Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.00833
IV.2011.00833

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiber Klemmt


Urteil vom 28. Februar 2013
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG
Rechtsdienst St. Gallen, lic. iur. Reto Cadisch
Kornhausstrasse 3, Postfach 161, 9001 St. Gallen

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Die 1962 geborene X.___ absolvierte zwischen 1975 und 1977 in ihrem Heimatland Y.___ eine Kochlehre. 1981 liess sie sich in der Schweiz nieder. Ab November 1987 - inzwischen Mutter zweier Kinder - war sie als Hilfsköchin erwerbstätig (Urk. 12/6, Urk. 12/12; vgl. auch Urk. 12/20, Urk. 12/74). Ein erstes Rentenbegehren vom 28. Juni 1994 wegen chronischer Bauchschmerzen (Urk. 12/1; vgl. auch Urk. 12/12, Urk. 12/20) wurde von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 20. Mai 1998 aufgrund des ermittelten rentenausschliessenden Invaliditätsgrads von 13 % abgewiesen (Urk. 12/61). Auf die Neuanmeldung der Versicherten zum Rentenbezug vom 21. August 2000 (Urk. 12/64) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. September 2000 mangels glaubhaft gemachter Veränderung des Sachverhalts nicht ein (Urk. 12/68; vgl. auch Urk. 12/65-67).
         Nach einer weiteren Anmeldung zum Rentenbezug am 6. Mai 2004 unter Hinweis auf eine Anfang Mai 2004 diagnostizierte rechtsseitige Gonarthrose (Urk. 12/72) ermittelte die IV-Stelle nach verschiedenen Abklärungen einen Invaliditätsgrad von 0 % und verneinte mit Verfügung vom 29. April 2005 das Bestehen eines Rentenanspruchs (Urk. 12/87). Die von der Versicherten dagegen erhobene Einsprache (Urk. 12/95, Urk. 12/103) wies sie mit Einspracheentscheid vom 26. Juli 2005 ab (Urk. 12/110). Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die dagegen gerichtete Beschwerde der Versicherten vom 14. September 2005 (Urk. 12/115 S. 3 ff.) mit Urteil vom 30. August 2006 in dem Sinne gut, dass es den angefochtenen Einspracheentscheid aufhob und die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 12/128). Die IV-Stelle holte darauf das interdisziplinäre Gutachten des Z.___ vom 7. September 2007 ein (Urk. 12/146) und stellte der Versicherten mit Vorbescheid vom 3. Dezember 2007 erneut die Ablehnung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 12/150). Auch dagegen erhob die Versicherte Einwände und brachte vor, ihr Gesundheitszustand habe sich nach einer Rückenoperation im Herbst 2007 erheblich verschlechtert (Urk. 12/155). Die IV-Stelle nahm in der Folge Berichte der behandelnden Ärzte zu den Akten und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 21. August 2008 ab 1. Januar 2008 eine ganze Rente zu, aufgrund eines Invaliditätsgrades von 82 % und der Qualifikation der Versicherten als zu 80 % im Erwerbsbereich und zu 20 % im Haushalt tätige (Urk. 12/175).
1.2     Am 9. Oktober 2008 stellte die IV-Stelle der Versicherten den Fragebogen für Revision der Invalidenrente zu (Urk. 12/7178). Danach holte sie bei Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, das Gutachten vom 11. März 2009 ein (Urk. 12/184). Mit Vorbescheid vom 14. April 2009 stellte sie der Versicherten die Aufhebung der laufenden Rente in Aussicht (Urk. 12/188). Nachdem die Versicherte gegen den Vorbescheid Einwände erhoben hatte (Urk. 12/199; vgl. auch Urk. 12/191), und da aufgrund der eingereichten Berichte behandelnder Ärzte das Vorliegen einer psychischen Störung in Betracht gezogen werden musste (vgl. Urk. 12/216 S. 2), ordnete die IV-Stelle eine bidisziplinäre rheumatologisch-psychiatrische Begutachtung der Versicherten an (Urk. 12/202). Am 17. Juni 2011 verfügte sie gestützt auf das Gutachten von Dr. med. und Dr. sc. Nat. ETH B.___, Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie, sowie Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 27. Dezember 2010 und 10. Januar 2011 (Urk. 12/207-208; vgl. auch Urk. 12/203) die Aufhebung der laufenden Rente (Urk. 2; vgl. auch Urk. 12/216).
2.       Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch die AXA-ARAG Rechtsschutz AG, lic. iur. Reto Cadisch, mit Eingabe vom 17. August 2011 Beschwerde und beantragte, es sei ihr weiterhin eine ganze Rente zuzusprechen; eventualiter seien die anstehenden medizinischen Abklärungen in der Klinik D.___, in der E.___ sowie im Kantonsspital F.___ abzuwarten und es sei erst danach über die Fortdauer des Rentenanspruchs zu befinden (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 17. Oktober 2011 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11).
         Am 23. November 2011 reichte die Beschwerdeführerin die Fotokopie eines in der E.___ angefertigten Röntgenbildes der Wirbelsäule vom 19. Oktober 2007 ein (Urk. 16/2). Mit Eingabe vom 16. Februar 2012 gab sie zudem den Bericht von Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vom 1. Dezember 2011 zu den Akten (Urk. 22). Die IV-Stelle verzichtete auf eine Stellungnahme (Urk. 24).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ASTSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2     Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.       ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.       während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.       nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3    
1.3.1   Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3.2   Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
         Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
1.4     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
         Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
         Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten erfolgt frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV).
1.5     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

2.      
2.1     Die IV-Stelle begründete die Aufhebung der laufenden ganzen Rente damit, aufgrund der Expertise von Dr. med. A.___ vom 11. März 2009 und des bidisziplinären Gutachtens der Dres. B.___ und C.___ stehe fest, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit Januar 2009 verbessert habe, so dass ihr seither die Ausübung einer behinderungsangepassten leichten Tätigkeit im Rahmen eines Beschäftigungspensums von 90 % zumutbar sei. Bereits im ersten eingeholten polydisziplinären Gutachten sei ihr in einer leidensangepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden; die Rente sei dann aufgrund der im damaligen Vorbescheidverfahren eingereichten Berichte der E.___ und der darin wegen der Rückenoperation vom 15. Juli 2007 bescheinigten 100%igen Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten zugesprochen worden, wobei bereits damals eine Neubeurteilung nach abgeschlossener postoperativer Rehabilitation und Ausheilung geplant gewesen sei. Durch die aktuellen Berichte der E.___ sei zwar dokumentiert, dass die Beschwerdeführerin postoperativ wegen neuropathischer Beschwerden im rechten Unterarm ab dem 25. Februar 2011 während sechs Wochen zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Nach dieser vorübergehenden Episode habe aber wieder die 90%ige Arbeitsfähigkeit gegolten. Von den postoperativen Atmungsproblemen sei nicht zu erwarten, dass diese zu einer anhaltenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führten. Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 37‘236.-- mit dem ermittelten Invalideneinkommen von Fr. 34‘169.--, aufgrund der Tabellenlöhne des Bundesamtes für Statistik unter Berücksichtigung des unterdurchschnittlichen Valideneinkommens, ergebe eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse von 8 %. Zur Ermittlung der Leistungsfähigkeit im Haushalt sei auf eine Abklärung vor Ort verzichtet worden. Hier sei wie bei der letzten Abklärung von einer höchstens leichten Einschränkung bei Arbeiten, die mit dem Heben schwerer Lasten verbunden seien, auszugehen, entsprechend einer maximalen Einschränkung im Haushalt von 10 %. Der Erwerbsbereich sei mit 80 %, der Haushaltsbereich mit 20 % zu gewichten, so dass sich bei den jeweiligen Einschränkungen von 8 % und 10 % und entsprechenden gewichteten Teilinvaliditätsgraden von 7 % und 2 % ein gesamthafter Invaliditätsgrad von 9 % ergebe, welcher die rentenrelevante Schwelle von 40 % nicht erreiche (Urk. 2, Urk. 11).
2.2     Die Beschwerdeführerin stellt sich dagegen auf den Standpunkt, eine wesentliche Verbesserung ihres Gesundheitszustandes seit Erlass der ursprünglichen Rentenverfügung vom 21. August 2008 sei nicht erwiesen. Die rheumatologische Gutachterin Dr. B.___ habe lediglich eine gesundheitliche Verbesserung seit Oktober 2007 erwähnt, welche nicht relevant sei, weil sie vor dem revisionsrechtlich bedeutsamen Vergleichszeitraum erfolgt sei. Dagegen habe die Gutachterin festgehalten, dass die bildgebenden Befunde betreffend die Femoropatellar- und Femorotibial-Arthrose rechts seit Jahren im Wesentlichen unverändert geblieben seien. Auch die anderen von der IV-Stelle eingeholten Gutachten liessen den Schluss auf eine wesentliche gesundheitliche Verbesserung seit August 2008 nicht zu. Die Ärzte der E.___, welche sie vor und nach dem August 2008 wegen der Knie- und Rückenbeschwerden behandelt hätten, hätten keine eigentliche Ursache für die Beschwerden finden können und schliesslich mangels weiterer therapeutischer Optionen die Behandlung abgeschlossen. Daraus dürfe jedoch nicht auf eine Verbesserung des Gesundheitszustandes geschlossen werden. Ihre Beschwerden rührten nach Auffassung von Dr. med. H.___, Facharzt für Orthopädie, vermutlich von der Adipositas in Kombination mit den degenerativen Veränderungen her; die Adipositas habe sich bisher aber nicht verbessert. Dr. H.___ habe in seinem Bericht vom 12. Juli 2011 zur Beurteilung von Dr. B.___ Stellung bezogen und erklärt, ihre Schlussfolgerung, dass bei fehlenden bildgebenden Befunden keine Schmerzen vorhanden sein könnten, sei unzulässig. Dr. H.___ habe sodann erwähnt, dass er keine Zweifel bezüglich ihrer Motivation zur Verbesserung der Symptomatik hege. Zu beachten sei auch, dass es ihr mangels entsprechender Ausbildung unmöglich sein dürfte, in einem Büroberuf erwerbstätig zu sein, weshalb ihr dieser Teil des Arbeitsmarkts gar nicht offen stehe (Urk. 1).

3.
3.1     Strittig ist, ob eine erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. Zeitliche Vergleichsbasis zu den mit der angefochtenen Verfügung vom 17. Juni 2011 (Urk. 2) beurteilten Verhältnissen bildet der Sachverhalt, auf dessen Grundlage mit der Verfügung vom 21. August 2008 ab 1. Januar 2008 die ganze Rente zugesprochen worden war (Urk. 12/175).
3.2    
3.2.1   Die rentenzusprechende Verfügung vom 21. August 2008 basierte in medizinischer Hinsicht auf dem Z.___-Gutachten vom 7. September 2007, dem Bericht der E.___ vom 17. April 2008 und der versicherungsmedizinischen Würdigung dieser Berichte durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; vgl. Urk. 12/148, Urk. 12/162).
3.2.2   Das interdisziplinäre Gutachten des Z.___ vom 7. September 2007 gründet auf allgemeinmedizinischen, rheumatologischen und psychiatrischen Abklärungen. Die Beschwerdeführerin gab den Gutachtern an, hauptsächlich unter lumbalen Rückenschmerzen zu leiden. Daneben klagte sie über Knie- und Fussschmerzen. Röntgenbilder der Lendenwirbelsäule vom 4. Juni 2007 zeigten eine diskrete Chondrose L3/4 und eine mässige Drehskoliose im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule. Die internistische Untersuchung ergab die Diagnose einer Adipositas Grad II nach WHO mit einem BMI von 38,5 kg/m2 und einer Hypertriglyceridämie. Die Adipositas blieb nach Einschätzung der Gutachter ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Der rheumatologische Gutachter erhob eine Druckdolenz im lumbosakralen Übergangsbereich, einzelne myofasziale Druckpunkte im Bereich des Sakrums und des Beckens und kaum Druckdolenzen entlang der Beine. Es fanden sich keine neurologischen Ausfälle. Er diagnostizierte eine Pangonarthrose beidseits bei Status nach einer Teilmeniskektomie rechts und mit einer Periarthropathia genu beidseits, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien ein Lumbospondylogenes Syndrom mit Skoliosierung und der Chondrose L3/4 sowie rechtsseitige Rückfussschmerzen bei Status nach zweimaliger operativer Intervention, welche differentialdiagnostisch auf eine retroachilläre Bursitis zurückzuführen seien. Der psychiatrischen Gutachterin gab die Beschwerdeführerin unter anderem an, aktuell werde durch die behandelnden Ärzte geprüft, ob eine Rückenoperation eine Linderung der Rückenbeschwerden bewirken könnte. Die Gutachterin hielt in ihrer Beurteilung der Untersuchungsbefunde fest, hinsichtlich der Rücken-, Knie- und Fussschmerzen finde sich ein somatisches Korrelat. Zu einer wesentlichen Schmerzausweitung komme es nicht, ebenso wenig habe eine Aggravation beobachtet werden können. Die von der Beschwerdeführerin geschilderten Limitierungen im Haushalt korrelierten nicht mit den objektiven somatischen Befunden. Grund dafür sei wahrscheinlich ein regressives Verhalten mit einem sekundären Krankheitsgewinn, der darin bestehe, dass Ehemann und Kinder sehr viel Haushaltsarbeiten übernähmen. Hingegen hätten keine Symptome erhoben werden können, welche die Diagnose einer psychischen Erkrankung rechtfertigen würden. Abschliessend hielten die Gutachter fest, hauptsächlich leistungsmindernd wirkten sich die geschädigten Kniegelenke aus. Die dortige fortgeschrittene Arthrose femoropatellär und im Bereich des medialen Kompartimentes führe insbesondere bei stehenden und gehenden Tätigkeiten zu Einschränkungen der Leistungsfähigkeit. In der angestammten, vorwiegend stehend ausgeübten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin deshalb zu 100 % arbeitsunfähig. Die übrigen Befunde hätten dagegen keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. In einer behinderungsangepassten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit bestehe eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit. Im Haushalt belaufe sich die Einschränkung bei der Wohnungs- und Kleiderpflege aufgrund einer Limitierung beim Heben und Tragen auf rund 10 % (Urk. 12/146 S. 19 ff.).
         Dr. med. I.___, Facharzt für Innere Medizin vom RAD, hielt in seiner Würdigung des Z.___-Gutachtens vom 15. November 2007 fest, das Gutachten überzeuge, und es könne auf die gutachterlichen Schlussfolgerungen abgestellt werden (Urk. 12/148 S. 2 f.).
3.2.3   Gemäss dem Bericht des Wirbelsäulenzentrums der E.___ vom 17. April 2008 führten die Ärzte am 15. Oktober 2007 einen operativen Eingriff (Spondylodese L4-S1 mit Beckenspanentnahme rechts dorsal) durch. Im April 2008 dauerte die Rehabilitationsphase noch an. Aus damaliger Sicht konnte nicht mit einer kurzzeitigen Rehabilitationsphase gerechnet werden. Die Ärzte konnten sich nicht zur nach der Rehabilitation zu erwartenden Arbeitsfähigkeit äussern. Sie hielten einzig fest, dass es nun um eine weitere Verbesserung des Beschwerdeniveaus gehe und die Beschwerdeführerin weiterhin 100%ig arbeitsunfähig sei (Urk. 12/161 S. 7 f.).
         Dr. I.___ gelangte mit Blick auf den Verlaufsbericht der E.___ in seiner Stellungnahme vom 30. April 2008 zum Schluss, bis zum 14. Oktober 2007 könne auf die Feststellungen zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit im Z.___-Gutachten vom 7. September 2007 abgestellt werden. Ab dem 15. Oktober 2007 bestehe bis auf weiteres für sämtliche Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Aufgrund der von den behandelnden Ärzten erwarteten verzögerten Rehabilitation sei es sinnvoll, im Oktober 2008 eine Neubeurteilung, allenfalls mit erneuter Begutachtung, vorzunehmen (Urk. 12/162).
3.3     Nach Erlass der Verfügung vom 21. August 2008 holte die IV-Stelle zwei Gutachten ein.
         Gemäss dem orthopädischen Gutachten von Dr. A.___ vom 11. März 2009 gestaltete sich der Verlauf nach der Operation vom 15. Oktober 2007 in der E.___ etwas protrahiert, aber im Prinzip unauffällig. Die Physiotherapie sei im Herbst 2008 abgeschlossen worden. Ende April 2009 sei in der E.___ eine weitere Kontrolle vorgesehen. Bei der gutachterlichen Befragung habe die Beschwerdeführerin zunächst lediglich über belastungsabhängige Kreuzschmerzen geklagt. Der von ihr angegebene Analgetikabedarf entspreche einer mittleren Dosierung. Auf Nachfrage habe sie auch über ebenfalls belastungsabhängige Knieschmerzen rechts berichtet, welche vor allem beim Treppensteigen aufträten. Weiter habe sie angegeben, das Einkaufen, Putzen, Aufräumen und Bügeln seien erschwert; alle anderen Tätigkeiten seien mehr oder weniger ohne Behinderung möglich. Insgesamt habe die Rückenoperation laut ihren Aussagen eine Verbesserung gebracht. In der abschliessenden Beurteilung verwies Dr. A.___ auf das Gutachten des Z.___ vom 7. September 2009. Da seit der Begutachtung im Z.___ zusätzlich eine Einschränkung seitens des Rückens bestehe, weiche seine Beurteilung von derjenigen der Z.___-Gutachter insofern ab, als er der Beschwerdeführerin lediglich eine 90%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten, leichten, wechselbelastenden oder vorwiegend sitzenden Tätigkeit ohne Tragen und Heben von Gegenständen über 5 kg pro Seite, ohne länger dauernde vornübergeneigte Haltung, ohne asymmetrische Lasteinwirkungen, ohne das Besteigen von Leitern und Gerüsten sowie ohne kauernde oder knieende Position attestiere. Eine solche Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2009 zumutbar (Urk. 12/184).
         Dem internistisch-rheumatologischen Gutachten von Dr. B.___ vom 27. Dezember 2010 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Untersuchung berichtete, die Rückenoperation habe etwa während eines Jahres zu einer deutlichen Linderung ihrer Beschwerden geführt. Danach seien die Schmerzen wieder schlimmer geworden. Am 22. November 2010, dem Tag der gutachterlichen Untersuchung, sei ihre Befindlichkeit schlechter als sonst gewesen; sie habe Schmerzen im Nacken, in beiden Ellbogen und Händen, im Rücken, im Becken sowie in beiden Beinen und Knien verspürt. Die Beschwerden seien immer da, so dass sie nicht lange sitzen und nicht mehr arbeiten könne. Dr. B.___ erhob in der klinischen Untersuchung als wichtigste Befunde eine Adipositas Grad III sowie eine deutliche Einschränkung der Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule. Unter weiterer Berücksichtigung der ihr vorliegenden, teils selbst eingeholten radiologischen Befunde (Urk. 12/207 S. 95 ff.) erwähnte Dr. B.___ bei den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Femoropatellar- und Femorotibial-Arthrose rechts sowie ein lumbovertebrales bis lumbospondylogenes Syndrom beidseits bei Status nach Spondylodese L4-S1 mit dorsaler Beckenspanentnahme rechts am 15. Oktober 2007 mit gutem Implantatsitz und regulär liegenden Cages gemäss CT vom März 2008 und MRI vom September 2010 ohne Diskushernie, ohne Spinalkanalstenose, ohne foraminale Stenose und ohne radikuläre Zeichen. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte die rheumatologische Gutachterin unter anderem einen Status nach Dekompression des Nervus medianus in der Pronator teres-Loge an der Hand links im März 2010 und an der rechten Hand im Juni 2010. Laut Dr. B.___ waren die bildgebenden Befunde im rechten Knie seit September 2002 im Wesentlichen unverändert. Die Operation der Lendenwirbelsäule im Oktober 2007 habe zu einem ausgezeichneten Resultat geführt. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin angegebenen ausgedehnten Schmerzen erklärt die Gutachterin, in der Dolorimetrie seien sowohl sämtliche 18 Tender Points als auch alle 8 Kontrollpunkte bereits bei sanfter Berührung schmerzhaft gewesen, was das Vorliegen einer Fibromyalgie definitionsgemäss ausschliesse. Die Blutuntersuchung habe einen ausgeprägten Vitamin D-Mangel ergeben, welcher als Symptom Muskelschmerzen nach sich ziehen könne, durch Vitaminsubstitution aber in der Regel gut behoben werden könne. Gebrauchsspuren an den Fingerkuppen beidseits zeigten, dass die Beschwerdeführerin ihre Hände - gemäss ihren Angaben zum Häkeln - regelmässig beidseits einsetze. Die dazu im Widerspruch stehende gezeigte Handkraft von 32 % rechts und 36 % links sei aus rheumatologischer Sicht nicht erklärbar und wahrscheinlich auf eine Selbstlimitierung in der Untersuchungssituation zurückzuführen. Insgesamt erklärten die vorhandenen pathologischen Befunde das Ausmass der geklagten Beschwerden nicht. Infolge der erfolgreichen lumbalen Operation im Oktober 2007 und der beiden Handoperationen im März und Juni 2010 habe sich der Gesundheitszustand seit Oktober 2007 gebessert (Urk. 12/207 S. 77 ff.).
         Gemäss dem psychiatrischen Teilgutachten von Dr. C.___ mit interdisziplinärer psychiatrisch-rheumatologischer Zusammenfassung vom 10. Januar 2011 konnte aus psychiatrischer Sicht einzig eine Oxicontin-Abhängigkeit diagnostiziert werden, welche sich aber nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Aus interdisziplinärer Sicht erklärten die Gutachter, die Beschwerdeführerin sei durch die eingeschränkte Funktion des rechten Knies und der Lendenwirbelsäule limitiert, sei aber in einer ihrem Leiden angepassten Tätigkeit mit dem Heben oder Tragen von Lasten bis 10 kg entsprechend einem leichten Belastungsniveau zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 12/208).
         Dr. I.___ vom RAD hielt in Würdigung der eingeholten Gutachten fest, dass sich die gutachterlichen Beurteilungen des zumutbaren Belastungsprofils für leidensangepasste Tätigkeiten nur minim unterschieden und jedenfalls ab 1. September 2009 von einer mindestens 90%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit gemäss dem von Dr. A.___ definierten Zumut-barkeitsprofil ausgegangen werden könne (Urk. 12/216 S. 4; vgl. auch Urk. 12/185 S. 3).
3.4     Laut dem Bericht vom 5. Oktober 2010 über die gleichentags erfolgte Konsultation in der Handchirurgie der E.___ litt die Beschwerdeführerin nach einem zunächst günstigen Verlauf nach der am 26. Juni 2010 an der rechten Hand erfolgten operativen Dekompression des Nervus medianus im Carpalkanal und in der Pronator teres-Loge seit zwei Monaten unter rezidivierenden Beschwerden im Sinne von Einschlafparästhesien und zum Teil Schmerzen wie vor der Operation. Sie trage deshalb regelmässig eine palmare Handgelenksschiene und nehme Schmerzmedikamente ein. Die Handchirurgen der E.___ empfahlen weiterhin das Tragen der Handgelenksschiene und die Einnahme von nicht steroidalen Antirheumatika (Urk. 12/206 S. 3).
         Dem Bericht vom 10. November 2010 des Wirbelsäulenzentrums der E.___ über die gleichtägige Konsultation ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin über starke Schmerzen im thorakolumbalen Übergang sowie etwas weniger ausgeprägte Beschwerden lumbosakral, entsprechend Werten von 7-8 auf der VAS, berichtete. Die klinische Untersuchung ergab eine sehr ausgeprägte Palpationsdolenz und eine in jeder Richtung sehr schmerzhaft und stark eingeschränkte Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule, bei reizlosen Narbenverhältnissen lumbal. MRI-Bilder der Lendenwirbelsäule vom 20. September 2009 zeigten normale postoperative Verhältnisse, so dass die Wirbelsäulenchirurgen die Beschwerden nicht eindeutig zuordnen konnten und aus ihrer Fachwarte auf weitere therapeutische Massnahmen und Verlaufskontrollen verzichteten (Urk. 3/11).
         Gemäss dem Verlaufsbericht vom 1. Februar 2011 der Handchirurgie der E.___ ergaben auch neurologische Abklärungen keine klare Ursache für die persistierenden Beschwerden. Der Druckschmerz im Bereich der Narbe am rechten Unterarm habe wahrscheinlich eine neurologische Aetiologie (Urk. 12/209). Da eine Infiltration die Schmerzen linderte (Urk. 12/210), führten die Handchirurgen der E.___ am 4. März 2011 einen operativen Eingriff (Dekompression des Nervus medianus im Carpalkanal und in der Pronator teres-Loge rechts) durch und diagnostizierten im Austrittsbericht vom 4. März 2011 über die Hospitalisation vom 25. bis 28. Februar 2011 ein Narbenneurom des Nervus cutaneus antebrachii medialis rechts. Weiter wiesen sie darauf hin, dass es zu einem postoperativen Atemstillstand gekommen sei, welcher von den Anästhesisten und Internisten nicht auf eine genaue Ursache habe zurückgeführt werden können. Differentialdiagnostisch mögliche Ursachen seien ein Schlaf-Apnoe-Syndrom oder psychogene Anfälle. Die Beschwerdeführerin sei am 26. Februar 2011 wieder kardiopulmonal stabil gewesen und habe am 28. Februar 2011 mit reizlosen Wundverhältnissen entlassen werden können (Urk. 12/213). Einem weiteren Schreiben der Handchirurgen vom 25. März 2011 (vgl. Urk. 12/216 S. 4) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ab dem 25. Februar 2011 für sechs Wochen 100 % Arbeitsunfähig geschrieben war (Urk. 12/214).
         Dr. I.___ vom RAD gelangte gestützt auf die Berichte der Handchirurgie der E.___ zur Einschätzung, dass die Beschwerdeführerin ab dem 25. Februar 2011 während sechs Wochen zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei und anschliessend wieder das von den Gutachtern definierte Zumutbarkeitsprofil gelte. Hinsichtlich der postoperativen Atmungsprobleme seien keine weiteren Abklärungen nötig, da die hierfür von den Ärzten diskutierten möglichen Ursachen sich nicht weiter einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten (Urk. 12/216 S. 5).
3.5     Der die Beschwerdeführerin seit längerem behandelnde Orthopäde Dr. H.___ nahm am 12. Juli 2007 zum Gutachten von Dr. B.___ Stellung. Dabei hielt er fest, aus seiner Sicht als behandelnder Arzt sei er der Beschwerdeführerin gegenüber befangen, möchte aber trotzdem betonen, dass er ihre Angaben betreffend die Beschwerdesymptomatik als adäquat empfunden habe und an ihre Motivation zur Verbesserung der Symptomatik glaube. Soweit Dr. B.___ mit Bezugnahme auf die bildgebenden Befunde festgehalten habe, die pathologischen Befunde würden das Ausmass der geklagten Beschwerden nicht erklären, müsse ihrer Argumentation entgegnet werden, dass das Ausmass verspürter Schmerzen nicht allein aufgrund von radiologisch erhobenen Schädigungen ermittelt werden könne. Dass die Beschwerdeführerin häkle, dürfe nicht zu ihren Lasten als Diskrepanz zur in der Untersuchung gezeigten verminderten Handkraft gedeutet werden, da das Häkeln nicht viel Kraft brauche. Er habe die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Schmerzsymptomatik und nicht gestützt auf radiologisch nachgewiesene strukturell-pathologische Korrelate zu 90 % arbeitsunfähig geschrieben, da er als behandelnder Arzt verpflichtet sei, die Beschwerden und nicht alleine bildgebende Befunde zu behandeln (Urk. 3/12).
3.6     Den Berichten von Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vom 4. Juli 2011 ist zu entnehmen, dass dieser Arzt die Beschwerdeführerin ab dem 24. November 2011 wegen des Knieleidens behandelte und er sie unter alleiniger Berücksichtigung der Beeinträchtigung der Knie in einer adaptierten Tätigkeit, beispielsweise in einem Büro, als zu 100 % arbeitsfähig einschätzte (Urk. 3/15).

4.      
4.1     Der Beschwerdeführerin ist zuzustimmen, dass der Vergleich der in den Gutachten des Z.___ vom 7. September 2007, von Dr. A.___ vom 11. März 2009 sowie der Dres. B.___ und C.___ vom 27. Dezember 2010 respektive 10. Januar 2011 festgehaltenen Befunde den Schluss auf eine nach Erlass der Rentenverfügung vom 21. August 2008 eingetretene Verbesserung der gesundheitlichen Situation nicht zulässt.
         Die Rente wurde indes nicht aufgrund der im Gutachten des Z.___ vom 7. September 2007 festgehaltenen Befunde, sondern wegen der Folgen der Rückenoperation vom 15. Oktober 2007 zugesprochen. Damals konnte aufgrund der Berichte der behandelnden Spezialisten der E.___ davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin wegen der postoperativ nötigen Schonung des Rückens und der erwarteten verzögerten Rehabilitation während mehreren Monaten vollständig arbeitsunfähig sein würde. Die Beurteilung des RAD-Arztes Dr. I.___ vom 30. April 2008, wonach sie ab dem 15. Oktober 2007 bis auf weiteres für jegliche Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig sei, ist nachvollziehbar. Gleiches gilt aber auch für seine Empfehlung, im Oktober 2008 ein Revisionsverfahren durchzuführen, da solche Operationen ohne Aussicht auf eine Verbesserung oder zumindest Stabilisierung des Gesundheitszustandes in der Regel nicht durchgeführt werden und Dr. I.___ gestützt auf das Z.___-Gutachten vom 7. September 2007 auch davon ausging, dass die Beschwerdeführerin vor der Operation in einer leidensangepassten Tätigkeit noch 100%ig arbeitsfähig war (Urk. 12/162 S. 2). Nach erfolgreich abgeschlossener Rehabilitation konnte mithin aus damaliger Sicht mit einer Verbesserung, mindestens aber mit einer Stabilisierung der gesundheitlichen Situation im Lendenwirbelsäulenbereich und Wiedererlangung der präoperativen Leistungsfähigkeit gerechnet werden. Dem Verlaufsbericht vom 24. Oktober 2008 des Wirbelsäulenzentrums der E.___, wo die Rückenoperation erfolgte, ist zu entnehmen, dass die postoperative Therapie damals bereits abgeschlossen war. Weiter geht aus dem Bericht hervor, dass es zwar nicht zu einer wesentlichen Verbesserung des Zustandes an der Lendenwirbelsäule gekommen war, jedoch hatte sich die dortige Situation stabilisiert (Urk. 12/179). Gemäss den im Revisionsverfahren von der IV-Stelle eingeholten Gutachten der Dres. A.___ und B.___ führte die Rückenoperation gar zu einem guten beziehungsweise ausgezeichneten Resultat, was vom operierenden Orthopäden Dr. H.___ in seiner Stellungnahme vom 12. Juli 2011 bestätigt wird (Urk. 3/12 S. 2; vgl. auch Urk. 12/161 S. 7). Die Beschwerdeführerin gab ferner den Dres. A.___ und B.___ an, dass die Operation zumindest während eines Jahres zu einer deutlichen Linderung ihrer Beschwerden geführt habe. Der in den wiedergegebenen Berichten dokumentierte Abschluss der postoperativen Rehabilitation und die damit einhergehende Stabilisierung der gesundheitlichen Situation in der Lendenwirbelsäule bildet die revisionsrechtlich relevante Verbesserung des Gesundheitszustandes.
4.2     Zur Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit nach abgeschlossener postoperativer Rehabilitation stellte die IV-Stelle auf die von ihr eingeholten Gutachten der Dres. A.___ und B.___ ab. Diese Gutachten ergingen in Kenntnis der Vorakten, tragen den geklagten Beschwerden Rechnung und beruhen auf allseitigen Untersuchungen. Insbesondere kann aufgrund der von den Gutachtern berücksichtigten radiologischen Befunde (vgl. etwa Urk. 12/207 S. 95, 99 ff. und 107) davon ausgegangen werden, dass ihnen die auf den - von der Beschwerdeführerin im sozialversicherungsgerichtlichen Verfahren am 23. November 2011 eingereichten - Röntgenbildern der E.___ vom 19. Oktober 2007 dokumentierten Wirbelsäulenbefunde (Urk. 16/2) bekannt waren, beziehungsweise dass der diesbezüglich aktuellen Situation in den gutachterlichen Beurteilungen Rechnung getragen wurde. Da die Schlussfolgerungen der Gutachter zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit auch nachvollziehbar begründet sind, kann darauf abgestellt werden (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
         Die Stellungnahme des behandelnden Orthopäden Dr. H.___ vom 12. Juli 2007 vermag daran nichts zu ändern. Zum einen wies er darauf hin, dass er sich als behandelnder Arzt befangen fühle. Zum anderen betonte er in seinem Bericht, massgebend für seine Beurteilung sei in erster Linie die Beschwerdesymptomatik gewesen (Urk. 3/12). In Anbetracht der sich mit Bezug auf Schmerzen naturgemäss ergebenden Beweisschwierigkeiten geht die Praxis jedoch davon aus, dass die subjektiven Schmerzangaben der versicherten Person für die Begründung einer (teilweisen) Arbeitsunfähigkeit allein nicht genügen; vielmehr muss im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprüfung verlangt werden, dass die Schmerzangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sind. Die Schmerzangaben müssen also zuverlässiger medizinischer Feststellung und Überprüfung zugänglich sein (BGE 130 V 399 E. 5.3.2 mit Hinweisen). Die diesem Erfordernis nicht gerecht werdende Stellungnahme von Dr. H.___ ist folglich nicht geeignet, die Beweiskraft der gutachterlichen Beurteilungen zu erschüttern.
         Was die Beschwerden in den Händen, insbesondere nach den Operationen vom März und Juni 2010 sowie vom 4. März 2011 anbelangt, ergeben sich weder aufgrund der Akten noch der Vorbringen der Beschwerdeführerin Hinweise darauf, dass die Einschätzung von Dr. I.___ vom RAD vom 1. April 2011 unzutreffend ist. Gleiches gilt mit Bezug auf die kurzzeitigen Atemprobleme nach der Operation vom 4. März 2011. Demnach kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin deswegen vorübergehend ab dem 25. Februar 2011 während sechs Wochen vollständig arbeitsunfähig war und danach wieder die 100%ige Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepassten Tätigkeiten galt.
         Die Einschätzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit im Bericht des Dr. G.___ vom 4. Juli 2011, welcher einzig das Knieleiden behandelte, weicht nicht wesentlich von den gutachterlichen Beurteilungen ab. Insbesondere zur Einschätzung von Dr. A.___ bestehen nur unwesentliche Diskrepanzen. Auch bezüglich des Knieleidens besteht folglich kein Anlass, von den gutachterlichen Einschätzungen abzuweichen. Auf den während des Beschwerdeverfahrens zu den Akten gegebenen Bericht von Dr. G.___ vom 1. Dezember 2011 kann nicht abgestellt werden, weil darin offensichtlich die spätere Entwicklung des Gesundheitszustandes, welche sich erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung und mithin ausserhalb des für das Sozialversicherungsgericht im vorliegenden Verfahren massgeblichen Beurteilungszeitraums verwirklicht hat, dokumentiert wird (Urk. 22). Ob durch diesen Bericht möglicherweise eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes belegt wird, ist höchstens revisionsrechtlich von Bedeutung.
         Schliesslich ist zwischen den Parteien unbestritten und aufgrund des Gutachtens von Dr. C.___ vom 10. Januar 2011 ausgewiesen, dass seitens der Psyche keine Einschränkungen bestehen (vgl. Urk. 1 S. 3).
         Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle gestützt auf die für die Beschwerdeführerin sogar vorteilhaftere Einschätzung des Dr. A.___ von einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 90 % in einer leichten, wechselbelastenden, vorwiegend sitzend ausgeübten Tätigkeit mit einer Gewichtslimite beim Heben und Tragen von Gegenständen von 5 kg ausging (vgl. Urk. 12/216 S. 3 ff.).

5.       Die Beschwerdeführerin ist unbestrittenermassen als zu 80 % im Erwerbsbereich und zu 20 % im Haushalt tätig zu qualifizieren (vgl. Urk. 1, Urk. 2). Der von der IV-Stelle zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit vorgenommene Einkommensvergleich als solcher, welcher zu einer invaliditätsbedingten Einschränkung von 8 % führte, wurde von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht bemängelt (Urk. 2 S. 2 f.; vgl. auch Urk. 12/186, Urk. 12/216 S. 6). Das Gleiche gilt für die von der IV-Stelle ermittelte Einschränkung im Haushaltsbereich von 10 %. Die Beschwerdeführerin bringt vor dem Sozialversicherungsgericht lediglich vor, sie könne wegen fehlender Ausbildung nicht in einem Büroberuf arbeiten (Urk. 1 S. 5). Nachdem die IV-Stelle bei der Ermittlung des zumutbaren Invalideneinkommens aber nicht von einer Bürotätigkeit, sondern von einer Hilfsarbeit, welche keine Ausbildung voraussetzt, ausging, ist ihr Einwand unbegründet. Mithin sind der ermittelte Gesamtinvaliditätsgrad von 9 %, welcher einen Rentenanspruch ausschliesst, und die am 17. Juni 2011 verfügte Herabsetzung der Rente zu bestätigen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

6.       Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- zulasten der unter-liegenden Beschwerdeführerin (Art. 69 Abs. 1bis IVG).


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- AXA-ARAG Rechtsschutz AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).