IV.2011.00854
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 16. Dezember 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Steiner
Steiner Advokatur und Mediation
Martinstrasse 4,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1985, gelernter Elektromonteur (Urk. 8/45/1), meldete sich am 15. März 2010 für Massnahmen der beruflichen Eingliederung an (Urk. 8/46). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 8/53-54), einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 8/50) und einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/52) ein. Zudem gab sie ein Gutachten in Auftrag, welches am 1. Dezember 2010 erstattet wurde (Urk. 8/59). Mit Vorbescheid vom 3. Mai 2011 (Urk. 8/70 = Urk. 3/3) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sein Leistungsbegehren auf eine Invalidenrente abgewiesen werde. Dagegen erhob der Versicherte am 1. Juni 2011 Einwände (Urk. 8/71 = Urk. 3/4). Mit Verfügung vom 15. Juni 2011 verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 8/73 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 15. Juni 2011 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 22. August 2011 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine Viertelsrente auszurichten, eventuell sei die Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, wobei in diesem Fall ein Ergänzungsgutachten hinsichtlich der Höhe des lohnmindernden Faktors in Auftrag zu geben sei (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2).
Mit Beschwerdeantwort vom 27. September 2011 (Urk. 7) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 30. September 2011 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b.cc). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente mit der Begründung, er sei laut medizinischen Unterlagen in seiner bisherigen Tätigkeit als Elektromonteur zu 60 % arbeitsfähig und eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ihm zu 80 % zumutbar (S. 1). Seinen Einschränkungen sei mit Annahme einer Arbeitsfähigkeit von 80 % Rechnung getragen worden. Gestützt auf Tabellenlöhne ging die Beschwerdeführerin von einem Valideneinkommen von Fr. 82'938.-- aus. Bei der Gegenüberstellung mit dem Invalideneinkommen von Fr. 55'497.--, unter Berücksichtigung eines Abzugs von 10 % aufgrund von Teilzeitarbeit, resultierte ein Invaliditätsgrad von 33 %, weshalb ein Anspruch auf eine Viertelsrente verneint wurde (S. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, die Beschwerdegegnerin habe eine Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit von 80 % angenommen, ohne seine konkreten Arbeitsmarktchancen zu beurteilen und sich mit den im Vorbescheidverfahren erhobenen Einwänden auseinanderzusetzen (S. 4 Ziff. 2). Ihm sei eine behinderungsangepasste Tätigkeit von höchstens 70 % zumutbar, da er derzeit nur aufgrund familiären Entgegenkommens zu 60 % arbeiten könne (S. 6 Ziff. 6). Zusätzlich seien lohnmindernde Faktoren mit 10 % zu gering und ohne Auseinandersetzung mit den konkreten Umständen bemessen worden. Aufgrund der zusätzlichen Pausen, der kurzen intellektuellen Konzentrationsphasen und der fehlenden Stressresistenz sei ein Abzug von mindestens 20 % zu berücksichtigen (S. 6 Ziff. 2). Somit sei das Valideneinkommen mit Fr. 82'938.-- und das Invalideneinkommen, unter Berücksichtigung eines Abzugs von mindestens 20 %, mit rund Fr. 38'540.-- zu beziffern. Aus der sich ergebenden Erwerbseinbusse von Fr. 44'398.-- resultiere ein Invaliditätsgrad von 53.5 % (S. 7 Ziff. 1), weshalb sich sogar der Anspruch auf eine halbe Invalidenrente rechtfertigen würde. Es bestünden daher keine Zweifel am Anspruch auf eine Viertelsrente (S. 7 Ziff. 2).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, in welchem Umfang dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit zumutbar ist sowie die Höhe des Abzugs vom statistischen Tabellenlohn.
3.
3.1 Dr. med. Y.___, Allgemeine Medizin FMH, nannte im Arztbericht vom 9. April 2010 (Urk. 8/53) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine atypische Absenzen-Epilepsie im Kleinkindesalter sowie eine abgeschwächte Koordination der Gliedmassen und eine dauerhaft reduzierte Belastbarkeit des Beschwerdeführers (Ziff. 1.1). Er berichtete über schnelle Ermüdung des Beschwerdeführers sowie Koordinationsschwierigkeiten nach mehrstündiger Arbeit. Er führte aus, dass die Belastbarkeit des Beschwerdeführers reduziert sei und nach 5 bis 6 Stunden Arbeit die Bewegungsabläufe nicht mehr spontan funktionieren würden. Zudem sei das Auffassungsvermögen des Beschwerdeführers in Stresssituationen eingeschränkt und er falle bei Stress oder Hetzerei aus dem Konzept (S. 5).
Dr. Y.___ führte weiter aus, eine Tätigkeit im angestammten Beruf als Elektromonteur sei im Umfang von 60 - 70 % zumutbar (Ziff. 1.7). Behinderungsangepasste Tätigkeiten seien ebenfalls zu 60 - 70 % möglich (S. 5).
3.2 Dr. med. Z.___, Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie FMH, bei welchem der Beschwerdeführer von 1994 bis 2005 in Therapie war (Urk 8/54 Ziff. 1.2), nannte in seinem Bericht vom 16. April 2010 (Urk. 8/54) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach manifester Epilepsie seit dem 1. Lebensjahr, welche während Jahren therapiert worden sei, sowie sekundär ein ADHS (Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitäts-Störung) bei Hirnfunktionsstörungen mit frühem Entwicklungsrückstand nebst psychomotorischen Problemen und neuropsychologisch festgestellten starken Teilleistungsproblemen bei guter Intelligenz, heute wiederkehrende depressive Verstimmungen mit Selbstwertproblematik in Überforderungssituationen (Ziff. 1.1). Dr. Meier gab an, der Beschwerdeführer verfüge sicher über eine durchschnittliche Intelligenz bei einem schon früher festgestellten stark inhomogenen und zudem stark von der Stimmung abhängigen Leistungsprofil, was sowohl Spitzenleistungen enthalte als auch unterdurchschnittliche Leistungen. Er verfüge über eine gute affektive und intellektuelle Kontaktfähigkeit und gebe sich vordergründig sehr selbstsicher, sodass hintergründige Verunsicherungen nur schwer spürbar seien. Er realisiere jedoch stark sein Versagen und reagiere auf Leistungsansprüche und Kritik wegen Verlangsamung mit depressiver Verstimmung, welche ihn wiederum blockieren und demotivieren würde. Er versuche dies dann rational oder durch Fantasien, welche der Realitätsprüfung nicht standhalten würden, zu erklären. In letzter Zeit sei er aber psychisch stabiler und verfüge zudem über einen guten familiären Rückhalt, weshalb ihm eine günstige Prognose zu stellen sei (Ziff. 1.4).
Die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Elektromonteur betrage 30 - 40 %, wobei diese aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar sei (Ziff. 1.6-7). Für - näher umschriebene - angepasste Tätigkeiten nannte Dr. Meier keine quantitative Einschränkung (S. 5).
3.3 Am 1. Dezember 2010 erstattete Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene Gutachten (Urk. 8/59/1-14). Das Gutachten stützte sich auf die vorhandenen medizinischen Unterlagen (S. 2 ff.), auf die Untersuchung des Beschwerdeführers am 22. September 2010 (S. 6 f.), auf neuropsychologische Abklärungen vom 15. Oktober 2010 (S. 9) sowie auf die Angaben des Arbeitgebers vom 19. November 2010 (S. 9 f.) und Angaben von Dr. Meier (S. 10). Der Gutachter nannte als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 10):
- Status nach atypischer Absenz-Epilepsie im Kleinkindesalter
- unter jahrelanger antiepileptischer Behandlung
- Hirnfunktionsstörung seit Frühkindheit mit
- Entwicklungsrückstand
- psychomotorischen Problemen
- neuropsychologisch: früher starke Teilleistungsprobleme; aktuell: Reaktionszeiten im untersten Durchschnittsbereich, leichte serielle Verarbeitungsschwäche IQ 125
- sekundär Selbstwertproblematik und depressive Verstimmungen in Überforderungssituationen, Differenzialdiagnose: Dysthymia
Der Gutachter berichtete, dass der Beschwerdeführer bei ganztägiger Arbeit an seine Grenzen komme und sich die bekannten Defizite Ermüdbarkeit, Konzentrations- und Leistungseinbrüche und motorische Koordinationsstörungen zeigen würden (S. 11 oben).
Die neuropsychologische Untersuchung habe eine leichte serielle Verarbeitungsstörung sowie Reaktionszeiten im untersten Normbereich ergeben, aufgrund dessen der Beschwerdeführer sein Potenzial im intellektuellen Bereich (IQ 125) nicht ausschöpfen könne. Das von Dr. Meier diagnostizierte ADHS habe nicht bestätigt werden können. Die motorischen Koordinationsstörungen bei Ermüdung stünden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem ursächlichen Zusammenhang mit der seriellen Verarbeitungsstörung (S. 11 Mitte).
Der Gutachter führte aus, dass die im psychopathologischen Befund diskutierte Diskrepanz im Selbstwerterleben typisch für eine narzisstische (Selbstwert-) Problematik sei, wie sie reaktiv bei solchen bereits im Kindesalter auftretenden Defiziten erscheinen könne. Sie sei mit depressiven Verstimmungen in den subjektiven Versagenssituationen verknüpft. Die Dysthymia decke sodann einige Aspekte ab. Man könne auch argumentieren, dass es sich um psychische Prozesse in Auseinandersetzung mit den neurobiologisch bedingten Defiziten und ihren psychosozialen Folgen handle. Im Rahmen des Gutachtens seien diesbezüglich keine gesonderten Diagnosen zu stellen gewesen, die damit einhergehenden funktionellen Einschränkungen seien für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt worden (S. 11 unten).
Die neuropsychologische Untersuchung zeige klar auf, dass der Beschwerdeführer sein Potential aufgrund der seriellen Verarbeitungsstörung nicht umsetzen könne. Dass seine Arbeitsgeschwindigkeit vermindert sei, ergebe sich auch aus den von ihm berichteten Einschätzungen seiner ehemaligen Arbeitgeber und erkläre früher erfolgte Kündigungen und negative Reaktionen von Arbeitskollegen (S. 12 oben).
Im Ergebnis sei der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Elektromonteur noch zu 60 % arbeitsfähig, wobei zu berücksichtigen sei, dass die für ihn sinnvollen häufigeren Pausen und verkürzten Arbeitszeiten in Elektrohandwerksbetrieben nur schwer umgesetzt werden könnten (S. 12 oben und Ziff. 2).
In einer angepassten Tätigkeit mit weniger Zeitdruck und wechselweise intellektueller und körperlicher Arbeit in einem Umfeld, welches kürzere Arbeitszeiten und zusätzliche Pausen toleriere, sei von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % auszugehen. Die vom Beschwerdeführer angestrebte Zusatzqualifikation als Behindertenbetreuer erscheine daher sinnvoll (S. 12 Ziff. 3).
4.
4.1 Während sich im Hinblick auf die angestammte Tätigkeit die ärztlichen Berichte von Dr. Y.___ und Dr. Meier mit dem Gutachten von Dr. A.___ decken, ergeben sich bezüglich des Umfangs der Arbeitstätigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit Unterschiede. Dr. Meier sah hier keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit, wogegen Dr. Y.___ auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von lediglich 60 - 70 % ausging. Laut dem Gutachten von Dr. A.___ sollte dem Beschwerdeführer eine derartige Tätigkeit im Umfang von 80 % zumutbar sein.
4.2 Im Rahmen des Gutachtens wurden die früheren Berichte von Dr. Meier sowie der damals behandelnden Kinderärztin einbezogen (vgl. Urk. 8/59 S. 1 ff.). Zusätzlich sind neuropsychologische Abklärungen vorgenommen worden (vgl. Urk. 8/59 S. 15 ff.). Das Gutachten berücksichtigt die vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden und setzt sich eingehend mit ihnen auseinander. Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der körperlichen und psychischen Situation des Beschwerdeführers ein, und die Schlussfolgerungen des Experten sind nachvollziehbar. Es erfüllt daher die praxisgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (Erw. 1.4) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.
In Bezug auf die Beurteilung durch Dr. Y.___ ist bei der Beweiswürdigung der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 352 ff.). Auch Dr. Meier als langjähriger behandelnder Psychiater des Beschwerdeführers hat eine mit einem Hausarzt vergleichbaren Vertrauensstellung inne, was ebenfalls bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen ist. Aus dem Bericht von Dr. Y.___ geht nicht hervor, weshalb er genau von einer Einschränkung von 30 - 40 % für sämtliche Tätigkeiten ausging. Es fehlen detaillierte Angaben und eine nähere Begründung dafür, welche die Annahmen im Gutachten in Frage stellen könnten.
4.3 Zusammenfassend kann somit auf das Gutachten von Dr. A.___ abgestellt werden, und der medizinische Sachverhalt ist dahingehend erstellt, dass von einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von 20 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit auszugehen ist.
5.
5.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte.
5.2 Unterschiede bei der Berechnung des Invalideneinkommens haben sich aus dem Umstand ergeben, dass jeweils von einem anderen zumutbaren Arbeitspensum ausgegangen worden ist sowie lohnmindernde Faktoren unterschiedlich gewichtet worden sind.
Da der Beschwerdeführer nach seiner Ausbildung als Elektromonteur nur unregelmässig gearbeitet hat und zwischenzeitlich mehrfach arbeitslos war, stellten Beschwerdegegnerin und Beschwerdeführer zur Ermittlung des Valideneinkommens zu Recht auf die vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebene Lohnstrukturerhebungen (LSE) ab. Für die Vornahme des Einkommensvergleiches ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des (hypothetischen) Rentenbeginns, mithin auf das Jahr 2010, abzustellen (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222). Gestützt auf die Lohnstatistik gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) belief sich der mittlere Lohn von Männern für Tätigkeiten im Bereich Herstellung von elektrischen Geräten und Einrichtungen auf Fr. 6'229.-- pro Monat im Jahr 2008 (LSE 2008, Überblick, S. 26, Tab. TA1, Ziff. 30-32, Niveau 3). Dies ergibt bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.2 Stunden (Die Volkswirtschaft 11-2011, S. 94 Tabelle B 9.2 lit. C) unter Berücksichtigung der branchenspezifischen Nominallohnentwicklung von 2.4 % und 0.5 % (Die Volkswirtschaft 11-2011, S. 95 Tabelle B 10.2 lit. D) ein Valideneinkommen von rund Fr. 79'232.-- für das Jahr 2010 (Fr. 6’229.-- : 40 x 41.2 x 12 x 1.024 x 1.005).
5.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41.9 Stunden, seit 2008 von 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft 11-2011 S. 94 Tabelle B9.2; BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
Der Gutachter Dr. A.___ bezeichnete die vom Beschwerdeführer selber auch in Aussicht genommene Tätigkeit als handwerklicher Behindertenbetreuer explizit als leidensangepasst (Urk. 8/59 S. 12 Ziff. 3). Demzufolge rechtfertigt es sich zur Bestimmung des hypothetischen Invalideneinkommens Tabellenlöhne aus diesem Bericht beizuziehen, denn auf dem als ausgeglichen angenommenen Arbeitsmarkt (vorstehend E. 1.2) sind entsprechende Stellen als vorhanden zu erachten. Dies, und nicht die vom Beschwerdeführer angeführten konkreten Arbeitsmarktchancen (Urk. 1 S. 4 Ziff. 1), ist massgebend.
Gemäss LSE belief sich der Lohn von Männern mit Berufs- und Fachkenntnissen im Gesundheits- und Sozialwesen auf Fr. 6’230.-- pro Monat im Jahr 2008 (LSE 2008, Überblick, S. 26, Tab. TA1, Ziff. 85, Niveau 3). Dies ergibt bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.5 Stunden (Die Volkswirtschaft 11-2011, S. 94 Tabelle B 9.2, lit. Q) unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 1.9 % und 1.0 % (Die Volkswirtschaft 11-2011, S. 95 Tabelle B 10.2, lit. M,N,O) rund Fr. 79’828.-- für das Jahr 2010 (Fr. 6’230.-- : 40 x 41.5 x 12 x 1.019 x 1.010).
Unter Berücksichtigung des dem Beschwerdeführer zumutbaren Arbeitspensums von 80 % ergibt sich ein Invalideneinkommen von rund Fr. 63’862.-- (Fr. 79’828.-- x 0.8).
5.4 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-) Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
5.5 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass Männer mit einem Beschäftigungsgrad von maximal 89 % überproportional weniger verdienen als Vollzeitbeschäftigte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_664/2007 vom 14. April 2008). Das Zumutbarkeitsprofil enthält nebst der Beschränkung auf ein Pensum von 80 % weitere Einschränkungen wie namentlich geringerer Zeitdruck und die Möglichkeit zu 1 bis 2 zusätzlichen Pausen. Alledem wird mit einem Abzug von insgesamt 20 % angemessen Rechnung getragen.
Der Abzug vom Tabellenlohn soll, wie dargelegt (vorstehend Erw. 5.4), im konkreten Fall anzunehmenden lohnmindernden Umständen Rechnung tragen. Ob solche Umstände gegeben sind und inwieweit sie sich lohnmindernd auswirken, prüft die Rechtsanwendung im Rahmen der Beweiswürdigung. Vorliegend enthalten die Akten alle für die Bemessung des Abzugs relevanten Informationen. Zusätzliche Anhaltspunkte einer Notwendigkeit, diesbezüglich ein Ergänzungsgutachten in Auftrag zu geben, wie das vom Beschwerdeführer eventualiter gefordert wurde (Urk. 1 S. 7 Ziff. 4), sind weder geltend gemacht worden noch ersichtlich.
5.6 Unter Berücksichtigung eines lohnmindernden Faktors von 20 % sowie des Teilzeitpensums von 80 % ergibt sich ein Invalideneinkommen in der Höhe von rund Fr. 51’090.-- (Fr. 63'862.-- x 0.80). Bei einem Valideneinkommen von Fr. 79'232.-- (vgl. Erw. 5.2) resultiert somit eine Einkommenseinbusse von Fr. 28'142.--, was einem Invaliditätsgrad von rund 36 % entspricht, weshalb sich kein Anspruch auf eine Invalidenrente ergibt.
Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
6. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Bruno Steiner
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).