IV.2011.00829
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Gertrud Condamin-Voney
Gerichtsschreiber Rangoni-Bertini
Urteil vom 27. September 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Zimmermann
DFP & Z, Advokatur
Stadtturmstrasse 10, Postfach 1644, 5401 Baden
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1955, war bis im Jahr 2010 als Musiklehrerin für Blockflöte für die Gemeinde Y.___ tätig (Urk. 9/81). Sie leidet an chronischen Kniegelenkschmerzen rechts, einem Morbus Sudeck, einem CRPS 1 mit nicht voraussehbaren Aussichten, einem chronischen Lumbovertebralsyndrom und einer Epicondylitis humeri ulnaris links (Urk. 9/97).
Am 7. März 2005 hatte sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung angemeldet und Berufsberatung, Hilfsmittel und eine Rente beantragt (Urk. 9/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen und beruflichen Verhältnisse der Versicherten ab und wies ihr Leistungsbegehren mit Verfügung vom 14. Juli 2005 (Urk. 9/31) ab. Ausserdem hielt sie mit Verfügung vom 15. Juli 2005 (Urk. 9/33) fest, dass die Versicherte keinen Anspruch auf Hilflosenentschädigung habe.
In der Folge erhielt die Versicherte Kostengutsprachen für Änderungen am Motorfahrzeug, mit welchen sie dieses trotz ihrer Gesundheitsbeschwerden lenken bzw. als Beifahrerin liegend transportiert werden konnte (Urk. 9/52, Urk. 9/56 und Urk. 9/61).
Mit Eingabe vom 8. Februar 2011 beantragte die Versicherte weitere Hilfsmittel und erneut eine Hilflosenentschädigung (Urk. 9/70 i.V.m. Urk. 9/67-68). Die IV-Stelle holte beim Hausarzt der Versicherten, Dr. med. Z.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Rheumatologie, einen Arztbericht ein, datiert vom 22. Februar 2011 (Urk. 9/77), und liess eine Abklärung bei der Versicherten zu Hause durchführen (Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung vom 1. April 2011, Urk. 9/97).
Nach erfolgtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/116 ff.) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. Juni 2011 das Gesuch der Versicherten um Hilflosenentschädigung ab (Urk. 2). Gleichzeitig sprach sie ihr mit Verfügungen vom 16. und 17. Juni 2011 die Kosten für die leihweise Abgabe eines Rollstuhls und eines Rollstuhl-Zuggerätes Swisstrack zu (Urk. 9/124-125).
2. Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 14. Juni 2011 (Urk. 2) liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Zimmermann (Urk. 4), am 16. August 2011 Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihr eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit im Sinne von Art. 34 Abs. 3 lit. e der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) zuzusprechen, eventualiter seien weitere Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2). Die IV-Stelle schloss in ihrer Vernehmlassung vom 3. Oktober 2011 (Urk. 8) auf Abweisung der Beschwerde. In der Replik vom 9. November 2011 (Urk. 13) hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und mit Eingabe vom 23. November 2011 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik (Urk. 21).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.2 Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG; BGE 133 V 450 E. 2.2.1).
Nach Art. 42 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis (Abs. 1). Es ist zu unterscheiden zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Abs. 2). Als hilflos gilt ebenfalls eine Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. Ist nur die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit mindestens ein Anspruch auf eine Viertelsrente gegeben sein. Ist eine Person lediglich dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen, so liegt immer eine leichte Hilflosigkeit vor. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis Absatz 5 (Abs. 3).
1.3 Gemäss Art. 37 Abs. 3 IVV gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;
c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;
d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder
e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist.
1.4 Gemäss Art. 38 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Artikel 42 Absatz 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann (lit. a), für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist (lit. b), oder ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (lit. c). Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen vormundschaftlicher Massnahmen nach Artikel 398-419 des Zivilgesetzbuches (Abs. 3).
Der Anspruch auf lebenspraktische Begleitung ist nicht auf psychisch bedingte Gesundheitsbeeinträchtigungen beschränkt (SVR 2008 IV Nr. 26 S. 79, I 317/06) und die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege oder Überwachung, sondern stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe dar.
Ob eine Dritthilfe gemäss Art. 38 IVV notwendig sei, ist objektiv, nach dem Zustand der versicherten Person, zu beurteilen. Grundsätzlich unerheblich ist die Umgebung, in welcher sie sich aufhält (SZS 2010 S. 383, Urteil des Bundesgerichts 9C_410/2009 vom 1. April 2010; Urteile des Bundesgerichts 8C_912/2008 vom 5. März 2009, E. 3.2.3, 8C_158/2008 vom 15. Oktober 2008, E. 5.2.1, 9C_608/2007 vom 31. Januar 2008, E. 2.2.1; Urteil des vormaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 861/05 vom 23. Juli 2007, E. 8.1; je mit weiteren Hinweisen). Es darf hinsichtlich der Bemessung der Hilflosigkeit - somit auch im Rahmen von Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV - keinen Unterschied machen, ob eine versicherte Person allein in der Familie, in einem Spital/Heim oder sonst wie in einer der heutzutage verbreiteten Wohnformen lebt. Würde anders entschieden, d.h. die Hilflosigkeit nach der Mühe bemessen, die der jeweiligen Umgebung erwächst, so wären stossende Konsequenzen unumgänglich, insbesondere dann, wenn beispielsweise ein Wechsel von der Haus- in die Spitalpflege stattfände (Urteile des vormaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 861/05 vom 23. Juli 2007, E. 8.1 mit Hinweis auf BGE 98 V 23 E. 2 und H 163/04 vom 7. Juni 2005, E. 4) oder sich die Familienverhältnisse änderten (Scheidung, Tod eines Ehegatten usw.). Versicherte, welche mit Familienangehörigen (Ehegatten, Kinder oder Eltern) zusammenleben, hätten kaum je Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für lebenspraktische Begleitung. Eine solche Einschränkung kann Gesetz und Verordnung aber nicht entnommen werden (Urteil des vormaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 1013/06 vom 9. November 2007). Massgebend ist allein, ob die versicherte Person, wäre sie auf sich allein gestellt, erhebliche Dritthilfe benötigen würde. Demgegenüber ist die tatsächlich erbrachte Mithilfe von Familienmitgliedern eine Frage der Schadenminderungspflicht, die erst in einem zweiten Schritt zu prüfen ist (SZS 2010 S. 383, Urteil des Bundesgerichts 9C_410/2009 vom 1. April 2010).
1.5 Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Verwaltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden persönlichen Überwachung und der Pflege (Art. 37 IVV) gemäss sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61 ff. E. 6.1.1 und 6.2; AHI 2000 S. 319 f. E. 2b).
2.
2.1 Die IV-Stelle trat auf die Neuanmeldung der Versicherten vom 8. Februar 2011 ein und nahm in der Folge bei Dr. Z.___, dem Hausarzt der Versicherten (Urk. 9/77), und bei ihr zu Hause (Urk. 9/97) Abklärungen vor. Gestützt darauf erachtete sie die Beschwerdeführerin in allen Bereichen der alltäglich relevanten Lebensverrichtungen als selbständig. Zudem sah sie die Voraussetzungen für lebenspraktische Begleitung als nicht erfüllt. Dementsprechend wies sie das Gesuch der Versicherten um Hilflosenentschädigung ab (Urk. 2 S. 3).
2.2 Die Beschwerdeführerin anerkennt, die sechs relevanten Lebensverrichtungen mit den zugesprochenen Hilfsmitteln bewältigen zu können (Urk. 1 S. 5 Ziff. 9), was somit unbestritten und auch aufgrund der Aktenlage (Urk. 9/77 und 9/97) erstellt ist; sie macht jedoch geltend, dass sie aufgrund der seit dem 26. April 2010 bestehenden Beschwerden am rechten Knie zwingend auf lebenspraktische Begleitung angewiesen sei (Urk. 1 S. 5 Ziff. 9). Streitig und zu prüfen ist somit lediglich, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung aufgrund des Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 38 Abs. 1 und 2 IVV hat.
3.
3.1 In ihrem Gesuch um Gewährung einer Hilflosenentschädigung vom 8. Februar 2011 wies die Versicherte darauf hin, dass sie seit dem 26. April 2011 (richtig wohl: 2010) ihr rechtes Knie nur noch unter starken Schmerzen wenig belasten könne. Deshalb sei sie zwingend auf zwei Gehstöcke angewiesen. Um an die frische Luft zu kommen, brauche sie einen Rollstuhl und sie könne nicht mehr Auto fahren und ihren Beruf als Musiklehrerin nicht mehr ausüben. Der gesamte Haushalt müsse von der Familie und zugezogenen Personen erledigt werden und sie benötige Hilfe, um ihren Alltag im nicht behindertengerechten alten Haus zu bewältigen (Urk. 9/70).
3.2 In seinem Arztbericht vom 22. Februar 2011 (Urk. 9/77) diagnostizierte Dr. Z.___ bei der Versicherten ein CRPS 1 am rechten Knie bei einem Status nach Knieoperation wegen Meniskusschaden. Nach den im März 2010 erfolgten Blockaden habe im Mai 2010 eine Operation und anschliessend eine Hospitalisation in A.___ stattgefunden. Aufgrund der am 14. Juli 2010 eingetretenen Verschlechterung sei die Versicherte im B.___ behandelt und anschliessend wegen Überwärmung, Schwellung und Schmerzen in die Klinik C.___ überwiesen worden, wo sie sich vom 21. November bis zum 21. Dezember 2010 aufgehalten habe. Im Beiblatt zum Arztbericht äusserte sich Dr. Z.___ zum Bereich der lebenspraktischen Begleitung dahingehend, dass die Versicherte keine Hilfeleistungen brauche, die das selbständige Wohnen ermöglichen, keine Begleitung bei Erledigungen und Kontakten ausserhalb der Wohnung und keine regelmässige Anwesenheit einer Drittperson zur Verhinderung einer dauernden Isolation von der Aussenwelt benötige (Urk. 9/77 S. 4 Ziff. 6).
3.3 Aufgrund der am 24. März 2011 bei der Versicherten vorgenommenen Erhebung liess die Beschwerdegegnerin den Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung vom 1. April 2011 verfassen (Urk. 9/97).
Im Bereich der Fortbewegung sei die Versicherte beim Gehen immer auf ihre beiden Stöcke angewiesen. Sie könne das linke Bein und die beiden Arme voll belasten. Das rechte Knie schmerze hingegen und sei deshalb nicht voll belastbar. Sie bewältige die steile Treppe selber, wobei sie auf jedem Treppenabsatz eine Pause einlege.
Aufgrund der Gehbehinderung könne sie den Haushalt nicht mehr erledigen. Sie könne nicht kochen, da sie die Töpfe nicht tragen und nicht in diese hineinschauen könne. Sie habe darum eine Haushaltshilfe angestellt, die auch für sie koche und dabei ihre Allergien berücksichtige. Bei der D.___ habe man ihr gesagt, dass die D.___ nicht dafür zuständig sei, für eine Allergikerin zu kochen (Urk. 9/97 S. 1). Sie nehme starke Medikamente gegen die Schmerzen im rechten Knie und sei traurig über den Verlauf der Krankheit. Sie dürfe zum Beispiel im Küchenbereich nur noch die Einkaufsliste machen, ansonsten werde alles für sie erledigt. Einen Stehstuhl habe sie nicht.
Schmerzbedingt fahre sie nicht mehr Auto und warte auf einen weiteren Umbau desselben. Die selbständige Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel sei ihr nicht möglich, weshalb sie sich an weiter entfernte Termine fahren lasse. Sie habe sich aber einen Rollstuhl zugelegt und einen Swisstrack beantragt. Sie plane ihre Termine selber und gehe je nach Distanz auch selber dorthin. Sie verbinde ausserdem das Einkaufen mit der Pflege gesellschaftlicher Kontakte. Sie könne ihre Einkäufe mit dem Rollstuhl transportieren. Ausserdem könne sie den Schwimmsport ausüben.
Aus Sicht der Abklärungsperson wäre es der Versicherten zumutbar, die öffentlichen Verkehrsmittel selber zu benützen. Die Voraussetzungen für den Bedarf an lebenspraktischer Begleitung seien nicht gegeben. Da die Versicherte zusammen mit ihrer Familie im Haus wohne, sei keine regelmässige Anwesenheit einer Drittperson zur Verhinderung einer dauernden Isolation von der Aussenwelt notwendig (Urk. 9/97 S. 3-4).
3.4 In seinem Bericht vom 20. Juni 2011 hielt Dr. Z.___ fest, dass sich seit Februar 2011 bei der Versicherten aus medizinischer Sicht nichts geändert habe. Sie habe immer wieder Schmerzen im Bereich des rechten Kniegelenkes, was ihre Aktivitäten und Bewegungsfähigkeit deutlich einschränke. Obwohl medizinisch keine Besserung erreicht werden könne, sei ein Casemanagement wichtig, damit die Versicherte mit Hilfsmitteln und baulichen Anpassungen am Arbeitsort wieder einen teilweisen Arbeitseinsatz leisten könne (Urk. 9/126).
4.
4.1 Seit der rechtskräftigen Abweisung eines Anspruchs auf Hilflosenentschädigung mit Verfügung vom 15. Juli 2005 (Urk. 9/33) zeigt sich der medizinische Sachverhalt in dem Sinne verändert, dass die Versicherte seit April 2010 Beschwerden am rechten Knie hat und an den damit verbundenen Mobilitätsbeeinträchtigungen leidet.
4.2 Aus dem Abklärungsbericht ergibt sich, dass die Versicherte aufgrund der aufgetretenen Kniebeschwerden im Bereich der Essenszubereitung - bei welcher ihre Allergien besondere Berücksichtigung finden müssen - und der Vornahme ausserhäuslicher Verrichtungen (z.B. Kontakte mit Medizinalpersonen) eingeschränkt ist. Unklar ist jedoch, inwiefern sie bei Vornahme der notwendigen Anpassungen am Fahrzeug wieder in der Lage sein könnte, selber zu fahren, und inwiefern sie beim Vorhandenseins der nötigen Hilfsmittel wieder mehr Selbständigkeit im Rahmen der Haushaltsführung erlangen könnte, um weniger auf die Hilfe Dritter angewiesen zu sein. Unklar ist auch, in welchem zeitlichen Umfang die Unterstützung Dritter trotz Vorhandenseins zweckmässiger Hilfsmittel allenfalls noch nötig wäre, wobei zu berücksichtigen ist, dass bereits die Notwendigkeit einer Hilfeleistung im Umfang von 2 Stunden pro Woche oder etwa 20 Minuten pro Tag gemäss Rz 8053 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) als regelmässige lebenspraktische Begleitung gilt und einen Anspruch auf leichte Hilflosigkeit begründet.
4.3 Nachdem die IV-Stelle keine umfassenden Auskünfte darüber eingeholt hat, auf welche Hilfeleistungen die Beschwerdeführerin im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung aufgrund ihrer krankheitsbedingten Einschränkungen angewiesen ist, und infolgedessen keinerlei Überlegungen und Abklärungen angestellt hat, wie viel Zeit diese Hilfeleistungen in Anspruch nehmen, ist die Sache erneut an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie die notwendigen Abklärungen vornehme. Dabei wird sie insbesondere zu untersuchen haben, inwiefern es der Versicherten im Rahmen ihrer Schadensminderungspflicht zumutbar ist, durch den Gebrauch von geeigneten Hilfsmitteln selbständig zu kochen und die notwendigen ausserhäuslichen Verrichtungen (z.B. Arztbesuche) vorzunehmen.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5.
5.1 Abweichend von Art. 61 lit. a ATSG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Gericht kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Kosten sind auf Fr. 600.-- anzusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung Die Prozessentschädigung ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen. In Anwendung dieser Grundsätze rechtfertigt sich die Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 1’600.-- (inkl. Mehrwertsteuer und allfällige Barauslagen).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 14. Juni 2011 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Markus Zimmermann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).