Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Hurst
Gerichtsschreiber Kreyenbühl
Urteil vom 11. April 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1979, arbeitete zwischen dem 2. Oktober 2006 und dem 27. Juli 2007 temporär als Maler bei der Y.___ in Zürich (Urk. 9/14/2). Am 9. Mai 2008 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte insbesondere wegen eines Kompartmentsyndroms bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/4). Nach medizinischen und beruflichen Abklärungen verneinte die IV-Stelle mit den beiden Verfügungen vom 17. Juli 2009 die Ansprüche von X.___ auf berufliche Massnahmen (Urk. 9/37) und - ausgehend von einem Invaliditätsgrad von unter 0 % - auf eine Invalidenrente (Urk. 9/38).
2. Am 17. März 2010 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ erneut bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an. Seine Anmeldung begründete er mit Asthma, einer Suchtproblematik und einem Kompartmentsyndrom (Urk. 9/40). In der Folge holte die IV-Stelle die Berichte von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, vom 2. April 2010 (Urk. 9/42/2-6) und vom 2. Juli 2010 (Urk. 9/43/2) ein und auferlegte dem Versicherten mit Schreiben vom 12. August 2010 (Urk. 9/44) - unter dem Titel der Schadenminderungspflicht -, sich einer kontinuierlichen psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen und mindestens sechs Monate von Alkohol, Benzodiazepinen und sämtlichen illegalen Drogen abstinent zu bleiben. Während dieser Zeit wurde das Abklärungsverfahren sistiert. A.___, die Beiständin des Versicherten, teilte der IV-Stelle mit Schreiben vom 2. September 2010 mit, dass X.___ aufgrund seiner massiven psychischen Erkrankung respektive Behinderung nicht in der Lage sei, der auferlegten Schadenminderungspflicht nachzukommen (Urk. 9/48). Mit Schreiben vom 10. November 2010 erklärte die IV-Stelle Beiständin A.___, dass sie an der auferlegten Schadenminderungspflicht festhalte (Urk. 9/50), woraufhin Beiständin A.___ am 6. Januar 2011 das Verlaufsprotokoll von Juni 2010 bis Januar 2011 einreichte (Urk. 9/53) und die IV-Stelle den Bericht der behandelnden Ärzte des Psychiatriezentrums B.___ vom 22. Februar 2011 (Urk. 10/54) beizog. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 1. April 2011, Urk. 9/56, und Einwand vom 6. April respektive 18. Mai 2011, Urk. 9/58 und Urk. 9/62) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung 29. Juli 2011 einen Anspruch von X.___ auf eine Invalidenrente (Urk. 2).
3. Hiergegen erhob X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser, am 19. August 2011 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 29. Juli 2011 aufzuheben und es sei ihm ab 1. September 2010 eine ganze IV-Rente zu gewähren. Eventualiter stellte er den Antrag, die Sache sei zur hinreichenden Abklärung des Sachverhaltes sowie zum erneuten Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 29. September 2011 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer angezeigt wurde (Urk. 10). Mit Eingabe vom 13. Oktober 2011 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er nach einer mehrwöchigen stationären Behandlung in der Klinik D.___ in die Klinik B.___ eingetreten sei, wo er längerfristig stationär behandelt werden dürfte (Urk. 11). Am 14. November 2011 erklärte die Beschwerdegegnerin, dass sie auf eine Stellungnahme zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. Oktober 2011 verzichte (Urk. 14).
4. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
1.1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.1.3 Gemäss ständiger Rechtsprechung begründet eine Drogensucht für sich allein keine Invalidität, sondern nur in Verbindung mit einem die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden geistigen, körperlichen oder psychischen Gesundheitsschaden mit Krankheitswert, der zur Sucht geführt hat oder als deren Folge eingetreten ist (BGE 102 V 167, 99 V 28 E. 2; AHI 2002 S. 30 E. 2a, 2001 S. 228 f. E. 2b; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts I 940/05 vom 10. März 2006 E. 2.1 mit Hinweisen).
1.1.4 Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 120 V 368 E. 6b, 117 V 275 E. 2b), wobei jedoch von der versicherten Person nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c). Für die Beantwortung der Frage nach der Zumutbarkeit der Behandlung oder Eingliederungsmassnahme im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG kann auf die zu Art. 31 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung ergangene Rechtsprechung verwiesen werden, da sich diesbezüglich mit dem neuen Recht nichts geändert hat (vgl. auch SVR 2007 IV Nr. 34 S. 121, E. 3.1, I 744/06; Urteile des Bundesgerichts I 1068/06 vom 31. August 2007 E. 2.2 und I 824/06 vom 13. März 2007 E. 3.1.1). Danach sind die gesamten persönlichen Verhältnisse, namentlich die berufliche und soziale Stellung der versicherten Person, zu berücksichtigen. Massgebend ist aber das objektiv Zumutbare, nicht die subjektive Wertung des Versicherten (ZAK 1982 S. 495, E. 3; Urteil des Bundesgerichts I 105/93 vom 11. März 1994 E. 2a; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 189). Die gesetzliche Vorgabe, wonach Massnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, nicht zumutbar sind, bedeutet nicht, dass eine Vorkehr, die keine solche Gefahr darstellt, automatisch zumutbar ist (ZAK 1985 S. 326, E. 1; Kieser, a.a.O., N 60 zu Art. 21; Meyer-Blaser, a.a.O., S. 138 f.); sie weist aber doch darauf hin, dass nur Gründe von einer gewissen Schwere zur Unzumutbarkeit führen. Die Zumutbarkeit ist sodann in Relation einerseits zur Tragweite der Massnahme, andererseits zur Bedeutung der in Frage stehenden Leistung zu beurteilen. Insbesondere bei medizinischen Massnahmen, die einen starken Eingriff in die persönliche Integrität der versicherten Person darstellen können, ist an die Zumutbarkeit kein strenger Massstab anzulegen (ZAK 1985 S. 325 f., E. 1). Umgekehrt ist die Zumutbarkeit eher zu bejahen, wenn die fragliche Massnahme unbedenklich ist (RKUV 1995 Nr. U 213 S. 68 f., E. 2b). Sodann sind die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht dort strenger, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslöst (BGE 113 V 22 E. 4d S. 32 f.; SVR 2007 IV Nr. 34 S. 121, E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_128/2007 vom 14. Januar 2008 E. 3.1 mit Hinweisen).
1.2 Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit oder der Hilfebedarf seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit oder einen anspruchsbegründenden Hilfebedarf zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.3 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Dabei stellt sich zunächst die Frage, ob sich sein Gesundheitszustand zwischen dem 17. Juli 2009, als die erste rentenablehnende Verfügung erging (Urk. 9/38), und dem 29. Juli 2011, als die vorliegend angefochtene Verfügung erlassen wurde (Urk. 2), wesentlich verändert hat oder nicht.
2.2 Im Rahmen des Erlasses der rentenablehnenden Verfügung vom 17. Juli 2009 stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 18. November 2008 (Urk. 9/25) und auf das neurologische Gutachten von Dr. med. F.___, Fachärztin FMH für Neurologie, vom 18. Februar 2009 (Urk. 9/27).
2.2.1 Dr. E.___ diagnostizierte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 28. November 2008 (Urk. 9/25/8)
(1) eine Aufmerksamkeitsdefizit-, eine Hyperaktivitätsstörung beim Erwachsenen (ICD-10: F90)
(2) einen Status nach Polytoxikomanie, gegenwärtig abstinent unter Behandlung mit Methadon und zur Zeit stationärer Therapie
(3) einen Status nach akuter schizophreniformer Störung mit Verdacht auf Drogeninduktion im Dezember 2007 (ICD-10: F19.5)
(4) eine Persönlichkeit mit schizoiden und zwanghaften Zügen (ICD-10: F61.0)
(5) einen Status nach Kompartmentsyndrom am rechten Arm mit Fasziotomie 08/2007 sowie einen Status nach Kompartmentsyndrom am linken Arm mit Fasziotomie 10/2007 und
(6) ein Asthma bronchiale
Dr. E.___ kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht sowohl in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Maler als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 9/25/8).
2.2.2 Dr. F.___ stellte in ihrem neurologischen Gutachten vom 18. Februar 2009 keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien (1) ein Status nach Polytoxikomanie (ICD-10: F19), (2) ein Status nach Kompartmentsyndrom am rechten Arm mit Fasziotomie (August 2007) und am linken Arm (Oktober 2007; ICD-10: M62) und (3) ein Asthma bronchiale (ICD-10: J45.0; Urk. 9/27/7).
Dr. F.___ erklärte, es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als Maler von neurologischer Seite her ein Jahr nach der Revision des Kompartmentsyndroms am linken Arm, das heisst seit Oktober 2008, zu 100 % arbeitsfähig sei. In angepasster Tätigkeit - als Farblaborant oder Farbenverkäufer - sei dieser Zeitpunkt von neurologischer Seite her auf Juni 2008 zu datieren. Letzten Endes hänge die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vom erfolgreichen Drogenentzug respektive einer Stabilisierung durch das Methadonprogramm ab (Urk. 9/27/7-8 und Urk. 9/28).
2.3 Anlässlich des vorliegenden Revisionsverfahrens äusserten sich die beteiligten Ärzte wie folgt:
2.3.1 Dr. Z.___ nannte in seinem Bericht vom 2. April 2010 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) ein ADHS beim Erwachsenen (ICD-10 F90.0), (2) eine Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8), (3) eine Polytoxikomanie (ICD-10 F19.2), (4) eine Atopie mit Asthma bronchiale und (5) einen Status nach schizophreniformer Störung (Dezember 2007). Es scheine, dass der massive Drogenabusus des Beschwerdeführers auf dem Boden der teils narzisstischen, teils haltlosen Persönlichkeitsstörung, teils aufgrund des ADHS zustande gekommen sei. Zurzeit komme der Beschwerdeführer dank der geschützten therapeutischen Umgebung praktisch ohne Medikamente aus. Jedoch seien die Krankheitssymptome noch vorhanden. Bis vor zwei Jahren habe er als Maler gearbeitet. Einerseits aufgrund der Drogensucht, aber auch wegen zunehmender Beschwerden von Seiten der Stauballergie sei er als Maler seit ca. 2008 nicht mehr arbeitsfähig. Berufliche Massnahmen seien unumgänglich. Der Wunsch, Topfgärtner zu werden, müsse wohl aufgrund der Allergien fallengelassen werden. Bei einer Stabilisierung im Rahmen des therapeutischen stationären Settings könne eine mindestens 50%ige Arbeitsfähigkeit erhofft werden. Mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit bzw. Erhöhung der Einsatzfähigkeit könne gerechnet werden, ab wann und in welchem Umfang sei aufgrund der Therapie aber noch nicht bestimmbar (Urk. 9/42/2-6).
In seinem Bericht vom 2. Juli 2010 erklärte Dr. Z.___, der Beschwerdeführer habe die Rehabilitation per 20. Juni 2010 abgebrochen. Es sei anzunehmen, dass er wieder (Drogen) konsumiere, sodass berufliche Massnahmen vorerst nicht möglich seien (Urk. 10/43/2).
2.3.2 Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Dermatologie und Venerologie, diagnostizierte beim Beschwerdeführer in seinem an Dr. Z.___ gerichteten Bericht vom 8. März 2010 (1) eine Soforttypsensibilisierung, insbesondere auf Gräser, Haselpollen und Hausstaubmilben, (2) eine ausgeprägte Soforttypallergie auf Paranüsse aufgrund anamnestischer Angaben und (3) ein leichtes orales Allergiesyndrom auf Haselnüsse und Äpfel. Bei einem so ausgeprägten Atopiker mit Asthma seien Arbeiten mit Tieren oder Pflanzen sehr ungünstig. Er rate deshalb von einer Ausbildung zum Blumengärtner ab, auch vom Halten von Haustieren. Der Beruf als Maler sei nur ungeeignet, wenn jemand zu starken Ekzemen an den Händen neige (Urk. 9/42/7).
2.3.3 Die behandelnden Ärzte des Psychiatriezentrums B.___ stellten in ihrem Bericht vom 22. Februar 2011 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, histrionischen und anankastischen Zügen (ICD-10: F61), (2) eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F90.0), (3) ein Asthma bronchiale und (4) eine Allergie auf Paranüsse (Luftnot), Pferdehaare und Fluctine (Urk. 9/54/1).
Die Therapie des Beschwerdeführers gestalte sich schwierig. Zunächst sei er auf die offen geführte Station verlegt worden und habe dort am dialektisch behavioralen Therapieprogramm teilgenommen. Es habe sich jedoch gezeigt, dass er überfordert gewesen sei, einerseits mit dem offenen Setting - es habe mehrmals Rückfälle mit Alkohol- und Cannabiskonsum gegeben -, andererseits mit dem streng geführten therapeutischen Programm. Er habe sich nicht konzentrieren können und sei den Anforderungen nicht gewachsen gewesen. Deshalb sei er auf die geschlossen geführte Station verlegt worden. Auch hier sei es schwierig gewesen, den Beschwerdeführer zu führen. Zum jetzigen Zeitpunkt sei eine Prognose schwierig, da er wenig Krankheitseinsicht habe und noch kaum Verantwortung für sein Handeln übernehmen könne. Eine Neueinschätzung in ca. einem Jahr sei empfehlenswert. Der Beschwerdeführer nehme noch nicht regelmässig an den angebotenen Therapien teil, weshalb er auch noch keinen freien Ausgang habe. Das Therapieprogramm werde nun allerdings stufenweise erhöht, sodass er stundenweise zur Arbeits- und Kunsttherapie, zur Körperwahrnehmung, zum Gedächtnistraining und zur regelmässigen Physiotherapie begleitet werde.
Die behandelnden Ärzte gaben an, der Beschwerdeführer sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit aufgrund des stationären Aufenthalts seit dem 21. Oktober 2010 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei momentan noch nicht möglich (Urk. 9/54/2-3).
2.3.4 Beiständin A.___ berichtete in ihrem Schreiben vom 18. Mai 2011 (Urk. 9/62), mit dem sie Einwand gegen den Vorbescheid vom 1. April 2011 erhob, im Wesentlichen Folgendes:
Im Juni 2010 habe sie die Beistandschaft für den Beschwerdeführer übernommen. Er sei damals nach einer Krisenintervention in der Klinik D.___ wieder im H.___ und clean gewesen. Am 17. Juni 2010 habe er nach massivem Opiatmissbrauch auf die Intensivstation des Kantonsspitals P.___ verlegt werden müssen, was - nicht zum ersten Mal - zu seiner Entlassung aus dem H.___ geführt habe. Am 23. Juni 2010 habe der Beschwerdeführer nach einer Überdosis Drogen erneut mit der Ambulanz ins Kantonsspital I.___ eingewiesen werden müssen. Gemäss Aussage seiner Mutter habe er versucht sich umzubringen. Nach dem Spitalaufenthalt im Kantonsspital I.___ habe der Beschwerdeführer von Neuem ins Psychiatriezentrum D.___ überführt werden müssen. Er sei aber in keiner Art und Weise fähig gewesen, dort an einer Beschäftigungstherapie teilzunehmen. Am 7. Juli 2010 habe er die Klinik nach wiederholtem illegalem Konsum verlassen müssen. Ab dem 9. Juli 2010 habe der Beschwerdeführer in der Herberge J.___ gelebt, von wo aus er am 5. August 2010 im Rahmen eines fürsorgerischen Freiheitsentzugs (FFE) in die K.___ eingeliefert worden sei. Grund dafür sei wiederum suizidales Verhalten in Form einer beinahe tödlichen Überdosis Drogen gewesen. Am 30. August 2010 sei es von Neuem zu einer fristlosen Entlassung aus der K.___ gekommen. Auflagen seien nicht eingehalten und Drohungen gegen Mitpatienten und Pflegefachleute ausgesprochen worden. Zudem habe der Beschwerdeführer in der Klinik Heroin konsumiert. Ab dem 31. August 2010 habe er sich im L.___ aufgehalten. Aufgrund erneuter Suiziddrohungen und suizidalem Verhalten sei am 20. September 2010 wieder per FFE eine Einweisung in die Klinik D.___ erfolgt. Auch diese Intervention habe allerdings nicht gefruchtet. Ein allfälliger Übertritt in das M.___ sei mit dem zuständigen Arzt, Dr. N.___, besprochen, aufgrund der massiven Persönlichkeitsstörungen des Beschwerdeführers aber abgelehnt worden. Am 13. Oktober 2010 sei er aus der Klinik D.___ ausgetreten (Urk. 9/62/1-2).
Am 21. Oktober 2010 sei der Beschwerdeführer - im Rahmen eines neuerlichen FFE - in die Klinik B.___ eingetreten. Ziel sei gewesen, dass er sich dort einer DBT (dialektisch behavioralen) Therapie unterziehe. Am 2. Dezember 2010 sei die Beiständin von Dr. Q.___ der Klinik B.___ informiert worden, dass der Beschwerdeführer seit Tagen nicht mehr an der Therapie habe teilnehmen können, sich mit diversen Medikamenten und Drogen verladen und schlussendlich völlig desorientiert und ausser sich versucht habe, sein Essen durch die Nase einzunehmen. Vom 2. bis zum 14. Dezember 2010 habe er - wieder per FFE - in die Klinik D.___ zurückversetzt werden müssen, um wenigstens annähernd von seinem Drogen- und Medikamentenabsturz herunterzukommen. Am 8. Dezember 2010 sei, ebenfalls per FFE, die Rückversetzung in die Klinik B.___ erfolgt, dieses Mal auf die geschlossene Akut-Station 64. Die Arbeitstherapie mit ihm sei sehr schwierig, weil er sich persönlichkeitsbedingt massiv überschätze. Seit rund zwei Monaten gehe es aber langsam in Richtung Normalität. Er scheine die therapeutische Hilfe allmählich anzunehmen und auch konstruktiv damit umgehen zu können (Urk. 9/62/2-3).
3.
3.1
3.1.1 Dr. Z.___ erhob in seinem Bericht vom 2. April 2010 (Urk. 9/42/2) im Wesentlichen die gleichen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wie Dr. E.___ in seinem psychiatrischen Gutachten vom 28. November 2008 (Urk. 9/25/8), das der rentenablehnenden Verfügung vom 17. Juli 2009 (Urk. 9/38) zugrunde lag. Die beiden ärztlichen Beurteilungen unterscheiden sich lediglich darin, dass Dr. E.___ im Rahmen des diagnostizierten ADHS die ICD-10-Codierung F90 wählte, währenddessen Dr. Z.___ die spezifischere Codierung F90.0 nannte. Weiter stellten beide Ärzte die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung, wobei Dr. E.___ die Codierung F61.0 (kombinierte und andere Persönlichkeitsstörung) anführte, Dr. Z.___ demgegenüber die Codierung F60.8 (sonstige spezifische Persönlichkeitsstörung). Dass sich das Beschwerdebild bzw. die Symptomatik hinsichtlich der Persönlichkeitsstörung seit Erlass der Verfügung vom 17. Juli 2009 wesentlich verändert hätte - wie Beiständin A.___ geltend machte (Urk. 9/62/3) -, lässt sich dem Bericht Dr. Z.___s vom 2. April 2010 nicht entnehmen. Sein Verdacht, der massive Drogenabusus sei aufgrund der Persönlichkeitsstörung und des ADHS zustande gekommen, stellt eine andere Beurteilung zum seinerzeitigen Gutachten von Dr. E.___ dar und ist nicht begründet.
3.1.2 In seinem Bericht vom 2. April 2010 ging Dr. Z.___ von einer seit 2008 bestehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner angestammten Tätigkeit als Maler aus. Seine Einschätzung begründete er mit der Drogensucht und den zunehmenden Beschwerden wegen der Stauballergie (Urk. 9/42/3-6). Dass die Stauballergie die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seinem angestammten Beruf als Maler einschränke, hat Dermatologe Dr. G.___ in seinem an Dr. Z.___ gerichteten Bericht vom 8. März 2010 überzeugend widerlegt (Urk. 9/42/7). Aus den Aussagen Dr. Z.___s lässt sich somit schliessen, dass der Umfang der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers massgeblich vom Drogenkonsum und einer damit verbundenen (erfolgreichen) psychiatrischen Therapie abhängig ist. Diese Schlussfolgerung drängt sich auch deshalb auf, weil der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Erlasses der ersten rentenablehnenden Verfügung vom 17. Juli 2009 noch zu 100 % arbeitsfähig war und gemäss Bericht von Dr. Z.___ vom 2. April 2010 - wie erwähnt - keine wesentlichen neuen Diagnosen sowie kein erheblich verändertes Beschwerdebild vorliegen. Zudem hatte bereits Dr. F.___ in ihrem neurologischen Gutachten vom 18. Februar 2009 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vom erfolgreichen Drogenentzug abhänge (Urk. 9/27/8).
3.2
3.2.1 Weiter berichtete Dr. Z.___ am 2. Juli 2010, dass der Beschwerdeführer die Rehabilitation per 20. Juni 2010 abgebrochen habe. Es sei anzunehmen, dass er wieder (Drogen) konsumiere, so dass berufliche Massnahmen vorerst nicht möglich seien (Urk. 9/43/2). In der Stellungnahme zu diesem Bericht von Dr. Z.___ legte Dr. med. O.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) dar, dass die Bemühungen des Beschwerdeführers zur Erlangung einer sicheren Abstinenz mit dem vorzeitigen Abbruch der Rehabilitationsbehandlung einen Rückschlag erlitten hätten, weshalb aktuell ein anhaltender Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nicht sicher eingeschätzt werde könne. Die gutachterlichen Einschätzungen von Dr. E.___ und Dr. F.___, wonach der Beschwerdeführer bei anhaltender Drogenfreiheit in einer angepassten Tätigkeit wieder voll arbeitsfähig wäre, würden somit weiter gelten. Es könne davon ausgegangen werden, dass unter einer sicheren Abstinenz von Alkohol, Benzodiazepinen und illegalen Drogen mit einer relevanten Arbeitsfähigkeit beim Beschwerdeführer zu rechnen sei. Im Sinne der Mitwirkungspflicht sei dem Beschwerdeführer daher eine kontinuierliche engmaschige psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung und eine mindestens sechs Monate bestehende, durch geeignete Laboruntersuchungen nachgewiesene und fachärztlich bescheinigte Abstinenz von Alkohol, Benzodiazepinen und sämtlichen illegalen Drogen aufzuerlegen (Urk. 9/55/3). Diese Darlegungen des RAD-Arztes Dr. O.___ sind schlüssig und ohne Weiteres nachvollziehbar.
3.2.2 Mit Schreiben vom 12. August 2010 auferlegte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer dann die von RAD-Arzt Dr. O.___ umschriebene Mitwirkungs- bzw. Schadenminderungspflicht (Urk. 9/44). Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit dieser Auflage wies RAD-Arzt Dr. O.___ zu Recht darauf hin, dass bereits in früheren Arztberichten - er dürfte dabei namentlich den Bericht von Dr. Z.___ vom 2. April 2010 gemeint haben - eine relevante Restarbeitsfähigkeit unter Abstinenz als möglich angesehen worden sei (Urk. 9/63/2). In den Berichten von Dr. Z.___ vom 2. April (Urk. 9/42/2-6) und 2. Juli 2010 (Urk. 9/43/2) finden sich sodann keinerlei Hinweise dafür, dass beim Beschwerdeführer eine Therapie- und/oder eine Abstinenzunfähigkeit vorliegen würden. Des Weiteren bemerkte RAD-Arzt Dr. O.___ am 15. März 2011 zutreffend, dass (auch) der Bericht des Psychiatriezentrums B.___ vom 22. Februar 2011 eine Therapieunfähigkeit - und damit verbunden vermutlich auch eine Abstinenzunfähigkeit - des Beschwerdeführers nicht erwähne. Dagegen würden positive Auswirkungen des Einsatzes von Ritalin auf das Craving von Kokain und die psychische Stabilität genannt (Urk. 9/55/6). Schliesslich ist zu beachten, dass die Anforderungen an eine Schadenminderungspflicht dort strenger sind, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren - wie dies vorliegend der Fall ist - Rentenleistungen auslöst (vgl. E. 1.1.4).
3.2.3 Die von der Beschwerdegegnerin im August 2010 auferlegte Schadenminderungspflicht, wonach sich der Beschwerdeführer einer kontinuierlichen psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen und mindestens sechs Monate von Alkohol, Benzodiazepinen und sämtlichen illegalen Drogen abstinent zu bleiben hatte, ist daher unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten als zumutbar zu betrachten.
3.2.4 Wie sich aus dem Bericht des Psychiatriezentrums B.___ vom 22. Februar 2011 (Urk. 9/54/1-4), den eindringlichen Schilderungen von Beiständin A.___ vom 18. Mai 2011 (Urk. 9/62/1-3) und der Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. Oktober 2011 (Urk. 11) ergibt, ist es dem Beschwerdeführer zumindest bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 29. Juli 2011 leider noch nicht gelungen, suchtabstinent zu werden. Er hat die ihm im August 2010 auferlegte Schadenminderungspflicht somit nicht umgesetzt.
3.3
3.3.1 Auch die Diagnosen im Bericht des Psychiatriezentrums B.___ vom 22. Februar 2011 (Urk. 9/54/1-3), wo der Beschwerdeführer seit dem 21. Oktober 2010 behandelt wurde, stimmen im Wesentlichen mit denjenigen im psychiatrischen Gutachten von Dr. E.___ vom 28. November 2008 (Urk. 9/25/8) überein. Im Bericht des Psychiatriezentrums vom 22. Februar 2011 ist die Rede von einer Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, histrionischen und anankastischen Zügen, währenddessen Dr. E.___ von einer Persönlichkeit mit schizoiden und zwanghaften Zügen sprach. In beiden Fällen wurde die Persönlichkeitsstörung jedoch unter die ICD-10-Codierung F61.0 (kombinierte und andere Persönlichkeitsstörung) subsumiert. Neu diagnostizierten die behandelnden Ärzte des Psychiatriezentrums B.___ einzig eine Allergie auf Paranüsse (Luftnot), Pferdehaare und Fluctine. Im Rahmen der Frage, welche Einschränkungen in der bisherigen Tätigkeit bestehen würden, erwähnten sie diese Allergie allerdings nicht (Urk. 9/54/3). Dass sich das Beschwerdebild bzw. die Symptomatik hinsichtlich der Persönlichkeitsstörung seit Erlass der Verfügung vom 17. Juli 2009 wesentlich verändert hätte - wie Beiständin A.___ geltend machte (Urk. 9/62/3) - findet im Bericht des Psychiatriezentrums B.___ vom 22. Februar 2011 keine medizinische Stütze.
3.3.2 Die behandelnden Ärzte des Psychiatriezentrums B.___ berichteten, dass das Therapieprogramm - nach mehreren Rückschlägen - letztlich doch stufenweise habe erhöht werden können. Sie gaben an, der Beschwerdeführer sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit während des stationären Aufenthalts seit dem 21. Oktober 2010 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei momentan noch nicht möglich (Urk. 9/54/1-3). Diese Einschätzungen hinsichtlich Arbeitsfähigkeit bezogen sich also auf die Zeit des primär auf die Drogensucht zurückzuführenden Klinikaufenthalts in B.___. Aus den betreffenden Formulierungen geht im Übrigen hervor, dass die Ärzte ein Wiedererlangen der Arbeitsfähigkeit keineswegs als ausgeschlossen erachteten.
3.4
3.4.1 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass gemäss den vorliegenden ärztlichen Beurteilungen - wie RAD-Arzt Dr. O.___ am 17. Juni 2011 darlegte (Urk. 9/63/2) - nicht die Persönlichkeitsstörung und das ADHS die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers einschränken, sondern der anhaltende Suchtmittelkonsum mit häufigen Therapieabbrüchen und Rückfällen. Gemäss ständiger Rechtsprechung begründet eine Drogensucht für sich allein jedoch keine Invalidität, sondern nur in Verbindung mit einem die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden geistigen, körperlichen oder psychischen Gesundheitsschaden mit Krankheitswert, der zur Sucht geführt hat oder als deren Folge eingetreten ist (vgl. E. 1.1.3). RAD-Arzt Dr. O.___ wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Verlaufsbeobachtung und Therapieerfahrungen den Verdacht nahelegen würden, dass es beim Beschwerdeführer durch den anhaltenden Suchtmittelkonsum zu einem schleichenden Persönlichkeitsabbau gekommen sein könnte, obwohl dies noch nicht explizit diskutiert werde (Urk. 9/55/6). Ob ein solcher Gesundheitsschaden als Folge der Sucht eingetreten ist, kann indessen - wie RAD-Arzt Dr. O.___ ebenfalls nachvollziehbar ausführte (Urk. 9/63/2) - erst unter stabil anhaltender Abstinenz von Suchtmitteln und gleichzeitiger kontinuierlicher psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung zuverlässig eingeschätzt werden. Deshalb kann also auch nicht die Rede davon sein, dass der vorliegende Sachverhalt ungenügend abgeklärt wurde, wie dies der Beschwerdeführer eventualiter geltend machte (Urk. 1 S. 6).
3.4.2 Aufgrund des Gesagten erscheint eine Reevaluierung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers, sobald er anhaltend suchtabstinent ist, sicherlich sinnvoll. Selbstverständlich steht ihm dann gegebenenfalls eine Neuanmeldung bei der Beschwerdegegnerin offen. Dies ändert allerdings nichts daran, dass der Beschwerdeführer der im August 2010 auferlegten zumutbaren Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen ist und zwischen dem Erlass der rentenablehnenden Verfügung am 17. Juli 2009 (Urk. 9/38) und dem Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 29. Juli 2011 (Urk. 2) keine wesentliche Verschlechterung seines Gesundheitszustands mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen ist. Sodann liegt auch keine erhebliche Veränderung der erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes vor. Aufgrund der unveränderten gesundheitlichen Situation bleibt es bei der bisherigen Invaliditätsbemessung. Der Beschwerdeführer hat deshalb nach wie vor keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. Die Beschwerde ist abzuweisen.
4.
4.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Der vorliegende Prozess kann nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Des Weiteren ist der Beschwerdeführer bedürftig (Urk. 7). Antragsgemäss (Urk. 1) ist ihm deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Gerichtskosten sind demnach einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
4.2 Da zudem die anwaltliche Vertretung des Beschwerdeführers geboten war, ist ihm Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser machte mit seiner Honorarnote vom 8. April 2013 (Urk. 16) einen Aufwand von 9,7 Stunden und Barauslagen von Fr. 87.30 geltend. Bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- resultiert so eine Entschädigung von Fr. 2189.50 (inkl. Barauslagen und MWSt).
Kommt der Beschwerdeführer künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann ihn das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichten (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 19. August 2011 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und es wird ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser, Zürich, wird mit Fr 2189.50 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt.
Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser, unter Beilage des Doppels von Urk. 14
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).