Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.00823
IV.2011.00823

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Hurst

Gerichtsschreiberin Hiller


Urteil vom 6. September 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG
Rechtsdienst Zürich, lic. iur. Patrick Boschi
Birmensdorferstrasse 108, Postfach 9829, 8036 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Die 1963 geborene X.___ ist gelernte Damenschneiderin und seit dem Jahre 1986 selbstständig erwerbend, wobei sie seit 1. Januar 1995 in der eigenen Firma Y.___ AG als Geschäftsführerin und nebenbei als Fotostylistin tätig ist (Urk. 8/4, Urk. 8/10). Am 7. Juni 2001 (Urk. 8/3, Eingang) meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Rentenbezug an.
         Nachdem die IV-Stelle berufliche (Urk. 8/6, Urk. 8/10, Urk. 8/45) und medizinische Abklärungen durchgeführt, insbesondere die Berichte von Dr. Z.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, vom 6. Juli 2001 (Urk. 8/9), von A.___, kant. appr. Heilpraktikerin, vom 9. August 2001 (Urk. 8/11), von Dr. med. B.___, Spezialarzt für Neurologie FMH, vom 16. August 2001 (Urk. 8/14) sowie das Gutachten der C.___ vom 11. Februar 2003 (Urk. 8/39) eingeholt hatte, sprach sie X.___ am 13. Juni 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab 1. Juni 2000 eine ganze Rente zu (Urk. 8/47, Urk. 8/51).
1.2     Im Rahmen einer im November 2004 eingeleiteten Rentenrevision (Urk. 8/60) zog die IV-Stelle einen Bericht von Dr. Z.___ vom 21. Januar 2005 (Urk. 8/61) bei und führte eine Abklärung für Selbständigerwerbende durch (vgl. Abklärungsbericht vom 20. Juli 2005, Urk. 8/69). Hierauf bestätigte sie mit Mitteilung vom 2. August 2005 (Urk. 8/70) den unveränderten Anspruch auf eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 80 %.
1.3     Nach Einleitung einer weiteren amtlichen Rentenrevision (Fragebogen vom 14. November 2007; Urk. 8/75), Beizug eines Auszuges aus dem individuellen Konto (IV-Auszug, Urk. 8/76), eines Berichts von Dr. Z.___ vom 13. Dezember 2007 (Urk. 8/77) und eines Arbeitgeberberichtes (Urk. 8/78) teilte die IV-Stelle X.___ am 5. März 2008 mit, dass bei der Überprüfung des Invaliditätsgrads keine rentenbeeinflussende Änderung festgestellt worden sei, weshalb weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente (Invaliditätsgrad von 83 %) bestehe (Urk. 8/80).
1.4     Am 18. Februar 2009 leitete die IV-Stelle erneut eine amtliche Revision ein (Urk. 8/81), zog einen IV-Auszug (Urk. 8/88) bei und führte am 17. Juli 2009 eine Abklärung für Selbständigerwerbende durch (vgl. Abklärungsbericht vom 24. August 2009, Urk. 8/100). Anschliessend holte sie einen Bericht von Dr. Z.___ vom 19. Dezember 2009 (Urk. 8/89) ein und veranlasste beim D.___ eine orthopädisch-psychiatrische Begutachtung vom 14. Februar 2011 (Urk. 8/99). Mit Vorbescheid vom 24. Februar 2011 stellte die IV-Stelle aufgrund eines ermittelten Invaliditätsgrades von 23 % die Aufhebung der Invalidenrente in Aussicht (Urk. 8/103). Nachdem X.___, vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG, hiergegen am 3. März und 14. April 2011 (Urk. 8/104, Urk. 8/108) Einwände erhoben hatte, verfügte die IV-Stelle am 14. Juni 2011 wie angekündigt (Urk. 2 = Urk. 8/111).

2.       Mit Eingabe vom 12. August 2011 erhob X.___ durch ihre Rechtsvertreterin dagegen Beschwerde und beantragte unter Beilage eines von ihr bei der E.___ in Auftrag gegebenen monodisziplinären orthopädischen Gutachtens vom 18. Juli 2011 (Urk. 3/6), die Verfügung vom 14. Juni 2011 sei aufzuheben und ihr sei weiterhin eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen zu treffen, dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 1).
         Mit Beschwerdeantwort vom 14. September 2011 (Urk. 7) ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde unter Hinweis auf die Stellungnahmen ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 22. Februar 2011 (Urk. 8/101/5) sowie vom 23. April und 13. Mai 2011 (Urk. 8/110/2-3), was der Beschwerdeführerin am 20. September 2011 angezeigt wurde (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen).
1.4     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.       Während die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf ihre medizinischen Abklärungen davon ausgeht, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich seit Anfang 2007 verbessert und dieser seien seither die angestammte Tätigkeit wieder zu 70 % sowie eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar, stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, im D.___-Gutachten vom 14. Februar 2011 (Urk. 8/99) würden dieselben relevanten Diagnosen wie im C.___-Gutachten vom 11. Februar 2003 (Urk. 8/39) festgehalten und es liege somit lediglich eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhaltes vor, sodass die Voraussetzungen für eine Revision und einer Neubeurteilung der Invalidität durch das D.___-Gutachten nicht erfüllt seien. Das Gutachten ignoriere weiter die beiden vorausgegangenen Operationen an ihrer lumbalen Wirbelsäule. Alle anderen begutachtenden und behandelnden Ärzte würden dem D.___-Gutachten widersprechen, sodass ihr nach wie vor eine ganze Invalidenrente zuzusprechen sei (Urk. 1 S. 3-7).
         Streitig und zu prüfen ist damit, ob im Zeitraum zwischen dem Erlass der rentenzusprechenden Verfügung vom 13. Juni 2003 (Urk. 8/51), beziehungsweise den Mitteilungen vom 2. August 2005 (Urk. 8/70) und 5. März 2008 (Urk. 8/80), welche auf einem Invaliditätsgrad von 100 % beziehungsweise von 80 % und 83 % beruhten, sowie der angefochtenen Verfügung vom 14. Juni 2011 (Urk. 2) eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, welche die Aufhebung der Rente per 31. Juli 2011 rechtfertigt.

3.      
3.1     Bei der Verfügung vom 13. Juni 2003 (Urk. 8/51) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf folgende medizinische Aktenlage:
3.1.1   Dr. Z.___ stellte in seinem Bericht vom 6. Juli 2001 (Urk. 8/9) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein L5/S1 Syndrom mit massiver Schmerzsymptomatik in Rücken und im Bein links bei Status nach Diskushernienoperation L5/S1 links am 3. Mai 1999 fest. Die Beschwerdeführerin sei vom 27. April 1999 bis 31. Mai 2000 zu 100 % und ab 1. Juni 2000 zu 75 % arbeitsunfähig (Urk. 8/9/3). Da sie nach langer Diskussion keinen Ersatzberuf gefunden hätten, den die Beschwerdeführerin ausführen könnte, sei aufgrund ihrer Funktionseinschränkungen keine berufliche Umstellung notwendig. In der bisherigen Berufstätigkeit seien ab 1. Juni 2000 1 ½ Stunden pro Tag zumutbar (Urk. 8/9/5).
3.1.2   A.___, kant. appr. Heilpraktikerin, berichtete am 9. August 2001 (Urk. 8/11/3), dass die Beschwerdeführerin ihre Praxis am 9. März 2001 aufgesucht und über starke Rückenschmerzen seit einer schweren Rückenoperation geklagt habe. Bei der letzten Kontrolle am 28. Juli 2001 habe sie sehr schlecht gehen können, und auch das lange Sitzen sei fast unmöglich gewesen.
3.1.3   Aus dem Bericht von Dr. med. B.___, Spezialarzt für Neurologie FMH, vom 16. August 2001 (Urk. 8/14/3) ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin wegen eines exzessiven Schmerzsyndromes behindert sei und eine Behandlung dieses Schmerzsyndroms (allenfalls operative Intervention) erforderlich sei. Aus neurologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit bis heute gegeben (Behinderung wegen Schmerzen). Aufgrund der vorliegenden neurologischen Befunde sei eine Arbeitsunfähigkeit schwierig zu begründen (Urk. 8/14/2).
3.1.4   Anlässlich der Begutachtung durch die C.___ vom 11. Februar 2003 (Urk. 8/39) fanden am 27. November 2002 ein psychiatrisches (Urk. 8/39/31-39) und am 29. November 2002 ein rheumatologisches Konsilium (Urk. 8/39/44-49) statt. Dr. med. F.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, stellte als Diagnose eine chronifizierte Distresssymptomatik im Rahmen einer Anpassungsstörung  bei einem Schmerzsyndrom (ICD-10: F43.23) mit Hinweisen für eine psychische Überlagerung der Schmerzsymptomatik; die Beschwerdeführerin nehme die Realität sehr gefühlsbetont war und sei schwer führbar; es liege weiter ein dysfunktionales Coping mit hoher Regression vor (Urk. 8/39/42 Ziff. 4). Eine abschliessende Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit sei aus psychiatrischer Sicht sehr schwierig. Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin habe sich die Arbeitsfähigkeit durch den erlittenen Autounfall (vom 24. September 2012: massives Brems- und Ausweichmanöver auf der Autobahn, Urk. 8/39/7) aufgrund der Schmerzzunahme und der Zunahme der Erschöpfungsgefühle um 20 % reduziert. Falls bei dieser Verminderung der Arbeitsfähigkeit die Zunahme der Depressivität und Regression eine Rolle gespielt hätten, seien aus psychiatrischer Sicht diese Störungen reversibel. Bei guter ärztlicher Führung und psychopharmakologischer Behandlung mit einem trizyklischen Antidepressiva würden diese Symptome abklingen (Urk. 8/39/41).
         Das rheumatologische Konsilium ergab als Diagnose eine chronische Schmerzkrankheit (mit einem chronischen panvertebralen und lumbospondylogenen Syndrom mit radikulärer Restsymptomatik S1, einem Zustand nach Operation einer grossen luxierten Diskushernie L5/S1 links im Mai 1999, einer magnetresonanz-tomographisch leichtgradigen Narbenbildung und einem cervikozephalen Syndrom bei Zustand nach Halswirbelsäulen[HWS]-Distorsion am 23. September 2002, Urk. 8/39/44). Aufgrund der schon vor dem 23. September 2002 eingetretenen chronischen Schmerzkrankheit schätzte Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als selbstständige Geschäftsführerin/ Innenarchitektin auf 20 %, in einer alternativen körperlich leichten Tätigkeit im angestellten Verhältnis auf 50 %, im eigenen Haushalt auf 70 % (Urk. 8/39/48).
         In der Gesamtbeurteilung führten die Gutachter auf, dass für die angestammte Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin einer eigenen Inneneinrichtungsfirma die momentane Arbeitsfähigkeit auf 0 % der Norm geschätzt werde und dies sowohl aus psychiatrischen wie auch aus rheumatologischen Gründen; nach erfolgter Rehabilitation dürfte diese zirka 30 % oder mehr betragen, für den Haushalt betrügen die analogen Prozentsätze 50 % beziehungsweise 70 % (Urk. 8/39/23 Ziff. 5.1). Für leichte körperliche Tätigkeiten im Angestelltenverhältnis veranschlagten sie eine momentane Arbeitsfähigkeit von 30 % der Norm, verbesserbar auf zirka 50 %, wobei wiederum rheumatologische und psychiatrische Gegebenheiten die Grenzen setzten (Urk. 8/39/24 Ziff. 5.2). Eine weitere Heilbehandlung - teilweise als Folge des Unfalles - sei notwendig; da sich die Hauptprobleme auf psychiatrischer Ebene befänden und die Verbesserung des Zustandes vor allem von der psychischen Entwicklung und massgeblich auch von der Kooperation der Beschwerdeführerin abhängig sei, sei eine halbwegs solide Prognose unmöglich (Urk. 8/39/27 Ziff. 7.1).
3.1.5   Gestützt auf diese Aktenlage sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 13. Juni 2003 ab 1. Juni 2000 bei einem 100%igen Invaliditätsgrad eine ganze Rente zu (Urk. 8/51).
3.2     Anlässlich des am 25. November 2004 eingeleiteten Revisionsverfahrens (Urk. 8/60 ff.) informierte Dr. Z.___ im Bericht vom 21. Januar 2005 (Urk. 8/61), dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit dem Autounfall vom 23. September 2002 verschlimmert habe; die Arbeitsfähigkeit betrage ca. 20 % (Urk. 8/61/1).
3.3     Im Rahmen einer weiteren Rentenrevision (Fragebogen vom 14. November 2007; Urk. 8/75) berichtete Dr. Z.___ am 13. Dezember 2007, dass zu den bereits bekannten Diagnosen neu noch eine ordentliche Protrusion der Bandscheibe L5/S1 hinzu gekommen sei. Seit dem letzten Zeugnis seien keine Änderungen aufgetreten, wenn schon, eher eine weitere Verschlechterung (Urk. 8/77).
3.4
3.4.1   Anlässlich des am 18. Februar 2009 eingeleiteten Revisionsverfahrens (Urk. 8/81 ff.) stellte Dr. Z.___ in seinem Bericht vom 19. Dezember 2009 (Urk. 8/89) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine Asthma bronchiale (seit 20-jährig), (2) multiple massive Allergien, (3) Status nach verschiedenen Diskushernienoperationen seit 1999, zuletzt Februar 2007 (konsekutiv Panvertebralsyndrom und aktive Diskushernie L5/S1) sowie (3) einen Herpes genitalis rezidivans; bei den psychiatrischen Diagnosen sei auf den Bericht des behandelnden Psychiaters „Dr. H.___” zu verweisen (Urk. 8/89/5 Ziff. 1.1). Von 1999 bis noch immer und auf Weiteres bestehe eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit als Innenarchitektin (Urk. 8/89/6 Ziff. 1.6). Spezielle Arbeiten seien nicht möglich (keine Montage, Konzentrationsschwierigkeiten, Depression, Urk. 8/89/6 Ziff. 1.7).
         Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Psychotherapie und Psychiatrie, informierte in seinem Bericht vom 25. Mai 2010 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/91/6), dass er die Beschwerdeführerin am 19. April 2007 letztmals gesehen habe und deswegen keine entsprechenden Angaben machen könne.
3.4.2   Die Beschwerdegegnerin veranlasste daraufhin ein orthopädisch-psychiatrisches Gutachten durch das D.___, welches am 14. Februar 2011 erstattet wurde (Urk. 8/99). Im orthopädischen Teil des Gutachtens stellte Dr. med. J.___, Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparats FMH, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/99/7 Ziff. 5.1):
„Discusprotrusion und Uncovertebralarthrose C5/6 mit mässiger bis deutlicher foraminaler Stenose rechts sowie mittelschwerer Foraminalstenose links und eventueller Radiculopathie C6 beidseits sowie leichte atlantodentale Arthrose
Discusprotrusion L4/5 mit deutlichem Kontakt zu den Nervenwurzeln L5 beidseits und knapp mässiger Spinalkanalstenose sowie Osteochondrose L5/S1 mit Discusprotrusion L5/S1 und diskretem Kontakt zu den S1-Nervenwurzeln beidseits und leichte Facettengelenksarthrosen L4 bis S1
Präadipositas"
         Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte er (1) eine Asthma bronchiale, (2) einen rezidivierenden Herpes genitalis, (3) eine Neurodermitis sowie (4) eine Polyatopie (Urk. 8/99/7 Ziff. 5.2) auf.
           Aus orthopädischer Sicht attestierte Dr. J.___ der Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin eines Geschäfts für Innenarchitektur eine 70%ige Arbeitsfähigkeit (30%ige Arbeitsunfähigkeit) seit dem Zeitpunkt der Begutachtung (Urk. 8/99/8 Ziff. 5.5). Dem Leiden ideal angepasste Tätigkeiten könnten seit jeher bei voller Stundenpräsenz vollumfänglich (Arbeitsunfähigkeit 0 %) zugemutet werden (Urk. 8/99/8-9 Ziff. 5.6).
         Im psychiatrischen Teil des Gutachtens stellte Dr. med. K.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/99/18 Ziff. 3.4.1):
„a) Neurasthenisches Beschwerdebild, ICD-Nr. F48.0, bestehend seit etwa 01/2007.
b) Zustand nach chronischer depressiver Verstimmung (Dysthymie), ICD-Nr. F34.1, bei Zustand nach Anpassungsstörungen mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen, ICD-Nr. F43.23, bestehend von 1999 bis 2006."
         Aus rein psychiatrischer Sicht könne ohne Berücksichtigung der körperlich begründbaren Beschwerden in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Geschäftsführerin eine 70%ige Arbeitsfähigkeit bei vollem Stundenpensum (Arbeitsunfähigkeit 30 %) seit Januar 2007 angenommen werden, welche seither konstant geblieben sei. Bei einer angepassten Tätigkeit könne aus rein psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bei vollem Stundenpensum seit etwa Januar 2007 zugemutet werden (Urk. 8/99/20 Ziff. 3.6).
         Anlässlich der gemeinsamen orthopädisch-psychiatrischen Beurteilung am 31. Januar 2011 sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin eines Innendekorationsgeschäftes seit Januar 2007 bei voller Stundenpräsenz auf 70 % gesamthaft festgelegt worden, da bei neurasthenischen Beschwerden in Abhängigkeit von Belastungssituationen eine Beeinträchtigung der emotionalen Belastbarkeit, der geistigen Flexibilität und der Dauerbelastbarkeit vorliege (Urk. 8/99/24 Ziff. 9.1). Körperlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, welche abwechslungsweise sitzend und stehend ausgeübt werden könnten, ohne dass dabei häufig inklinierte, reklinierte sowie rotierte Körperhaltungen eingenommen und regelmässig Gegenstände über 5 kg gehoben oder getragen werden müssten, sowie Arbeiten ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität, ohne Leitungsfunktion und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung könnten gesamthaft bei voller Stundenpräsenz seit Januar 2007 vollumfänglich (Arbeitsunfähigkeit 0 %) zugemutet werden (Urk. 8/99/25 Ziff. 9.2).
         Die jetzigen Diagnosen unterschieden sich von den 2003 gestellten. Nachdem das C.___-Gutachten vom 11. Februar 2003 (Urk. 8/39) nicht umfassend genug gewesen sei, sei ein direkter Vergleich des Gesundheitszustandes nicht möglich. In jedem Fall könne die von der C.___ attestierte volle Arbeitsunfähigkeit aufgrund der damals gestellten Diagnosen in diesem Umfang nicht nachvollzogen werden. Aus psychiatrischer Sicht habe sich der Grad der Arbeitsunfähigkeit seit der letzten Revision wesentlich verändert und seit Januar 2007 sei eine gewisse Besserung des Gesundheitszustandes anzunehmen. Allerdings habe auch in den Jahren vorher aufgrund einer chronischen depressiven Verstimmung bei Zustand nach Anpassungsstörungen mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen nur eine leichte psychische Störung bestanden und es seien damit auch die Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit anders zu beurteilen (Urk. 8/99/26 Ziff. 9.8). Unter psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung mit antidepressiver Medikation habe sich das psychische Zustandsbild insofern gebessert, dass seit etwa Januar 2007 noch neurasthenische Beschwerden in Abhängigkeit von der Belastungssituation zu erheben seien; dabei handle es sich ebenfalls nur um eine leichte psychische Störung (Urk. 8/99/27 Ziff. 2).
3.5     Im Beschwerdeverfahren reichte die Beschwerdeführerin ein monodisziplinäres orthopädisches Gutachten der E.___ vom 18. Juli 2011 (Urk. 3/6) ein, woraus die Diagnosen (1) eines chronischen zervikozephalen Syndroms mit radikulärer Reizsymtomatik C4/5 rechts und (2) eines chronischen lumboradikulären Reiz- und Ausfallsyndroms (differentialdiagnostisch: failed back surgery Syndrom) ersichtlich sind (Urk. 3/6 S. 13). Die Beschwerdeführerin wirke keineswegs depressiv oder verstimmt, gebe klar, präzise Auskunft und sei kooperativ (Urk. 3/6 S. 18). In ihrer angestammten Tätigkeit als Geschäftsführerin eines Innendekorationsgeschäfts sei sie vollumfänglich nicht mehr arbeitsfähig. Für eine leichte, teils sitzende, teils stehende Büro- oder Schreibtätigkeit sei mit den aufgrund der jetzigen Kliniken nötigen Pausen eine verwertbare Restarbeitsfähigkeit von knapp 2-3 Stunden knapp möglich (Urk. 3/6 S. 13).
4.       Was die Beschwerdeführerin gegen das D.___-Gutachten vom 14. Februar 2011 (Urk. 8/99) vorbringt (Urk. 1 S. 3-5), einschliesslich des von ihr neu aufgelegten Gutachtens der E.___ vom 18. Juli 2011 (Urk. 3/6 S. 14 f.), lässt die Verwertbarkeit des D.___-Gutachtens nicht in Zweifel ziehen. Das auf ausführlichen medizinischen Abklärungen und den anamnestisch erhobenen Befunden gründende D.___-Gutachten (Urk. 8/99) erfüllt die von der Rechtsprechung an den Beweiswert einer ärztlichen Beurteilung gestellten Anforderungen (vgl. E. 1.4). Es ist gut nachvollziehbar, schlüssig, berücksichtigt die relevanten Vorakten (vgl. Urk. 8/99/2-3, Urk. 8/99/11, Urk. 8/99/30-32) und bezieht die geklagten Beschwerden mit ein (Urk. 8/99/4, Urk. 8/99/16-17, Urk. 8/99/37). Die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation werden eingehend erörtert und die Schlussfolgerungen sind überzeugend. Die Diagnosestellung und die Beurteilungen (Urk. 8/99/7-8, Urk. 8/99/18-26, Urk. 8/99/39-41) leuchten ebenfalls ein. Die Auseinandersetzung mit früheren abweichenden Beurteilungen von Dr. Z.___ (Urk. 8/9, Urk. 8/61, Urk. 8/77, Urk. 8/89) sowie des C.___-Gutachtens vom 11. Februar 2003 (Urk. 8/39) ist sorgfältig und überzeugend begründet (vgl. Urk. 8/99/9, Urk. 8/99/10, Urk. 8/99/21, Urk. 8/99/25, Urk. 8/99/27). Die D.___-Gutachter legten schlüssig dar, weshalb aufgrund der aktuellen klinischen Befunde von einer Verbesserung aus psychiatrischer Sicht gesprochen werden kann (Urk. 8/99/27). Das C.___-Gutachten vom 11. Februar 2003 (Urk. 8/39) sah die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vor allem gestützt auf das psychische Leiden für eingeschränkt (vgl. Urk. 8/39/27 Ziff. 7.1). Hierbei mag die damals attestierte volle Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen aufgrund des damaligen Beschwerdebildes fragwürdig gewesen sein - worauf das D.___-Gutachten hinweist -, was sich jedoch mangels sorgfältiger objektiver Befunderhebung nicht nachvollziehen lässt und letztlich auch irrelevant ist, weil sich eine Verbesserung der psychischen Beschwerden trotzdem objektivieren lässt. Auch die damaligen Experten gingen im Februar 2003 davon aus, dass sich bei einer psychischen Verbesserung die Arbeitsfähigkeit noch steigern lassen werde (vgl. Urk. 8/39/23-24), was die D.___-Gutachter am 14. Februar 2011 auch bestätigten (Urk. 8/99/27). Zu Recht wiesen sie weiter darauf hin, dass die Beschwerdeführerin seit 2007 keine psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlung mehr in Anspruch genommen habe (Urk. 8/99/23). Dr. I.___ berichtete am 25. Mai 2010 (Urk. 8/91/6), dass er die Beschwerdeführerin am 19. April 2007 letztmals gesehen habe. Wenn das D.___-Gutachten nunmehr von einem im Vergleich zu den einzig vorliegenden psychiatrischen Untersuchungsbefunden von einer Verbesserung seit ca. 2007 ausgeht, so ist darauf abzustellen, auch wenn diese Verbesserung allenfalls schon anlässlich der letzten Revision bei rechtsgenüglicher Abklärung hätte festgestellt werden können. Anlässlich der Revision Ende 2007 (vgl. Urk. 8/75 ff.) wurde zudem nur der Hausarztbericht von Dr. Z.___ vom 13. Dezember 2007 (Urk. 8/77) eingeholt und in medizinischer Hinsicht der psychiatrische Zustand nicht abklärt, nicht einmal bei einem allfällig vorhandenen behandelnden Psychiater. Die vorübergehende somatische Verschlechterung im Jahre 2008 (die zweite Operation, interlaminäre Sequestrektomie und Mikrodiskektomie L4/5 rechts) ist zwischenzeitlich abgeklungen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 4) sowie der Kritik im E.___-Gutachten (Urk. 3/6 S. 14) wurde diese im D.___-Gutachten denn auch ausdrücklich erwähnt (vgl. Urk. 8/99/3-4). Davon, dass dieses insoweit unvollständig wäre, kann daher nicht gesprochen werden.
Im E.___-Gutachten vom 18. Juli 2011 (Urk. 3/6) werden zudem weitgehend lediglich orthopädische Aspekte erörtert, wobei sich der beauftragte Gutachter stark mit den Interessen der Beschwerdeführerin identifiziert (vgl. Urk. 3/6 S. 14 f.). Aus seiner Beurteilung ist nicht ersichtlich, weshalb aufgrund der objektivierbaren Beschwerden eine derart hohe Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit resultieren soll und eine Willensanstrengung zur Überwindung der Schmerzstörungen nicht zumutbar wäre. Ferner geht der Gutachter Dr. med. L.___ davon aus, dass die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit als Geschäftsführerin im eigenen Innendekorationsgeschäft nach der ersten lumbalen Diskushernienoperation 1999 nicht wieder aufgenommen habe (Urk. 3/6 S. 12), was angesichts der seither generierten Umsätze (2003: Fr. 286‘039.--, 2004: Fr. 267‘103.--; 2005: Fr. 86‘019.--; 2006 Fr. 113‘634.--; 2007 Fr. 123‘468.--; 2008: Fr. 64‘666.-- und 2009: Fr. 52‘191.--) ohne Personalaufwand (ausser im Jahre 2003 und mit Ausnahme des an sie selber ausbezahlten Verwaltungsratshonorars) tatsachenwidrig ist (vgl. Urk. 8/81/19-28, Urk. 8/81/7-10, Urk. 8/92/1-8; vgl. auch Urk. 8/100). Insgesamt erweist sich das E.___-Gutachten vom 18. Juli 2011 (Urk. 3/6) als nicht schlüssig, und es kann darauf mangels einer überzeugenden und nachvollziehbaren Begründung nicht abgestellt werden.
         Mithin besteht kein Grund, von der Beurteilung im orthopädisch-psychiatrischen D.___-Gutachten vom 14. Februar 2011 (Urk. 8/99) abzuweichen. Zusammenfassend ist erstellt, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht seit der Rentenzusprache im Jahr 2003 (Urk. 8/51) insoweit in revisionsrechtlich erheblicher Weise verbessert hat, dass ihr ab Januar 2007 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit - mit den im D.___-Gutachten umschriebenen Einschränkungen (Urk. 8/99/25 Ziff. 9.2) - wieder zumutbar ist. Unter diesen Umständen erübrigt sich eine weitere medizinische Abklärung, wie von der Beschwerdeführerin beantragt. Die Invaliditätsbemessung der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 8/110/3) ist an sich nicht strittig und gibt zu keiner Korrektur Anlass. Unter diesen Umständen besteht kein Rentenanspruch mehr, und es erfolgte die Aufhebung der Rente ex nunc et pro futuro zu Recht (Urk. 2 S. 4), was zur Abweisung der Beschwerde führt.

5.       Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt. Die Gerichtskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- AXA-ARAG Rechtsschutz AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).