Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Fonti
Urteil vom 12. März 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Béatrice Grob-Andermacher
Industriestrasse 31, 2222, 6301 Zug
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
1. Y.___
Beigeladene
2. Z.___
Beigeladene
3. A.___
Beigeladene
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1962, war zuletzt ab 14. Oktober 2002 als Verkäuferin in einem Teilzeitpensum von cirka 21 Stunden pro Woche bei der B.___ AG tätig (Urk. 10/13 Ziff. 5 und 9). Am 20. Mai 2003 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/5). Daraufhin holte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Unterlagen zur gesundheitlichen und erwerblichen Situation der Versicherten ein und zog Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 10/12) bei. Mit Verfügung vom 10. März 2004 (Urk. 10/22) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Wirkung ab 1. April 2003 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente zu.
1.2 Mit Schreiben vom 20. April 2005 (Urk. 10/28) zuhanden der IV-Stelle machte Dr. med. C.___, Hausarzt der Versicherten, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend, worauf die IV-Stelle ein Revisionsverfahren eröffnete. Mit Verfügung vom 20. Januar 2006 (Urk. 10/38) wies die IV-Stelle das Gesuch um Erhöhung der Invalidenrente ab und bestätigte den Anspruch auf die bisher ausgerichtete halbe Rente. Aufgrund der dagegen eingereichten Einsprache (Urk. 10/39, Urk. 10/46) veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung am Medizinischen Zentrum D.___ (D.___, Expertise vom 13. Juni 2007, Urk. 10/73). Mit Entscheid vom 31. Oktober 2007 (Urk. 10/84) wies die IV-Stelle die Einsprache ab. Dieser erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.3 Am 22. Dezember 2008 machten die behandelnden Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie/Psychotherapie, und lic. phil. F.___ zuhanden der IV-Stelle erneut eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Versicherten geltend (Urk. 10/86). Mit Verfügung vom 31. März 2009 (Urk. 10/97) trat die IV-Stelle nicht auf das Revisionsgesuch ein, welcher Entscheid ebenfalls unangefochten in Rechtskraft erwuchs.
1.4 Am 25. Februar 2010 leitete die IV-Stelle eine Revision von Amtes wegen (Urk. 10/98) ein und holte nebst Auskünften der Versicherten (Urk. 10/99) Arztberichte (Urk. 10/104, 10/106, 10/115) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 10/105) ein. Mit Vorbescheid vom 31. Januar 2011 (Urk. 10/117) stellte die IV-Stelle der Versicherten die wiedererwägungsweise Einstellung der bisher ausgerichteten Invalidenrente in Aussicht. Dagegen erhob die Versicherte am 16. März 2011 Beschwerde am hiesigen Gericht, auf welche dieses mangels gerichtlich anfechtbarer Verfügung nicht eintrat (Beschluss vom 6. Mai 2011, IV.2011.00289; Urk. 10/126/1-4). Mit Verfügung vom 16. Juni 2011 (Urk. 10/128 = Urk. 2) entschied die IV-Stelle im Sinne ihres Vorbescheides.
2. Gegen die Verfügung vom 16. Juni 2011 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 15. August 2011 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und ihr sei eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 15. September 2011 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Dies wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 6. Oktober 2011 (Urk. 11) zur Kenntnis gebracht und gleichzeitig wurden antragsgemäss (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt.
Sodann wurde die Y.___ zum Prozess beigeladen, welche mit Schreiben vom 11. Oktober 2011 (Urk. 13) auf eine Stellungnahme verzichtete. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2011 (Urk. 14) wurde der Z.___ beigeladen, welcher sich nicht vernehmen liess. Die A.___ beantragte mit Schreiben vom 14. Dezember 2011 (Urk. 17) die Beiladung zum Prozess und stellte mit Eingabe vom 3. Februar 2012 (Urk. 18) den Antrag auf Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin hat die massgeblichen Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), die Bemessung der Invalidität aufgrund eines Einkommensvergleiches (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) sowie die Voraussetzungen zur Zulässigkeit der Wiedererwägung einer formell rechtskräftigen Verfügung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) zutreffend dargelegt, weshalb mit folgender Ergänzung darauf verwiesen werden kann.
1.2 Nach Art. 17 ATSG sind laufende Renten für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 105 V 29).
Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Rentenverfügung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Sie ist verpflichtet, darauf zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 110 V 176 E. 2a, 292 E. 1 mit Hinweisen).
1.3 Bei der Beurteilung, ob eine Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrichtigkeit zulässig sei, ist vom Rechtszustand auszugehen, wie er im Zeitpunkt des Verfügungserlasses bestanden hat, wozu auch die seinerzeitige Rechtspraxis gehört; eine Praxisänderung vermag aber kaum je die frühere Praxis als zweifellos unrichtig erscheinen zu lassen (BGE 125 V 383 E. 3 S. 389).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 16. Juni 2011 (Urk. 2) davon aus, dass die mit Verfügung vom 10. März 2004 zugesprochene halbe Rente mit Wirkung ab 1. April 2003 auf einer falschen medizinischen Beurteilung basiere (S. 1 unten). Aktuell sowie auch im Zeitpunkt der Rentenzusprache habe keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorgelegen. Daher sei die Verfügung vom 10. März 2004 offensichtlich falsch, weshalb diese sowie die darauf basierende Verfügung vom 20. Januar 2006 (richtig: Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2007) in Wiedererwägung zu ziehen sei (S. 2 oben).
2.2 Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführerin beschwerdeweise (Urk. 1) sinngemäss auf den Standpunkt, die medizinischen Akten würden eine 50 bis 100%ige Arbeitsunfähigkeit belegen (S. 3 ff.). Da eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei, habe sie sogar Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (S. 6 Mitte).
2.3 Soweit die Beschwerdeführerin eventualiter geltend machte, auf eine rückwirkende Aufhebung der halben Rente sowie auf eine Rückerstattung nach Art. 25 Abs. 1 ATSG und Art. 88bis Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) sei zu verzichten (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2 und S. 6 f. Ziff. 2), übersieht sie, dass die Beschwerdegegnerin weder eine rückwirkende Rentenaufhebung erwog, noch Rückforderungsansprüche geltend machte (vgl. dazu auch Urk. 9 Ziff. 3).
2.4 Streitig und zu prüfen ist, ob - wie von der Beschwerdegegnerin angenommen - die ursprüngliche Leistungszusprache zweifellos unrichtig gewesen und damit ihre wiedererwägungsweise Aufhebung zulässig ist. Sofern dies zu verneinen ist, bleibt alsdann die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu prüfen.
3.
3.1 Der ursprünglichen Rentenzusprache lag in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen der Bericht vom 23. Juni 2003 von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, zugrunde (Urk. 10/11/1-5), aus welchem folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hervorgingen (S. 1 lit. A1):
- chronisches tendomyotisches Schmerzsyndrom seit dem Jahr 2000
- Schulter-Arm-Schmerzsyndrom beidseits
- pseudoradikuläre Schmerzen der Beine beidseits
- Verdacht auf Somatisierungsstörung
- chronisch depressives Zustandsbild
- Erschöpfungsdepression und Burnout
- diverse traumatische Beziehungserlebnisse
- Status nach arthroskopischer Plica-Resektion medial rechts April 2002
- persistierende Knieschmerzen rechts
Er führte aus, die Beschwerdeführerin leide an intensiven, massiv ermüdenden Schmerzzuständen und unklaren generalisierten Kribbelparästhesien (S. 3 lit. D7). Aktuell könne knapp die Arbeitsfähigkeit von 50 % gehalten werden. Die Arbeitsfähigkeit gelte sowohl für die bisherige als auch eine angepasste Tätigkeit (S. 5 unten).
3.2 Im Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2007 stellte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das Gutachten des D.___ vom 13. Juni 2007 (Urk. 10/73) ab. Diesem sind folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (S. 17 Ziff. 4):
- mittelgradige depressive Episode, chronifiziert (ICD-10: F32.1)
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4)
- generalisiertes weichteilrheumatisches Schmerzsyndrom
In ihrer bisherigen Tätigkeit als Kioskverkäuferin sowie in einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 50 % arbeitsfähig (S. 19 Mitte und unten).
3.3 Ihren Standpunkt, die rentenzusprechende Verfügung vom 10. März 2004 sowie der diese ursprüngliche Verfügung bestätigende Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2007 seien zweifellos unrichtig, begründete die Beschwerdegegnerin mit der Stellungnahme des regionalärztlichen Dienstes (RAD) vom 6. Januar 2011, verfasst von Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionalärztlicher Dienst (Urk. 10/125/4-5): Es sei aus heutiger fachpsychiatrischer und versicherungsmedizinischer Sicht nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin Leistungen beziehe, da die depressive Störung auf psychosoziale Umstände (Erschöpfung und Burnout) zurückzuführen und die körperliche Symptomatik für sich alleine genommen diagnostisch bis anhin zweifelhaft ausgewiesen, zu wenig differenziert und nach gültiger Rechtsprechung nicht ausreichend sei (S. 5 oben). Daher sei das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen oder in einer angepassten Tätigkeit zu verneinen.
4.
4.1 Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass der Entscheid unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - möglich. Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn die gesetzeswidrige Leistungszusprechung aufgrund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen wurde oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung in Bezug auf gewisse Schritte und Elemente (z.B. Invaliditätsbemessung, Einschätzungen der Arbeitsunfähigkeit, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung solcher Anspruchsvoraussetzungen (einschliesslich ihrer Teilaspekte wie etwa die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (Urteil des Bundesgerichts 9C_421/2010 vom 1. Juli 2010 E. 3 mit Hinweisen).
4.2 In der mit der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) in Wiedererwägung gezogenen Verfügung vom 10. März 2004 ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Beschwerden die bisherige sowie eine leidensangepasste Tätigkeit lediglich noch zu 50 % zumutbar sei (Urk. 10/22/3 Mitte). Aus dem Feststellungsblatt vom 5. Dezember 2003 (Urk. 10/19/2) geht hervor, dass sie in medizinischer Hinsicht auf den Bericht von Dr. C.___ (vgl. E. 3.1) abstellte. Die medizinische Grundlage erweist sich zwar retrospektiv als dürftig, dies macht die Verfügung vom 10. März 2004 aber nicht zweifellos unrichtig, da nebst anderen ärztlichen Berichten (vgl. Urk. 10/11/6-17, Urk. 10/12), welche ebenfalls über die Schmerzproblematik sowie ähnliche Diagnosen berichteten, immerhin der Hausarzt der Beschwerdeführerin seine Einschätzung der 50%igen Arbeitsunfähigkeit mit den Diagnosen eines chronischen Schmerzsyndroms, eines chronisch depressiven Zustandbildes und persistierenden Knieschmerzen hinreichend begründete. Insofern ist nicht ersichtlich, weshalb die damalige Zusprache einer halben Rente als zweifellos unrichtig zu qualifizieren wäre. Insbesondere ist der Ansicht der Beschwerdegegnerin, die damalige Rentenzusprache habe auf einer gänzlich unzureichenden medizinischen Abklärung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin beruht (Urk. 9 Ziff. 1), angesichts der damals vorgelegenen Aktenlage nicht zu folgen. Dr. C.___ war zwar kein Facharzt auf dem Gebiet der Psychiatrie und insofern ist es zutreffend, dass das depressive Zustandsbild der Beschwerdeführerin damals nicht fachpsychiatrisch abgeklärt wurde. Jedoch wurde ihr die 50%ige Arbeitsunfähigkeit nicht zuletzt aufgrund der vorherrschenden Schmerzbeschwerden attestiert, weshalb schon aus diesem Grund nicht von einer zweifellosen Unrichtigkeit der damals zugesprochenen halben Rente auszugehen ist.
Soweit die Beschwerdegegnerin weiter anführt, gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtes zur somatoformen Schmerzstörung (BGE 130 V 352) seien die damals gestellten Diagnosen als überwindbar zu qualifizieren (Urk. 2 S. 2 unten, Urk. 9 Ziff. 2 S. 2 unten), mag das wohl zutreffen. Für die Beurteilung der zweifellosen Unrichtigkeit ist indes einzig die damalige Optik relevant. Die Rechtsprechung betreffend die somatoforme Schmerzstörung gemäss BGE 130 V 352 bildet gerade keinen hinreichenden Anlass, um unter dem Titel der Anpassung an eine geänderte Gerichtspraxis auf Renten zurückzukommen, welche zu einem früheren Zeitpunkt mittels formell rechtskräftiger Verfügung zugesprochen wurden (BGE 135 V 201 E. 7.3).
Genauso wenig kann - aufgrund des eben Dargelegten - der Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2007 in Wiedererwägung gezogen werden.
4.3 Demnach zog die Beschwerdegegnerin ihre Verfügung vom 10. März 2004 sowie den Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2007 zu Unrecht in Wiedererwägung. Die Voraussetzung der zweifellosen Unrichtigkeit ist nicht gegeben.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie habe nicht nur Anspruch auf die bisherige halbe Invalidenrente, sondern neu auf eine ganze Rente.
Dies würde das Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG, namentlich eine medizinisch ausgewiesene Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin oder der erwerblichen Auswirkungen, voraussetzen.
Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). Folglich ist der massgebliche Vergleichszeitraum vorliegend definiert durch den Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2007 (Urk. 10/84) einerseits und der strittigen Verfügung (Urk. 2) andererseits.
5.2 Im Rahmen des mittels Einspracheentscheides vom 31. Oktober 2007 bestätigten Anspruchs auf eine halbe Invalidenrente stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das D.___-Gutachten (vgl. oben E. 3.2).
5.3 Im Vergleichszeitpunkt lagen im Wesentlichen folgende Arztberichte vor:
5.3.1 Im Austrittsbericht vom 8. Juni 2010 (Urk. 10/123/4-8) nahmen Dr. med. H.___, Chefarzt, und Dr. med. I.___, Oberärztin, Bezirksspital J.___, Psychiatriestützpunkt, Stellung zur stationären Behandlung der Beschwerdeführerin vom 16. Februar 2010 bis 4. Mai 2010. Sie stellten folgende Diagnosen (S. 1):
- depressive Störung mit teils psychotischen Symptomen (ICD-10: F33.3)
- posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1)
- Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10: F40.01)
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.0)
Zur Arbeitsfähigkeit nahmen sie keine Stellung, nachdem sie am 8. April 2010 (Urk. 10/106/4 Ziff. 1.6 f.) eine Arbeit für derzeit nicht zumutbar erachtet und sowohl in der bisherigen als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 16. Februar 2010 attestiert hatten.
5.3.2 Vom 20. Juli 2009 bis zum 13. Januar 2010 fand eine ambulante Behandlung an der Klinik K.___ des Universitätsspitals L.___ (L.___) statt, worüber am 10. Juni 2010 zuhanden der Beschwerdegegnerin Bericht erstattet wurde (Urk. 10/115). Die Ärzte stellten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2 Ziff. 1.1):
- rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradige bis schwere Episode (ICD-10: F33.3)
- Verdacht auf Störung durch Sedativa oder Hypnotika, gegenwärtiger Substanzgebrauch (ICD-10: F13.24)
- Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10: F40.01)
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4)
Die Arbeitsunfähigkeit wurde mit 0 % beziffert (Ziff. 1.6) und ausgeführt, die Frage der Zumutbarkeit der bisherigen Tätigkeit könne derzeit aufgrund komplexer Störungen mit psychischen und kognitiven Einschränkungen sowie wegen unklaren Suchtmitteln nicht beantwortet werden (Ziff. 1.7). Die Beschwerdeführerin brauche eine ergänzende Beurteilung im Rahmen einer stationären Behandlung (Ziff. 1.8).
5.3.3 Im Bericht vom 11. Februar 2011 (Urk. 10/123/1) führte Dr. med. M.___, Facharzt FMH für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 3. Juni 2010 bei ihm in regelmässiger psychiatrischer Behandlung. Sie leide an einer komplexen Gesundheitsstörung. Neben Psychopharmaka sei sie auf starke Schmerzmittel angewiesen. Die Arbeitsunfähigkeit betrage 100 %.
5.4 Vorweg ist festzuhalten, dass aus dem Bericht von Dr. M.___ nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin abgeleitet werden kann, zumal dieser weder die erhobenen Befunde noch eine konkrete Diagnose nannte (vgl. E. 5.3.3). Die pauschale Ausführung, die Beschwerdeführerin leide an einer komplexen Gesundheitsstörung vermag nichts zur Frage beizutragen, ob eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes vorliegt. Daran ändert auch der beschwerdeweise eingereichte Bericht vom 24. Juli 2011 (Urk. 3/8) nichts: Dieser enthält eine Diagnoseliste, welcher jener des Austrittsberichts des Bezirksspitals J.___ (vgl. E.5.3.1) entspricht - und bemerkenswerterweise sogar deren Fehler übernahm (die Kodierung für die anhaltende somatoforme Schmerzstörung ist nicht ICD-10 F45.0, sondern ICD-10 F45.4). Dr. M.___ liess zudem eine ausführliche Befunderhebung vermissen, weshalb seine Einschätzung nicht nachvollziehbar ist.
5.5 In Bezug auf die übrigen ärztlichen Einschätzungen ist festzuhalten, dass auch diesen keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes entnommen werden kann. Nach wie vor stehen ein depressives Geschehen sowie eine somatoforme Störung im Vordergrund, wobei die früher erhobenen und die aktuellen Befunde nicht relevant voneinander abweichen.
Selbst wenn sich die somatoforme Komponente verschlechtert hätte, würde dies von vornherein keine Erhöhung der Rentenleistung begründen: Nach der Rechtsprechung ist eine somatoforme Störung grundsätzlich als überwindbar zu qualifizieren und versicherungsrechtlich nicht von Relevanz (BGE 130 V 352). Wenn im vorliegenden Prozess die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenzusprache unter anderem mit der Begründung verneint wurde, dass im massgebenden Zeitpunkt diese Rechtsprechung noch nicht eingeleitet worden war (dies war zwei Tage später der Fall: Rentenverfügung vom 10. März 2004, BGE 130 V 352 vom 12. März 2004), so kann die überholte Rechtslage nicht als Begründung angeführt werden, nunmehr eine nach heutiger Rechtsprechung unrechtmässige Rente zu erhöhen.
Dass mittlerweile abweichende Diagnosen gestellt wurden (Agoraphobie und posttraumatische Belastungsstörung), ändert an diesem Ergebnis nichts. Vorweg ist festzuhalten, dass nicht die Diagnosestellung an sich entscheidend ist, sondern die erhobenen, medizinisch begründbaren Befunde sowie die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. In diesem Sinne steht fest, dass die Beschwerdeführerin bereits im Zeitpunkt der Rentenbestätigung an den nun erneut thematisierten Ängsten litt (Urk. 10/73 S. 8) und in dieser Hinsicht keine massgebliche Verschlechterung erstellt ist. Soweit eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wurde, fehlen - nebst der fraglichen Indikation (Dilling, Mombour, Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, 7. Auflage, S. 183 f.) - Anhaltspunkte über ein erst nach der Rentenbestätigung erfolgtes Trauma, verwiesen doch die Ärzte vorweg auf eine schwierige Jugend sowie Gewalterfahrungen in einer früheren Ehe der Beschwerdeführerin, welche indes schon Jahre zurückliegen (Urk. 10/123/4-8 S. 2 Mitte). Eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation ist damit jedenfalls nicht ausgewiesen.
5.6 Zusammenfassend ist keine relevante Änderung ersichtlich, weshalb eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes beziehungsweise eine Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit nicht ausgewiesen ist. Bei Fehlen von Anhaltspunkten für Veränderungen der erwerblichen Auswirkungen ist damit kein Revisionsgrund gegeben.
6. Dementsprechend ist die angefochtene Verfügung in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
7. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
8.
8.1 Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der seit 1. Juli 2011 in Kraft stehenden Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.
8.2 Der von Rechtsanwältin Béatrice Grob-Andermacher mit Eingabe vom 1. März 2012 geltend gemachte Aufwand von 13.35 Stunden und Fr. 74.20 Barauslagen (Urk. 21/2) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen. Namentlich erscheint ein Aufwand von fünf Stunden für die Beschwerdeschrift und rund zwei Stunden für sonstige Aufwendungen (wie Telefonate und Schreiben an Ärzte) als überhöht, zumal die Beschwerdeschrift Ausführungen über die Rückwirkung der Rentenaufhebung sowie Rückerstattung enthält (Urk. 1 S. 6 f. Ziff. III. 2), was beides gar nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet.
Angesichts der zu studierenden gut 137 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin (wovon allerdings bloss rund 25 Akten Fall-relevant waren), der etwa siebenseitigen Rechtsschrift, den Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträgen ist die Entschädigung von Rechtsanwältin Béatrice Grob-Andermacher bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1'900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen, welche von der unterliegenden Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.
9. Nachdem die A.___ ihre Legitimation zur Beiladung im Prozess dargelegt (Urk. 17) und sich auch geäussert hat (Urk. 18), ist sie formell zum Prozess beizuladen.
Das Gericht erkennt:
1. Die A.___ wird zum Prozess beigeladen.
2. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 16. Juni 2011 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Dr. Béatrice Grob-Andermacher, Zug, eine Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
5. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Béatrice Grob-Andermacher
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Y.___
- Z.___
- A.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).