IV.2011.00836
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Gräub
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiber Brühwiler
Urteil vom 6. November 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
lic. iur. Mirjam Ott
Badenerstrasse 141, Postfach 1372, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1954, war seit 3. Juni 2004 als Bau-Hilfsarbeiter im Bereich Tiefbau und Ankerarbeiten bei der Y.___ AG tätig, wobei sein letzter Arbeitstag am 31. Juli 2008 war. Am 21. Juli 2009 meldete er sich aufgrund von psychischen Beschwerden zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Rente) an (Urk. 8/1 Ziff. 6.2, Ziff. 12, Urk. 8/3/1-7 Ziff. 2.1, Ziff. 2.3, Ziff. 2.7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 8/5, Urk. 8/12, Urk. 8/15), einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 8/4) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/3) ein und veranlasste ein orthopädisch-psychiatrisches Gutachten, welches am 18. Mai 2010 (Urk. 8/20) erstattet wurde.
1.2 Mit Vorbescheid vom 11. November 2010 (Urk. 8/29) stellte die IV-Stelle bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 45 % die Ausrichtung einer Viertelsrente ab dem 1. Januar 2010 in Aussicht. Dagegen erhob der Versicherte am 22. November 2010 (Urk. 8/32) und am 2. Februar 2011 (Urk. 8/48) Einwände und reichte weitere medizinische Berichte ein (Urk. 8/41-43, Urk. 8/46-47). Am 6. Juni 2011 erging die Verfügung, mit welcher dem Versicherten die in Aussicht gestellte Viertelsrente ab 1. Januar 2010 mit entsprechender Kinderrente zugesprochen wurde (Urk. 8/53 = Urk. 2).
2.
2.1 Gegen die Verfügung vom 6. Juni 2011 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 17. August 2011 Beschwerde und beantragte, es sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Ferner reichte er einen weiteren Arztbericht ein (Urk. 3/10). Mit Beschwerdeantwort vom 19. September 2011 (Urk. 7) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. November 2011 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde.
2.2 Mit Eingabe vom 20. April 2012 (Urk. 10) reichte der Beschwerdeführer einen zusätzlichen medizinischen Bericht (Urk. 11) ein, welcher der Beschwerdegegnerin mit Gerichtsverfügung vom 23. April 2012 (Urk. 12) zur Stellungnahme unterbreitet wurde. Die Beschwerdegegnerin verzichtete in der Folge auf die Einreichung einer Stellungnahme (Urk. 13), was dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. Mai 2012 (Urk. 14) mittgeteilt wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend die Invaliditätsbemessung (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) und den Rentenanspruch (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 Verfügungsteil 2). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.3 Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352). Diese im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze werden rechtsprechungsgemäss bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters von Fibromyalgien (BGE 132 V 65 E. 4 S. 70), dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen (SVR 2007 IV Nr. 45 S. 150, I 9/07 E. 4 am Ende), Chronic Fatigue Syndrome (CFS; chronisches Müdigkeitssyndrom) und Neurasthenie (Urteile 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3; 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2 und I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5), bei dissoziativen Bewegungsstörungen (Urteil 9C_903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4), bei einer HWS-Verletzung (Schleudertrauma) ohne organisch nachweisbare Funktionsfälle (BGE 136 V 279) sowie bei nicht organischer Hypersomnie (BGE 137 V 64 E. 4.1 und 4.2 mit Hinweisen) analog angewendet.
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass gestützt auf das eingeholte Gutachten der Beschwerdeführer in bisheriger Tätigkeit von August 2006 bis März 2009 zu 70 % und ab April 2009 zu 50 % sowie in leidensangepasster Tätigkeit bei bezeichnetem Belastungsprofil zu 30 % arbeitsunfähig sei. Im Rahmen des Einkommensvergleichs ermittelte sie unter Gewährung des maximalen 25%igen Leidensabzugs einen Invaliditätsgrad von 45 % und somit einen Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung.
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, beim Gutachten der Beschwerdegegnerin handle es sich um ein Gefälligkeitsgutachten, weshalb nicht darauf abgestellt werden könne (S. 8). Ferner leide er unter einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, welche invalidisierend und von der Beschwerdegegnerin nicht berücksichtigt worden sei, weshalb gestützt auf einen fachärztlichen Hinweis seine Restarbeitsfähigkeit mittels einer EFL (Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit) festzulegen wäre oder andernfalls unter Berücksichtigung der fachärztlichen Berichte der behandelnden Ärzte von einer 30%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Als Folge davon sei ihm eine ganze IV-Rente auszurichten (S. 9).
2.3 Strittig und zu prüfen ist die Arbeitsfähigkeit und der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers.
3.
3.1 Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Zentrum A.___, diagnostizierte in seinem Bericht vom 15. Februar 2009 (Urk. 8/12/14-16) zuhanden des Hausarztes eine in Remission befindliche schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F32.9).
3.2 Es folgte eine vom 20. Februar bis 13. März 2009 dauernde stationäre Behandlung des Beschwerdeführers in der psychiatrischen Klinik des Universitätsspitals B.___ (B.___). Im Austrittsbericht vom 19. März 2009 (Urk. 8/41) stellten die behandelnden Ärzte die Diagnose einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome aber mit einem somatischen Syndrom bei schwerer psychosozialer Belastung/Trauerreaktion (ICD-10 F32.2) und berichteten, der Beschwerdeführer leide seit dem Tod seiner Tochter vor acht Monaten unter einer Depression. Im Laufe des stationären Aufenthalts habe sich die innere Unruhe und die Schlafqualität gebessert, eine depressive Stimmungslage bestehe aber weiterhin (S. 1 f.).
3.3 Mit Bericht vom 2. August 2009 (Urk. 8/42) bestätigte Dr. Z.___ die vom B.___ gestellte Diagnose (Ziff. 1.1) und bestätigte die andauernde Behandlung (Ziff. 1.2).
3.4 Hausarzt Dr. med. C.___, Innere Medizin FMH, ergänzte in seinem Bericht vom 2. November 2009 (Urk. 8/12/1-3) die bekannte Diagnose um ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom und eine arterielle Hypertonie (Ziff. 1.1) und erachtete den Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit seit 15. August 2009 (gemeint wohl 2008) für vollständig arbeitsunfähig (Ziff. 1.6).
3.5 Anlässlich der zweiten stationären psychiatrischen Behandlung des Beschwerdeführers im B.___ vom 25. November bis 29. Dezember 2009 stellten die Ärzte im Austrittsbericht vom 6. Januar 2010 (Urk. 8/43) folgende Diagnosen (S. 1):
- Anpassungsstörungen (ICD-10 F43.2)
- Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.9)
- essentielle Hypertonie, nicht näher bezeichnet
Die Ärzte führten aus, anlässlich des stationären Aufenthalts hätten mehrere ausführliche Gespräche mit dem Beschwerdeführer stattgefunden, in welchen er weder Verwirrungszustände noch mnestische Störungen aufgewiesen habe (S. 2 unten).
3.6 Am 18. Mai 2010 erstatteten Dr. med. D.___, Spezialarzt Orthopädie FMH, und Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Zentrum F.___ (F.___), das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene orthopädisch-psychiatrische Gutachten (Urk. 8/20/1-23).
Sie stützten sich auf die ihnen überlassenen Akten (S. 2) und die am 21. April 2010 erfolgten orthopädischen (S. 2 ff.) und psychiatrischen (S. 9 ff.) Untersuchungen sowie die am selben Tag durchgeführten Röntgenuntersuchungen und MRI der Halswirbelsäule (S. 1 unten).
Die Gutachter nannten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 20 Ziff. 7.1):
- mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom, bestehend seit etwa April 2009 (ICD-10 F32.11)
- Zustand nach schwerer depressiver Episode ohne psychotische Symptome, bestehend von August 2008 bis etwa März 2009 (ICD-10 F32.2)
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung, bestehend seit etwa August 2008 (ICD-10 F45.4)
Als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine leichte Osteochondrose C3 bis 7, eine Lumbago, eine Adipositas sowie eine arterielle Hypertonie und eine Dyslipidämie (S. 20 Ziff. 7.2).
Die Gutachter führten aus, seit zwei Jahren bestünden therapieresistente Nackenschmerzen bei unklarer Ursache, welche in beide Schultern ausstrahlten. Die bei der Untersuchung demonstrierten Einschränkungen der Halswirbelsäule (HWS) kontrastierten massiv mit dem quasi altersentsprechenden MRI-Befund der HWS, welcher eine geringe Osteochondrose C3 bis 7 zeigte. Ebenfalls leide der Beschwerdeführer seit zwei Jahren an therapieresistenten lumbalen Schmerzen. Diese sowie die pathologischen objektiven Befunde der Lendenwirbelsäule (LWS) könnten bei radiologisch unauffälligem Befund nicht plausibilisiert werden (S. 19).
Aus psychiatrischer Sicht habe der Beschwerdeführer nach dem Tod seiner Tochter am 13. Juli 2008 seit etwa August 2008 eine schwere depressive Episode ohne eindeutige psychotische Symptome entwickelt, welche sich inzwischen zu einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom gebessert hätten (S. 19 f.). Aufgrund der psychogen überlagerten HWS-Schmerzsymptomatik mit Ausbreitungstendenzen unter Angabe von diffusen Schmerzen am ganzen Körper könne eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert werden, und es liege damit eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer vor, womit der Beschwerdeführer nicht ausreichend über die notwendigen Ressourcen für den Umgang mit Schmerzen verfüge, sodass die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zur Schmerzüberwindung beeinträchtigt seien (S. 20).
Zusammenfassend attestierten die Gutachter dem Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Hilfsarbeiter in einer Tiefbaufirma bei voller Stundenpräsenz aufgrund der Beeinträchtigung der emotionalen Belastbarkeit, der geistigen Flexibilität, des Antriebs, der Interessen, der Motivation, der Anpassungsfähigkeit und der Dauerbelastbarkeit bei mittelgradiger depressiver Episode seit April 2009 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % und für den Zeitraum August 2008 bis März 2009 aufgrund der schweren depressiven Episode eine solche von 70 % (S. 21 Ziff. 8.1). In einer leidensangepassten Tätigkeit ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität, ohne erforderliche überdurchschnittliche Konzentrationsfähigkeit, ohne vermehrte Kundenkontakte und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung erachteten die Gutachter den Beschwerdeführer gesamthaft bei voller Stundenpräsenz von August 2008 bis März 2009 zu 50 % und seit April 2009 zu 70 % arbeitsfähig (S. 21 Ziff. 8.2).
3.7 Mit Bericht vom 17. Dezember 2010 zuhanden des Beschwerdeführers (Urk. 8/46) diagnostizierte Hausarzt Dr. C.___ eine schwere depressive Episode sowie ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom (S. 1 Ziff. 1) und hielt fest, es bestehe weiterhin eine schwere unveränderte depressive Episode mit psychotischem Symptom (S. 1 Ziff. 2). Aus seiner Sicht bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in angestammter Tätigkeit, und in einer angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu zirka 30 % einsetzbar (S. 1 Ziff. 4).
3.8 Der behandelnde Psychiater Dr. Z.___ beantwortete in seinem Bericht vom 2. Januar 2011 (Urk. 8/47) die von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers gestellten Fragen. Er nannte als Diagnose eine mittelgradige bis schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome mit somatischem Syndrom bei schwerer psychosozialer Belastungs-Trauerreaktion (ICD-10 F32.11, F32.2) und erachtete die von den Gutachtern des F.___ attestierte Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in leidensangepasster Tätigkeit von 70 % als zu hoch (S. 1 f.).
3.9 Die Ärzte des B.___, Klinik für Unfallchirurgie, stellten mit Bericht vom 25. Juli 2011 (Urk. 3/10) die Diagnose einer Fraktur des Brustwirbelkörpers (BWK) 12, Frakturen am BWK 10 und am Lendenwirbelkörper (LWK) 1 bei Status nach Synkope am 18. Juni 2011 (S. 1 Ziff. 1).
Am 11. November 2011 (Urk. 11) berichteten die Ärzte über chronische Beschwerden im oberen Sprunggelenk (OSG) bei OSG-Arthrose und erachteten den Beschwerdeführer für 100 % arbeitsfähig (S. 1 f.).
4.
4.1 Das F.___-Gutachten (vorstehend E. 3.6) ist für die streitigen Belange umfassend, basiert auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. Das Gutachten wurde sodann in Kenntnis der Vorakten abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerungen der Experten sind in nachvollziehbarer Weise begründet. Es erfüllt daher die praxisgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (vorstehend E. 1.5) vollumfänglich, sodass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.
Auch der Facharzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. G.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, empfahl betreffend Diagnose und aktuelle Arbeitsfähigkeit auf das F.___-Gutachten abzustellen (Urk. 8/26 S. 5 f.), was die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 6. Juni 2011 (Urk. 2) auch tat und von einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers ausging.
4.2
4.2.1 Was den somatischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers anbelangt, so gelangte der F.___-Fachgutachter zum Schluss, dass der Beschwerdeführer sowohl in angestammter wie auch in leidensangepasster Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Er führte aus, die demonstrierten Einschränkungen im Bereich der HWS entsprächen der altersbedingten normalen leichten degenerativen Veränderung der HWS, speziell der Osteochondrose. Die lumbalen Schmerzen und die pathologischen objektiven Befunde der LWS könnten bildgebend nicht objektiviert werden, wobei eventuell ein Teil der Wirbelsäulenbeschwerden auf eine dekonditionierte paravertebrale Muskulatur bei gleichzeitiger Adipositas zurückgeführt werden könne (Urk. 8/20/1-23 S. 4 f. Ziff. 5.3).
4.2.2 Den Akten sind keine entgegenstehenden Einschätzungen in somatischer Hinsicht zu entnehmen, und solches wurde auch nicht geltend gemacht. Die nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 6. Juni 2011, welcher Zeitpunkt die Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 130 V 445 E. 1.2 mit Hinweisen), ergangenen medizinische Berichte des B.___ (vorstehend E. 3.9) vermögen die Einschätzung des Fachgutachters nicht zu entkräften. Im Gegenteil gingen auch die Ärzte am B.___ mit Bericht vom 11. November 2011 (Urk. 11) aus somatischer Sicht von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus.
4.3
4.3.1 Was den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers anbelangt, so diagnostizierte der Fachgutachter des F.___ eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, und erachtete die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in adaptierter Tätigkeit von August 2008 bis März 2009 zu 50 % und seit April 2009 zu 30 % eingeschränkt (Urk. 8/20/1-23 S. 17 Ziff. 3.6.2).
Der Fachgutachter legte überzeugend dar, dass beim Beschwerdeführer aufgrund der Symptomausweitung mit Angabe von diffusen Schmerzen am gesamten Körper eine somatoforme Schmerzstörung vorliegt. Weiter hat er zutreffend die anfangs schwere und inzwischen mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom als Morbiditätskriterium im Sinne einer psychischen Begleiterkrankung von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer anerkannt und ausgeführt, dass eine Beeinträchtigung der Schmerzverarbeitung und Schmerzbewältigung anzunehmen sei. Der Beschwerdeführer verfüge nicht ausreichend über die notwendigen Ressourcen für den Umgang mit den Schmerzen, womit die (rechtsprechungsgemässen) Voraussetzungen (vorstehend E. 1.3) für eine zumutbare Willensanstrengung zur Schmerzüberwindung beeinträchtigt seien (Urk. 8/20/1-23 S. 22 Ziff. 8.8).
Somit bestätigte der Fachgutachter des F.___ die Komorbidität, weshalb die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers versicherungsrechtlich zu berücksichtigen ist. Demgemäss erweisen sich sämtliche diesbezügliche Ausführungen des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 8 Ziff. 4) als irrelevant.
4.3.2 Nicht abgestellt werden kann demgegenüber auf die Einschätzung von Hausarzt Dr. C.___ (E.3.7), diagnostizierte er doch beim Beschwerdeführer - entgegen allen anderen medizinischen Einschätzungen - aktuell eine schwere depressive Episode mit psychotischem Syndrom und kam dementsprechend auf eine Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 70 %. Dabei ist festzuhalten, dass dieser als Facharzt der Inneren Medizin nicht über die notwendigen fachlichen Voraussetzungen für eine entsprechende Diagnosestellung verfügt. Seine Kritik an der Schlussfolgerung des psychiatrischen Experten des F.___ ist überdies nicht substantiiert und überzeugend, als dass sie geeignet wäre, die fachärztliche Feststellung in Zweifel zu ziehen.
4.3.3 Ebensowenig vermag die ärztliche Einschätzung des behandelnden Psychiaters Dr. Z.___ vom 2. Januar 2011 (vorstehend E. 3.8) das F.___-Gutachten zu erschüttern. Auch Dr. Z.___ begründete seine Einschätzung nicht, weshalb schon aus diesem Grund nicht darauf abgestellt werden kann. So fehlen namentlich dokumentierte Befunde, welche seine Folgerungen als plausibel erscheinen lassen würden. Des Weiteren machte Dr. Z.___ keine Angabe zur Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit.
4.4 Zusammengefasst ergibt sich, dass die Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers durch die Gutachter des F.___ nachvollziehbar und schlüssig ist, und keiner der übrigen Berichte diese Einschätzung in Zweifel zu ziehen vermag.
4.5 Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die gutachterliche Arbeitsfähigkeitsschätzung von exakt 70 %, welche rentenausschliessend sei, auf eine Gefälligkeitsbeurteilung zuhanden der Beschwerdegegnerin schliesst (Urk. 1 S. 9 Ziff. 5), kann ihm nicht gefolgt werden. Er übersieht dabei, dass Arbeitsfähigkeit und Invalidität unterschiedliche Begriffe sind. Zudem ist sein Vorhalt eines rentenausschliessenden Erkenntnisses angesichts der Zusprache einer Viertelsrente der Invalidenversicherung unerklärlich. Dass es sich beim F.___-Gutachten um ein Gefälligkeitsgutachten für die Beschwerdegegnerin handle, ist angesichts seiner Beweiskraft unzutreffend.
4.6 Zusammenfassend ist der medizinische Sachverhalt dahingehend erstellt, dass der Beschwerdeführer nach Ablauf der Wartezeit (am 3. August 2009, vgl. Urk. 8/26/7) in der Ausübung seiner angestammten Tätigkeit zu 50 % eingeschränkt ist und in behinderungsangepasster Tätigkeit eine Einschränkung von 30 % erfährt.
5. Der Einkommensvergleich wurde vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. Nach Lage der Akten (Urk. 8/25) ist er denn auch richtig durchgeführt worden, weshalb sich dazu Weiterungen erübrigen und es diesbezüglich mit den Feststellungen der Beschwerdegegnerin sein Bewenden hat. Indes bleibt anzumerken, dass der vorgenommene Maximalabzug vom Tabellenlohn (Leidensabzug) äusserst grosszügig ausgefallen ist und damit der vom Beschwerdeführer bemängelten stark einschränkenden Zumutbarkeitsbeurteilung (Urk. 1 S. 9 Ziff. 5) fast über Gebühr Rechnung trägt.
Dies führt zusammenfassend zum Schluss, dass sich die angefochtene Verfügung, jedenfalls aus Sicht des Beschwerdeführers als rechtens erweist, womit die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
6. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt. Vorliegend sind die Verfahrenskosten ermessensweise auf Fr. 700.--festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).