IV.2011.00840
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Gräub
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiberin Lienhard
Urteil vom 6. Juli 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Grimmer
Peyer Partner Rechtsanwälte
Löwenstrasse 17, Postfach 2217, 8021 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1963, war vom 1. Juli 2002 bis 31. Oktober 2010 im Spital Y.___, F.___, im Etagenservice tätig (Urk. 11/6 Ziff. 2.1, Ziff. 2.8). Am 24. November 2010 (Urk. 11/1) meldete sie sich wegen einer Diskushernie bei der Invalidenversicherung an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 11/5), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 11/6) und Arztberichte (Urk. 11/7; Urk. 11/10; Urk. 11/12; Urk. 11/13; Urk. 11/15) ein.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/18-19) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. Juni 2011 einen Leistungsanspruch der Versicherten (Urk. 11/20 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 16. Juni 2011 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 18. August 2011 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides, Zusprache der gesetzlichen Leistungen, insbesondere einer Invalidenrente und eventuell Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2011 (Urk. 10) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Mit Verfügung vom 18. November 2011 (Urk. 12) holte das hiesige Gericht einen schriftlichen Arztbericht beim Spital Y.___ ein, der am 4. Januar 2012 (Urk. 16) erstattet wurde. Nach entsprechender Aufforderung durch das Gericht (Urk. 17) äusserte sich die Beschwerdeführerin mit Replik vom 7. Mai 2012 (Urk. 23) zum eingeholten Bericht sowie zur Frage des Ablaufs des Wartejahres und beantragte die Zusprache einer halben Invalidenrente, eventuell die Rückweisung der Sache zur Vornahme bildgebender Untersuchungen. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 7. Juni 2012 auf die Einreichung einer Duplik (Urk. 26). Dies wurde der Beschwerdeführerin am 11. Juni 2012 mitgeteilt (Urk. 27).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die den Begriff der Invalidität und den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen betreffenden rechtlichen Grundlagen (Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 1 S. 1). Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Die Wartezeit im Sinne der Variante b von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts I 10/05 vom 14. Juni 2005 E. 2.1.1 in fine mit Hinweisen).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist die Frage nach der Erfüllung des Wartejahres sowie der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin.
2.2 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die medizinischen Unterlagen davon aus, dass kein dauerhafter, invalidisierender Gesundheitsschaden gegeben sei (Urk. 2). Die Beschwerdeführerin habe ihre Stelle infolge des Wechsels ihrer Vorgesetzten und nicht aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben. Das Rückenleiden sei behandelbar; ein dauerhafter Gesundheitsschaden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei selbst in der körperlich anspruchsvollen Tätigkeit im Etagenservice nicht ausgewiesen. Es sei ihr im Rahmen der Selbsteingliederungspflicht zumutbar, eine ihrem Rücken besser angepasste Tätigkeit aufzunehmen (Urk. 10; Urk. 26).
2.3 Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen, die Arztberichte seien widersprüchlich und sie sei in einer behinderungsangepassten Tätigkeit lediglich zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 1 S. 3 f.). Da sie seit dem 7. August 2010 durchgehend durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig sei, sei das Wartejahr erfüllt. Der Einkommensvergleich ergebe sodann einen Invaliditätsgrad von 59 % (Urk. 23 S. 2 ff.).
3.
3.1 Dr. med. Z.___, Allgemeine Medizin FMH und Vertrauensarzt der Pensionskasse der Beschwerdeführerin, stellte mit Bericht vom 29. Oktober 2010 (Urk. 11/7) folgende Diagnose (Ziff. 1):
- lumboradikuläres Schmerzsyndrom S1 links bei
- muskulärer Insuffizienz
- Wirbelsäulenfehlform und -fehlhaltung, ausgeprägter lumbaler Lordose
- degenerativen Veränderungen, leichter Osteochondrose L5/S1
- mediolateraler Diskushernie links mit Kompression der Nervenwurzel S1 links
Er führte aus, die ersten Symptome seien vor mehr als einem Jahr aufgetreten und hätten seit August 2010 akut exazerbiert. Es bestehe weiterhin eine attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis zum 31. Oktober 2010 (Ziff. 3). Es könne mit einer vollständigen Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit gerechnet werden, unklar sei der Zeitpunkt (Ziff. 7). Die Prognose sei gut, bei dieser Art von Leiden sei eine Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich zu erwarten und sollte bis spätestens Ende Jahr möglich sein (Ziff. 10).
3.2 Dr. med. A.___, FMH Allgemeine Medizin und Sportmedizin, Vertrauensarzt der Pensionskasse der Beschwerdeführerin, stellte mit Bericht vom 20. Januar 2011 (Urk. 11/10) folgende Diagnose (Ziff. 1):
- lumboradikuläres Schmerzsyndrom S1 links bei
- mediolateraler Diskushernie links bei Kompression der Nervenwurzel S1 links
- asymptomatischer, kleiner breitbasiger Diskushernie mediolateral links mit Tangierung der Nervenwurzel L5 links
- degenerativen Veränderungen mit leichter Osteochondrose L5/S1
- Wirbelsäulenfehlform und -fehlhaltung mit lumbaler Hyperlordose und muskulärer Insuffizienz
Die Symptome seien erstmals am 7. August 2010 aufgetreten. Ab diesem Zeitpunkt sei die Beschwerdeführerin bis zum 31. Dezember 2010 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Ab 1. Januar 2011 sei sie andauernd zu 50 % arbeitsunfähig (Ziff. 1). Zumutbar seien wechselbelastende, körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen und ohne repetitives Heben von schweren bis mittelschweren Lasten (Ziff. 6). Die angestammte Tätigkeit im Raumservice sei nicht behinderungsangepasst (Ziff. 7). Aus medizinischer Sicht sollte innerhalb der nächsten drei Monate eine vollständige Wiedereingliederung in eine behinderungsangepasste Tätigkeit möglich sein. Eine Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit sei nicht möglich (Ziff. 10).
3.3 Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin FMH, Hausarzt der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 11/1 Ziff. 6.7), stellte in einem undatierten Bericht (Urk. 11/12/1-4) folgende Diagnosen (Ziff. 1.1):
- chronische multiforme Rückenbeschwerden, teils mit Ausstrahlung multifaktorieller Genese
- lumboradikuläres Schmerzsyndrom S1 links bei
- nachgewiesener Diskushernie links mit Kompression Nervenwurzel S1 links
- Lendenwirbelsäulenfehlform und -fehlhaltung bei ausgeprägter Lordose
- degenerativen Veränderungen, leichter Osteochondrose L5/S1
Er hielt fest, die Beschwerdeführerin leide seit Sommer 2009 an Lumbalgien. Seit Juli 2010 seien die Beschwerden stärker mit Ausstrahlungen ins linke Bein (Ziff. 1.4). Vom 7. bis 29. August 2010 sei die Beschwerdeführerin zu 100 %, vom 30. bis 31. August zu 50 % und ab 1. September bis 31. Dezember 2010 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Ab 1. Januar 2011 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Ziff. 1.6). Die bisherige Tätigkeit sei zu 50 %, eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ab 1. Januar 2011 für vier Stunden zumutbar (Ziff. 1.7).
3.4 Dr. C.___, Oberärztin i.V., und Dr. D.___, Leitender Arzt, Klinik für Rheumatologie am Spital Y.___, wiederholten mit Bericht vom 26. Januar 2011 (Urk. 11/13/5-7) im Wesentlichen die bereits von Dr. Z.___ gestellte Diagnose (Ziff. 1.1; vgl. vorstehend E. 3.1). Die Beschwerdeführerin berichte, dass sie seit 7. August 2010 an tieflumbalen Rückenschmerzen mit Ausstrahlungen ins linke Bein leide (Ziff. 1.4). Sie sei vom 7. bis 19. September 2010 zu 100 %, vom 20. bis 30. September zu 75 % und vom 1. bis 8. Oktober 2010 zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben gewesen. Danach sei ein Beginn mit einem 100%igen Pensum möglich gewesen (Ziff. 1.6).
Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht noch zumutbar. Die Leistungsfähigkeit sei vorübergehend vermindert, danach sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin rasch auf 100 % steigerbar. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei langfristig durchführbar. Ab Januar 2011 sei die Wiederaufnahme der Tätigkeit im Umfang von 50 % mit rascher Steigerung zumutbar (Ziff. 1.7, 1.9).
3.5 Dr. B.___ erachtete die Beschwerdeführerin mit Bericht vom 19. August 2011 bei der bisherigen Diagnose als in einer behinderungsangepassten Tätigkeit im Umfang von 50 % arbeitsfähig, dies ab 1. Januar 2011 (Urk. 6).
3.6 Dr. D.___ führte mit Bericht vom 4. Januar 2012 zuhanden des Gerichts aus, es sei bei der im Bericht vom 26. Januar 2011 erwähnten Arbeitsfähigkeit von 50 % ab Januar 2011 gemäss Befunden in der Krankengeschichte mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen. Über deren Umfang seien keine Angaben möglich. Beim Befund einer mediolateralen Diskushernie sei eine körperlich belastende Tätigkeit, insbesondere das Heben und Tragen, eingeschränkt, weshalb dies bei einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu vermeiden sei (Urk. 16).
4.
4.1 Den vorliegenden Arztberichten ist übereinstimmend zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin insbesondere an einer Diskushernie mit chronischem lumboradikulärem Syndrom leidet. Die Auswirkung dieses Leidens auf ihre Arbeitsfähigkeit wird in den ärztlichen Berichten unterschiedlich eingeschätzt. Übereinstimmung besteht jedoch über den Beginn dieser Arbeitsunfähigkeit, diese trat gemäss allen beteiligten Ärzten am 7. August 2010 ein (vgl. die vorstehenden Erwägungen). Davon geht auch die Beschwerdeführerin aus (vgl. Urk. 23 S. 2).
4.2 Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243; 121 V 362 E. 1b S. 366).
4.3 Da die Arbeitsunfähigkeit unbestrittenermassen erst ab 7. August 2010 eintrat, war das Wartejahr (Art. 28 Abs. 1 IVG) im hier massgeblichen Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 16. Juni 2011 noch nicht abgelaufen. Deshalb verneinte die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch zu diesem Zeitpunkt im Ergebnis zu Recht, ist doch der Ablauf des Wartejahres zwingende Voraussetzung für die Entstehung von Rentenansprüchen. Daran kann auch eine weitergehende medizinische Abklärung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nichts ändern, weshalb vorliegend kein Anlass besteht, eine solche vorzunehmen.
5. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich die Verneinung eines Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin mangels Erfüllung des Wartejahres als rechtens erweist.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
6. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Zwar unterliegt die Beschwerdeführerin, sie sah sich aber aufgrund der Begründung der angefochtenen Verfügung - es liege kein Gesundheitsschaden vor - in guten Treuen zur Erhebung einer nach dem Gesagten aussichtslosen Beschwerde veranlasst. Es rechtfertigt sich deshalb, die Gerichtskosten beiden Parteien zu gleichen Teilen aufzuerlegen (§ 28 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit Art. 107 Abs. 1 lit. f und Art. 108 der Zivilprozessordnung).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Michael Grimmer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).