Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichter Gräub
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 13. September 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1959, arbeitete bis 2004 als Verkäuferin zu einem Pensum von 70 % in der Textilbranche (Urk. 9/27 S. 3 Ziff. 2.4) und war, nachdem sie zwischenzeitlich arbeitslos gewesen war, von 2007 bis 2010 in diversen vom Sozialamt Y.___ koordinierten, nicht entlöhnten Programmeinsätzen im Umfang von etwa 50 % tätig (vgl. Urk. 9/13 Ziff. 5.4, Urk. 9/27 S. 3 Ziff. 2.4).
Am 16. August 2010 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/13). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 9/11, Urk. 9/20, Urk. 9/22) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 9/17) ein und klärte die beeinträchtigte Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt ab (Urk. 9/27). Am 26. Januar 2011 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen nötig seien (Urk. 9/23). Mit Vorbescheid vom 20. April 2011 (Urk. 9/31) stellte die IV-Stelle in Aussicht, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe. Dagegen erhob die Versicherte am 3. Mai 2011 Einwände (Urk. 9/36) und reichte ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis (Urk. 9/35) ein. Daraufhin holte die IV-Stelle einen weiteren medizinischen Bericht (Urk. 9/38) ein. Mit Verfügung vom 7. Juli 2011 verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 9/40 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 7. Juli 2011 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 22. August 2011 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss die Ausrichtung einer Rente sowie die Vornahme weiterer Abklärungen durch die Beschwerdegegnerin (S. 1). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2011 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 14. November 2011 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
1.5 Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG entspricht der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich (Art. 6 ATSG; BGE 105 V 156 E. 2a). Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt. Schliesslich vermag die Tatsache, dass sich die der Rechtsprechung zugrunde liegenden, in Art. 159 Abs. 2 und 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) zwischen den Ehegatten und in Art. 272 ZGB zwischen Eltern und Kindern statuierten Beistandspflichten nicht unmittelbar durchsetzen lassen (d.h. weder klagbar noch vollstreckbar sind), sondern nur freiwillig erfüllt werden können (Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2006, N. 9 zu Art. 272 ZGB; Bräm/Hasenböhler, Zürcher Kommentar, 3. Aufl., Zürich 1998, N. 168 zu Art. 159 ZGB), an der Schadenminderungspflicht der im Haushalt beschäftigten Versicherten nichts zu ändern. Denn wie auch im Erwerbsbereich darauf abzustellen ist, ob die verbleibende Erwerbsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich verwertbar ist, unabhängig davon, ob eine solche Anstellung rechtlich durchsetzbar ist, ist auch in Bezug auf den Haushaltbereich davon auszugehen, was in der sozialen Realität üblich und zumutbar ist, unabhängig davon, ob eine Mithilfe rechtlich durchsetzbar ist (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_729/2009 vom 30. November 2009 E. 4.1-3).
1.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer rentenverneinenden Verfügung vom 7. Juli 2011 (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall weiterhin einer Erwerbstätigkeit zu 70 % und einer Tätigkeit im Haushaltsbereich zu 30 % nachgehen würde. Gemäss Abklärungen sei sie im letzteren Bereich zu 34.50 % und im Erwerbsbereich - unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 15 % - zu 14.54 % eingeschränkt, womit insgesamt ein rentenausschliessender Gesamtinvaliditätsgrad von 21 % resultiere. Aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten Arztberichten seien weder neue medizinische Erkenntnisse oder Befunde noch eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ersichtlich (S. 1 f.).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass sich ihr Gesundheitszustand seit Erlass des Vorbescheids vom 20. April 2011 erheblich verschlechtert habe, was von der Beschwerdegegnerin nicht berücksichtigt worden sei. So könne sie zwischenzeitlich ihren Haushalt nicht mehr alleine bewältigen (S. 1).
3.
3.1 Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Chirurgie und für Handchirurgie, führte in seinem Bericht vom 21. April 2010 (Urk. 3/3 = Urk. 9/4 = Urk. 9/11) aus, die Beschwerdeführerin leide seit längerer Zeit unter Schmerzen im gesamten rechten Arm. Es bestehe ein Status nach einer Verletzung vor 10 bis 20 Jahren. Was genau passiert sei, sei nicht mehr reproduzierbar. Jetzt klage die Beschwerdeführerin über zunehmende Schmerzen in Ruhe und auch bei Belastung vor allem im rechten Handgelenk, und in letzter Zeit sei es zur Symptomausweitung bis in den Schulterbereich gekommen.
Radiologisch hätten sich eine Destruktion der ersten Carpalreihe im Handgelenk und massive degenerative Veränderungen in allen Carpometacarpalgelenken gezeigt. Somit sei wahrscheinlich von einem Status nach Osteomyelitis vor Jahren auszugehen, welche zu den massiven degenerativen Veränderungen im gesamten Handgelenk geführt habe. Dr. Z.___ berichtete, dass mit einer konservativen Therapie insbesondere die muskulären Schmerzen hätten reduziert werden können, die belastungsabhängigen Schmerzen jedoch persistiert hätten.
Die rechte Hand sei nur noch als Hilfshand einsetzbar. Es seien nur sehr leichte Arbeiten bis 5 kg ohne repetitive Bewegungen möglich. Tätigkeiten wie putzen, Gestelle einräumen usw. seien nicht möglich. Medizinisch könnte die Situation allenfalls noch mit einer Versteifung des Handgelenkes verbessert, aber nicht normalisiert werden (S. 1).
3.2 Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Medizin, stellte in ihrem Bericht vom 22. Oktober 2010 (Urk. 9/20) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- massive degenerative Veränderungen rechtes Handgelenk mit massiven invalidisierenden Schmerzen, bestehend seit September 2009
- chronische Rückenschmerzen, bestehend seit 2010
Dr. A.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit Februar 2010 bei ihr in Behandlung, wobei die letzte Kontrolle im Oktober 2010 erfolgt sei (Ziff. 1.2). Wahrscheinlich bestehe ein Status nach Osteomyelitis des rechten Handgelenks in der Kindheit. Seit Oktober 2009 leide die Beschwerdeführerin an massiven therapieresistenten Schmerzen im Handgelenk, und die Prognose sei schlecht (Ziff. 1.4). Die Beschwerdeführerin sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Verkäuferin seit dem 16. September 2009 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6). Es bestehe ein schmerzbedingter Einsatz- und Funktionsverlust der rechten Hand, und sie könne bei der Arbeit die rechte Hand nicht benützen. Aus medizinischer Sicht sei die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar.
Dr. A.___ führte aus, nicht beurteilen zu können, in welchem Ausmass eine behinderungsangepasste Tätigkeit möglich sei, weshalb diesbezüglich Dr. Z.___ zu befragen sei (Ziff. 1.7). Die Beschwerdeführerin könne jedoch schmerzbedingt ihre rechte Hand nicht benutzen (S. 4).
3.3 Dr. Z.___ nannte in seinem Bericht vom 3. Dezember 2010 (Urk. 9/22) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Destruktion des Carpus rechts bei einem Verdacht auf einen Status nach Osteomyelitis (Ziff. 1.1). Die Beschwerdeführerin sei seit dem 19. November 2009 bei ihm in Behandlung, wobei die letzte Kontrolle am 14. Juli 2010 erfolgt sei (Ziff. 1.2). Es bestehe eine massive Einschränkung der Handfunktion rechts mit Tendomyalgien Schulter/Arm rechts. Es seien nur noch Tätigkeiten mit sehr leichter Belastung der rechten Hand möglich (Ziff. 1.7). Bezüglich einer angepassten Tätigkeit bestehe die Einschränkung, dass die Beschwerdeführerin nur noch sehr leichte Lasten tragen könne. Nicht mehr zumutbar seien Überkopfarbeiten, generell das Heben und Tragen von Lasten sowie das Steigen auf Leitern und Gerüste (S. 5).
3.4 Dr. A.___ stellte in ihrem Bericht vom 24. Juni 2011 (Urk. 9/38) zusätzlich zu den im Bericht vom Oktober 2010 (vorstehend E. 3.2) genannten, folgende Diagnosen (Ziff. 1.1):
- Schulterschmerzen links, Kopf- und Gesichtsschmerzen, bestehend seit 2011
- reaktive Depression, besehend seit 2010
Sie führte aus, dass in der ursprünglichen Tätigkeit als Verkäuferin seit Oktober 2010 bis auf weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe, wobei die bestehenden Einschränkungen im Vergleich zum letzten Bericht vom Oktober 2010 unverändert seien (Ziff. 1.6-7). Insgesamt bestehe keine Änderung oder Verbesserung seit Oktober 2010 (Ziff. 1.11).
3.5 Über die am 25. Januar 2011 durchgeführte Berufs- und Haushaltsabklärung berichtete die Abklärungsperson am 31. Januar 2011 (Urk. 9/27). Sie führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit 2007 geschieden. Sie habe ständig starke Schmerzen und könne nicht gut schlafen. Die Probleme bestünden vor allem an der rechten Hand sowie auf der rechten Körperseite. Beim Gehen bekomme sie Rückenschmerzen (S. 1 Ziff. 1). Die Beschwerdeführerin habe schon diverse Medikamente ausprobiert, welche ihr jedoch nicht geholfen hätten. Seit einiger Zeit seien noch Ohrenschmerzen dazu gekommen. Organisch habe man nichts gefunden (S. 2 Ziff. 1). Zuletzt habe die Beschwerdeführerin an einem Arbeitsprogramm des Sozialamts teilgenommen. Zuvor habe sie in einem 70%-Pensum als Verkäuferin im Einrichtungsgeschäft ihres Schwagers gearbeitet. Der Laden habe jedoch aus wirtschaftlichen Gründen geschlossen werden müssen. Danach habe sie sich beim RAV gemeldet und nach erfolgloser Jobsuche, nachdem sie ausgesteuert worden sei, habe sie an diversen Arbeitsprogrammen des Sozialamts teilgenommen. Aufgrund ihrer Schmerzen im Handgelenk sei es jedoch zu Arbeitsabbrüchen gekommen. Seither habe sie nicht mehr gearbeitet (S. 2 Ziff. 2.2, S. 3 Ziff. 2.4).
Die Beschwerdeführerin habe sodann angegeben, sie würde ohne Behinderung weiterhin im Verkauf oder in irgendeiner anderen Tätigkeit in ihrem angestammten Pensum von 70 % arbeiten (S. 3 Ziff. 2.5). Aufgrund der entsprechend gewichteten einzelnen Einschränkungen von 40 % in der Ernährung, 50 % in der Wohnungspflege, 10 % beim Einkaufen, 30 % in der Wäsche und Kleiderpflege sowie 50 % in Verschiedenes ermittelte die Abklärungsperson eine Einschränkung von insgesamt 34.5 % (S. 8 Ziff. 6.8).
4.
4.1 Dr. A.___ attestierte der Beschwerdeführerin im Juni 2011 in der angestammten Tätigkeit als Verkäuferin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit Oktober 2010 bis auf weiteres (vorstehend E. 3.4). Bezüglich der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit verwies sie auf den Handchirurgen Dr. Z.___. Dieser führte im Dezember 2010 aus (vorstehend E. 3.3), der Beschwerdeführerin seien nur noch Tätigkeiten mit sehr leichter Belastung der rechten Hand möglich, mit der weiteren Einschränkung, dass sie nur noch sehr leichte Lasten tragen könne und Überkopfarbeiten, generell das Heben und Tragen von Lasten sowie das Steigen auf Leitern und Gerüste, nicht mehr möglich seien. Eine zeitliche Limitierung nannte Dr. Z.___ nicht. Im Juni 2011 erwähnte Dr. A.___ zusätzliche Diagnosen, erklärte jedoch, dass nach wie vor die gleichen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bestünden wie im Bericht vom Oktober 2010 aufgeführt (vorstehend E. 3.2), und sich seitdem insgesamt keine Änderung oder Verbesserung ergeben habe (vorstehend E. 3.4). Die zusätzlichen Befunde waren auch nicht weiter durch fachärztliche Berichte belegt.
Somit ist die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte erhebliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes seit Erlass des Vorbescheids vom 20. April 2011, welche unter Umständen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit gehabt hätte, nicht ausgewiesen.
4.2 Zusammenfassend kann der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von Dr. Z.___ gefolgt werden, und der medizinische Sachverhalt ist als dahingehend erstellt zu erachten, dass die Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist.
5.
5.1 Es sind nunmehr die erwerblichen Auswirkungen dieser Einschränkungen aufgrund des Einkommensvergleiches zu ermitteln. Da die Beschwerdeführerin bei der Invaliditätsbemessung als Teilerwerbstätige zu behandeln ist, ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung anwendbar. Damit ist zunächst die Invalidität im erwerblichen Bereich zu prüfen. Nach der Rechtsprechung (E. 1.4) ist die Einschränkung im erwerblichen Bereich nach der Methode des Einkommensvergleiches auf Grundlage der Teilerwerbstätigkeit, welche die Beschwerdeführerin ohne Behinderung ausüben würde (vorliegend: 70 %), zu ermitteln. Diese Einschränkung im erwerblichen Bereich ist anschliessend bei der Festsetzung der Gesamtinvalidität nicht voll in Anschlag zu bringen, sondern gewichtet mit dem hypothetischen Teilzeitpensum entsprechenden Anteil (vorliegend: 70 %) mit zu berücksichtigen (BGE 125 V 152 E. 4 mit Hinweisen).
5.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen).
5.3 Für den Einkommensvergleich ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des (hypothetischen) Rentenbeginns, mithin auf das Jahr 2011, abzustellen (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222).
Die Beschwerdeführerin erzielte zuletzt im Jahr 2004 ein regelmässiges Einkommen als Verkäuferin und war seither arbeitslos (vgl. IK-Auszug, Urk. 9/17, Urk. 9/13 Ziff. 5.7). Die damalige Stelle verlor sie aus wirtschaftlichen und nicht aus gesundheitlichen Gründen (vgl. Urk. 9/27 S. 3 Ziff. 2.4), weshalb es sich rechtfertigt, zur Ermittlung des Valideneinkommens auf die vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustellen, deren Daten - vor ihrer eigenständigen Publikation im Zweijahresrhythmus - in der Zeitschrift Die Volkswirtschaft publiziert werden. In Anbetracht dessen, dass die Beschwerdeführerin über keinerlei berufliche Ausbildung verfügt (vgl. Urk. 9/13 Ziff. 5.2) hat die Berechnung des Valideneinkommens im Anforderungsniveau 4 zu erfolgen. Demnach belief sich der mittlere Lohn von Frauen für die Verrichtung einfacher und repetitiver Tätigkeiten im Sektor Dienstleistungen auf Fr. 4206.-- (Die Volkswirtschaft 6-2012, S. 95 Tabelle B 10.1, Ziff. 45-96, Niveau 4). Dies ergibt bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 6-2012, S. 94, Tabelle B 9.2, lit. G-S) unter Berücksichtigung der branchenspezifischen Nominallohnentwicklung von 0.7 % (Die Volkswirtschaft 6-2012, S. 95, Tabelle B 10.2, lit. G-H) sowie des Arbeitspensums von 70 % ein Valideneinkommen von rund Fr. 37090.-- im Jahr 2011 (Fr. 4206.-- : 40 x 41.7 x 12 x 1.007 x 0.7).
5.4 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41.9 Stunden, seit 2008 von 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft 10-2009 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
5.5 Gemäss LSE belief sich der durchschnittliche Lohn von Frauen für alle einfachen und repetitiven Tätigkeiten im Jahr 2010 auf Fr. 4'225.-- (Die Volkswirtschaft 6-2012, S. 95, Tabelle B 10.1, Total, Niveau 4). Dies ergibt bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft 6-2012, S. 94 Tabelle B 9.2, Total) und der Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 0.8 % (Die Volkswirtschaft 6-2012, S. 95, Tabelle B 10.2, Nominal Total) sowie eines 70%-Pensums ein Invalideneinkommen von rund Fr. 37205.-- im Jahr 2011 (Fr. 4'225.--: 40 x 41.6 x 12 x 1.008 x 0.7).
5.6 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
Der von der Beschwerdegegnerin gewährte leidensbedingte Abzug von 15 % erscheint in Anbetracht der Einschränkungen der Beschwerdeführerin als angemessen.
5.7 Unter Berücksichtigung eines lohnmindernden Faktors von 15 % ergibt sich ein Invalideneinkommen in der Höhe von rund Fr. 31624.-- (Fr. 37205.-- x 0.85). Bei einem Valideneinkommen von Fr. 37090.-- (vorstehend E. 5.3) resultiert somit eine Einkommenseinbusse von Fr. 5466.--, was einer Einschränkung von 14.74 % entspricht. Bei einem Anteil des erwerblichen Bereichs von 70 % ergibt dies einen Teilinvaliditätsgrad von 10.32 % (14.74 % x 0.70).
5.8 Betreffend den Haushaltsbereich ist von einer Einschränkung von insgesamt 34.50 % auszugehen (vorstehend E. 3.5). Bei der vorliegenden Gewichtung des Haushaltsbereiches mit 30 % ergibt sich damit ein Teilinvaliditätsgrad von 10.35 % (34.50 % x 0.30).
5.9 Nach Addition der Teilinvaliditätsgrade im Erwerbs- und Haushaltsbereich resultiert ein Invaliditätsgrad von rund 21 % (10.32 % + 10.35 %). Demzufolge besteht kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente
Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
6. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), auf Fr. 600.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).