Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.00835
IV.2011.00835

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtsschreiber Kreyenbühl


Urteil vom 7. März 2013
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1955, arbeitete vom 7. Dezember 2005 bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wirtschaftlichen Gründen per 30. Juni 2006 in einem Pensum von 20 % bei der Y.___ als Unterhaltsreinigerin (Urk. 8/1). Am 28. Oktober 2008 meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Angabe von seit vielen Jahren bestehenden Rücken- sowie psychischen Beschwerden zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2).
1.2     Nachdem die IV-Stelle verschiedene beruflich-erwerbliche sowie medizinische Abklärungen getroffen hatte (Urk. 8/8-19), stellte sie mit Vorbescheid vom 15. Mai 2009 die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht (Urk. 8/22).
1.3     In ihrem am 28. Juli 2009 erhobenen Einwand beantragte die Versicherte zusätzliche medizinische Abklärungen sowie eine Haushaltsabklärung, ferner die Ausrichtung einer Rente (Urk. 8/28), worauf die IV-Stelle weitere medizinische Berichte der behandelnden Ärzte einholte (Urk. 8/38-41) und eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt veranlasste (Haushaltabklärungsbericht vom 21. Oktober 2009, Urk. 8/43). In der Folge sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 27. Juni 2011 bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 40 % mit Wirkung ab 1. April 2008 eine Viertels-Invalidenrente zu (Urk. 2).

2.       Hiergegen erhob X.___ am 17. August 2011 Beschwerde und beantragte die Zusprache einer ganzen Rente (Urk. 1). In ihrer Beschwerdeantwort vom 21. September 2011 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Beschluss vom 3. Oktober 2011 (Urk. 9) gewährte das Gericht der Beschwerdeführerin die Möglichkeit, die Beschwerde zurückzuziehen, unter Hinweis darauf, dass nach vorläufiger Beurteilung die Sache unter Aufhebung der Rentenverfügung zur weiteren medizinischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen wäre. In ihrer Stellungnahme vom 25. Oktober 2011 erklärte sich die Beschwerdeführerin mit einer Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren medizinischen Abklärung einverstanden mit dem Antrag, es sei die strittige Methode der Invaliditätsbemessung zu überprüfen (Urk. 11). Daraufhin teilte die Beschwerdegegnerin in ihrer Eingabe vom 18. November 2011 mit, sie verzichte auf das Einreichen einer Stellungnahme und halte an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (Urk. 14), was der Beschwerdeführerin angezeigt wurde (Urk. 15).
3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin ab April 2008 Anspruch auf eine Viertels- oder eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. 
1.2     Am 1. Januar 2008 und am 1. Januar 2012 sind die im Zuge der Revisionen 5 und 6a geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG), der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) und des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Kraft getreten.
         In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 27. Juni 2011 - und somit nach Inkrafttreten der 5. IV-Revision, aber vor Inkrafttreten der Revision 6a - ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1). Die am 1. Januar 2012 revidierten Bestimmungen gelangen noch nicht zur Anwendung.
         Da die 5. IV-Revision hinsichtlich Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2), werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - im Folgenden in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden und mit der Revision 6a unverändert gebliebenen Fassung zitiert.
1.3    
1.3.1   Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3.2   Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.3.3   Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Erkrankungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
1.3.4   Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352). Diese im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze werden rechtsprechungsgemäss unter anderem auch bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters von Fibromyalgien (BGE 132 V 65 E. 4 S. 70) analog angewendet.
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b.cc).
1.5     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

2.
2.1     Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, diagnostizierte bei der Beschwerdeführerin in seinem an Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin und Angiologie, gerichteten Bericht vom 13. Juni 2006 (1) einen Verdacht auf eine posttraumatische intramurale Supraspinatusläsion rechts und (2) ein leichtgradiges posttraumatisches Cervicalsyndrom: panvertebrale Generalisationstendenz und psychosoziale Problemkonstellation. Dr. Z.___ kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin ihre letzte Tätigkeit als Reinigungsangestellte noch zu 50 % zumutbar sei. Eine ideal angepasste Verweistätigkeit sei ihr ohne Einschränkung möglich (Urk. 8/16/18).
2.2     Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Physikalische Medizin, nannte in ihrem Bericht vom 15. Dezember 2008 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) ein chronisches Fibromyalgie-Syndrom, (2) ein chronisches cervicospondylogenes Syndrom bei Protrusionen C4/5, C5/6 und C6/7, (3) eine posttraumatische Periarthritis humeroscapularis (PHS) rechts bei partieller Läsion der Supraspinatussehne 05/06, (4) ein lumbospondylogenes Syndrom bei Osteochondrosen L3/4 und L4/5, (5) eine depressive Entwicklung und (6) eine Adipositas permagna. Dr. B.___ erklärte, die Beschwerdeführerin sei in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Unterhaltsreinigerin zwischen Mai 2006 und 6. April 2008 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 7. April 2008 bis auf Weiteres betrage die Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit 70 % (Urk. 8/13/2-3).
2.3     Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Allgemeinmedizin, erhob in ihrem Bericht vom 28. Januar 2009 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) ein chronisches cervicospondylogenes Syndrom bei Protrusion C4/C7, (2) ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei Osteochondrosen L3/4 und L4/5, (3) ein chronisches Fibromyalgie-Syndrom, (4) eine posttraumatische PHS rechts bei partieller Läsion der Suprasinatussehne 05/06, (5) eine depressive Entwicklung und (6) eine arterielle Hypertonie (seit 2007 bekannt; Urk. 8/16/1). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien (1) eine Adipositas, (2) ein Diabetes mellitus Typ 2, neu entdeckt 2006, (3) ein Status nach offener Cholezystektomie ca. 1992, (4) eine Steatosis hepatis ca. 2003, (5) eine Transaminasenerhöhung ungeklärter Ätiologie, (6) eine Dyslipidämie, (7) eine Hyperurikämie, (8) ein Status nach Lipomexzision im Bereich des Nackens 2005, (9) ein Status nach Zystenoperation im Knie rechts 2005, (10) eine Hyperopie beidseits bei beginnender Presbyopie 2005 und (11) eine Gonarthrosis beidseits 2008. In ihrem Bericht vom 18. Februar 2009 führte Dr. C.___ aus, der Beschwerdeführerin seien nur noch wechselbelastende Tätigkeiten während drei bis fünf Stunden pro Tag zumutbar. Auch das Heben oder Tragen von mehr als 3-5 kg sei ihr nicht mehr zumutbar (Urk. 8/15).
2.4     Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, erhob in seinem Bericht vom 12. Juli 2010 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: (1) einen dringenden Verdacht auf eine chronische posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), (2) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), (3) ein Fibromyalgie-Syndrom, (4) eine chronifizierte depressive Störung, aktuell ca. mittelgradig und (5) psychotische Symptome. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei eine Adipositas. In Anbetracht der somatischen und psychischen Symptomatik und unter Berücksichtigung der psychosozialen Gesamtsituation (die Beschwerdeführerin betreue ihre behinderte Tochter) sei die Prognose bezüglich Wiederlangen der (Teil-)Arbeitsfähigkeit schlecht. Retrospektiv geschätzt sei sie in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit im Reinigungsdienst seit ca. Mitte 2006 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/38/2-3).
2.5     Dr. A.___ nannte in seinem Bericht vom 22. November 2010 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) ein cervicospondylogenes und ein lumbospondylogenes Syndrom, multisegmentale degenerative Veränderungen, (2) ein generalisiertes Schmerzsyndrom, (3) eine persistierende Periathropathie der rechten Schulter nach Sturz 2006, (4) eine Wirbelsäulenfehlhaltung/Fehlstatik bei Adipositas und Dekonditionierung und (5) eine ausgeprägte Symptomausweitung bei psychosozialer Problemkonstellation. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien (1) eine arterielle Hypertonie, (2) eine Adipositas, (3) eine Varikose beider Beine, (4) eine chronisch erhöhte Transaminase, DD: Steatosis hepatis, (5) ein Status nach offener Choleszystektomie vor 16 Jahren, (6) ein Status nach Pankreatitis, (7) intermittierende epigastrische Schmerzen, DD: Gastritis, (8) ein Status nach Zystenoperation im rechten Knie, (9) Hyperopie mit beginnender Presbiopie beidseits und (10) eine Keratokonjunktivitis sicca. Ihre bisherige Tätigkeit als Raumpflegerin sei der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar. Ungünstig seien Arbeiten in vorgebeugter Körperhaltung, Tätigkeiten mit Halswirbelsäulen-Rotation und Stereotypien sowie Arbeiten über Kopf. Leichte Arbeiten könnten aber durchgeführt werden (Urk. 8/40/1-2).
2.6     Die Abklärung vom 21. Oktober 2009 ergab, dass die Beschwerdeführerin im Haushalt insgesamt zu 25.5 % eingeschränkt ist (Urk. 8/43/7). Die Beschwerdeführerin habe angegeben, ihre körperlichen Beschwerden würden seit dem Treppensturz von Ende Mai 2006 bestehen. Mit den Nerven habe sie aber schon vorher, seit den Kriegserlebnissen in E.___, Probleme gehabt. Die Schmerzen seien nach diesem Krieg aufgetreten. Ohne Beschwerden würde sie gerne im bisherigen Rahmen und Umfang einer Arbeitstätigkeit nachgehen. Der Abklärer bemerkte dazu, dass die Beschwerdeführerin dem IK-Auszug zufolge bisher nur bescheidene Einkünfte erzielt und ihr Pensum bei ihrer letzten Arbeitsstelle ca. 20 % betragen habe. Eine Arbeitssteigerung sei vonseiten der Beschwerdeführerin nicht geplant. Sie wolle auch die Zeit haben, sich um ihre behinderte Tochter F.___ (Jahrgang 1987) zu kümmern. Daher könne davon ausgegangen werden, dass sie auch ohne Behinderung nur in einem bescheidenen Ausmass, nämlich zu 20 %, erwerbstätig wäre (Urk. 8/43/1-3).

3.      
3.1    
3.1.1   Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 27. Juni 2011 von einem Invaliditätsgrad von 40 % aus und sprach der Beschwerdeführerin eine Viertelsrente zu (Urk. 2). Dabei stützte sie sich auf die Stellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. G.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 25. Januar 2011. Dr. G.___ hatte in dieser Stellungnahme ausgeführt, dass zu den bereits vorhandenen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit aus somatischen neu noch solche aus psychiatrischen Gründen hinzugekommen seien. Sie berief sich diesbezüglich auf die Befunde des behandelnden Psychiaters Dr. D.___ in dessen Bericht vom 12. Juli 2010 (vgl. Urk. 8/38/2-6). Dr. G.___ kam zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Verschlechterung ihres Gesundheitszustands seit dem 7. April 2008 sowohl in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Mitarbeiterin im Reinigungsdienst als auch in angepasster Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 8/44/3-4). Dr. D.___ selbst äusserte sich in seinem Bericht vom 12. Juli 2010, auf den Dr. G.___ Bezug nahm, indessen nicht zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit. Er gab lediglich an, sie sei in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Reinigungsangestellte seit ca. Mitte 2006 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/38/2-3). Keiner der Ärztinnen und Ärzte, welche die Beschwerdeführerin im Rahmen des vorliegenden Verfahrens tatsächlich untersuchte, war der Auffassung, die Beschwerdeführerin sei in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Dr. G.___ stützte ihre Beurteilung also nicht auf die vorhandenen ärztlichen Berichte ab, die zur Beurteilung des Rentenanspruchs insbesondere in psychiatrischer Hinsicht auch in keiner Weise genügen würden. Nicht überzeugend begründet hat sie weiter auch, weshalb die Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen im April 2008 eingetreten sein sollen. Denn die psychischen Beschwerden bestehen - gemäss Angaben des sie seit April 2008 behandelnden Psychiaters Dr. D.___ (vgl. Urk. 8/38/2) - bereits seit dem Jahr 2000, 2006 bzw. Ende 2009. Dr. G.___s Stellungnahme vom 25. Januar 2011 stellt daher keine zuverlässige Beurteilungsgrundlage dar.
3.1.2   Was den (Konsiliar-)Bericht des Rheumatologen Dr. Z.___ betrifft, auf den sich RAD-Arzt Dr. med. H.___, Praktischer Arzt FMH, in seiner Stellungnahme vom 14. Mai 2009 bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit stützte (vgl. Urk. 8/20/4), ist zu beachten, dass dieser schon älteren Datums ist. Er datiert nämlich vom 13. Juni 2006 (Urk. 8/16/16-19). Die Darlegungen Dr. Z.___s sind für das vorliegende Verfahren daher nur beschränkt aussagekräftig. In rheumatologischer Hinsicht wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen dieses Verfahrens nicht fachärztlich untersucht.
3.1.3   Dr. B.___ (Urk. 8/13/2), Dr. C.___ (Urk. 8/16/1), Dr. D.___ (Urk. 8/38/2) und Dr. A.___ (Urk. 8/40/1) diagnostizierten bei der Beschwerdeführerin übereinstimmend eine Adipositas. Die Ärztinnen und Ärzte waren sich aber nicht einig, ob die Adipositas eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin habe. Fettleibigkeit bzw. Adipositas begründet grundsätzlich keine leistungsbegründende Invalidität, wenn sie keine körperlichen, geistigen oder psychischen Schäden bewirkt und nicht die Auswirkung von solchen Schäden ist. Hingegen muss sie unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles als invalidisierend betrachtet werden, wenn sie weder durch geeignete Behandlung noch durch zumutbare Gewichtsabnahme auf ein Mass reduziert werden kann, bei welchem das Übergewicht in Verbindung mit allfälligen Folgeschäden keine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit bzw. der Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich zur Folge hat (ZAK 1984 S. 345 f. E. 3; Urteile des Bundesgerichts I 839/06 vom 17. August 2007 E. 4.2.3 und I 745/06 vom 21. März 2007 E. 3). Ob die Adipositas der Beschwerdeführerin durch eine geeignete Behandlung oder durch eine zumutbare Gewichtsabnahme massgeblich reduziert werden kann, wurde vorliegend jedoch von keinem der genannten Ärztinnen und Ärzte erörtert.
3.1.4   RAD-Arzt Dr. H.___ wies in seiner Stellungnahme vom 14. Mai 2009 - unter Bezugnahme auf den Bericht von Dr. C.___ vom 28. Januar 2009 (Urk. 8/16/1-5) - darauf hin, dass vorliegend eine erhebliche psychosoziale Belastung bestehe. Die Beschwerdeführerin sei alleinerziehend, betreue ihre behinderte Tochter, ihr Arbeitsverhältnis sei gekündigt worden und es liege eine Dysharmonie zwischen den zusammenlebenden Familienmitgliedern vor (Urk. 8/20/3). Auch Dr. Z.___ (Urk. 8/16/18) und Dr. A.___ (Urk. 8/40/1) machten in ihren Berichten auf die psychosoziale Problemkonstellation aufmerksam. Dr. D.___ erwähnte in seinem psychiatrischen Bericht vom 12. Juli 2010 zwar ebenfalls, dass die Prognose der Beschwerdeführerin bezüglich Wiedererlangen ihrer (Teil-)Arbeitsfähigkeit auch aufgrund der psychosozialen Gesamtsituation schlecht sei (Urk. 8/38/3). Inwiefern die psychosozialen Faktoren das Beschwerdebild mitbestimmen bzw. ob seine Befunde in den psychosozialen Umständen teilweise ihre hinreichende Erklärung finden (vgl. E. 1.3.3), lässt sich dem Bericht Dr. D.___s allerdings nicht entnehmen.
3.1.5   Des Weiteren gab RAD-Arzt Dr. H.___ in seiner Stellungnahme vom 14. Mai 2009 an, die Beschwerdeführerin klage über Kopf-, Rücken-, Fuss-, Glieder- und Gelenkschmerzen. Ein organisch bedingtes, bildmorphologisch nachweisbares Korrelat, das diese Beschwerden erklären könnte, habe aber trotz sehr umfangreicher orthopädischer Abklärungen nicht nachgewiesen werden können. Er kam damals - gestützt auf die bereits vorhandenen Arztberichte - zum Schluss, als versicherungsmedizinisch relevante Diagnosen seien die orthopädischen Beschwerden anzusehen, die durch eine somatoforme Schmerzstörung/Fibromyalgie überlagert würden (Urk. 8/20/3-4). In der Folge diagnostizierte auch Dr. D.___ in seinem Bericht vom 12. Juli 2010 eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und eine Fibromyalgie (Urk. 8/38/2). Diese beiden Diagnosen begründen als solche jedoch noch keine Invalidität. Vielmehr besteht rechtsprechungsgemäss die Vermutung, dass sowohl eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung als auch eine Fibromyalgie oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind (vgl. E. 1.3.4). Die Frage der Überwindbarkeit wurde indessen in keinem der vorliegenden Arztberichte - namentlich nicht in demjenigen von Dr. D.___ vom 12. Juli 2010 (vgl. Urk. 8/38/2-6) - erörtert.
3.2     Aufgrund der vorliegenden Akten ist eine zuverlässige Beurteilung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit demnach nicht möglich. Der medizinische Sachverhalt erweist sich sowohl in somatischer als auch in psychiatrischer Hinsicht als ergänzungsbedürftig. Die Verfügung vom 27. Juni 2011 (Urk. 2) ist deshalb aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ein polydisziplinäres Gutachten (jedenfalls rheumatologischer sowie psychiatrischer Fachrichtung, angesichts der unterschiedlichen Krankheitsbilder allenfalls nach gutachterlicher Beurteilung auch unter Beizug weiterer Fachrichtungen) einhole. Die Beschwerdegegnerin soll den Gutachtern die komplette Krankengeschichte zur Verfügung stellen. In Auseinandersetzung mit den bisherigen Arztberichten sollen die Gutachter sich zum somatischen und psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit äussern. Insbesondere sollen sie klare und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen erheben. Im Weiteren sollen sie darlegen, welche Diagnosen sich in welchem Umfang und ab welchem Zeitpunkt auf den bisher ausgeübten Beruf der Beschwerdeführerin als Reinigungsangestellte (bezogen auf ein 100%-Pensum) auswirken. Zudem sollen sie sich dazu aussprechen, welche angepassten anderweitigen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin in welchem Umfang und ab welchem Zeitpunkt allenfalls noch zumutbar sind.
         Sollte sich ergeben, dass ein psychisches Leiden aus dem Formenkreis der somatoformen Schmerzstörungen besteht, hätten die Gutachter aufzuzeigen, ob und inwiefern die Beschwerdeführerin über psychische Ressourcen verfügt, die es ihr erlauben, mit ihren Schmerzen umzugehen, respektive allenfalls aus welchen Gründen und seit wann sie eine Schmerzüberwindung für (ganz oder teilweise) unzumutbar halten, unter Berücksichtigung der dafür vom Bundesgericht aufgestellten Kriterien (sogenannte Foerster-Kriterien vgl. E. 1.3.4; BGE 130 V 352).
         Falls die Gutachter bei der Beschwerdeführerin eine Adipositas diagnostizieren sollten, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt, haben sie sich weiter auch zur Zumutbarkeit einer Diät oder anderweitiger Massnahmen und deren voraussichtlichem Erfolg zu äussern. Zudem sollen sie darlegen, in welchem zeitlichen Rahmen die entsprechende Gewichtsabnahme zumutbarerweise erreicht werden könnte (vgl. E. 3.1.3).
3.3
3.3.1   In ihrer Beschwerdeschrift vom 17. August 2011 machte die Beschwerdeführerin insbesondere geltend, sie habe aufgrund ihrer Ehe mitsamt Kindern nur Teilzeit gearbeitet. Inzwischen lebe sie aber in Trennung von ihrem Ehemann. Seit das jüngste Kind F.___ 16 Jahre alt sei, sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgehen würde. Die Anwendung der gemischten Methode erweise sich deshalb als nicht nachvollziehbar (Urk. 1 S. 4 f.).
         Die Beschwerdegegnerin brachte in ihrer Beschwerdeantwort vom 21. September 2011 vor, die Beschwerdeführerin habe im Rahmen der Haushaltabklärung vom 21. Oktober 2009 selbst angegeben (vgl. Urk. 8/43/2), dass sie ohne Behinderung einer Erwerbstätigkeit im bisherigen Umfang (20%-Pensum) nachgehen würde. Sie habe explizit erwähnt, dass sie sich Zeit nehmen würde, um sich um ihre behinderte Tochter F.___ zu kümmern. Bereits damals habe sie von ihrem Ehemann zumindest gerichtlich getrennt gelebt (Urk. 7 S. 2).
3.3.2   Die Aussage der Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltabklärung vom 21. Oktober 2009, sie würde ohne Behinderung einer Erwerbstätigkeit im bisherigen Umfang (von ca. 20 %) nachgehen, stellt als sogenannte Aussage der ersten Stunde ein wichtiges Indiz dar. Ob der bisherige Umfang der Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin in der Schweiz bis zum Treppensturz im Mai 2006 ein weiteres Indiz für ihr hypothetisches Erwerbstätigkeitspensum ohne Gesundheitsschaden darstellt - wie dies der Abklärer im Bericht vom 21. Oktober 2009 (Urk. 8/43/3) an sich zu Recht anführte -, ist allerdings fraglich. Denn im Rahmen der Haushaltabklärung vom 21. Oktober 2009 hat die Beschwerdeführerin erklärt, ihre psychischen Beschwerden seien im Gegensatz zu den körperlichen bereits seit den Kriegserlebnissen in E.___ aufgetreten (Urk. 8/43/1). Dementsprechend kann derzeit - aufgrund des medizinisch noch ungenügend abklärten Sachverhalts - nicht ausgeschlossen werden, dass bei der Beschwerdeführerin ein invalidisierender Gesundheitsschaden schon vorlag und sie in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits eingeschränkt war, als sie im Jahr 1999 in die Schweiz einreiste. Wäre dies der Fall, würde der Umfang der bisherigen Erwerbstätigkeit in der Schweiz kein Indiz dafür bilden, in welchem Pensum sie ohne Behinderung tätig wäre. (Diesfalls müsste die Beschwerdegegnerin im Übrigen aber zunächst die versicherungsmässigen Voraussetzungen neu prüfen.) Weiter ist aufgrund der vorliegenden Akten nicht klar, unter welcher Behinderung die Tochter F.___ leidet. Aus diesem Grund kann nicht beurteilt werden, in welchem Umfang F.___ betreuungsbedürftig ist. Dies wiederum ist bei der Frage, in welchem hypothetischen Pensum die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden erwerbstätig wäre, von Bedeutung.
3.3.3   Es ist somit festzuhalten, dass aktuell nicht beurteilt werden kann, ob die Beschwerdegegnerin den Anteil der hypothetischen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin zu Recht auf 20 % veranschlagt hat. Je nach medizinischem Abklärungsergebnis hat die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen zu tätigen. Allenfalls sind zunächst die versicherungsmässigen Voraussetzungen erneut zu prüfen. Ferner ist der notwendige Betreuungsumfang der Tochter F.___ abzuklären, eventuell unter Erstellung eines neuen Haushaltabklärungsberichts und unter Beizug der Versicherungsakten von F.___ (Hilflosenenschädigung). Anschliessend hat die Beschwerdegegnerin über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu zu verfügen.
        
4.       Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen.
         Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung einer Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 in Sachen K., U 199/02, E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), weshalb die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung erweist sich als gegenstandslos.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 27. Juni 2011 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).