IV.2011.00851
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Hiller
Urteil vom 24. Oktober 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Dr. Karin Goy
Goy Blesi Beratungen
Oberdorfstrasse 21, Postfach, 8702 Zollikon
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1956 geborene X.___ absolvierte eine Handelsschule und bildete sich anschliessend in der Sportschule Y.___ zum Sportlehrer ESSM weiter. Seit 1. Dezember 1981 war er an der Oberstufe Z.___ als Turnlehrer angestellt (Urk. 8/7); daneben arbeitete er seit den 1980er Jahren (bis ca. 1995) als Trainer im Geräteturnen und produzierte ab dem Jahr 1993 Tonbildschauen (Urk. 1 S. 3). Am 11. November 1999 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Berufsberatung und Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Urk. 8/1) an.
Die IV-Stelle zog in der Folge die Arztberichte von Dr. med. A.___, Ophthalmologie FMH, vom 10. Januar 2000 (Urk. 8/8) sowie von Dr. med. B.___ vom 2. Juni 2000 (Urk. 8/11) bei und lud X.___ zu Berufsberatungen ein (Verlaufsprotokolle vom 19. Juni 2000, 9. Oktober 2000, 3. April 2002 und 11. Juni 2002, Urk. 8/12, Urk. 8/17, Urk. 8/37, Urk. 8/44).
Mit Verfügung vom 29. Juni 2000 (Urk. 8/20) erteilte sie ihm Kostengutsprache für eine Umschulung zum Atemtherapeuten am Institut C.__ für den Zeitraum 29. April 2000 bis 30. März 2002 (zuzüglich Taggeld; vgl. Urk. 8/15, Urk. 8/19 und Urk. 8/21-22) und ergänzte diese mit Verfügung vom 9. April 2002 bis zum 22. April 2002 (Urk. 8/38). Nachdem X.___ die Umschulung im Mai 2002 erfolgreich absolviert hatte (Urk. 8/41/2-3), schloss die IV-Stelle am 11. Juni 2002 die berufliche Massnahme ab (Urk. 8/42).
1.2 Am 13. Mai 2009 meldete sich X.___ erneut bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen (Eingliederungsmassnahmen und Rente, Urk. 8/46) an.
Die IV-Stelle zog daraufhin einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 8/51), die Arztberichte von Dr. A.___ vom 26. Mai 2009 (Urk. 8/52), von Dr. med. D.___, FMH Rheumaerkrankungen, vom 2. Juni und 9. Juli 2009 (Urk. 8/53, Urk. 8/61) sowie von Dr. med. E.___, Allgemeinmedizin FMH, vom 8. Juni 2009 (Urk. 8/54) bei und holte einen Arbeitgeberbericht der Z.___ (Urk. 8/55) ein. Ferner zog sie die Akten des Krankentaggeldversicherers Helsana (Urk. 8/60, Urk. 8/65-68, Urk. 8/72), darunter insbesondere das psychiatrische Gutachten von Dr. med. F.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 26. Dezember 2009 (Urk. 8/65) sowie den Bericht von Dr. D.___ vom 29. März 2010 (Urk. 8/72) bei und lud X.___ zu einer beruflichen Eingliederungsberatung (Verlaufsprotokoll vom 6. Mai 2010, Urk. 8/75) ein. Mit Verfügung vom 22. Juni 2010 verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf berufliche Massnahmen, da er aktuell keine solche wünsche (Urk. 8/76). Anschliessend führte sie am 23. November 2010 eine Abklärung im Haushalt durch (vgl. Haushaltsabklärungsbericht vom 6. Dezember 2010, Urk. 8/77) und stellte mit Vorbescheid vom 6. Januar 2011 aufgrund eines ermittelten Invaliditätsgrades von 24 % die Ablehnung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 8/82).
Nachdem X.___ am 12. Januar 2011 (Urk. 8/83) hiergegen Einwand erhoben und am 30. Mai 2011 (Urk. 8/89) einen Entscheid der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich vom 16. Mai 2011 über die ab 1. Mai 2011 gewährte Berufs-Invalidenrente (Urk. 8/90) sowie das von dieser in Auftrag gegebene Gutachten von Dr. med. G.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, Manuelle Medizin SAMM, vom 12. März 2011 (Urk. 8/91) eingereicht hatte, verfügte die IV-Stelle am 16. Juni 2011 im angekündigten Sinne (Urk. 8/95 = Urk. 2).
2. Mit Eingabe vom 18. August 2011 erhob X.___, vertreten durch Karin Goy, Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 16. Juni 2011 aufzuheben, ihm seien die gesetzlichen Leistungen auszurichten, eventualiter sei eine polydisziplinäres (Ober-)Gutachten zu erstellen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 23. September 2011 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 27. September 2011 angezeigt wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG (in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung) frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2ter IVG) festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 3ter IVG) in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode. Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich - auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 E. 4.2 mit Hinweis [I 249/04]) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Das Kriterium der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit bezieht sich nicht auf den Gesundheits-, sondern auf den Invaliditätsfall. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]; BGE 131 V 53 f. E. 5.1.2 und E. 5.2; SVR 2006 IV Nr. 42 S. 151, E. 5.1.2, I 156/04; vgl. auch BGE 125 V 157 E. 5c/bb). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades. Sie findet auch Anwendung, wenn der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine; vgl. auch BGE 133 V 486 E. 6.3). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts I 266/05 vom 11. April 2006 E. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 E. 3.3).
1.4 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass der Beschwerdeführer seit 1. August 2009 (Beginn der einjährigen Wartezeit) in seiner Arbeits- beziehungsweise Leistungsfähigkeit im bisherigen Beruf als Sportlehrer und Atemtherapeut erheblich eingeschränkt sei. Die Abklärungen hätten ergeben, dass er ohne Gesundheitsschaden weiterhin seiner Tätigkeit als Sportlehrer, altersbedingt jedoch zu einem Pensum von 70 %, nachgehen würde; die restlichen 30 % entfielen in den Aufgabenbereich. Gemäss ihren medizinischen Abklärungen bestehe für seine bisherige Tätigkeit seit August 2009 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Eine leidensangepasste Tätigkeit ohne Lehrtätigkeit, keine Expositionen vor grossen Gruppen, ohne Arbeit, welche Körpernähe/-kontakte erfordere, sei dem Beschwerdeführer noch in einem Pensum von 60 % zumutbar. Aus der Gegenüberstellung eines Valideneinkommens von Fr. 94'362.-- (70 % von Fr. 134‘803.--) und eines Invalideneinkommens von Fr. 62'692.-- (gemäss Lohnstrukturerhebung [LSE] 2008, Tabelle 7, Ziff. 20, Tabellenlohn für Ziel- und Strategiedefinition von Unternehmen, Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt, in Höhe von Fr. 65'991.60 zu 60 %, abzüglich Leidensabzug von 5 %) resultierten eine Erwerbseinbusse von Fr. 31‘670.-- und eine Einschränkung von 34 %. Gesamthaft liege der Invaliditätsgrad bei 24 % (Erwerbsbereich: 70 % von 34 % = 23,80 %; Haushaltsbereich: 30 % von 0 % = 0 %). Da der Invaliditätsgrad unter 40 % liege, bestehe kein Rentenanspruch (Urk. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er sei seit 1998 in seiner Arbeits- und Leistungsfähigkeit im bisherigen Beruf als Spotlehrer und seit Abschluss der Umschulung auch als Atemtherapeut massgeblich eingeschränkt. Damit sei die Festsetzung des Beginns der Wartezeit nicht richtig und diese sei zu korrigieren (Urk. 1 S. 8-9). Weiter seien ein polydisziplinäres Gutachten sowie eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) angezeigt, bevor sein Invalideneinkommen bestimmt werde (Urk. 1 S. 10-11). Da er ohne Gesundheitsschaden mit einem Pensum von 100 % arbeiten würde, sei nicht die gemischte Methode, sondern die allgemeine Methode des Einkommensvergleiches anzuwenden (Urk. 1 S. 11). Die Berechnung seines Invalideneinkommens auf der Grundlage von TA 7 anstatt auf der Grundlage von TA 1 sei ebenfalls nicht begründet und nachvollziehbar, denn zunächst sei eine EFL vorzunehmen. Da er sowohl in der bisherigen Tätigkeit wie auch in angepassten Tätigkeiten eingeschränkt sei, sei zudem ein Leidensabzug von mindestens 20 % zu gewähren, sofern eine Verwertung der Restarbeitskraft überhaupt gegeben sei (Urk. 1 S. 13).
2.3 Streitig und zu prüfen ist damit, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat und verbunden damit insbesondere ob die Akten eine zuverlässige Beurteilung seiner Arbeits- und Leistungsfähigkeit gestatten. Streitig ist ebenfalls die zur Bemessung der Invalidität anzuwendende Methode, das der Ermittlung des Invaliditätsgrades zugrunde zu legende Invalideneinkommen und der Beginn des Wartejahres.
3. Der medizinische Sachverhalt präsentiert sich wie folgt:
3.1 Aus dem Bericht von Dr. A.___ vom 10. Januar 2000 (Urk. 8/8) geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit Juni 1996 (und voraussichtlich lebenslang) einer ärztlichen Behandlung bedarf (Urk. 8/8/1 Ziff. 1.3). Als Diagnose wurden rezidivierende schwere Iridocyclitiden rechts und links bei einem bekannten Human Leukocyte Antigen (HLA B27)-positiven Morbus Reiter (Urk. 8/8/2 Ziff. 3) aufgeführt. In einem Beiblatt gab Dr. A.___ an, dass das Sehvermögen über Wochen stark eingeschränkt sei und damit eine starke psychische Belastung mit Schlafstörungen sowie depressiven Phasen wegen Erblindungsangst bestünden (Urk. 8/8/3). Im bisherigen Beruf als Turnlehrer sei der Beschwerdeführer von Oktober 1998 bis 22. August 1999 zu 100 %, vom 23. August bis 22. Oktober 1999 zu 50 %, vom 23. Oktober 1999 bis 2. Januar 2000 wiederum zu 100 % und vom 3. Januar 2000 bis auf weiteres zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 8/8/1 Ziff. 1.5). In behinderungsangepassten Tätigkeiten sei er ganztags - bis zum nächsten Krankheitsschub - arbeitsfähig (Urk. 8/8/3).
3.2 Dr. B.___ bestätigte in seinem Bericht vom 2. Juni 2000 (Urk. 8/11) die Diagnose eines Morbus Reiter mit auftretenden Gelenksentzündungen, schliesslich einer Augenentzündung. Der Beschwerdeführer habe ein halbes Jahr an Stöcken gehen müssen; im Moment sei er wieder gehfähig, allerdings bestünden starke Anlaufschmerzen vor allem in den Kniegelenken; er habe Mühe mit dem Treppensteigen und auch mit der üblichen körperlichen Belastung als Turnlehrer. Zur Zeit scheine die entzündliche Aktivität reduziert zu sein; es bestünden jedoch noch erhebliche Restbeschwerden vor allem im Bereich der Kniegelenke (Urk. 8/11/2). Im bisherigen Beruf als Turnlehrer bestehe vom 26. Oktober 1998 bis 22. August 1999 eine 100%ige und vom 23. August 1999 bis auf Weiteres eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/11/1). In behinderungsangepassten Tätigkeiten sei der Beschwerdeführer ganztags arbeitsfähig, sobald eine entsprechende Ausbildung abgeschlossen sei (Urk. 8/11/3).
3.3 Nach der Anmeldung des Beschwerdeführers vom 13. Mai 2009 zu Eingliederungsmassnahmen und einer Rente (Urk. 8/46) konnte Dr. A.___ in seinem Bericht vom 26. Mai 2009 (Urk. 8/52) keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er eine Uveitis beidseits mit voller jeweiliger Restitution bestehend seit 1994 (Urk. 8/52/3 Ziff. 1.1). Unter dem Titel „Medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20% für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit“ gab Dr. A.___ Folgendes an (Urk. 8/52/4 Ziff. 1.6): „als Turnlehrer im Moment keine“. Gleichzeitig wies er auf Ziff. 1.4 des beigelegten Berichtes des Spitals H.___ vom 16. November 2008 (Urk. 8/52/7) hin und hielt fest, dass in der bisherigen Tätigkeit des Beschwerdeführers keine Einschränkung bestehe und diese ihm zu 100 % zumutbar sei. „Ausser den Anfällen“ bestehe aus augenärztlicher Sicht keinerlei verminderte Leistungsfähigkeit (Urk. 8/52/4-5 Ziff. 1.7). Medizinische Massnahmen seien keine notwendig (Urk. 8/52/5 Ziff. 1.8).
Aus dem Bericht des H.___ vom 16. November 2008 (Urk. 8/52/7) ergibt sich die bereits bekannte Diagnose Morbus Reiter mit rezidivierenden Uveitiden beidseits; aktuell bestehe beim oberen Sprunggelenk (OSG) eine Uveitis anterior, post. Synechierungen.
3.4 Dr. D.___ gab am 2. Juni 2009 (Urk. 8/53/2) eine ambulante Behandlung vom 14. Januar bis 17. April 2009 an und stellte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine Polyarthronose (rechtsbetonte Coxarthrose und Gonarthrose, beidseitige Ellbogenarthrose), (2) eine ausgeprägte Impingementsymptomatik bei der Schulter links, differentialdiagnostisch eine Omarthritis, (3) ein Panvertebralsyndrom und (4) ein Verdacht auf eine HLA B27-positive undifferenzierte Spondylarthritis. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden ein Status nach Autounfall mit leichter Halswirbelsäulen(HWS)-Distorsion vor sechs Jahren (Urk. 8/53/2 Ziff. 1.1) angegeben. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Sportlehrer bestehe seit ca. 2006 bis 26. April 2009 eine 50%ige, vom 27. April bis 31. Juli 2009 eine 60%ige und vom 1. August 2009 bis dauernd eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Der Beschwerdeführer habe das Arbeitspensum vor drei Jahren aus eigener Entscheidung auf 50 % reduziert, dies sei nicht ärztlich attestiert worden. Aufgrund der Anamnese, des Verlaufes und der aktuellen Befunde sei aber mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auch medizinisch gerechtfertigt gewesen sei (Urk. 8/53/3-4 Ziff. 1.6). In seinem bisherigen Beruf als Sportlehrer werde der Beschwerdeführer nicht mehr arbeiten können. Wichtigste Massnahme sei eine möglichst baldige Wiederintegration in eine seinen (körperlichen) Fähigkeiten angepasste Tätigkeit, wobei eine baldige berufsberaterische Abklärung zu empfehlen sei (Urk. 8/53/4 Ziff. 1.11).
Das Ganzkörper-MRI (magnetic resonance imaging) in der Klinik I.___ vom 27. März 2009 (Urk. 8/53/8-11) zeigte weder akute noch chronische Entzündungsmanifestationen des Achsenskelettes (Urk. 8/53/8).
Auf Nachfrage hin erläuterte Dr. D.___ am 9. Juli 2009, dass sich die 100%ige Arbeitsunfähigkeit auf den bisherigen Beruf als Sportlehrer, nicht aber auf andere, körperlich leichte Tätigkeiten (Lehrtätigkeit, administrative Beschäftigungen etc.) beziehe. In einer angepassten Tätigkeit betrage eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit höchstens 30 % (Urk. 8/61).
3.5 Im Bericht vom 8. Juni 2009 (Urk. 8/54) führte Dr. E.___ auf, dass der Beschwerdeführer bei ihr seit 20. März 2009 wegen psychischer Probleme in Behandlung sei, und gab als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit im Verlauf des Jahres 2008 eine längere depressive Reaktion (ICD-10: F 43) (Urk. 8/54/2) an. Eine Arbeitsunfähigkeit sei von ihr nicht attestiert worden (Urk. 8/54/3).
3.6 Im psychiatrischen Gutachten vom 26. Dezember 2009 (Urk. 8/65) zuhanden des Krankentaggeldversicherers Helsana diagnostizierte Dr. F.___ eine längere depressive Reaktion (ICD-10: F 43.21) sowie eine Neurasthenie (ICD-10: F 48.0), wobei er aufgrund des Untersuchungsbefundes die beiden Störungen aktuell für soweit abgeklungen hielt, dass er dem Beschwerdeführer (grundsätzlich) keine Arbeitsunfähigkeit mehr zuschreiben konnte (Urk. 8/65/15). In der nun anstehenden beruflichen Re-Integration sei mitzuberücksichtigen, dass beim Beschwerdeführer auch Angst vor zu grosser Nähe zu bestehen scheine, weshalb sich die von der Invalidenversicherung ermöglichte Umschulung zum Atemtherapeuten in der Praxis als nicht durchführbar erwiesen habe (Urk. 8/65/14).
3.7 In einem Bericht vom 29. März 2010 (Urk. 8/72) zuhanden des Krankentaggeldversicherers gab Dr. D.___ an, dass der Beschwerdeführer an einer Polyarthronose mit rechtsbetonter Coxarthrose und einer beidseitigen Ellbogenarthrose leide; gleichzeitig bestehe eine chronische Schmerzproblematik der Schulter links mit Verdacht auf Omarthritis. Der Beschwerdeführer bleibe seit 1. August 2009 als Sport- und Turnlehrer zu 100 % arbeitsunfähig. In einer körperlich leichten Tätigkeit (d.h. ohne Belastung der Gelenke, insbesondere der unteren Extremitäten sowie der linken Schulter) bestehe eine Einschränkung von früher 30 %, aktuell (auf Grund der neuerlichen Untersuchung) von 40 %. Tätigkeiten als Ausbildner oder beispielweise im Büro seien aktuell zu 60 % zumutbar (Urk. 8/72/1). Hilfstätigkeiten körperlicher Art (z.B. Tätigkeit als Hilfsabwart, wie von seiner Casemanagerin offenbar vorgeschlagen) würden dagegen keinesfalls der rheumatologischen Realität entsprechen (Urk. 8/72/1-2).
3.8 Dem rheumatologischen Gutachten von Dr. G.___ vom 12. März 2011 (Urk. 8/91) zuhanden der BVK sind als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (1) fortgeschrittene Coxarthrosen beidseits rechtsbetont (ICD-10: M 16.0), (2) eine femorapatellär und medial betonte Gonarthrose beidseits rechtsbetont (ICD-10: M 17.0), (3) eine Periarthropathia humeroscapularis tendopathica beidseits (ICD-10: M 75.1), (4) ein unspezifisches Lumbovertebralsyndrom (ICD-10: M 54.0) sowie (5) eine HLA B27-positive undifferenzierte Spondarthropathie (ICD-10: M 46.9) zu entnehmen (Urk. 8/91/14 Ziff. 5.1). Das arbeitsmedizinische Problem aus rheumatologischer Sicht bestehe in einer durch die fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen der Hüft- wie der Kniegelenke stark verminderten Belastbarkeit der unteren Extremitäten für Tätigkeiten mit schwerem Heben und Tragen von Lasten, für Tätigkeiten mit Notwendigkeit zum Gehen oder Laufen grösserer Strecken sowie für alle Belastungen mit abrupten Lastwechsel, wie im Sport kontinuierlich gefordert. Die intermittierend vorhandene, vormals linksseitig beschriebene, aktuell rechts klinisch nachweisbare Schulterproblematik erreiche derzeit keine die Arbeitsfähigkeit relevant beeinträchtigende Ausprägung, doch könnte in Phasen von entzündlichen Schüben die Belastbarkeit der oberen Extremitäten für den gewichtsbelasteten Einsatz achsenfern und im Überkopfbereich eingeschränkt sein. Aus rein rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdeführer als Turnlehrer nicht mehr arbeitsfähig. Körperlich leichtbelastende Tätigkeiten ohne Notwendigkeit zu längerem Stehen oder dem Gehen grösserer Strecken, namentlich in unebenem Gelände oder auf Treppen, erschienen aus rein rheumatologischer Sicht in einem 70%igen Pensum zumutbar (Urk. 8/91/15 Ziff. 6.2). Ein 70%iges Teilpensum könnte bei einer 100%igen Leistung in einer entsprechenden zeitlichen Präsenz erbracht werden (Urk. 8/91/16).
4.
4.1 Zusammenfassend finden sich in den Akten mehrere Arztberichte und zwei Gutachten, die über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers Auskunft geben. Entgegen seiner Auffassung bestätigen weder die behandelnden noch die begutachtenden Ärzte eine 100%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit. Zwar hielten Dr. D.___ am 29. März 2010 (Urk. 8/72) und der Gutachter Dr. G.___ am 12. März 2011 (Urk. 8/91) fest, dass der Beschwerdeführer in der bisherigen Berufstätigkeit als Sport- und Turnlehrer seit 1. August 2009 zu 100 % arbeitsunfähig ist. Aus rein rheumatologischer Sicht attestierten sie ihm jedoch in einer körperlich leichten Tätigkeit eine 60%ige (Urk. 8/72/1) beziehungsweise eine 70%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/91/15). Der Bericht von Dr. A.___ vom 26. Mai 2009 (Urk. 8/52/4-5) und das psychiatrische Gutachten von Dr. F.___ vom 26. Dezember 2009 (Urk. 8/65/15) ergaben zudem, dass er aus ihrer spezialärztlichen Sicht auch in der bisherigen Berufstätigkeit als Sport- und Turnlehrer nicht eingeschränkt wäre.
Das auf ausführlichen medizinischen Abklärungen und den anamnestisch erhobenen Befunden gründende psychiatrische Gutachten von Dr. F.___ vom 26. Dezember 2009 (Urk. 8/65) sowie das rheumatologische Gutachten von Dr. G.___ vom 12. März 2011 (Urk. 8/91) erfüllen dabei die von der Rechtsprechung an den Beweiswert einer ärztlichen Beurteilung gestellten Anforderungen (vgl. E. 1.4). Sie sind gut nachvollziehbar, schlüssig, berücksichtigen die relevanten Vorakten (vgl. Urk. 8/65/4-6, Urk. 8/91/2-8) und beziehen die geklagten Beschwerden mit ein (Urk. Urk. 8/65/7-8, Urk. 8/91/9-10). Die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation werden eingehend erörtert und die Schlussfolgerungen sind überzeugend. Die Diagnosestellungen und die Beurteilungen (Urk. Urk. 8/65/14-15, Urk. 8/91/14-17) leuchten ebenfalls ein. Die von Dr. G.___ aus rheumatologischer Sicht gestellten Diagnosen und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/91) stimmen auch weitgehend mit den Einschätzungen von Dr. D.___ vom 29. März 2010 (Urk. 8/72) überein. Die Beurteilung von Dr. G.___, dass dem Beschwerdeführer seit 1. August 2009 eine körperlich leichte Tätigkeit (d.h. ohne Belastung der Gelenke, insbesondere der unteren Extremitäten sowie der linken Schulter) zu 70 % (Urk. 8/91/16, vgl. auch Dr. D.___ Urk. 8/61) zumutbar ist, überzeugt. Die von Dr. F.___ am 26. Dezember 2009 (Urk. 8/65) attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit aus rein psychiatrischer Sicht (Urk. 8/65/15) ist ebenfalls nachvollziehbar.
Nicht stichhaltig ist dagegen das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin hätte aufgrund der Hinweise von Dr. D.___ im Bericht vom 29. März 2010 (Urk. 8/72) weitere Berichte vom H.___ und von der J.___ einholen müssen (Urk. 1 S. 9). Denn weder aus dem Bericht von Dr. D.___ vom 29. März 2010 (Urk. 8/72) noch aus den Angaben in der Beschwerdeschrift ergibt sich, dass die erwähnten gesundheitlichen Probleme zu einer anhaltenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geführt haben. Zudem fand der Austrittsbericht vom 22. März 2010 Eingang in das Gutachten von Dr. G.___ vom 12. März 2011 (Urk. 8/91/7).
Eine EFL ist ferner nicht in jedem Fall durchzuführen (vgl. Urk. 1 S. 10 f.), sondern allenfalls in Betracht zu ziehen, wenn sich die beteiligten Fachärzte ausser Stande sehen, eine zuverlässige Einschätzung des leistungsmässig Machbaren vorzunehmen und deshalb eine konkrete leistungsorientierte berufliche Abklärung als zweckmässigste Massnahme ausdrücklich empfehlen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C 299/2010 vom 23. Juni 2010, E. 4.1). Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf den Bericht von Dr. D.___ vom 29. März 2010 (Urk. 8/72) sowie auf die beiden Gutachten abgestellt und keine weiteren medizinischen Abklärungen oder eine EFL angeordnet hat.
Es besteht kein Grund, das rheumatologische Gutachten G.___ vom 12. März 2011 (Urk. 8/91) nicht auch für invalidenversicherungsrechtliche Belange heranzuziehen, zumal ihm die für die Invalidenversicherung relevante Fragestellung zu Grunde lag, auch wenn die BVK eine Berufsinvalidität versichert. Nachdem Dr. G.___ eine mindestens 70%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit für zumutbar hält und dies mit Blick auf seine Befunderhebungen nachvollziehbar und schlüssig scheint, besteht auch kein Anlass, von seiner Einschätzung abzuweichen. Zu berücksichtigen bleibt, dass in Bezug auf die Beurteilung der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit durch den behandelnden Facharzt Dr. D.___ das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). So legt Dr. G.___ schlüssig dar, dass das arbeitsmedizinische Problem aus rheumatologischer Sicht in einer durch die fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen der Hüft- wie der Kniegelenke stark verminderten Belastbarkeit der unteren Extremitäten besteht und nur intermittierend in Zeiten entzündlicher Schübe auch die Belastbarkeit der oberen Extremitäten eingeschränkt sein könnte (E. 3.8), weshalb eine höhere Einschränkung in angepasster Tätigkeit als 30 % nicht ausgewiesen ist.
4.2
4.2.1 Für die Wahl der Invaliditätsbemessungsmethode (E. 1.3) massgebend ist, als was und in welchem Umfang der Beschwerdeführer auch ohne Gesundheitsschaden erwerblich tätig wäre. Zu beachten bleibt, dass der Beschwerdeführer infolge der im Oktober 1998 virulent aufgetreten Grunderkrankung Morbus Reiter im bisherigen Beruf als Turnlehrer (teilweise) eingeschränkt war, weshalb er von 2000 bis 2002 auch eine Umschulung als Atemtherapeut vollzog (E. 3.1 und E. 3.2).
4.2.2 Nach dem Abschluss der Umschulung im Mai 2002 (Urk. 8/41/2-3) reduzierte der Beschwerdeführer sein Pensum und übte seinen bisherigen Beruf als Turnlehrer im Jahr 2006 zu 46 %, im Jahr 2007 zu 36 % und im Jahr 2008 zu 41 % aus (vgl. Urk. 8/46/5 Ziff. 5.4, Urk. 8/51 und Urk. 8/97). Gleichzeitig arbeitete er (mehrheitlich) ehrenamtlich bei zwei Trägervereinigungen von Bio-Läden (nach eigenen Angaben für das Jahr 2010 zwei Tage pro Woche) und versuchte erfolglos, einer Tätigkeit als Atemtherapeut nachzugehen, zu Beginn zu einen Pensum von ca. 10 % (Urk. 1 S. 3-4; Urk. 8/77/3). Schon vor Eintritt der Grunderkrankung soll der Beschwerdeführer gemäss den Ausführungen in der Beschwerdeschrift auf „semi-professioneller“ Basis Tonbildschauen produziert haben (Aufwand ca. 3-4 Stunden/Woche), deren Einnahmen gerade die Unkosten decken würden (Urk. 1 S. 3 mit Hinweis auf Urk. 8/75/3 und Urk. 1 S. 11). Laut Angaben gegenüber dem psychiatrischen Gutachter Dr. F.___, kann sich der Beschwerdeführer das Schulgeben nicht mehr vorstellen; er habe fast 30 Jahre etwas gemacht, was er im Grund genommen gehasst habe, und sei seit 10 Jahren vergeblich auf der Suche nach einem neuen Tätigkeitsfeld, was sich angesichts der schubweise verlaufenden Krankheit als schwierig erweise (Urk. 8/65/12; vgl. auch die Angaben gegenüber der Berufsberaterin Urk. 8/75/3). Anlässlich der Haushaltsabklärung am 23. November 2010 berichtete der Beschwerdeführer, ohne Behinderung wäre er heute mit Sicherheit nicht mehr in einem 100%igen Pensum als Turnlehrer tätig. Mit zunehmendem Alter hätte er sein Pensum auf ca. 70 % reduziert, um die notwendigen Erholungsphasen zu schaffen (Urk. 8/77/3).
Laut dem Bericht von Dr. D.___, welcher den Beschwerdeführer seit 14. Januar 2009 ambulant behandelte, war der Beschwerdeführer als Sport- und Turnlehrer seit ca. 2006 zu 50 %, seit 26. April 2009 zu 60% und seit 1. August 2009 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/53/3). Wie sich den weiteren Akten entnehmen lässt, erfuhr der Beschwerdeführer Ende 2008 einen akuten Irisitisschub rechts, welcher in der Augenklinik des H.___ notfallmässig behandelt wurde (Urk. 8/52/7 und Urk. 8/72/1), wobei die anschliessend erfolgten diagnostischen Abklärungen keinen Hinweis für entzündliche Aktivitäten an den betroffenen Gelenken ergaben (Urk. 8/53/7-12). Aufgrund des ärztlichen Zeugnisses von Dr. D.___ vom 21. April 2009, wonach er vom Turnunterricht zu dispensieren sei, (Urk. 8/60/5) reduzierte der Beschwerdeführer seine seit 16. August 2008 ausgeübten 11 Wochenlektionen (ein Vollpensum entspräche 28 Wochenlektionen) nach den Frühlingsferien per 27. April 2009 auf 5 bzw. 7 Wochenlektionen (Urk. 8/55/3). Diese Reduktion umfasste ausschliesslich den Turnunterricht. Die Nebenfächer (Fotografie 5 Lektionen, Atemtechnik 2 Lektionen) konnte er im bisherigen Umfang ausüben (vgl. auch Urk. 8/61), wobei die verbliebenen fünf Wochenlektionen Fotolabor mangels Nachfrage offenbar nach den Sommerferien 2010 gestrichen wurden (vgl. Urk. 8/77/3).
4.2.3 Eine medizinisch attestierte Arbeitsunfähigkeit als Atemtherapeut liegt - wie ausgeführt (E. 4.1) - nicht vor. Dass der Beschwerdeführer diese Tätigkeit nur in reduziertem Pensum ausübte und schliesslich ganz aufgegeben haben soll, mag in persönlichen oder wirtschaftlichen Umständen begründet sein, ist jedenfalls invaliditätsrechtlich nicht relevant. Die Angaben von Dr. D.___ zur Arbeitsunfähigkeit aus rheumatologischer Sicht können erst ab Behandlungsbeginn (14. Januar 2009) als echtzeitliche ärztliche Einschätzungen beachtet werden. Für die Periode vorher liegen keinerlei ärztliche Angaben über eine medizinisch indizierte Reduktion des Wochenpensums als Sportlehrer vor, zumal der Beschwerdeführer - je nach Bedarf der Schuleinheit - weitere Lektionen in Nebenfächern versah, für welche nie eine andauernde Leistungseinbusse attestiert wurde. Wohl kann davon ausgegangen werden, dass gewisse Einschränkungen als Sportlehrer seit Oktober 1998 vorlagen und im November 2008 ein virulenter Schub seiner Grundkrankheit (vgl. Urk. 8/52/7) auftrat, welche ab Januar zur Behandlungsaufnahme bei Dr. D.___ führte (Urk. 8/53/7), jedoch kann mangels ärztlicher Zeugnisse keine Arbeitsunfähigkeit im Ausmass, um welches der Beschwerdeführer sein Pensum von sich aus reduzierte, angenommen werden. Angesichts dieser Umstände sowie seiner Äusserungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne seine Grunderkrankung weiterhin als Sportlehrer tätig gewesen wäre, jedoch in einem reduzierten Pensum von 70 %. Dies entspricht seinen eigenen Angaben, deckt sich mit seinen persönlichen Interessen, wonach er im Lehrerberuf seit Jahren ausschliesslich einen Broterwerb sah, den finanziellen Möglichkeiten und berücksichtigt die zeitmässig umfangreichen nebenberuflichen Beschäftigungen. Seine nebenberuflichen und teilweise ehrenamtlich ausgeübten Tätigkeiten können weder als erwerblich noch als solche im Aufgabenbereich berücksichtigt werden, sondern sind als Hobby zu betrachten. Ferner bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Aufgabenteilung mit einer Lebenspartnerin lebt oder pflege- bzw. erziehungsbedürftige Angehörige hat. Damit kommt - wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort zu Recht erkennt - die gemischte Methode nicht zur Abwendung, sondern die Invaliditätsbemessung hat allein mittels eines Erwerbsvergleichs zu erfolgen (E. 1.3).
4.2.4 Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen, wobei nach dem Gesagten die Invaliditätsbemessung auf den frühest möglichen Rentenbeginn (Dezember 2009) zu beziehen ist, das Valideneinkommen gestützt auf ein 70%iges Pensum als Sportlehrer zu bemessen und gestützt auf das rheumatologische Gutachten vom 12. März 2011 (Urk. 8/91) davon auszugehen ist, dass dem Beschwerdeführer eine dem körperlichen Leiden angepasste Tätigkeit noch zu einem leistungsmässigen Pensum von 70 % zumutbar ist.
5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin bemass das Valideneinkommen mit Fr. 94‘362.-- (Wert 2009; Urk. 8/79). Dies entspricht 70 % des Jahresverdienstes eines Sportlehrers (Vollpensum) gemäss Angaben der Arbeitgeberin (Urk. 8/55/3) und daher dem mutmasslich anzunehmenden Verdienst im Gesundheitsfall.
5.2 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die LSE 2008, Tabelle 7, Ziff. 20, Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt (vgl. E. 2.1) und bemass dieses unter Berücksichtigung eines zumutbaren Pensums von 70 % bzw. 60 % (ab März 2010) sowie eines leidensbedingten Abzugs (statistisch relevante Einbusse infolge Teilzeittätigkeit) von 5 % mit Fr. 73‘141.-- bzw. ab März 2010 mit Fr. 62‘292.-- (vgl. Urk. 8/79).
5.3 Der Beschwerdeführer verfügt über eine Fachausbildung als Turnlehrer und übte mehrere Jahrzehnte eine Tätigkeit als Lehrer aus - auch in anderen Fachrichtungen (Fototechnik, Atemtechnik), wiewohl er hier über kein Oberstufendiplom verfügte. Ferner hat er eine abgeschlossene Ausbildung als Atemtherapeut. Entgegen seinen Vorbringen ist davon auszugehen, dass er diese Berufserfahrung auch weiterhin zumindest teilweise im öffentlichen Sektor verwerten kann, weshalb mit der Beschwerdegegnerin auf Tabellenlöhne abzustellen ist, welche sowohl den privaten wie auch den öffentlichen Sektor mitumfassen. Ebenso steht fest, dass der Beschwerdeführer nicht aus gesundheitlichen Gründen als Atemtherapeut und im Lehrberuf - wenn auch als Turnlehrer und der damit verbundenen körperlichen Anforderungen - eingeschränkt ist und es ihm im Rahmen der Schadenminderungspflicht zumutbar bleibt, seine beruflichen Erfahrungen erwerblich zu verwerten, auch wenn sie seinen Neigungen nicht (mehr) entsprechen sollten. Ob die von ihm - zumindest teilweise - ehrenamtlich ausgeübte Tätigkeit im Vorstand zweier Bio-Läden (als Assistenzarbeiten für die Geschäftsführerin bezeichnet, vgl. Urk. 1 S. 12) erwerblich verwertbar wäre, wovon die Beschwerdegegnerin bei der Wahl des Tabellenlohnes ausging, mag daher offen bleiben. In pädagogischen Tätigkeiten (LSE 2008, Tabelle T7), Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt), betrug der standardisierte Zentralwert Fr. 8‘060.--. Umgerechnet auf die im Jahre 2008 im Sektor 3 P (Erziehung und Unterricht) gültige durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41,2 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft 7/8 2012 B9.2) und unter Berücksichtigung einer Nominallohnerhöhung 2009 im Unterrichtswesen von 1,8 % (Nominallohnindex, 2006-2010, Tabelle T1.05) ergibt sich ein Jahreseinkommen von Fr. 101‘414.80 (100%-Pensum) bzw. Fr. 70‘990.35 bei einem 70%igen Pensum. Selbst unter Berücksichtigung einer 5%igen leidensbedingten Erwerbseinbusse, wofür jedoch angesichts der bereits berücksichtigten Leistungseinbusse von 30 % wenig Anhalt besteht, errechnet sich ein zumutbares Jahreseinkommen von Fr. 67‘440.80, welches, dem Valideneinkommen von Fr. 94‘362.-- gegenübergestellt, keinen rentenbegründenden Invaliditätsgrad (28,53 %) ergibt.
5.4 Gestützt auf diese Erwägungen besteht die angefochtene Verfügung vom 16. Juni 2011 im Ergebnis zu Recht und ist die Beschwerde abzuweisen.
6. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Dr. Karin Goy
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).