IV.2011.00853

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Hurst

Gerichtsschreiberin Hiller
Urteil vom 23. August 2012
in Sachen
X.___

 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Der aus der Dominikanischen Republik stammende, 1972 geborene X.___ reiste im Jahre 1994 aus Italien in die Schweiz ein und war mit unterschiedlichen Teilzeitpensen als Reinigungsfachmann, Bademeister und Fabrikmitarbeiter tätig (Urk. 10/11); zwischendurch bezog er Arbeitslosenentschädigungen und wurde vom Sozialamt unterstützt (Urk. 10/19, (Urk. 10/58). Am 5. Mai 2009 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Früherfassung an (Urk. 10/4) und beanspruchte mit Formular vom 7. Juni 2009 Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 10/8).
1.2     In der Folge zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 10/11) und die Arztberichte der Klinik Y.___ vom 27. August 2009 (Urk. 10/12), des Spitals Z.___ vom 4. September 2009 (Urk. 10/26) sowie von Dr. med. A.___, Arzt für Allgemeinmedizin FMH, vom 6. September 2009 (Urk. 10/20) bei und holte die Akten der Unfallversicherung betreffend eine Kniedistorsion links im Januar 2002 (Urk. 10/42) ein.
         Am 15. September 2009 gewährte die IV-Stelle X.___ Kostengutsprache für einen handgetriebenen Rollstuhl (Urk. 10/24), am 16. September 2009 für eine Treppenraupe und ein Treppenfahrzeug (Urk. 10/25), am 28. Oktober 2009 für einen Toilettensitzerhöher mit Armlehne (Urk. 10/32), am 29. Oktober 2009 für ein Badebrett (Urk. 10/34) und am 23. November 2009 für vier Türschwellenausgleicher (Urk. 10/38) als Hilfsmittel aus eigenen Beständen. Eine Kostenübernahme für ein Pflegebett lehnte sie nach dem durchgeführten Vorbescheidsverfahren (Urk. 10/41) mit Verfügung vom 28. Januar 2010 ab (Urk. 10/45).
1.3     Am 9. März 2010 liess die IV-Stelle X.___ durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) psychiatrisch untersuchen (Untersuchungsbericht von med. pract. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 20. Mai 2010, Urk. 10/46) und führte am 25. November 2010 eine Haushaltsabklärung durch (Abklärungsbericht vom 26. November 2010, Urk. 10/88).
         Mit Vorbescheid vom 25. Januar 2011 stellte sie aufgrund eines ermittelten Invaliditätsgrades von 10 % die Ablehnung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 10/66). Dagegen erhob X.___, vertreten durch das Sozialdepartement der Stadt Zürich, am 24. Februar 2011 Einwand (Urk. 10/70) und reichte am 23. Juni 2011 (Urk. 10/79) die Berichte von Dr. D.___, Neurologie, Santo Domingo, Dominikanische Republik, vom 23. März 2011 und von Dr. A.___ vom 15. Juni 2011 (Urk. 10/78) ein. Nach deren Prüfung verfügte die IV-Stelle am 25. Juli 2011 wie angekündigt (Urk. 10/87 = Urk. 2).
         Am 27. Juli 2011 erging der Vorbescheid, mit welchem ab 1. Januar bis 30. September 2010 eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit im Sinne einer lebenspraktischen Begleitung vorgesehen wurde (Urk. 10/90).

2.       In einer an die IV-Stelle gerichteten Eingabe vom 25. Juli 2011 (Urk. 10/92 = Urk. 1), welche als Beschwerde an das hiesige Gericht weitergeleitet wurde (Urk. 4), machte der Beschwerdeführer geltend, er möchte, dass sein Fall weitergeführt werde. Mit Beschwerdeantwort vom 29. September 2011 ersuchte die Beschwerdegegnerin mit Verweis auf den Untersuchungsbericht des RAD vom 20. Mai 2010 (Urk. 10/46) um Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was dem Beschwerdeführer am 11. Oktober 2011 (Urk. 11) angezeigt wurde.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2     Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.       ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.       während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.       nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3     Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352). Diese im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze werden rechtsprechungsgemäss bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters von Fibromyalgien (BGE 132 V 65 E. 4 S. 70), dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen (SVR 2007 IV Nr. 45 S. 150, I 9/07 E. 4 am Ende), Chronic Fatigue Syndrome (CFS; chronisches Müdigkeitssyndrom) und Neurasthenie (Urteile 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3; 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2 und I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5), bei dissoziativen Bewegungsstörungen (Urteil 9C_903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4), bei einer HWS-Verletzung (Schleudertrauma) ohne organisch nachweisbare Funktionsfälle (BGE 136 V 279) sowie bei nicht organischer Hypersomnie (BGE 137 V 64 E. 4.1 und 4.2 mit Hinweisen) analog angewendet.
1.4     Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).
1.5     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

2.       Die Beschwerdegegnerin kam gestützt auf ihre Abklärungen zum Schluss, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen in seiner angestammten Tätigkeit als Reinigungsfachmann, Bademeister oder Fabrikmitarbeiter zu 100 % eingeschränkt sei. Aufgrund der medizinischen Beurteilung sei ihm jedoch eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar. Aus der Gegenüberstellung eines Valideneinkommens von Fr. 61'386.-- und eines Invalideneinkommens von Fr. 55'247.-- (Lohn für Hilfsarbeiten bei Männern für das Jahr 2009 abzüglich Leidensabzug von 10 %) errechnete sie eine Erwerbseinbusse von Fr. 6'139.-- sowie einen Invaliditätsgrad von 10 % und stellte fest, dass kein Rentenanspruch bestehe (Urk. 2).

3.       In den Akten finden sich mehrere Arztberichte, die über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers Auskunft geben.
3.1     Aus den Akten der Unfallversicherung (Urk. 10/42) geht zunächst hervor, dass er sich am 15. Januar 2002 bei einem Sturz auf einer Treppe das linke Knie verdreht hat. Am 23. März 2004 stellte die SUVA fest, dass der Beschwerdeführer ab 8. März 2004 wieder zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 10/42/3).
3.2     Vom 19. Januar bis 4. Februar 2009 (Urk. 10/26/7) erfolgte eine stationäre Behandlung des Beschwerdeführers im Spital Z.____. Im entsprechenden Bericht des Z.___ vom 4. September 2009 wurden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine gemischte dissoziative Störung (ICD-10: F44.8) bestehend seit Februar 2009 und eine somatoforme Störung (ICD-10: F45.9) bestehend seit mindestens Januar 2009 aufgeführt (Urk. 10/26/6). Von Anfang Januar 2009 bis auf Weiteres sei der Beschwerdeführer als Hausmann (zuvor tätig als ungelernter Arbeiter) zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 10/26/7 Ziff. 1.6). Aufgrund der Erkrankung sei er derzeit nicht in der Lage, sich ohne Rollstuhl fortzubewegen; es beständen rezidivierende immobilisierende Kopfschmerzattacken. Die bisherige Tätigkeit sei wenige Stunden am Tag zumutbar (Urk. 10/26/7-8 Ziff. 1.7). Eine rein sitzende Tätigkeit sei aufgrund der zusätzlichen somatoformen Störungen wenige Stunden pro Tag ca. 60 % zumutbar. Eine eventuelle Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei unter engmaschiger psychiatrischer Kontrolle möglich (Urk. 10/26/9).
3.3     Vom 20. April bis 27. Mai 2009 (Urk. 10/12/2) erfolgte eine stationäre Behandlung in der Klinik Y.___. Im Bericht der Y.___ vom 27. August 2009 (Urk. 10/12) wird mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/12/1) eine Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.0) seit ca. Januar 2009 diagnostiziert und dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 20. April bis 27. Mai 2009 als Hauswart/Reinigungsarbeiter (Urk. 10/12/3) attestiert.
3.4 Dr. A.___ diagnostizierte am 6. September 2009 mit Auswirkung auf die Arbeitsunfähigkeit eine Paraparese seit Januar 2009 (Urk. 10/20/2) und gab an, dass eine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe; das genaue Ausmass müsse jedoch von den Spezialärzten beurteilt werden (Urk. 10/20/4).
          Dr. A.___ überwies den Beschwerdeführer an die Klinik E.___ zu einer stationären psychosomatischen Rehabilitation vom 8. Juli bis 18. August 2009 (Urk. 10/20/6). Im Austrittsbericht vom 28. August 2009 (Urk. 10/20/6) stellten die Ärzte der E.___ als Diagnosen einen Verdacht auf eine dissoziative Bewegungsstörung (ICD-10: F44.4) und eine Hemikranie links (ICD-10: G44.0). In der Physiotherapie habe sich der Beschwerdeführer körperlich rekonditionieren, Kraft und Ausdauer steigern und mit Hilfsmitteln zunehmend länger stehen können. In der Ergotherapie konnte er sich beim kreativen Gestalten ablenken und somit auch seine Schmerzwahrnehmung günstig beeinflussen, in der Psychomotoriktherapie sein Körpervertrauen steigern. Im Verlauf hätten eine deutliche Besserung der körperlichen Schmerzen und eine leichte Zunahme der körperlichen Leistungsfähigkeit sowie eine psychische Stabilisierung erreicht werden können. Der Beschwerdeführer habe sich mit dem Erreichten zufrieden gezeigt und sei in etwas gebessertem Allgemeinbefinden entlassen worden. Er bedürfe jedoch weiterhin ambulanter Therapien zur Festigung des dort Erreichten (Urk. 10/20/7). Die Ärzte empfahlen weiterhin eine ambulante Psychotherapie, welche bei Dr. med. F.___ im Psychiatriezentrum G.___ ab 25. August 2009 vorgesehen war. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit hielten sie fest, dass seit 8. Juli 2009 weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit zu 100 % bis 31. August 2009 bestehe (Urk. 10/20/8 vgl. auch Urk. 10/22).
3.5      Die Beschwerdegegnerin liess den Beschwerdeführer anschliessend durch den RAD psychiatrisch untersuchen. Med. pract. B.___ und Dr. C.___ diagnostizierten im psychiatrischen Untersuchungsbericht vom 20. Mai 2010 (Urk. 10/46/5) eine dissoziative Bewegungsstörung mit weitgehend vollständiger Lähmung der unteren Extremitäten (ICD-10: F44.4). Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Untersuchung angegeben, dass er bei Dr. F.___ ca. vierzehntägig im Ambulatorium Oerlikon in Behandlung gewesen sei; er sei allerdings seit Monaten nicht mehr dort gewesen (Urk. 10/46/3). Unter dem Titel „Psychopathologischer Befund“ führten die Ärzte auf, dass der Beschwerdeführer in allen Qualitäten, zeitlich, örtlich, situativ und autopsychisch, klar orientiert sei. Aufmerksamkeit, Konzentration und Gedächtnis seien nicht vermindert. Im Affekt sei er zugewandt, aufmerksam, kommunikativ und ausgeglichen schwingungsfähig. Hinweise für Zwangssymptome, Zwangshandlungen und/oder Zwangsgedanken fanden sich nicht. Ebenso seien keine Hinweise für formale Denk- oder Sprachstörungen vorhanden. Psychomotorisch sei der Beschwerdeführer ruhig und adäquat entspannt, im Verhalten unauffällig und ohne Hinweise für pathologische Persönlichkeitszüge. Es habe sich weiter kein Anhalt für inhaltliche Denkstörungen, Wahrnehmungs- oder Sinnestäuschungen oder Störungen des Ich-Erlebens gefunden. Der Beschwerdeführer nehme sich selber als prinzipiell gesunden Menschen wahr, der unglücklicherweise an einer bis anhin unerkannten, unfallbedingten Erkrankung leide; er sei aber optimistisch, erfreue sich trotzdem am Leben und hoffe auf baldige Heilung. Ferner sei der Beschwerdeführer bereit, sich in fachärztliche Behandlung zu begeben. Psychopathologisch fanden sich laut Bericht keine Hinweise für Aggravation, Simulation, Fremd- oder Selbstgefährdung (Urk. 10/46/4). Aus versicherungsmedizinischer Sicht bestehe in den bisherigen Tätigkeiten als Reinigungsfachmann, Bademeister und Fabrikmitarbeiter aufgrund der psychisch bedingten, körperlichen Einschränkungen seit Januar 2009 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In einer angepassten Tätigkeit (rein sitzende, körperlich wenig belastende Tätigkeit) könne allerdings von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden (Urk. 10/46/5).
3.6     Dem Haushaltsabklärungsbericht vom 26. November 2010 (Urk. 10/88) ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer seit 14. September 2010 - seit der Rückkehr seiner berenteten Ehefrau in die Dominikanische Republik - im Wohnheim H.___ aufhält (Urk. 10/88/6), wobei er sich auf der Etage selbständig fortbewegen könne; im Freien sei er auf Hilfe Dritter angewiesen, da er nur einen Handrollstuhl habe (Urk. 10/88/5); auch Hindernisse (Trottoirränder usw.) könne er nicht selbständig überwinden. Aus diesen Gründen gehe er nur noch in Begleitung nach draussen; für die Zurücklegung von längeren Strecken, würde er jeweils das Behindertentaxi anfordern (Urk. 10/88/5). Zusammenfassend hätten die Abklärungen ergeben, dass der Beschwerdeführer seit Januar 2009 im Bereich Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte regelmässig auf Hilfe Dritter angewiesen sei. Zudem benötige er zur Ermöglichung des selbständigen Wohnens eine lebenspraktische Begleitung von durchschnittlich mehr als 2 Stunden pro Woche (Urk. 10/88/6).
3.7      Im Rahmen des Vorbescheidsverfahrens reichte der Beschwerdeführer einen Bericht von Dr. D.___, Santo Domingo, vom 23. März 2011 (Urk. 10/78/3) sowie von Dr. A.___ vom 15. Juni 2011 (Urk. 10/78/1-2) ein, wonach der Beschwerdeführer in den Jahren 2010 und 2011 mehrmals in der Dominikanischen Republik zu seiner Familie gereist und am 15. Juni 2011 zu Dr. A.___ zur Kontrolle in einem Rollstuhl gekommen sei. Dr. A.___ gab an, dass gemäss dem Zeugnis aus Santo Domingo vom 23. März 2011 (Urk. 10/78/3) der Beschwerdeführer im Spital wegen „Epilepsia refractaria con crasis“ gewesen sei und dort eine antiepileptische Therapie mit Kepra 1'000 mg täglich begonnen habe. Aus Sicht des Hausarztes sollte die in der Zwischenzeit (ab 17. Februar 2011) aufgetretene Epilepsie von dafür spezialisierten Ärzten in der Schweiz kontrolliert und behandelt werden und die durch diese Erkrankung vermutlich eingetretene Änderung der Arbeitsfähigkeit für angepasste Arbeit neu beurteilt werden (Urk. 10/78/2).

4.      
4.1     Nach der Rechtsprechung ist es der Verwaltung und den Gerichten nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des RAD zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 135 V 465 E. 4.6; 122 V 157 E. 1d; Urteile des Bundesgerichts 9C_8/2011 vom 21. Februar 2011, E. 4.; 9C_689/2010 vom 19. Januar 2011, E. 3.1.4).
         Der psychiatrische Untersuchungsbericht von med. pract. B.___ und Dr. C.___ vom 20. Mai 2010 (Urk. 10/46) basiert auf einer eingehenden Untersuchung und wurde in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) sowie in Kenntnis dieser abgegeben (vgl. Urk. 10/46/2 Ziff. 5). Die RAD-Ärzte haben detaillierte und nachvollziehbare Befunde sowie eine Diagnose erhoben, welche mit den Diagnosen des Z.___ vom 4. September 2009 (Urk. 10/26), der Y.___ vom 27. August 2009 (Urk. 10/12) und der Klinik E.___ vom 28. August 2009 (Urk. 10/20/6-8) übereinstimmt. Sie haben die geklagten Beschwerden berücksichtigt (vgl. Urk. 10/46/2 Ziff. 4) und sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt (vgl. Urk. 10/46/5 Ziff. 12). Die RAD-Ärzte haben die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen sind grundsätzlich nachvollziehbar und begründet. Aus den im Wesentlichen übereinstimmenden ärztlichen Einschätzungen und mehreren Berichten ergibt sich ferner, dass der Beschwerdeführer in seinen zuletzt ausgeübten beruflichen Tätigkeiten als Reinigungsfachmann, Bademeister und Fabrikmitarbeiter zu 100 % arbeitsunfähig ist. Die Ärzte des Z.___ führten zwar in ihrem Bericht vom 4. September 2009 (Urk. 10/26) auf, dass die bisherige Tätigkeit wenige Stunden am Tag (Urk. 10/26/8) und eine sitzende Tätigkeit aufgrund der zusätzlichen somatoformen Störungen wenige Stunden pro Tag ca. 60 % zumutbar sei (Urk. 10/26/9). Aus ihrer Beurteilung geht jedoch nicht hervor, weshalb aufgrund dieser geklagten Beschwerden eine 40%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer rein sitzenden Tätigkeit resultieren soll. Dies widerspricht auch ihrer Einschätzung, dass die bisherige Tätigkeit ebenfalls wenige Stunden am Tag zumutbar ist (Urk. 10/26/8). Abgesehen davon ist fraglich, ob überhaupt die somatoformen Schmerzstörungen des Beschwerdeführers zu Recht von ihnen als invalidisierend erachtet wurden, denn nach der höchstrichterlichen Praxis besteht die Vermutung, dass solche Schmerzstörungen oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar und deshalb invalidenversicherungsrechtlich nicht relevant sind (BGE 131 V 50 E. 1.2). Da die dissoziative Bewegungsstörung praxisgemäss der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung rechtlich gleichzustellen ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4 und 9C_903/2007 vom 30. April 2008), vermag sie gleichermassen auch nur ausnahmsweise eine Invalidität zu begründen (vgl. Erwägung 1.3 hiervor), wobei vorliegend eine intensive über einen längeren Zeitraum dauernde, eigentliche psychiatrische Behandlung zum vornherein fehlt, und die Zumutbarkeit einer solchen nie in Abrede gestellt wurde.
4.2     Was die Krankheitsentwicklung ab 17. Februar 2011 (Urk. 10/78) anbelangt, so ist es grundsätzlich nicht ausgeschlossen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach Erlass des Rentenanspruch verneinenden Vorbescheides vom 25. Januar 2011 (Urk. 10/66), jedoch vor Erlass der angefochtenen Verfügung rentenbegründend verschlechtert hat, wobei hier die seit Januar 2009 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisher ausgeübten Tätigkeit von Relevanz ist. Aus Sicht des Hausarztes Dr. A.___ sollte zudem die ab 17. Februar 2011 aufgetretene Epilepsie (wofür jedoch noch keine gesicherte Diagnose vorliegt) in der Schweiz ebenfalls kontrolliert und behandelt werden und die durch diese Erkrankung allenfalls eingetretene Änderung der Arbeitsfähigkeit für angepasste Arbeit neu beurteilt werden (Urk. 10/78/2). Auch wenn der Bericht von Dr. D.___ vom 23. März 2011 offensichtlich weder klinisch noch aufgrund bildgebender Verfahren einen Grund für die zur Hospitalisation geführten Symptome ("sacudidas clónicas predominantemente cefálicas y en hemicuerpo izquierdo") finden konnte und daher auch keine abschliessende Diagnose stellte, ist nicht auszuschliessen und geht jedenfalls Dr. A.___ davon aus, dass eine Veränderung stattgefunden hat, welche zumindest weiterer Abklärung, allenfalls weitergehender Behandlung bedarf. Hierüber liegen keine medizinischen Unterlagen vor, und es ist auch nicht bekannt, ob und bei welchen Spezialärzten sich der Beschwerdeführer in Behandlung befindet. Immerhin flog der Beschwerdeführer aufgrund der Empfehlung von Dr. D.___ nicht als normaler Fluggast, sondern begleitet durch die REGA zurück in die Schweiz. Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdegegnerin auf eine interne Stellungnahme vom 18. Juli 2011 abgestellt (Urk. 10/86) und - trotz des das Sozialversicherungsverfahren beherrschenden Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) - nicht weiter abgeklärt hat, ob und inwiefern sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ab 17. Februar 2011 verschlechtert hat.
         Die Sache ist daher zwecks weiterer medizinischer Abklärungen gemäss der Empfehlung durch Dr. A.___ (Urk. 10/78) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Erst danach kann abschliessend bestimmt werden, ob und inwiefern der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
4.3     Die angefochtene Verfügung vom 25. Juli 2011 (Urk. 2) ist deshalb aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach ergänzenden Abklärungen über das Leistungsgesuch neu entscheide.

5.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 600.-- der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 25. Juli 2011 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).