IV.2011.00865

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiber Volz
Urteil vom 5. Februar 2013
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier
Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1967, war seit dem 1. September 1987 (Urk. 7/13 Ziff. 2.1) bei der Genossenschaft Y.___ in der Fleischproduktion als Mitarbeiterin Abpacklinie tätig, als sie sich am 5. September 2007 an ihrem Arbeitsplatz eine Kontusion ihres rechten Daumens zuzog (Urk. 7/8/24, Urk. 7/8/22). Am 9. September 2009 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug (Urk. 7/3) an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte bei behandelnden Ärzten der Versicherten verschiedene Berichte (Urk 7/6/6-8, Urk. 7/9-10, Urk. 7/15) ein, zog einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/7) sowie bei der Unfallversicherung Z.___ (Z.___) den Unfall der Versicherten vom 5. September 2007 betreffende Akten  bei (Urk. 7/8) und liess die Versicherte orthopädisch (Gutachten vom 26. März 2010; Urk. 7/23/1-16) und psychiatrisch (Gutachten vom 30. Oktober 2010; Urk. 7/34/1-36) begutachten. Am 15. März 2010 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass die Durchführung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen gegenwärtig nicht möglich sei (Urk. 7/20).
         Nach Durchführung eines Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/40-41, Urk. 7/47) stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. Juni 2011 (Urk. 7/57 = Urk. 2) eine Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit von 100 % fest und verneinte einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente.

2.       Gegen die Verfügung vom 23. Juni 2011 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 22. August 2011 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr rückwirkend eine angemessene Invalidenrente zuzusprechen und auszubezahlen (Urk. 1 S. 2).
         Mit Beschwerdeantwort vom 30. September 2011 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Eine Kopie dieser Eingabe wurde der Versicherten am 7. Oktober 2011 zugestellt (Urk. 8). 


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3     Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.       ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.       während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.       nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c).

2.
2.1     Im Folgenden ist vorerst die für die Beurteilung des Gesundheitszustandes massgebliche Aktenlage zu prüfen.
2.2     Mit Bericht vom 21. Juli 2008 (Urk. 7/8/3-4) diagnostizierten die Ärzte des Spitals A.___, Klinik für Wiederherstellungschirurgie (A.___), einen Mallet-Finger im Bereich des rechten Digitus 1 bei Daumenkontusion am 5. September 2007 (Urk. 7/8/3). In der Zeit vom 2. Oktober bis 2. Dezember 2007 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden (Urk. 7/8/4). Die Behandlung sei am 10. Januar 2008 abgeschlossen worden (Urk. 7/8/3) und es sei mit keinem bleibenden Nachteil zu rechnen (Urk. 7/8/4).
2.3     Die Ärzte der B.___ erwähnten in ihrem Bericht vom 8. April 2009 (Urk. 7/15/5), dass eine gleichentags durchgeführte MR-Untersuchung der Halswirbelsäule (HWS) der Beschwerdeführerin eine wahrscheinliche Fehlhaltung der HWS sowie eine deutliche Degeneration links betont bei C5/6 und eher leichter und rechts betont bei C6/7 ergeben habe. Im Bereich C6/7 rechts werde eine leichte Forameneinengung durch eine flache Hernie verursacht. Im Bereich C5/6 links werde das Foramen vor allem durch Knochen eingeengt.
2.4     PD Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, erwähnte in seinem Bericht vom 17. September 2009 (Urk. 7/6/6-8), dass eine Magnetresonanztomographie (MRT) der HWS der Beschwerdeführerin durchgeführt worden sei, welche eine Osteochondrose im Bereich der linken Seite der Wirbelkörper C5/6 und eine Osteochondrose im Bereich der rechten Seite der Wirbelkörper C6/7 ergeben habe, und dass er mit der Beschwerdeführerin zwei Facetteninfiltrationen im Bereich der Wirbelkörper C5/6 und C6/7 vereinbart habe. Es sei davon auszugehen, dass spätestens nach der zweiten Intervention eine berufliche Integration wieder sinnvoll wäre (Urk. 7/6/6). Nach Durchführung von zwei Facetteninfiltrationen bestehe ab 6. Juli 2009 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 7/6/7).
2.5     Dr. med. D.___, Oberarzt des A.___ stellte in seinem Bericht vom 23. September 2009 (Urk. 7/9/1-6) die folgenden Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- klinischer Verdacht auf Karpaltunnelsyndrom rechts
- bekannte Spondylarthrose auf Höhe C5/6 und C6/7
         Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte Dr. D.___ keine. Die Verdachtsdiagnose einer Kompression des Nervus medianus auf Höhe des rechten Handgelenks habe sich klinisch bestätigt. Eine Mehretagen-Kompression des Nervs sei nicht auszuschliessen und es sei eine elektromyographische Kontrolle durch einen Neurologen des A.___ vorgesehen. Angezeigt sei sodann eine Abklärung der Zervikalgien (Ziff. 1.4). Auf Grund des Leidens im Bereich der rechten Hand bestehe vom 3. September bis 31. Oktober 2009 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in der bisherigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Metzgerin (Ziff. 1.6).
2.6     Mit Bericht vom 18. Dezember 2009 (Urk. 7/15/1-4) stellte Dr. E.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, ein die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigendes, seit dem Jahr 2003 bestehendes, protrahiertes, zervikobrachiales Syndrom rechts bei ausgeprägten degenerativen Veränderungen, muskulärer Insuffizienz und allgemeiner Erschöpfung sowie ein die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigendes, seit dem Jahre 2009 bestehendes, Karpaltunnelsyndrom rechts fest (Ziff. 1.1). Vom 24. März bis Mitte Mai 2009 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der bisherigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Metzgerei-Verpackerin bestanden (Ziff. 1.6).
2.7     Mit Bericht vom 27. Januar 2010 (Urk. 7/46/5-6) stellten die Ärzte des F.___ fest, dass eine gleichentags durchgeführte MRI-Untersuchung der HWS der Beschwerdeführerin signifikante degenerative Veränderungen der HWS mit mittelgradiger Einengung des ossären Spinalkanals auf Höhe C5/C6 und mit Kompression des linksseitigen Anteils des zervikalen Myelons sowie eine mittelgradige foraminale Stenose C5/C6 rechts mit Reizung der austretenden Nervenwurzel C6 rechts ergeben habe (Urk. 7/46/6).
2.8     Dr. med. G.___, Facharzt für Neurologie FMH, erwähnte in seinem Bericht vom 28. Januar 2010 (Urk. 7/46/1-4), dass eine neurographische Untersuchung eine leichte Verlangsamung der motorischen Medianusüberleitungszeiten rechts sowie eine höchst diskrete Verlangsamung einzelner Medianusäste an der rechten Hand ergeben habe. Zusätzlich sei von einer Radikulopathie C7 bis C8 rechts auszugehen. Bei nur diskreten Befunden an der Hand sei zunächst von einer Operation abzusehen. Die Vorgeschichte der Beschwerden spreche gegen ein eigentliches Karpaltunnelsyndrom und der neurographische Befund an der rechten Hand könnte auch durch eine Überbelastung verursacht worden sein (Urk. 7/46/3).
2.9     Die Ärzte der Klinik K.___, Radiologie, erwähnten in ihrem Bericht vom 19. März 2010 (Urk. 7/50/5-6), dass eine am 18. März 2010 durchgeführte MRI-Untersuchung der HWS der Beschwerdeführerin eine deutliche, paramedian linksseitige Diskushernie C5/C6 mit Kontakt und Abflachung des Myelons links und Vorwölbung in das linke intervertebrale Foramen, jedoch keine Myelopathie ergeben habe. Die Ärzte hielten eine Beeinträchtigung der Wurzel C6 links für möglich. Eine rechtsseitige Kompression sei nicht erkennbar (Urk. 7/50/6).
         Im Zusatzbefund vom 17. Juni 2010 stellten die Ärzte der K.___, Radiologie, fest, dass die Beschwerdeführerin an rechtsseitigen Zervikobrachialgien leide, welche in Diskrepanz zu dem vor allem linksseitigen MR-Befund stünden. Obwohl die Bandscheiben C5/C6 und C6/C7 eine Protrusion in  das rechtsseitige Foramen zeigten, führe die Protrusion nicht zu einer Kompression der austretenden Nerven. Das Fettgewebe um die Nervenwurzel sei vielmehr erhalten (Urk. 7/50/6).
2.10   Dr. med. H.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, stellte in seinem Gutachten vom 26. März 2010 (Urk. 7/23) die folgenden Diagnosen (S. 14):
- Zervikalsyndrom rechts mit/bei:
- deutlicher paramedianer linksseitiger Diskushernie C5/C6 mit Kontakt und Abflachung des Myelons links und Vorwölbung in das linke intervertebrale Foramen ohne Myelopathie
- ohne rechtsseitige Kompression
- Verdacht auf Schmerzverabeitungsstörung (Differentialdiagnose: Erschöpfungsdepression)
- Karpaltunnelsyndrom (CTS) rechts, operationswürdig
         Der Gutachter führte aus, dass sich für die von der Beschwerdeführerin gegenwärtig angegebenen Beschwerden mit Ausnahme des elektrophysiololgisch bestätigten Karpaltunnelsyndroms rechts kein Korrelat finde. Dies zeige sich insbesondere darin, dass die Beschwerdeführerin im Bereich der HWS rechtsseitige Beschwerden angegeben habe (S. 9), dass hingegen die MRI-Untersuchung der HWS vom März 2010 nur linksseitige Pathologien ergeben habe (S. 14). Die zervikalen Beschwerden auf der rechten Seite sowie die Sensibilitätsausfälle am rechten Unterschenkel seien nicht zu erklären.
         Aus orthopädischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit der Beschwerdeführerin. Es sei nicht nachzuvollziehen, dass der Beschwerdeführerin bisher für die Zeit ab 6. Juli 2009 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert worden sei. Aus medizinischer Sicht sei eine Operation des Karpaltunnelsyndroms im Bereich der rechten Hand angezeigt, wobei postoperativ mit einer Arbeitsunfähigkeit von vier bis fünf Wochen zu rechnen sei. Es sei sodann eine psychiatrische Abklärung angezeigt (S. 14).
2.11   PD Dr. C.___ erwähnte in seinem Bericht vom 19. Mai 2010 (Urk. 7/25/1-3), dass die Beschwerdeführerin mittelschwere und schwere körperliche Tätigkeiten weiterhin und bis auf weiteres nicht durchführen könne, da bei ihr im Be-reich der HWS erhebliche verschleissbedingte Veränderungen bestünden (Urk. 7/25/3).
2.12   In seinem Bericht vom 25. Juni 2010 (Urk. 7/31/1-3) stellte Dr. G.___ eine diskrete, neurographisch signifikante Kompression der Medianusfasern am rechten Handgelenk fest und erwähnte, dass zusätzlich eine bekannte Kompressionsmyelopathie mit Schwerpunkt C5/C6 vorliege, welche im Januar mittels MRI objektiviert worden sei. Die Schmerzen am rechten Handgelenk seien nicht ausschliesslich durch eine Kompression der Wurzeln rechts zu erklären. Vielmehr kreuzten die Schmerzfasern im Myelon auf die Gegenseite und eine Kompression des Fasciculus lateralis links könne durchaus radikuläre Schmerzen von der Gegenseite erklären (S. 3).
2.13   Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH speziell Neuropsychiatrie, stellte in seinem Gutachten vom 30. Oktober 2010 (Urk. 7/34/1-36) die folgenden Diagnosen (S. 25):
- Spannungskopfschmerzen und anfallsweise Migräne mit Aura
- degenerative HWS-Beschwerden
- leichtes Karpaltunnelsyndrom rechts
- Schmerzverarbeitungsstörung beziehungsweise Symptomausweitung
         Die Beschwerdeführerin leide an einer Schmerzverarbeitungsstörung, wobei es sich bei den daneben bestehenden dysthym-dysphorischen Stimmungslagen der Beschwerdeführerin nicht um ein eigenständiges depressives Leiden im Sinne einer psychischen Komorbidität handle, sondern um reaktive Begleiterscheinungen der Schmerzverarbeitungsstörung (S. 25). Es bestünden keine Hinweise auf ein depressives Geschehen (S. 16). Eine Schmerzverarbeitungsstörung trete oft in Verbindung mit emotionalen Konflikten und/oder psychosozialen Problemen auf. Bei der Beschwerdeführerin stelle die Geburt ihres jüngsten Kindes im Jahr 2008 ein psychosoziales Problem dar (S. 23). Sie habe sich bei einer Doppelbelastung als Geldverdienerin und als Familienfrau und Mutter eines Kleinkindes überfordert gefühlt und entsprechend mit somatischen Symptomen reagiert (S. 24). Die Beschwerdeführerin treffe sich regelmässig, fast wöchentlich mit Familienangehörigen, besuche ab und zu das Hallenbad, unternehme täglich Spaziergänge und habe sich während eines dreiwöchigen Urlaubs mit ihrer Familie in ihrem Heimatland aufgehalten, weshalb ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens nicht ausgewiesen sei (S. 24). Neben der Schmerz-verarbeitungsstörung bestehe kein psychisches Leiden von Krankheitswert und es dominierten psychosoziale Faktoren (S. 27).
         Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in der bisherigen Tätigkeit sowie in leichten bis mittelschweren Tätigkeiten (S. 25).
 2.14  Der Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Beschwerdegegnerin (RAD), Dr. med. J.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, erwähnte in seiner Stellungnahme vom 17. Dezember 2012 (Urk. 7/39/5-6), dass gestützt auf die Beurteilungen durch Dr. H.___ und Dr. I.___ von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in der von der Beschwerdeführerin bisher ausgeübten Tätigkeit sowie in körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten auszugehen sei (Urk. 7/39/6).
2.15   PD Dr. C.___ stellte in seinem Bericht vom 10. März 2011 (Urk. 7/50/1-2) fest, dass die Beschwerdeführerin an einer deutlichen Osteochondrose bei C5/6 und an einer etwas diskreteren Osteochondrose bei C6/7 und C4/5 leide. Aus diesem Grunde bestehe gegenwärtig eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 7/50/1).
2.16   Dr. G.___ erwähnte in seinem Bericht vom 15. März 2011 (Urk. 7/52/1-5), dass er die Beschwerdeführerin nur einmal am 25. Januar 2010 konsiliarisch untersucht habe (Urk. 7/52/2), und dass auf Grund der kurzen Beobachtungszeit eine Prognose nicht möglich sei (Urk. 7/52/3).
2.17   RAD-Arzt Dr. J.___ stellte in seiner Stellungnahme vom 27. April 2011 (Urk. 7/56/2) fest, dass in somatischer Hinsicht auf die Beurteilung durch Dr. H.___ und in psychischer Hinsicht auf diejenige durch Dr. I.___ abzustellen sei. Sodann sei davon auszugehen, dass eine gute Kommunikation zwischen der Beschwerdeführerin und Dr. I.___ bestanden habe.

3.
3.1     Den obenerwähnten medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass die Be-schwerdeführerin nach einer Kontusion des rechten Daumens am 5. September 2007 an einem Mallet Finger litt (Urk. 7/8/3). Gemäss der Beurteilung durch die Ärzte des A.___ sei die diesbezügliche Behandlung indes am 10. Januar 2008 abgeschlossen worden und es sei mit keinem bleibenden Nachteil zu rechnen (Urk. 7/8/4). In der Folge litt die Beschwerdeführerin an Schmerzen im Bereich ihrer rechten Hand. Die Ärzte des A.___ diagnostizierten am 23. September 2009 einen Verdacht auf ein Karpaltunnelsyndrom rechts (Urk. 7/9/1-6) und gingen davon aus, dass aus diesem Grunde vom 3. September bis 31. Oktober 2009 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in der bisherigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin bestanden habe. Demgegenüber ging Dr. G.___ in seinem Bericht vom 28. Januar 2010 (Urk. 7/46/1-4) davon aus, dass die Vorgeschichte der Beschwerden gegen ein eigentliches Karpaltunnelsyndrom an der rechten Hand spreche (Urk. 7/46/3). Dr. E.___ stellte in seinem Bericht vom 18. Dezember 2009 (Urk. 7/15/1-4 Ziff. 1.1) ein die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigendes Karpaltunnelsyndrom rechts fest. Auch Dr. H.___ ging in seinem Gutachten vom 26. März 2010 (Urk. 7/23 S. 14) davon aus, dass die Beschwerdeführerin an ihrer rechten Hand an einem operationswürdigen Karpaltunnelsyndrom leide, und dass die Arbeitsfähigkeit dadurch nicht beeinträchtigt werde.
3.2     Daneben litt die Beschwerdeführerin in somatischer Hinsicht unter Beschwerden im Bereich der HWS. Anlässlich der MRI-Untersuchungen vom 27. Januar 2010 (Urk. 7/46/5-6) und vom 18. März 2010 (Urk. 7/50/5-6) wurden signifikante degenerative Veränderungen der HWS mit mittelgradiger Einengung des ossären Spinalkanals auf Höhe C5/C6 mit Kompression des linksseitigen Anteils des zervikalen Myelons (Urk. 7/46/6) beziehungsweise eine deutliche, paramedian linksseitige Diskushernie C5/C6 mit Kontakt und Abflachung des Myelons links und Vorwölbung in das linke intervertebrale Foramen (Urk. 7/50/6) festgestellt. Dr. E.___ führte am 18. Dezember 2009 (Urk. 7/15/1-4) aus, dass die Beschwerdeführerin infolge eines protrahierten zervikobrachialen Syndromes rechts bei ausgeprägten degenerativen Veränderungen, muskulärer Insuffizienz und allgemeiner Erschöpfung in der Zeit vom 24. März bis Mitte Mai 2009 in der angestammten Tätigkeit im Umfang von 100 % in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt gewesen sei.
         Während Dr. H.___ in seinem Gutachten vom 26. März 2010 (Urk. 7/23 S. 14) davon ausging, dass sich für die von der Beschwerdeführerin gegenwärtig angegebenen Beschwerden mit Ausnahme des Karpaltunnelsyndroms rechts kein Korrelat finde, und dass aus orthopädischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit der Beschwerdeführerin bestehe, vertrat PD Dr. C.___ am 19. Mai 2010 (Urk. 7/25/1-3) die Meinung, dass die Beschwerdeführerin mittelschwere und schwere körperliche Tätigkeiten weiterhin und bis auf weiteres nicht durchführen könne, da bei ihr im Bereich der HWS erhebliche verschleissbedingte Veränderungen bestünden (Urk. 7/25/3), und stellte am 10. März 2011 (Urk. 7/50/1-2) eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % fest (Urk. 7/50/1).
3.3     In psychischer Hinsicht stellte Dr. I.___ in seinem Gutachten vom 30. Ok-tober 2010 (Urk. 7/34/1-36 S. 25) eine Schmerzverarbeitungsstörung bezie-hungsweise eine Symptomausweitung ohne psychische Komorbidität fest und ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin aus psychischen Gründen in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt sei.

4.      
4.1     Das Gutachten von Dr. H.___ vom 26. März 2010 (Urk. 7/23) erfüllt in Bezug auf die somatische Komponente des Beschwerdebildes die nach der Rechtsprechung für eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage vorausgesetzten formellen und materiellen Kriterien (vgl. E. 1.4). Denn einerseits verfügt Dr. H.___ als Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie über eine für die Beurteilung der geklagten somatischen Beschwerden angezeigte fachmedizinische Spezialisierung. Andererseits setzte er sich eingehend mit diesen sowie mit den medizinischen Vorakten und insbesondere mit den Ergebnissen der von ihm veranlassten MRI-Untersuchung der HWS vom 18. März 2010 (Urk. 7/50/5-6) auseinander, führte eigene somatischmedizinische Untersu-chungen durch und begründete seine Schlussfolgerung, wonach sich mit Ausnahme des Karpaltunnelsyndroms im Bereich der rechten Hand für die von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden kein Korrelat finde, und wonach aus orthopädischer Sicht keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen sei, in nachvollziehbarer Weise. Die schlüssige Beurteilung durch Dr. H.___ vermag auch insofern zu überzeugen, als er davon ausging, dass es sich bei den von der Beschwerdeführerin im Bereich der HWS angegebenen Beschwerden um rechtsseitige Beschwerden gehandelt habe, dass hingegen die MRI-Untersuchung der HWS vom März 2010 nur linksseitige Pathologien ergeben habe, weshalb die zervikalen Beschwerden auf der rechten Seite und die Sensibilitätsausfälle am rechten Unterschenkel nicht zu erklären seien (Urk. 7/23 S. 14). Denn sowohl die Ärzte des F.___ als auch die Ärzte der K.___, Radiologie (Urk. 7/50/5-6), stellten übereinstimmend eine Kompression von Nerven beziehungsweise des zervikalen Myelons ausschliesslich auf der linken Seite der HWS durch eine linksseitige Diskushernie im Bereich C5/C6 fest. In ihrem Zusatzbefund vom 17. Juni 2010 hielten die Ärzte der K.___, Radiologie, zudem ausdrücklich fest, dass die Bandscheiben C5/C6 und C6/C7 zwar eine Protrusion in das rechtsseitige Foramen zeigten, dass dies hingegen nicht zu einer Kompression der austretenden Nerven führe, und dass das Fettgewebe um die Nervenwurzel erhalten geblieben sei (Urk. 7/50/6).
         Die Beurteilung durch Dr. H.___ vermag daher auch inhaltlich zu überzeugen, weshalb darauf abgestellt werden kann.
4.2     Demgegenüber lässt sich den Beurteilungen durch PD Dr. C.___ vom 19. Mai 2010 (Urk. 7/25/1-3) und vom 10. März 2011 (Urk. 7/50/1-2) keine nachvollziehbare Einschätzung für die von ihm attestierte Arbeitsunfähigkeit in mittelschweren und körperlich schweren Tätigkeiten (Urk. 7/25/3) beziehungsweise in der bisherigen Tätigkeit (Urk. 7/50/1) von 100 % entnehmen, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann.
         Sodann gilt es in Bezug auf die Beurteilung durch PD Dr. C.___ die Erfahrungstatsache zu beachten, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen dürften (BGE 125 V 353 E. 3b/cc), und dass es wegen der unterschiedlichen Natur des Behandlungsauftrages des therapeutisch tätigen Arztes und des Begutachtungsauftrages des amtlich bestellten medizinischen Experten nach der Rechtsprechung nicht geboten ist, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen, ausser die behandelnden Ärzte brächten objektiv feststellbare Gesichtspunkte vor, welche im Rahmen der Begutachtung unerkannt geblieben und geeignet wären, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen. Dies trifft hier nicht zu.
4.3     Nicht abgestellt werden kann zudem auf die Beurteilung durch Dr. G.___. Denn einerseits stellte dieser in seinem Bericht vom 15. März 2011 (Urk. 7/52/1-5) fest, dass er auf Grund der kurzen Beobachtungszeit keine Prognose stellen könne (Urk. 7/52/3). Andererseits äusserte er sich darin nicht zum Bestehen und Umfang einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin. Sodann vermag die Beurteilung durch Dr. G.___ vom 25. Juni 2010 (Urk. 7/31/1-3), wonach die Schmerzen am rechten Handgelenk der Beschwerdeführerin nicht ausschliesslich durch eine Kompression der Nervenwurzeln rechts zu erklären seien, und wonach eine Kompression des Fasciculus lateralis links radikuläre Schmerzen von der Gegenseite erklären könne, entgegen den diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 6), die Beurteilung durch Dr. H.___, wonach die zervikalen Beschwerden der Beschwerdeführerin auf der rechten Seite und die Sensibilitätsausfälle am rechten Unterschenkel nicht zu erklären seien (Urk. 7/23 S. 14), nicht in Zweifel zu ziehen. Denn Dr. G.___ ging offensichtlich davon aus, dass es sich bei den Beschwerden im Bereich des rechten Handgelenks der Beschwerdeführerin um zervikale Beschwerden gehandelt habe. Gestützt auf die nachvollziehbare Beurteilung durch Dr. H.___ ist indes davon auszugehen, dass die Beschwerden im Bereich des rechten Handgelenks der Beschwerdeführerin durch ein ihre Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigendes Karpaltunnelsyndrom verursacht wurden. Mangels einer nachvollziehbaren Begründung kann auf die Beurteilung durch Dr. G.___ vorliegend daher nicht abgestellt werden.
4.4    
4.4.1   In psychischer Hinsicht ist davon auszugehen, dass auch das psychiatrische Gutachten von Dr. I.___ vom 30. Oktober 2010 sämtliche der erwähnten Kriterien der Rechtsprechung für eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage erfüllt (vgl. E.1.4). Denn Dr. I.___, welcher als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie über eine für die Beurteilung der geklagten psychischen Beschwerden angezeigte Spezialisierung verfügt, setzte sich eingehend mit den medizinischen Vorakten auseinander und begründete seine Schlussfolgerungen in nachvollziehbarer Weise.
4.4.2   Die Beschwerdeführerin wendet gegen das Gutachten von Dr. I.___ ein, dass sie nur gebrochen deutsch spreche, und dass Dr. I.___ der albanischen Sprache nicht mächtig sei, weshalb eine Dolmetscherin hätte beiziehen müssen (Urk. 1 S. 5).
4.4.3   Nach der Rechtsprechung hat grundsätzlich der Gutachter im Rahmen sorgfältiger Auftragserfüllung zu entscheiden, ob eine medizinische Abklärung in der Muttersprache der versicherten Person oder unter Beizug einer Übersetzungshilfe im Einzelfall geboten ist. Besonderes Gewicht kommt der bestmöglichen Verständigung zwischen Gutachter und versicherter Person im Rahmen von psychiatrischen Abklärungen zu. Dort setzt eine gute Exploration auf beiden Seiten vertiefte Sprachkenntnisse voraus. Ist der Gutachter der Sprache der versicherten Person nicht mächtig, erscheint es grundsätzlich medizinisch und sachlich geboten, dass er eine Übersetzungshilfe beizieht (AHI 2004 S. 143 E. 4.2.1; Urteile des Bundesgerichts U 99/06 vom 25. April 2007 E. 3.2 und I 642/01 vom 25. Juli 2003 E. 3.1).
 4.4.4  Vorliegend hielt Dr. I.___ in seinem Gutachten indes fest, dass die Beschwerdeführerin, welche seit 25 Jahren in der Schweiz lebe, „recht ordentlich“ Hochdeutsch sprechen und sich anschaulich ausdrücken könne. Nur hie und da müssten gewisse Begriffe genauer umschrieben werden. Im Übrigen habe er zur Beschwerdeführerin auf Anhieb einen guten und tragfähigen affektiven Rapport herstellen können (Urk. 7/34 S. 15). Dem Gutachten ist sodann zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ausführlich und differenziert über ihre Lebensgeschichte, ihren Alltag und ihr Leben berichten konnte. Es ist demnach davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin bei den Untersuchungen in ausreichendem Masse auch ohne Dolmetscher mit Dr. I.___ verständigen konnte. Unter diesen Umständen ist die Notwendigkeit für den Beizug eines Dolmetschers bei der psychiatrischen Begutachtung nicht erstellt. Es lässt sich daher nicht beanstanden, dass Dr. I.___ die sprachlichen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin als ausreichend für eine Exploration erachtete, zumal die Beschwerdeführerin auch nicht explizit eine Übersetzungshilfe wünschte. Dass sie nicht in der Lage gewesen sein sollte, gegenüber Dr. I.___ auf ihre erstmals im Rahmen des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/47 S. 3) vorgebrachten Verständigungsprobleme gehörig aufmerksam zu machen, wird weder behauptet, noch wäre dies nachvollziehbar (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts I 743/05 vom 16. Januar 2006 E. 2.3.1). Auf Grund der Akten bestehen daher keine Anhaltspunkte, dass Verständigungsschwierigkeiten die Untersuchung durch Dr. I.___ beeinträchtigt hätten. Demnach ist davon auszugehen, dass die Begutachtung durch Dr. I.___ beweisrechtlich verwertbare Aussagen gebracht hat, sodass auf dessen nachvollziehbare Schlussfolgerungen abgestellt werden kann.
4.4.5   Der nachvollziehbaren Beurteilung durch Dr. I.___ ist auch insofern zu folgen, als er davon ausging, dass die Beschwerdeführerin durch die Schmerz-verarbeitungsstörung in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt werde. Denn nach der Rechtsprechung begründet eine  fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung beziehungsweise eine Schmerz-verarbeitungsstörungals solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352).
4.4.6   Nach der Rechtsprechung hat die rechtsanwendende Behörde bei einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zunächst die - aufgrund der medizinischen Aktenlage zu beantwortende - Frage zu prüfen, ob und inwieweit bei der versicherten Person neben der diagnostizierten, allein nicht invalidisierenden (BGE 130 V 352 E. 2.2.3) anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zusätzliche psychische Beeinträchtigungen im Sinne des rechtsprechungsgemässen Kriterienkatalogs vorliegen, welche einer adäquaten Schmerzbewältigung objektiv entgegenstehen. Die entsprechenden Feststellungen sind tatsächlicher Natur. Des Weitern gilt es zu prüfen, ob eine allenfalls festgestellte psychische Komorbidität hinreichend erheblich ist und/oder einzelne oder mehrere der festgestellten weiteren Kriterien in genügender Intensität und Konstanz vorliegen, um gesamthaft den Schluss auf eine nicht mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbare Schmerzstörung und somit auf eine invalidisierende Gesundheitsschädigung zu gestatten. Diese Frage ist rechtlicher Art: Ihre abschliessende Beantwortung obliegt damit nicht den Ärztinnen und Ärzten, sondern den rechtsanwendenden Behörden (Urteile des Bundesgerichts  9C_820/2007 vom 2. September 2008 E. 4.1 mit Hinweisen und 9C_636/2007 vom 28. Juli 2008, E. 3.3.1).
4.4.7   Vorliegend ist auf Grund der Akten indes keine eigenständige psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Dauer und Intensität ausgewiesen. Um eine solche handelt es sich jedenfalls nicht bei den von Dr. I.___ festgestellten dysthym-dysphorischen Stimmungslagen. Denn dabei handelt es sich nicht um ein eigenständiges depressives Leiden im Sinne einer psychischen Komorbidität, sondern um reaktive Begleiterscheinungen der Schmerzverarbeitungsstörung (Urk. 7/34/1-36 S. 25). Praxisgemäss gilt selbst eine leichte beziehungsweise mittelschwere Depression als Begleiterscheinung der somatoformen Schmerzstörung und nicht als selbstständige, von der Schmerzverarbeitungsstörung losgelöste psychische Komorbidität (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_945/2009 vom 23. September 2010 E. 10.1 mit Hinweisen). Eine  eigenständige psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Dauer und Intensität liegt somit nicht vor. Auch die übrigen erwähnten (E. 4.4.5) Kriterien, welche gemäss der Rechtsprechung einem adäquaten Umgang mit den geklagten Schmerzen entgegenstehen können, insbesondere ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, sind vorliegend gestützt auf die Beurteilung durch Dr. I.___ nicht beziehungsweise nicht hinreichend gehäuft und ausgeprägt erfüllt, um insgesamt den Schluss auf eine invalidisierende Gesundheitsschädigung zu gestatten.
4.4.8   Unter diesen Umständen vermag die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch Dr. Ma-dritsch, wonach die Beschwerdeführerin aus psychischen Gründen in der Aus-übung der bisherigen Tätigkeit sowie in der Ausübung von behinderungsangepassten, körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten in ihrer Arbeits-fähigkeit nicht eingeschränkt sei, zu überzeugen, so dass darauf abgestellt werden kann.
4.5     Gestützt auf die Beurteilungen durch Dr. H.___ und Dr. I.___ ist daher mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aus somatischen und psychischen Gründen sowohl in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit als Mitarbeiterin Abpacklinie bei der Genossenschaft Y.___ als auch in der Ausübung behinderungsangepasster, körperlich leichter bis mittelschwerer Tätigkeiten in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt ist.

5.       Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 23. Juni 2011 (Urk. 2) auf die Vornahme eines Einkommensvergleichs verzichtet hat (vgl. BGE 115 V 133 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_155/2007 vom 10. Juli 2007 E. 3.4). Der Invaliditätsgrad beträgt jedenfalls 0 %. Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente ist daher nicht ausgewiesen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
 
6.       Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert innerhalb des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 700.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. André Largier
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).