IV.2011.00848
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Gr?nig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Berchtold
Urteil vom 27. M?rz 2013
in Sachen
X.___
?
Beschwerdef?hrerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.?????? Die 1954 geborene X.___ verf?gt ?ber ein Handelsdiplom (Urk. ?7/3/1) und ist gelernte Fachangestellte im Gastgewerbe (Urk. 7/3/2 f.). Sie ist Mutter zweier erwachsener Kinder (geboren 1987 und 1990). Bis 1984 (Urk. 7/6) war sie in ihrem erlernten Beruf t?tig, ab 1985 arbeitete im Betrieb des Ehemannes entgeltlich mit (Urk. 7/1, 7/6 und 7/15).
???????? Am 31. Mai 2009 (Urk. 7/4) meldete sie sich wegen Depressionen und Alkoholismus zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an und beantragte eine Rente. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, kl?rte die medizinischen und erwerblichen Verh?ltnisse ab. Sie auferlegte der Versicherten am 1. Dezember 2009 (Urk. 7/19) eine sechsmonatige Alkoholabstinenz im Sinne der Schadenminderungspflicht und hielt mit Schreiben vom 8. April 2010 (Urk. 7/21) daran fest. In der Folge veranlasste sie eine bidisziplin?re Begutachtung durch den Regionalen ?rztlichen Dienst (RAD; orthop?disch und psychiatrisch), welche am 25. November 2010 erfolgte (Berichte vom 14. Februar 2011, Urk. 7/31 und 7/33). Am 11. M?rz 2011 (Urk. 7/34) setzte die IV-Stelle der Versicherten letztmals eine Frist bis zum 10. April 2011 an, um eine Bereitschaftserkl?rung bez?glich einer Entzugsbehandlung und einer Alkoholabstinenz zu unterzeichnen. Nachdem sich die Versicherte nicht bereit gezeigt hatte, sich einer Entzugskur zu unterziehen, stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 30. Mai 2011 (Urk. 7/38) eine Ablehnung des Rentengesuchs in Aussicht. Am 12. Juli 2011 (Urk. 2) verf?gte sie im angek?ndigten Sinn.
2. ????? Gegen die Verf?gung der IV-Stelle erhob die Versicherte am 19. August 2011 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, es sei ihr eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Die IV-Stelle schloss in ihrer Vernehmlassung vom 29. September 2011 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde.
???????? Auf die Ausf?hrungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erw?gungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.??????
1.1???? Invalidit?t ist die voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunf?higkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidit?t kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunf?higkeit ist der durch Beeintr?chtigung der k?rperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsm?glichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1). F?r die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunf?higkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeintr?chtigung zu ber?cksichtigen. Eine Erwerbsunf?higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht ?berwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2???? Beeintr?chtigungen der psychischen Gesundheit k?nnen in gleicher Weise wie k?rperliche Gesundheitssch?den eine Invalidit?t im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschr?nkungen der Erwerbsf?higkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsf?higkeit zu verwerten, abwenden k?nnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Aus?bung einer Erwerbst?tigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeintr?chtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden f?hrt also nur soweit zu einer Erwerbsunf?higkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsf?higkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.3???? Alkoholismus (wie auch Drogensucht und Medikamentenabh?ngigkeit) begr?ndet f?r sich allein keine Invalidit?t im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird er invalidenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn er eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein k?rperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsf?higkeit beeintr?chtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn er selber Folge eines k?rperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5. ?M?rz 2009 E. 2). Dabei ist das ganze f?r die Alkoholsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtw?rdigung einzubeziehen, was impliziert, dass einer allf?lligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabh?ngigkeit und psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tragen ist (Urteile des Bundesgerichts I 758/01 vom 5. November 2002 E. 3.2, und I 390/01 vom 19. Juni 2002 E. 2b). Was die krankheitsbedingten Ursachen der Alkoholsucht betrifft, ist f?r die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der Abh?ngigkeit erforderlich, dass dem Alkoholismus eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach f?r die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Gesundheitsst?rung zugrunde liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Alkoholsucht darstellt (Urteil des Bundesgerichts I 192/02 vom 23. Oktober 2002 E. 1.2.2 mit Hinweis); es gen?gt nicht, wenn es sich nur um eine ganz untergeordnete Teilursache handelt (nicht ver?ffentlichtes Urteil des Bundesgerichts I 130/93 vom 29. August 1994). Mit dem Erfordernis des Krankheitswerts einer allf?lligen verursachenden psychischen Krankheit wird verlangt, dass diese die Arbeits- und Erwerbsf?higkeit einschr?nkt (BGE 99 V 28 f. E. 2; Urteil des Bundesgerichts I 940/05 vom 10. M?rz 2006 E. 2.2; erw?hntes Urteil I 758/01 E. 3.1). Wenn der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Alkoholsucht und krankheitswertigem psychischem Gesundheitsschaden besteht, sind f?r die Frage der noch zumutbaren Erwerbst?tigkeit die psychischen und die suchtbedingten Beeintr?chtigungen gesamthaft zu ber?cksichtigen. Um diese Frage beantworten zu k?nnen, sind Verwaltung und Gericht auf m?glichst detaillierte medizinische Ausk?nfte ?ber die Verh?ltnisse zur Zeit der Entstehung der Alkoholsucht auf der einen und der allf?lligen psychiatrischen Komorbidit?t auf der andern Seite sowie ?ber den allf?lligen urs?chlichen Zusammenhang zwischen den beiden Aspekten angewiesen (vgl. zur Bedeutung medizinischer Ausk?nfte zur Bestimmung der Invalidit?t BGE 115 V 133 E. 2; BGE 124 V 265 E. 3c mit Hinweis, 99 V 28 E. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 E. 2b; AHI 2002 S. 30 E. 2a, 2001 S. 228 f. E. 2b mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts I 169/06 vom 8. August 2006 E. 2.2 und 4.2 mit Hinweisen und des Bundesgerichts 8C_672/2010 vom 27. September 2010 E. 2).
1.4
1.4.1?? Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Ausk?nfte erteilen, die zur Abkl?rung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 ATSG).
???????? Soweit ?rztliche oder fachliche Untersuchungen f?r die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG).
???????? Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- und Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungstr?ger aufgrund der Akten verf?gen oder die Erhebung einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzur?umen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).
1.4.2?? Gem?ss Art. 7 IVG muss die versicherte Person alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunf?higkeit zu verringern und den Eintritt einer Invalidit?t zu verhindern (Abs. 1). Die versicherte Person muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich dienen, aktiv teilnehmen. Dies sind unter anderen medizinische Behandlungen nach Art. 25 des Bundesgesetzes ?ber die Krankenversicherung (Abs. 2 lit. d).
???????? Als zumutbar gilt jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind (Art. 7a IVG).
???????? Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsf?higkeit oder eine neue Erwerbsm?glichkeit verspricht, oder tr?gt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare bei, so k?nnen ihr die Leistungen vor?bergehend oder dauern gek?rzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzur?umen. Behandlungs- oder Eingliederungs-massnahmen, die eine Gefahr f?r Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar (Art. 21 Abs. 4 ATSG).
1.4.3?? Gem?ss Art. 7b Abs. 1 IVG k?nnen die Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gek?rzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 IVG oder nach Art. 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist.
???????? Beim Entscheid ?ber die K?rzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umst?nde des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu ber?cksichtigen (Art. 7b Abs. 3 IVG).
?
2.?????? Die IV-Stelle begr?ndete die Ablehnung des Leistungsbegehrens damit, die Beschwerdef?hrerin sei aus orthop?discher Sicht vollumf?nglich arbeitsf?hig. Aus psychiatrischer Sicht k?nne die Arbeitsf?higkeit jedoch erst nach einer Entzugsbehandlung und dem Vorliegen einer Alkoholabstinenz beurteilt werden. Daher sei eine abschliessende Pr?fung des Gesuchs nicht m?glich.
???????? Dem h?lt die Beschwerdef?hrerin entgegen, sie leide unter Alkoholismus, Depression, Kreislaufproblemen und rheumatischen Beschwerden und k?nne ?nichts mehr machen?. Sie sei auf die Unterst?tzung der Haushaltspitex sowie auf die psychiatrische Spitex angewiesen, weil sie mit der Haushaltst?tigkeit aufgrund ihrer Erkrankung ?berfordert sei. Dar?ber hinaus sei ihr eine Entzugsbehandlung nicht zumutbar.
3.
3.1
3.1.1?? Dr. med. Y.___, Facharzt FMH f?r Psychiatrie und Psychotherapie, bei dem die Beschwerdef?hrerin seit dem 26. April 2008 in Behandlung ist, diagnostizierte im Arztbericht zuhanden der IV-Stelle vom 21. Juni 2009 (Urk. 7/8) eine seit Jahren bestehende rezidivierende depressive St?rung (ICD-10 F33.1) sowie einen chronischen Alkoholismus (ICD-10 F 10.1). Weiter f?hrte er aus, seit zirka 1984 leide die Beschwerdef?hrerin an zunehmenden depressiven Verstimmungen mit sekund?rem, ebenfalls zunehmendem Alkoholabusus. Die Beschwerdef?hrerin sei nicht belastbar und es sei kein geordnetes Planen und Ausf?hren von T?tigkeiten m?glich. Er empfahl eine station?re Entzugs- und Entw?hnungsbehandlung.
???????? Bez?glich der Arbeitsf?higkeit hielt er fest, seines Erachtens sei keine T?tigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt m?glich, und im Haushalt k?nne die Beschwerdef?hrerin h?chstens zu 20-30 % ?etwas tun? (diese Einsch?tzung decke sich mit den Angaben der Angeh?rigen), allerdings sei auch dies lediglich mit ?berwachung m?glich, da die Versicherte h?ufig st?rze oder heisse Herdplatten nicht abstelle.
3.1.2?? Am 1. Dezember 2009 (Urk. 7/19) auferlegte die IV-Stelle der Beschwerdef?hrerin unter dem? Titel Schadenminderungspflicht eine sechsmonatige Alkoholabstinenz. Sie begr?ndete dies damit, Abkl?rungen h?tten ergeben, dass die Erwerbsf?higkeit dadurch wesentlich verbessert w?rde. Gleichzeitig machte sie die Beschwerdef?hrerin auf die Folgen einer Verletzung der Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG aufmerksam.
3.1.3?? Daraufhin teilte Dr. Y.___ der IV-Stelle am 21. M?rz 2010 (Urk. 7/20) mit, er behandle die Beschwerdef?hrerin lediglich ambulant, sie sei nicht bereit, sich station?r behandeln zu lassen. Weiter verwies er darauf, dass die Beschwerdef?hrerin seines Erachtens aufgrund des Alkoholkonsums kognitiv bereits deutlich abgebaut sei und auch nicht verstehen k?nne, worum es gehe. Eine Verbesserung der Hirnfunktionen durch eine Abstinenz sei nicht zu erwarten.
3.1.4?? In der Folge hielt die IV-Stelle am 8. April 2010 (Urk. 7/21) an der auferlegten sechsmonatigen Abstinenz fest und wies darauf hin, eine station?re Behandlung sei nicht zwingend erforderlich, die Behandlung k?nne auch ambulant durchgef?hrt werden. Dem wiedersprach Dr. Y.___ am 4. Juli 2010 (Urk. 7/22) und ?usserte sich dahingehend, dass eine ambulante Behandlung nicht durchf?hrbar sei. Am 15. September 2010 (Urk. 7/26) teilte Dr. Y.___ mit, dass sich die Beschwerdef?hrerin gegen die angeordnete Massnahme entschieden habe.
3.2????
3.2.1?? Am 7. Oktober 2010 (Urk. 7/27) ordnete die IV-Stelle eine Untersuchung durch den RAD an, welche am 25. November 2010 durchgef?hrt wurde.
3.2.2?? Am 14. Februar 2011 (Urk. 7/31) berichtete der RAD-Arzt Dr. med. Z.___, Facharzt FMH f?r Orthop?dische Chirurgie und Traumatologie, die Beschwerdef?hrerin leide in somatischer Hinsicht an einer schmerzhaften Bewegungs- und Belastungseinschr?nkung der rechten Schulter bei einem Status nach einer Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion im Jahr 2008, an minimalen Restbeschwerden im Bereich der linken Leiste und H?fte bei einem Status nach einer Beckenringfraktur im Jahr 2006 sowie an einer iliolumbalen Insertionstendinose und einem thorakalen Schmerzsyndrom. Anhand der Unterlagen sowie der durchgef?hrten Untersuchung sei ein somatischer Gesundheitsschaden ausgewiesen, der sich jedoch nicht quantitativ, sondern lediglich qualitativ auf die Arbeitsf?higkeit auswirke. So bestehe f?r schwere und mittelschwere T?tigkeiten seit dem Jahr 2008 eine vollumf?ngliche Arbeitsunf?higkeit. In einer leidensangepassten T?tigkeit (k?rperlich leichte, wechselbelastende T?tigkeit ohne regelm?ssige Hebe- und Tragebelastungen ?ber 10 kg bis Bauchh?he, 5 kg bis Brusth?he, 2 kg bis zur Horizontalen, dar?ber 1 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Ger?sten, ohne h?ufig repetierende, das rechte Schultergelenk belastende Zwangshaltungen und T?tigkeiten in Armvorhalte oder ?berkopfarbeit) sei die Beschwerdef?hrerin jedoch vollumf?nglich arbeitsf?hig.
3.2.3?? Dem psychiatrischen Untersuchungsbericht des RAD-Arztes Dr. med. A.___, Facharzt FMH f?r Psychiatrie und Psychotherapie, vom 14. Februar 2011 (Urk. 7/33) sind folgende Diagnosen zu entnehmen:
-??? St?rungen durch Alkohol, Abh?ngigkeitssyndrom (ICD-10 F10.2)
-??? St?rungen durch Benzodiazepine, kontrollierte Abh?ngigkeit (ICD-10 F13.22)
-??? Rezidivierende Anpassungsst?rung mit l?ngerer depressiver Reaktion bei Eheproblemen (ICD-10 F43.21) bei akzentuierten Pers?nlichkeitsz?gen mit selbstunsicheren-abh?ngigen Anteilen bei neurotischer Fehlentwicklung.
???????? Der RAD-Arzt f?hrte aus, die Beschwerdef?hrerin sei anl?sslich der Untersuchung wach, leicht bewusstseinsgetr?bt, aber allseits orientiert gewesen. Die Aufmerksamkeit und Konzentration h?tten beeintr?chtigt gewirkt, das Ged?chtnis habe sich unauff?llig gezeigt. Weiter stellte er eine Affektlabilit?t (weinerlich, dann wieder l?chelnd, teilweise nivelliert) fest. Hinweise auf Zwangsgedanken und Zwangshandlungen h?tten sich keine ergeben.
???????? Die Beschwerdef?hrerin sei p?nktlich zur Untersuchung erschienen. Sie habe einen leicht ungepflegten Eindruck gemacht und er habe einen Foetor aethylicus festgestellt. In der Interaktion sei sie schwankend zwischen offen, freundlich, anlehnungsbed?rftig, dann aber wieder misstrauisch bis zur?ckhaltend gewesen. Eine beginnende Entdifferenzierung der Pers?nlichkeitsstruktur sei m?glich, k?nne jedoch angesichts des fortgesetzten Alkoholkonsums nicht sicher beurteilt werden.
???????? Im Antrieb und in der Psychomotorik habe sich die Beschwerdef?hrerin verlangsamt gezeigt. Das formale Denken sei verlangsamt, sie habe sich weitschweifig und teilweise vorbeiredend ge?ussert, dabei sei die Sprache leicht verwaschen gewesen. Die Gedankeng?nge h?tten sich inhaltlich geordnet gezeigt. Schliesslich h?tten sich keine Hinweise auf St?rungen des Ich-Erlebens, auf Wahrnehmungsst?rungen oder Sinnest?uschungen, Aggravation oder Selbstlimitierung oder Symptomausweitung wie auch keine Hinweise auf eine akute Selbst- oder Fremdgef?hrdung ergeben.
???????? Der RAD-Arzt hielt fest, in ?bereinstimmung mit den vorhandenen Arztberichten k?nne mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit von einer langj?hrigen, jedoch fluktuierenden depressiven Symptomatik ausgegangen werden. Diese sei hervorgerufen respektive ausgel?st worden durch die schwierige Ehesituation, deren konstruktive Aufl?sung der Beschwerdef?hrerin durch die zu vermutende Pers?nlichkeitsstruktur und die daraus resultierenden neurotischen Fehlentwicklungen nicht gelungen zu sein scheine. ?berlagert werde das Geschehen durch den ebenfalls langj?hrigen Alkoholkonsum (Alkohol als Konfliktl?ser), der nicht nur die affektive Stimmung im Sinne eines negativen Verst?rkers unterhalte, sondern selbst im Hinblick auf die Kognition eine eigenst?ndige Dynamik angestossen zu haben scheine. Schliesslich hielt er fest, eine versicherungsmedizinische Beurteilung des psychischen Gesundheitsschadens sei aufgrund des starken Einflusses des Alkohols nicht m?glich. Erst nach einer dreimonatigen ?rztlich attestierten Abstinenz k?nne der psychische Gesundheitszustand und das daraus abzuleitende funktionelle Leistungsniveau evaluiert werden.
3.3
3.3.1?? Daraufhin setzte die IV-Stelle der Beschwerdef?hrerin am 11. M?rz 2011 (Urk. 7/34) eine letzte Frist mit Bezug auf die angeordneten Massnahmen zur Schadenminderung und forderte sie auf, eine Bereitschaftserkl?rung zu unterzeichnen, mit welcher sie best?tigt h?tte, dass sie sich den Massnahmen gem?ss der Korrespondenz vom 1. Dezember 2009 (Urk. 7/19) und vom 8. April 2010 (Urk. 7/21) unterziehen werde (Urk. 7/34/3)
3.3.2?? Am 5. April 2011 (Urk. 7/35) teilte Dr. Y.___ der IV-Stelle mit, die Beschwerdef?hrerin sei nicht in der Lage, die Notwendigkeit einer Entzugs- beziehungsweise Entw?hnungstherapie einzusehen. Sie sei durch den Alkoholkonsum derart stark abgebaut, dass ihre Hirnfunktionen bereits erheblich beeintr?chtigt seien. Aufgrund dieser Beeintr?chtigungen sei ihr deshalb eine willentliche ?berwindung des Leidens und der Einstellung, sich nicht behandeln lassen zu wollen, nicht zumutbar. Sie k?nne das einfach nicht. Schliesslich f?hrte er aus, es liege ein relevantes, von der Sucht unabh?ngiges Leiden mit Einfluss auf die Arbeitsf?higkeit vor, und die Alkoholerkrankung sei lediglich die Folge dieses Leidens.
4.
4.1???? Die IV-Stelle auferlegte der Beschwerdef?hrerin am 1. Dezember 2009 (Urk. 7/19, Urk. 7/) unter dem Titel ?Schadenminderungspflicht? eine sechsmonatige Alkoholabstinenz, am 8. April 2010 (Urk. 7/21) hielt sie daran fest und am 11. M?rz 2011 (Urk. 7/34) setzte sie eine letzte Frist f?r die Massnahme. Dabei war die erste Anordnung tats?chlich unter dem Titel der Schadenminderungspflicht (Art. 7b Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 4 ATSG) zu sehen, stellte doch die IV-Stelle diesbez?glich fest: ?Die Abkl?rungen haben ergeben, dass Ihre Erwerbsf?higkeit mit einer sechsmonatigen Alkoholabstinenz wesentlich verbessert werden kann.?
Demgegen?ber wurde bei der letzten Aufforderung vom 11. M?rz 2011 (Urk. 7/34) die Anordnung der Massnahme wie folgt begr?ndet: ?Aus psychiatrischer Sicht k?nnte die Arbeitsf?higkeit erst nach erfolgter Entzugsbehandlung und Vorliegen einer Alkoholabstinenz beurteilt werden.? Somit handelt es sich bei dieser von der IV-Stelle angeordneten Massnahme um eine solche im Rahmen der Mitwirkungspflicht bei der Abkl?rung (Art. 7b Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 43 Abs. 3 ATSG). Auch die angefochtene Verf?gung, mit der das Leistungsbegehren abgewiesen wurde (Urk. 2), erging mit der Begr?ndung, die Versicherte sei ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, und unter Hinweis auf Art. 43 Abs. 3 ATSG.
4.2???? Gem?ss Art. 21 Abs. 4 ATSG hat eine Verletzung der Schadenminderungspflicht zur Folge, dass Leistungen vor?bergehend oder dauernd gek?rzt oder verweigert werden k?nnen. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht gem?ss Art. 43 Abs. 2 ATSG hat zur Folge, dass der Versicherungstr?ger aufgrund der Akten verf?gen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen kann (Art. 43 Abs. 3 ATSG).
???????? Allerdings legt der im Rahmen der 5. IVG-Revision eingef?gte, seit dem 1. Januar 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459) in Kraft stehende, Art. 7b Abs. 1 IVG fest, dass Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gek?rzt oder verweigert werden k?nnen, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 IVG (Schadenminderungspflicht) oder nach Art. 43 Abs. 2 ATSG (Mitwirkungspflicht) nicht nachgekommen ist.
???????? Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das IVG nicht eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Damit gelten in der Invalidenversicherung aufgrund von Art. 7b Abs. 1 IVG als Lex specialis (vgl. Meier, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Auflage, Z?rich 2010, S. 70 f.), dieselben Sanktionen f?r eine Verletzung der Schadenminderungspflicht gem?ss Art. 21 Abs. 4 ATSG wie auch f?r eine Verletzung der Mitwirkungspflicht gem?ss Art. 43 Abs. 2 ATSG. F?r eine Anwendung der Sanktionen gem?ss Art. 43 Abs. 3 ATSG bleibt somit kein Raum mehr (vgl. Meier, a.a.O., S. 78).
4.3???? Dennoch sind die beiden Massnahmen auseinander zu halten. W?hrend im Rahmen der Schadenminderungspflicht gem?ss Art. 7 IVG eine zumutbare Behandlung auferlegt werden kann, sofern sie geeignet ist, eine wesentliche Steigerung der Erwerbsf?higkeit zu bewirken, wird in Bezug auf die Mitwirkungspflicht lediglich (aber immerhin) verlangt, dass man sich den f?r die Beurteilung notwendigen ?rztlichen oder fachlichen Untersuchungen zu unterziehen hat, ebenfalls sofern diese zumutbar sind (vgl. auch Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, N 44 zu Art. 43 ATSG). Eine Pflicht, sich im Rahmen der Mitwirkung bei den von der Verwaltung vorzunehmenden Abkl?rungen einer Behandlung zu unterziehen, ist dem Gesetz jedoch nicht zu entnehmen.
4.4???? Vorab ist festzustellen, dass es die IV-Stelle vers?umt hat zu pr?fen, ob eine derartige Massnahme, wie sie angeordnet wurde, ?berhaupt zumutbar war (Art. 7a IVG). Auch zu den diesbez?glichen Einwendungen, die der behandelnde Arzt Dr. Y.___ vorgebracht hat, wurde nie Stellung genommen.
???????? Weiter ist den Akten nicht zu entnehmen, worauf die IV-Stelle bei der erstmaligen Anordnung ihre Erkenntnisse st?tzte, dass durch eine sechsmonatige Alkoholabstinenz eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsf?higkeit erzielt werden k?nne, zumal seitens der IV-Stelle nie tats?chliche Feststellungen ?ber den Umfang einer allenfalls bestehenden Arbeitsunf?higkeit getroffen wurden. Nachdem eine Schadenminderungspflicht einerseits in einem Kausalzusammenhang zur Erwerbsf?higkeit stehen muss, und anderseits eine allf?llige Sanktion bei einer Verletzung der Schadenminderungspflicht verh?ltnism?ssig zu sein hat (vgl. Meier, a.a.O., S. 78), sind Feststellungen ?ber den Grad einer Arbeitsf?higkeit unumg?nglich.
???????? Dar?ber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der Mitwirkungspflicht kein eigentlicher Entzug angeordnet werden kann, da ein solcher aufgrund der notwendigen medizinischen und psychologischen Begleitung wie auch aufgrund der Dauer und der allenfalls notwendigen Durchf?hrung im station?ren Rahmen als eigentliche Behandlung angesehen werden muss und damit vom Gesetzeswortlaut von Art. 43 Abs. 2 ATSG nicht gedeckt ist.
???????? Schliesslich sind aufgrund von Art. 7b Abs. 3 IVG beim Entscheid ?ber die K?rzung oder Verweigerung von Leistungen alle Umst?nde des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu ber?cksichtigen. Auch dazu wurden keine Feststellungen getroffen. Am Rande sei auch darauf hingewiesen, dass laut dem im Verf?gungszeitpunkt geltenden Art. 86bis der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung (IVV; eingef?gt im Zuge der 5. IVG-Revision mit Verordnung vom 28. September 2007, in Kraft gewesen vom dem 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2011, da er im Rahmen der IVG-Revision 6a mit Verordnung vom 16. November 2011 bereits wieder aufgehoben wurde) die Rente w?hrend l?ngstens sechs Monaten um h?chstens die H?lfte gek?rzt werden konnte, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 IVG und Art. 43 Abs. 2 ATSG nicht nachkam (Abs. 1), und nur in besonders schweren F?llen konnte die Rente verweigert werden (Abs. 3).
5.
5.1???? Das Verwaltungsverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Demnach hat die Verwaltung den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange an, bis ?ber die f?r die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht (Urteil des Bundesgerichts 8C_392/2011 vom 19. September 2011, E. 2.2).
5.2???? Dr. Y.___ wie auch der RAD-Arzt Dr. A.___ gehen ?bereinstimmend davon aus, dass die Beschwerdef?hrerin an einer langj?hrigen, m?glicherweise fluktuierenden depressiven Symptomatik leidet, welche durch die schwierige Ehesituation, deren konstruktive Aufl?sung der Beschwerdef?hrerin durch die zu vermutende Pers?nlichkeitsstruktur und die daraus resultierende neurotische Fehlentwicklung nicht gelungen ist, ausgel?st wurde. Die Alkoholerkrankung erscheint damit als Folge der pathologischen psychischen Grundproblematik, und es ist davon auszugehen, dass eine allenfalls daraus resultierende Arbeits- respektive Erwerbsunf?higkeit invalidit?tsrelevant ist.
5.3???? W?hrend Dr. Y.___ davon ausgeht, dass ein Alkoholentzug nicht zumutbar sei, ?usserte sich Dr. A.___ nicht zur Zumutbarkeit unter Ber?cksichtigung der gesamten bei der Beschwerdef?hrerin vorliegenden Umst?nde, und er setzte sich auch nicht mit den Berichten von Dr. Y.___ auseinander.
???????? Schliesslich zeigt sich auch, dass die IV-Stelle keinerlei Abkl?rungen dazu getroffen hat, ob und wenn ja in welchem Umfang die Beschwerdef?hrerin im Gesundheitsfall erwerbst?tig w?re. Auch eine Haushaltabkl?rung wurde nicht vorgenommen.
5.4???? Die Verwaltung w?re daher gehalten gewesen, eine umfassende psychiatrische Abkl?rung zu veranlassen, die insbesondere Aufschluss dar?ber gibt, ob die Alkoholkrankheit der Beschwerdef?hrerin eine Folge eines psychischen Gesundheitsschadens ist, ob zur Beurteilung der invalidenversicherungsrechtlich relevanten Arbeitsunf?higkeit ein kurzfristiger, im Rahmen einer Abkl?rungsmassnahme durchzuf?hrender Entzug erforderlich ist, und ob ein solcher der Beschwerdef?hrerin zumutbar ist.
In diesem Fall ist die Beschwerdef?hrerin im Rahmen der Mitwirkungspflicht aufzufordern, sich der notwendigen Massnahme zu unterziehen. Weigert sie sich, kann gest?tzt auf Art. 7b IVG entschieden werden, wobei auch Abs. 3 dieser Bestimmung zu beachten ist.
???????? Erst wenn feststeht, dass die Alkoholabh?ngigkeit die aus invaliden-versicherungsrechtlicher Sicht massgebende Arbeits- und Erwerbsf?higkeit beeintr?chtigt und dass der Beschwerdef?hrerin ein langfristiger Entzug aus ?rztlicher Sicht zumutbar ist, kann im Rahmen der Schadenminderungspflicht ein - allenfalls auch station?rer - Entzug verlangt und bei Weigerung mit Sanktionen ebenfalls im Sinne von Art. 7b IVG belegt werden.
Die angefochtene Verf?gung ist damit aufzuheben und die Sache ist an die IV-Stelle zur?ckzuweisen, damit in diesem Sinne vorgehe, gegebenenfalls auch den Umfang der potentiellen Erwerbst?tigkeit pr?fe und hernach ?ber das Leistungsgesuch neu entscheide.
6.?????? Abweichend von Art. 61 lit. a ATSG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Gericht kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabh?ngig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Kosten sind auf Fr. 700.-- anzusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1.???????? Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verf?gung vom 12. Juli 2011 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, zur?ckgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abkl?rungen im Sinne der Erw?gungen, neu verf?ge.
2.???????? Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
- Bundesamt f?r Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).