IV.2011.00830

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiber Wilhelm
Urteil vom 5. März 2012
in Sachen
Kanton Zürich

Beschwerdeführer

vertreten durch Finanzdirektion des Kantons Zürich
Walcheplatz 1, Postfach, 8090 Zürich

diese vertreten durch BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich
Stampfenbachstrasse 63, Postfach, 8090 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin






weitere Verfahrensbeteiligte:

A.___
 
Beigeladene

vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich


Sachverhalt:
1.      
1.1     A.___, geboren 1957, verheiratet und Mutter von zwei erwachsenen Kindern, arbeitete seit 1981 vollzeitlich als Hausangestellte im Reinigungsdienst des Spitals Q.___ (Urk. 9/2, Urk. 9/6). Am 4. Mai 2006 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/1). Nach medizinischen (Urk. 9/4, Urk. 9/8, Urk. 9/13) und beruflich-erwerblichen (Urk. 9/6-7) Abklärungen verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Vorbescheid vom 13. April 2007 (Urk. 9/27) und hernach mit Verfügung vom 7. Juni 2007 (Urk. 9/37) den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente. Die dagegen erhobene Beschwerde der Versicherten (Urk. 9/45) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 11. März 2009 ab (Urk. 9/57).
1.2     Am 6. Mai 2009 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 9/58). Die IV-Stelle holte einen aktuellen IK-Auszug (Urk. 9/60) und verschiedene Arztberichte (Urk. 9/63-64, Urk. 9/66, Urk. 9/68) ein. Nach vorgängigem Erlass des Vorbescheides (Urk. 9/80) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügungen vom 11. Juli 2011 mit Wirkung ab 1. Mai 2008 eine ganze Rente zu (Urk. 9/85 = Urk. 2).

2.       Am 16. August 2011 erhob der Kanton Zürich als Träger der Pensionskasse der Versicherten, der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich, Beschwerde gegen die Verfügungen vom 11. Juni 2011 (Urk. 2/1-2) und stellte das Rechtsbegehren, die angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben und der Anspruch auf eine Invalidenrente sei zu verneinen. Eventuell sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und diese sei anzuweisen, den Invaliditätsgrad unter Berücksichtigung sämtlicher medizinischer Akten neu zu berechnen (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2011, es sei ein psychiatrisches Obergutachten einzuholen (Urk. 7). Die beigeladene Versicherte beantragte in der Stellungnahme vom 18. November 2011, die angefochtenen Verfügungen seien nicht aufzuheben und der Anspruch auf eine Invalidenrente sei zu bestätigen (Urk. 16). Der Kanton Zürich nahm am 10. Januar 2012 zur Eingabe der Beigeladenen Stellung (Urk. 24). Die IV-Stelle verzichtete auf eine Stellungnahme zur Eingabe der Beigeladenen (Urk. 21).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.4     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
         In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc).
         Der Umstand allein, dass eine ärztliche Stellungnahme von einer Partei eingeholt und in das Verfahren eingebracht wird, rechtfertigt jedoch nicht Zweifel an ihrem Beweiswert (AHI 2001 S. 115 E. 3c; BGE 122 V 157 mit Hinweis).
1.5     Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100  % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 Prozent (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterschreitet (sogenannter Prozentvergleich; BGE 114 V 310 E. 3a S. 313; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis).

2.
2.1     Der Beschwerdeführer führte zur Begründung der Beschwerde aus, der Entscheid der Beschwerdegegnerin stütze sich auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 27. November 2009 (vgl. Urk. 9/68). Die Gutachterin sei zum Schluss gekommen, die Beigeladene sei aufgrund einer schweren gemischten Angstkrankheit und einer schweren depressiven Episode nicht mehr in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auszuüben.
         Dieser Einschätzung stünden die überzeugenden Gutachten von Dr. med. C.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 10. November 2010 und 29. Juni 2011 gegenüber (vgl. Urk. 3/2-3). Dr. C.___ habe lediglich eine leichte depressive Episode ohne somatisches Syndrom diagnostizieren können. Zu divergierenden Diagnosen anderer Ärzte habe er begründet Stellung genommen. Laut Dr. C.___ bestünden für das zuletzt ausgeübte Pensum von 50 % keine Einschränkungen. Bezogen auf eine Vollzeittätigkeit betrage die Einschränkung 20 %.
         Aus somatischer Sicht sei die Beigeladene gemäss dem Gutachten von Dr. med. D.___, Allgemeinmedizin, vom 14. Dezember 2010 (vgl. Urk. 3/4) im Umfang von 80 % in der bisherigen Tätigkeit als Mitarbeiterin in der Reinigung arbeitsfähig. Angezeigt sei eine muskuläre Rekonditionierung sowie eine Optimierung der medikamentösen Therapie.
         Insgesamt sei für die bisherige Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % auszugehen. In einer angepassten Tätigkeit sei die Beeinträchtigung mit Sicherheit noch geringer. Anspruch auf eine Rente bestehe bei dieser Sachlage nicht (Urk. 1 S. 4 ff. Ziff. 3 ff.).
         In Bezug auf den von der Beigeladenen eingereichten Bericht von Dr. med. E.___, Psychiatrie und Psychotherapie, vom 15. November 2011 (vgl. Urk. 17) sei zu beachten, dass es sich um eine Beurteilung des behandelnden Arztes handle, dessen Bericht im Hinblick auf die auftragsrechtliche Stellung eher zu Gunsten seines Patienten abgefasst sei. Auf den Bericht von Dr. E.___ könne nicht angestellt werden. Dr. C.___ hingegen sei ein neutraler Gutachter. Seinem Gutachten komme voller Beweiswert zu.
         Bei Vorbehalten gegenüber Dr. C.___ sei die Einholung eines gerichtlichen Obergutachtens zu veranlassen (Urk. 24 S. 3 Ziff. 4 ff.).
2.2     In der Verfügungsbegründung hatte die Beschwerdegegnerin ausgeführt, die medizinische Abklärung habe ergeben, dass die Beigeladene seit Ablauf der Wartezeit nicht mehr in der Lage sei, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, weder in der bisherigen Tätigkeit noch in einer angepassten. Der Grad der Arbeitsunfähigkeit entspreche in diesem Fall dem Invaliditätsgrad (Urk. 2/1 S. 3).
         In der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin aus, die vom Beschwerdeführer veranlassten Gutachten von Dr. C.___ seien beim Entscheid über die Zusprechung der Rente nicht berücksichtigt worden, wobei der Beschwerdeführer über die Durchführung dieser Abklärungen nicht informiert habe. Die Zweifel aufwerfenden Gutachten von Dr. C.___ seien erst nach Verfügungserlass zu den Akten genommen worden.
         Die Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, habe am 5. Oktober 2011 zu den beiden Gutachten von Dr. C.___ festgehalten (vgl. Urk. 8), die beiden gutachterlichen Einschätzungen divergierten sowohl hinsichtlich der Diagnostik als auch in Bezug auf die Beurteilung der funktionellen Leistungsfähigkeit. Es sei angezeigt, ein psychiatrisches Obergutachten einzuholen (Urk. 7 S. 2 f. Ziff. 3 ff.).
2.3     Die Beigeladene führte aus, Dr. E.___ habe sich sowohl mit den Gutachten von Dr. C.___ als auch mit dem Gutachten von Dr. B.___ auseinandergesetzt. Dr. E.___ sei zum Schluss gekommen, dass sich die Ansichten von Dr. C.___ lediglich im Rahmen einer Ermessensbetätigung von jenen von Dr. B.___ unterschieden.
         Diese Ansicht unterstreiche Dr. E.___ mit der Argumentation, dass das strukturierte Interview DIPS, das Dr. C.___ seiner Beurteilung zu Grunde gelegt habe, sich unter anderem an den Phänomenen Freudlosigkeit, Traurigkeit, Selbstvorwürfen oder Suizidgedanken orientiere. Hierbei handle es sich um subjektive Empfindungen. Dass Dr. C.___ in diesem Erhebungsinstrument eine höhere Objektivität garantiert sehe als in den Erhebungsinstrumenten, die von anderen Gutachtern verwendet würden, lasse sich objektiv nicht nachvollziehen.
         Des Weiteren sei gemäss Dr. E.___ die Kritik von Dr. C.___ an der Berichterstattung durch Dr. B.___ nicht stichhaltig. Dr. B.___ habe die Schwere der Depression differenzierter, das heisst mittels einer doppelt geführten Psychometrie ermittelt. Aus den genannten Gründen bestehe kein Anlass, den Entscheid der Beschwerdegegnerin zu korrigieren (Urk. 16 S. 2 f.).

3.
3.1         Vorliegend von entscheidender Bedeutung ist die Frage, in welchem Ausmass sich das psychische Leiden auf die erwerblichen Fähigkeiten der Beigeladenen auswirkt. Zur Beantwortung dieser Frage sind die verschiedenen fachärztlichen Berichte und Gutachten zu würdigen.
3.2     Die Beschwerdegegnerin stützte sich auf das Gutachten von Dr. B.___ vom 27. November 2009 ab (Urk. 9/68). Dr. B.___ nannte darin folgende Diagnosen (Urk. 9/68/17):
- schwere gemischte Angstkrankheit mit
- generalisierter Angststörung (ICD-10: F41.1)
- Panikstörung mit Agoraphobie (ICD-10: F41.0)
- sozialer Phobie (ICD-10: F40.2)
- Klaustrophobie (ICD-10: F40.2)
- schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome, chronifiziert (ICD-10: F 32.2)
- einfach strukturierte Persönlichkeit (ICD-10: Z73.1)
         Dr. B.___ führte aus, die Beigeladene sei 1981 in die Schweiz gekommen und sei im Hausreinigungsdienst des Kantonsspitals Winterthur zuerst befristet und hernach fest angestellt worden. Sie habe einen Spanier geheiratet. Die Ehe sei unbelastet, ebenso das Verhältnis zu den beiden Söhnen. Integriert sei die Beigeladene nur mässig. Auch heute spreche sie nur wenig Deutsch.
         In den Jahren ab 1990 seien bei der Beigeladenen Herz- und Rückenbeschwerden aufgetreten. Später seien psychische Probleme dazugekommen. Seit Mitte 2005 habe die Beigeladene nicht mehr gearbeitet. Die psychiatrische Problematik habe sich im Verlauf akzentuiert. Die Beigeladene habe unter Panikattacken, Phobien und sozialen Ängsten gelitten. Die Einstellung der antidepressiven Medikation sei schwierig gewesen und diese habe bisher keine grosse Wirkung gezeigt.
         Anlässlich der vorliegenden Untersuchung sei abgesehen von der Fixierung auf das Schmerzerleben ein schwergradiges depressives Zustandsbild mit depressiven Kognitionen, Insuffizienzgefühlen, Grübeln, Konzentrationsunfähigkeit, Antriebslosigkeit, Mutlosigkeit, Verzweiflung, Resignation, Todessehnsucht, absoluter Anhedonie, schwerer Vitalitätsstörung, Appetenz- und Schlafstörungen festzustellen gewesen. Ferner leide die Beschwerdeführerin an einer schwer beeinträchtigenden gemischten Angststörung mit generalisierten Ängsten (Angst vor Unfällen, Krankheit, Angst um die Familie, Angst vor der Zukunft, Angst vor dem Leben und Angst vor dem Sterben), mit hochfrequenten Panikattacken und mit klaustro-, sozio- und agoraphobischen Ängsten mit entsprechendem Vermeidungsverhalten.
         Die Symptomatik manifestiere sich vor dem Hintergrund einer sehr einfach strukturierten Persönlichkeit mit dürftigem Persönlichkeitsinventar. Die Beigeladene sei nicht im Ansatz fähig, ihr psychisches Erleben zu reflektieren, geschweige denn, ihre Emotionen wahrzunehmen und zu benennen. Sie sei sich selbst hilflos ausgeliefert, und in keiner Weise in der Lage, autonom die Verantwortung für sich zu übernehmen. Die Prognose sei schlecht. Die Beigeladene führe ein fast vollständig regrediertes Leben. Getragen werde sie vom familiären Umfeld. Selbst im Haushalt habe sie sämtliche Aufgaben anderen Familienmitgliedern übertragen können.
         Aktuell müsse die früher angenommene somatoforme Schmerzstörung verneint werden. Für ursächliche psychodynamische Einflüsse einer allfälligen Schmerzverarbeitungsstörung lägen nach genauer biographischer Rekonstruktion keine Anhaltspunkte vor. Die heutige psychosoziale Belastung durch den Verlust der Rolle als Arbeiterin, verantwortungsbewusste Ehefrau und Mutter und wohl auch finanzielle Engpässe seien eine späte Folge, nicht anstossende Ursache der Schmerzproblematik (Urk. 9/68 S. 14 ff. Ziff. 4).
3.3    
3.3.1   Dr. C.___ diagnostizierte im Gutachten vom 10. November 2010 (Urk. 3/3) eine leichte depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10: F32.00; S. 21 Ziff. 2).
         Zur Begründung führte er aus, die Prüfung der Plausibilität der Angaben zur Krankheitsentwicklung und zum Krankheitsverlauf hätten deutliche Hinweise auf Inkonsistenzen, eine suboptimale Leistungsbereitschaft und eine grenzwertige Tendenz zu negativer Antwortverzerrung ergeben. Zudem habe sich nachweisen lassen, dass die Beigeladene, trotz anderslautender Darstellung, die verordneten Medikamente nicht einnehme. Es bestünden somit Zweifel an der Richtigkeit der Beschwerdeangaben. Die gutachterlichen Schlussfolgerungen stützten sich demnach auf diejenigen psychopathologischen Befunde, die der direkten Beobachtung zugänglich gewesen seien. Folgende nach ICD-10 relevante Symptome für eine depressive Störung seien gegeben: depressive Stimmung, Freudverlust, verarmter Antrieb und verminderte Auffassungsgabe. Die Kriterien für eine depressive Störung erreichten den Schweregrad einer leichten depressiven Episode ohne somatische Symptome (S. 21 unten).
         Was die vorliegend nicht gestellte Diagnose einer gemischten Angstkrankheit (generalisierte Angststörung und Panikstörung mit Agoraphobie, sozialer Phobie und Klaustrophobie) betreffe, habe die Beigeladene zwar über verschiedene wiederkehrende Ängste und Panikattacken berichtet (Angst allein aus dem Haus zu gehen, Angst ausser Haus in peinliche Situationen zu geraten), jedoch hätten sich in der detaillierten Befragung mittels eines diagnostischen Interviews für psychische Störungen (DIPS) zum Teil erhebliche Widersprüche und zum Teil untypische Störungsmerkmale gezeigt. Aufgrund der objektiven Befunde liessen sich die erwähnten Störungen nicht feststellen. Auf die subjektiven Angaben könne mangels der Inkonsistenzen nicht zuverlässig abgestellt werden, zumal während des Interviews zu keinem Zeitpunkt Angstsymptome erkennbar gewesen seien (S. 22 oben).
         Eine akzentuierte Persönlichkeit lasse sich ebenfalls nicht diagnostizieren. Obschon die Beigeladene über eine geringe Bildung verfüge, sei sie in der Lage gewesen, sich als Migrantin in der Schweiz beruflich zu behaupten und erfolgreich zwei Kinder zu erziehen. Familiäre Probleme bestünden nicht. Nach dem Auftreten der gesundheitlichen Probleme habe die Beigeladene einen Rentenantrag gestellt und habe gegen den abschlägigen Bescheid den Rechtsmittelweg beschritten. Sie habe in dieser Situation verschiedene Fachpersonen (Hausarzt, Psychiater) und ihre Familie für ihre Anliegen gewinnen können. Sie weise somit ein erhebliches Mass an lebenspraktischen Fähigkeiten auf (S. 22 Mitte).
         Eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung liege nicht vor. Dass für die geklagten Beschwerden keine hinreichende körperliche Ursache habe gefunden werden können, genüge nicht für diese Diagnose. Voraussetzung sei eine Verbindung mit emotionalen oder psychosozialen Konflikten, die schwerwiegend genug seien, um als ursächliche Faktoren zu gelten. Dies sei bei der Beigeladenen nicht der Fall. Anamnestisch hätten insbesondere für die Zeit vor der Akzentuierung der Schmerzsymptomatik keine emotionalen oder psychosozialen Konflikte oder Belastungssituationen vorgelegen (S. 22 unten).
         Die Schilderung der Krankheitsentwicklung und des Krankheitsverlaufs sei aus psychiatrischer Sicht nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Die Entwicklung der depressiven Störung als solcher sei an sich nachvollziehbar. Weshalb diese trotz psychiatrischer Behandlung unaufhaltsam ein schwerwiegendes Ausmass angenommen haben sollte, sei hingegen nicht erklärbar. Subjektive Ursachen für ihre Erkrankung habe die Beigeladene nicht anzugeben vermocht. Das Fehlen einer subjektiven Krankheitstheorie sei untypisch und könne auch nicht mit einer einfach strukturierten Persönlichkeit erklärt werden (S. 23 Mitte). Nicht plausibel sei ferner, dass die Beigeladene zunächst eine schwere depressive Entwicklung durchgemacht und erst hernach eine komplexe Angststörung entwickelt haben solle. Klinisch häufiger sei die Entstehung von Angstkrankheiten, zu denen im Verlauf auch eine depressive Entwicklung dazukomme, oder ein nahezu gleichzeitiges Auftreten von Ängsten und Depressionen (S. 23 unten).
         Bei der Prüfung der Konsistenz sei aufgefallen, dass die Beigeladene die Beschwerden teilweise vage und ausweichend vorgetragen habe, zum Beispiel in der Form des Vorbeiredens respektive Nichteingehens auf Fragen, obschon letztere richtig verstanden worden seien. Bei der Prüfung der externen Konsistenz habe sich eine Diskrepanz zwischen den Schmerzangaben und dem Nachweis von Selbstlimitierung respektive der Demonstration einer nur minimalen Belastbarkeit gezeigt, selbst für Funktionen, die durch das Rückenleiden nicht beeinträchtigt seien. Dies habe das rheumatologische Assessment in der Klinik G.___ (vgl. Urk. 9/4) ergeben. Auffallend sei ferner die Vielzahl und Schwere der geklagten Beschwerden bei nachweislich fehlender Einnahme von mindestens drei der verordneten Medikamente (Stilnox, Deanxit und Truxaletten), die gegen die Ängste und die Depression wirksam wären (S. 24 oben).
         Anzeichen für die verschiedenen geklagten Ängste und Angststörungen hätten sich anlässlich der drei Explorationen nicht ansatzweise beobachten lassen. Die Beigeladene habe weder nervös, ängstlich, unsicher, unruhig, agitiert noch angespannt gewirkt. In der Untersuchung vom 2. Juli 2010 habe sie angegeben, 20 Minuten zuvor die letzte Panikattacke mit intensiver Angst, starkem Schwitzen, Schwindel und Schwäche erlitten zu haben. Trotz schwül-heissem Wetter seien aber an der Kleidung der Beigeladenen keinerlei Spuren von starkem Schwitzen erkennbar gewesen. Darauf angesprochen habe die Beigeladene keine Antwort gewusst. Über die angegebene Attacke habe sie zudem merkwürdig ruhig, gefasst und ohne emotionale Beteiligung gesprochen. Generell sei anlässlich der Untersuchung trotz der geklagten schweren und zum Teil chronischen Beschwerden kein Leidensdruck erkennbar gewesen. Die subjektive Erlebnisschilderung erreiche insgesamt nicht das erforderliche Wahrscheinlichkeitsniveau, um darauf abstellen zu können (S. 24 Mitte).
         Ausgehend von den psychopathologischen Befunden und der sich daraus ergebenden Diagnose einer leichten depressiven Episode ohne somatisches Syndrom sei von einer Verminderung der Durchhaltefähigkeit, der Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, zur Planung und Strukturierung von Aufgaben und der Fähigkeit zur Umstellung und zu Spontanaktivitäten auszugehen. Die Tätigkeit als Putzfrau erfordere gemäss den Angaben des KSW Konzentration, Aufmerksamkeit, Durchhaltevermögen und Sorgfalt (vgl. Urk. 9/66/10). Diese Funktionen seien bei der Beigeladenen nur leicht beeinträchtigt und zeigten aus objektiver Sicht im Alltag keine negativen Konsequenzen, auch wenn der Beigeladenen dabei ein gewisses Mass an Überwindung hinsichtlich der Antriebsverarmung, des Freudeverlusts und der Auffassungsverminderung abverlangt werde. Diese Einschätzung stehe in Übereinstimmung mit den Diagnoserichtlinien gemäss ICD-10, wonach Betroffene mit einer leichten depressiven Störung zwar beeinträchtigt, aber gleichwohl in der Lage seien, die meisten Aktivitäten zu bewältigen. In der Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Reinigerin im Umfang von 50 % sei die Beigeladene nicht beeinträchtigt. Eine Ausdehnung der Präsenzzeit sei nicht erforderlich (S. 25 oben).
3.3.2   Im gutachterlichen Bericht vom 29. Juni 2011 (Urk. 3/2) bestätigte Dr. C.___ seine Ausführungen und ergänzte, bezogen auf ein volles Pensum in der angestammten Tätigkeit sei vor allem die etwas deutlicher reduzierte Fähigkeit des Durchhaltevermögens zu berücksichtigen (S. 3 unten). Auch wenn bei leichten depressiven Episoden im Allgemeinen eine Überwindung der Beschwerden abverlangt werden könne und damit die meisten Aktivitäten im Alltag bewältigt werden könnten, sei vorliegend von einer leichten Einschränkung der beruflichen Teilhabe auszugehen. Diese Einschätzung ergebe sich aus der Annahme, dass die Beigeladene aufgrund einer rascheren Ermüdbarkeit und einer leicht verlangsamten Auffassung einen vermehrten Aufwand betreiben müsse, um Aufgabenstellungen und Abläufe korrekt aufzunehmen und umzusetzen. Ein volles Pensum würde sie zwar durchhalten, jedoch für einzelne Arbeiten etwas mehr Zeit benötigen, da damit zu rechnen sei, dass sie etwas mehr Fehler mache. Das Ausmass der beruflichen Einschränkung bezogen auf ein volles Pensum liege im Bereich von 20 % (Urk. 3/2 S. 4).
3.4    
3.4.1   Im Bericht vom 7. August 2009 stellte Dr. E.___ die folgenden Diagnosen (Urk. 9/64/6):
- depressive Episode schweren Grades, vegetatives Erschöpfungssyndrom (ICD-10: F32.2)
- phobische Ängste und Panikattacken gemischt, soziophobische Anteile (ICD-10: F41.3)
- chronische Schmerzen, womöglich pathologische Schmerzverarbeitung (ICD-10: F45.4)
- womöglich zunehmende Dekonditionierung und Veränderung der Persönlichkeit, gegebenenfalls Defizite der Primärpersönlichkeit
         Der Gesamtzustand der Beigeladenen sei in den letzten Jahren schlechter geworden. Es bestehe inzwischen eine weitgehende Regression. Neben den zum Teil als sehr einschränkend empfundenen bewegungs- und haltungsinduzierten Schmerzen seien vor allem die Ängste und die Erschöpfung belastend. Des weiteren sei die Beigeladene einer Zahl von vegetativen Beschwerden ausgesetzt. Die Komorbidität und die übrigen ungünstigen Bedingungen (langer Verlauf, Vergeblichkeit der therapeutischen Bemühungen, häufige Ruheschmerzen, die Depression und die Ängste, die Stressintoleranz und die Unsicherheit) seien es, die es der Beigeladenen unmöglich machten, das Schmerzsyndrom erfolgreich zu überwinden und mit einer gewissen Kontinuierlichkeit zu arbeiten. In der Summe seien die Beschwerden schwer invalidisierend. Die Schmerzen und die Ängste hätten bei der Beigeladenen einen eigengesetzlichen Verlauf genommen. Die Beigeladene sei nicht mehr in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (Urk. 9/64/6 ff.).
3.4.2   Am 15. November 2011 nahm Dr. E.___ auf Veranlassung der Beigeladenen zu den Gutachten von Dr. C.___ Stellung (Urk. 17). Er führte unter anderem aus, es existiere kein objektives Verfahren, um eine Depression diagnostizieren und ihren Schweregrad bestimmen zu können. Die Diagnosestellung habe auf klinischem Weg zu erfolgen. Testungen unterstützten die Diagnosestellung, machten aber das Gespräch nicht überflüssig. Neben den DIPS-Fragebögen, auf die sich Dr. C.___ verlassen habe, gebe es noch andere und ebenso verlässliche Tests. Dr. B.___ habe durch ihre doppelt geführte Psychometrie weit differenzierter die Depression in ihrer Schwere herausholen können als Dr. C.___. Dr. C.___ habe letztlich nur willkürlich behauptet, was mindestens zwei andere Kollegen und summarisch auch der Hausarzt gegenteilig beschrieben hätten (S. 1).
         Entgegen den Ausführungen von Dr. C.___ habe die Beigeladene sehr wohl eine Krankheitstheorie. Sie führe ihre Verstimmung auf das Schmerzerleben, die Drucksituationen und ihre vermehrte Agitiertheit am Arbeitsplatz unter körperlicher und emotionaler Belastung zurück. Die Feststellung von Dr. C.___ gehe vermutlich auf Probleme bei der Übersetzung zurück. Hinzu komme, dass das Fehlen einer Krankheitseinsicht gerade der Hinweis auf eine stärker ausgeprägte Depression sein könne. Die Ergebnisse der anderen berichtenden Ärzte habe Dr. C.___ kaum rezipiert (S. 2).
         Dr. C.___ sei entgangen, dass sich das klinische Bild von einem blossen Schmerzerleben in ein polymorphes Angstleiden mit schwerer Depression verwandelt habe, das gleichwertig von Depression und Angst dominiert werde. Bei der von Dr. C.___ erwähnten Selbstlimitierung handle es sich nicht um ein selbst gewähltes Verhalten. Es sei vielmehr ein Symptom. Eine Angstproblematik zeichne sich dadurch aus, dass die betroffene Person vor dem zurückweiche, was ihr Angst mache. Besonders Kraftlosigkeit und Schwindelgefühle machten eine Person vorsichtig. Dr. C.___ habe das Vermeidungsverhalten als solches nicht erkannt. Im Gespräch sei die Verzweiflung der Beigeladenen spürbar (S. 3 Mitte).
         Dr. C.___ habe die Anamnese nicht ordentlich erhoben. Tatsächlich sei das Leben der Beigeladenen nicht ohne Schwierigkeiten verlaufen. Seit der Kindheit sei die Beigeladene unglücklich gewesen. Sie habe stets unter der Abwesenheit des Vaters gelitten. Die Erziehung durch die Mutter sei hart und auch von körperlicher Gewalt geprägt gewesen. Dies beschäftige die Beigeladene noch heute. Ihr Leben sei von Anstrengung, Entbehrung, Angst und Traurigkeit geprägt gewesen. Die von der Beigeladenen beschriebenen Symptome seien eindeutig und die emotionale Bedrängnis, die Ohnmacht und die Erschöpfung seien deutlich erkennbar (S. 3 f.).
         Die Ausführungen von Dr. C.___ hielten sich insgesamt im Allgemeinen. Das Vermeidungsverhalten habe die Abläufe des Alltags der Beigeladenen durcheinander geworfen. Viele Ängste plagten sie. Im Kopf fühle sie sich oft unklar und konfus. Dr. C.___ sei es nicht möglich gewesen, verständliche Angaben der Beigeladenen über ihren komplexen Leidenszustand zu erhalten. Dr. B.___ sei dies ohne Schwierigkeiten gelungen. Die Kritik von Dr. C.___ an den Ausführungen von Dr. B.___ sei nicht stichhaltig. Dr. C.___ habe die Angstkomponente falsch interpretiert und die Selbstlimitierung fälschlicherweise in die Nähe von Aggravation gerückt (S. 5 f.).
3.5     Der Hausarzt Dr. med. H.___, Innere Medizin FMH, nannte im Bericht vom 28. Mai 2009 als psychiatrische Diagnose eine Depression und erwähnte als diesbezügliche Symptome eine allgemeine Lustlosigkeit, Müdigkeit, Antriebsmangel und depressive Verstimmtheit. Aus psychiatrischer Sicht attestierte er bis auf weiteres eine vollständige Arbeitsunfähigkeit als Putzfrau (Urk. 9/63/4 f. Ziff. 1.1, 1.4 u. 1.6).

4.
4.1     Formal genügen die Gutachten von Dr. B.___ und Dr. C.___ den Beweisanforderungen. Beide Gutachter sind Fachärzte auf dem Gebiet der Psychiatrie. Sie kannten die Vorakten (Urk. 3/3 S. 2 ff., Urk. 9/68/2 u. 9/68/8 ff.). Beide untersuchten die Beigeladene persönlich und erhoben die Anamnese und die Befunde (Urk. 3/3 S. 11 f. Ziff. C-D, Urk. 9/68/3 ff.).
         Die beiden Gutachter stellten jedoch unterschiedliche Diagnosen und gelangten zu unterschiedlichen Schlussfolgerungen bezüglich Beeinträchtigung der erwerblichen Ressourcen. Dr. C.___ wies insbesondere auf Widersprüche in den Angaben der Beigeladenen hin. Dr. B.___ zog die Angaben der Beigeladenen nicht in Zweifel.
4.2     Das Vorleben der Beigeladenen beschieb Dr. B.___ als unauffällig, ebenso das Verhalten bei der Untersuchung (Urk. 9/68/3 f). Hernach fasste die Gutachterin die Angaben der Beigeladenen zu ihrer Gefühlslage und zu den Ängsten zusammen (Urk. 9/68/12 ff.). In die gutachterlichen Schlussfolgerungen flossen diese Schilderungen ein, indem die Gutachterin festhielt, neben der Fixierung auf das Schmerzerleben imponiere die Beigeladene durch ein schwergradiges depressives Zustandsbild mit depressiven Kognitionen, Insuffizienzgefühlen, Grübeln, Konzentrationsunfähigkeit, Antriebslosigkeit, Mutlosigkeit, Verzweiflung, Resignation, Todessehnsucht, absoluter Anhedonie, einer schweren Vitalitätsstörung, Appetenz- sowie Schlafstörungen. Hinzu komme eine schwer beeinträchtigende Angststörung mit generalisierten Ängsten, hochfrequenten Panikattacken und mit spezifischen klaustro-, sozio- und agoraphobischen Ängsten und entsprechendem Vermeidungsverhalten (Urk. 9/68/16). Weshalb die Angaben der Beigeladenen die Gutachterin zu überzeugen vermochte, erwähnte diese jedoch nicht. Eine kritische Würdigung fehlt.
4.3     Dr. C.___ zählte die seines Erachtens gegebenen Symptome für eine depressive Störung auf: depressive Stimmung, Freudverlust, verarmter Antrieb und verminderte Auffassungsgabe. Zur Beurteilung, die Symptome erreichten den Schweregrad einer leichten depressiven Episode, wies er zum einen auf die nicht ohne weiteres nachvollziehbare Krankheitsentwicklung hin. Wenig erklärbar war für ihn, dass die depressive Störung trotz psychiatrischer Behandlung unaufhaltsam ein immer schwerwiegenderes Ausmass angenommen haben soll. Klärende Angaben dazu habe die Beigeladene nicht machen können. Sie habe keinerlei Krankheitserklärung, was selbst bei einer einfach strukturierten Persönlichkeit ungewöhnlich sei.
         Des Weiteren hob Dr. C.___ hervor, dass die Beigeladene ihre Beschwerden vage und ausweichend geschildert habe, sei es in der Form des Vorbeiredens, sei es in der Form des Nichteingehens auf Fragen, obschon diese verstanden worden seien. Gleichzeitig bestünden im Zusammenhang mit dem Rückenleiden klare Indizien für eine Selbstlimitierung, selbst für Funktionen, in denen keine Beeinträchtigung bestehe.
         Des Weiteren wies Dr. C.___ darauf hin, klinisch deutlich häufiger sei es, dass zunächst eine Angstkrankheit entstehe, zu welcher dann eine depressive Entwicklung hinzutrete. Nach den Angaben der Beigeladenen sei es bei ihr jedoch umgekehrt gewesen.
         Ferner stellte Dr. C.___ fest, die Vielzahl und Schwere der geklagten Beschwerden stehe im Gegensatz zur fehlenden Einnahme von mindestens drei verordneten Medikamenten gegen Ängste und Depression (Stilnox, Deanxit, Truxaletten). Bei der Exploration stellte Dr. C.___ zudem keinerlei Anzeichen für das Bestehen der geklagten Ängste und Angststörungen im allgemeinen und für eine von der Beigeladenen erwähnte Panikattacke mit Schweissausbruch kurz vor dem Untersuchungsgespräch. An der Kleidung der Beigeladenen seien keinerlei Spuren von Schweiss auszumachen gewesen, obwohl damals die Witterung zusätzlich schwülwarm gewesen sei.
         Die Schlussfolgerung von Dr. C.___, die subjektive Erlebnisschilderung erreiche insgesamt nicht das erforderliche Wahrscheinlichkeitsniveau, um darauf abstellen zu können, vermag aufgrund seiner detaillierten Ausführungen mehr zu überzeugen, als die Schlussfolgerungen von Dr. B.___.
4.4     Zu verschiedenen weiteren Diagnosen von Dr. B.___ (generalisierte Angststörung, Panikstörung, Agoraphobie, soziale Phobie, Klaustrophobie), die diese nicht weiter erläuterte, nahm Dr. C.___ ebenfalls ausführlich Stellung und schloss sie nachvollziehbar aus. Ebenso legte er begründet dar, dass zusätzlich weder von einer akzentuierten Persönlichkeit noch von einer somatoformen Schmerzstörung ausgegangen werden könne. Eine Gegenüberstellung der eigenen Schlussfolgerungen mit den Vorakten, die Aufschluss über die seiner Beurteilung zu Grunde liegenden Überlegungen gibt, nahm nur Dr. C.___ vor (Urk. 3/3 S. 25 ff.). Auch aus diesen Gründen erweisen sich seine Ausführungen als überzeugender.
4.5     Der behandelnde Psychiater Dr. E.___ diagnostizierte im Bericht vom 7. August 2009 eine schwere depressiven Episode mit phobischen Ängsten und Panikattacken. Dazu führte er aus, der Gesamtzustand habe sich in den letzten Jahren verschlechtert. In der Summe seien die Beschwerden invalidisierend und hätten einen eigengesetzlichen Verlauf genommen. Es sei der Beigeladenen aufgrund der Komorbidität nicht zumutbar, die Beschwerden zu überwinden.
         Bereits im Rahmen der ersten Anspruchsbeurteilung hatte Dr. E.___ die Diagnose einer schweren Depression gestellt (Urk. 9/13/5). Das hiesige Gericht beurteilte diese Diagnose im unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Urteil vom 11. März 2009 als nicht schlüssig  (Urk. 9/57 E. 5.3). Eine nachvollziehbare Begründung fehlt auch aktuell. Wie Dr. E.___ zu seinen Schlussfolgerungen gelangte, legte er nicht dar.
4.6     In der Stellungnahme vom 15. November 2011 äusserte sich Dr. E.___ über Dr. C.___ teilweise in emotionaler Art und abwertend. Damit liess er nicht nur als behandelnder Arzt der Beigeladenen, sondern auch als Mediziner die nötige Objektivität und Sachbezogenheit vermissen. Auf diese Ausführungen ist nicht weiter einzugehen.
4.7     Im Übrigen kritisierte Dr. E.___, bei Dr. C.___ sei unberücksichtigt geblieben, dass die Beigeladene in der Vergangenheit mit schwierigen Lebensumständen konfrontiert gewesen sei.
         Tatsächlich erwähnte Dr. C.___ nichts über problematische Lebensumstände, was damit zusammenhängt, dass die Beigeladene ihre Lebensverhältnisse für die Zeit vor dem Auftreten ihres Leidens nicht nur bei Dr. C.___, sondern auch bei Dr. B.___ im Wesentlichen als problemlos darstellte (Urk. 3/3 S. 11 Ziff. C.1, Urk. 9/68/15). Es bestand somit kein Anlass für die Gutachter, nicht davon auszugehen.
4.8     Dr. E.___ wies ferner darauf hin, es existiere kein objektives Verfahren, um eine Depression diagnostizieren und ihren Schweregrad bestimmen zu können. Die Diagnosestellung habe auf klinischem Weg zu erfolgen. Testungen unterstützen die Diagnosestellung, machten aber das Gespräch nicht überflüssig. Neben den DIPS-Fragebögen, auf die sich Dr. C.___ verlassen habe, gebe es noch andere Tests. Dr. B.___ habe durch ihre doppelt geführte Psychometrie weit differenzierter die Depression in ihrer Schwere herausholen können als Dr. C.___. Dr. C.___ habe letztlich nur willkürlich behauptet, was mindestens zwei andere Kollegen und summarisch auch der Hausarzt gegenteilig beschrieben hätten.
         Auch die Ärztin des RAD bemängelte die fehlende Objektivierung wichtiger Befunde durch Dr. C.___ und äusserte, wie auch Dr. E.___, die Vermutung, es könnten Übersetzungsprobleme bestanden haben. Dr. B.___ habe ihre Untersuchung direkt auf Italienisch führen können (Urk. 8 S. 3).
         Dr. C.___ führte nicht allein eine sogenannte DIPS-Testung durch, sondern auch weitere Tests (vgl. Urk. 3/3 S. 14 ff. Ziff. 2). Seine Schlussfolgerungen basieren darauf, jedoch auch auf einer detaillierten Erhebung der klinischen Befunde. Ausgehend von den anwendbaren Regeln zur Beweiswürdigung (vgl. vorstehende E. 1.4) erweist sich die Beurteilung durch Dr. C.___ im Vergleich zu Dr. B.___ oder Dr. E.___ als begründeter und in den Schlussfolgerungen als nachvollziehbarer. Dr. B.___ begründete ihre Schlussfolgerungen weniger detailliert, ebenso war ihre Beurteilungsgrundlage weniger dicht. Eine Blutuntersuchung, die bei Dr. C.___ ergab, dass die Beigeladene verordnete Psychopharmaka nicht einnimmt, nahm sie beispielsweise nicht vor. Obschon ihr auffiel, die antidepressive medikamentöse Behandlung sei ohne grosse Wirkung geblieben, klärte sie die Gründe dafür nicht weiter ab. Des Weiteren liess sie bei ihrer Beurteilung die dokumentierte Tendenz der Beschwerdeführerin zur Selbstlimitierung (vgl. Urk. 9/4/11 ff.) unberücksichtigt.
         Im Übrigen lässt sich die Vermutung, bei der Untersuchung durch Dr. C.___ sei es zu Verständigungsproblemen gekommen, aufgrund der Akten nicht erhärten. Bei der Untersuchung bei Dr. C.___ war eine Dolmetscherin zugegen, die das Gespräch laufend übersetzte (Urk. 3/3 S. 13 Ziff. D.1). 
4.9     Dr. E.___ erwähnte auch, die Beigeladene habe sehr wohl eine Krankheitstheorie. Sie führe ihre Verstimmung auf das Schmerzerleben, die Drucksituation und ihre vermehrte Agitiertheit unter körperlicher und emotionaler Belastung zurück. Die erwähnten Umstände erklären die Gründe für die vermehrte Agitiertheit und die Verstimmung tatsächlich nicht, zumal aus somatischer Sicht keine erheblichen Beeinträchtigungen bestehen (vgl. Urk. 3/4 S. 9 ff.). Die somatische Situation vermag den von der Beigeladenen geschilderten psychischen Zustand jedenfalls nicht zu erklären. Worauf die Beigeladene sonst ihre Befindlichkeit zurückführt, erwähnte auch Dr. E.___ nicht.
4.10   Die RAD-Ärztin Dr. F.___ wies auf Widersprüche bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. C.___ hin (Urk. 8 S. 3). Tatsächlich liegt kein Widerspruch vor. In der Stellungnahme vom 29. Juni 2001 erwähnte er, das Ausmass der beruflich eingeschränkten Teilhabe sei leicht eingeschränkt und bewege sich im Bereich von 20 % (Urk. 3/4 S. 4). Im Gutachten vom 10. November 2010 führte Dr. C.___ aus, die Berufstätigkeit der Beigeladenen als Reinigerin im Hausdienst des KSW in einem Pensum von 50 % sei aus psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt (Urk. 3/3 S. 27). Im ersterwähnten Fall bezog er sich auf ein ganzes Pensum, im zweiten Fall auf ein halbes Pensum, entsprechend dem seinerzeitigen Anstellungsgrad der Beigeladenen (vgl. Urk. 9/66/11). Für ein Teilpensum von 50 % besteht aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung und bezogen auf ein volles Pensum eine Beeinträchtigung von höchstens 20 %.
4.11         Zusammenfassend ergibt sich, dass weder auf das Gutachten von Dr. B.___ noch auf die Beurteilung durch den behandelnden Psychiater Dr. E.___, sondern auf die überzeugende psychiatrische Beurteilung durch Dr. C.___ abzustellen ist. Er legte rechtsgenüglich dar, dass die Beigeladene aus psychiatrischer Sicht trotz ihres depressiven Leidens die bisherige Tätigkeit als Reinigerin im Umfang von 80 % weiterhin ausüben könnte. Die gegen das Gutachten von Dr. C.___ erhobenen Einwände erweisen sich, wie dargelegt wurde, als nicht stichhaltig. Auch die Beschwerdegegnerin äusserte im Beschwerdeverfahren die Auffassung, auf die Darlegungen von Dr. B.___ könne nicht abgestellt werden. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin bedarf es jedoch keiner Oberexpertise.

5.
5.1     In somatischer Hinsicht diagnostizierte der Hausarzt Dr. H.___ im Bericht vom 28. Mai 2009 ein lumbospondylogenes Syndrom bei Osteochondrose L5/S1, ein Zervikalsyndrom und ein generalisiertes Weichteilschmerzsyndrom. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. H.___ ein hyperkinetisches Herzsyndrom und arterielle Hypertonie (Urk. 9/63/4 Ziff. 1.1).
         Dr. H.___ führte aus, die Beigeladene leide an invariablen Schmerzen im ganzen Rückenbereich mit zwei Maxima im Nacken und im Kreuz. Die Schmerzen seien belastungsunabhängig. Beim Gehen komme es bereits nach etwa 20 oder 30 Minuten zur Ausstrahlung von Schmerzen in beide Beine und zu einer Kraftlosigkeit der Beine. Die Beigeladene müsse sich dann jeweils setzen und ausruhen. Beim Treppensteigen komme es nach dem zweiten Stockwerk zu einer Dyspnoe (Urk. 9/63/4 Ziff. 1.4). Das Rückenleiden sei weitgehend chronifiziert. Mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit könne nicht gerechnet werden (Urk. 9/63/5 Ziff. 1.8-1.9). Gegebenenfalls sei eine Evaluation der beruflichen Leistungsfähigkeit durchzuführen. Alle Angaben seien mit grosser Unsicherheit behaftet (Urk. 9/63/3, Urk. 9/63/6 Ziff. 1.11).
5.2     Auf Veranlassung der Beschwerdeführerin wurde die Beigeladene durch Dr. med. D.___, Allgemeinmedizin, rheumatologisch beurteilt. Im Gutachten vom 14. Dezember 2010 (Urk. 3/4) stellte Dr. D.___ folgende Diagnosen (S. 9 f.):
- chronisches Schmerzsyndrom bei/mit:
- chronischen lumbospondylogenen Schmerzen beidseits bei:
- Osteochondrose L5/S1
- muskulärer Dekonditionierung/Dysbalance mit Haltungsinsuffizienz
- chronische zervikospondylogene Schmerzen beidseits bei:
- rechtslateraler Diskushernie  C5/C6 und geringer C6/C7 ohne Neurokompression
- Unkarthrose und geringen Retrospondylophyten C6/C7
- muskulärem Hartspann
         Intermittierende Rücken- und Schulterschmerzen seien in den Jahren nach 1990 erstmals aufgetreten. Mittels konservativer Massnahmen (Analgetika, Physiotherapie) hätten die Beschwerden jeweils stabilisiert werden können. Eine Leistungsbeeinträchtigung habe nicht resultiert (S. 10 oben).
         Im Frühjahr 2004 sei es zu einer Progredienz der bekannten lumbalen Rückenbeschwerden gekommen. Trotz erneuter Verordnung von Analgetika und Physiotherapie habe sich keine Besserung eingestellt. 2006 sei der Beigeladenen gestützt auf versicherungsmedizinische Abklärungen eine Berufsinvalidität von 50 % attestiert worden (S. 10). Aus gutachterlicher Sicht lasse sich der damalige Entscheid nicht nachvollziehen, da weder deutliche Veränderungen an der Lendenwirbelsäule (LWS) noch die Diagnose einer somatformen Schmerzstörung durch einen Psychiater verifiziert und bezüglich Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beurteilt worden sei (S. 11 oben).
         Im Verlauf sei es zu einer weiteren Schmerzausdehnung/-ausweitung gekommen. Aktuell klage die Beschwerdeführerin über anhaltende Nacken- und Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in beide Arme und Beine. Die Beschwerden seien immer gleich stark und nicht beeinflussbar durch Schmerzmedikamente. In den letzten Jahren sei die Beschwerdeführerin durch den Hausarzt Dr. H.___ und den Psychiater Dr. E.___ betreut worden. Eine fachrheumatologische oder fachneurologische Behandlung sei nicht aufgenommen worden. Die physiotherapeutische Behandlung habe die Beschwerdeführerin eingestellt. Aktuell würden keine Therapien mehr durchgeführt (S. 11 Mitte).
         Die klinische Untersuchung habe keine Anhaltspunkte für eine radikuläre Problematik ergeben, was den bisherigen radiologischen Befunden entspreche. Die Beschwerden seien vorwiegend muskulär bedingt und somit einer Behandlung zugänglich. Die Aufnahme eines auf lange Zeit ausgerichteten Aufbautrainings (Krafttraining) zur muskulären Rekonditionierung sei erforderlich. Gleichzeitig habe eine Optimierung der medikamentösen Therapie (Einsatz von Schmerzmedikamenten nach Stufenschema, schmerzmodulierende Antidepressiva, allenfalls Neuroleptika) zu erfolgen, gegebenenfalls in einem dafür spezialisierten Schmerzzentrum. Aus somatischer Sicht bestehe für die bisherige Tätigkeit als Mitarbeiterin im Reinigungsdienst höchstens eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (Urk. 3/4 S. 11 f.).
5.3     Dr. D.___ ist zwar keine rheumatologische Fachärztin, jedoch überzeugt ihr Gutachten. Es wurde fachgerecht durchgeführt, das heisst es basiert auf den Erkenntnissen, die Dr. D.___ durch die Auswertung der Vorakten und die Durchführung der eigenen Untersuchung der Beigeladenen, unter Berücksichtigung der von der Beigeladenen geklagten Beschwerden, gewonnen hat. Ihre begründeten Schlussfolgerungen sind einleuchtend und nachvollziehbar.
5.4     Die abweichende Beurteilung des Hausarztes Dr. H.___ überzeugt demgegenüber weniger. Er stützte sich in erster Linie auf die Angaben der Beschwerdeführerin ab. Auf die objektive Befunde nahm er wenig bis keinen Bezug, insbesondere nicht auf die bildgebenden Befunde. Der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit fügte er bei, alle Angaben seien mit grosser Unsicherheit behaftet. Nähere Aufschlüsse hierzu erhoffte er sich von einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL).
5.5     Eine EFL wurde bereits 2005 an der Rheumaklinik des G.___ durchgeführt (Urk. 9/4/7 ff.). Die EFL war durch eine auffallende Selbstlimitation der Beschwerdeführerin geprägt. Nach sorgfältiger Würdigung der massgebenden Parameter (Urk. 9/4/11 ff. Ziff. 3 f.) gelangten die Ärzte des G.___ zum Schluss, es sei eine Rekonditionierung nötig und zumutbar und damit eine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 85 % (unter Einschluss einer erhöhter Pausenbedürftigkeit) realisierbar. Bei gutem Verlauf sei eine Steigerung auf 100 % möglich. Ohne weiteres zumutbar sei sodann eine körperlich leichte Tätigkeit (Urk. 9/4/14 Ziff. 4.3 f.).
         Seit 2005 hat sich an der Situation am Rücken objektiv nichts geändert. Es liegen keine anderen Befunde vor. Die Beschwerdeführerin hat trotz geklagter Zunahme der Schmerzen in Nacken und Rücken mit multiplen Ausstrahlungen in die Extremitäten keine fachmedizinisch rheumatologische Behandlung begonnen, sondern es bei der hausärztlichen Betreuung belassen. Inzwischen wurde auch die physiotherapeutische Behandlung eingestellt. Auf die Erkenntnisse der EFL kann nach dem Gesagten nach wie vor abgestellt werden. Ergänzt werden diese durch die übereinstimmenden Schlussfolgerungen von Dr. D.___.

6.          Zusammenfassend ergibt sich, dass aus somatischer und psychiatrischer Sicht eine leichtgradige Beeinträchtigung in der Ausübung der bisherigen Tätigkeit besteht. Aus somatischer Sicht beträgt die Einschränkung höchstens 20 %. Nach der sorgfältig gestellten Prognose anlässlich der EFL könnte die Arbeitsfähigkeit auf 85 % und bei gutem Verlauf der Rehabilitation letztlich gegebenenfalls auf ein volles Pensum gesteigert werden. Aus psychiatrischer Sicht besteht ebenfalls eine Einschränkung von höchstens 20 %.
         Es rechtfertigt sich zusammengenommen von einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 80 % in der angestammten Tätigkeit auszugehen. Die zur Realisierung dieses Arbeitspensums nötige Rekonditionierung beansprucht zwar eine gewisse Zeit (vgl. Urk. 9/4/14 Ziff. 4.3), jedoch hätte die Beschwerdeführerin diese zumutbarerweise schon vor Jahren einleiten können. Für den Verfügungszeitpunkt ist somit von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in der angestammten Tätigkeit auszugehen, die im Zeitpunkt des Verfügungserlasses nach wie vor ungekündigt war (vgl. Urk. 9/66/2 Ziff. 2.1).
         Bei gegebener Sachlage ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Prozentvergleichs festzulegen. Vorliegend beträgt er 20 %. Anspruch auf eine Rente besteht demnach nicht.

7.
7.1     Gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 1´000.-- als angemessen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdegegnerin und der Beigeladenen je zur Hälfte aufzuerlegen.
7.2     Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestimmung hat das Bundesgericht der SUVA und den privaten UVG-Versicherern sowie - von Sonderfällen abgesehen - den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE 112 V 356 E. 6 mit Hinweisen). Das hat grundsätzlich auch für die Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) zu gelten (BGE 128 V 124 E. 5b, 126 V 143 E. 4a, 118 V 158 E. 7, 117 V 349 E. 8 mit Hinweis).

Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 11. Juli 2011 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Rente hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 1´000.-- werden der Beschwerdegegnerin sowie der Beigeladenen je zur Hälfte auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).