Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Locher
Urteil vom 18. Juni 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1970 geborene X.___ meldete sich am 4. Juni 2009 unter Hinweis auf einen Status nach operativen Eingriffen an der linken unteren Extremität bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Rentenbezug an (Urk. 8/2). Zur Klärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse zog die IV-Stelle die Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 8/15) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/8) bei und holte einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/10) sowie Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 8/11: Bericht von Dr. med. Y.___, Oberarzt an der Klinik Z.___ vom 8. Juli 2009; Urk. 8/13: Bericht von Dr. med. A.___, Facharzt FMH Allgemeine Medizin, vom 2. August 2009 samt beigelegten Berichten von Spezialärzten; Urk. 8/21: durch Dr. A.___ am 21. Dezember 2009 eingereichte spezialärztliche Berichte; Urk. 8/23: Bericht von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, Physikalische Medizin, Rehabilitation und Manuelle Medizin, vom 21./22. Dezember 2009; Urk. 8/24: Bericht von Dr. Y.___ vom 22. Dezember 2009 samt beigelegter Konsultationsberichte). Da die Berichte der behandelnden Ärzte hinsichtlich des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Versicherten zuwenig Aufschluss gaben, ordnete die IV-Stelle eine medizinische Abklärung durch Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, an (Urk. 8/27), welcher sein Gutachten am 2. Dezember 2010 erstattete (Urk. 8/32). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren wurden mit Verfügung vom 9. Juni 2011 sowohl ein Rentenanspruch als auch ein Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen in Form von Arbeitsvermittlung verneint (Urk. 2 [= 8/38]).
2. Gegen diese Verfügung führt die Versicherte mit Eingabe vom 15. August 2011 Beschwerde und beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache zur erneuten gutachterlichen Abklärung an die Verwaltung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 21. September 2011 beantragt die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 27. September 2011 wurde das Doppel der Beschwerdeantwort der Beschwerdeführerin zugestellt (Urk. 9).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar: Demnach sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 8 Abs. 3 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 IVG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.4 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid wird ausgeführt, dass für die Zeit vom 17. Juni 2008 bis 30. September 2008 und vom 23. Dezember 2008 bis 15. Januar 2009 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorgelegen habe. Seither bestehe aus medizinischer Sicht allerdings keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr. Es sei der Beschwerdeführerin daher zumutbar, ihrer bisherigen Tätigkeit nachzugehen und dabei ein entsprechendes, rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Im Erwerbsbereich liege somit keine behinderungsbedingte Erwerbseinbusse vor. Eine rententangierende Einschränkung im Haushaltsbereich sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht ausgewiesen, weshalb sich Abklärungen vor Ort erübrigen würden. Bei einem Invaliditätsgrad von 0 % bestehe kein Rentenanspruch. Da keine gesundheitsbedingte Einschränkung bei der Stellensuche vorliege, bestehe auch kein Anspruch auf Arbeitsvermittlung (Urk. 2 [= 8/38]).
2.2 Demgegenüber wird von der Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorgebracht, dass das Gutachten von Dr. C.___ weder schlüssig noch nachvollziehbar sei und im Widerspruch mit anderen ärztlichen Berichten stehe. Die behandelnden Ärzte würden in ihren Berichten auf somatische Ursachen ihrer Schmerzen hinweisen und die Arbeitsunfähigkeit abweichend beurteilen. Weiter sei zu bemängeln, dass keine Haushaltsabklärung vorgenommen worden sei; etliche Tätigkeiten könne sie aufgrund ihrer Beschwerden nicht mehr ausführen (Urk. 1).
3.
3.1 Am 2. Dezember 2010 erstattete Dr. C.___ das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene Gutachten (Urk. 8/32). Darin stellte er die folgenden Diagnosen (S. 9):
- mit langdauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
1. Keine
- ohne langdauernde Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
2. Chronisches, generalisiertes Schmerzsyndrom, ausgehend von den Füssen
- nicht ausreichend somatisch abstützbar
- primäres Fibromyalgie-Syndrom
- Panalgie
- nicht dermatombezogene Hyposensibilität ganze linke Körperhälfte inklusive der Stirnregion, für ausschliesslich taktile Reize bei allseits normalem Lage- und Vibrationssinn
- diffuse Druckschmerzangabe
- Polyarthralgien
- lumbalbetontes Panvertebralsyndrom
- multiple Beschwerden wie Schlafstörungen, Bauchschmerzen, ungerichtete Steh- und Gehunsicherheit
3. Senk- und Spreizfüsse
- 17. Juni 2008 Scarf-Osteotomie links
- 23. Dezember 2008 Osteosynthesematerialentfernung (2 x 2.0 mm Kortikalis-Schrauben)
4. Fingerpolyarthrose
5. Übergewicht mit Body-Mass-Index von 25.9 kg/m2
6. Diffuse idiopathische skelettale Hyperostose
7. Nikotinkonsum von circa 10 pack years
8. Anamnestisch Reizmagen-Syndrom
9. Verdacht auf subklinische Hypothyreose
Zu den Untersuchungsbefunden hielt der Gutachter fest, dass sich die Beschwerdeführerin in einem guten Allgemeinzustand befinde. Es bestehe eine nicht dermatombezogene Hyposensibilität der ganzen linken Körperhälfte, inklusive der Stirnregion, für ausschliesslich taktile Reize bei allseits normalem Lage- und Vibrationssinn. Die Eigenreflexe seien allseits symmetrisch auslösbar; Muskelhypotrophien würden keine bestehen. Das Hüpfen mit einem und mit beiden Beinen sowie der Zehen- und Fersengang beidseits seien möglich. Zum Zeitpunkt, als die Beschwerdeführerin eine ungerichtete Steh- und Gehunsicherheit beschreibe, könne er eine solche nicht objektivieren. Es bestünden generalisierte Druckschmerzen unter Einschluss sämtlicher der an typischer Lokalisation gelegenen Fibromyalgie-Triggerpunkt-Zonen und der Kontrollpunkte. Vier der fünf Waddell-Zeichen könnten nachgewiesen werden. Phasenweise präsentiere die Beschwerdeführerin ein unspezifisches Schonhinken des ganzen linken Beines, das er weder lumbogen, coxogen, genugen noch pedogen abstützen könne und das dann, wenn es präsentiert werde, den Charakter sofort wechsle. Es bestünden leichtgradige DIP-Arthrosen der Zeige- und Mittelfinger; ansonsten unauffällige übrige periphere Gelenke der oberen Extremitäten, ohne einen Hinweis auf eine funktionelle Einschränkung. Die Wirbelsäule sei im Lot mit allseits normalen Bewegungsamplituden. Die Bewegungen der ganzen Wirbelsäule, betont lumbal, würden in allen Ebenen als circa gleich schmerzhaft eingestuft; dies unabhängig davon, ob die Untersuchung in aufrechter, stehender oder sitzender Körperhaltung, in der die axialen Bewegungssegmente durch das Körpergewicht belastet werden oder in möglichst entspannter, liegender Körperhaltung erfolge. Im Bereich der unteren Extremitäten gebe es keinen Hinweis für ein Residuum eines Morbus Sudeck, respektive eines CRPS und insbesondere keinen Hinweis auf eine Temperaturdifferenz, eine Differenz der Hautbehaarung oder eine Hautatrophie (S. 4 f.).
Dr. C.___ führte weiter aus, dass in der klinischen Untersuchung eine schmerzvermittelnde Mimik und Gestik, diffuse Druckschmerzen, nicht dermatombezogene Sensibilitätsstörungen der linken Körperhälfte und darüber hinaus, abgestützt auf objektivierbare Befunde, ein weitgehend normaler Habitus imponiere. Während der klinischen Untersuchung habe die Beschwerdeführerin eine schmerzvermittelnde Mimik und Gestik gezeigt, im Rahmen derer vier der fünf Waddell-Zeichen, als Hinweis auf nicht organisch abstützbare Beschwerden, nachweisbar gewesen seien. Phasenweise seien die Bewegungen verlangsamt und umständlich durchgeführt worden; phasenweise habe die Beschwerdeführerin schmerzgeplagte Gesichtszüge präsentiert. Diese schmerzvermittelnde Mimik und Gestik könne er vordergründig nicht auf ein bekanntes somatisch pathologisches Krankheitsbild abstützen. Weiter habe die Beschwerdeführerin wiederum phasenweise ein unspezifisches Schonhinken präsentiert, das den Charakter sofort gewechselt habe, wenn die Beschwerdeführerin von einer Vorwärts- in eine Rückwärtsbewegung gewechselt habe. Dies weise auf ein vordergründig nicht somatisch abstützbares Schonhinken hin. Die Beschwerdeführerin habe eine nicht dermatombezogene Hyposensibilität ausschliesslich für taktile Reize der gesamten linken Körperhälfte geschildert. Bereits diese Beschreibung lasse an vordergründig nicht somatisch abstützbare Beschwerden denken. Weil die sensiblen Qualitäten für den Vibrationssinn und für den Lagesinn allseits als normal geschildert würden, werde der Aspekt von somatisch abstützbaren Beschwerden zudem entkräftet. Auch die von der Beschwerdeführerin im Bereich der Wirbelsäule geschilderten Leiden würden auf vordergründig nicht somatisch abstützbare Beschwerden hinweisen. Bezüglich der Senk- und Spreizfusskomponente würden keine typischen Beschwerden beschrieben. Nach der Scarf-Osteotomie links sei radiologisch seit dem 20. Januar 2009 bis zu den anlässlich dieser Begutachtung aktualisierten Röntgenaufnahmen der Füsse postoperativ eine leichtgradige Spreizfusskomponente objektivierbar. Radiologisch komme zu keinem Zeitpunkt ein Hinweis auf ein Residuum eines Morbus Sudeck respektive eines CRPS zur Darstellung. Klinisch seien die Füsse respektive die Unterschenkel, abgesehen von einer rechtsbetonten leichtgradigen Spreizfusskomponente, unauffällig, es bestehe insbesondere kein Hinweis auf ein Residuum eines Morbus Sudeck respektive eines CRPS; so seien unter anderem die Hauttemperatur symmetrisch ausgeprägt und die Behaarung und Nägel normal (S. 9 ff.).
Insgesamt beurteilte der Gutachter Dr. C.___ die von der Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerden bezüglich Umfang und Intensität höchstens als partiell auf die objektivierbaren somatisch-pathologischen Befunde abstützbar. Zusammenfassend hielt er fest, dass die Arbeitsfähigkeit, aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt, im Zeitraum vom 17. Juni 2008 bis zum Ende der postoperativen Rehabilitationsphase, die bei grosszügiger Auslegung spätestens Ende September 2008 geendet habe, sowie nach der Osteosynthese-Materialentfernung vom 23. Dezember 2008 bis Mitte Januar 2009 vollständig eingeschränkt gewesen sei. Spätestens seit Januar 2009 könne er für die von der Beschwerdeführerin bisher in der Schweiz ausgeübten beruflichen Tätigkeiten keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit mehr begründen. Für Haushaltsarbeiten mit einem leicht- bis mittelgradig körperlich belastenden Arbeitsprofil könne er, aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt, keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit formulieren (S. 16 ff.).
3.2 Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung setzt sich Dr. C.___ in der nötigen Tiefe mit den Einschätzungen der behandelnden Ärzte, namentlich der Dres. A.___, Y.___ und B.___, auseinander (Urk. 8/32 S. 16 ff.) und überprüft anhand der Unterlagen und des aktuellen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin (Urk. 8/32 S. 2 f.) deren Diagnosen. Er kommt dabei zum Schluss, dass die verschiedenen Arztberichte weitgehend Normalbefunde beschreiben, die früher gestellten Prognosen überholt oder nicht eingetreten seien (Urk. 8/32 S. 16 ff.).
Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass gemäss ihrem Hausarzt Dr. A.___ die 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit Juni 2008 bis heute andauere. Auch Dr. D.___ beurteile die Arbeitsfähigkeit dahingehend, dass sie nur noch halbtags arbeiten könne und schliesse aufgrund der beschriebenen Einschränkungen die bisherige Tätigkeit aus. Diese Einwände sind nicht stichhaltig. Dr. A.___ begründete die von ihm attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht mit objektiven Befunden, sondern mit der subjektiv erlebten Einschränkung der Beschwerdeführerin (Urk. 8/13, 8/15 S. 5). Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, hielt schliesslich dafür, dass die Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit aus medizinischer Sicht möglich wäre und die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ab August 2009 auf 50% gesteigert werden könne. Eine weitere Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 75 % wäre aus seiner Sicht sodann ab Anfang September 2009 und auf 100% ab Anfang November 2009 möglich gewesen. Dr. D.___ vertrat damit ebenfalls die Meinung, dass keine somatisch abstützbare Gesundheitsbeeinträchtigung mehr vorliegen würde, welche eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit rechtfertigen würde.
Die Einschätzung von Dr. B.___ in seinem Bericht vom 22. Dezember 2009 (Urk. 8/23) beruht nicht auf dem damaligen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, da sie zu jenem Zeitpunkt seit mehr als einem Jahr nicht mehr in seiner Behandlung stand. Entsprechend kann die Beschwerdeführerin aus diesem Bericht nichts zu ihren Gunsten ableiten.
Da das Gutachten von Dr. C.___ die gestellten Fragen umfassend beantwortet (Urk. 8/32 S. 16 ff.), auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht (Urk. 8/32 S. 4 ff.), die geklagten Beschwerden berücksichtigt (Urk. 8/32 S. 2 f., S. 10 ff.), in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist (Urk. 8/32 S. 6 ff.), in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet und Schlussfolgerungen enthält, die so begründet sind, dass sie nachvollzogen werden können, ist auf dessen Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit abzustellen.
3.3 Nach dem Gesagten ist gestützt auf die schlüssige Beurteilung durch Dr. C.___ mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht eingeschränkt ist. Sie erleidet damit keine gesundheitsbedingte Erwerbseinbusse.
3.4 Die Beschwerdeführerin bemängelt weiter, dass keine Haushaltsabklärung vorgenommen worden sei (Urk. 1). Da die Beschwerdeführerin - wie Dr. C.___ in seinem Gutachten überzeugend dargelegt hat - unter keiner gesundheitlichen Beeinträchtigung leidet, die das geforderte Mindestmass einer Invalidisierung aufweisen würde, ist eine solche nicht erforderlich. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin bei dieser Sachlage auf die Durchführung einer Haushaltsabklärung verzichtet hat.
4. Zu prüfen bleibt die von der Beschwerdeführerin verlangte Durchführung von Integrationsmassnahmen.
Von der Beschwerdeinstanz können nur Punkte überprüft werden, welche Gegenstand des angefochtenen Entscheids waren. Aus der Verfügung der Beschwerdegegnerin geht nicht hervor, dass ein Anspruch auf Integrationsmassnahmen geprüft worden wäre. Mangels Anfechtungsobjekt kann daher diesbezüglich auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass Personen, welche in einer angepassten Tätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsfähig sind, von vornherein keinen Anspruch auf Integrationsmassnahmen haben (BGE 137 V 1 E. 7.2.3 S. 12).
5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
6. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
7.
7.1 Mit ihrer Beschwerde vom 15. August 2011 beantragt die Beschwerdeführerin ausserdem, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei ihr ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren zu bestellen (Urk. 1).
7.2 Vorliegend sind bei der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt (Urk. 5 und 6). Dem Gesuch der Beschwerdeführerin vom 15. August 2011 ist deshalb zu entsprechen und die Gerichtskosten werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass sie zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 GSVGer).
7.3 Einer Partei wird auf Gesuch hin eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt, wenn sie nicht in der Lage ist, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 GSVGer). Da die vorliegende Beschwerdeschrift den Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde zu genügen vermochte und kein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen war, bestand keine Notwendigkeit, der Beschwerdeführerin eine unentgeltliche Rechtsvertretung zu bestellen. Ihr entsprechendes Gesuch vom 15. August 2011 ist deshalb abzuweisen.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 15. August 2011 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Das Gesuch vom selben Tag um unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen.
und erkennt sodann:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).