IV.2011.00837

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichter Vogel

Gerichtsschreiberin Bachmann
Urteil vom 18. Januar 2012
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


         Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 10. August 2011 einen Anspruch von A.___ auf Arbeitsvermittlung verneint hatte (Urk. 2),
nach Einsicht in
         die Beschwerde vom 16. August 2011, mit welcher A.___ sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 10. August 2011 sowie die Gewährung von Arbeitsvermittlung beantragt hat (Urk. 1),
         die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 19. September 2011 (Urk. 6)
         sowie in die übrigen Akten des vorliegenden Verfahrens, namentlich die ergänzenden, im Wesentlichen (wie die Beschwerde) gleichlautenden Eingaben des Beschwerdeführers vom 26. August 2011 (Urk. 3), vom 14. Oktober 2011 (Urk. 9-10), 19. Oktober 2011 (Urk. 11-12), 4. November 2011 (Urk. 13-14) und vom 10. November 2011 (Urk. 15-16),

in Erwägung, dass
         die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung allein über den Anspruch des Versicherten auf Arbeitsvermittlung entschieden hat (vgl. Urk. 2), weshalb - soweit der Beschwerdeführer mit seinen Eingaben auch andere Leistungen als die Arbeitsvermittlung beantragen sollte - mangels eines entsprechenden Anfechtungsgegenstandes auf diese Begehren nicht einzutreten wäre (vgl. etwa BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a S. 414),
         die IV-Stelle die Ablehnung des Leistungsbegehrens im Wesentlichen damit begründet hatte, dass auf aktive Arbeitsvermittlung nur Anspruch bestehe, wenn eine gesundheitsbedingte Einschränkung bei der Stellensuche bestehe, dem Versicherten zwar die bisherige Tätigkeit als Servicemitarbeiter gesundheitsbedingt nur noch in einem eingeschränkten Umfang zumutbar sei, ihm aber eine behinderungsangepasste Tätigkeit mit wenig Kontakt zu Feuchtigkeit vollumfänglich zumutbar wäre und damit keine Einschränkung bei der Stellensuche bestehe (vgl. Urk. 2),

in weiterer Erwägung, dass
         Arbeitsunfähige (Art. 6 des Gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, gemäss Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (lit. a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (lit. b) haben und die IV-Stelle diese Massnahmen unverzüglich veranlasst, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Abs. 2); der Anspruch auf Arbeitsvermittlung dabei so lange dauert, wie der Versicherte nicht platziert und eingegliedert ist (vgl. Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Art.18 IVG, S. 205),
         diese per 1. Januar 2008 neu in Kraft getretenene Fassung von Art. 18 Abs. 1 IVG im Vergleich zur früher geltenden Regelung eine Erweiterung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung enthält; der Anspruch neu schon - ohne dass eine (leistungsspezifische) Invalidität vorausgesetzt würde - dem arbeitsunfähigen Versicherten zusteht und mithin allen Personen, die ihre bisherige Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können und eingliederungsfähig sind, wobei eine teilweise Arbeitsunfähigkeit genügt (vgl. zum Ganzen wiederum Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Art.18 IVG, S. 204 ff),
         mit der neuen Regelung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung der Erfahrung Rechnung getragen werden soll, dass gesundheitlich eingeschränkte Hilfskräfte nur schwer eine neue, der Behinderung angepasste Stelle finden, was oft zur Aussteuerung bei der Arbeitslosenversicherung und durch die lange Arbeitslosigkeit zu einer Verstärkung der ursprünglichen gesundheitlichen Probleme führt (vgl. zum Ganzen auch Urteil des hiesigen Gerichts vom 31. März 2010, IV.2009.01062),

in weiterer Erwägung, dass
         der Versicherte zur Hauptsache an einer Palmoplantarkeratose leidet und die Arbeitsfähigkeit vor allem durch die Hyperkeratosen im Bereich der Hände und Füsse eingeschränkt ist, dem Versicherten seine bisherige Tätigkeit im Service nur noch in einem Teilzeitpensum zumutbar ist, er hingegen in Arbeiten ohne starke mechanische Belastung von Händen und Füssen, die nicht feinmotorisch sind und keine Feuchtarbeiten enthalten, vollständig arbeitsfähig ist (vgl. Urteil des hiesigen Gerichts vom 28. September 2010 betreffend Invalidenrente des Versicherten, IV.2009.00348; Urk. 7/45 E. 5),
         diese Ausgangslage denn auch zu Recht unstreitig ist (vgl. Urk. 2),
         der Versicherte in seiner angestammten Tätigkeit mithin nur noch eingeschränkt arbeitsfähig ist und infolge der medizinischen (wohl aber auch der durch die Krankheit bedingten ästhetischen; vgl. etwa Urk. 7/35 S. 16) Beeinträchtigungen auch in einer Verweistätigkeit verschiedenen Einschränkungen unterliegt, ihm aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme mithin nicht mehr der gleich grosse Fächer an (Hilfs-)Tätigkeiten offen steht und er bei der Stellensuche mehr eingeschränkt ist als eine gesunde Person, welche Hilfstätigkeiten versieht,
         der Versicherte unter diesen Umständen aber - entgegen der Auffassung der Verwaltung - zweifellos unter den Schutzzweck der neuen Fassung von Art. 18 Abs. 1 IVG fällt und, da er zudem auch unstreitig eingliederungsfähig ist, die Voraussetzungen für das Entstehen eines Anspruchs auf Arbeitsvermittlung erfüllt sind,
         daran auch nichts ändert, dass der Versicherte, wie sich aus seinen Eingaben ergibt, dank der Hilfe eines Bekannten seit kurzem teilzeitlich als Serviceaushilfe arbeiten kann (vgl. etwa Urk. 11),
         er mit Blick auf den eingereichten Arbeitsvertrag (vgl. etwa Urk. 12) damit nämlich allenfalls ein Einkommen von jährlich rund Fr. 31'000.-- zu erzielen vermag, womit er seine verbliebene Arbeitsfähigkeit nicht voll ausschöpfen kann und bei Weitem nicht in der Lage ist, das ihm im Rahmen der Rentenprüfung (gestützt auf Tabellenlöhne ermittelte) angerechnete, zumutbarerweise erzielbare (und rentenausschliessende) Invalideneinkommen in Höhe von rund Fr. 60'000.-- zu realisieren (vgl. wiederum Urteil des hiesigen Gerichts vom 28. September 2010 betreffend Invalidenrente des Versicherten IV.2009.00348; Urk. 7/45 S. 8, E. 6.3), womit er aber nicht hinreichend eingegliedert ist,
         der Versicherte nach dem Gesagten Anspruch auf Arbeitsvermittlung hat,
         die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, gutzuheissen ist,
         bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- zulasten der unterliegenden IV-Stelle gehen;   


erkennt das Gericht:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird, soweit auf sie eingetreten wird, die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 10. August 2011 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Arbeitsvermittlung hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 9, Urk. 10,  Urk. 11, Urk. 12, Urk. 13, Urk. 15, Urk. 16/1-2
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).