IV.2011.00860

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gr?ub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiber Rubeli


Urteil vom 28. Februar 2013
in Sachen
X.___
?
Beschwerdef?hrer

vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann
schadenanwaelte.ch
Alderstrasse 40, Postfach 517, 8034 Z?rich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich
Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:
1.?????? Der 1957 geborene X.___ war von 1994 bis 2004 selbst?ndig erwerbst?tig gewesen (vgl. IK-Auszug vom 20. M?rz 2009, Urk. 8/6). Im M?rz 2009 meldete er sich unter Hinweis auf ein seit 2005 bestehendes chronisch generalisiertes Schmerzsyndrom zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, traf erwerbliche und medizinische Abkl?rungen. Nach einer wiedererw?gungsweisen Aufhebung (Urk. 8/23) einer ersten Verf?gung (vom 26. April 2010, Urk. 8/20) holte die IV-Stelle ein rheumatologisches und psychiatrisches Gutachten der Dres. med. Y.___, Facharzt FMH f?r Rheumatologie und Innere Medizin, und Z.___, Facharzt FMH f?r Psychiatrie und Psychotherapie, vom 10. November 2010 ein (Urk. 8/26). Gest?tzt auf dieses Gutachten verneinte die IV-Stelle nach durchgef?hrtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/30-31) mit Verf?gung vom 24. Juni 2011 einen Rentenanspruch (Invalidit?tsgrad: 28 %; Urk. 2).

2.?????? Dagegen liess X.___, vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann, Z?rich, mit Eingabe vom 22. August 2011 Beschwerde erheben und beantragen, es seien ihm - unter Aufhebung der angefochtenen Verf?gung - die gesetzlichen Leistungen auszurichten, insbesondere eine ganze Rente zuzusprechen; eventuell sei eine interdisziplin?re Begutachtung vorzunehmen unter Beizug eines Spezialisten f?r Kriegstraumatisierungen; unter Kosten- und Entsch?digungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 1 - 4). In prozessualer Hinsicht liess der Beschwerdef?hrer um Gew?hrung der unentgeltlichen Prozessf?hrung und unentgeltlichen Rechtsverbeist?ndung durch Rechtsanwalt David Husmann nachsuchen (vgl. Urk. 1 S. 2 Antr.-Ziff. 5). Dabei liess er ein ?rztliches Zeugnis von Dr. med. A.___, Fach?rztin FMH f?r Innere Medizin, vom 16. August 2011 einreichen (Urk. 3/4). Die Verwaltung beantragte mit Beschwerdeantwort vom 28. September 2011 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7; samt Aktenbeilage [Urk. 8/136]). Mit Zuschrift vom 10. Oktober 2011 (Urk. 13) liess der Beschwerdef?hrer weitere medizinische Berichte einreichen (Bericht des behandelnden Dr. med. B.___, Facharzt FMH f?r Psychiatrie und Psychotherapie, vom 11. August 2010 [Urk. 14/1], Bericht der behandelnden lic. phil. C.___, Psychologin FSP, vom 27. September 2011 [Urk. 14/2]). Mit Schreiben vom 10. Januar 2012 erkl?rte die Beschwerdegegnerin Verzicht auf Stellungnahme (Urk. 17). Schliesslich reichte Rechtsanwalt Husmann mit Zuschrift vom 1. November 2012 (Urk. 18) seine Kostennote ein (Urk. 19).
???????? Auf die Ausf?hrungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erw?gungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.
1.1???? Invalidit?t ist die voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunf?higkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidit?t kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunf?higkeit ist der durch Beeintr?chtigung der k?rperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsm?glichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). F?r die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunf?higkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeintr?chtigung zu ber?cksichtigen. Eine Erwerbsunf?higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht ?berwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2
1.2.1?? Beeintr?chtigungen der psychischen Gesundheit k?nnen in gleicher Weise wie k?rperliche Gesundheitssch?den eine Invalidit?t im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschr?nkungen der Erwerbsf?higkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsf?higkeit zu verwerten, abwenden k?nnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Aus?bung einer Erwerbst?tigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeintr?chtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden f?hrt also nur soweit zu einer Erwerbsunf?higkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsf?higkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.2.2?? Eine fach?rztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzst?rung begr?ndet als solche noch keine Invalidit?t. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzst?rung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung ?berwindbar sind. Bestimmte Umst?nde, welche die Schmerzbew?ltigung intensiv und konstant behindern, k?nnen den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht ?ber die f?r den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verf?gt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidit?t von erheblicher Schwere, Auspr?gung und Dauer. Massgebend sein k?nnen auch weitere Faktoren, so: chronische k?rperliche Begleiterkrankungen; ein mehrj?hriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unver?nderter oder progredienter Symptomatik ohne l?ngerdauernde R?ckbildung; ein sozialer R?ckzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missgl?ckten, psychisch aber entlastenden Konfliktbew?ltigung (prim?rer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgef?hrten ambulanten oder station?ren Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgepr?gter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen f?r eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352). Diese im Bereich der somatoformen Schmerzst?rungen entwickelten Grunds?tze werden rechtsprechungsgem?ss bei der W?rdigung des invalidisierenden Charakters von Fibromyalgien (BGE 132 V 65 E. 4 S. 70), dissoziativen Sensibilit?ts- und Empfindungsst?rungen (SVR 2007 IV Nr. 45 S. 150, I 9/07 E. 4 am Ende), Chronic Fatigue Syndrome (CFS; chronisches M?digkeitssyndrom) und Neurasthenie (Urteile 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3; 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2 und I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5), bei dissoziativen Bewegungsst?rungen (Urteil 9C_903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4), bei einer HWS-Verletzung (Schleudertrauma) ohne organisch nachweisbare Funktionsf?lle (BGE 136 V 279) sowie bei nicht organischer Hypersomnie (BGE 137 V 64 E. 4.1 und 4.2 mit Hinweisen) analog angewendet.
1.3???? Anspruch auf eine Rente haben gem?ss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.?????? ihre Erwerbsf?higkeit oder die F?higkeit, sich im Aufgabenbereich zu bet?tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern k?nnen;
b.?????? w?hrend eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunf?hig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.?????? nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
???????? Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4
1.4.1?? Um den Invalidit?tsgrad bemessen zu k?nnen, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ?rztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verf?gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der ?rztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bez?glich welcher T?tigkeiten die versicherte Person arbeitsunf?hig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ?rztlichen Ausk?nfte eine wichtige Grundlage f?r die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden k?nnen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
???????? Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es f?r die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen n?tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zust?nde und Zusammenh?nge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begr?ndet sind, dass die rechtsanwendende Person sie pr?fend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszur?umende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunm?glichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ?rztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.; zum Beweiswert von Expertisen der MEDAS das in BGE 137 V 210 publizierte Grundsatzurteil 9C_243/2010 vom 28. Juni 2011).
???????? Rechtsprechungsgem?ss darf das Gericht Gutachten externer Spezial?rzte, welche von Versicherungstr?gern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den einschl?gigen Anforderungen entsprechen, vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverl?ssigkeit der Expertise sprechen. Demgegen?ber stehen die behandelnden ?rztinnen und ?rzte in einem auftragsrechtlichen Verh?ltnis zur versicherten Person und haben sich zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Ihre Berichte verfolgen daher nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid ?ber die Versicherungsanspr?che erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erf?llen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gem?ss BGE 125 V 352 E. 3a. Aus diesen Gr?nden und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Haus?rzte - beziehungsweise regelm?ssig behandelnde Spezial?rzte (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 551/06 vom 2. April 2007 E. 4.2) - mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, wird im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gest?tzt auf die Angaben der behandelnden ?rztinnen und ?rzte kaum je in Frage kommen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_1055/2010 vom 17. Februar 2011 E. 4.1 mit Hinweisen).
1.4.2?? Aufgabe des begutachtenden Arztes oder der begutachtenden ?rztin im Rahmen der Invalidit?tsbemessung bei Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzst?rung (oder eines vergleichbaren ?tiologisch unklaren syndromalen Zustandes) ist es, sich dazu zu ?ussern, ob eine psychische Komorbidit?t oder weitere Umst?nde gegeben sind, welche die Schmerzbew?ltigung im Hinblick auf eine erwerbliche T?tigkeit behindern (vgl. E. 1.2.2). Gest?tzt darauf haben die rechtsanwendenden Beh?rden zu entscheiden, ob der Gesundheitsschaden invalidisierend ist, das heisst zu pr?fen, ob eine festgestellte psychische Komorbidit?t hinreichend erheblich ist und ob einzelne oder mehrere der festgestellten weiteren Kriterien in gen?gender Intensit?t und Konstanz vorliegen, um gesamthaft den Schluss auf eine im Hinblick auf eine erwerbliche T?tigkeit nicht mit zumutbarer Willensanstrengung ?berwindbare Schmerzst?rung zu erlauben (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_482/2010 vom 21. September 2010 E. 4.3).

2.
2.1???? Streitig und zu beurteilen ist der Anspruch des Beschwerdef?hrers auf eine Rente.
2.2???? Die Beschwerdegegnerin begr?ndete die angefochtene, den Rentenanspruch verneinende Verf?gung damit, dass dem Beschwerdef?hrer gem?ss der rheumatologischen und psychiatrischen Beurteilung der Dres. Y.___ und Z.___ vom 10. November 2010 die Aus?bung einer behinderungsangepassten, leichten bis mittelschweren T?tigkeit im Umfang von 80 % zumutbar sei. Dabei resultiere ein rentenausschliessender Invalidit?tsgrad von 28 % (Urk. 2).
2.3???? Demgegen?ber macht der Beschwerdef?hrer im Wesentlichen geltend, dass nicht auf das Gutachten der Dres. Y.___ und Z.___ abgestellt werden k?nne, da dieses unter anderem nicht auf verl?sslichen Beobachtungen basiere. Seine Arbeitsunf?higkeit betrage mindestens 50 %. Dabei verweist er insbesondere auf das Zeugnis von Dr. A.___ vom 16. August 2011 (Urk. 3/4) und die Berichte des behandelnden Psychiaters Dr. B.___ (Urk. 14/1) sowie der behandelnden Psychologin C.___ (Urk. 14/2; Urk. 1 und Urk. 13).

3.
3.1????
3.1.1?? In der auf medizinischen Vorakten (vgl. S. 2-9 und S. 29-31) sowie auf eigenen rheumatologischen und psychiatrischen Untersuchungen (vom 3. November 2010) beruhenden Expertise vom 10. November 2010 (Urk. 8/26/1-33) wurden von den Dres. Y.___ und Z.___ folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsf?higkeit gestellt (S. 25 Ziff. 5.1):
- Somatisierungsst?rung (ICD-10 F45.0)
- anhaltende somatoforme Schmerzst?rung (ICD-10 F45.4)
- posttraumatische Belastungsst?rung (ICD-10 F43.1)
- Ganzk?rperschmerzsyndrom ohne organische Ursache (ICD-10 M79)
- Diabetes mellitus Typ II (ICD-10 E11)
???????? Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsf?higkeit wurden von den Gutachtern keine gestellt (S. 25 Ziff. 5.2).
3.1.2?? In seiner rheumatologischen Beurteilung erkl?rte der Teilgutachter Dr. Y.___, das Ganzk?rperschmerzsyndrom entspreche einer Schmerzschwellenst?rung, welche Diagnose mit der psychiatrischen Diagnose der somatoformen Schmerzst?rung vergleichbar sei. Das Ganzk?rperschmerzsyndrom wirke sich lediglich bei k?rperlicher Schwerarbeit aus. Dem Beschwerdef?hrer seien k?rperlich leichte bis mittelschwere T?tigkeiten vollumf?nglich m?glich. Bez?glich des Diabetes mellitus sei auf eine gute Einstellung zu achten (S. 15).
3.1.3?? In seiner psychiatrischen Beurteilung (S. 21-24) hielt der Teilgutachter Dr. Z.___ fest, der Beschwerdef?hrer sei in einem Kriegslager im D.___ aufgewachsen. Zwar habe er dort in seiner Familienstruktur leben und Schulen bis hin zum Gymnasium besuchen k?nnen, jedoch habe stets B?rgerkrieg geherrscht. Der Beschwerdef?hrer habe gesehen, wie f?nf seiner Br?der schwer verletzt worden seien und wie ein Bruder von einer Bombe ?zerfetzt? worden sei. Sein Vater sei durch einen Kopfschuss verletzt worden und danach dauerhaft gel?hmt gewesen. Der Beschwerdef?hrer habe im Alter von 18 Jahren selbst eine schwere Kriegsverletzung erlitten. Ein Bombensplitter habe sich in seinen K?rper gebohrt und die Lunge und den Herzbeutel verletzt. Der Beschwerdef?hrer habe darauf w?hrend vielen Jahren unter Albtr?umen und Flashbacks beziehungsweise Intrusionen gelitten. Er habe eine Schreckhaftigkeit entwickelt und ?ber die erlebten Traumata nicht sprechen wollen. Seit f?nf Jahren l?gen diese Symptome wieder h?ufiger vor, welche f?r eine posttraumatische Belastungsst?rung spr?chen. Auf dem Boden dieser traumatisierten innerpsychischen Struktur sei erkl?rbar, dass der Beschwerdef?hrer K?rperschmerzen und Beschwerden subjektiv deutlich st?rker erlebe, als dies objektiv nachzuvollziehen sei. Die K?rperschmerzen k?nnten als anhaltende somatoforme Schmerzst?rung und die restlichen gesundheitlichen Beschwerden - wie Anf?lligkeit f?r Grippe, Gastritiden und das dauernde Fiebergef?hl - als Somatisierungsst?rung verstanden werden. Hingegen liege eine depressive St?rung nicht vor; der objektive Psychostatus sei diesbez?glich vollst?ndig unauff?llig.
In Bezug auf die Schmerzbew?ltigung verneinte der psychiatrische Teilgutachter Dr. Z.___ eine relevante chronische k?rperliche Erkrankung und auch einen sozialen R?ckzug. Hingegen hielt er fest, dass die Beschwerden seit vielen Jahren bestehen und therapierefrakt?r erscheinen w?rden; allerdings habe der Beschwerdef?hrer eine Psychotherapie bei einem Psychiater nach wenigen Sitzungen abgebrochen, und er nehme auch keine Psychopharmaka ein. Somit seien die Foerster-Kriterien teilweise erf?llt, weshalb dem Beschwerdef?hrer keine vollumf?ngliche Willensanstrengung zur ?berwindung seiner Beschwerden und seine Schmerzen zugemutet werden k?nne. Allerdings seien die Einschr?nkungen nicht erheblich. Aus psychiatrischer Sicht betrage die Arbeitsunf?higkeit 20 % (S. 23-24).
3.1.4 ?In ihrer zusammenfassenden Stellungnahme zur ?Arbeitsf?higkeit im angestammten Beruf? erkl?rten die Dres. Y.___ und Z.___ (S. 26 Ziff. 6.2), aus rheumatologischer Sicht sei aufgrund der Schmerzschwellenst?rung eine k?rperliche Schwerarbeit nicht mehr m?glich; aufgrund des Diabetes mellitus seien zudem T?tigkeiten an gef?hrlichen Maschinen zu vermeiden und ebenso das Arbeiten auf Leitern oder Ger?sten. Aus psychiatrischer Sicht betrage die Arbeitsf?higkeit 80 %. In ihrer Einsch?tzung der ?Arbeitsf?higkeit in einer Verweist?tigkeit? gaben die Gutachter an (S. 27 Ziff. 6.3), aus rheumatologischer Sicht sei dem Beschwerdef?hrer jegliche angepasste k?rperlich leichte bis mittelschwere M?nnerarbeit vollschichtig zumutbar. Die rheumatologische und psychiatrische Einsch?tzung der Arbeitsf?higkeit (S. 27 Ziff. 6.4) w?rden mit Sicherheit ab dem Untersuchungszeitpunkt vom 3. November 2010 gelten. Der Beschwerdef?hrer selbst habe einen seit 2005 unver?nderten psychischen Zustand angegeben (vgl. S. 33).
In ihrer W?rdigung der Vorakten (vgl. ?Diskrepanzen zwischen der Aktenlage und den gutachterlichen Beurteilungen?, S. 29 ff. Ziff. 6.7) erkl?rten die Dres. Y.___ und Z.___ in Bezug auf den Bericht des Psychiatriezentrums E.___ (?ber die station?re Behandlung vom 20. Oktober bis 10. November 2008 [vgl. Urk. 8/10]), dass die dortigen Angaben zur Arbeits(un)f?higkeit inkonsistent seien, zudem sei auch kein objektiver Psychostatus erhoben worden (S. 30-31 am Anfang). In Bezug auf den Bericht des Universit?tsspitals F.___ vom 10. Februar 2010 (vgl. Urk. 8/21/1-7) hielten die Gutachter sodann fest, im entsprechenden Bericht sei eine chronische Schmerzst?rung mit somatischen und psychischen Faktoren (somatoforme Schmerzst?rung) diagnostiziert worden, aber keine Stellung zur Arbeits(un)f?higkeit genommen worden. Dieser Bericht sei sorgf?ltig verfasst worden und enthalte - abgesehen vom dortigen Fehlen einer posttraumatischen Belastungsst?rung - ?bereinstimmende Diagnosen (S. 31 Mitte).
3.2???? Der von 26. M?rz 2010 bis 10. August 2010 behandelnde Psychiater Dr. B.___ hielt in seinem Bericht vom 11. August 2010 (Urk. 14/1) eine andauernde Pers?nlichkeits?nderung nach psychischer Erkrankung (ICD-10 F62.1) beziehungsweise eine spezifische Pers?nlichkeitsst?rung (Differentialdiagnose) und eine somatoforme St?rung fest, wobei er bemerkte, eine abschliessende psychiatrische Diagnostik sei ihm aufgrund der insgesamt nur sieben Konsultationen nicht m?glich. Den Therapieverlauf bezeichnete er als wenig ergiebig. Dr. B.___ berichtete, die Behandlung sei auf Wunsch des Beschwerdef?hrers, der auch eine medikament?se Unterst?tzung abgelehnt habe, eingestellt worden. Dr. B.___ attestierte dem Beschwerdef?hrer in seinem Bericht eine volle Arbeitsunf?higkeit bei Therapieabschluss.
3.3???? Der RAD-Arzt Dr. med. G.___, Facharzt FMH f?r Innere Medizin, beurteilte das Gutachten der Dres. Y.___ und Z.___ am 14. Dezember 2010 als f?r die Anspruchsbeurteilung zuverl?ssig, und er nahm an, die festgestellte Arbeitsf?higkeit von 80 % gelte ab 2005 (Feststellungsblatt vom 13. Mai 2011 [Urk. 8/28/3]).
3.4???? Mit ?rztlichem Zeugnis vom 16. August 2011 attestierte die seit Oktober 2010 behandelnde Haus?rztin Dr. A.___ dem Beschwerdef?hrer eine Arbeitsunf?higkeit aus k?rperlichen und psychischen Gr?nden von 50 %. Dr. A.___ hielt fest, aufgrund der chronifizierten posttraumatischen Belastungsst?rung nach Kriegstrauma im D.___ 1976, der anhaltenden somatoformen Schmerzwahrnehmungsst?rung, dem generalisierten muskul?ren Hypertonus und der chronischen Schlafst?rung verf?ge der Beschwerdef?hrer ?ber eine verminderte Belastbarkeit. Dr. A.___ erkl?rte zudem, der Diabetes mellitus Typ II und die arterielle Hypertonie seien gut eingestellt (Urk. 3/4).
3.5???? Die behandelnde Psychologin C.___ hielt in ihrem Bericht vom 27. September 2011 fest, der Beschwerdef?hrer sei nach Einreise in die Schweiz trotz Gefahr einige Male in seine Heimat gefahren, bis er dort im Jahr 2004 in Untersuchungshaft genommen und bedroht worden sei, was zu einer Reaktivierung und Verst?rkung der Symptome der posttraumatischen Belastungssituation gef?hrt habe. Unter fortgesetzten Beschwerden einer posttraumatischen Belastungsst?rung sowie chronischen Schmerzzust?nden habe der Beschwerdef?hrer in der Schweiz beruflich nicht Fuss fassen k?nnen (Urk. 14/2 S. 2). In ihrer Beurteilung erkl?rte die Psychologin C.___, auf den ersten Blick imponiere der Beschwerdef?hrer als erheblich depressiv. Die Beobachtung, dass der Affekt auch moduliert werden k?nne, lege die Frage nahe, ob die affektive Herabstimmung im Rahmen einer Depression geschehe oder eher im Rahmen der posttraumatischen Belastungsst?rung beziehungsweise der andauernden Pers?nlichkeits?nderung zu verstehen sei. Durch seine erheblichen psychischen St?rungen sei der Beschwerdef?hrer in seiner M?glichkeit, zwischenmenschliche Kontakte zu pflegen und einer beruflichen T?tigkeit nachzugehen, beeintr?chtigt; er sei dauerhaft nicht arbeitsf?hig (Urk. 14/2 S. 3 ff.).

4.
4.1???? Das Gutachten der Dres. Y.___ und Z.___ vom 10. November 2010, auf welches sich die Beschwerdegegnerin abst?tzt, erf?llt die von der Rechtsprechung an medizinische Berichte und Gutachten gestellten Anforderungen (vgl. E. 1.4.1 Abs. 2 hievor). Es ist umfassend und nachvollziehbar, ber?cksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis medizinischer Vorakten erstattet und beruht auf ausgedehnten Untersuchungen, wobei vorliegend keine Hinweise auf im Gutachten nicht ber?cksichtigte Beeintr?chtigungen (nach Tetanusinfektion, vgl. das Vorbringen in Urk. 1 S. 11 betreffend Ganzk?rperschmerzsyndrom ohne organische Ursache) bestehen. Auch bestehen - entgegen dem Beschwerdef?hrer (vgl. Urk. 1 S. 10 mit Hinweis auf etwaige Gespr?chsunterbrechungen durch Telefonanrufe) - keine Anhaltspunkte daf?r, dass die Begutachtung insgesamt nicht sorgf?ltig erfolgt w?re. Die Beurteilung, wonach in psychischer Hinsicht aufgrund der diagnostizierten psychischen St?rungen eine qualitative Funktionseinbusse in der H?he von 20 % vorliegt, erweist sich als plausibel.
???????? Dagegen leuchtet die im Gutachten der Dres. Y.___ und Z.___ kritisierte Stellungnahme zur Arbeitsf?higkeit der ?rzte des Psychiatriezentrums E.___ insoweit nicht ohne weiteres ein, als dort einerseits k?rperliche, geistige und psychische Einschr?nkungen verneint und anderseits Einschr?nkungen der Arbeitsf?higkeit aufgrund chronischer Schmerzen beziehungsweise einer reaktiven Depression bejaht wurden (vgl. Urk. 8/10/3 Ziff. 1.7 und Urk. 8/10/6). Soweit der Beschwerdef?hrer geltend macht, das Gutachten der Dres. Y.___ und Z.___ gen?ge den rechtsprechungsgem?ssen Anforderungen unter anderem deshalb nicht, da die Einsch?tzungen von Psychiater Dr. B.___ in ihrem Gutachten g?nzlich fehlen w?rden (vgl. Urk. 13), vermag dies die gutachterliche Beurteilung nicht nachhaltig zu ersch?ttern. So unterliess er es, der Beschwerdegegnerin gegen?ber seinen behandelnden Psychiater zu nennen (Urk. 8/1), weshalb die Beschwerdegegnerin gar keinen Bericht bei Dr. B.___ einholen konnte. Auch reichte er selber keinen Bericht ein. Sodann steht nach der Rechtsprechung dem Gutachter - was die Wahl der Untersuchungsmethoden betrifft - ein weiter Ermessensspielraum zu; namentlich ist es nicht zwingend notwendig, dass der Gutachter fremdanamnestische Angaben einholt (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_768/2012 vom 24. Januar 2013 E. 3 mit Hinweis auf die - in Urk. 1 S. 7 erw?hnten - Leitlinien der Schweizerischen Gesellschaft f?r Versicherungspsychiatrie f?r die Begutachtung psychischer St?rungen, SAeZ 2004 S. 1048 ff.). Das Nichteinholen der entsprechenden Fremdauskunft durch den psychiatrischen Gutachter ist aufgrund des Vorliegens mehrerer fach?rztlicher Unterlagen und aufgrund der Angabe des Beschwerdef?hrers, er habe sich vom behandelnden Dr. B.___ nicht verstanden gef?hlt (vgl. Urk. 8/26/18 Mitte), nicht zu beanstanden. Sodann bedurfte es auch keiner Fremdanamnese der Ehefrau (vgl. Vorbringen in Urk. 1 S. 9). Im ?brigen gab der Psychiater Dr. B.___ in seinem nach Verf?gungserlass aufgelegten knappen Bericht vom 11. August 2010 eine ?nicht abschliessende? psychiatrische Diagnostik an und begr?ndete die von ihm attestierte volle Arbeitsunf?higkeit nicht gen?gend.
???????? Auch soweit sich der Beschwerdef?hrer auf die behandelnde Dr. A.___ beruft, welche dem Beschwerdef?hrer eine Arbeitsf?higkeit von maximal 50 % attestierte und diese ebenfalls nur oberfl?chlich begr?ndete, darf und muss ber?cksichtigt werden, dass behandelnde ?rzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung erfahrungsgem?ss im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. E. 1.4.1 Abs. 3). Auch der nach Verf?gungserlass erstattete Bericht der behandelnden Psychologin lic. phil. C.___, welche nicht ?rztin ist, weshalb ihren ?usserungen zu psychiatrischen Fragen von vornherein geringerer Beweiswert zukommt, vermag das fr?here Gutachten der Dres. Y.___ und Z.___ nicht in Frage zu stellen. Vielmehr ist festzustellen, dass die Dres. Y.___ und Z.___ die von Psychologin C.___ beschriebene Situation des Beschwerdef?hrers in ihrem Gutachten vollumf?nglich erfasst und sorgf?ltig und nachvollziehbar gew?rdigt hatten.
4.2???? In Bezug auf die diagnostizierte Somatisierungsst?rung und die anhaltende somatoforme Schmerzst?rung (psychiatrische Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsf?higkeit, Urk. 8/26/21) liegen keine Anhaltspunkte f?r eine ausnahmsweise Un?berwindbarkeit (vgl. E. 1.2.2 hievor, siehe auch Urteil des Bundesgerichts 8C_1005/2009 vom 29. Januar 2010 E. 2.2) dieser St?rungen vor. Eine psychische Komorbidit?t (von erheblicher Schwere, Intensit?t und Auspr?gung) besteht - etwa aufgrund der angegebenen posttraumatischen Belastungsst?rung (psychiatrische Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsf?higkeit, Urk. 8/26/21) - aufgrund der sorgf?ltig begr?ndeten und schl?ssigen Beurteilung der Dres. Y.___ und Z.___ nicht. Aufgrund des Ganzk?rperschmerzsyndroms und des Diabetes mellitus Typ II (rheumatologische Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsf?higkeit, Urk. 8/26/13) liegen zwar gewisse Begleiterkrankungen vor, und es ist ein mehrj?hriger, chronifizierter Krankheitsverlauf festzustellen, doch erachteten die Dres. Y.___ und Z.___ diese nicht als relevant. Auch aufgrund der vorhandenen Arbeitsf?higkeit hinsichtlich diesbez?glich angepasster T?tigkeiten sind diese Merkmale nicht allzu stark zu gewichten. Sodann besteht kein sozialer R?ckzug in allen Belangen des Lebens, nachdem der Beschwerdef?hrer anl?sslich der psychiatrischen Untersuchung von Gutachter Dr. Z.___ einen ?recht grossen und intakten Bekanntenkreis? angab (vgl. Angabe von Kontaktfreude und ?kein sozialer R?ckzug?; Urk. 8/26/19). Die Behandlungsbem?hungen werden sodann durch die ausgepr?gte subjektive Krankheits?berzeugung des Beschwerdef?hrers behindert (vgl. etwa ?Diskrepanzen zwischen den subjektiven Angaben des Versicherten und den gutachterlichen Untersuchungen?, Urk. 8/26/31-32), welcher kein Krankheitswert zukommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_285/2009 vom 7. August 2009 E. 3.3.2). Mithin ist vorliegend - in ?bereinstimmung mit den Dres. Y.___ und Z.___ - nicht auf eine ausnahmsweise (vollst?ndige) Un?berwindbarkeit der Schmerzproblematik zu schliessen.
???????? Der medizinische Sachverhalt ist damit als in diesem Sinne erstellt zu betrachten. Von der mit Eventualbegehren beantragten interdisziplin?ren Begutachtung unter Beizug eines Spezialisten f?r Kriegstraumatisierungen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3) sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweisw?rdigung, BGE 124 V 94 E. 4b; 122 V 162 E. 1d). Dementsprechend ist von einer 80%igen Arbeitsf?higkeit in behinderungsangepasster T?tigkeit auszugehen.

5.
5.1???? Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung der medizinischen Behandlung und allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver- gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
???????? F?r die Bestimmung des Invalideneinkommens ist prim?r von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tats?chlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbst?tigkeit aufgenommen hat, so k?nnen nach der Rechtsprechung Tabellenl?hne gem?ss den vom Bundesamt f?r Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1).
5.2
5.2.1?? Die Beschwerdegegnerin qualifizierte den Beschwerdef?hrer als Vollerwerbst?tigen und stellte bei der Ermittlung des Valideneinkommens auf den LSE-Tabellenlohn des Wirtschaftszweigs Detailhandel (und Reparatur) ab (LSE 2008 TA 1 Ziff. 52 Kategorie 3 [Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt]; vgl. Urk. 2 und 8/27). Mangels verl?sslicher Angaben - nach Aufgabe seiner selbst?ndigen Erwerbst?tigkeit Ende 2004 (vgl. Urk. 8/1/3) wanderte der Beschwerdef?hrer ohne sich vor seinem Wegzug bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anzumelden nach Spanien aus, wo er ab 1. August 2006 bis 31. August 2008 seinen Wohnsitz hatte (vgl. Urk. 8/2/3) - rechtfertigt es sich, f?r die Bestimmung des Valideneinkommens nach R?ckkehr des Beschwerdef?hrers in die Schweiz und IV-Anmeldung auf die Tabellenl?hne der LSE abzustellen. Dies ist auch deshalb gerechtfertigt, da der Lohn des Beschwerdef?hrers entgegen seinem Vorbringen (vgl. Urk. 1 S. 6 Ziff. 20) im Jahr 2003 nicht Fr. 129'100.--, sondern gem?ss IK-Auszug vom 20. M?rz 2009 Fr. 8'307.-- betrug (vgl. Urk. 8/6). Richtig ist gem?ss dem erw?hnten IK-Auszug, dass das Einkommen des Beschwerdef?hrers im Jahr 2002 Fr. 130'300.-- und im Jahr 2001 Fr. 117'300.-- betragen hatte, jedoch lassen die Einkommen in den Jahren davor (Eintragungen f?r die Jahre 1996: Fr. 28'200.--; 1997: Fr. 20'700.--; 1998 und 1999: Fr. 20'700.--; 2000: Fr. 58'400.--) und auch das letzte Einkommen als Selbst?ndigerwerbender im Jahr 2004 (von Fr. 8'307.--) den Schluss nicht zu, der Beschwerdef?hrer w?rde im Gesundheitsfall im Zeitpunkt des etwaigen Rentenbeginns ein Valideneinkommen von Fr. 129'100.-- erzielen. Dabei ist der Beschwerdef?hrer - der im D.___ eine Grundschule besuchte und eine Anlehre als Schreiner ohne Ausweis (F?higkeitsausweis/Diplom) absolvierte (vgl. Urk. 8/2/5) - aufgrund seiner Erwerbsbiographie gem?ss IK-Auszug als Hilfsarbeiter einzustufen (entsprechend der Kategorie 4 der LSE). Das Vergleichseinkommen ?Invalideneinkommen? in angepasster T?tigkeit ist, da der Beschwerdef?hrer keine neue Erwerbst?tigkeit aufgenommen hat, ebenfalls anhand der LSE - und wiederum unter Einstufung des Beschwerdef?hrers als Hilfsarbeiter - zu ermitteln. Damit kann rechnerisch ein Prozentvergleich vorgenommen werden.
5.2.2?? Der von der Beschwerdegegnern zugestandene behinderungsbedingte Abzug (zum Ganzen vgl. BGE 126 V 75) von 10 % blieb unbeanstandet und ist im Rahmen des Ermessens zul?ssig. Bei einem zumutbaren Leistungspensum von 80 % ist der Invalidit?tsgrad auf 28 % zu veranschlagen (100 % - 80 % x 90 %), was f?r die Bejahung eines Rentenanspruchs nicht gen?gt. Demzufolge erweist sich die angefochtene Verf?gung als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde f?hrt.

6.?????? Die in Anwendung von Art. 69 Abs. 1bis IVG auszuf?llende Gerichtskostenpauschale ist auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgem?ss dem Beschwerdef?hrer aufzuerlegen. Jedoch sind die Voraussetzungen f?r die Gew?hrung der unentgeltlichen Prozessf?hrung gegeben. Die Bed?rftigkeit kann aufgrund der vorhandenen Unterlagen als ausgewiesen gelten, und das Rechtsbegehren erscheint nicht als aussichtslos (? 16 Abs. 1 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). Demzufolge sind die Gerichtskosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.


7.
7.1???? Da im ?brigen auch die Voraussetzungen f?r die Gew?hrung der unentgeltlichen Rechtsvertretung erf?llt sind, ist dem Beschwerdef?hrer in Bewilligung derselben Rechtsanwalt David Husmann, Z?rich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen (? 16 Abs. 2 GSVGer) und ist dieser ausgangsgem?ss aus der Gerichtskasse zu entsch?digen.
???????? Nach ? 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die H?he der gerichtlich festzusetzenden Entsch?digung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne R?cksicht auf den Streitwert. Gem?ss ? 8 in Verbindung mit ? 7 Abs. 1 der seit 1. Juli 2011 in Kraft stehenden Verordnung ?ber die Geb?hren, Kosten und Entsch?digungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung - namentlich f?r unn?tigen Aufwand kein Ersatz gew?hrt.
7.2???? Der von Rechtsanwalt David Husmann mit Eingabe vom 1. November 2012 geltend gemachte Aufwand von 18,45 Stunden nebst Auslagenpauschale (Urk. 19) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen. Namentlich erscheint ein Aufwand von 4,75 Stunden f?r das Aktenstudium bei 36 Aktenst?cken sowie von 8,25 Stunden f?r die knapp zw?lf Seiten umfassende Beschwerdeschrift als ?berh?ht.
???????? Angesichts der zu studierenden Aktenst?cke der Beschwerdegegnerin, der erw?hnten Rechtsschrift sowie der Eingabe vom 10. Oktober 2011 (Urk. 13), den Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeist?ndung sowie der in ?hnlichen F?llen zugesprochenen Betr?gen ist die Entsch?digung von Rechtsanwalt David Husmann bei Anwendung des gerichts?blichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuz?glich Mehrwertsteuer) auf Fr. 3'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
7.3???? Der Beschwerdef?hrer ist auf ? 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen f?r die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist.


Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 22. August 2011 wird dem Beschwerdef?hrer die unentgeltliche Prozessf?hrung gew?hrt, und es wird ihm Rechtsanwalt David Husmann, Z?rich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter f?r das vorliegende Verfahren bestellt,

und erkennt:
1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.???????? Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdef?hrer auferlegt, zufolge Gew?hrung der unentgeltlichen Prozessf?hrung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdef?hrer wird auf ? 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3.???????? Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdef?hrers, Rechtsanwalt David Husmann, Z?rich, wird mit Fr. 3'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entsch?digt. Der Beschwerdef?hrer wird auf ? 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt David Husmann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
- Bundesamt f?r Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).