IV.2011.00843
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichter Gräub
Gerichtsschreiberin Rümbeli
Urteil vom 6. Juli 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Dr. Karin Goy
Goy Blesi Beratungen
Oberdorfstrasse 21, Postfach, 8702 Zollikon
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1964, arbeitete von August 2006 bis August 2009 teilzeitlich als Lehrperson der Primarstufe (Urk. 9/4 Ziff. 5.4, Urk. 9/12 Ziff. 2.1 ff.) und von August 2008 bis Juli 2009 beim Schul- und Sportdepartement der Stadt E.___ als Lehrperson (Urk. 9/4 Ziff. 5.4, Urk. 9/11 Ziff. 2.1 ff.), wobei sie zudem vom Februar 2005 bis Mai 2008 zu 50 % an der Pädagogischen Hochschule E.___ studierte (Urk. 9/2, Urk. 4/ Ziff. 5.4).
Am 16. Oktober 2009 meldete sie sich wegen psychischen Problemen und Endometriose bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 9/4 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog Akten der Unfallversicherung (Urk. 9/20-21, Urk. 9/29, Urk. 9/42) bei und holte Auszüge aus dem individuellen Konto (Urk. 9/1, Urk. 9/10, Urk. 9/48), medizinische Berichte (Urk. 9/14, Urk. 9/16-18, Urk. 9/22-23, Urk. 9/25, Urk. 9/30) sowie zwei Arbeitgeberberichte (Urk. 9/11-12) ein. Ferner wurde eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vorgenommen (Urk. 9/50).
Mit Anstellungsverfügung vom 28. Juli 2010 wurde die Versicherte per August 2010 als Primarlehrperson in der Schulgemeinde Y.___ mit einem Pensum von 92.86 % erneut angestellt (Urk. 9/38).
1.2 Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/53-59) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 20. Juni 2011 (Urk. 9/61-62 = Urk. 2) von Mai bis August 2010 eine befristete ganze Rente zu.
2. Gegen die Verfügung vom 20. Juni 2011 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 18. August 2011 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen auszurichten (S. 2). Mit Vernehmlassung vom 10. Oktober 2011 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was der Beschwerdeführerin am 22. November 2011 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5).
1.4 Kann eine rentenberechtigte Person neu ein Erwerbseinkommen erzielen oder ein bestehendes Erwerbseinkommen erhöhen, so wird die Rente gemäss Art. 31 IVG (in der bis 31. Dezember 2011 gültig gewesenen Fassung) nur dann im Sinne von Artikel 17 Abs. 1 ATSG revidiert, wenn die Einkommensverbesserung jährlich mehr als 1500 Franken beträgt (Abs. 1). Für die Revision der Rente werden vom Betrag, der 1500 Franken übersteigt, nur zwei Drittel berücksichtigt (Abs. 2). Sodann findet Art. 31 IVG nur auf Rentenrevisionsfälle Anwendung, in denen die betroffene Person ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt tatsächlich verwertet und dadurch - durch erneute Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Erweiterung des bisherigen Arbeitspensums - ein entsprechendes Einkommen erwirtschaftet. Nicht heranzuziehen ist die Bestimmung demgegenüber in Fällen, in welchen der Rentenbezügerin oder dem Rentenbezüger im Rahmen des Einkommensvergleichs lediglich ein hypothetisches, auf der Basis von Tabellenlöhnen ermitteltes (erhöhtes) Invalideneinkommen angerechnet wird (BGE 136 V 216 E. 5.6.1).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 20. Juni 2011 (Urk. 2 Verfügungsteil 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin seit Mai 2009 in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei und ihr aus medizinischer Sicht keine Tätigkeiten in der freien Wirtschaft mehr zumutbar seien. Diese Erwerbsunfähigkeit begründe einen Invaliditätsgrad von 100 % (S. 1 unten).
Weiter stellte sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, dass ab August 2010 der Invaliditätsgrad unter 40 % falle und ab diesem Zeitpunkt von einer stabilen Verbesserung des Gesundheitszustandes auszugehen sei, da die Beschwerdeführerin ab dem 16. August 2010 ihre bisherige Tätigkeit in einem Pensum von 92.86 % wieder aufgenommen habe. Ausserdem sehe Art. 88a IVV nicht in jedem Fall die Anrechnung einer drei Monate dauernden Verbesserung vor, was vorliegend auch nicht angemessen sei. Ferner finde der Einkommensvergleich nach Art. 31 IVG (mit einer bloss teilweisen Anrechnung eines nunmehr höheren Valideneinkommens) bei der erstmaligen Invaliditätsbemessung keine Anwendung. Somit bestehe lediglich ein Anspruch auf eine befristete Rente von Mai bis Ende August 2010 (S. 2, vgl. auch Urk. 8).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich in ihrer Beschwerde vom 18. August 2011 (Urk. 1) auf den Standpunkt, aus - einzeln genannten - ärztlichen Beurteilungen gehe hervor, dass sie ab 26. Mai 2009 in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei (S. 3 Ziff. 2), dass sich ihr Gesundheitszustand nach intensiven Behandlungen verbessert habe (S. 3 Ziff. 3) und dass sie am 23. August 2010 eine neue Stelle in Y.___ mit einem Pensum von 90 % als Arbeitsversuch angetreten habe (S. 4 Ziff. 5). Ferner machte sie geltend, die Rentenleistung sei erst nach Ablauf von drei Monaten einzustellen (S. 6 Ziff. 13 ff.) und bei der Berechnung des Invaliditätsgrades sei Art. 31 IVG anzuwenden, womit anstelle einer Rentenaufhebung eine Reduktion von einer ganzen Rente auf eine Viertelsrente resultiere (S. 10 Ziff. 27).
2.3 Strittig und zu prüfen ist damit der Rentenanspruch ab August 2010 und in diesem Zusammenhang, ob Art. 88a IVV (betreffend Herabsetzung des allfälligen Rentenanspruchs erst nach drei Monaten Verbesserung) und Art. 31 IVG (auch bei erstmaliger rückwirkend befristeter Rentenzusprache) zur Anwendung gelangen.
3.
3.1 Am 30. Oktober 2009 berichtete Dr. med. Z.___, Oberärztin, Klinik am A.___, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 9/14/7-12), über die seit dem 2. Juni 2009 erfolgte stationäre Behandlung der Beschwerdeführerin (Ziff. 1.3). Dabei nannte sie folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.21)
- schwere posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)
- Stressfraktur Metatarsale IV rechts
- Retraumatisierung durch Kollision mit einem anfahrenden Cobratram mit Kontusion von Becken rechts, Kontusion Sekrum, Ellbogenkontusion links
- Endometriose
- Status nach Eklampsie
- Status nach Hysterektomie und multiplen Laparoskopien
- Status nach Schulterluxation rechts mit offener Reposition in Uniklinik Balgrist
Dr. Z.___ führte zur Arbeitsfähigkeit aus, ausgehend von der aktuellen 100%igen Arbeitsunfähigkeit (bestehend seit dem 26. Mai 2009) sei eine Besserung absehbar, eine Entlassung sei im Verlauf der nächsten vier bis sechs Wochen geplant sowie die Aufnahme der Arbeitsfähigkeit zu 50 % ab Januar 2010 (Ziff. 1.5 f. und Ziff. 1.9).
3.2 Die behandelnde Psychiaterin Dr. med. B.___, FMH Psychiatrie & Psychotherapie, berichtete am 17. Mai 2010 (Urk. 9/22) unter Hinweis auf die bekannten Diagnosen, die Beschwerdeführerin sei insgesamt psychisch stabiler, sie versuche aus hilflos-resignativer Position herauszukommen sowie an der Beziehungsgestalltung zu arbeiten. Aktuell liege eine leichte bis mittelschwere depressive Krise vor. Es sei leider zu befürchten, dass keine 100%ige Arbeitsfähigkeit mehr erreicht werden könne. Trotzdem werde die Beschwerdeführerin ab August 2010 im Sinne eines Arbeitsversuches eine 90%ige Anstellung als Primarschullehrerin beginnen (Ziff. 1.4).
3.3 Die Beschwerdeführerin befand sich vom 2. Juni bis 17. Dezember 2009 und vom 20. Januar bis 21. April 2010 stationär in der Klinik am A.___, worüber Dr. Z.___ am 19. Mai 2010 berichtete (Urk. 9/23/7-10). Dabei wiederholte sie die bereits im Bericht vom 30. Oktober 2009 genannten Diagnosen (E. 3.1) und führte ergänzend aus, zusätzlich zu den endometriotischen Schüben, bestehe eine schwere depressive und traumatische Symptomatik. Weiter erwähnte sie, ausgehend von der aktuellen 100%igen Arbeitsunfähigkeit habe die Beschwerdeführerin ihren 20%igen Arbeitsversuch einstellen müssen (Ziff. 1.4), und attestierte der Beschwerdeführerin vom 20. Januar bis 30. April 2010 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Ziff. 1.6). Die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin vermutlich ab August 2010 zumutbar, da sie sich dann auf einen 100%igen Arbeitseinsatz vorbereiten möchte (Ziff. 1.7 und Ziff. 1.9).
3.4 Am 30. Juni 2010 (Urk. 9/30/1-5) berichtete die Hausärztin Dr. med. C.___, Fachärztin für Allgemeine Medizin FMH, über die Konsultation vom 23. Juni 2010 (Ziff. 1.2). Dabei nannte sie die aktenkundigen Diagnosen (Ziff. 1.1) und führte aus, dass sich die somatische Symptomatik der Beschwerdeführerin gebessert habe, sie allerdings noch unter Stimmungsschwankungen leide. Eine Reintegration sei realistisch, wenn die Beschwerdeführerin nicht mit überfordernden Betreuungsaufgaben oder nicht finanzierbaren Betreuungskosten konfrontiert werde (Ziff. 1.4). Dr. C.___ attestierte der Beschwerdeführerin vom 2. Mai 2009 bis wahrscheinlich Juli 2010 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, die gemäss Psychiaterin ab Juli 2010 stufenweise reduziert werden könne (Ziff. 1.6).
3.5 Über die am 19. August 2010 durchgeführte Berufs- und Haushaltsabklärung berichtete die Abklärungsperson am 20. August 2010 (Urk. 9/50). Sie führte aus, dass es der Beschwerdeführerin aktuell gesundheitlich wieder besser gehe, ihr Zustand sei zwar noch nicht 100 %, aber doch so, dass sie ab nächster Woche wieder einen Arbeitsversuch als Primarlehrerin zu rund 90 % unternehmen könne (S. 1 Ziff. 1 und S. 3 oben). Weiter habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie ohne Behinderung weiterhin in ihrem Pensum von 100 % als Lehrperson tätig wäre. Auch aus finanziellen Gründen sei sie auf das Geld angewiesen, da sie einen behinderten Sohn habe, der sich in einem sonderpädagogischen Heim aufhalte (S. 3 Ziff. 2.5). Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin und den vorliegenden Unterlagen kam die Abklärungsperson zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin bereits seit dem Schuljahr 2006/07 als Vollerwerbstätige zu qualifizieren sei, weshalb sie auf eine nähere Umschreibung der invaliditätsbedingten Einschränkungen im Haushaltsbereich verzichtete (S. 4 Ziff. 10).
4. Aufgrund der medizinischen Akten ist ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Erkrankung zwischen Mai 2009 und Juli 2010 vollumfänglich arbeitsunfähig war. Ab Mitte August 2010 erachtete Dr. Z.___ von der Klinik am A.___ die Beschwerdeführerin im Hinblick auf den geplanten Stellenantritt wieder als arbeitsfähig (E. 3.3). Die behandelnde Psychiaterin Dr. B.___ äusserte die gleiche Ansicht, verwies allerdings darauf, dass die Arbeitsaufnahme im Sinne eines Arbeitsversuches zu betrachten sei (E. 3.2). Auch die Hausärztin unterstützte den beruflichen Wiedereinstige mit der Attestierung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ab Juli 2010 mit stufenweiser Steigerung (E. 3.4).
Angesichts dieser übereinstimmenden ärztlichen Einschätzungen und der effektiven Arbeitsleistung der Beschwerdeführerin ab Mitte August 2010 (Urk. 9/59) ist erstellt, dass sie ab diesem Zeitpunkt jedenfalls im ausgeübten Pensum von 92.86 % arbeitsfähig war. Dies wurde denn auch von keiner der Parteien in Frage gestellt.
5.
5.1 Umstritten zwischen den Parteien ist der Zeitpunkt der Aufhebung des Rentenanspruchs. So ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass der Beschwerdeführerin nach Aufnahme der Tätigkeit als Primarlehrerin per ordentlichem Beginn des Schuljahres mit regulärer Entlöhnung unter Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV nicht während einer Übergangszeit von drei Monaten zusätzlich eine ganze Rente zustehe (Urk. 8 Ziff. 3). Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin beschwerdeweise geltend, es sei die ganze Rente erst nach Ablauf der drei Monate herabzusetzen (Urk. 1 S. 9 Ziff. 23 ff.).
5.2 Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/aa mit Hinweisen).
Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV (vgl. aus der jüngeren Rechtsprechung Urteile des Bundesgerichts I 583/05 vom 15. März 2006 E. 2.3.2, I 444/04 vom 11. Januar 2005 E. 5.3.2 und I 486/04 vom 14. Dezember 2004 E. 3.1) ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3).
5.3 Nach der dargelegten bundesgerichtlichen Praxis ist eine laufende Rente in der Regel erst nach Ablauf von drei Monaten seit einer gesundheitlichen Verbesserung aufzuheben. Hiervon abzuweichen, besteht vorliegend kein Anlass. Im Gegenteil war im Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit in keiner Art und Weise erstellt, dass die gesundheitliche Verbesserung voraussichtlich längere Zeit dauern werde. Die Ärzte stellten im fraglichen Zeitraum eher pessimistischere Prognosen und attestierten die entsprechende Arbeitsfähigkeit nicht unter Hinweis auf die medizinisch-theoretische Leistungsfähigkeit, sondern aufgrund des geplanten Stellenantritts. So findet sich denn auch der Hinweis, dass die Arbeitsaufnahme als Versuch zu sehen sei.
Dass sich dieser nach der Dauer von drei Monaten als erfolgreich herausgestellt hat und die Beschwerdeführerin ihre Leistung zu erbringen vermag, ändert nichts am Umstand, dass bei Stellenaufnahme diese Sicherheit noch nicht gegeben war. Damit entfällt die Möglichkeit einer sofortigen Leistungseinstellung, weshalb die Beschwerdeführerin noch während drei Monaten, mithin bis 30. November 2010, Anrecht auf eine ganze Rente hat.
Dass dies allenfalls zu einer Überentschädigung führt, ist nicht von Belang, nimmt doch Art. 69 Abs. 3 ATSG Renten der Invalidenversicherung von einer allfälligen Kürzung aus diesem Grund explizit aus.
6.
6.1 Die Beschwerdegegnerin ermittelte ein Valideneinkommen als Lehrperson gemäss neuer Anstellungsverfügung vom Juli 2010 (Urk. 9/38) bei einem 100%-Pensum von Fr. 99'232.--. Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, eine Rückfrage beim Volksschulamt habe ergeben, dass ihr Validenlohn falsch berechnet worden sei: Sie sei wegen Krankheit vom 16. August 2009 bis 15. August 2010 in keinem Arbeitsverhältnis beim Kanton gestanden und habe daher die allgemeine Beförderung von der Stufe neun in die Stufe zehn nicht mitgemacht. Folglich sei korrekterweise von einem Validenlohn in der Höhe von Fr. 102'560.-- auszugehen (Urk. 1 S. 8 Ziff. 21).
Unter Berücksichtigung der Bestätigung von D.___, Sachbearbeiterin der Bildungsdirektion Kanton Zürich, Volkschulamt, Abteilung Lehrpersonal, vom 18. August 2011, der Tabelle betreffend Grundlohn 2010 der Lehrpersonen an der Volksschule, der Verfügung der Bildungsdirektion vom 14. Dezember 2009 und 19. April 2010 sowie gemäss § 14 und Anhang A der Lehrpersonalverordnung (Urk. 3/15/1-4), ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfalle per 1. Januar 2010 die entsprechende Beförderung erhalten hätte, sodass sie per 16. August 2010 bei einem 100%-Pensum Fr. 102'560.-- Jahresgrundlohn erzielen würde. Folglich ist von einem Valideneinkommen von Fr. 102'560.-- auszugehen.
6.2 Das Invalideneinkommen leitete die Beschwerdegegnerin vom aktuellen Anstellungsverhältnis ab und ermittelte ein Einkommen bei einem 92.86%-Pensum von Fr. 92'146.85 (Urk. 9/51/7). Dabei berücksichtigte sie den in Art. 31 Abs. 1 IVG genannten Freibetrag von Fr. 1'500.-- nicht und veranschlagte die Lohnsumme uneingeschränkt (vgl. Urk. 8). Die Beschwerdegegnerin argumentierte unter Hinweis auf die entstehungsgeschichtliche, teleologische sowie systematische Auslegung und das Schrifttum, dass Art. 31 IVG bei den erstmaligen Rentenzusprachen keine Anwendung finde (Urk. 8 Ziff. 2).
Die Nichtanwendung der vorgenannten Norm wurde von der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf einzeln genannte Bundesgerichtsurteile bestritten (Urk. 1 S. 6 Ziff. 13 ff.). Hingegen ging sie ebenfalls bei einem 92.86%-Pensum von einem erzielbaren Einkommen von Fr. 92'146.85 aus (Urk. 1 S. 9).
6.3 Der mit der 5. IV-Revision neu eingeführte Art. 31 IVG verfolgte das Ziel, dass „Rentenbezügerinnen und -bezüger, die ihre Resterwerbsfähigkeit bestmöglich ausnützen, nicht mehr durch überproportionale Verluste von Leistungen bestraft“ werden (Botschaft vom 22. Juni 2005, BBl 2005 4459 ff., 4569). Zu einer Rentenrevision im Sinne von Artikel 17 Absatz 1 ATSG kommt es nur, wenn ein Einkommensfreibetrag von jährlich 1500 Franken überschritten wird (Art. 31 Abs. 1 IVG).
Bereits aus der Verwendung des Begriffs „Rentenbezügerinnen und -bezüger“ in den bundesrätlichen Erläuterungen wird deutlich, dass für die nur teilweise Anrechnung von neu erzieltem Einkommen vorausgesetzt wird, dass die versicherte Person bereits eine Rente bezieht. Dies wird an anderer Stelle in der Botschaft noch deutlicher, wo ausgeführt wird: „Wenn Bezügerinnen und Bezüger von IV-Renten sich anstrengen, ihre Resterwerbsfähigkeit möglichst gut ausnützen und dadurch ihren Invaliditätsgrad so stark verringern, dass ihre Rente herabgesetzt oder sogar aufgehoben wird, werden sie beim heutigen System für diesen persönliche Einsatz in bestimmten Fällen «bestraft», indem das wegfallende Renteneinkommen grösser ist als die Zunahme des Erwerbseinkommens und somit das Gesamteinkommen trotz der vermehrten Erwerbstätigkeit tiefer ausfällt als vorher. In der Praxis verzichten deshalb Bezügerinnen und Bezüger von IV-Renten immer wieder darauf, ihre erweiterten Erwerbsmöglichkeiten vollständig auszunutzen. Dieser falsche Anreiz soll behoben werden“ (Botschaft, a.a.O., 4539, Original ohne Hervorhebung).
Das Bundesgericht hat sich in BGE 136 V 216 mit dem Bedeutungsgehalt von Art. 31 IVG befasst und dabei unter anderem ausgeführt, „dass die neue Regelung darauf abzielt, den bisherigen ‚falschen’ Anreiz des Verzichts auf eine vollständige Ausnutzung der Erwerbsmöglichkeiten infolge einer durch die Kürzung oder den Wegfall der Rente drohenden finanziellen Schlechterstellung bzw. der jedenfalls nicht eintretenden Besserstellung zu verhindern. Im Zentrum der Neuerung stand der Gedanke, die erhöhte Anstrengung im Sinne des persönlichen Einsatzes der Rentenbezügerin oder des -bezügers, die ihnen verbliebene Restarbeitsfähigkeit möglichst optimal zu verwerten, nicht durch eine damit einhergehende Reduktion der Rentenleistungen gleichsam zu ‚bestrafen’" (BGE 136 V 216 E. 5.3.2.1 S. 220).
6.4 Sämtliche Hinweise lassen erkennen, dass das neugeschaffene Instrument für Bezügerinnen und Bezüger einer bereits zugesprochenen, laufenden Rente einen Anreiz setzen soll, ein zwischenzeitlich verbessertes Erwerbspotential auch tatsächlich zu nutzen, nämlich so, dass die erwerbliche Anstrengung (und das erzielte Einkommen) nicht vollumfänglich durch eine revisionsweise herabgesetzte Rente konsumiert werden.
6.5 Bei der rückwirkenden befristeten Rentenzusprache besteht keine solche - früher negative und dank Art. 31 IVG positive - Anreizkonstellation. In einer solchen Situation wurde - sofern die versicherte Person zwischenzeitlich ihre Erwerbstätigkeit wieder aufgenommen oder ausgeweitet hat - das verbesserte Erwerbspotential unabhängig von einer noch gar nicht erfolgten Rentenzusprache bereits realisiert.
Somit besteht keine Veranlassung, bei der rückwirkenden Zusprache einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die nicht für diese Konstellation geschaffene Spezialvorschrift von Art. 31 IVG anzuwenden. Dies findet auch darin seine (zusätzliche) Rechtfertigung, dass in diesen Fällen die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen lediglich analog anzuwenden sind (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen). Die fragliche Bestimmung wurde sodann per 1. Januar 2012 wieder gestrichen.
Die mit Blick auf eine allfällige Befristung oder Abstufung erforderliche Invaliditätsbemessung hat somit ohne Berücksichtigung von Art. 31 IVG zu erfolgen.
6.6 Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 102'560.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 92'147.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 10'413.-- und damit einen Invaliditätsgrad von 10 %. Damit besteht nach Ablauf der Übergangsfrist von drei Monaten kein Anspruch mehr auf eine Rente.
7. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 20. Juni 2011 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde dahingehend abzuändern, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Mai bis 30. November 2010 Anspruch auf eine ganze Rente hat.
8.
8.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
8.2 Die teilweise obsiegende und vertretene Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung, die ermessensweise auf Fr. 1'300.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 20. Juni 2011 dahingehend abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Mai bis 30. November 2010 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Dipl. Sozialversicherungsexpertin Dr. Karin Goy
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).