Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.00844[8C_646/2012]
IV.2011.00844

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Hurst

Gerichtsschreiber Hübscher


Urteil vom 6. August 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser
Kernstrasse 8, Postfach 2122, 8026 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1975, verheiratet, Mutter zweier Kinder (Jahrgang 1997 und 2000), reiste im Jahre 1990 aus der Türkei in die Schweiz ein (Urk. 12/1). Sie arbeitete u.a. von 1999 bis 2000 in einem Spielwarengeschäft als Kassiererin in einem Teilzeitpensum (Urk. 12/12, Urk. 12/20/3). In den Jahren 2003 und 2004 kam es zu kurzen Tätigkeiten für die Y.___ GmbH und die Z.___ AG (IK-Auszug vom 10. Dezember 2009, Urk. 12/12). Am 21. Januar 2009 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine seit 1994 bestehende Diskushernie bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 12/1). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in medizinischer sowie erwerblicher Hinsicht und veranlasste beim A.___ das orthopädisch-psychiatrische Gutachten vom 28. Juni 2010 (nachfolgend: A.___-Gutachten vom 28. Juni 2010, Urk. 12/20). Am 20. Oktober 2010 führte die IV-Stelle bei X.___ zu Hause eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Haushaltabklärung) durch (Urk. 12/22). Die IV-Stelle ermittelte nach der sog. gemischten Methode (Erwerbsbereich 50 % / Einschränkung 20 %, Haushaltsbereich 50 % / Einschränkung 41.40 %) einen Invaliditätsgrad von 31 % und kündigte X.___ mit Vorbescheid vom 20. Dezember 2010 die Abweisung des Leistungsbegehrens an (Urk. 12/27). Dagegen erhob die Versicherte am 12. Januar 2011 durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser Einwand (Urk. 12/29), welchen sie am 9. Februar 2011 ergänzend begründen liess (Urk. 12/34). Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 17. März 2011 liess X.___ die Stellungnahme der Ärzte des B.___ vom 15. März 2011 zum A.___-Gutachten vom 28. Juni 2010 (Urk. 12/42) einreichen (Urk. 12/43). Die IV-Stelle holte bei den A.___-Gutachtern Dres. C.___ und D.___ die Stellungnahmen vom 23. bzw. 30. Mai 2011 ein (Urk. 12/48). Danach verfügte sie am 24. Juni 2011 wie vorbeschieden die Abweisung des Leistungsbegehrens (Urk. 2).

2.       Hiergegen erhob X.___ am 18. August 2011 durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser Beschwerde und beantragte (Urk. 1 S. 2): In Aufhebung der Verfügung vom 24. Juni 2011, sei ein Gerichtsgutachten einzuholen und die Beschwerdeführerin sei interdisziplinär zu begutachten und zwar unter Beachtung folgender Punkte:
- Als Gutachter seien Ärzte aus folgenden Fachrichtungen beizuziehen: Psychiatrie, Neurologie und Orthopädie.
- Als Gutachter seien ausschliesslich Ärzte beizuziehen, die in der Schweiz praktizieren.
- Als Gutachten seien keine Ärzte beizuziehen, welche die Beschwerdeführerin früher behandelt haben.
         Ferner ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser zu ihrem unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urk. 1 S. 2).
         Mit Beschwerdeantwort vom 3. Oktober 2011 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 12/1-54).     

3.       Mit Verfügung vom 18. Oktober 2011 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser, Zürich, zu ihrem unentgeltlichen Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt sowie ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 14). Die Parteien hielten replicando (Urk. 16) und duplicando (Urk. 19) an ihren Anträgen fest.    

4.       Mit Eingabe vom 29. Februar 2012 (Urk. 22) reichte die Beschwerdeführerin den Bericht des E.___ vom 8. Februar 2012 (Urk. 23) ein. Der Beschwerdegegnerin wurde mit Mitteilung vom 1. März 2012 (Urk. 24) je eine Kopie von Urk. 22 und Urk. 23 zugestellt.

5.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Im Streite liegt die Frage, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente hat.


2.      
2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrecht, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
2.2     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
2.3    
2.3.1   Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.3.2   Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts darf das Gericht Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, vollen Beweiswert zuerkennen, solange „nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit“ der Expertise sprechen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_1055/2010 vom 17. Februar 2011 E. 4.1, mit weiteren Hinweisen). Ferner ist zu berücksichtigen, dass einer Begutachtung durch eine MEDAS die rechtlich determinierten versicherungsmedizinischen Vorgaben zugrunde liegen. Dergestalt sind die Schlussfolgerungen der MEDAS-Expertisen auf die IV-spezifischen Tatfragen zugeschnitten, was ihnen hinsichtlich der Beweiskraft oft einen entscheidenden Vorteil gegenüber (abweichenden) Berichten aus therapeutischen Zusammenhängen verschafft (BGE 137 V 210 E. 1.2.4, mit weiteren Hinweisen). In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Das gilt auch für den therapeutisch tätigen Psychiater mit seinem besonderen Vertrauensverhältnis zum Patienten (Urteil des Bundesgerichts 9C_864/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 3, mit Hinweis auf das Urteil I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4).
2.4     Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheides ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Sie können indessen, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs, berücksichtigt werden, wenn sie kurze Zeit nach dem Erlass des angefochtenen Entscheids eingetreten sind, sich ihre Beachtung aus prozessökonomischen Gründen unbedingt aufdrängt und sie hinreichend klar feststehen (BGE 105 V 156 f. E. 2d; ZAK 1984 S. 349 E. 1b). Dies ist der Fall, wenn sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 99 V 98 E. 4 mit Hinweisen).

3.
3.1     In medizinischer Hinsicht stellte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das A.___-Gutachten vom 28. Juni 2010 (Urk. 12/20) ab (Urk. 12/24/4, Urk. 12/49/4). Zu prüfen ist, ob dieser Expertise voller Beweiswert zukommt.
3.2    
3.2.1   Am A.___-Gutachten vom 28. Juni 2010 (Urk. 12/20) waren die Dres. med. C.___, Spezialarzt Orthopädie FMH, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, und D.___, Eidg. Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger in Österreich, beteiligt (Urk. 12/20/23). Gestützt auf von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellten Unterlagen, die Anamnese, die orthopädische und psychiatrische Untersuchungen der Beschwerdeführerin vom 9. Juni 2010 in Anwesenheit einer Dolmetscherin (Urk. 12/20 S. 2 Ziff. 1.2.), die Berichte der Röntgenuntersuchungen der Lendenwirbelsäule (LWS) vom 26. Februar 2010 des Zentrums F.___ in J.___ sowie das MRI (magnetic resonance imaging) der LWS vom 1. April 2010 des Zentrums F.___ sowie die abschliessende Konsensbeurteilung (Urk. 12/20/2) stellten die A.___-Gutachter die folgenden rheumatologischen Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: leicht eingeengter Recessus lateralis beidseits mit möglicher Irritation der Nervenwurzeln L5 beidseits sowie mässige Osteochondrose L5/S1 mit narbigen Veränderungen im rechten Recessus lateralis und Irritation der Nervenwurzel S1 rechts sowie leichte Spondylarthrose bei Status nach mikrochirurgischer Discectomie L5/S1 rechts und Fensterung ohne Discectomie L4/5 rechts im November 2006 (Urk. 12/20/5). Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielten sie ein atypisches Gangbild rechts fest (Urk. 12/20/5).  
         In psychiatrischer Hinsicht diagnostizierten die A.___-Gutachter eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F33.10), bestehend seit November 2006 (Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) sowie - als weitere Diagnose - ein chronisches LWS-Schmerzsyndrom mit Zustand nach Diskektomie L5/S1 rechts und Fensterung ohne Diskektomie L4/L5 am 30. November 2006, dass orthopädisch beurteilt werde (Urk. 12/20/14).
3.2.2   Der orthopädischen Beurteilung im A.___-Gutachten ist zu entnehmen, dass die lumbalen Schmerzen und die abnormen Untersuchungsbefunde der LWS auf die im MRI dargestellte Irritation der Nervenwurzel L5 beidseits bei leicht eingeengtem Recessus lateralis L4/5 beidseits und die mässige Osteochondrose L5/S1 mit narbigen Veränderungen im Recessus lateralis L4/5 beidseits und die Irritation der Nervenwurzel S1 rechts bei leichter Spondylarthrose L5/S1 zurückgeführt werden können. Die bei der Begutachtung angegebene Hyposensibilität des gesamten rechten Beins könne allerdings bei radiologisch lediglich sichtbaren Irritationen L5 und S1 nicht plausibilisiert werden. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Untersuchung der Schultern wegen dadurch verursachten massiven lumbalen Schmerzen nicht möglich sein solle. Das atypische Gangbild könnte durch eine Schonung der rechten Hüfte bei persistierenden lumbalen Schmerzen erklärt werden (Urk. 12/20/6).
         Aus psychiatrischer Sicht lasse sich seit etwa November 2006 eine anhaltende mittelgradige depressive Episode erheben. Diese sei gekennzeichnet durch niedergeschlagene Stimmungslage mit Affektlabilität, Tränenausbrüchen, psychomotorische Unruhe mit Zittern an den Extremitäten, Ungeduldigkeit, vermehrte Reizbarkeit und Erregbarkeit. Der Antrieb sei vermindert. Die Beschwerdeführerin fühle sich kraftlos, unternehmungslos, könne nicht auf die Kinder eingehen und mit den Kindern wenig unternehmen. Sie fühle sich von den Behandlungen enttäuscht, vom Ehepartner unverstanden. Sie sei nicht im Stande, den Haushalt ausreichend zu versorgen, erhalte zwei Mal pro Woche Unterstützung durch Spitex und werde zusätzlich von den Familienangehörigen sowie der Schwägerin unterstützt. Aufgrund der anhaltenden Beschwerdesymptomatik, der familiären und Partnerprobleme habe sie im Januar 2010 einen Suizidversuch durchgeführt; und es bestehe weiterhin ein mangelnder Lebenswille. Die Konzentrationsfähigkeit und Merkfähigkeit erschienen subjektiv vermindert. Hinzu kämen vor allem im Zusammenhang mit der Affektlabilität Kontaktschwierigkeiten. Anfängliche Schlafstörungen hätten sich unter der antidepressiven Medikation inzwischen gebessert (Urk. 12/20/15). Aufgrund der anhaltenden mittelgradigen depressiven Episode erschienen die emotionale Belastbarkeit, die geistige Flexibilität, Antrieb, Interessen, Motivation, Kontaktfähigkeit und Dauerbelastung deutlich beeinträchtigt (Urk. 12/20/16).              
3.2.3   In ihrer gemeinsamen orthopädisch-psychiatrischen Beurteilung vom 22. Juni 2010 legten die A.___-Gutachter die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin gesamthaft bei voller Stundenpräsenz als Kassiererin seit Juli 2007 auf 50 % (Arbeitsunfähigkeit 50 %) fest, da bei mittelgradiger depressiver Episode die emotionale Belastbarkeit, die geistige Flexibilität, der Antrieb, die Interessen, die Motivation, die Kontaktfähigkeit und die Dauerbelastbarkeit beeinträchtigt seien. Diese Arbeitsfähigkeit bestehe deshalb seit Juli 2007, da von November 2006 bis Juni 2007 im Rahmen der postoperativen Rehabilitation eine volle Arbeitsunfähigkeit bestand. Die Tätigkeit als Hausfrau könne gesamthaft bei voller Stundenpräsenz seit Juli 2007 zu 75 % (Arbeitsunfähigkeit 25 %) zugemutet werden (Urk. 12/20/20).        
         Die A.___-Gutachter sind ferner der Auffassung, dass der Beschwerdeführerin leidensangepasste Tätigkeiten, bestehend aus körperlich leichten Tätigkeiten in temperierten Räumen, die abwechslungsweise sitzend und stehend ausgeübt werden können, ohne dass dabei häufig inklinierte und reklinierte sowie rotierende Körperhaltungen eingenommen und Gegenstände über 5 kg gehoben oder getragen werden müssen, und Arbeiten ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität, ohne erforderliche überdurchschnittliche Konzentrationsfähigkeit, Kundenkontakte und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung der Beschwerdeführerin gesamthaft bei voller Stundenpräsenz seit Juli 2007 zu 65 % (Arbeitsunfähigkeit 35 %) zugemutet werden könnten. Von November 2006 bis Juni 2007 habe im Rahmen der postoperativen Rehabilitation auch für adaptierte Tätigkeiten eine volle Arbeitsunfähigkeit bei voller Stundenpräsenz bestanden (Urk. 12/20/21).               
3.3     Die Ärzte des B.___, wo sich die Beschwerdeführerin seit 30. November 2009 in ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung befindet (Urk. 12/16/7), nahmen am 15. März 2011 zum A.___-Gutachten vom 9. Juni 2010 (Urk. 12/20) Stellung (Urk. 12/42). Gemäss diesen Ärzten leidet die Beschwerdeführerin an einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10: F32.1), einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.4), einem Status nach zwei Suizidversuchen 2009 und 2010 (ICD-10: X61, X78) sowie einem lumboradikulären Schmerzsyndrom S1 rechts (Urk. 12/42/2). Diagnostisch würden sich, so die Ärzte des B.___, zwischen den Einschätzungen des Gutachtens (Dr. D.___) und dem B.___ mit Ausnahme der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung keine Differenzen ergeben. Die Kriterien für eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung gemäss ICD-10 seien eindeutig gegeben (Urk. 12/42/2). Die Beschwerdeführerin sei im Alltag diskussionslos deutlich eingeschränkt. Sie könne sich nicht länger konzentrieren, müsste bei ihrer Arbeit als Kassiererin immer wieder aufstehen können, Autofahren könne sie zwar noch 30 Minuten, habe aber viele Schmerzen und müsse dann liegen. Sitzen gehe rund 15 Minuten, dann müsse die Beschwerdeführerin aufstehen. Die Schmerzen seien für sie nicht überwindbar. Sie habe bis 2000 mit Schmerzen, Physiotherapie und Schmerzmedikamenten eine Arbeit als Kassieren noch ausführen können, danach nicht mehr. Weder der Alltag noch sonst irgendwelche längeren Aktivitäten seien zu bewältigen. Daher sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig, auch für angepasste Tätigkeiten (Urk. 12/42/3). 

4.      
4.1     Die Beschwerdeführerin erhebt diverse Einwände gegen das A.___-Gutachten vom 28. Juni 2010 (Urk. 12/20):
4.2    
4.2.1   Die Beschwerdeführerin bringt vor, der A.___-Gutachter Dr. C.___ könne als Gutachter nicht akzeptiert werden, da dieser zunächst als behandelnder Arzt tätig gewesen und später als Gutachter eingesetzt worden sei (Urk. 1 S. 6, Urk. 16 S. 3). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts schliesst der Umstand, dass sich ein Sachverständiger schon einmal mit einer Person befasst hat, später dessen Beizug als Gutachter nicht zum vornherein aus (BGE 132  V 93 E. 7.2.2, Urteil I 843/06 vom 12. Oktober 2007 E. 8.2, Urteil 9C_1032/2010 vom 1. September 2011 E. 4.1). Nichts anderes gilt im vorliegenden Fall. Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Neurochirurgie, überwies die Beschwerdeführerin für ein orthopädisches Konsilium an Dr. C.___ (Urk. 12/5/13), welcher die Beschwerdeführerin am 13. Juni 2008 untersuchte. In seinem Bericht zu Händen von Dr. G.___ vom 13. Juni 2008 führte Dr. C.___ aus, bei Bedarf sei er gerne bereit, die Beschwerdeführerin später noch einmal zu beurteilen (Urk. 12/5/15 = Urk. 12/40). In den Akten finden sich keine Anhaltspunkte, geschweige denn Belege dafür, dass die Beschwerdeführerin vor der Begutachtung durch die A.___-Gutachter vom 9. Juni 2010 bei Dr. C.___ in Behandlung befand. Zudem erhob die Beschwerdeführerin nach der Mitteilung der Beschwerdegegnerin, dass eine medizinische Abklärung durch Dr. C.___ beabsichtigt sei (Urk. 12/18), keine Einwände gegen diesen Gutachter innert der ihr eingeräumten zehntägigen Frist. Androhungsgemäss hat daher die Beschwerdegegnerin die durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Einwandverfahren verlangte Ablehnung des Dr. C.___ (Urk. 12/34/3) zu Recht nicht berücksichtigt, ganz abgesehen davon, dass dieser Arzt nie behandelnder Arzt der Beschwerdeführerin war, wie oben dargetan. Sämtliche Vorbringen der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang erweisen sich als unbehelflich, weshalb nicht weiter darauf eingegangen wird.
4.2.2   Des Weiteren bemängelt die Beschwerdeführerin, dass der A.___-Gutachter Dr. D.___ über keinen FMH-Facharzttitel verfügt und nicht in der Schweiz zu praktizieren scheint (Urk. 1 S. 8). Sie kann daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss ein Gutachter nicht zwingend über eine FMH-Ausbildung verfügen. Eine im Ausland erworbene Fachausbildung genügt (BGE 137 V 210 E. 3.3.2, Urteil des Bundesgerichts 8C_997/2010 vom 10. August 2010 E. 2.4, Urteil des Bundesgerichts 8C_426/2011 vom 29. September 2011 E. 7.5). Diese Voraussetzung ist im Falle von Dr. D.___ erfüllt, denn er verfügt über die österreichischen Facharzttitel für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin und Psychiatrie und Neurologie (Eintrag in der Ärztekammer H.___, …). Es ist zudem gerichtsnotorisch, dass Dr. D.___ für das A.___ bereits als Gutachter tätig war, wodurch er von den (versicherungs-)medizinischen Anforderungen des schweizerischen Systems Kenntnis erlangte.              
4.2.3   Die Beschwerdeführerin beantragt sodann, dass das interdisziplinäre (A.___-) Gutachten durch ein neurologisches Teilgutachten zu ergänzen sei. Die Beschwerden der Beschwerdeführerin seien in der Hauptsache neurologischer Natur, da sie unter Schmerzen wegen eines eingeklemmten Nervs leide. Der Neurochirurg Dr. G.___ habe in seinen Berichten aus den Jahren 2005 und 2006 (Urk. 12/5/20-25) erhebliche neurologische Befunde beschrieben (Urk. 1 S. 9). Die Beschwerdegegnerin habe ihre Begründungspflicht verletzt, da sie in der angefochtenen Verfügung vom 24. Juni 2011 (Urk. 2) mit keinem Wort dazu Stellung genommen habe (Urk. 1 S. 10).
         Dass die geklagten Beschwerden hauptsächlich auf neurologische Einschränkungen zurückzuführen sind, lässt sich jedoch aus den Berichten von Dr. G.___ nicht ableiten. Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Neurologie, welcher die Beschwerdeführerin am 13. und 17. September 2007 untersuchte, hielt in seiner Beurteilung vom 19. September 2007 fest, die schnappende Rotationsbewegung nach lateral des rechten Fusses in der Schwungbeinphase lasse sich neurologisch nicht erklären. Die Beschwerdeführerin gebe wohl eine diffuse Hypästhesie am ganzen rechten Bein an und zusätzlich eine umschriebene Hypästhesie an der Medialseite des rechten Fussballens mit Plantarseite der rechten Grosszehe (N. plantaris medialis des N. tibialis); damit würden sich die Beschwerden aber nicht erklären lassen. Diese müssten orthopädischer Natur sein, allenfalls mit einer gewissen funktionellen Ausgestaltung (Urk. 12/1/18-19). Wohl auch aus solchen Überlegungen veranlasste Dr. G.___ im Jahre 2008 zur weiteren Abklärung ein orthopädisches Konsilium (Urk. 12/5/12-13). Hinzu kommt, dass eine neuere neurologische Abklärung bei Dr. I.___ im März 2010 elektrophysiologisch keine Befunde in den Wurzeln L4/L5 und S1 ergab (wiedergeben im Verlaufsbericht der Ärzte des E.___ vom 8. Februar 2012, Urk. 23, S. 2). In seiner Stellungnahme vom 23. Mai 2011 machte Dr. C.___ unter Hinweis auf den Bericht von Dr. I.___ vom 19. September 2007 geltend, es sei unwahrscheinlich, dass ein neurologisches Gutachten wesentliche und neue neurologische Erkenntnisse bringen werde (Urk. 12/48/4), was nach Lage der Akten ohne Weiteres nachvollzogen werden kann. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin liegt auch keine Verletzung der Begründungspflicht vor, denn nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist es nicht zu beanstanden, wenn sich eine IV-Stelle in ihrer Verfügung mit den Vorbringen gegen ein MEDAS-Gutachten zwar nicht konkret auseinandersetzt, jedoch ausführt, dass und weshalb sie auf dieses Gutachten abstellte und keine weiteren Abklärungen für nötig hält. Damit hat die IV-Stelle wenigstens kurz die Überlegungen genannt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihre Verfügung stützte (Urteil des Bundesgericht 8C_944/2010 vom 21. März 2011 E. 4.2). Selbst wenn von einer ungenügenden Begründung hätte ausgegangen werden müssen, wäre der Mangel im laufenden Verfahren, wo sowohl Sachverhalt als auch Rechtslage frei überprüft werden, als geheilt zu betrachten, stand es der Beschwerdeführerin doch vorliegend frei, umfassend Stellung zu nehmen.
4.2.4   Für die Beschwerdeführerin ist das psychiatrische Teilgutachten von A.___-Gutachter Dr. D.___ widersprüchlich und unklar. Sie macht geltend, dass gemäss Dr. D.___ in angestammter Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 50 %, in einer angepassten Tätigkeit aber eine solche von 65 % bestehe. Es sei unklar, welche Tätigkeiten die Beschwerdeführerin noch zu 65 % ausüben könne (Urk. 1 S. 10). Es ist plausibel, dass die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit in der Regel höher ist, als in der angestammten Tätigkeit. Die Beschwerdeführerin behauptet schliesslich, bei der von Dr. D.___ diagnostizierten mittelgradigen Depression hätte dieser in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht eine 65%ige Arbeitsfähigkeit attestieren dürfen (Urk. 1 S. 10). Dabei handelt indes um die subjektive Einschätzung der Beschwerdeführerin, welche keine Zweifel an der Beurteilung des Fachexperten Dr. D.___ zu begründen vermag. Soweit das B.___ zu einer anderen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gelangt, ergibt sich dieser Unterschied ohne Weiteres aus der Verschiedenartigkeit des Behandlungsauftrags einerseits und des Begutachtungsauftrags anderseits (Urteil 8C_275/2010 vom 6. September 2010 E. 3.3 mit Hinweisen).
4.2.5   Die Beschwerdeführerin macht zudem geltend, auf dem freien Arbeitsmarkt gebe es keine Stellen, die derart vielen behinderungsbedingten Einschränkungen Rechnung trügen, wie dies von den Dres. C.___ und D.___ umschrieben werde (Urk. 1 S. 13). Bei der Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft wirtschaftlich nutzen könnte, wenn - auf dem für sei nach ihren Fähigkeiten und Möglichkeiten in Betracht fallenden Teil des Arbeitsmarktes - die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprächen (Meyer, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG), 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2010, S. 323 f., mit weiteren Hinweisen). Wenn indes die zumutbare Tätigkeit nurmehr in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint, kann nicht mehr von einer Arbeitsgelegenheit gesprochen werden (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_82/2009 vom 9. Oktober 2009 E. 5.5). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Gestützt auf das von den A.___-Gutachter beschriebene Tätigkeitsprofil (E. 3.2.3) ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin etwa leichte Hilfs- und Kontrolltätigkeiten, welche in Industrie und Gewerbe immer noch angeboten werden, zumutbar sind.     
4.2.6   Auch die übrigen Einwendungen der Beschwerdeführerin vermögen keinen Zweifel am Beweiswert des A.___-Gutachtens vom 28. Juni 2010 zu begründen, ebensowenig die Berichte der Ärzte des B.___, welche die Beschwerdeführerin seit dem 30. November 2009 behandeln (Urk. 12/16/7). Denn rechtsprechungsgemäss sind Berichte behandelnder Ärzte mit Zurückhaltung zu würdigen (E. 2.3.2). Die Ärzte des B.___ gehen davon aus, dass bei der Beschwerdeführerin auch eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung gegeben sei (E. 3.3). Bei der Beschwerdeführerin bestehe, so die Ärzte des B.___ in ihrem Bericht vom 15. März 2011, seit sechs Monaten ein kontinuierlicher Schmerz in einem Körperteil (LWS und Ausstrahlung ins rechte Bein). Dieser Schmerz könne zwar durch die nicht vollständig schmerzlindernde Operation und frühere Diskushernie erklärt werden, das Ausmass der Folgen hingegen sei in keinem Zusammenhang mit den somatischen Schmerzen. Weder sei die Depression noch die vollständige Arbeitsunfähigkeit durch die somatischen Korrelate begründbar (Urk. 12/42/2). Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (Urk. 16 S. 6) nimmt A.___-Gutachter Dr. D.___ im Gutachten vom 28. Juni 2010 auch zu der von den Ärzten des B.___ gestellten Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung Stellung (Urk. 12/20/17). In seiner vom 30. Mai 2011 datierten Ergänzung des psychiatrischen Teilgutachtens vom 10. Juni 2010 hält Dr. D.___ daran fest, dass er für das Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung keine eindeutigen Hinweise habe erheben können, wenn auch gewisse Somatisierungstendenzen zweifellos bestanden hätten. Im Rahmen einer mittelgradigen depressiven Episode sei auch eine Beeinträchtigung der Schmerzverarbeitung und Schmerzbewältigung anzunehmen, ohne dass dies explizit zur Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung führe. Auch liessen sich erhebliche invaliditätsfremde, psychosoziale Faktoren wie Partnerprobleme, familiäre Probleme und mangelnde Sprachbeherrschung bei Migrationshintergrund erheben, die schliesslich zu der depressiven Störung führten. Dies sei im Gutachten entsprechend aufgezeigt worden (Urk. 12/48/2). Diese Ausführungen erweisen sich als nachvollziehbar und schlüssig. Hinsichtlich der im Verlaufsbericht der Ärzte des B.___ vom 8. Februar 2012 gemachten Angaben zur aktuellen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass sie nicht mehr zum für das vorliegende Verfahren massgebenden Sachverhalt gehören (E. 2.4) und sich im Übrigen mit den bisherigen Angaben dieser Ärzte zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin decken, welche nach dem Gesagten keinen Anlass geben, vom Gutachten des A.___ vom 28. Juni 2010 abzuweichen. Endlich ergibt sich aus dem von der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 15) angeführten BGE 137 V 210 E. 3.1.3.3 nicht, dass die Gutachter ihre Ergebnisse mit den behandelnden Ärzten diskutieren müssten.                    
4.2.7   Die Einwände der Beschwerdeführerin und die Berichte des B.___ vermögen somit keine Zweifel am Gutachten des A.___ vom 28. Juni 2010 zu begründen. Die Expertise wurde in Kenntnis der Vorakten und in Auseinandersetzung mit den Berichten des B.___ erstellt. Die Beschwerden der Beschwerdeführerin wurden berücksichtigt. Die Schlussfolgerungen der A.___-Gutachter erweisen sich als nachvollziehbar, einleuchtend und schlüssig. Die Expertise genügt den von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an ein beweiswertiges Gutachten in jeder Hinsicht (E. 2.3), weshalb darauf abzustellen ist. Damit erübrigen sich weitere medizinische Abklärungen.

5.
5.1     In erwerblicher Hinsicht macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe nie ausgesagt, dass sie im Gesundheitsfall zu 50 % arbeiten würde. Die entsprechende Aussage im Haushaltsabklärungsbericht sei falsch (Urk. 1 S. 15). Gemäss Haushaltabklärungsbericht vom 11. November 2010 hat die Beschwerdeführerin gegenüber der Abklärungsperson beteuert, dass sie bei guter Gesundheit ab Schuleintritt des zweiten Kindes aktiv Stellenbemühungen unternommen hätte. Sie hätte, so die Beschwerdeführerin weiter, ab diesem Zeitpunkt zu ca. 50 % erwerbstätig sein wollen. Sie könne sich vorstellen immer halbtags zu arbeiten oder ein paar Halbtage oder ein paar Halbtage pro Woche und an den Wochenenden. Sie sei fest davon ausgegangen, dass sie nach der Operation annähernd beschwerdefrei sei und dann eine 50%ige Erwerbstätigkeit hätte aufnehmen können (Urk. 12/22/2). Die Abklärungsperson erachtete diese Aussagen der Beschwerdeführerin als glaubhaft, insbesondere, da sie nach der Geburt des ersten Kindes weiterhin Teilerwerbstätig gewesen sei und ihre Erwerbstätigkeit erst nach der Geburt des Kindes vorübergehend aufgab (Urk. 12/22/3). Es finden sich keine Hinweise, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin falsch protokolliert worden sind. Der Detailierungsgrad ist dergestalt, dass der Abklärungsperson nicht unterstellt werden kann, sie habe die Beschwerdeführerin nicht richtig verstanden. Im Übrigen stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts praxisgemäss in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121  V 45 E. 1a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis). Es ist damit nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin als zu 50 % erwerbstätig und 50 % im Haushalt tätig qualifiziert hat.
5.2     Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, einen sog. Wechselwirkungsabzug vorzunehmen (Urk. 1 S. 16). Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts sind Wechselwirkungen zwischen den Aufgabenbereichen nur dann zusätzlich zu berücksichtigen, wenn aus den Akten erhellt, dass die Arzt- und Haushaltsabklärungsberichte nicht bereits in Kenntnis der im jeweils anderen Aufgabenbereich vorhandenen Belastungssituation erstellt worden sind, und konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass eine wechselseitige Verminderung der Leistungsfähigkeit vorliegt, die in den vorhandenen Berichten nicht hinreichend gewürdigt worden ist. Ein allfälliges reduziertes Leistungsvermögen im erwerblichen Bereich infolge der Beanspruchung im Haushalt kann ferner lediglich für den Fall berücksichtigt werden, dass Betreuungspflichten (gegenüber Kindern, pflegebedürftigen Angehörigen etc.) vorhanden sind. Das im Erwerbsbereich oder im häuslichen Aufgabenbereich infolge der Beanspruchung im jeweils anderen Tätigkeitsfeld reduzierte Leistungsvermögen kann sodann nur berücksichtigt werden, wenn es offenkundig ist und ein gewisses normales Mass überschreitet (BGE 134 V 9 E. 7.3.2, E. 7.3.4-5). Diese Voraussetzungen sind vorliegend offensichtlich nicht gegeben, besondere Betreuungspflichten gegenüber dem Ehemann und den Kindern (Jahrgang 1997 und 2000) sind nicht auszumachen. In den Akten (insbes. Haushaltsabklärungsbericht vom 11. November 2010, Urk. 12/22, A.___-Gutachten vom 28. Juni 2010, Urk. 12/20) finden sich keine Hinweise, dass die Einschränkungen in den jeweils anderen Tätigkeitsbereichen unberücksichtigt geblieben seien. Soweit im Übrigen die Beschwerdeführerin die Haushaltsabklärungsberichte der Beschwerdegegnerin als "interne Aktennotiz" (Urk. 1 S. 16, Urk. 16 S. 7) ohne jeglichen Beweiswert abqualifiziert, widerspricht dies gefestigter Bundesgerichtsrechtsprechung, welche als bekannt vorausgesetzt wird.   

6.       Gestützt auf diese Erwägungen erweist sich die Beschwerde in jeder Hinsicht als unbegründet, was zu deren Abweisung führt.       

7.      
7.1     Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
7.2     Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser, Zürich, machte mit Honorarnote vom 10. Januar 2010 (Urk. 21) einen Aufwand von Fr. 2'639.35 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) geltend. Im Hinblick darauf, dass die Rechtsschriften bereits im Einwandverfahren Vorgebrachtes enthalten und insbesondere die Replik sich in Wiederholungen von Ausführungen in der Beschwerdeschrift erschöpft, erweist sich der Aufwand als unangemessen und nicht notwendig, weshalb die Entschädigung ermessensweise auf Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzulegen und Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser in diesem Umfang aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. 
7.3     Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser, Zürich, wird mit Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).