Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.00866[9C_219/2013]
IV.2011.00866

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiber Vogel


Urteil vom 1. Februar 2013
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi
Advokaturbüros Metzger Wüst Blöchlinger Figi
Seefeldstrasse 62, 8008 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:
1.      
1.1     Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach dem 1962 geborenen X.___ gestützt auf ein Gutachten der Abklärungsstelle Y.___ vom 31. August 2006 (Urk. 11/51) mit Entscheid vom 8. Januar 2007 eine ganze Rente der Invalidenversicherung mit Wirkung ab 1. Januar 2005 zu (Urk. 11/57, 11/64).
1.2     Im Rahmen eines im November 2007 eröffneten amtlichen Rentenrevisionsverfahrens ordnete die IV-Stelle eine Abklärung durch Dr. med. Z.___, Spezialarzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, an, welcher sein Gutachten am 20. November 2010 erstattete (Urk. 11/108). Mit Vorbescheid vom 20. Januar 2011 wurde dem Versicherten die Einstellung der Rentenleistungen in Aussicht gestellt (Urk. 11/111). Nachdem der Versicherte Einwände erhoben hatte (Urk. 11/115, 11/117-119), holte die IV-Stelle zusätzliche Arztberichte (Urk. 11/120, 11/121, 11/125) sowie eine Stellungnahme des Gutachters (Urk. 11/128) ein; zudem legte der Versicherte weitere Berichte behandelnder Ärzte auf (Urk. 11/129-131). Mit Verfügung vom 27. Juni 2011 hielt die IV-Stelle fest, dass die Einwände unbegründet seien und stellte die bisher ausgerichtete ganze Invalidenrente per Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats ein (Urk. 2 [= 11/135]).

2.       Gegen die Verfügung vom 27. Juni 2011 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 24. August 2011 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine ganze Rente der Invalidenversicherung auszurichten, eventuell sei ein Gerichtsgutachten anzuordnen (Urk. 1).
         Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 30. September 2011 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Eingabe vom 21. September 2011 (Urk. 7) legte der Beschwerdeführer ein forensisches Gutachten von Dr. med. A.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 26. Juli 2010 (Urk. 8) auf. Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 13. Dezember 2010, dazu Stellung zu nehmen (Urk. 14). Die Doppel der Beschwerdeantwort und der Eingabe vom 13. Dezember 2011 wurden dem Beschwerdeführer mit Begleitschreiben vom 22. Dezember 2011 zugestellt (Urk. 15).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3     Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.       ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.       während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.       nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.5     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
1.6     Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten ist (Ulrich Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 2. Auf-lage, Zürich 2010, S. 383). Praktisch bedeutet dies, dass aus einer medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entsprechender Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditätsgrades) vorgenommen werden kann. In ganz besonderen Ausnahmefällen hat die Rechtsprechung dennoch nach langjährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Invalidenrente zugesprochen, bis mit Hilfe von medizinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. Es können im Einzelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch zumutbaren Leistungsentfaltung entgegen stehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein mittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist. Folglich muss sich die Verwaltung vor der Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente vergewissern, ob sich ein medizinisch-theoretisch wiedergewonnenes Leistungsvermögen ohne Weiteres in einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür - ausnahmsweise - im Einzelfall eine erwerbsbezogene Abklärung (der Eignung, Belastungsfähigkeit usw.) und/oder die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen im Rechtssinne vorausgesetzt ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2, in: SVR 2011 IV Nr. 30 S. 86). Diese Praxis ist grundsätzlich auf Fälle zu beschränken, in denen die revisions- oder wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versicherte Person betrifft, welche das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Invalidenrente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.3, in: SVR 2011 IV Nr. 73 S. 220). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass versicherte Personen auf Grund des fortgeschrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der daraus folgenden langjährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selber wieder einzugliedern. Dies führt zwar für die Betroffenen nicht zu einer Art Besitzstandsgarantie. Es wird ihnen lediglich - aber immerhin - zugestanden, dass die Rente grundsätzlich erst nach geleisteter Eingliederungshilfe eingestellt werden darf. Diese Rechtsprechung bedeutet im Ergebnis eine Vorwirkung des am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen ersten Massnahmenpakets der 6. IV-Re-vision, welches unter dem Gesichtspunkt einer eingliederungsorientierten Rentenrevision Massnahmen zur Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern vorsieht (Art. 8a IVG) und bestimmt, dass während der Durchführung solcher Massnahmen die bisherige Rente weiter ausgerichtet wird (Art. 22 Abs. 5bis IVG).

2.
2.1     Die IV-Stelle hielt gestützt auf das Gutachten von Dr. Z.___ vom 20. No-vember 2010 und seine Stellungnahme vom 28. März 2011 zu den nachträglich eingeholten Berichten dafür, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wesentlich verbessert habe und spätestens ab Juli 2010 wieder von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % auszugehen sei. Bei einem Invalideneinkommen von 70 % des Valideneinkommens resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 30 %. Die ergänzenden Abklärungen nach Einwand-erhebung hätten keinen anderen Schluss zugelassen. Entsprechend seien die bisher ausgerichteten Rentenleistungen einzustellen (Urk. 2).
2.2     Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer vor, sein Gesundheitszustand habe sich seit der Rentenzusprache nicht verändert. Dies gehe sowohl aus den Berichten des behandelnden Facharztes als auch aus dem forensischen Gutachten zuhanden des Bezirksgerichts B.___ vom 26. Juli 2010 hervor. Auf die Einschätzung des Dr. Z.___ dagegen, wonach eine Verbesserung des Gesundheitszustandes festzustellen sei, könne mangels Beweiskraft nicht abgestellt werden (Urk. 1 und 7).
2.3     Streitig und zu prüfen ist somit, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und seine Arbeitsfähigkeit seit der Rentenzusprache in anspruchserheblicher Weise verändert haben.

3.
3.1     Im Y.___-Gutachten vom 31. August 2006 (Urk. 11/51) wurden folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit erwähnt (S. 18):
- kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlichen, anankastischen, his-trionischen und infantilen Zügen (ICD-10 F61.0)
- rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig leichtgradiger Episode (ICD-10 F33.0)
- Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01)
- chronisches Zervikal- und Lumbovertebralsyndrom
- Torsionsskoliose der Wirbelsäule
- Migräne ohne Aura
- leichtgradige neuropsychologische Defizite
- multifaktoriell bedingt, siehe psychiatrische Diagnosen und Schmerz-einwirkung durch Zervikalsyndrom
         Sodann wurden folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten (S. 18):
- Klinefelter-Syndrom
- Status nach zweimaliger Contusio capitis mit HWS-Distorsionstraumen April und Mai 2003
- Status nach pathologischem Spielen (ICD-10 F63.0)
- anamnestisch Osteopenie
- subjektiv wechselnde Beschwerden im Rücken, Nacken und Becken - klinisch unauffällig, derzeit keine Substitutionsbehandlung durchgeführt
         Zur Arbeitsfähigkeit wurde im Gutachten ausgeführt, die Evaluation aus psychiatrischer Sicht stehe für alle Untersucher im Vordergrund. Beim Exploranden könne eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlichen, anankastischen, histrionischen und infantilen Zügen festgestellt werden. In den vergangenen Jahren sei es zu einer zunehmenden Angstsymptomatik mit klaustrophoben Zügen gekommen. Parallel bestehe eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig einer leichtgradigen Episode entsprechend. Aufgrund der kombinierten Persönlichkeitsstörung, der ausgeprägten Agoraphobie mit Panikstörung sei die Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Seit Ende 2003 sei die Einschränkung auf mindestens 75 % einzuschätzen. Aus neurologischer Sicht könnten verschiedene Diagnosen zugeordnet werden, vorab ein chronisches Zervikal- und Lumbovertebralsyndrom, eine Migräne ohne Aura und früher untersuchte, leichtgradige neuropsychologische Defizite. Effektiv seien aktuell nur geringgradige Befunde objektivierbar. In Anlehnung an die frühere neuropsychologische Untersuchung sei aufgrund dieser Einbussen von einer Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 20 % auszugehen. Aus internistischer und anderweitiger somatischer Sicht bestünden keine zusätzlichen Befunde und Diagnosen, welche die Arbeitsfähigkeit tangierten. Zusammenfassend resultiere eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 75 %. Auch in Verweistätigkeiten bestehe derzeit eine Restarbeitsfähigkeit von maximal 25 %. Aufgrund der anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde und der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten sei davon auszugehen, dass die 75%ige Arbeitsunfähigkeit ab Januar 2004 anzunehmen sei (S. 19 f.).
3.2     Gestützt auf die gutachterliche Einschätzung errechnete die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 75 % und sprach dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Januar 2005 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 11/57).

4.
4.1     Dr. Z.___ hielt in seinem Gutachten vom 20. November 2010 (Urk. 11/108) folgende Diagnosen fest (S. 13):
- kombinierte Persönlichkeitsstörung (F61.0), seit Adoleszenz
- mit depressiven, ängstlich-phobischen, dissozial-kriminellen, zwanghaft-anankastischen, emotional instabil-histrionisch-infantilen Zügen
- mit Störung der Sexualpräferenz (F65.0)
- mit Status nach pathologischem Spielen (F63.0)
- mit Status nach Agoraphobie mit Panikstörung (F40.01)
- mit rezidivierender depressiver Störung, gegenwärtig remittiert (F33.4)
- Klinefelter Syndrom
         Der Gutachter führte aus, im Fall des Beschwerdeführers werde in den Akten von einer kombinierten Persönlichkeitsstörung ausgegangen, die als Hauptdiagnose gelte. Die aktuelle Untersuchung stehe dazu auch nicht in Widerspruch. Klinisch zeige sich eine Kombination von depressiven, ängstlich-phobischen, dissozial-kriminellen, zwanghaft-anankastischen, emotional instabil-histrionisch-infantilen Zügen, die sich auf das Verhalten des Exploranden und seine zwischenmenschlichen Interaktionen auswirke. Ab Adoleszenz hätten sich immer wieder darauf beruhende Konflikte in der Schule, im Beruf und in zwischenmenschlichen Beziehungen gezeigt. Auch die weiteren vom Exploranden genannten Verhaltens- und Erlebensweisen, wie sich ritzen, Fressattacken, körperliche Missempfindungen entsprächen dem klinischen Bild der kombinierten Persönlichkeitsstörung und bestätigten diese Diagnose (S. 17 f.).
         Die medizinisch-theoretische Einschätzung der qualitativen und quantitativen Auswirkungen einer Persönlichkeitsstörung auf die Arbeitsfähigkeit werde in der Literatur differenziert, aber nicht abschliessend diskutiert. Gemäss seiner Einschätzung - so der Gutachter weiter - habe eine leicht ausgeprägte Persönlichkeitsstörung alleine, wie sie beim Versicherten vorliege, einen krankheitsbedingten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit im Sinne einer Minderung um 30 %. Die trotzdem mögliche berufliche und soziale Integration des Exploranden bis mindestens 1999 könne als Beleg der geringen Ausprägung der Störung interpretiert werden. Sie zeige auch die grundsätzliche Fähigkeit des Versicherten, seine krankheitsbedingten Defizite zu überwinden. Medizinisch-theoretisch sei die Prognose einer Persönlichkeitsstörung aber chronisch stabil. Die berufliche Wiedereingliederung des Exploranden sei nach seinen eigenen Angaben unter anderem durch sein kriminelles Verhalten, sein zunehmendes Lebensalter und seine Abstinenz vom Arbeitsmarkt verhindert worden. In der Folge dieser psychosozialen, nicht krankheitsbedingten Faktoren habe der Versicherte pathologisches Spielen (F63.0), eine ab 1994 vermehrte Agoraphobie mit Panikstörung (F40.01) und eine rezidivierende depressive Störung entwickelt, die gegenwärtig aus objektiver Sicht remittiert sei (F33.4), was aus subjektiver Sicht auch für das Spielverhalten und aus objektiver Sicht auch für eine eigenständige Angststörung gelte. Die anamnestisch bekannte Störung der Sexualpräferenz (F65), die Teil der kombinierten Persönlichkeitsstörung sei, könne aus versicherungsmedizinischer Sicht keine Minderung der Arbeitsfähigkeit begründen, da die versicherte Person, wenn auch sozial nicht anerkannt, damit ihre Sexualität auslebe, was keine qualitative oder quantitative Minderung der Leistungsfähigkeit begründe. Die Kombination von depressiven, ängstlich-phobischen, dissozial-kriminellen, zwanghaft-anankastischen, emotional instabil-histrionisch-infantilen Zügen in der beim Exploranden vorliegenden Persönlichkeitsstörung erklärten auch ausreichend die Ausbildung von pathologischem Spielen (Impulskontrollstörung, emotional instabil), von einer Agoraphobie mit Panikstörung (ängstlich-phobisch) und von einer rezidivierenden depressiven Störung (S. 19 f.).
         Die Agoraphobie mit Panikstörung (F40.01) könne aktuell keine eigenständige Minderung der Arbeitsfähigkeit mehr begründen. Die im rein subjektiven verbleibenden Angaben des Exploranden dazu seien stark verdeutlichend formuliert und seine Angaben zum Lebensvollzug (Betreuung der kranken Ehefrau, selbständige Besorgung des Haushalts inklusive Einkaufen, Treffen mit Kollegen, monatlich einmal Kegeln, Mithilfe bei der Betreuung der Website des Vereins) widersprächen einer ausreichenden Dauer, Schwere und Ausprägung der Symptome, wie sie die Definition gemäss ICD-10 fordere. Auch die Abgrenzung zu einer allfälligen depressiven Episode und/oder zur „reinen" Persönlichkeitsstörung könne somit nicht gelingen. Die geklagten Beschwerden seien deshalb Teil der Persönlichkeitsstörung und begründeten keine eigenständige komorbide Störung. Eine zusätzliche Arbeitsunfähigkeit könne darauf aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht abgestützt werden (S. 20 f.).
         Weiter führte der Gutachter aus, ein chronisches Schmerzsyndrom oder neuropsychologische Defizite würden anlässlich der aktuellen Untersuchung weder subjekt benannt, noch könnten solche objektiv aus psychiatrischer Sicht erkannt werden. Von einer Bagatellisierung durch den Exploranden (Unterschätzen oder Verschweigen relevanter Beschwerden) könne aufgrund der sehr stark ausgeprägten Verdeutlichungstendenz aber nicht ausgegangen werden. Eine zusätzliche Arbeitsunfähigkeit könne somit nicht auf ein Schmerzsyndrom und/oder neuropsychologische Defizite abgestützt werden (S. 21).
         Zusammenfassend sei die Arbeitsunfähigkeit des Exploranden mit 30 % (von 100 %) aufgrund einer leicht ausgeprägten kombinierten Persönlichkeitsstörung anzusetzen. Dabei - so der Gutachter weiter - habe er auch krankheitsfremde Gesichtspunkte (Widersprüchlichkeiten in den Angaben, Verdeutlichungstendenz sowie psychosoziale Faktoren wie langjähriger Rentenbezug, aktuelles Rentenrevisionsverfahren, Abstinenz vom und Lage am Arbeitsmarkt, Lebensalter, Betreuuung der kranken Ehefrau etc.) mit bedacht und von krankheitsbedingten, objektivierbaren Befunden abgegrenzt. Diese krankheitsfremden Gesichtspunkte erklärten die Diskrepanz zwischen der objektiven Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit und der subjektiv genannten und besässen vor allem therapeutische Relevanz. Anders als im therapeutischen bio-psycho-sozialen Modell führten die Verdeutlichungstendenz und die psychosozialen Faktoren aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht zu einer Minderung der Arbeitsfähigkeit (S. 21 f.).
         Würden die krankheitsfremden Aspekte mitberücksichtigt, sei dem Versicherten eine relevante Willensanstrengung zur Überwindung seiner Defizite zumutbar. In angepassten Aufgabenbereichen (wo vor allem auf die ängstlich-phobischen, zwanghaft-anankastischen, emotional instabil-histrionisch-infantilen Bedürfnisse des Exploranden weitgehend eingegangen würde) und bei Arbeiten im Haushalt lasse sich keine relevante Arbeitsunfähigkeit begründen. Im Fall des Versicherten seien aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht auch keine besonderen Hinweise vorhanden, die weitere schwere Defizite aufgrund eines Gesundheitsschadens und/oder eine Unzumutbarkeit zu deren Überwindung begründen könnten. Im Gegenteil könne aufgrund des Hinweises zur Überwindung des pathologischen Spielens, der Angabe einer vollständigen Abstinenz von nicht ärztlich verordneten psychotropen Substanzen und der engagierten Betreuung der kranken Ehefrau eher von guten personalen Ressourcen der versicherten Person ausgegangen werden (S. 22 f.).
         Schliesslich hielt der Gutachter fest, aufgrund seiner aktuellen Untersuchungen und des Aktenstudiums könne eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes des Exploranden im Vergleich zum August 2006 (Gutachten Y.___) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden. Von seiner Einschätzung könne ab dem Datum der aktuellen Untersuchung (Juli 2010), mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aber bereits ab Ende 2009 ausgegangen werden (S. 23).
4.2     Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung vermag das Gutachten des Dr. Z.___ zu überzeugen. Es beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen (S. 5-13, 34-47), berücksichtigt die geklagten Beschwerden (S. 7-9) und ist in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben worden (S. 1-4). Der Gutachter legte in nachvollziehbarer Weise dar, dass die früher diagnostizierte Agoraphobie mit Panikstörung aufgrund der erhobenen Befunde im Untersuchungszeitpunkt nicht mehr vorlag und auch die depressive Störung remittiert war; er begründete sodann schlüssig, dass sich das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit seit der Beurteilung durch die Y.___-Gutachter wesentlich verringert hat (S. 13 ff.). Mit den Vorakten und den ihm vorliegenden aktuellen Einschätzungen der behandelnden Ärzte setzte er sich hinreichend auseinander (S. 24-31). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass Dr. Z.___ in seiner ergänzenden Stellungnahme (Urk. 11/128) zu den im Vorbescheidverfahren aufgelegten und eingeholten neuen Berichten von Fachärzten (Urk. 11/120, 11/121) nachvollziehbar darlegte, weshalb diesen Beurteilungen nicht zu folgen sei. Gestützt auf das beweiskräftige Gutachten des Dr. Z.___ ist somit mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Beurteilung durch die Y.___-Gutachter wesentlich verbessert hat und er ab Ende 2009 in einer angestammten beruflichen Tätigkeit wieder zu 70 % arbeitsfähig ist.
4.3     Daran vermag das in einem strafrechtlichen Zusammenhang erstellte Gutachten von Dr. A.___ vom 26. Juli 2010 (Urk. 8) nichts zu ändern. Es trifft zwar zu, dass Dr. A.___ dafür hielt, dass die Schwere der beim Beschwerdeführer zu diagnostizierenden Persönlichkeitsstörung und der bei ihm bestehenden Angst- und Zwangsstörungen gegenüber dem Jahr 2001 zugenommen habe und das Ausmass, in welchem diese psychischen Störungen seine Lebensvollzüge bestimmten und ihn einschränkten, grösser geworden sei (S. 94). Da sich Dr. A.___ indes auf den ihm aus einer Vorbegutachtung bekannten Zustand von 2001 bezieht, während Dr. Z.___ den aktuellen Zustand in Beziehung zu jenem von 2006 setzt, vermag seine Einschätzung die versicherungsmedizinische Beurteilung von Dr. Z.___ nicht zu entkräften. Dazu kommt, dass sich Dr. A.___ bei seiner Exploration auf eine grundlegend andere Fragestellung, nämlich auf die durch die Anlasstat bestimmte Frage der Legalprognose und der Massnahmeindikation zu konzentrieren hatte; seine gegenüber der IV-Stelle am 12. März 2011 gemachten Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit erweisen sich denn auch - wie Dr. Z.___ zu Recht moniert (Urk. 11/128 S. 2 f.) - als vage und unklar, eine konzise versicherungsmedizinische Begründung fehlt weitgehend (vgl. Urk. 11/121 S. 2 f., 13 f.).
4.4     Da der behandelnde Facharzt, med. pract. C.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, in seinem Bericht vom 23. Februar 2011 im Wesentlichen bloss subjektive Klagen und psychosoziale Umstände zur Begründung seiner Einschätzung nannte (Urk. 11/120), kann auch darauf nicht abgestellt werden. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass das Gericht der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte und behandelnde Fachärzte (so etwa Urteil des Bundesgerichts I 570/04 vom 21. Februar 2005 E. 5.1 mit Hinweisen) mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, Rechnung tragen soll und darf (BGE 125 V 353 E. 3b/cc).
4.5     Nach dem Gesagten ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten Beurteilung 2006 wesentlich verbessert hat. Gestützt auf das beweiskräftige Gutachten von Dr. Z.___ vom 20. November 2010 ist ihm die angestammte Tätigkeit seit Ende 2009 wieder mit einem Pensum von 70 % zumutbar.
         Damit erleidet der Beschwerdeführer aber keine rentenbegründende Erwerbseinbusse mehr. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer bei Erlass der angefochtenen rentenaufhebenden Verfügung das 55. Altersjahr noch nicht vollendet und er die Invalidenrente weniger als 10 Jahre bezogen hatte, waren vor Aufhebung der Rente auch keine Eingliederungsmassnahmen durchzuführen (vgl. vorne E. 1.6).
         Die angefochtene Verfügung, mit welcher die dem Beschwerdeführer zuvor ausgerichtete Rente der Invalidenversicherung per Ende Juli 2011 eingestellt wurde, ist daher nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.

5.       Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tobias Figi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).