Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.00847
IV.2011.00847

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Fehr


Urteil vom 7. November 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Christos Antoniadis
Rüegg Samuelsson Antoniadis Rechtsanwälte
St. Urbangasse 2, Postfach, 8024 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1981, war am 1. Januar 2001 an einem Verkehrsunfall beteiligt, bei dem sie sich verschiedene Verletzungen zuzog (Urk. 16/24/77, Urk. 16/24/127, Urk. 16/24/137-144), welche eine Hospitalisation bis am 23. Januar 2001 erforderten (Urk. 16/129-130). Am 16. Oktober 2001 meldete sie sich wegen seither bestehenden psychischen Beschwerden zur Berufsberatung und Arbeitsvermittlung bei der Invalidenversicherung an (Urk. 16/11 Ziff. 7.2 und Ziff. 7.8).
1.2     Im Wesentlichen gestützt auf das Gutachten der MEDAS Y.___ vom 18. Dezember 2003 (Urk. 16/57) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten mit Verfügungen vom 25. Juni 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab 1. Januar 2002 eine ganze Rente zu (vgl. Urk. 16/64-65).
          Diesen Leistungsanspruch bestätigte sie mit Mitteilungen vom 4. Oktober 2005 (Urk. 16/77) und vom 17. Oktober 2007 (Urk. 16/92).
          Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Entscheid vom 24. Januar 2006 verneinte sie sodann einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung (Urk. 16/79).
1.3     Am 22. Januar 2010 leitete die IV-Stelle wiederum ein amtliches Revisionsverfahren betreffend den Rentenanspruch ein (Urk. 16/96). Im entsprechenden Fragebogen machte die Versicherte einen unveränderten Gesundheitszustand geltend (Urk. 16/96).
          Die IV-Stelle holte von Hausarzt Dr. med. Z.___, FMH für Innere Medizin, einen Bericht ein, mit dem der Arzt verschiedene weitere medizinische Unterlagen auflegte (Urk. 16/98/1-31).
1.4     Am 1. April 2011 zog die IV-Stelle die Akten des Unfallversicherers, der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft, bei (Urk. 16/99). Diese übermittelte am 5. April 2011 neben medizinischen Unterlagen in der Zeit vom 9. Januar bis 30. Oktober 2009 erstelltes Observationsmaterial (Urk. 15/3, Urk. 16/100-102).
          Gestützt darauf stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. Juni 2011 die laufende ganze Invalidenrente der Versicherten vorsorglich per sofort ein und ordnete gleichzeitig an, dass einer hiergegen erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen werde (Urk. 16/107 = Urk. 2).
          Am 23. Juni 2011 formulierte die IV-Stelle Ergänzungsfragen an den bereits vom Unfallversicherer beauftragten Gutachter (Urk. 16/109-110).
2.       Gegen die Verfügung vom 22. Juni 2011 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 19. August 2011 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr die Rente nach wie vor auszuzahlen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie die unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 1 S. 2-3). Mit Beschwerdeantwort vom 7. Oktober 2011 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 14).
          Am 1. November 2011 reichte der Rechtsvertreter seine Kostennote ein (Urk. 17-18).

Das Gericht zieht in Erwägung:


1.
1.1     Die Beschwerdegegnerin begründete die sofortige Sistierung der Invalidenrente im Wesentlichen damit, dass aufgrund der vom 9. Januar bis 30. Oktober 2009 erlangten Observationserkenntnisse, zu denen sich der frühere Gutachter Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie (vgl. Urk. 16/102/23-43), am 20. April 2010 bereits geäussert habe (vgl. Urk. 16/102/3-8), der Anspruch auf die ausgerichtete Rentenleistung ernsthaft in Frage zu stellen sei (Urk. 2, Urk. 14).
          Die sofortige Sistierung der laufenden Leistungen sowie der Entzug der aufschiebenden Wirkung einer gegen die Verfügung gerichteten Beschwerde liessen sich mit dem Risiko der Uneinbringlichkeit der eventuell zu Unrecht ausgerichteten Leistungen ohne weiteres rechtfertigen, zumal der Rückforderung von zu Unrecht ausgerichteter Leistungen eine Meldepflichtverletzung zu Grunde liegen müsse und diese somit gar nicht rückerstattungspflichtig wären (Urk. 2 S. 1).
          Zudem wies die Beschwerdegegnerin verfügungsweise darauf hin, dass auf eine Beschwerde gegen diese vorsorgliche Renteneinstellung nicht eingetreten werden könne, da sie für die versicherte Person keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge habe (Urk. 2 S. 2).
1.2          Letzteres bestritt die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf BGE 109 V 229 damit, die plötzliche Renteneinstellung bringe sie aus dem finanziellen Gleichgewicht und zwinge sie zu kostspieligen oder sonst wie unzumutbaren Massnahmen, namentlich die In-Anspruch-Nahme der öffentlichen Fürsorge (Urk. 1 S. 4). Überdies setze die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen Dringlichkeit voraus, welche sie bestritt (Urk. 1 S. 14 f.).
          Weiter stellte sie sich in ihrer Beschwerde auf den Standpunkt, das vom Unfallversicherer beauftragte private Detektivbüro habe sie nie allein gesichtet, was genau dem Krankheitsbild entspreche (Urk. 1 S. 10 und S. 17), ebenso wenig wie als Autolenkerin (Urk. 1 S. 12). Die Beschwerdegegnerin habe selbst anerkannt, dass das Observationsmaterial noch keine Verbesserung des Gesundheitszustandes belege, sondern hiefür eine medizinische Abklärung erforderlich sei (Urk. 1 S. 15 f.). Die Ermittlungsberichte seien nicht geeignet, die seinerzeit im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren vom Bundesgericht bestätigten (vgl. Urk. 1 S. 7 f.) Diagnosen und Arbeitsunfähigkeiten in Frage zu stellen (Urk. 1 S. 18). Aus den Videosequenzen seien keine Rückschlüsse auf die erwerbliche Leistungsfähigkeit in psychischer Hinsicht zu ziehen, womit die Voraussetzungen für den Erlass vorsorglicher Massnahmen nicht gegeben seien (Urk. 1 S. 16). Die nach der Überwachung vom Unfallversicherer am 5. Mai 2010 in Aussicht genommene polydisziplinäre Abklärung in der Rehaklinik B.___ könne infolge der hohen Auslastung erst im Spätsommer/Herbst 2011 durchgeführt werden (Urk. 1 S. 19 f.). Die gebotene Interessenabwägung falle zu Gunsten der Beschwerdeführerin aus (Urk. 1 S. 20). Mit der Einstellung der Rente ohne vorherige Anhörung der Beschwerdeführerin sei schliesslich ihr rechtliches Gehör verletzt worden (Urk. 1 S. 20 f.).
1.3          Demnach ist zu beurteilen, ob die Sistierung der Rente zu Recht erfolgte und ob die aufschiebende Wirkung der dagegen erhobenen Beschwerde wiederherzustellen ist.
          Der materielle Leistungsanspruch, mithin die Frage, ob die Rente herabzusetzen oder aufzuheben ist, bildet hingegen unstreitig nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
 
2.
2.1          Gemäss Lehre (Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, Rz 2329) und Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts vom 12. April 2010 9C_45/2010 E. 2 mit Hinweisen) ist die IV-Stelle grundsätzlich zum Erlass vorsorglicher Massnahmen ermächtigt. Die Ermächtigung gründet in der Anknüpfung an das Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG; Art. 4 und Art. 19) beziehungsweise an das Bundesgesetz über den Bundeszivilprozess (BZP; Art. 41 bzw. Art. 79) und stützt sich insbesondere auf das materielle Bundesrecht, dessen Durchsetzung die vorsorglichen Massnahmen sichern sollen (Urs Müller, a.a.O., Rz 2329 mit Hinweisen). Die IV-Stelle ist auch im Verfahren der Revision gemäss Art. 17 Abs. 1 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG sowie der prozessualen Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG zum Erlass vorsorglicher Massnahmen befugt (Urs Müller, a.a.O., Rz 2329)
          Hauptanwendungsfälle von vorsorglichen Massnahmen in der Praxis sind einerseits die Einstellung einer laufenden Rente und andererseits der Entzug der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde (Urs Müller, a.a.O., Rz 2328).
          Die Beschwerdegegnerin eröffnete am 22. Januar 2010 ein amtliches Rentenrevisionsverfahren (Urk. 16/96). In diesem Rahmen ist sie berechtigt, die ursprünglich zugesprochene Rente mittels vorsorglicher Massnahme zu sistieren, soweit die hiefür erforderlichen übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
2.2     Der angefochtene Entscheid schliesst das Revisionsverfahren nicht ab. Es liegt somit kein Endentscheid, sondern ein Zwischenentscheid über die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme vor. Diese ist anfechtbar unter der Voraussetzung, dass sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Rz 10 zu Art. 56).
          Anders als vor Bundesgericht, wo der Nachteil grundsätzlich rechtlicher Natur sein muss (Urteil des Bundesgerichts vom 12. April 2010 9C_45/2010 E. 1.2), genügt für die Beschwerde vor dem kantonalen Gericht ein tatsächlicher Nachteil, worunter auch wirtschaftliche Erschwernisse fallen (BGE 134 I 87 E. 3.1; Kieser, a.a.O., Rz 10 zu Art. 56; vgl. auch Thomas Merkli, Vorsorgliche Massnahmen und die aufschiebende Wirkung bei Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiären Verfassungsbeschwerden, ZBl 109/2008 S. 416 ff., 429).
2.3     Die Beschwerdegegnerin stellte in Abrede, dass ein nicht wieder gutzumachender Nachteil vorliege (Urk. 2 S. 2 oben). Die Beschwerdeführerin berief sich hingegen darauf, dass die plötzliche Renteneinstellung sie aus dem finanziellen Gleichgewicht bringe, weshalb sie gezwungen sei, Leistungen der öffentlichen Fürsorge in Anspruch zu nehmen (Urk. 1 S. 4).
2.4          Zunächst zu prüfen ist daher, ob überhaupt auf die Beschwerde einzutreten ist.
          Das Bundesgericht hat wiederholt bestätigt, dass der bloss vorläufige Entzug finanzieller Leistungen in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur zur Folge hat (vgl. Urteil vom 1. Dezember 2010, 9C_972/2010). Das gilt auch bei der vorsorglichen Einstellung einer Rentenzahlung. Denn wenn sich im Revisionsverfahren ergibt, dass die Rente weiter auszurichten ist, erfolgt für die ganze Dauer der vorsorglichen Einstellung eine Rentennachzahlung samt Zins (vgl. Urteil 9C_45/2010 vom 12. April 2010 E. 1.2 mit zahlreichen Hinweisen).
          Zu beachten bleibt, dass das Bundesgericht bei der Prüfung von Beschwerden gegen vorsorgliche Massnahmen im bundesgerichtlichen Verfahren die rechtliche Natur des nicht wieder gutzumachenden Nachteils zwar regelmässig verneint hat. Doch hat es - soweit ersichtlich - bis heute nicht entschieden, dass das kantonale Gericht auf die Beschwerde gegen einen solchen Zwischenentscheid gar nicht erst hätte eintreten dürfen. Daraus sowie aus der Voraussetzung des tatsächlichen und nicht bloss rechtlichen Nachteils folgt, dass im kantonalen Beschwerdeverfahren die Anforderungen an den nicht wieder gutzumachenden Nachteil weniger hoch sind.
2.5     Die Beschwerdeführerin bezog seit 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente. Es ist offensichtlich, dass die plötzliche Sistierung dieser auf einer rechtskräftigen Verfügung beruhenden Leistungszusprache zu einem unmittelbaren finanziellen Engpass führt, zumal auch der Ehemann der Beschwerdeführerin ein monatliches Einkommen von lediglich rund Fr. 3'500.-- erzielt (Urk. 9 S. 3 Ziff. III.8). Die Beschwerdeführerin machte mit Blick auf ihre finanzielle Lage geltend, nach Wegfall der Rente sei sie gezwungen, Sozialhilfe zu beziehen (Urk. 1 S. 4), was unbestritten blieb und fraglos einen wirtschaftlichen wie auch persönlichen Nachteil darstellt.
          Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin hier - anders als beim Entzug der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde im Hauptverfahren - den Rentenanspruch noch nicht abschliessend abgeklärt hat, weshalb der Nachteil, den die versicherte Person mit der vorsorglichen Einstellung der Rente erleidet, umso schwerer wiegt.
          In älteren Entscheiden bejahte das Bundesgericht einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil, wenn die plötzliche Einstellung der Rentenzahlungen die Versicherten aus dem finanziellen Gleichgewicht bringen und zu kostspieligen oder sonstwie unzumutbaren Massnahmen zwingen könnte (BGE 109 V 233 E. 2b). Weiter bejahte es den nicht wieder gutzumachenden Nachteil, als der Versicherungsträger bei gleichzeitigem Entzug der aufschiebenden Wirkung jegliche Versicherungsleistungen aufhob und die Versicherte ausser der ganzen Invalidenrente über keine finanziellen Mittel verfügte (unveröffentlichtes Urteil vom 23. Dezember 1985, U 60/85, zitiert in: Gustavo Scartazzini, Aufschiebende Wirkung der Beschwerde in der Sozialversicherungspflege, SZS 1993 S. 319).
          Angesichts der von der Beschwerdeführerin dargelegten wirtschaftlichen Schwierigkeiten ist hier demnach der nicht wieder gutzumachende Nachteil zu bejahen.
          Die Eintretensfrage zu bejahen rechtfertigt sich auch aus rechtsstaatlichen Überlegungen. Denn es muss gewährleistet sein, dass dem von der vorsorglichen Massnahme Betroffenen die Möglichkeit eingeräumt wird, die vom Versicherungsträger zu seinem Nachteil angeordnete vorsorgliche Massnahme einer gerichtlichen Prüfung zuzuführen. Andernfalls wären die Versicherten der Willkür der Invalidenversicherung ausgeliefert und könnten sich gegen ungerechtfertigte Rentensistierungen  nicht zur Wehr setzen. 
          Nach dem Gesagten ist daher auf die Beschwerde einzutreten und zu prüfen, ob die Voraussetzungen zur Anordnung vorsorglichen Massnahmen vorliegen.

3.
3.1     Die Beschwerdeführerin rügte in formeller Hinsicht eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs, weil sie vor Erlass des angefochtenen Entscheids nicht angehört worden ist (Urk. 1 S. 20 Ziff. 48). Die Beschwerdegegnerin hat sich zu diesem Vorhalt nicht vernehmen lassen (Urk. 11).
3.2          Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 370 mit Hinweisen).
          Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390; 127 V 431 E. 3d/aa S. 437).
          Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437).
3.3     Die Zwischenverfügung betreffend vorsorgliche Massnahme ist keine Leistungsstreitigkeit im Sinne von Art. 57a Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG), die vor Verfügungserlass zwingend eines Vorbescheidverfahrens bedarf.
          Die versicherte Person hat jedoch Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 57a Abs. 1 Satz 2 IVG), das ihr vor Verfügungserlass jedenfalls eingeräumt werden muss. Das Bundesgericht qualifizierte die unterlassene Gehörsgewährung bei einer Renteneinstellung im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen als gravierenden Mangel (Urteil vom 12. April 2010 9C_45/2010 E. 2), welcher nach dem vorstehend Gesagten einer Heilung nicht zugänglich ist (BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437).
          Auf die Gehörsgewährung kann lediglich bei der superprovisorischen Massnahme vorerst verzichtet werden (Urteil des Bundesgerichts vom 12. April 2010 9C_45/2010 E. 2.1), wobei auch für diese nachträglich das rechtliche Gehör zu gewähren ist (Urs Müller, a.a.O., Rz 2378).
3.4     Die Beschwerdegegnerin ordnete die hier strittige vorsorgliche Massnahme am 22. Juni 2011 aufgrund des Observationsmaterials an, ohne dass die Beschwerdeführerin vorgängig dazu angehört worden wäre (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 15/1 S. 9). Da die provisorische Renteneinstellung schwer in die Rechtsstellung der Leistungsbezügerin eingreift, kann von der Gehörsgewährung nicht Umgang genommen werden.
          Aufgrund der Aktenlage ist auch nicht ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin die Massnahme superprovisorisch verfügen wollte. Dies machte sie selbst nicht geltend und es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sie nachträglich das rechtliche Gehör gewährt hätte, wozu sie auch im Falle einer superprovisorischen Massnahme verpflichtet gewesen wäre.
3.5     Die Verletzung des rechtlichen Gehörs wiegt demnach schwer. Die angefochtene Verfügung vom 22. Juni 2011 ist daher ungeachtet der materiellen Erfolgsaussichten der Beschwerde aufzuheben, und die Sache ist in Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese das rechtliche Gehör hinreichend gewähre.
3.6     Der Klarheit halber sei in Bezug auf die einstweilige Weiterausrichtung der Rente auf Folgendes hinzuweisen.
          Mit der Aufhebung des angefochtenen Entscheid fällt dessen Wirkung unmittelbar und rückwirkend dahin, und es gilt wieder die ursprüngliche leistungszusprechende Verfügung. Daran ändert auch nichts, dass mit der Anordnung der vorsorglichen Massnahme einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen wurde (Urk. 2 S. 2), denn in der Regel fällt der Suspensiveffekt mit Wirkung ex tunc dahin (Urs Müller, a.a.O., Rz 2365).
          Das Bundesgericht hat dieses Prinzip der weiteren Geltung der ursprünglichen Leistungszusprache bei folgender Konstellation bewusst durchbrochen: Wenn die IV-Stelle einer Verfügung über die Rentenherabsetzung/-einstellung der dagegen gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzieht, fällt diese nicht dahin, wenn das Gericht den Entscheid aufhebt und die Sache zu weiteren Abklärungen an die Verwaltung zurückweist (BGE 129 V 370). Diese Ausnahme begründete das Bundesgericht nicht zuletzt damit, dass eine rückwirkende Aufhebung des Suspensiveffektes zu einem sachlich unbefriedigenden Resultat führen würde (BGE 129 V 375 E. 4.3 mit Hinweis auf BGE 106 V 20 E. 3).
          Davon kann hier namentlich in Anbetracht der noch ausstehenden Abklärungen in der Hauptsache keine Rede sein. Auch die Beschwerdegegnerin hat keine Gründe namhaft gemacht, welche hier die grundsätzlich geltende, rein formale Betrachtungsweise und damit das Dahinfallen der Wirkung des Entscheids wie auch des Entzugs der aufschiebenden Wirkung - mithin das (einstweilige) Wiederaufleben der ursprünglichen Verfügung - als nicht gerechtfertigt erscheinen liessen. Insbesondere geht es nicht an, dass eine nicht korrekt zu Stande gekommene Verfügung betreffend vorsorgliche Massnahmen Rechtswirkungen zu Lasten der versicherten Person entfalten kann.
          Demnach wird die Beschwerdegegnerin die ursprünglich zugesprochene Rente (einstweilen) wieder auszurichten haben, und zwar bis sie mittels formell korrekt erlassener neuer Verfügung eine einstweilige Renteneinstellung anordnet.

4.
4.1     Mit diesem Entscheid wird der Antrag der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos.
4.2     Das vorliegende Verfahren ist - weil es nicht die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen zum Gegenstand hat (Art. 69 Abs. 1bis IVG e contrario) - kostenlos, weshalb sich die Prüfung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung erübrigt.
4.3     Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
          Der Rechtsvertreter reichte am 1. November 2011 (Urk. 17) eine Kostennote ein und machte einen Aufwand von 19.05 Stunden und eine Kleinspesenpauschale von Fr. 114.50 geltend (Urk. 18). Wie der Rechtsvertreter mit dem Hinweis auf die eher ungewöhnlich hohe Anzahl der Arbeitsstunden selbst erkannte (vgl. Urk. 17), ist der Aufwand der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen. Insbesondere ist der Aufwand für das Verfassen der Beschwerdeschrift, die Rechtsabklärungen und das Aktenstudium von insgesamt 16.1 Stunden überhöht, lässt doch das Vorgebrachte nicht auf eine übermässig zeitaufwendige Redaktion schliessen. Entgegen der Darstellung des Rechtsvertreters rechtfertigt hier die Schwierigkeit der Angelegenheit  keinen solch hohen Aufwand, zumal sich seine Ausführungen in der Sache als nur bedingt relevant erweisen.
          Angesichts der recht umfangreichen Verwaltungsakten, nach Einsicht in die Rechtsschrift und unter Berücksichtigung der Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträgen erscheint bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) eine Entschädigung von Fr. 2'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.
          Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessvertretung erweist sich bei diesem Ausgang des Verfahrens als gegenstandslos.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 22. Juni 2011 aufgehoben.

2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Christos Antoniadis unter Beilage einer Kopie von Urk. 14
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).