Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.00838
IV.2011.00838

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichter Vogel

Gerichtsschreiber Schetty


Urteil vom 30. November 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf
Flum Schlegel Kempf Rechtsanwälte
Webernstrasse 5, 8610 Uster

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1967 geborene X.___ besuchte im Kosovo die Grundschule und erwarb keine Berufsausbildung. Nach seiner Einreise in die Schweiz im Jahre 1984 war er in den Bereichen Service und Hauswartungen erwerbstätig (Urk. 8/7, Urk. 8/9). Am 26. August 2007 zog sich der Versicherte bei einem Autounfall eine Commotio cerebri sowie Verletzungen im Bereich der HWS und der Rippen zu und meldete sich am 18. März 2009 bei der SVA, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/7). Diese liess den Versicherten polydisziplinär begutachten (Y.___-Gutachten vom 17. August 2010, Urk. 8/36) und stellte ihm mit Vorbescheid vom 14. Januar 2011 für die Zeit vom 1. August 2008 bis 30. November 2009 die Ausrichtung einer befristeten Dreiviertelsrente in Aussicht (Urk. 8/47). Mit Verfügungen vom 16. Juni 2011 hielt die IV-Stelle daran fest (Urk. 2).
2.         Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am 18. August 2011 Beschwerde und beantragte, es sei dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Juli 2008 eine höhere und unbefristete Rente zuzusprechen, eventualiter seien weitere Abklärungen durchzuführen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).
         Mit Beschwerdeantwort vom 27. Oktober 2011 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.2         Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.        ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.        während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.        nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
         Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
         Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass gestützt auf das Y.___-Gutachten nach Ablauf des Wartejahres in einer behinderungsangepassten Tätigkeit von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei, was ab dem 1. August 2008 den Anspruch auf eine Dreiviertelsrente begründe. Für die Zeit ab dem 25. August 2009 sei von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen, was zur Rentenaufhebung per 1. Dezember 2009 führe (Urk. 2).
2.2         Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass die Wartezeit bereits im Juli 2008 abgelaufen sei, so dass die Rentenzahlung bereits ab 1. Juli 2008 zu erfolgen hätte. Weiter könne auf die Ergebnisse des Y.___-Gutachtens nicht abgestellt werden, insbesondere setze sich dieses nicht mit dem Bericht der Z.___ vom 13. Oktober 2009 auseinander. Gestützt auf diesen Bericht sei eine ganze unbefristete Rente zuzusprechen, allenfalls der medizinische Sachverhalt weiter abzuklären, oder zumindest ein leidensbedingter Abzug in der Höhe von 25 % zu gewähren. Zuletzt sei der Beschwerdeführer lediglich mit der Verrechnung mit SUVA-Leistungen in der Höhe von Fr. 8'961.19 einverstanden (Urk. 1).

3.         Hinsichtlich der Verrechnung mit Leistungen der SUVA kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Ausgleichskasse vom 14. Oktober 2011 verwiesen werden (Urk. 9). Die in der Verfügung vom 16. Juni 2011 (Urk. 2/1) gewählte Formulierung genügt dabei den Anforderungen von Rz. 4009 des Kreisschreibens des BSV über das Meldesystem und das Verrechnungswesen zwischen AHV/IV und obligatorischer Unfallversicherung. Die entsprechende Einsprache des Vertreters des Beschwerdeführers wurde denn auch von der SUVA entgegen genommen (Urk. 3/3 f.) und mit Einspracheentscheid vom 23. August 2011 erledigt (Urk. 9). Diesbezüglich ist damit auf die Beschwerde mangels Anfechtungsobjekts nicht einzutreten.

4.
4.1     Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Neurologie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 25. August 2009 einen Status nach Autounfall am 26. August 2007 mit Commotio cerebri, Überdehnungstrauma der HWS sowie nicht dislozierter Rippenfrakturen 9 bis 12 links. Er habe den Beschwerdeführer wegen den Folgen des Unfalls am 26. Mai 2008 erstmals untersucht, wobei dieser angegeben habe, an ständigen Kopf- und Nackenschmerzen, hauptsächlich an der rechten Seite mit im Hinterhauptsbereich rechts schmerzhaftem Elektrisieren zu leiden. Dieser Schmerz sei als konstant angegeben worden, mit gleichzeitigem Schweregefühl. Jede körperliche Belastung führe zu einer Zunahme der Schmerzen, wobei oft rasches Gehen genüge. Zum damaligen Zeitpunkt habe die Arbeitsfähigkeit 50 % betragen. Die neurologische Untersuchung habe eine schmerzbedingte Bewegungseinschränkung der HWS um 50 % ergeben, mit palpatorisch verdickter und druckdolenter Nacken- und Schultermuskulatur. Anlässlich einer zweiten Untersuchung im Januar 2009 habe der Beschwerdeführer zwar eine Besserung angegeben, aber neu über Schmerzen an der linken Hand geklagt.
         Anlässlich der Untersuchung vom 24. August 2009 berichte der Beschwerdeführer über eine weitere Besserung. Noch vorhanden seien die Kopf- und Nackenschmerzen, die Elektrisierungsgefühle im hinteren Kopfbereich und der Schwindel, wobei diese Symptome hauptsächlich unter Belastung auftreten würden. Die Beschwerden an der linken Hand würden nicht mehr auftreten. Neurologisch sei von einer eingeschränkten Beweglichkeit der HWS um 30 % auszugehen mit nur leicht verdickter und druckdolenter Nacken- und Schultermuskulatur (Urk. 8/20 S. 20).
4.2     Die für das Y.___-Gutachten vom 17. August 2010 verantwortlichen Fachärzte diagnostizierten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) sowie ein chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.0) bei Status nach Verkehrsunfall (Frontalkollision) mit HWS-Distorsion, milder traumatischer Hirnverletzung und klinischem Verdacht auf Status nach nicht dislozierter Fraktur der neunten bis zwölften Rippe links (ICD-10 S13.4). Körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer zu 80 % zuzumuten, in einem ganztags verwertbaren Pensum. Die Einschränkung der Leistungsfähigkeit ergebe sich dabei aufgrund der depressiven Störung. Gestützt auf die vorliegenden Dokumente würden sie in einer behinderungsangepassten Tätigkeit für die Zeit vom Unfall bis zum 25. August 2009 (Untersuchung bei Dr. A.___) von einer 50%igen, danach von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit ausgehen (Urk. 8/36 S. 19 ff.).
4.3     Gemäss Polizeibericht hat sich der Unfall am 26. August 2007 ereignet (Urk. 8/11 S. 162), so dass vorliegend insbesondere die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ab dem 1. August 2008 interessiert. Das Y.___-Gutachten stützt sich dabei für die Zeit von August 2008 bis August 2009 hauptsächlich auf die echtzeitlichen medizinischen Unterlagen, was aufgrund der erheblichen Dauer der rückwirkenden Beurteilung des Sachverhalts nicht zu beanstanden ist. Aufgrund des Berichts von Dr. A.___ vom 27. Mai 2008 sowie der kreisärztlichen Untersuchung vom 11. Juli 2008 ist damit die Annahme einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ab 1. August 2008 zutreffend (Urk. 8/11 S. 113, urk. 8/11 S. 105). Aktuell gingen die Gutachter des Y.___ von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit aus, welche seit der neurologischen Untersuchung bei Dr. A.___ am 24. August 2009 (Bericht vom 25. August 2009) besteht. Dr. A.___ konnte zu diesem Zeitpunkt sowohl gegenüber der erstmaligen Untersuchung vom 26. Mai 2008 als auch jener vom 29. Januar 2009 sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht eine Verbesserung der Beschwerden feststellen. In somatischer Hinsicht war damit am 25. August 2009 ein Zustand erreicht, wie er auch im Y.___-Gutachten beschrieben ist, so dass zu Recht ab August 2009 von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden durfte.
4.4     Zu prüfen bleibt, ob sich die Y.___-Gutachter genügend mit dem neuropsychologischen Bericht der Z.___ vom 13. Oktober 2009 auseinandergesetzt haben oder nicht. Die Z.___ ging dabei von einer mittelschweren neuropsychologischen Störung mit Einschränkungen in den Bereichen der Aufmerksamkeits- und Exekutivfunktionen sowie der verbalen Merkfähigkeit im Rahmen eines multifaktoriellen Geschehens aus (leichte depressive Episode, intrazerebrale mikrovaskuläre ischämische Läsionen, chronische Kopfschmerzen). Auch bei Berufen mit geringen kognitiven Anforderungen sei mit einer deutlichen Beeinträchtigung zu rechnen, wobei einfachere Arbeitsabläufe ausführbar sein sollten (Urk. 8/29 S. 53). Anzumerken ist, dass die Ausführungen der Z.___ nicht die Arbeitsfähigkeit im engeren Sinn betreffen, sondern die Frage aufwerfen, welche kognitiven Anforderungen eine zumutbare Verweistätigkeit beinhalten kann. Dies ist aber im Rahmen des leidensbedingten Abzuges zu berücksichtigen. Weiter ist anzumerken, dass die Gutachter des Y.___ zu den Erkenntnissen der Z.___ sowohl im Gutachten (Urk. 8/36 S. 20) als auch mit Schreiben vom 29. November 2010 (Urk. 8/44) ausführlich Stellung bezogen haben. Dass sie dabei die Ergebnisse der Z.___ anders interpretieren als Dr. A.___ in seinem Schreiben vom 25. Juli 2011 vermag die Schlussfolgerungen des Y.___-Gutachtens nicht in Frage zu stellen. Vielmehr ist diesbezüglich der polydisziplinären Abklärung in beweisrechtlicher Sicht ein grösseres Gewicht beizumessen als der neurologischen Einschätzung von Dr. A.___.
         Insgesamt kann auf die Ergebnisse des Y.___-Gutachtens vom 17. Oktober 2010 abgestellt werden. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit ist damit ab August 2008 bis zum 25. August 2009 von einer 50%igen und danach von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen.

5.
5.1         Hinsichtlich des Valideneinkommens ist per 2006 von einem Jahreseinkommen von Fr. 70'732.-- auszugehen (Urk. 8/9 S. 2), was per 2008 einem solchen von rund Fr. 73'445.-- entspricht (Schweizerischer Lohnindex insgesamt Männer, Veränderung per 2007 +1.6 %, per 2008 +2.2 %). Per 2009 ergibt sich bei einer Veränderung von 2.1 % ein Jahreseinkommen von rund Fr. 74'987.--.
5.2     Das Invalideneinkommen ist praxisgemäss anhand der statistischen Durchschnittswerte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (herausgegeben vom Bundesamt für Statistik, Neuchâtel 2010; LSE) zu ermitteln. Der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) männlicher Arbeitskräfte im privaten Sektor für einfache und repetitive Tätigkeiten betrug im Jahre 2008 im Gesamtdurchschnitt Fr. 4'806.-- (LSE 2008, S. 26, Tabelle TA1). Nach Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41.6 Stunden pro Woche (Die Volkswirtschaft 9-2011, S. 94) ergibt sich ein Einkommen von Fr. 4'998.25, was einem jährlichen Einkommen von rund Fr. 59'979.-- entspricht. Davon ist aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer keine schweren Tätigkeiten mehr verrichten kann sowie aufgrund des Pensums von 50 % (Teilzeitabzug) ein leidensbedingter Abzug von insgesamt 15 % zu gewähren. Bei einem für die Zeit von August 2008 bis 25. August 2009 zumutbaren Pensum von 50 % ergibt sich damit ein zumutbares Invalideneinkommen von rund Fr. 25'491.--, was zu einer Invalidität von 65 % führt ([Fr. 73'445.-- - Fr. 25'491.--] x 100 / Fr. 73'445.-- = 65.29).
         Per 2009 ist aufgrund der Nominallohnentwicklung von einem Invalideneinkommen von Fr. 61'239.-- auszugehen (Schweizerischer Lohnindex insgesamt Männer, Veränderung per 2009 +2.1 %). Hinsichtlich des Pensums wies die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hin, dass bei ganztägiger Arbeit eine Leistung von 80 % zumutbar ist, so dass ein Teilzeitabzug entfällt (Urk. 8/46 S. 7). Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer keine schweren Tätigkeiten mehr verrichten kann, erscheint ein Abzug von 10 % gerechtfertigt. Bei einem für die Zeit ab 25. August 2009 zumutbaren Pensum von 80 % ergibt sich damit ein zumutbares Invalideneinkommen von rund Fr. 44'092.--, was zu einer Invalidität von 41 % führt ([Fr. 74'987.-- - Fr. 44'092.--] x 100 / Fr. 74'987.-- = 41.2) und den Anspruch auf eine Viertelsrente begründet.
         Zu den im Bericht der Z.___ vom 13. Oktober 2009 erwähnten kognitiven Defiziten ist anzumerken, dass die Ermittlung des Invalideneinkommens bereits aufgrund der Durchschnittswerte im Bereich einfacher und repetitiver Tätigkeiten erfolgt, bei welchen generell nur eine geringe kognitive Leistungsfähigkeit erwartet wird. Ein zusätzlicher leidensbedingter Abzug wäre dabei höchstens bei 10 % anzusiedeln (Gesamtabzug von 20 %). Dies ergäbe ein zumutbares Invalideneinkommen von Fr. 39'193.-- und eine Invalidität von 48 % ([Fr. 74'987.-- - Fr. 39'193.--] x 100 / Fr. 74'987.-- = 47.7) und somit ebenfalls eine Viertelsrente.
5.3         Demnach hat der Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. August 2008 bis 30. November 2009 (Art. 88a Abs. 1 IVV) Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und für die Zeit ab 1. Dezember 2009 Anspruch auf eine Viertelsrente, was zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde führt.

6.       Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

7.         Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die angefochtenen Verfügungen vom 16. Juni 2011 insoweit aufgehoben, als damit ab 1. Dezember 2009 ein Rentenanspruch verneint wurde und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2009 Anspruch auf eine Viertelsrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tomas Kempf
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).