IV.2011.00834
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gr?ub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiber Schetty
Urteil vom 9. Juli 2013
in Sachen
Pensionskasse der X.___
??
Beschwerdef?hrerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ren? Schwarzmann
Schwarzmann Binkert Rechtsanw?lte
Theaterstrasse 2, 63, 8024 Z?rich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
Y.___
?
Beigeladener
Sachverhalt:
1.?????? Der im Jahre 1976 geborene Y.___ erwarb im Oktober 2001 den Titel Treuh?nder mit eidgen?ssischem Fachausweis (Urk. 8/22 S. 11). Seit 2004 leidet er an einer rezidivierenden akuten polymorphen psychotischen St?rung mit Zeichen einer Schizophrenie (ICD-10 F23.10, DD: paranoide Schizophrenie; Urk. 8/34), welche im September 2005 und Januar 2007 eine Hospitalisation im Z.___ n?tig machte (Urk. 8/11 S. 2-3). Der Versicherte meldete sich am 5. Juni 2007 erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Berufsberatung, Wiedereinschulung in die bisherige T?tigkeit, Arbeitsvermittlung; Urk. 8/1). Die IV-Stelle erbrachte in der Folge die gew?nschten beruflichen Unterst?tzungsleistungen. Nachdem der Versicherte im Oktober 2008 eine neue Arbeitsstelle gefunden hatte, schloss sie die Arbeitsvermittlung mit Mitteilung vom 30. Oktober 2008 ab (Urk. 8/27). Nach einer Verschlechterung der gesundheitlichen Situation meldete sich der Versicherte am 30. Juli 2010 erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (berufliche Eingliederung, Rente; Urk. 8/35). Nach erfolgten medizinischen Abkl?rungen stellte diese mit Vorbescheid vom 5. April 2011 und Wirkung ab 1. Juli 2011 die Ausrichtung einer ganzen Rente in Aussicht (Urk. 8/60). Daran hielt Sie auf Einwand der Pensionskasse der X.___ vom 16. Mai 2011 (Urk. 8/65) mit Verf?gung vom 15. Juli 2011 fest (Urk. 8/70-71 = Urk. 2).
2.?????? Dagegen erhob der Vertreter der Pensionskasse der X.___ am 17. August 2011 Beschwerde und beantragte, es sei der auf den 20. Juli 2010 festgelegte Beginn der einj?hrigen Wartezeit auf ein Datum vor dem 21. Juni 2010 festzusetzen und der Rentenbeginn entsprechend festzulegen; weiter sei der Beschwerdef?hrerin eine angemessene Parteientsch?digung zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).
???????? Mit Beschwerdeantwort vom 27. September 2011 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). In der Folge wurde der Versicherte mit Verf?gung vom 12. Oktober 2011 zum Prozess beigeladen (Urk. 9). In seiner Stellungnahme vom 15. Oktober 2011 beantragte er - unter Hinweis auf die Beschwerdeantwort - ebenfalls die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11).
???????? Mit Replik vom 2. Februar 2012 hielt der Vertreter der Beschwerdef?hrerin an den beschwerdeweise gemachten Ausf?hrungen vollumf?nglich fest (Urk. 16). Die Beschwerdegegnerin verzichtete in der Folge auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 19), wovon der Beschwerdef?hrerin am 21. Februar 2012 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 20).
Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.
1.1???? Invalidit?t ist die voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunf?higkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidit?t kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunf?higkeit ist der durch Beeintr?chtigung der k?rperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsm?glichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). F?r die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunf?higkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeintr?chtigung zu ber?cksichtigen. Eine Erwerbsunf?higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht ?berwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
???????? Beeintr?chtigungen der psychischen Gesundheit k?nnen in gleicher Weise wie k?rperliche Gesundheitssch?den eine Invalidit?t im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschr?nkungen der Erwerbsf?higkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsf?higkeit zu verwerten, abwenden k?nnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Aus?bung einer Erwerbst?tigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeintr?chtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden f?hrt also nur soweit zu einer Erwerbsunf?higkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsf?higkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.2???? Anspruch auf eine Rente haben gem?ss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
???????? a.?????? ihre Erwerbsf?higkeit oder die F?higkeit, sich im Aufgabenbereich zu be? t?tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her??? stellen, erhalten oder verbessern k?nnen;
b.?????? w?hrend eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunf?hig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.?????? nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
???????? Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3???? Die Wartezeit im Sinne Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als er?ffnet, in welchem eine deutliche Beeintr?chtigung der Arbeitsf?higkeit eingetreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunf?higkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts I 10/05 vom 14. Juni 2005 E. 2.1.1 in fine mit Hinweisen). Unter relevanter Arbeitsunf?higkeit im Sinne dieser Bestimmung ist eine Einbusse an funktionellem Leistungsverm?gen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Das heisst, es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person an Leistungsverm?gen eingeb?sst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitsgebers oder durch geh?ufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausf?lle. Mit anderen Worten: Die Leistungseinbusse muss in aller Regel dem seinerzeitigen Arbeitgeber aufgefallen sein. Eine erst nach Jahren r?ckwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunf?higkeit gen?gt nicht. Umgekehrt ist eine in der beruflichen T?tigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person tats?chlich nur reduziert erbrachte Leistung f?r sich allein gesehen in aller Regel ebenso wenig ausreichend f?r die Bejahung einer Arbeitsunf?higkeit im Sinne des Gesetzes. Vielmehr bedarf es dazu regelm?ssig zus?tzlich einer (?berzeugenden) medizinischen Einsch?tzung, die ordentlicherweise echtzeitlicher Natur ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunf?higkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht ?blichen Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachtr?gliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative ?berlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2012 vom 19. Juli 2012 E. 3.2 m.w.H.).
???????? Ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunf?higkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG liegt vor, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsf?hig war (Art. 29ter der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung; IVV).
2.
2.1???? Die Beschwerdegegnerin begr?ndete die angefochtene Verf?gung damit, dass mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit ab dem 20. Juli 2010 von einer ununterbrochenen 100%igen Arbeitsunf?higkeit in der angestammten wie auch in einer behinderungsangepassten T?tigkeit auszugehen sei. Entsprechend sei der Beginn der Wartezeit festzusetzen, was zu einem Rentenanspruch ab 1. Juli 2011 f?hre (Urk. 2, Urk. 7).
2.2???? Demgegen?ber machte der Vertreter der Beschwerdef?hrerin im Wesentlichen geltend, dass die im Rahmen der Er?ffnung der Wartezeit relevante Arbeitsunf?higkeit nicht w?hrend des Arbeitsverh?ltnisses bei der X.___ eingetreten sei, sondern schon fr?her. Die berufliche Vorgeschichte sowie die ?rztlichen Stellungnahmen w?rden zeigen, dass sich die Situation w?hrend des Arbeitsverh?ltnisses bei der X.___ nicht von der Situation fr?herer (und im ?brigen auch sp?terer) Arbeitsverh?ltnisse unterscheide. Die vom RAD vorgenommene Festsetzung des Beginns der Wartezeit auf den 20. Juli 2010 sei offensichtlich falsch. Die gesundheitlichen Einschr?nkungen, welche letztlich zur Invalidit?t gef?hrt h?tten, seien bereits w?hrend der Arbeitsverh?ltnisse mit der A.___ AG, der B.___ AG und der C.___ AG in Erscheinung getreten (Urk. 1, Urk. 16).
2.3???? Der Versicherte f?hrte in seiner Stellungnahme vom 15. Oktober 2011 aus, dass er vor der Einstellung von einem Vertrauensarzt der X.___ untersucht worden sei, wobei auch ein ausf?hrliches Gespr?ch gef?hrt worden sei. Dieser habe zutreffend festgestellt, dass er gesund sei, worauf er einen Arbeitsvertrag erhalten habe (Urk. 11).
3.
3.1???? Grunds?tzlich unbestritten ist im vorliegenden Verfahren die medizinische Aktenlage, insbesondere was die Diagnose betrifft (rezidivierende akute polymorphe psychotische St?rung mit Zeichen einer Schizophrenie [ICD-10 F23.10, DD: paranoide Schizophrenie]). Weiter kann festgehalten werden, dass der Versicherte trotz seiner Erkrankung ab 2005 phasenweise immer wieder zu 100 % einer Erwerbst?tigkeit nachgehen konnte, die Anstellungen aber zumeist nach kurzer Dauer aus gesundheitlichen Gr?nden wieder aufgeben musste oder die Stelle verlor. Strittig und zu pr?fen ist allein, zu welchem Zeitpunkt die Wartezeit im Sinne Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG er?ffnet werden kann. Dabei ist neben der medizinischen Einsch?tzung der Sachlage auch der berufliche Werdegang zu ber?cksichtigen.
3.2
3.2.1?? Vom 18. September bis 22. November 2005 befand sich der Versicherte erstmals in station?r-psychiatrischer Behandlung (Z.___), wobei er die Behandlung entgegen ?rztlichem Rat abbrach (Urk. 8/11 S. 7).
3.2.2?? Dr. med. D.___, Facharzt FMH f?r Innere Medizin, hielt in seinem am 18. Juni 2007 von der Beschwerdegegnerin angeforderten Bericht fest, dass der Versicherte am 31. Januar 2007 erneut in das Z.___ eingewiesen worden sei (vgl. Urk. 8/31). Aktuell sei in einer behinderungsangepassten T?tigkeit von einer vollst?ndigen Arbeitsf?higkeit auszugehen (Urk. 8/11 S. 3-6).
3.2.3?? Die f?r den Bericht des E.___ vom 24. August 2007 verantwortlichen Fach?rzte hielten fest, dass der Versicherte von September bis November 2005 an einer ersten und von Januar bis M?rz 2007 an einer zweiten psychotischen Episode gelitten habe. Ab 2005 sei in der angestammten T?tigkeit (Treuh?nder) von einer Arbeitsf?higkeit von 60 bis 80 % auszugehen, in einer behinderungsangepassten T?tigkeit k?nne von einer 100%igen Arbeitsf?higkeit ausgegangen werden (Urk. 8/16).
???????? Dem Verlaufsbericht vom 17. November 2008 ist zu entnehmen, dass der Versicherte in den letzten Jahren in der freien Marktwirtschaft nicht bestehen konnte, was durch viele Stellenverluste und K?ndigungen belegt ist. Gegenw?rtig befinde er sich in einem Anstellungsverh?ltnis, dessen Anforderungen er laut eigenen Angaben zur Zufriedenheit seines Vorgesetzten erf?llen k?nne. Vom 21. Mai bis 3. Juni 2008 sowie vom 30. Juni bis 7. Juli 2008 sei von einer 100%igen, f?r die Zeit vom 8. bis 31. Juli 2008 von einer 50%igen Arbeitsunf?higkeit auszugehen. In einer behinderungsangepassten T?tigkeit sei von einer 50 bis 80%igen Arbeitsf?higkeit auszugehen (Urk. 8/32).
???????? Aus dem Verlaufsbericht vom 3. August 2010 ergibt sich, dass f?r die Zeit vom 29. Juni bis 31. Juli 2009, vom 3. bis 16. Februar 2010 sowie vom 20. Juli 2010 bis jetzt von einer 100%igen Arbeitsunf?higkeit auszugehen ist (Urk. 8/34). Dies best?tigte der behandelnde Dr. D.___ am 17. September 2010 (Urk. 8/46 S. 2).
3.2.4?? Dem Verlaufsbericht des E.___ vom 4. M?rz 2011 ist zu entnehmen, dass aus diagnostischer Sicht neu von einer schizoaffektiven St?rung auszugehen ist. Der Versicherte habe sich vom 13. bis 22. Oktober 2010 (vgl. Urk. 8/49 S. 6 f.) sowie vom 10. bis 23. Februar 2011 station?r in der F.___ aufgehalten. In der angestammten T?tigkeit sei der Versicherte zumindest seit August 2010, wahrscheinlich jedoch schon l?nger, zu 100 % arbeitsunf?hig. In einem gesch?tzten Rahmen sei von einer Arbeitsf?higkeit von mindestens 50 % auszugehen (Urk. 8/57).
3.3
3.3.1?? Hinsichtlich des beruflichen Werdeganges ist vorab festzuhalten, dass sich der Versicherte ein erstes Mal am 5. Juni 2007 bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug angemeldet hat. Im Anschluss an die durchgef?hrten beruflichen Massnahmen konnte der Versicherte eine Anstellung finden, welche er einige Monate halten konnte (B.___ AG, Anstellung ab 6. Oktober 2008, Arbeitsunf?higkeit ab 29. Juni 2009, Urk. 8/24, Urk. 8/34 S. 1). Eine Er?ffnung der Wartezeit vor dem 29. Juni 2009 erscheint dabei aus verschiedenen Gr?nden nicht naheliegend. Zum einen wurde der Versicherte ab dem 5. Juni 2007 von der Beschwerdegegnerin bei der Stellensuche betreut, welche zu diesem Zeitpunkt von seiner Eingliederungsf?higkeit ?berzeugt war. Die Bem?hungen f?hrten denn mittelfristig auch zur Anstellung bei der B.___ AG, was der damaligen Einsch?tzung der Berufsberatung insoweit Recht gab. Weiter ist den echtzeitlichen medizinischen Akten zu entnehmen, dass zu diesem Zeitpunkt grunds?tzlich von einer Arbeitsf?higkeit des Versicherten ausgegangen wurde bei lediglich periodisch kurzen Unterbr?chen derselben. Vor diesem Hintergrund ist die Einsch?tzung der Beschwerdegegnerin im Rahmen der erstmaligen Anmeldung zum Leistungsbezug (Durchf?hrung von beruflichen Massnahmen, keine Er?ffnung der Wartezeit) nicht zu beanstanden.
3.3.2?? In der Folge meldete sich der Versicherte bei der Arbeitslosenkasse zum Leistungsbezug an, wobei die Rahmenfrist am 1. September 2009 er?ffnet wurde, bei einer anerkannten Vermittlungsf?higkeit von 100 % (Urk. 8/40 S. 1). Vom 1. Januar bis 28. Februar 2010 war er bei der C.___ AG angestellt (vgl. Urk. 8/35 S. 6), bevor er vom 1. M?rz bis 20. Juni 2010 wieder als arbeitslos gemeldet war (Urk. 8/40 S. 3). Am 21. Juni 2010 konnte er die Stelle bei der X.___ antreten, bis er am 20. Juli 2010 aus gesundheitlichen Gr?nden die Arbeit niederlegen musste. In der Folge trat er am 5. Oktober 2010 erneut eine Stelle als Treuh?nder an, wobei ihm nach f?nf Tagen gek?ndigt wurde (Urk. 8/59 S. 3). Auch eine am 1. Februar 2011 angetretene Stelle musste er nach ein paar Tagen wieder aufgeben (Urk. 8/59 S. 5).
3.3.3?? Dieser Verlauf zeigt, dass der Versicherte nach dem Arbeitsende bei der B.___ AG nach relativ kurzer Arbeitslosigkeit wieder eine Anstellung fand, bei welcher aber bereits nach rund f?nf Wochen eine erneute Arbeitsunf?higkeit eintrat (Antritt 1. Januar 2010, arbeitsunf?hig ab 3. Februar 2010). Der zeitliche Ablauf entspricht damit in etwa dem Verlauf bei der X.___. Allein aufgrund der beruflichen Entwicklung w?re es somit ebenfalls denkbar, die Er?ffnung der Wartezeit auf den 29. Juni 2009 (Beginn der Arbeitsunf?higkeit bei der B.___ AG) oder 3. Februar 2010 (Beginn der Arbeitsunf?higkeit bei der C.___ AG) zu legen. Massgebend zu ber?cksichtigen ist nun aber auch die Einsch?tzung der medizinischen Fachpersonen. Dem Verlaufsbericht des E.___ vom 3. August 2010 ist dabei zu entnehmen, dass vom 29. Juni bis 31. Juli 2009 und vom 3. bis 16. Februar 2010 von einer 100%igen Arbeitsunf?higkeit auszugehen ist. Diese Einsch?tzung entspricht dem Vorgehen der ?rztlichen Fachpersonen sowie der Beschwerdegegnerin in den vergangenen Jahren, indem die grunds?tzliche Arbeitsf?higkeit des Versicherten nicht per se in Frage gestellt wurde, abgesehen von k?rzeren Unterbr?chen. Im Rahmen der erstmaligen Anmeldung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen) durchlief der Versicherte ebenfalls einige k?rzere Anstellungsverh?ltnisse, bis etwas l?ngere Anstellungen bei der A.___ AG sowie der B.___ AG folgten (Urk. 8/42). Im Unterschied dazu ist dem Verlaufsbericht des E.___ vom 3. August 2010 zu entnehmen, dass erst f?r die Zeit ab dem 20. Juli 2010 von einer dauerhaften Arbeitsunf?higkeit auszugehen ist. Zuvor war die Arbeitsf?higkeit wiederholt w?hrend Monaten nicht eingeschr?nkt (vgl. E. 3.2.3), so dass die Arbeitsunf?higkeit jeweils unterbrochen wurde (Art. 29ter IVV). Auch wenn die Medizin keine exakte Wissenschaft ist, so scheint es ab dem 20. Juli 2010 doch zu einer richtunggebenden anhaltenden Verschlechterung der gesundheitlichen Situation gekommen zu sein. In diesem Zusammenhang ist wohl auch die Feststellung der Fach?rzte des E.___ im Bericht vom 4. M?rz 2011 zu verstehen, dass neu aus diagnostischer Sicht von einer schizoaffektiven St?rung auszugehen sei. Die Verschlechterung der gesundheitlichen Situation zeigt sich weiter auch im beruflichen Bereich. So musste der Versicherte die zuletzt angetretenen Stellen (5. Oktober 2010, 1. Februar 2011) nach wenigen Tagen wieder aufgeben. In der Zeit davor bestand doch die berechtigte Hoffnung, dass er einige Monate einer geregelten T?tigkeit nachgehen k?nnte. Ein weiteres Indiz f?r eine gesundheitliche Verschlechterung der Situation in der Zeit nach dem 20. Juli 2010 stellen die station?ren Klinikaufenthalte vom 13. bis 22. Oktober 2010 sowie vom 10. bis 23. Februar 2011 dar. Demgegen?ber sprechen die Indizien in der unmittelbaren Zeit vor der Anstellung bei der X.___ f?r eine grunds?tzliche Arbeitsf?higkeit des Versicherten. Zum einen akzeptierte die Arbeitslosenkasse eine 100%ige Vermittlungsf?higkeit, zum anderen musste sich der Versicherte vor der Anstellung bei einem Vertrauensarzt der X.___ einer ?rztlichen Untersuchung mit Gespr?ch unterziehen, welches offensichtlich positiv verlief.
???????? In W?rdigung der gesamten Umst?nde ist damit das Vorgehen der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden und es ist von einer Er?ffnung der Wartezeit per 20. Juli 2010 auszugehen. Daran vermag die Feststellung des Facharztes im Bericht des E.___ vom 4. M?rz 2011 (Urk. 8/57 S. 2), dass wahrscheinlich schon l?nger von einer 100%igen Arbeitsunf?higkeit auszugehen sei, nichts zu ?ndern. Zum einen ist gerade im Bereich der psychiatrischen Diagnosen bei einer r?ckwirkenden Beurteilung eines medizinischen Sachverhaltes gr?sste Vorsicht geboten, zum anderen erf?llt eine blosse Wahrscheinlichkeit die Beweisanforderungen (?berwiegende Wahrscheinlichkeit) nicht.
???????? Zusammenfassend f?hrt dies in Best?tigung der angefochtenen Verf?gung zur Abweisung der Beschwerde.
4.?????? Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabh?ngig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdef?hrerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.???????? Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdef?hrerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Ren? Schwarzmann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
- Y.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 19
- Bundesamt f?r Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).