Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtsschreiberin Locher
Urteil vom 7. Mai 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach der 1954 geborenen X.___ - nachdem die Ausgleichskasse des Kantons A.___ mit durch Urteil der AHV-Rekurskommission des Kantons A.___ vom 5. August 1993 (Urk. 9/30) bestätigter Verfügung vom 10. Februar 1993 (Urk. 9/24) einen Rentenanspruch verneint hatte und mit Entscheid vom 11. April 1994 auf ein erneutes Leistungsbegehren nicht eingetreten war (Urk. 9/37) - mit Verfügung vom 18. Dezember 1998 rückwirkend per 1. September 1996 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 9/59). In der Folge wurde die ganze Rente in den Jahren 2001 (Urk. 9/65) und 2005 (Urk. 9/73) bestätigt.
Im Februar 2010 leitete die IV-Stelle ein weiteres Revisionsverfahren ein (Urk. 9/79). Sie holte Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 9/77-78, 9/81 und 9/83) und liess die Versicherte am 19. Juli 2010 von Dr. med. Y.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten (Expertise vom 21. Juli 2010, Urk. 9/90). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/95) und nachdem die ursprüngliche Verfügung vom 4. März 2011 (Urk. 9/103) aufgrund einer Verletzung des rechtlichen Gehörs der Versicherten mit Mitteilung vom 3. Juni 2011 wiedererwägungsweise aufgehoben worden war (Urk. 9/111), verfügte die IV-Stelle am 24. Juni 2011 die Einstellung der Invalidenrente per Ende des auf die Zustellung des Entscheids folgenden Monats (Urk. 9/136 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 25. August 2011 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine ganze Rente auszurichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 4. Oktober 2011 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Replik vom 8. März 2012 zog die Beschwerdeführerin ihr Gesuch vom 25. August 2011 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zurück. An ihren weiteren Anträgen hielt sie unverändert fest (Urk. 12). Am 3. April 2012 beantragte die Beschwerdegegnerin abermals die Abweisung der Beschwerde (Duplik, Urk. 16). Am 9. April 2013 legte die Beschwerdeführerin das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit samt Beilagen auf (Urk. 19-20/1-9), ohne einen neuen Antrag zu stellen.
3. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Einstellung der Rente - unter Hinweis auf das Gutachten von Dr. Y.___ vom 21. Juli 2010 (Urk. 9/90) - damit, dass sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin spätestens seit Juli 2010 dahingehend verbessert habe, dass ihr seit diesem Zeitpunkt eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei. Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 25 % betrage das Invalideneinkommen Fr. 40161.--. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 53548.-- ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 25 %, weshalb kein Rentenanspruch mehr bestehe (Urk. 2). Eingliederungsmassnahmen seien angesichts der fehlenden subjektiven Eingliederungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht erfolgreich durchführbar (Urk. 8 und Urk. 16).
2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Standpunkt, eine Verbesserung ihres Gesundheitszustands in psychischer Hinsicht sei aufgrund der Berichte der behandelnden Ärzte nicht ausgewiesen. Im Übrigen sei ihr die Selbsteingliederung angesichts ihres Alters und des langjährigen Rentenbezugs nicht mehr zumutbar, sodass vor der Rentenaufhebung die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nötig gewesen wäre (Urk. 1 und Urk. 12).
3.
3.1 Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist (Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Auflage, S. 383). Praktisch bedeutet dies, dass aus einer medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entsprechender Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditätsgrades) vorgenommen werden kann. In ganz besonderen Ausnahmefällen hat die Rechtsprechung dennoch nach langjährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen, bis mit Hilfe von medizinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. Es können im Einzelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung entgegen stehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2).
Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 dahingehend präzisiert, dass die revisions- oder wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei versicherten Personen, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die Verwaltung zuvor die Notwendigkeit von Eingliederungsmassnahmen geprüft hat (E. 3.3). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass diese Personen aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der daraus folgenden langjährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selbständig wieder einzugliedern. Die Übernahme der beiden Abgrenzungskriterien bedeutet jedoch nicht, dass die Betroffenen einen Besitzstandsanspruch geltend machen können. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin zugestanden, dass die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist (vgl. erwähntes Urteil 9C_228/2010 E. 3.5).
3.2 Nach der Rentenzusprache mit Verfügung vom 18. Dezember 1998 (rückwirkend per 1. September 1996; Urk. 9/59) ist die im April 1954 geborene Beschwerdeführerin keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen (Urk. 9/43 und Urk. 9/80). Im Zeitpunkt der Einstellung der Rente (frühestens 31. Juli 2011; Urk. 2) war sie damit mehr als 57 Jahre alt und bezog seit 14 Jahren und 11 Monaten eine ganze Invalidenrente. Sie fällt damit unter den vom Bundesgericht besonders geschützten Bezügerkreis.
3.3 Es ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin vor der Renteneinstellung die Frage der Zumutbarkeit der Selbsteingliederung geprüft oder der Beschwerdeführerin diesbezüglich genügend Hilfeleistungen angeboten hätte. Das erstmals im Rahmen der Beschwerdeantwort vorgebrachte Argument der fehlenden subjektiven Eingliederungsfähigkeit (Urk. 8 S. 2) entbindet die Beschwerdegegnerin nicht von der Verpflichtung, die Verwertbarkeit der wiedergewonnenen Arbeitsfähigkeit konkret zu prüfen und allenfalls berufliche Eingliederungsmassnahmen - womöglich unter Auferlegung einer Schadenminderungspflicht - an die Hand zu nehmen, zumal die Beschwerdeführerin selbst eine mangelnde Eingliederungsbereitschaft bestreitet (Urk. 12 S. 3 und Urk. 13/3-4). Anzufügen bleibt, dass das einmalige, erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung am 27. März 2012 stattgefundene Gespräch mit der Berufsberaterin der Beschwerdegegnerin (Urk. 17/1) keine ausreichende Abklärung des Eingliederungsbedarfs darstellt. Auch die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin nach Prüfung der Akten zum Schluss gekommen ist, dass das Alter der Beschwerdeführerin und das beschränkte Tätigkeitsspektrum einen Abzug von 25 % vom Tabellenlohn rechtfertigen (Urk. 9/92), führt zu keinem anderen Ergebnis (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_367/2011 vom 10. August 2011 E. 3.4).
3.4 Zusammenfassend ist damit den bundesgerichtlich geforderten Voraussetzungen zur Aufhebung von langjährigen Renten nicht Genüge getan. Vielmehr muss sich die Beschwerdegegnerin vor der Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente vergewissern, ob sich ein medizinisch-theoretisches Leistungsvermögen ohne Weiteres in einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür eine erwerbsbezogene Abklärung (der Eignung, Belastungsfähigkeit, usw.) und/oder die Durchführung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen im Rechtssinne erforderlich ist. Dieser Prüfungsschritt zeitigt dort keine administrativen Weiterungen, wo die gegenüber der Eingliederung vorrangige Selbsteingliederung direkt zur rentenausschliessenden arbeitsmarktlichen Verwertbarkeit des Leistungsvermögens führt. Das ist namentlich der Fall, wenn bisher schon eine erhebliche Restarbeitsfähigkeit bestand, so dass der anspruchserhebliche Zugewinn an Leistungsfähigkeit kaum zusätzlichen Eingliederungsbedarf nach sich zieht, vor allem wenn das hinzugewonnene Leistungsvermögen in einer Tätigkeit verwertet werden kann, welche die versicherte Person bereits ausübt oder unmittelbar wieder ausüben könnte (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Gleiches gilt, wenn es sich bei der versicherten Person um eine agile, gewandte und im gesellschaftlichen Leben integrierte Person handelt, sodass objektiv einer Selbsteingliederung (trotz fortgeschrittenen Alters) nichts entgegensteht (Urteil des Bundesgerichts 9C_68/2011 vom 16. Mai 2011 E. 3.3).
Davon kann vorliegend keine Rede sein. Die Beschwerdeführerin hat jahrelang eine ganze Invalidenrente bezogen und derweil keine Erwerbstätigkeit ausgeübt. Sie verfügt über eine Schulbildung von gerade vier Jahren, hat keinen Beruf erlernt und war vor Eintritt der langjährigen Invalidität hauptsächlich als Reinigungskraft tätig (Urk. 9/40, 9/45 und 9/80). Die Ausübung dieser Tätigkeit ist ihr aber aufgrund ihrer gesundheitlichen Beschwerden nicht mehr möglich (Urk. 2 und Urk. 9/93 S. 3 f.). Die Beschwerdeführerin kann daher nicht auf eine - und sei es auch weit zurückliegende - gefestigte und unter den heute herrschenden Verhältnissen aktualisierbare berufliche Erfahrung zurückgreifen, die für die Selbsteingliederung nützlich sein könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_768/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2). Damit liegt eine erhebliche invaliditätsbedingte arbeitsmarktliche Desintegration auf der Hand. Dies wird im Ergebnis auch durch den behandelnden Psychiater Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, in seinem Bericht vom 11. September 2011 (Urk. 13/2) bestätigt. Auch wenn die Beschwerdeführerin gesellschaftlich integriert ist (Urk. 9/90 S. 4 und 10 f.), finden sich in den Akten keine weiteren Anhaltspunkte, dass es sich bei ihr um eine agile und gewandte Person handelt, die die medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf dem Wege der Selbsteingliederung verwerten könnte.
3.5 Nach dem Gesagten kann die Beschwerdeführerin angesichts ihrer jahrelangen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt und der sich auf die Tätigkeiten als Fabrikarbeiterin und Reinigungskraft (Urk. 9/18, 9/45, 9/80 und 9/90 S. 5) beschränkenden beruflichen Erfahrung auch bei einer attestierten 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit (Urk. 9/81 S. 4 und Urk. 9/90 S. 24) nicht auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen werden. Damit ist die Renteneinstellung so lange nicht gerechtfertigt, als die Beschwerdegegnerin die Wiedereingliederung nicht aktiv gefördert und die Beschwerdeführerin nicht hinreichend auf die berufliche Eingliederung vorbereitet hat. Dies führt im Ergebnis zur Gutheissung der Beschwerde mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin einstweilen weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Rente hat.
3.6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt sich die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen zur Rentenrevision.
4.
4.1 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung). Das von der Beschwerdeführerin mit der Einreichung des Formulars zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 19) sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung vom 3. April 2013 ist damit gegenstandslos.
4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Die Entschädigung wird unabhängig vom Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 2000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 24. Juni 2011 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst Integration Handicap
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Swiss Life AG, Postfach, 8022 Zürich
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).