Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Onyetube
Urteil vom 26. November 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Jüsi
Advokatur Kanonengasse
Militärstrasse 76, Postfach 2115, 8021 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1965 geborene X.___ reiste 1989 von Bangladesh in die Schweiz ein, wo er verschiedene Hilfstätigkeiten verrichtete. Zuletzt arbeitete er bei der Y.___ als Raumpfleger sowie bei der Z.___ als Betriebsmitarbeiter (Urk. 11/3). Am 11. Januar 2008 erlitt der Versicherte eine aneurysmatische Subarachnoidalblutung und musste sich im Spital I.___, Neurochirurgische Klinik, notfallmässig einer Hirnoperation unterziehen (Urk. 11/18/2). In der Folge beklagte er starke Kopfschmerzen, Konzentrationsschwierigkeiten und Lärmempfindlichkeit, weshalb er sich am 15. Juli 2008 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Massnahmen für die berufliche Eingliederung, Rente) anmeldete (Urk. 11/3). In der Folge tätigte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, beruflich-erwerbliche (Urk. 11/7, Urk. 11/8, Urk. 11/16) sowie medizinische (Urk. 11/18, Urk. 11/20) Abklärungen, zog die Akten des Krankentaggeldversicherers, Zürich Versicherungs-Gesellschaft, bei (Urk. 11/13) und liess den Versicherten beim A.___ polydisziplinär begutachten (Gutachten vom 2. April 2009, Urk. 11/23). Nachdem die IV-Stelle den Versicherten mit Mitteilung vom 25. Juni 2009 unter Auferlegung der Schadenminderungspflicht aufgefordert hatte, eine stationäre Rehabilitationsbehandlung anzutreten (Urk. 11/26), und der Versicherte dem mit der Hospitalisation in der B.___ vom 17. September bis 14. Oktober 2009 nachgekommen war (Urk. 8/35), holte die IV-Stelle die Stellungnahme des A.___ vom 5. Januar 2010 zur Arbeitsfähigkeit des Versicherten ein (Urk. 11/37) und wies mit unangefochten gebliebener Mitteilung vom 27. Januar 2010 den Anspruch des Versicherten auf berufliche Eingliederungsmassnahmen ab (Urk. 11/38). Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens (Vorbescheid vom 23. März 2010, Urk. 11/42; Einwand vom 21. April 2010, Urk. 11/45) holte die IV-Stelle den Bericht von med. pract. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 13. Juli 2010 (Urk. 11/49) ein und liess den Versicherten erneut beim A.___ begutachten (Gutachten vom 18. Januar 2011, Urk. 11/55). Mit Verfügungen vom 27. Juni 2011 sprach die IV-Stelle dem Versicherten vom 1. Januar bis 31. Mai 2009 eine ganze sowie ab dem 1. Juni 2009 eine halbe Rente zu (Urk. 2/1, Urk. 2/2).
2. Gegen diese Verfügungen erhob X.___ durch Rechtsanwalt Bernhard Jüsi am 22. August 2011 Beschwerde und beantragte, die angefochtenen Verfügungen seien in Bezug auf die Herabsetzung des Invaliditätsgrades auf 50 % ab Juni 2009 aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, den Anspruch auf eine Invalidenrente nach weiteren Abklärungen (Arbeitsversuch) neu zu prüfen oder von einer 100%igen Invalidität auszugehen. Sodann sei ihm die aktive Arbeitsvermittlung zu gewähren, es seien keine Verfahrenskosten zu erheben und es sei ihm in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (Urk. 1 S. 2). Am 27. September 2011 (Urk. 7) reichte der Beschwerdeführer das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 8) samt Beilagen (Urk. 9/1-11) ein. Mit Beschwerdeantwort vom 3. Oktober 2011 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Verfügung vom 4. Oktober 2011 wurde dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Bernhard Jüsi als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt (Urk. 12). Am 29. Mai 2012 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ins Recht (Urk. 13, Urk. 14).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a S. 414).
Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung bzw. den Einspracheentscheid bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Nach dieser Begriffsumschreibung sind Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand identisch, wenn die Verwaltungsverfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid insgesamt angefochten wird (BGE 125 V 413 f.).
1.2 Der Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ergibt sich aus den Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 27. Juni 2011 (Urk. 2/1-2), mit welchen dem Beschwerdeführer vom 1. Januar bis 31. Mai 2009 eine ganze und ab 1. Juni 2009 ein halbe Invalidenrente zugesprochen wurde. Mit Mitteilung vom 27. Januar 2010 verneinte die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen und wies ihn darauf hin, er könne eine beschwerdefähige Verfügung verlangen. Dies hat der Beschwerdeführer (noch) nicht getan. Somit fehlt es in Bezug auf die beruflichen Massnahmen am entsprechenden Streitgegenstand, so dass diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
2.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.4 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit (seit 1. Januar 2004: oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen) oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit (seit 1. März 2004: oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hiezu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/aa mit Hinweisen).
2.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin machte zusammengefasst geltend, seit Januar 2008 (Beginn der einjährigen Wartezeit) sei der Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Bis März 2009 sei ihm aus ärztlicher Sicht keine Tätigkeit zumutbar, was einen Invaliditätsgrad von 100 % ergebe. Ab März 2009 habe sich sein Gesundheitszustand wesentlich verbessert. Ihm sei daher seine bisherige Tätigkeit als Raumpfleger und Küchenmitarbeiter wie auch eine angepasste, d.h. eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit, zu 50 % möglich. Dies ergebe einen Invaliditätsgrad von 100 % (richtig 50: %).
3.2 Dem hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, es sei nicht klar, worauf sich die Beschwerdegegnerin stütze, wenn sie behaupte, die gesundheitliche Verbesserung sei im März 2009 eingetreten, sei er doch vom 17. September bis 14. Oktober 2009 in der B.___ hospitalisiert gewesen. Eine Arbeitsfähigkeit sei vor und während dieser Zeit ausgeschlossen. Wenn überhaupt eine arbeitsrelevante Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten sei, dann erst durch diese Behandlung. Bezüglich der 50%igen Arbeitsfähigkeit stütze sich die Beschwerdegegnerin auf das Gutachten des A.___ vom 18. Januar 2011. Es sei darauf hinzuweisen, dass die begutachtenden Personen am Ende des Gutachtens erklärten, eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sei sehr schwierig und es handle sich deshalb um eine Schätzung. Gemäss med. pract. C.___ sei er nach wie vor sehr reduziert in seiner Belastbarkeit bzw. für eine Tätigkeit in der freien Wirtschaft nicht geeignet (Urk. 1 S. 5). Auch gemäss Austrittsbericht der B.___ sei eine schrittweise, zu Beginn stundenweise Wiedereingliederung in einfache Routinetätigkeiten im geschützten Rahmen dringend empfehlenswert. Die B.___ empfehle einen Arbeitsversuch zu therapeutischen Zwecken in einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit. Dennoch seien bisher weder Massnahmen zur Steigerung der Arbeitsfähigkeit noch ein Arbeitsversuch angeordnet worden. Da es um die Chancen, eine Arbeitsstelle zu finden, die er auch tatsächlich ausüben könne, sehr schlecht bestellt sei, sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Das behauptete erzielbare Einkommen sei in Realität niemals erreichbar. Vielmehr sei auf dem offenen Arbeitsmarkt mit einer gravierenden Behinderung mit Einfluss auf die Belastbarkeit kein Einkommen mehr möglich (Urk. 1 S. 6).
3.3 Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin die ab 1. Januar 2009 zugesprochene ganze Invalidenrente zu Recht ab 1. Juni 2009 auf eine halbe Invalidenrente herabgesetzt hat, ob mithin davon auszugehen ist, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bis zu diesem Zeitpunkt in anspruchsherabsetzender Weise gebessert und diese Besserung ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
In Bezug auf die vom 1. Januar bis 31. Mai 2009 zugesprochene ganze Rente gilt es zu beachten, dass durch die blosse Anfechtung der Herabsetzung der Rente die gerichtliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt wird, dass unbestritten gebliebene Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Herabsetzung der Rente zu erfassen (BGE 125 V 417 f. E. 2d, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes [heute: Bundesgericht] I 526/06 vom 31. Oktober 2006, E. 2.3 mit Hinweisen).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer war vom 11. Januar bis 6. Februar 2008 in der Neurochirurgischen Klinik des I.___ hospitalisiert. Die behandelnden Ärzte hielten am 6. Februar 2008 zuhanden der Klinik D.___ eine Subarachnoidalblutung (Hunt & Hess 3b) bei rupturiertem Aneurysma der Arteria cerebri media links, nicht rupturiertes Aneurysma der Arteria cerebri media rechts, Status nach Pneumonie und Liquorinfekt während der intensivmedizinischen Behandlung fest (Urk. 11/10/4-5). Am 6. Februar 2008 wurde der Beschwerdeführer zur neurologischen Rehabilitation in der D.___ hospitalisiert. Gegen ausdrücklichen ärztlichen Rat verliess der Beschwerdeführer wegen persönlich-familiärer Probleme die Klinik bereits am 7. Februar 2008 wieder (Urk. 11/10/2-3). Vom 27. Mai bis 2. Juni 2008 war der Beschwerdeführer erneut in der Neurochirurgischen Klinik des I.___ zwecks Hirnoperation hospitalisiert, wobei am 28. Mai 2008 eine osteoplastische fronto-temporale Kraniotomie rechts und ein mikrochirurgisches Clipping des Aneurysmas der Arteria cerebri media-Bifurkation rechts durchgeführt wurden (Urk. 11/18/8-10). Die behandelnden Ärzte beschrieben einen komplikationslosen postoperativen Verlauf. Es seien keine neuen fokal neurologische Defizite oder epilepsieverdächtige Ereignisse aufgetreten. Ebenfalls neuroradiologisch in der Angiographie sowie in der CT (Computertomographie)-Untersuchung habe sich ein regelrechter postoperativer Befund gezeigt. Der Beschwerdeführer sei kardio-pulmonal stabil (Urk. 11/18/9).
4.2 Im Bericht vom 17. September 2008 (Urk. 11/18) hielten die behandelnden Ärzte des I.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 11. Januar bis 17. September 2008 fest (Urk. 11/18/2). Der Beschwerdeführer klage seit Januar 2008 über Müdigkeit, gelegentliche Kopfschmerzen, Konzentrationsschwierigkeiten und eine geringere Belastbarkeit. Als Befunde erhoben sie einen unauffälligen Neurostatus. Es seien keine fokalen neurologischen Ausfälle eruierbar (Urk. 11/18/3). Zur Evaluation der aktuellen psychischen und neuropsychologischen Ressourcen erachteten sie eine erneute detaillierte neuropsychologische Untersuchung als hilfreich (Urk. 11/18/5). Als Prognose vermerkten sie, das Risiko einer erneuten Subarachnoidalblutung sei sehr klein. In Anbetracht der Grunddiagnose sei der Verlauf zufriedenstellend (Urk. 11/18/7).
4.3 Hausarzt Dr. med. E.___, Innere Medizin FMH, berichtete am 27. Oktober 2008 (Urk. 11/20), bei Status nach zwei Hirnoperationen und Subarachnoidalblutung sei die Arbeitsfähigkeit äusserst schwierig einzuschätzen. Er führte weiter aus, dass die Ärzte, welche solche Operationen durchführten, mehr Erfahrung hätten, was kognitive und emotionale Folgeschäden sein könnten und wie lange Verbesserungen zu erwarten seien. Mit einer körperlich und kognitiv wenig anspruchsvollen Arbeit in stark reduziertem Umfang könnte der Beschwerdeführer in den Arbeitsprozess eingegliedert werden, mit allmählicher Steigerung. Aktuell erfolgten ein physiotherapeutisches Training, eine medikamentöse Epilepsieprophylaxe, eine Hypertoniebehandlung und eine antidepressive Behandlung sowie Kontrollen am I.___. Er empfahl die Durchführung einer neuro-kognitiven und arbeitsmedizinischen Abklärung am I.___. Aufgrund der verminderten Belastbarkeit und der Kopfschmerzen sei der Beschwerdeführer stressigen Situationen wie im Service oder in der Küche eines Restaurants kaum mehr gewachsen, so dass die bisherige Arbeit nicht mehr zugemutet werden könne. Vor allem ein allmähliches Arbeitstraining könnte dem Beschwerdeführer wieder Vertrauen in die eigene Leistungsfähigkeit bringen und Ängste vor einer erneuten Hirnblutung abbauen (Urk. 11/20/6).
4.4 Im Gutachten des A.___ vom 2. April 2009 (Urk. 11/23) sind als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine unspezifische Residualsymptomatik bei Status nach Subarachnoidalblutung (Hunt & Hess 3b) bei rupturiertem Aneurysma der Arteria cerebri links am 11. Januar 2008 und anschliessend mehreren operativen Eingriffen, zuletzt am 28. Februar (recte: Mai) 2008 (ICD-10 I60.8) sowie (2) eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22) und unter Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine arterielle Hypertonie (ICD-19 I10) festgehalten (Urk. 11/23/14). Zusammenfassend führten die Gutachter aus, der Beschwerdeführer, der über keine Berufsausbildung verfüge und zuletzt als Buffetbursche und Crewmitarbeiter bei McDonalds sowie im Reinigungsdienst tätig gewesen sei, leide im Anschluss an eine aneurysmatische Subarachnoidalblutung am 11. Januar 2008 mit nachfolgenden neurochirurgischen Eingriffen unter einer unspezifischen Residualsymptomatik, die eine Einschätzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit im Rahmen einer ambulanten Begutachtung verunmögliche. Es empfehle sich dringend eine stationäre Rehabilitation in einer hierfür geeigneten Klinik. Im Anschluss an eine solche Rehabilitation sollten die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit erfolgen und allfällige berufliche Massnahmen eingeleitet werden. Wahrscheinlich müsse die Situation mit den zwischenzeitlich eingegangenen, neuen Fakten gutachterlich reevaluiert werden, um zu einer abschliessenden Einschätzung auch der Arbeitsfähigkeit zu gelangen (Urk. 11/23/16-17).
Im Schreiben vom 3. Juni 2009 vermerkten die Gutachter des A.___ (Urk. 11/25), dass sie sich in ihren Gutachten praktisch immer definitiv und klar hinsichtlich Arbeitsfähigkeit festlegten, es jedoch in ca. einem bis zwei von tausend Fällen nicht möglich sei, eine klare Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abzugeben. Bei diesem Beschwerdeführer liege tatsächlich eine komplexe Situation aus neurologischer Sicht vor mit objektiv stattgehabter Hirnblutung und konsekutiv mehreren operativen Eingriffen. Andererseits sei gleichzeitig eine zusätzliche Verarbeitungsstörung und Symptomausweitung anzunehmen. Das Ausmass der somatisch objektivierbaren Einschränkung sei jedoch zum heutigen Zeitpunkt nicht abschliessend zu beurteilen. Möglicherweise bringe die von ihnen vorgeschlagene stationäre Behandlung eine Erhellung der Situation, möglicherweise könne die Situation auch erst in ein bis zwei Jahren abschliessend beurteilt werden.
4.5 Die behandelnden Ärzte und Fachpersonen der B.___ berichteten am 18. November 2009 (Urk. 11/35) von der Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 17. September bis 14. Oktober 2009. Der Beschwerdeführer sei in der Neuropsychologie mit Stützgesprächen begleitet worden. Auf eine erneute formale neuropsychologische Abklärung sei zum aktuellen Zeitpunkt verzichtet worden, da im Vergleich zum Gutachten des A.___ kein neuer Informationsgewinn zu erwarten gewesen wäre. In den begleitenden Stützgesprächen sei mit dem Beschwerdeführer das Konzept einer schrittweisen Belastungssteigerung diskutiert worden, um ihm die negativen Auswirkungen seiner bisher gezeigten Schonhaltung in Konfrontation mit seinen Beschwerden darzulegen. Er habe sich seinen Beschwerden mit pulsierenden Kopfschmerzen im Schläfenbereich, deutlich verminderter Konzentrationsleistung sowie rasch auftretender Aggressivität als hilflos ausgeliefert geschildert. In Konfrontation mit diesen Beschwerden träten dabei auch Angstgefühle auf, vor allem die Angst, ein erneutes Ereignis zu erleiden. In solchen Situationen sei er immer wieder mit intrusiven Bildern aus seiner Krankenhauszeit konfrontiert, welche er sehr aversiv erlebt habe. Im stark strukturierten Reha-Alltag habe der Beschwerdeführer, nach seinen Möglichkeiten, an den verordneten Therapien aktiv teilgenommen und sich über den Verlauf eine verbesserte körperliche Belastbarkeit erarbeitet. Auch in den begleitenden Gesprächen sei der Beschwerdeführer aktiv. Aktuell bestehe beim Beschwerdeführer auf dem freien Arbeitsmarkt keine verwertbare Arbeitsfähigkeit. Eine schrittweise, zu Beginn stundenweise Wiedereingliederung in einfache Routinetätigkeiten im geschützten Rahmen wäre aber dringend empfehlenswert (Urk. 11/35/2-3).
4.6 Dem Bericht von med. pract. C.___ vom 13. Juli 2010 (Urk. 11/49) ist nebst den bereits bekannten Diagnosen der Verdacht auf eine wahnhafte paranoide Störung (ICD-10 F22.8) zu entnehmen. Die ambulante Behandlung sei am 15. Dezember 2009 begonnen worden (Urk. 11/49/2). Es finde alle zwei bis drei Wochen eine Sitzung mit stützender Psychotherapie und antidepressiver Pharmakotherapie statt. Als Allrounder und Raumpfleger sei der Beschwerdeführer vom 15. Dezember 2009 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 11/49/3). Der Beschwerdeführer könne nur in geschützter und ruhiger Atmosphäre ca. 40 % bis 50 % arbeiten (Urk. 11/49/4).
4.7 Im Gutachten des A.___ vom 18. Januar 2011 (Urk. 11/55) ist als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine formal unspezifische Residualsymptomatik (ICD-10 I69.0) sowie als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein metabolisches Syndrom zu entnehmen (Urk. 11/55/24). Aus polydisziplinärer Sicht könne derzeit eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 50 % für einfach strukturierte Tätigkeiten mit leichter bis mittelschwerer körperlicher Belastung geschätzt werden. Diese Arbeitsfähigkeit bestehe seit der Abklärung in der B.___ am 18. November 2009 (Urk. 11/55/25). Medizinische Massnahmen zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit könnten vorgeschlagen werden. Berufliche Massnahmen könnten aufgrund zu geringer Erfolgsaussichten nicht empfohlen werden (Urk. 11/55/26).
5.
5.1 Die IV-Stelle hat für ihren abweisenden Entscheid auf das Gutachten des A.___ vom 18. Januar 2011 (Urk. 11/55) abgestellt (Feststellungsblatt vom 21. März 2011, Urk. 11/57). Dieses Gutachten ist umfassend, und sowohl die geklagten Beschwerden als auch die medizinische Aktenlage sind berücksichtigt. Die Gutachter untersuchten den Beschwerdeführer selber, lieferten eine eigene Einschätzung der Situation und beantworteten in nachvollziehbarer Weise die Fragen der IV-Stelle. Damit erfüllt das Gutachten sämtliche Kriterien, denen ein beweistaugliches Gutachten zu genügen hat. Es ist daher eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage (vgl. Erwägung 2.5).
5.2
5.2.1 In somatischer Hinsicht stimmen die von den A.___-Gutachtern gestellten Diagnosen mit der medizinischen Aktenlage überein und sind unbestritten. Streitig und zu prüfen ist jedoch die von den Gutachtern aus den gestellten Diagnosen abgeleitete Restarbeitsfähigkeit ab März 2009.
5.2.2 Im Gesamtgutachten wird nachvollziehbar dargelegt, dass und weshalb die vom Beschwerdeführer geklagten Schmerzen und Beschwerden im geltend gemachten Ausmass aus somatischer Sicht nicht gänzlich erklärt werden können. So stellte Gutachter Dr. med. F.___, FMH Neurologie, anlässlich der neurologischen Untersuchung fest, der organische Anteil sei gegenüber nichtorganischen Faktoren nicht einfach abgrenzbar. Einerseits habe eine schwere, potentiell lebensbedrohliche Krankheit mit organischer Beeinträchtigung des Gehirns bestanden, so dass entsprechende Residuen plausibel erklärt werden könnten. Andererseits seien der klinisch-neurologische Status und das MRI (magnetic resonance imaging) des Schädels bis auf einen kleinen ischämischen Bezirk subinsulär links laut Angabe ebenfalls unauffällig. Die Beschwerden selbst seien letztlich unspezifisch. Sie könnten auch als Folge von Interferenzfaktoren auftreten respektive interpretiert werden (Urk. 11/55/19). Gutachter lic. phil. G.___, Psychologe/Neuropsychologe, führte aus, das heutige neuropsychologische Testprofil zeige bei diesem fremdsprachigen, aber sehr gut Deutsch sprechenden und verstehenden Beschwerdeführer einen Handlungs-IQ (Intelligenzquotient) von lediglich 56. Dieser sehr stark unterdurchschnittliche Wert sei deutlich auffällig. Es fänden sich in allen durchgeführten Bereichen unterdurchschnittliche Leistungen. Dies obwohl der Handlungsteil des HAWIER (Hamburg-Wechsler-Intelligenztest) relativ bildungsunabhängig sei. In allen übrigen Verfahren fänden sich unterdurchschnittliche Leistungen. Das Testprofil zeige bei diesem bildungsungewohnten Beschwerdeführer, der nie eine Schule besucht habe, Verdeutlichungstendenzen. Er sei zum Beispiel beim Zahlennachsprechen vorwärts anfänglich nicht in der Lage, vier Zahlen zu erinnern. Würden die Versuche fortgesetzt, so gelinge ihm dies durchaus. Ebenfalls sei er beim Zahlennachsprechen rückwärts - wenn die Instruktion gegeben werde, die Zahlenreihe zuerst vorwärts zu nennen - sofort in der Lage, vier Zahlen zu nennen. Im Weiteren zeigten sich Verdeutlichungstendenzen im Mosaik-Test und im Figurenlegen. Die Resultate des Minnesota Multiphasic Personality Inventory (MMPI) wiesen mehrmals auf die hohe Wahrscheinlichkeit einer Verdeutlichungstendenz hin. Diese Einschätzungen von Dr. F.___ und lic. phil. G.___ lassen sich anhand der erhobenen detaillierten und umfangreichen Untersuchungen (Urk. 11/55/18-19, Urk. 11/55/20-25) problemlos nachvollziehen und sind daher überzeugend. Damit ist auch die attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % schlüssig (Urk. 11/55/25).
5.2.3 Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Einwand, bei der von den A.___-Gutachtern attestierten 50%igen Arbeitsfähigkeit handle es sich nur um eine Schätzung, zielt ins Leere, trifft dies doch auf jede Aussage zur Arbeitsfähigkeit zu, welche - wie hier - weniger auf Messung als auf interpretationsbedürftigen Befunden beruht. Ihnen ist - wie vorliegend - zu folgen, sofern sie nachvollziehbar begründet und keine anderslautenden Anhaltspunkte ersichtlich sind. Der Hinweis der A.___-Gutachter, das Beschwerdebild des Beschwerdeführers und eine daraus abzuleitende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit seien sehr schwierig zu bestimmen bzw. einzuschätzen (Urk. 11/55/27), vermag denn auch nicht die attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit in Zweifel zu ziehen, sondern bestärkt im Gegenteil den Eindruck, dass die Begutachtung mit grosser Sorgfalt durchgeführt und das Resultat mit der grösstmöglichen Plausibilität begründet wurde. Die von den A.___-Gutachtern thematisierten Unsicherheiten sind dem vorliegenden Fall immanent und könnten auch nicht mit einer Vielzahl weiterer Gutachten ausgemerzt werden, womit von einem zusätzlichen Gutachten kein Mehrwert zu erwarten ist.
Unbehelflich ist auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, die behandelnden Ärzte und Fachpersonen der B.___ hätten ihn als für den freien Arbeitsmarkt zu 100 % arbeitsunfähig eingeschätzt. Dazu ist nämlich zu sagen, dass anlässlich des stationären Aufenthalts keine neuropsychologische Abklärung durchgeführt wurde, womit die erwähnten Angaben zur Arbeitsfähigkeit nicht unter Miteinbezug der von den A.___-Gutachtern bereits im Erstgutachten vom 2. April 2009 in den Raum gestellten Verdeutlichungstendenzen und Symptomausweitung getätigt wurden, obwohl auch im Bericht der B.___ gewisse Ungereimtheiten festgehalten sind (vgl. Erwägung 4.5), worauf die Gutachter des A.___ im Schreiben vom 5. Januar 2010 zu Recht hinwiesen (Urk. 11/37). Weiter lassen auch die Angaben des Beschwerdeführers auf eine zwischenzeitliche Besserung der somatischen Beschwerden schliessen. So berichtete der Beschwerdeführer anlässlich der psychiatrischen Untersuchung vom 25. März 2009, am Morgen gehe er jeweils spazieren, wobei nach 20 Minuten regelmässig starke Rückenschmerzen im Lendenwirbelsäulenbereich aufträten. Er versuche, im Haushalt mitzuhelfen. Staubsaugen führe zu starkem Schwindel, weshalb er damit jeweils wieder aufhören müsse (Urk. 11/23/9). Im Rahmen der Zweitbegutachtung durch das A.___ erzählte der Beschwerdeführer, er unternehme oft einen zwanzig- bis dreissigminütigen Spaziergang mit einem Freund. Gelegentlich leiste er kleine Haushaltsarbeiten wie zum Beispiel Staubsaugen (Urk. 11/55/11). Unerwähnt liess er damit die zuvor noch beklagten Rückenschmerzen und Schwindelbeschwerden.
5.3
5.3.1 In psychiatrischer Hinsicht ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer noch an einem psychischen Leiden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit leidet.
5.3.2 Dr. med. H.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, konnte anlässlich der psychiatrischen Begutachtung keine psychiatrische Diagnose mehr stellen, wohingegen er im Erstgutachten vom 2. April 2009 (Urk. 11/23) noch eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt als gegeben ersah (vgl. E. 4.4). Nachvollziehbar begründete er die zwischenzeitliche Verbesserung damit, dass keine eigentlichen Ängste bestünden und auch die depressiven Symptome nicht genügend ausgeprägt seien für die Diagnose einer depressiven Störung. Der Beschwerdeführer sei aber seit einem Jahr in Behandlung bei med. pract. C.___, von welchem er auch eine antidepressive Medikation erhalte (Urk. 11/55/15). Es sei anzunehmen, dass es beim Beschwerdeführer durch die Behandlung mit antidepressiver Medikation neben dem natürlichen Verlauf zu einer Verbesserung gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe selber eine Verbesserung der Schlafstörungen angegeben und habe diesmal auch keine Ängste mehr erwähnt. Er habe gelegentlich Traurigkeit, aber auch Dankbarkeit, das cerebrovaskuläre Ereignis überlebt zu haben, angegeben. Die vom Beschwerdeführer erwähnten Sorgen vor erneuten gesundheitlichen Problemen seien nachvollziehbar und könnten die Diagnose einer affektiven Störung nicht begründen (Urk. 11/55/17). Der Beschwerdeführer fühle sich auch heute nicht arbeitsfähig und begründe dies mit seinen Beschwerden, die er auf das erlittene cerebrovaskuläre Ereignis zurückführe. Aus somatischer Sicht müsse geklärt werden, ob die von ihm geklagten Schwindelbeschwerden und Kopfschmerzen auf die Subarachnoidalblutung zurückgeführt werden könnten. Eine psychiatrische Diagnose könne nicht gestellt werden. Es bestehe aber eine Tendenz zu subjektiv verstärkten Beschwerden im Sinne einer Symptomausweitung (Urk. 11/55/15). Es bestünden auch keine deutlich auffälligen Persönlichkeitszüge für die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung. (Urk. 11/55/16). Diese Beurteilung von Dr. H.___ steht in Einklang mit der von ihm erhobenen psychiatrischen Anamnese wie auch den psychopathologischen Befunden (Urk. 11/55/13-15). Gleiches gilt für seine Einschätzung, wonach es dem Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht zugemutet werden könne, einer seinen körperlichen Einschränkungen angepassten Tätigkeit ganztags ohne Leistungseinschränkung nachzugehen (Urk. 11/55/16).
5.3.3 Was der Beschwerdeführer hiegegen unter Hinweis auf die Einschätzung von med. pract. C.___ vorbrachte, überzeugt nicht. Vorab ist dazu zu sagen, dass rechtsprechungsgemäss psychiatrische Explorationen von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen, weshalb verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 Erw. 5.1). Insofern lässt sich nur schon deshalb die unterschiedliche Diagnosestellung erklären. Allerdings ist zur Diagnosestellung von med. pract. C.___ zu bemerken, dass sie sich auf von subjektiven Angaben des Beschwerdeführers geprägte Befunde stützt, welche mithin einer objektiven Grundlage weitgehend entbehren. Weiter kann die Diagnose eines Verdachts auf eine wahnhafte paranoide Störung anhand der Befunde nicht nachvollzogen werden. Sie findet auch in den übrigen medizinischen Akten keinerlei Stütze. Kommt hinzu, dass sich med. pract. C.___ mit der von Dr. H.___ bereits im Erstgutachten thematisierten Symptomausweitung und Verdeutlichungstendenz nicht auseinandersetzte. Ferner lag Dr. H.___ der Bericht von med. pract C.___ vom 13. Juli 2010 (vgl. Erwägung 4.6) vor (vgl. Urk. 11/55/5-6), und er nahm zu dessen abweichenden Diagnosen wie auch der daraus abgeleiteten Arbeitsunfähigkeit von 100 % ausführlich und überzeugend Stellung (Urk. 11/55/16-17). Im Übrigen ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte und behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc).
5.4 Entgegen der unbegründet gebliebenen Ansicht der Beschwerdegegnerin, wonach eine Verbesserung des Gesundheitszustandes bereits ab Erstbegutachtungszeitpunkt des A.___ am 25. März 2009 anzunehmen ist (vgl. Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes [RAD] vom 3. Februar 2011, Urk. 11/57/3), ist die von den Gutachtern auf den 18. November 2009 festgesetzte Verbesserung des Gesundheitszustandes schlüssig (Urk. 11/55/25), steht sie doch mit der Beurteilung der Ärzte und Fachpersonen der D.___ in Einklang, welche berichteten, die Ausdauer und Belastbarkeit hätten im Verlauf gesteigert werden können. Während der Ergotherapie habe der Beschwerdeführer die Aufgaben fliessend erledigen und Selbstsicherheit erlangen können (Erwägung 4.5).
5.5 Aufgrund der überzeugenden Feststellungen im Gutachten des A.___ vom 18. Januar 2011 kann zusammengefasst somit ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass es dem Beschwerdeführer bei Aufbietung allen guten Willens (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50 mit Hinweisen) und in Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ab Berichterstattung der B.___ am 18. November 2009 zuzumuten ist, zu 50 % seiner angestammten Tätigkeit als Raumpfleger und Betriebsmitarbeiter oder einer anderen, seinen körperlichen Beschwerden angepassten Tätigkeit nachzugehen.
6.
6.1 Da der Beschwerdeführer seine zuletzt ausgeübten Tätigkeiten als Raumpfleger und Betriebsmitarbeiter im McDonalds zu 50 % ausüben könnte, genügt für die Ermittlung des Invaliditätsgrades die Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (BGE 114 V 313 mit Hinweisen). Der Invaliditätsgrad entspricht dem Grad der Arbeitsunfähigkeit (Urteil des Bundesgerichts vom 30. Oktober 2007, 8C_130/2007, Erw. 3.2 mit Hinweisen). Daraus resultiert bei einem Arbeitspensum von 100 % ohne Behinderung und einem solchen von 50 % mit Behinderung eine Einschränkung von 50 %, womit der von der Beschwerdegegnerin errechnete Invaliditätsgrad von 50 % nicht zu beanstanden ist.
6.2 Bei der rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften Rente darf die Rentenherabsetzung erst erfolgen, wenn sich eine dauerhafte Besserung des Gesundheitszustandes eingestellt hat, was jedenfalls dann anzunehmen ist, wenn sich innert dreier Monate eine stabile Situation gezeigt hat (vgl. Erwägung 2.4). Die IV-Stelle ist beim Beschwerdeführer ab März 2009 wieder von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen und hat die Renteneinstellung auf per 31. Mai 2009 hin verfügt (Urk. 2/1). Richtigerweise ist jedoch von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ab dem 18. November 2009 (vgl. Erwägung 5.4) und einer Herabsetzung des Rentenanspruchs erst nach Ablauf dreier Monate, also am 28. Februar 2010, auszugehen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3).
7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis 28. Februar 2010 Anspruch auf eine ganze und ab dem 1. März 2010 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
8.
8.1 Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird gestützt auf § 9 in Verbindung mit § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht sowie in Verbindung mit § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen bemessen, wobei ein unnötiger oder geringfügiger Aufwand nicht ersetzt wird.
8.2 Mit Schreiben vom 24. Oktober 2012 machte Rechtsanwalt Bernhard Jüsi Aufwendungen von total 9 Stunden und 40 Minuten sowie Auslagen von Fr. 56.50 geltend (Urk. 16), was angemessen erscheint.
Bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- und unter Berücksichtigung von Barauslagen von Fr. 56.50 resultiert demnach eine Entschädigung inklusive 8 % Mehrwertsteuer von Fr. 2209.40 (9.40 Stunden x Fr. 200.-- = Fr. 1880.--; Barauslagen: Fr. 56.50; 8 % Mehrwertsteuer = Fr. 154.90). Davon hat zufolge teilweisen Obsiegens die Beschwerdegegnerin einen Betrag von Fr. 736.45 als Prozessentschädigung zu bezahlen, im Restbetrag von Fr. 1472.95 wird Rechtsanwalt Bernhard Jüsi aus der Gerichtskasse entschädigt.
8.3 Kommt der Beschwerdeführer künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann ihn das Gericht zur Nachzahlung der ihm erlassenen Gerichtskosten und der Auslagen für die unentgeltliche Vertretung verpflichten (vgl. § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).
9. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen und vorliegend auf Fr. 600.-- anzusetzen. Nachdem der Beschwerdeführer nur zu einem kleinen Teil obsiegt, sind ihm die Gerichtskosten zu zwei Dritteln aufzuerlegen, jedoch zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Zu einem Drittel sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 27. Juni 2011 festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer vom 1. Januar 2009 bis 28. Februar 2010 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente und ab 1. März 2010 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer zu zwei Dritteln und der Beschwerdegegnerin zu einem Drittel auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten von Fr. 400.-- einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Bernhard Jüsi, Zürich, eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 736.45 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
Im weitergehenden Umfang wird der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Bernhard Jüsi, Zürich, mit Fr. 1472.95 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Bernhard Jüsi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 13 und Urk. 14 zur Kenntnisnahme
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).