Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Brugger
Urteil vom 30. November 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Patronato INCA
Rechtsdienst
Postfach 287, 4005 Basel 5
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1966, war mit einem Pensum von 37 % als Reinigungsmitarbeiterin im Schulhaus Y.___ der Z.___ und zusätzlich mit einem Pensum von rund 79 % in der Kantonsschule A.___ tätig (Urk. 7/12 Ziff. 3, Urk. 7/9/2 Ziff. 2.7, Urk. 7/14/2 Ziff. 2.7). Am 29. November 2010 meldete sie sich wegen Abdominalschmerzen, einem Syndrom der Halswirbelsäule und einem Nierenzellkarzinom (Urk. 7/6 Ziff. 6.1) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 7/7-8, Urk. 7/12), Arbeitgeberberichte (Urk. 7/9-11, Urk. 7/14) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 7/5) ein. Mit Verfügung vom 20. Juni 2011 (Urk. 7/27) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung.
Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/16-17, Urk. 7/19-26) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. Juni 2011 (Urk. 7/28 = Urk. 2) auch einen Rentenanspruch der Versicherten.
2. Gegen die Verfügung vom 21. Juni 2011 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 16. August 2011 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung der Verfügung sei ihr eine halbe, eventuell eine höhere Rente ab Mai 2011 auszurichten (Urk. 1 S. 2 oben). Mit Beschwerdeantwort vom 20. September 2011 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
Mit Verfügung vom 15. Juni 2012 (Urk. 8) ersuchte das Gericht die behandelnden Ärzte der Uniklinik F.___ um die Beantwortung von Fragen und stellte der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zu. Am 2. Juli 2012 nahm PD Dr. med. E.___ zu den Fragen des Gerichts Stellung (Urk. 11). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 25. September 2012 (Urk. 14), die Beschwerdeführerin am 2. November 2012 (Urk. 16) auf eine Stellungnahme.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
2. Strittig ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin.
Zunächst ist zu prüfen, ob die medizinischen Akten einen Entscheid zulassen.
3.
3.1 Bei der Beschwerdeführerin wurde am 7. Januar 2010 wegen eines Nierenzellkarzinoms rechts eine Tumornephrektomie durchgeführt (Urk. 7/7/3 Ziff. 3).
Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin FMH, Vertrauensarzt der Pensionskasse Z.___, nannte in einem Bericht vom 20. Oktober 2010 (Urk. 7/7/16-22) als Diagnosen (S. 1 Ziff. 1):
1. tumorrezidivfreier Zustand mit/bei:
- Status nach Tumornephrektomie rechts bei chromophobem Nierenzellkarzinom Fuhrmann Grad II am 7. Januar 2010
- persistierendes Schmerzsyndrom, Differentialdiagnose: im Rahmen des vorbestehenden lumbovertebralen Schmerzsyndroms bei Lumboskoliose, Verwachsungsbauch, Schmerzverarbeitungsstörung
- persistierende Schwäche und Erschöpfung, Differentialdiagnose im Rahmen der Anämie, depressive Entwicklung
2. arterielle Hypertonie
3. mykrozytäre, hypochrome Anämie
4. chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei Lumboskoliose
5. Adipositas Grad III
6. Status nach Ovarialzyste links
Dr. B.___ führte weiter aus, gegenüber den Vorberichten seien die Beschwerden unverändert. Die Beschwerdeführerin habe nach wie vor starke Schmerzen im Wundbereich und lumbal-gürtelförmig ins Abdomen ausstrahlend. Nach wie vor bestünden Schlafstörungen und eine unverändert starke Erschöpfbarkeit und Müdigkeit (Ziff. 3).
Die erwartete Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit habe nicht stattgefunden. Nach wie vor halte er die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit für realistisch (Ziff. 7). Nach adäquater Behandlung der Anämie und der Depression beziehungsweise der Schmerzverarbeitungsstörung halte er die Wiedererlangung einer Arbeitsfähigkeit von 100 % für möglich (Ziff. 10).
3.2 Die Beschwerdeführerin ist seit Dezember 2000 bei Dr. med. C.___, Allgemeine Medizin, in Behandlung (Urk. 7/8/1 Ziff. 1.2). Dr. C.___ führte in einem Bericht vom 13/24. Dezember 2010 (Urk. 7/8/1-4) aus, ein Arbeitsversuch sei im Moment wegen eines Cervicalsyndromes nicht durchführbar. Im Moment sei deswegen eine Arbeitsfähigkeit ausgeschlossen (Ziff. 1.6 und 1.9).
3.3 Dr. med. et Dr. sc. nat. D.___, Oberarzt, und PD Dr. med. E.___, Teamleiter Wirbelsäulenchirurgie, Uniklinik F.___, stellten in einem Bericht vom 21. Februar 2011 (Urk. 7/19/1-2) die Diagnose Diskushernie bei C5/6 links mit Wurzelkompression bei C6 links.
Dr. D.___ und Dr. E.___ führten weiter aus, die Beschwerden hätten sich zwischenzeitlich nicht weiter gebessert. Nach wie vor bestünden radikuläre Schmerzen sowie eine Abschwächung der Ellbogenflexion bei M4, so dass die Beschwerdeführerin zum Beispiel eine schwere Pfanne mit links nicht halten könne. Sie sei zur zurzeit noch zurückhaltend mit einem operativen Vorgehen (S. 1).
3.4 Dr. B.___ führte in einem weiteren Bericht vom 23. Februar 2011 (Urk. 7/12) aus, hinsichtlich des Tumorleidens habe am 21. Dezember 2010 eine Kontrolle stattgefunden. Dieses zeige weiterhin einen unauffälligen Verlauf. Zwischenzeitlich seien im Rahmen der Therapie für den Rücken Schmerzen im linken Arm aufgetreten. Radiologisch sei eine Diskushernie bei C5/6 festgestellt worden. Diese Schmerzen hätten sich zwischenzeitlich wieder gebessert. Die Beschwerdeführerin habe die Arbeit im Schulhaus Y.___ am 10. Januar 2011 zu 30 % und die Arbeit beim Kanton ebenfalls zu 30 % wieder aufgenommen.
Sie leide immer noch unter Bauchschmerzen. Die Schmerzen seien jedoch zwischenzeitlich besser geworden. Auch die Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule und des linken Armes hätten sich mittlerweile deutlich gebessert. Die Arbeit gehe aktuell leidlich, es gebe jedoch viele Sachen, die sie noch nicht machen könne, wie zum Beispiel Staubsaugen (S. 2 Ziff. 3). Auffallend sei eine ausgeprägte Dekonditionierung. Die Beschwerdeführerin sei nur unter Stöhnen fähig, die Arme zu abduzieren. Eine Abduktion über die Waagrechte sei vermutlich aus Schwäche nicht möglich (S. 3 Ziff. 3).
Die Prognose sei unverändert grundsätzlich gut. Von Seiten des Karzinomleidens könne die Beschwerdeführerin als zu 90 % geheilt betrachtet werden. Die Gefahr einer Chronifizierung und einer zunehmenden Dekonditionierung sei nach wie vor vorhanden (Ziff. 10). Die Beschwerdeführerin sei nach wie vor von gewissen rückenbelastenden Tätigkeiten, wie zum Beispiel Staubsaugen, Tragen von schweren Lasten von über 5 kg, Reinigen von Wandtafeln und Fenstern, zu dispensieren. Die Wiederaufnahme eines Pensums von 35 % sollte im März 2011 angestrebt werden (S. 7).
3.5 Dr. med. G.___, Praktischer Arzt (Regionalärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin, RAD), gab in einer Stellungnahme vom 1. April 2011 an, nach dem Tumorleiden, welches als geheilt zu betrachten sei, sei es bei der Beschwerdeführerin zu einer Dekonditionierung gekommen.
Weiter erklärte er am 4. April 2011, für die Zeit vom 17. Dezember 2009 bis 31. Dezember 2010 sei gestützt auf die vertrauensärztlichen Gutachten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % nachvollziehbar. Vom 1. Januar bis 28. Februar 2011 sei eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % und seit März 2010 (wohl: 2011) eine Arbeitsunfähigkeit von 0 % nachvollziehbar (Urk. 7/15 S. 5).
3.6 Dr. C.___ äusserte sich in dem von ihr verfassten Einwand vom 7. Mai 2011 (Urk. 7/20 S. 1) gegen den Vorbescheid vom 19. April 2011 von medizinischer Seite dahingehend, sehr problematisch seien die Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule mit einer Diskushernie bei C5/6 mit Kompression der Nervenwurzel bei C6 und eine Diskushernie bei C7/Th1. Die Beschwerdeführerin habe deutliche Ausfälle und sollte sich eigentlich operieren lassen, habe jedoch panische Angst davor, gelähmt zu bleiben. Die Ausfälle seien sensomotorischer Art. Zudem habe sie Schmerzen.
Die Beschwerdeführerin sei in ihrer Arbeit eingeschränkt. Sie sei in der Reinigung tätig und müsse immer Arbeiten über der Horizontalen ausführen, schwere Eimer schleppen und auch Fassaden reinigen. Sie bewältige ihr aktuelles Pensum von 30 % nur knapp und brauche ständig Hilfe. Auch zu Hause sei sie eingeschränkt. Auch wenn die Ärzte in ihren Berichten darauf drängen würden, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auszubauen, sei dies nicht möglich. Sie sei kräftemässig und damit somatisch und zudem psychisch eingeschränkt. Sie habe ihr Pensum in der einen Schule schon reduzieren müssen.
3.7 In einer Stellungnahme vom 2. Juli 2012 (Urk. 11) gab PD Dr. E.___, Uniklinik F.___, auf die Fragen des Gerichts (Urk. 8 Dispositiv Ziff. 1) an, die Tochter der Beschwerdeführerin habe die am 11. April 2011 geplante Operation telefonisch abgesagt, da diese Angst davor habe. In Bezug auf die Behandlung der Diskushernie bei C5/6 links könne er die Arbeitsfähigkeit nicht beurteilen. Während der Behandlung vom 4. Januar 2011 bis 25. März 2012 sei kein Arbeits(unfähigkeits)zeugnis ausgestellt worden.
4.
4.1 Bei der Beschwerdeführerin wurde wegen eines Nierenzellkarzinoms im Januar 2010 eine Tumornephrektomie durchgeführt. Der Vertrauensarzt der Pensionskasse Z.___, Dr. B.___, bezeichnete die Beschwerdeführerin diesbezüglich als zu 90 % geheilt (Urk. 7/12 Ziff. 10). Neben einer von Dr. B.___ beschriebenen persistierenden Schmerzsymptomatik, einer persistierenden Schwäche und Erschöpfung und einem chronischen lumbovertebralen Schmerzsyndrom (Urk. 7/7/16 Ziff. 1) wurde neu bildgebend bei C5/6 eine mediolinkslaterale subligamentäre Diskushernie sowie eine kleine subligamentäre Diskushernie bei HWK 7/Th1 festgestellt (vgl. Urk. 7/19/5).
Der RAD-Arzt Dr. G.___ bezog sich in den Stellungnahmen vom 1. und 4. April 2011 (Urk. 7/15 S. 5) auf die Berichte von Dr. B.___ und äusserte sich nicht zu einem bereits im Dezember 2010 von Dr. C.___ beschriebenen Cervicalsyndrom (Urk. 7/8/1 Ziff. 1.1), welches die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin einschränke (Urk. 7/8/3 Ziff. 1.9). Nach den Angaben der Hausärztin kann die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin nur knapp ihr aktuelles Pensum von 30 % bewältigen (Urk. 7/20 S. 1). Hinsichtlich der Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule ist einzig bekannt, dass die Beschwerdeführerin eine für den 11. April 2011 geplante Operation wieder abgesagt hat.
4.2 Damit steht fest, dass die Beschwerdegegnerin die aktenkundigen und bildgebend nachweisbaren Befunde an der Halswirbelsäule der Beschwerdeführerin nicht zur Kenntnis genommen und in ihrer Beurteilung nicht berücksichtigt hat. Den Akten sind sodann keine detaillierten und schlüssigen Angaben über eine daraus folgende Arbeitsunfähigkeit zu entnehmen: Dr. E.___ konnte die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht beziffern (E. 3.8), und die Einschätzung von Dr. C.___ (Arbeitsfähigkeit von knapp 30 %, E. 3.6) ist nicht derart begründet, als dass daraus verlässliche Schlüsse gezogen werden könnten. So fehlen namentlich die Angabe von Befunden sowie Ausführungen und eine Begründung betreffend Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit.
4.3 Mangels verlässlicher medizinischer Angaben zur Nackenproblematik kann die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht beziffert werden, weshalb es an den Grundlagen für einen Entscheid mangelt. Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben, und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, welche nach Durchführung weiterer Abklärungen über den Einfluss der Nackenproblematik auf die Arbeitsfähigkeit neu über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu verfügen hat.
5.
5.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 600.-- anzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 54 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist auf Fr. 800.-- festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 21. Juni 2011 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Patronato INCA, unter Beilage einer Kopie von Urk. 14
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 16
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).