Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Häny
Urteil vom 29. Januar 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle
Huber Keller Wachter Rechtsanwälte
Obergasse 34, Postfach, 8402 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1964 geborene X.___, verheiratet und Mutter von zwei Kindern (geboren 1986 und 1993), arbeitete seit dem 5. Februar 2005 teilzeitlich als Küchenmitarbeiterin in der Pizza-Kurier Unternehmung ihres Ehemannes (Urk. 8/10/1 und 8/19/24). Am 16. April 2010 meldete sie sich wegen der Folgen einer Krebserkrankung zum Bezug von Leistungen bei der Invalidenversicherung an (Urk. 8/1-9).
Am 19. Juli 2010 teilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten mit, dass zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien und der Anspruch auf eine Rente geprüft werde (Urk. 8/6). Die IV-Stelle klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab (Urk. 8/7, 8/8/1-9, 8/10/1-7, 8/15/1-9 und 8/16/1-10).
Am 2. Dezember 2010 ordnete die IV-Stelle eine psychiatrisch-rheumatologische Begutachtung an und betraute damit die Klinik Y.___ in K.___ (Urk. 8/17). Gestützt auf das Gutachten vom 8. April 2011 (Urk. 8/19/1-21) und die Stellungnahme des Regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 19. April 2011 (Urk. 8/21/4-5) stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 20. April 2011 (Urk. 8/23/1-2) die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. X.___ liess mit Eingabe vom 23. Mai 2011 Einwand erheben (Urk. 8/29/1-7) und beantragen, es sei ihr eine angemessene, wenigstens halbe Invalidenrente zuzusprechen. Mit Verfügung vom 30. Juni 2011 hielt die IV-Stelle an ihrem leistungsverneinenden Entscheid fest (Urk. 2).
2. Hiergegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 22. August 2011 Beschwerde erheben, den Antrag auf Zusprechung einer halben Invalidenrente erneuern und zudem beantragen, es sei ein umfassendes, sämtliche medizinische Fachgebiete umfassendes Gutachten erstellen zu lassen; eventualiter sei die Sache zwecks umfassender Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 28. September 2011 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Die Stellungnahme wurde der Versicherten am 8. Dezember 2011 zugestellt (Urk. 9).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die im Rahmen der IV-Revision 6a am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) fallen in die Zeit nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 30. Juni 2011 (Urk. 2), die rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hinweis). Entsprechend dem in materiellrechtlicher Hinsicht geltenden allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 E. 1, 126 V 136 E. 4b, je mit Hinweisen), sind die mit der IV-Revision 6a neu aufgenommenen oder neu gefassten gesetzlichen Bestimmungen hier nicht anwendbar. Im Folgenden werden daher die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit der 5. IV-Revision geltenden, am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Fassung zitiert.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
2.3 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren ablehnenden Entscheid damit (Urk. 2), dass aufgrund der gesundheitlichen Situation weder in der bisherigen noch in jeder anderen Tätigkeit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gegeben sei.
3.2 Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin einwenden (Urk. 1), auf das Gutachten der Klinik Y.___ könne bereits aus formellen Gründen nicht abgestellt werden, da aufgrund der Unterzeichnung nicht klar hervorgehe, ob der Psychiater Dr. Z.___ an der Begutachtung überhaupt mitgewirkt habe, oder ob das psychiatrische Teilgutachten vom Neurologen Dr. A.___ verfasst worden sei (Urk. 1 S. 4). Es habe zudem keine Auseinandersetzung mit den medizinischen Vorakten und Diagnosen stattgefunden, weshalb den diesbezüglichen Ausführungen des RAD nicht beizupflichten sei (Urk. 1 S. 5). Schliesslich widerspreche das Gutachten der Klinik Y.___ auch dem Bericht des medizinischen Zentrums B.___ vom 28. Juli 2011, wo sie sich in psychiatrischer Behandlung befinde. Dass sie unter psychischen Beschwerden, welche einer Behandlung bedürften, leide, gehe auch aus den der Beschwerdegegnerin bekannten Akten hervor. So habe Dr. C.___ bereits im Bericht vom 26. Juli 2010 die Frage nach einer psychiatrischen Abklärung aufgeworfen (Urk. 1 S. 5 f. und Urk. 8/8/3) und Dr. D.___ habe im Bericht vom 3. November 2010 eine reaktive Depression mit Vergesslichkeit diagnostiziert (Urk. 8/16/1).
4.
4.1 Nach der medizinischen Aktenlage ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2007 an einem papillären Schilddrüsenkarzinom links erkrankte und deswegen im Kantonsspital E.___ teils stationär, teils ambulant behandelt wurde (Bericht des Kantonsspitals E.___ vom 3. August 2007, Urk. 8/8/5-6, sowie Operationsbericht vom 20. Juli 2007, Urk. 8/16/6-7). Aufgrund dieser Erkrankung war die Beschwerdeführerin seit dem 12. Juli 2007 vollständig arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 8/16/2).
Fest steht indessen auch, dass die Krebserkrankung nach eingehender Behandlung mittlerweile keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin mehr hat. Laut Bericht von Dr. med. C.___, Radiologisches Institut, Kantonsspital E.___, vom 26. Juli 2010 ist die Beschwerdeführerin seit der Behandlung im Juli 2007 rezidivfrei (Urk. 8/8/2).
Hingegen ist dem Bericht von Dr. med. F.___, Oberarzt Rheumatologie des Kantonsspitals E.___, vom 16. September 2010 der Verdacht auf ein leichtgradiges symptomatisches beidseitiges Karpaltunnelsyndrom zu entnehmen. Ausserdem diagnostizierte er ein chronisches zervikovertebrales Syndrom der unteren Halswirbelsäule mit Schwerpunkt C6/C7 sowie ein chronisches thorakovertebrales Syndrom bei thorakalem Flachrücken, weshalb eine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe (Urk. 8/15/6-7).
Auch gemäss dem Bericht von Dr. F.___ an den Hausarzt Dr. D.___ vom 28. Juni 2010 leidet die Beschwerdeführerin zunehmend unter den seit Jahren bestehenden Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in beide Schultern, wobei der Schmerz bei Kopfrotation noch zunehme. Ausserdem klage die Versicherte über linksseitige Brustschmerzen bei Berührungen, die seit der Krebsdiagnosestellung vorhanden seien (Urk. 8/16/8). Dr. F.___ bestätigte aufgrund der klinischen Untersuchung die von der Beschwerdeführerin geklagte Klopfdolenz im Brustwirbelsäulenbereich und stellte zudem eine um einen Drittel eingeschränkte Rotation und Extension der Halswirbelsäule fest. Der Trapezmuskel links war verkürzt und die Schultern wiesen beidseits ein leichtes Impingement auf. Dennoch lag eine normale passive, praktisch schmerzfreie Beweglichkeit vor. Abgesehen von einem leicht druckdolenten Daumengrundgelenk stellte Dr. F.___ ansonsten der Norm entsprechende Verhältnisse fest (Urk. 8/16/9). Zur Behandlung der Beschwerden in Nacken und Händen empfahl der Arzt eine Handgelenksmanschette während der Nacht sowie Medikamente gegen die Nackenschmerzen (Urk. 8/16/9). Angaben zu einer allfälligen Arbeitsfähigkeit konnte Dr. F.___ angesichts einer einmaligen Konsultation nicht machen. Der Verlaufskontrolle blieb die Beschwerdeführerin fern, weshalb auch der weitere Bericht von Dr. F.___ vom 16. September 2010 auf den Erkenntnissen der Untersuchung vom 28. Juni 2010 beruht und er den Grad der Arbeitsunfähigkeit nicht beurteilen konnte (Urk. 8/15/9).
4.2 Auf Veranlassung der Beschwerdegegnerin wurde die Beschwerdeführerin am 27. Januar 2011 in der Klinik Y.___ psychiatrisch und rheumatologisch untersucht. Gegenüber der Rheumatologin, Dr. med. G.___, gab die Beschwerdeführerin an, es gehe ihr stetig schlechter. Sie erwähnte ein Taubheitsgefühl im Bereich des gesamten Schultergürtels sowie im Bereich beider oberen Extremitäten inklusive beider Hände bis zu den Fingerspitzen (Urk. 8/19/27). Sie leide unter trockener Haut, was zu Juckreiz führe, weshalb sie auch mit Bezug auf Angorawolle sehr empfindlich sei. Schmerzbedingt - sie verspüre ständig starke Nackenschmerzen - habe sie Mühe einzuschlafen, doch sei Durchschlafen kein Problem (Urk. 8/19/28). Aufgrund ihrer Beschwerden könne sie im Haushalt nur leichte Arbeiten verrichten. Die Wäsche, das Putzen und das Einkaufen besorgten ihr Mann und die Söhne. Sie bereite aber die Mahlzeiten vor, wobei sie am Mittag keinen Hunger habe und nichts esse (Urk. 8/19/26). Anlässlich der Untersuchung erwähnte die Beschwerdeführerin ausserdem seit zwei bis drei Tagen bestehende diffuse Kniegelenkschmerzen (Urk. 8/19/29).
In der klinischen Untersuchung stellte die Rheumatologin bezüglich des Haltungs- und Bewegungsapparates mit Ausnahme einer Kyphose der Brustwirbelsäule, einer Lordose im Lendenwirbelsäulenbereich, einer Schulterprotraktion und einer myostatischen Insuffizienz (Urk. 8/19/30-31) unauffällige Verhältnisse fest. Bei der Inklination der Halswirbelsäule habe die Beschwerdeführerin ab dem letzten Drittel diffuse Nackenschmerzen verspürt und generell eine Schmerzhaftigkeit im Bereich der jeweils kontralateralen Nacken- und Schultermuskulatur erwähnt. Dr. G.___ stellte einen erheblichen Hartspann dieser Muskulatur fest. Myogelosen fand sie nicht vor und ein typischer referred pain war nicht auslösbar. Die Beschwerdeführerin habe einen hochgradigen Druckschmerz im Bereich der Halsmuskulatur beklagt. Bei der Untersuchung von Brust- und Lendenwirbelsäule habe sich die Beschwerdeführerin ab ungefähr der Hälfte des zu erreichenden Funktionsausmasses blockiert gefühlt. Das Aufrichten sei aber flüssig erfolgt, der Langsitz sei problemlos möglich gewesen und die Versicherte habe auch ohne Weiteres beidseits mit den Fingerspitzen die Zehennägel erreichen können (Urk. 8/19/32). Im Bereich der oberen Brustwirbelsäule habe sie einen ausgeprägten Druckschmerz angegeben. Hier habe ein paravertebraler Hartspann im Bereich thorakal links mehr als rechts mit diffuser Druckschmerzhaftigkeit vorgelegen. Bei den wirbelsäulenstabilisierenden Muskeln habe eine Insuffizienz bestanden. Die Extremitäten waren bei der Untersuchung altersentsprechend frei beweglich. Auch im Übrigen stellte Dr. G.___ an den Extremitäten - mit Ausnahme eines vermutlich vorhandenen Ganglions am Handgelenk medial dorsal, eines diskreten retropatellären Reibens ohne Druckschmerz sowie eines rechtsseitigen Patellaverschiebeschmerzes nebst einem lokalen Druckschmerz über der medialen Patellafacette rechts - normale Verhältnisse fest (Urk. 8/19/33). Schliesslich fehlen nach Angaben der Ärztin auch in neurologischer Hinsicht Abnormitäten.
Den gestellten Diagnosen - chronisches zervikozephales und zervikobrachiales Schmerzsyndrom und Status nach Schilddrüsen- und Lymphknotenentfernung - mass die Gutachterin keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu (Urk. 8/19/34 f.). Sie hob hervor, auffallend sei eine ausgeprägte myostatische Insuffizienz mit muskulärer Dysbalance insbesondere im Schulter- und Nackenbereich. Durch die Schmerzsymptomatik sei es konsekutiv zu einem Schonverhalten mit Immobilisation und zunehmender Dekonditionierung gekommen. Die Röntgenuntersuchung habe, abgesehen von einer Streckfehlhaltung, keinen richtungsweisenden pathologischen Befund ergeben, der die geklagten Beschwerden und insbesondere deren Ausmass zu erklären vermöchte. Die geringen degenerativen Veränderungen reichten nicht über das altersentsprechende Mass hinaus. Die geklagte Funktionsstörung sei mittels aktiver Therapie behandelbar. Die neurologische Untersuchung habe weder Hinweise auf eine neuroradikuläre Symptomatik, auf Störungen der Oberflächensensibilität oder der Reflexe noch für eine Beeinträchtigung der Kraft der peripheren Kernmuskeln ergeben. Die angegebene Taubheit, ausgehend vom Schultergürtel über die Extremitäten und bis in die Finger, entspreche nicht einem Dermatom. Ein beidseitiges Karpaltunnelsyndrom bestehe ebenfalls nicht. Die Beschwerdeführerin klage über ein diffuses, nicht dem Versorgungsgebiet des Nervus medianus entsprechendes Taubheitsgefühl. Überdies seien für die Diagnose relevante Tests negativ ausgefallen. Unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten seien aus orthopädisch-rheumatologischer Sicht körperlich schwere Tätigkeiten nicht zumutbar. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Küchenhilfe oder in einer Verweistätigkeit hingegen bestehe weder aktuell noch retrospektiv eine dauerhafte Limitierung der Arbeitsfähigkeit. Vorübergehend könne es aufgrund des Schilddrüsenkarzinoms behandlungsbedingt zu Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit kommen (Urk. 8/16/35 ff. Ziff. 7-7.1).
Zu den Berichten von Dr. F.___ vom 28. Juni und 16. September 2010 sei zu erwähnen, dass dieser seine Verdachtsdiagnose eines Karpaltunnelsyndroms mit einem positiven Phalen-Test begründet habe. Eine neurologische respektive elektromyographische Untersuchung mit dem Nachweis einer Verminderung der Nervenleitung des Nervus medianus im Bereich des Karpaltunnels habe er indessen nicht durchgeführt. Zudem habe er Armschmerzen mit Schwerpunkt im Bereich der gesamten Hände und nicht nur im Versorgungsgebiet des Nervus medianus beschrieben. Hinweise auf ein relevantes Karpaltunnelsyndrom hätten tatsächlich nicht objektiviert werden können. Sodann habe auch Dr. F.___ darauf hingewiesen, auf Röntgendarstellungen der Halswirbelsäule seien keine Pathologien erkennbar. Seine Feststellungen stimmten somit mit denjenigen der vorliegenden Begutachtung überein. Andere als altersentsprechende Degenerationen bestünden nicht. Damit stehe fest, dass die von ihm beschriebene Dysfunktion in erster Linie auf eine muskuläre Dysbalance und Dekonditionierung zurückzuführen sei. Die von ihm ebenfalls beschriebene Abflachung der Brustwirbelsäule entspreche einer anatomischen Variante. Diese stelle einen in der Bevölkerung häufig vorkommenden Befund dar, dem grundsätzlich kein Krankheitswert zuzumessen sei. Aufgrund der von Dr. F.___ erwähnten Beschwerden allein lasse sich aus versicherungsmedizinischer Sicht noch keine Verminderung der Leistungsfähigkeit ableiten. Erforderlich seien korrelierende strukturelle Pathologien, die vorliegend aber fehlten. Zu beachten sei ferner, dass der Hausarzt Dr. D.___ für die von ihm attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit primär von der diesbezüglichen subjektiven Überzeugung der Beschwerdeführerin ausgegangen sei, wobei er selber betont habe, dass deren Angaben nicht unbedingt einleuchtend seien. Versicherungsmedizinisch sei seine Einschätzung somit nicht objektiv abgestützt (Urk. 8/19/38 ff. Ziff. 7.3).
Die Beurteilung von Dr. G.___ basiert auf den erhobenen objektiven Befunden und steht nachvollziehbar im Einklang mit diesen. Dr. G.___ begründete ihre Schlussfolgerungen einleuchtend. Des Weiteren setzte sie sich mit den abweichenden ärztlichen Beurteilungen auseinander und legte nachvollziehbar dar, aus welchen Gründen diesen nicht gefolgt werden könne. Auf das orthopädisch-rheumatologische Gutachten von Dr. G.___ ist somit abzustellen.
4.3 In der psychiatrischen Untersuchung führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe nach ihrer Krebserkrankung im Jahr 2007 nicht mehr arbeiten können, habe Nackenschmerzen verspürt und sei ein paar Mal ohnmächtig geworden (Urk. 9/19/7). Sie klagte über Müdigkeit, Kraftlosigkeit und Erschöpfung, so dass sie nach dem Kochen das Abwaschen nicht erledigen könne. Die Familie helfe ihr und würde auch den Einkauf besorgen. Sozialkontakte habe sie nicht viel, da man sie nicht stören wolle (Urk. 8/19/8-9). Dem Gutachter erschien die Versicherte bewusstseinsklar und hinsichtlich Situation, Ort und Zeit vollständig orientiert. Er habe keine Ich- oder Wahrnehmungsstörungen feststellen können. Die Beschwerdeführerin sei von ausgeglichener Stimmung und affektiv schwingungsfähig gewesen. Mimik und Gestik hätte sie angemessen eingesetzt. Auch nach vier Stunden - nach vorausgegangener rheumatologischer Untersuchung - sei sie konzentriert und auffassungsmässig nicht eingeschränkt gewesen; sie habe problemlos den Bezug zu schon besprochenen Themen herstellen und spontan eigene Themen aufnehmen können (Urk. 8/19/10).
Aufgrund der erhobenen Befunde konnte Dr. Z.___ keine psychiatrische Diagnose stellen und konnte sich deshalb auch der Diagnose des Hausarztes Dr. D.___ in dessen Bericht vom 3. November 2010, es liege eine reaktive Depression mit Vergesslichkeit (ICD 10 F43.21) vor (Urk. 8/16/1), nicht anschliessen. Nach ihren Ausführungen sind auch die Kriterien einer somatoformen Schmerzstörung bei der Versicherten nicht erfüllt (Urk. 8/19/10 ff., Ziff. 4 ff.).
4.4 Die Beurteilung im Gutachten der Klinik Y.___ vom 6. April 2011 widerspricht der Stellungnahme des medizinischen Zentrums B.___ vom 28. Juli 2011 (Urk. 3/3). Darin diagnostizierte Dr. med. H.___. Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nebst den bereits bekannten Leiden eine mittelgradige depressive Episode (ICD 10 F32.1) sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD 10 F45.4), weshalb er die Beschwerdeführerin auch für angepasste Tätigkeit als vollständig arbeitsunfähig einstufte (Urk. 3/3 S. 3). Anders als Dr. Z.___ erwähnte Dr. H.___ eine Beeinträchtigung von Aufmerksamkeit, Konzentration und Merkfähigkeit, eine Zurückhaltung bei der Kontaktaufnahme, eine Passivität im Spontanverhalten, Störungen des Vitalgefühls sowie eine depressiv-resignierte Stimmung (Urk. 3/3 S. 3 [Ziff.11]). Die von Dr. H.___ festgestellte, im Vergleich zur Untersuchung in der Klinik Y.___ gedrückte Stimmungslage hat nicht zur Folge, dass auf die psychiatrische Beurteilung im Gutachten der Klinik Y.___ nicht abgestellt werden könnte. Die unterschiedlichen Stimmungslagen können durch die Tagesform beeinflusst gewesen sein. Dr. Z.___ stützte seine Beurteilung keineswegs nur auf die Gemütsverfassung der Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung (aufgeschlossen, freundlich, ausgeglichen; vgl. Urk. 8/19/10 Ziff. 3.2), sondern auch auf das sonstige Verhalten der Beschwerdeführerin, insbesondere auf das Alltagsverhalten (Urk. 8/19/8 f. Ziff. 2.5). Die Beschwerdeführerin kocht für ihre Familie die Mahlzeiten und schaut regelmässig Serien am Fernsehen (jeden Abend eine andere), geht zu unterschiedlichen Zeiten, meist nach Mitternacht ins Bett und steht morgens um 6 Uhr auf (Urk. 8/19/8-9 und 8/19/26). Sie leidet nach eigenen Angaben - und damit ebenfalls entgegen der Stellungnahme des Zentrums B.___ (Urk. 3/3 S. 2 [Ziff. 6]) - zwar an Einschlafstörungen, nicht aber an Durchschlafstörungen (Urk. 8/19/28). Der in der Stellungnahme vom 28. Juli 2011 erwähnte soziale Rückzug, sie könne kaum mehr allein aus dem Haus (Urk. 3/3 S. 2 [Ziff. 6]), findet in den Akten keine Stütze, denn die Beschwerdeführerin geht bei schönem Wetter spazieren (Urk. 8/19/26) und reiste im Jahr 2010 mit dem Flugzeug für sechs Wochen in die I.___, musste in J.___ auf einen Inlandflug umsteigen (Urk. 8/19/9, und unternahm diese Reise - ihr Ehemann sei später nachgekommen - offensichtlich allein. Obwohl Dr. C.___ im Bericht vom 26. Juli 2010 das Vorliegen psychischer Probleme erwähnte (Urk. 8/8/3), lag offensichtlich keine Veranlassung vor, die Beschwerdeführerin einer fachärztlichen psychiatrischen Behandlung zuzuweisen. Die Beschwerdeführerin nahm im Zeitpunkt der medizinischen Abklärung in der Klinik Y.___ keinerlei Psychopharmaka zu sich (Urk. 8/19/28) und stand auch nicht in psychiatrischer Behandlung (Urk. 8/19/29 und 8/16/5). Ob die Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit eine psychotherapeutische Behandlung aufgenommen hat, ist offen. Dr. H.___ erwähnte in seinem Bericht diesbezüglich nichts. Sein Bericht beschränkt sich in erster Linie auf eine Kritik an der psychiatrischen Begutachtung durch Dr. Z.___. Die vom Gutachten abweichende Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode einerseits und einer somatoformen Schmerzstörung andererseits (Urk. 3/3 S. 3) begründete er nicht näher. Aus der geschilderten gedrückten Stimmungslage allein (zurückhaltend in der Kontaktaufnahme, eingeschränktes Spontanverhalten, resignierte Stimmungslage, keine körperliche und seelische Frische, affektiv unkontrolliert, gespannte Gestik und Mimik, Wortkargheit; Urk. 3/3 S. 3) erschliesst sich die gestellte Diagnose nicht. Es besteht somit kein Anlass, von der Beurteilung durch Dr. Z.___ abzuweichen.
Der Einwand der Beschwerdeführerin, es sei zweifelhaft, ob tatsächlich Dr. Z.___ und nicht vielmehr Prof. A.___ das psychiatrische Teilgutachtung verfasst habe (Urk. 1 S. 4, Urk. 3/2 S. 3), ändert daran nichts. Die beim Namen von Dr. Z.___ und die beim Namen von Prof. A.___ ersichtlichen Unterschriften am Ende des von der Beschwerdegegnerin in Kopie eingereichten psychiatrischen Teilgutachtens unterscheiden sich deutlich (Urk. 8/19/14). Indem die Vertreterin der Beschwerdeführerin geltend macht, Prof. A.___ habe das psychiatrische Teilgutachten verfasst und dieses mit einer falschen Unterschrift versehen, unterstellt sie diesem indirekt ein strafbares Verhalten, ohne jedoch hierfür konkrete Verdachtsmomente nennen zu können. Auf diese spekulativen und somit ungehörigen Vermutungen ist nicht weiter einzugehen.
4.5 Auf die psychiatrische und die orthopädisch-rheumatologische Beurteilung im Gutachten der Klinik Y.___ ist zusammenfassend abzustellen und von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Küchenhilfe im Pizza-Kurierdienst oder in einer allfälligen Verweistätigkeit auszugehen. Nicht mehr zumutbar sind schwere Arbeiten.
Bei dieser Sachlage ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Beschwerde-führerin zu 100 % arbeitsfähig ist. Eine Rückweisung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid drängt sich nicht auf.
Die angefochtene Verfügung vom 30. Juni 2011 erweist sich deshalb als zutreffend, und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
5. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).