IV.2011.00841
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtsschreiberin Röllin
Urteil vom 16. November 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Frohaldenstrasse 76, 8180 Bülach
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 27. Juni 2011 die bisherige Dreiviertelsrente von X.___ per 1. August 2011 auf eine Viertelsrente herabgesetzt hatte (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 17. August 2011 (Urk. 1), mit welcher der Beschwerdeführer unter Hinweis auf eine Kumulation verschiedener somatischer und psychischer Krankheiten die Zusprache einer ganzen Invalidenrente, eventualiter die Aufhebung der Verfügung und Rückweisung der Sache zwecks weiterer Aklärungen an die Beschwerdegegnerin beantragt hat (Urk. 1), und in die auf teilweise Gutheissung im Sinne einer Weitergewährung der bisherigen Dreiviertelsrente schliessende Beschwerdeantwort vom 25. Oktober 2011 (Urk. 12) sowie in die damit eingereichten Akten (Urk. 14/1-66), in die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie/Psychotherapie FMH, vom 12. Oktober 2011 (Urk. 13, zusammen mit Urk. 12 dem Beschwerdeführer am 28. Oktober 2011 zugestellt, Urk. 15), und in das Schreiben des Beschwerdeführers vom 4. November 2011, worin sich dieser mit dem Antrag der Beschwerdegegnerin einverstanden erklärt hat (Urk. 16),
in Erwägung,
dass die Beschwerdegegnerin ihren Antrag damit begründet, dass die erstmalige Rentenzusprache im Jahre 2003 lediglich aufgrund der somatischen Einschränkungen erfolgt und daher die ausgewiesene Verbesserung des psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers nicht relevant sei,
dass die im Jahre 2011 diagnostizierte leichte depressive Episode (Gutachten des Instituts Z.___ [Z.___], '___', vom 18. Januar 2011, Urk. 14/46) mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit weder allein noch zusammen mit den die Arbeitsfähigkeit einschränkenden somatischen Leiden zu einer wesentlich tieferen oder höhern als der bei der erstmaligen Rentenzusprache im Jahre 2003 festgestellten verbleibenden Arbeitsfähigkeit führt,
dass das Z.___-Gutachten den somatischen (orthopädischen) Sachverhalt als seit dem Jahre 2002 gleichbleibend beurteilte (Urk. 14/46/17), weshalb davon auszugehen ist, dass sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit der Rentenzusprache im Jahre 2003 nicht wesentlich verändert hat,
dass damit die nunmehr übereinstimmenden Anträge der Parteien mit der Akten- und Rechtslage im Einklang stehen,
dass die angefochtene Verfügung vom 27. Juni 2011 (Urk. 2) somit aufzuheben ist mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf die bisherige Dreiviertelsrente hat,
dass die Beschwerdegegnerin ausgangsgemäss zu verpflichten ist, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen sowie die Gerichtskosten von Fr. 400.-- zu tragen,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 27. Juni 2011 aufgehoben und festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf die bisherige Dreiviertelsrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 16
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).