Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Hurst
Gerichtsschreiberin Röllin
Urteil vom 7. August 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
lic. iur. Mirjam Ott
Badenerstrasse 141, Postfach 1372, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1968, verheiratet, Vater von drei Kindern, in Mazedonien gelernter Autospengler, war von April 1993 bis Juni 1999 bei der Y.___ AG, '___', als Bauarbeiter beziehungsweise Maschinist tätig (Arbeitgeberbericht vom 15. Juli 1999, Urk. 9/6). Nachdem er am 11. September 1997 einen Herzinfarkt erlitten hatte (Urk. 9/2/5), attestierte ihm Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, '___', vom 11. September 1997 bis am 8. Februar 1998 eine 100%ige, vom 9. Februar 1998 bis am 23. Juni 1999 eine 50%ige sowie ab dem 24. Juni 1999 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Berichte von Dr. Z.___ vom 16. November 1999 [Urk. 9/10/2] und 6. März 2000 [Urk. 9/12/1]).
Am 24. Juni 1999 meldete sich der Versicherte wegen den Folgen des am 11. September 1997 erlittenen Herzinfarkts bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 9/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, IV-Stelle, sprach dem Versicherten daraufhin mit Verfügungen vom 10. November 2000 rückwirkend vom 1. September 1998 bis am 31. August 1999 eine halbe und ab dem 1. September 1999 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 9/19-20). Die diesbezüglichen Verfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.
1.2 Die in den Jahren 2001 bis 2003 durchgeführte erstmalige Rentenrevision (vgl. Urk. 9/28-42), anlässlich derer die IV-Stelle Graubünden ein polydisziplinäres Gutachten bei der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) '___', '___', einholte (Gutachten vom 23. April 2003, Urk. 9/39), ergab einen unveränderten Invaliditätsgrad und damit gemäss Mitteilung vom 23. Juli 2003 einen unveränderten Anspruch auf die bisherige ganze Invalidenrente (Urk. 9/42). Auch die in den Jahren 2008 bis 2009 von der nunmehr zuständigen IV-Stelle Zürich (im Folgenden: IV-Stelle) durchgeführte Rentenrevision endete mit demselben Ergebnis (Mitteilung vom 6. Januar 2009, Urk. 9/45).
1.3 Anlässlich der im Jahre 2010 eingeleiteten neuerlichen Rentenrevision holte die IV-Stelle Auskünfte beim Versicherten (Revisionsfragebogen vom 26. Januar 2010, Urk. 9/48), medizinische Berichte (Urk. 9/49; Urk. 9/51; Urk. 9/53-55) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 9/50) ein. Mit Vorbescheid vom 15. September 2010 stellte die IV-Stelle die Herabsetzung der bisherigen ganzen Invalidenrente auf eine Viertelsrente in Aussicht (Urk. 9/60). Mit Schreiben vom 29. September 2010 (Urk. 9/61) und 22. Oktober 2010 (Urk. 9/64) erhob der Versicherte dagegen Einwand mit dem Begehren um eine polydisziplinäre Begutachtung (Urk. 9/64/4). Nachdem die IV-Stelle beim Institut A.___ GmbH (A.___), '___', ein polydisziplinäres Gutachten eingeholt hatte (Gutachten vom 11. April 2011, Urk. 9/69) und der Versicherte die Frist zur Stellungnahme unbenutzt hatte verstreichen lassen, verfügte die IV-Stelle am 8. August 2011 wie angekündigt, wobei die Leistungsherabsetzung auf den 1. September 2011 erfolgte (Urk. 2).
2. Hiergegen liess der Versicherte durch die DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG, Zürich, mit Eingabe vom 24. August 2011 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren erheben, es sei ihm eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter seien aufgrund der zunehmenden Verschlechterung seines Gesundheitszustands in Rückweisung an die Vorinstanz weitere medizinische Abklärungen anzuordnen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 30. September 2011 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer mit Brief vom 4. Oktober 2011 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.
Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.5 Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit (seit 1. Januar 2004: oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen) die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hiezu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/aa mit Hinweisen).
Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV (vgl. aus der jüngeren Rechtsprechung Urteile des Bundesgerichts I 583/05 vom 15. März 2006 E. 2.3.2, I 444/04 vom 11. Januar 2005 E. 5.3.2 und I 486/04 vom 14. Dezember 2004 E. 3.1) ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3).
Die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente erfolgt mit dem ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV).
1.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.7 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Herabsetzung der ganzen Invalidenrente auf eine Viertelsrente rechtens ist. Diese Frage ist anhand eines Vergleichs des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Mitteilung vom 6. Januar 2009 (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2) mit seinem Gesundheitszustand im Zeitpunkt des Erlasses der Herabsetzungsverfügung vom 8. August 2011 (Urk. 2) zu beantworten.
3.
3.1 Der die bisherige ganze Invalidenrente bestätigenden Mitteilung im Jahre 2009 lag im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers der medizinische Bericht von Prof. Dr. med. B.___, Leitender Arzt, und Dr. med. C.___, Assistenzarzt an der Klinik für Kardiologie des Spitals D.___, vom 11. Dezember 2008 (Urk. 9/43) zuhanden der Beschwerdegegnerin zugrunde (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 6. Januar 2009, Urk. 9/44). Prof. Dr. B.___ und Dr. C.___ stellten darin folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
1. orthotope Herztransplantation am 6. November 2007 bei dilatativer ischämischer Kardiomyopathie;
- 20. Endomyokardbiopsie (EMB) am 11. Dezember 2008: ISHT 1A;
- Cytomegalievirus(CMV)-Risikokonstellation D+/R-;
- cardiovaskuläre Risikofaktoren (cvRF): Hypercholesterinämie, Status nach Nikotinabusus, arterieller Hypertonie, Adipositas;
2. lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links;
- intermittierend Claudicatio spinalis im linken Bein;
- Retrolisthesis und Diskusprolaps L5/S1 mit Verlagerung nach ventral und dorsal mit Einengung des Duralsackes und links-foraminaler Ausdehnung, Diskusprotrusion L4/5 mit Ausdehnung in Foramina beidseits (Computertomographie der Lendenwirbelsäule am 11. Juni 2007);
- Status nach Sakralblock mit 60 mg Kenacort am 28. August 2007 und 80 mg Kenacort am 8. Oktober 2007;
- muskuläre Dysbalance;
- aktuell: Hypästhesie lateraler Fussrand dorsal;
3. intermittierend brennende Schmerzen Unterschenkel/Füsse beidseits; differentialdiagnostisch: Myopathie/Myalgie unter Steroiden, Sandimmun, Cellcept.
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie:
4. chronisch leichtgradige Niereninsuffizienz; Kreatinin-Clearance: < 60 ml/min (26. Juni 2008);
5. Status nach Cordarone-induzierte Hyperthyreose;
6. isolierte Hypglossus-Läsion, bekannt seit November 2007.
Der Gesundheitszustand sei stationär (Urk. 9/43/1). Der Beschwerdeführer sei seit der Herztransplantation wieder besser leistungsfähig und könne wieder ein regelmässiges körperliches Training auf niedrigem Niveau absolvieren (NYHA Klasse I-II). Längere körperliche Belastungen beziehungsweise Tätigkeiten seien jedoch aufgrund der Rückenschmerzen beziehungsweise Bandscheibenproblematik nicht möglich. Die Computertomographie der Lendenwirbelsäule vom 11. Juni 2007 habe eine posteriore Retrolisthese L5 auf S1, Grad I, sowie eine zirkuläre Diskusprotrusion L5/S1 nach ventral und dorsal mit Komprimierung des Duralsackes und mit Ausdehnung in das Foramen vertebrale beidseits ergeben. Insbesondere auf der linken Seite bestünden eine sklerosierte Unterplatte L5 und Oberplatte S1 bei vermindertem Intervertebralraum mit Vakuumphänomen. Nach dorsal seien sie spondylophyt mit einer Einengung des Foramen intervertebrale links L5/S1. Das Facettengelenk links L5/S1 sei sklerosiert. In Bezug auf L4/5 sei eine zirkuläre Diskusprotrusion rechts > links mit Ausdehnung in die Foramina beidseits sowie hinsichtlich L3/4 eine minimale zirkuläre Diskusprotrusion gegeben. Die gesamte Lendenwirbelsäule weise anteriore Spondylophyten auf. Die Arteriae iliacae communes kämen beidseits kalzifiziert zur Darstellung. Die Aorta sei sklerosiert. Das rheumatologische Konsilium vom 7. November 2008 habe dann eine Lendenwirbelsäule ohne wesentliche Bewegungseinschränkung bei einem Fuss-Boden-Abstand vorn von 3 cm gezeigt, wobei die Reklination leichte Schmerzen lumbal verursacht habe. Hinsichtlich des Beckenkamms links und gluteal links sei eine schmerzhafte Myogelose vorhanden. Der laterale Fussrand links weise dorsal eine Hyposensibilität auf (Urk. 9/43/2). Die Myokardbiopsie vom 11. Dezember 2008 habe eine leichte zelluläre Abstossungsreaktion ISHT 1A ergeben. Die Prognose sei nach erfolgter Herztransplantation insgesamt deutlich verbessert. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit könne aus kardiologischer Sicht eine erfolgreiche Herztransplantation mit günstigem postoperativem Verlauf vorausgesetzt werden. Allerdings bestünden Einschränkungen durch die regelmässigen engmaschigen Kontrollen und der nebenwirkungsbehafteten immunsuppressiven Therapie. So gebe der Beschwerdeführer seit der Herztransplantation Schmerzen, Brennen und Parästhesien bezüglich beider Beine an, welche sich bei Bewegung verstärkten. Ausserdem beklage er täglich auftretende Kopfschmerzen abends, die ihn in der Konzentration hinderten. Diese Beschwerden seien aktuell am ehesten in Zusammenhang mit der immunsuppressiven Therapie zu sehen. Deren Umstellung sei nicht sicher erfolgreich. Hinzu kämen die intermittierend auftretenden Parästhesien am linken Bein - verbunden mit Schmerzen -, vor allem bei längerem Stehen und Gehen, welche mit den bekannten Befunden von der Computertomographie der Lendenwirbelsäule vom 11. Juni 2007 vereinbar seien und einem lumbospondylogenen Syndrom entsprächen mit - am ehesten - einer intermittierenden L5- und S1-Reizung. Die Hyposensibilität im Bereich des lateralen Fussrandes links sei als Residuum anzuschauen und werde mit grösster Wahrscheinlichkeit persistieren. Es fänden sich des Weiteren auch deutliche myofasziale Befunde gluteal linksbetont und eine muskuläre Dysbalance, welche die Beschwerden unterhielten. Unter Zusammenschau dieser Beschwerden beziehungsweise Befunde sei eine 100%ige Invalidenrente unerlässlich (Urk. 9/43/3).
3.2 Im Rahmen des im Jahre 2010 eingeleiteten Revisionsverfahrens ergingen die folgenden medizinischen Berichte:
3.2.1 Dr. med. E.___, Facharzt FMH für allgemeine Medizin, '___', schrieb in seinem Bericht vom 2. Februar 2010 zuhanden der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer sei weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig und werde es auch bleiben (Urk. 9/49/6).
3.2.2 In ihrem Bericht vom 5. März 2010 zuhanden der Beschwerdegegnerin führte Dr. med. F.___, Assistenzärztin am HerzKreislaufZentrum des Spitals D.___, als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine orthotope Herztransplantation bei dilatativer ischämischer Kardiopathie, bestehend seit dem 6. November 2007, sowie ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links mit Claudicatio Spinalis an. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie eine cordasom-induzierte Hypothyreose, eine Dyslipidämie und eine arterielle Hypertonie (Urk. 9/51/1). Das Heben und Tragen schwerer Lasten sowie schwere körperliche Arbeiten seien nicht mehr möglich. Jegliche körperlich schwere Belastung sollte vermieden werden. Die bisherige Tätigkeit als Maschinist sei nicht mehr zumutbar (Urk. 9/51/2). Mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit beziehungsweise Erhöhung der Einsatzfähigkeit könne in Tätigkeiten mit schwerer körperlicher Belastung nicht gerechnet werden. Die Beurteilung der Claudicatio-Beschwerden und des lumbospondylogenen Schmerzsyndroms müsse durch einen Orthopäden beziehungsweise Rheumatologen erfolgen (Urk. 9/51/3).
Zusammen mit Prof. Dr. B.___ wies Dr. F.___ darauf hin, dass aus kardiologischer Sicht nur eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestehe. Ihre gesamte Einschränkung müsse indes interdisziplinär entschieden werden (Urk. 9/51/7).
3.2.3 In ihrem Bericht vom 12. April 2010 zuhanden der Beschwerdegegnerin hielten Dr. med. G.___, Oberärztin, und Dr. med. H.___, Assistenzarzt an der Rheumaklinik und dem Institut für Physikalische Medizin des Spitals D.___, in rheumatologischer Hinsicht als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine intermittierende Claudicatio spinalis im linken Bein, unter anderem mit muskulärer Dysbalance, sowie chronisch rezidivierende Zervikalgien, am ehesten tendomyotisch bedingt, mit Besserung unter NSAR-Gel, fest (Urk. 9/53/5). Der Beschwerdeführer sei in den letzten beiden Jahren von ihnen nicht arbeitsunfähig geschrieben worden. Bei körperlich schwerer Tätigkeit sei mit dem Auftreten von erneuten lumbalen Rückenschmerzen im Sinne einer Claudicatio spinalis zu rechnen (Urk. 9/53/6). Aus rein rheumatologischer Sicht sei eine 75%ige Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Arbeit gegeben, wobei keine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe. Es sei eine verminderte Belastbarkeit der Wirbelsäule vorhanden, was aber nur bei schwerer Arbeit eine Rolle spielen würde. Die Tätigkeit solle dermassen gestaltet sein, dass längeres Stehen sowie Bücken in vornüber geneigter Haltung oder häufiges Heben von Lasten über 5 kg vermieden werden könne. Aus rein rheumatologischer Sicht könne mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit gerechnet werden. Ob dies allerdings auch in kardiologischer Hinsicht möglich sei, müsse durch Kardiologen beurteilt werden (Urk. 9/53/7).
3.2.4 Am 7. Juni 2010 hielten Prof. Dr. med. I.___, Leitender Arzt, und Dr. med. J.___, Assistenzarzt an der Klinik für Kardiologie des Spitals D.___, zuhanden der Beschwerdegegnerin fest, aus rein kardiologischer Sicht sei der Beschwerdeführer 3.5 Jahre nach Herztransplantation bei bisher gutem Verlauf grundsätzlich ab sofort arbeitsfähig. Die Tätigkeit solle angepasst und körperlich leicht sein. Die Therapie und die regelmässigen Arztbesuche würden eine 100%-Stelle kaum zulassen. Ein Pensum von 50-75 % wäre angemessen (Urk. 9/55).
3.2.5 Prof. Dr. I.___ berichtete am 12. November 2010, dass anlässlich der Endomyokardbiopsie vom 4. November 2010 histologisch lediglich diskrete Zeichen einer zellulären Abstossungsreaktion (ISHT 1A) nachweisbar gewesen seien. Die klinische Untersuchung sei bis auf einen leicht erhöhten arteriellen Blutdruck und eine Druckdolenz paravertebral im Bereich der lumbalen Wirbelsäule unauffällig gewesen. Von kardialer Seite her sei eine 75%ige Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar. In Anbetracht der lumbalen Diskopathie sei jedoch eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch einen Rheumatologen sinnvoll (Urk. 9/69/33).
3.2.6 Dr. med. K.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, Dr. med. L.___, Facharzt FMH für Kardiologie, und Dr. med. M.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, hielten in ihrem polydisziplinären A.___-Gutachten vom 11. April 2011 zuhanden der Beschwerdegegnerin zusammenfassend folgende Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 9/69/27-28):
1. Status nach orthotoper Herztransplantation am 6. November 2007 bei dilatativer ischämischer Kardiomyopathie (ICD-10 Z54.1, I42.0);
- Koronarangiographie am 28. April 2010: glattwandig, stenosefreie Koronarien, normale Hämodynamik;
- Status nach 28igester elektromagnetischer Beeinflussung am 8. Februar 2011: keine zelluläre Abstossungsreaktion (ICD-10 Z94.1, I42.0);
- kardiovaskuläre Risikofaktoren: metabolisches Syndrom und Status nach Nikotinabusus (sistiert im Jahre 1997, 20 Packungsjahre);
2. chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links (ICD-10 M54.5);
- intermittierende Claudicatio spinalis linkes Bein;
- radiomorphologisch deutlich grosse progredente Diskushernie L5/S1 mit median breitbasigem Vorfall, nach kranial disloziert mit Kontakt zum Duralsack; auf Höhe L5/S1 deutliche Verengung der Neuroforamen mit Diskushernienvorfall bis in den linken Isthmus; breitbasige Diskusprotrusion Höhe L4/5, auf Höhe L5/S1 degenerative erosive Osteochondrose mit Retrolisthesis L5/S1; Spondylarthrose L4/% sowie L5/S1 beidseits;
- differentialdiagnostisch: Facettengelenksschmerzsyndrom bei Spondylarthrose L4/% sowie L5/S1 beidseits;
- klinisch keine sensomotorische Defizite objektivierbar;
- Beckentorsion mit Beckentiefstand links, abgeflachte mittlere Brustwirbelsäule, betonte Kyphosierung mit zervikothorakalem Übergang;
- allgemeine muskuläre Dekonditionierung mit Abschwächung der abdominellen und rückenstabilisierenden Muskelgruppen.
Als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie:
1. metabolisches Syndrom (ICD-10 E88.9);
- Diabetes mellitus Typ II (Erstdiagnose im Januar 2011) (ICD-10 E11.9);
- HbA1c 8.8%;
- Tacrolimus induziert; orale Corticosteroidtherapie;
- arterielle Hypertonie (ICD-10 I10);
- Adipositas (ICD-10 E66);
- Body-Mass-Index von 36 kg/m2;
- gemischte Dyslipidämie (ICD-10 E78.2);
- Hyperurikämie (ICD-10 E79.0);
2. Status nach Cordarone induzierter Hyperthyreose (ICD-10 E09.9);
- aktuell euthyreoter Stoffwechsel;
- Schilddrüsenszintigraphie vom 29. August 2007 mit homogenem tiefnormalem Radionuklid;
3. leichte Niereninsuffizienz (ICD-10 N19); differentialdiagnostisch kardiorenal, medikamentös bedingt;
4. Status nach Bizytopenie (Thrombozyto- und Neutropenie) unklarer Ursache bei HTPL (ICD-10 D75.9); aktuell normales weisses und rotes Blutbild.
Die rheumatologische Untersuchung habe ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links mit intermittierender Claudicatio spinalis des linken Beines bei einer radiomorphologisch deutlich grössenprogredienten Diskushernie im Segment L5/S1 sowie weiteren degenerativen Veränderungen der Bandscheiben und der Facettengelenke im lumbosakralen Übergang ergeben (Urk. 9/69/28). Differentialdiagnostisch könne ein Fazettengelenkschmerzsyndrom bei Spondylarthrose postuliert werden. Im Weiteren bestehe eine deutliche muskuläre Dekonditionierung mit Abschwächung der abdominellen und rückenstabilisierenden Muskelgruppen. Aufgrund dieser objektiv feststellbaren pathoanatomischen Veränderungen am Bewegungsapparat bestehe einerseits für die früher angestammte berufliche Tätigkeit als Mitarbeiter einer Baufirma beziehungsweise Baumaschinist sowie für jegliche körperlich regelmässig mittelschwere bis zum Teil schwer belastende berufliche Tätigkeit eine bleibende 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Aus rheumatologischer Sicht bestehe für eine körperlich leichte bis nur sehr selten mittelschwere, wechselbelastende berufliche Tätigkeit eine 75%ige, ganztätig verwertbare Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Die kardiologische Abklärung habe als Leitdiagnose den Status nach orthotoper Herztransplantation vom 6. November 2007, bei einer dilatativen, ischämischen Kardiomyopathie ergeben. Aufgrund der aktuellen klinischen sowie echokardiographischen Befunde bestehe keine Arbeitsfähigkeit für körperlich mittelschwer bis schwer belastende berufliche Tätigkeiten. Hingegen bestehe für eine körperlich leicht belastende berufliche Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 75 %. Die zusätzlich aus allgemein-internistischer Sicht festgestellten Diagnosen hätten keinen zusätzlichen additiven Einfluss auf die gesamte Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers. Psychopathologische Funktionseinschränkungen hätten sich keine ergeben, daher bestehe psychiatrischerseits eine 100%ige Arbeitsfähigkeit.
Insgesamt bestehe aus polydisziplinärer Sicht in der früher angestammten sowie in jeglicher weiteren körperlich mittelschwer bis schwer belastenden beruflichen Tätigkeit eine bleibende 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Für eine körperlich leichte, wechselbelastende berufliche Tätigkeit sei aus polydisziplinärer Sicht eine 75%ige, ganztätig verwertbare Arbeits- und Leistungsfähigkeit unter spezifischen qualitativen Arbeitsplatzbedingungen vorhanden. Das Pensum könne vollschichtig umgesetzt werden mit erhöhtem Pausenbedarf von 10-15 Minuten pro Stunde und leicht reduziertem Rendement. Die Leistungseinbussen aus kardiologischer und rheumatologischer Sicht könnten in den gleichen Zeitabschnitten zum Einlegen von Pausen und zur Erholung genutzt werden. Die in der freien Wirtschaft umsetzbare Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestehe seit Juni 2010. Eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten sowie für jegliche regelmässig mittelschwer bis schwer belastende berufliche Tätigkeiten sei seit dem Jahr 1998 gegeben. Die subjektive Einschätzung des Beschwerdeführers, dass er sich absolut nicht in der Lage sehe, irgendeiner regelmässigen ausserhäuslichen beruflichen Tätigkeit nachgehen zu können, sei aus polydisziplinärer Sicht in keiner Art und Weise adäquat nachvollziehbar (Urk. 9/69/29). Es bestehe eine eindrückliche subjektive Krankheits- und Behinderungsüberzeugung sowie eine deutliche Selbstlimitierung ohne eigenständigen Krankheitswert. Dementsprechend sei eine ungünstige Prognose in Bezug auf eine baldige Reintegration in den Arbeitsprozess zu stellen (Urk. 9/69/30). Eine angepasste körperliche Tätigkeit wäre ab Juni 2010 zumutbar gewesen (Urk. 9/69/31).
Die Arbeit könne vorzugsweise sitzend durchgeführt werden, wobei dem Beschwerdeführer die Möglichkeit geboten werden müsse, seine Arbeitspositionen regelmässig selbständig zu wechseln. Jegliche fein- oder grobmanuell verarbeitende Tätigkeit mit den Händen sei uneingeschränkt möglich, ebenso Überkopfarbeiten. Vermieden werden sollte, dass er eine anhaltende Oberkörpervorneigeposition bei der Arbeit einnehmen müsse oder dass stereotype Rotationsbewegungen oder Arbeiten in Überhang, das heisse mit nach hinten geneigtem Oberkörper, durchgeführt werden müssten (Urk. 9/69/22). Arbeiten, welche mit dem Zurücklegen von Gehstrecken oder dem Treppensteigen verbunden seien, würden nicht möglich zu sein scheinen (Urk. 9/69/22-23). Im Weiteren sollten bezüglich des Herzleidens eventuelle Verletzungsrisiken beziehungsweise Infektionsrisiken an einem potentiellen Arbeitsplatz berücksichtigt werden. Aufgrund der eindrücklichen subjektiven Krankheits- und Behinderungsüberzeugung, der jahrelangen vollen Berentung, der Herzproblematik und der deutlichen Selbstlimitierung bestehe indes eine sehr ungünstige Prognose in Bezug auf eine baldige Reintegration in den Arbeitsprozess (Urk. 9/69/23).
3.2.7 In ihrer Stellungnahme vom 29. April 2011 hielt die zuständige Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. N.___, Fachärztin für Innere Medizin, fest, dass beim Beschwerdeführer sowohl subjektiv als auch anhand der objektiven Befunde eine eindeutige Verbesserung des kardiologischen und psychischen Gesundheitszustandes nach der Herztransplantation ausgewiesen sei. Gesamthaft sei der Beschwerdeführer unverändert und weiterhin für körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten, wie zum Beispiel in der bisherigen Tätigkeit als Maschinist, zu 100 % arbeitsunfähig. In einer angepassten Tätigkeit sei ab Juni 2010 eine 75%ige Arbeitsfähigkeit ausgewiesen. Die 25%ige Arbeitsunfähigkeit begründe sich durch einen vermehrten Pausenbedarf sowie die notwendigen und regelmässigen Arztbesuche. Das Ressourcenprofil umfasse eine körperlich leichte, vorzugsweise überwiegend sitzende Tätigkeit mit der Möglichkeit des regelmässigen Wechsels der Arbeitsposition und ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten > 5 kg. Tätigkeiten in Zwangshaltung oder Arbeiten, die mit dem Zurücklegen von Gehstrecken oder häufigem Treppensteigen verbunden seien, seien nicht mehr zumutbar. Aufgrund der lebenslang notwendigen Immunsuppression nach Herztransplantation seien Tätigkeiten mit erhöhtem Verletzungspotential oder Infektionsrisiko nicht mehr möglich (Urk. 9/71/3). Das Ausmass der subjektiven Einschränkungen könne anhand der objektiven Befunde nicht nachvollzogen werden und sei am ehesten durch eine ausgeprägte subjektive Krankheitsüberzeugung sowie eine deutliche Selbstlimitierung, jedoch ohne eigenständigen Krankheitswert, begründet (Urk. 9/71/4).
4. Der Beschwerdeführer erklärte den A.___-Experten, sich absolut nicht in der Lage zu sehen, irgendeiner beruflichen Tätigkeit ausser Haus nachgehen zu können, da er bereits im Haushalt nichts machen könne (Urk. 9/69/15; Urk. 9/69/29). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit die subjektive Einschätzung des Beschwerdeführers nicht entscheidend ist. Massgebend ist die medizinisch begründete und nachvollziehbare Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, wobei es sich hierbei um eine medizinisch-theoretische Beurteilung handelt, weshalb nicht entscheidend ist, ob eine versicherte Person die ihr aufgrund der medizinischen Befunde und Diagnosen an sich mögliche Arbeitsfähigkeit auch tatsächlich verwertet.
5. Es stellt sich demnach die Frage, ob aus den ärztlichen Berichten eine massgebliche Veränderung des medizinischen Zustandsbildes seit Januar 2009 hervorgeht und, bejahendenfalls, ob sie Auswirkungen auf den Invaliditätsgrad zeitigt.
5.1 Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen der die bisherige ganze Invalidenrente bestätigenden Mitteilung im Januar 2009 von den beiden Kardiologen Prof. Dr. B.___ und Dr. C.___ kardiologisch und rheumatologisch bedingt ein dauerhafter Gesundheitsschaden bescheinigt, der weiterhin einen Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung begründe (vgl. E. 3.1). Im Rahmen des im Jahre 2010 eingeleiteten Revisionsverfahrens attestierten Dr. K.___, Dr. L.___ und Dr. M.___ in ihrem A.___-Gutachten vom 14. April 2011 ebenfalls aus kardiologischen und rheumatologischen Gründen eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Sie erachteten sie nach wie vor durch einen Status nach orthotoper Herztransplantation am 6. November 2007 bei dilatativer ischämischer Kardiomyopathie gemäss ICD-10 Z54.1, I42.0, sowie durch ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links gemäss ICD-10 M54.5 beeinträchtigt, sahen jedoch eine 75%ige, ganztägig verwertbare Arbeits- und Leistungsfähigkeit für eine körperlich leicht belastende berufliche Tätigkeit als gegeben an (vgl. E. 3.2.6).
Das A.___-Gutachten beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers umfassend auseinander. Es berücksichtigt insbesondere seine eindrückliche subjektive Krankheits- und Behinderungsüberzeugung und die deutliche Selbstlimitierung (vgl. E. 3.2.6). Das Gutachten wurde sodann in Kenntnis der Vorakten abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerung der Experten ist in nachvollziehbarer Weise begründet. Auch die Rheumatologen Dr. G.___ und Dr. H.___ (vgl. E. 3.2.3) sowie die Kardiologen Prof. Dr. I.___ und Dr. J.___ (vgl. E. 3.2.4-5) erachteten eine 75%ige Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten nach Mai 2010 als zumutbar. Das A.___-Gutachten erfüllt daher die praxisgemässen Anforderungen (E. 1.7) vollumfänglich, sodass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann. Das Gutachten wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht bemängelt (vgl. Urk. 1). Der einzig davon abweichende Bericht des Hausarztes des Beschwerdeführers, Dr. E.___s, (vgl. Urk. 9/69/3; Urk. 9/69/38) vom 2. Februar 2010, der eine weiterhin bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (E. 3.2.1), ist mangels entsprechender objektiver Befunde (vgl. Urk. 9/49/6) nicht nachvollziehbar. Bezüglich der Aussage von Dr. E.___ ist entsprechend die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen, dass Hausärzte und Ärzte in einer vergleichbaren Stellung im Hinblick auf ihre Vertrauensstellung im Zweifelsfall zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Aus den übrigen in den Akten liegenden ärztlichen Berichten gehen keine Einschätzungen der verbleibenden Arbeitsunfähigkeit hervor. Insbesondere äusserte sich Dr. med. O.___, Oberärztin in Vertretung an der Augenklinik des Spitals D.___, nicht zu einem ophtalmologisch bedingten dauerhaften Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 3/13). Die RAD-Ärztin Dr. N.___ stützte ihre Einschätzung einzig auf die ihr vorliegenden Akten (vgl. Urk. 9/58/3; Urk. 9/71/4).
5.2 Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf das A.___-Gutachten von Dr. K.___, Dr. L.___ und Dr. M.___ von einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes seit Juni 2010 ausgegangen ist. Der Beschwerdeführer zeigte einen eindeutig positiven und stabilisierten gesundheitlichen Verlauf bezüglich seines transplantierten Herzens bei überwindbarer muskulärer Dekonditionierung (vgl. E. 3.2.3-6).
Demnach kann auf das A.___-Gutachten von Dr. K.___, Dr. L.___ und Dr. M.___ abgestellt werden und ist mit den Gutachtern davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in leidensangepassten körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten seit Juni 2010 wieder zu 75 % - vollschichtig umsetzbar -arbeitsfähig ist.
6. Die von der Beschwerdegegnerin zur Invaliditätsbemessung herangezogenen Werte (siehe Urk. 2 Verfügungsteil 2, S. 1 f.; Urk. 9/57), welche - unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 20 % - zu einem Invaliditätsgrad von insgesamt rund 43 % führten (Urk. 2 Verfügungsteil 2, S. 1), werden vom Beschwerdeführer nicht gerügt (vgl. Urk. 1) und geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass.
7. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin die bisherige ganze Invalidenrente zu Recht auf eine Viertelsrente herabgesetzt. Die Leistungsherabsetzung kann aufgrund von Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV (zu diesem in E. 1.6) bei Erlass der betreffenden Verfügung am 8. August 2011 indessen erst per 30. September 2011 und nicht wie von der Beschwerdegegnerin verfügt bereits per 30. August 2011 erfolgen.
Somit ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. bis am 30. September 2011 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
8. Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung). Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 700.-- als angemessen, welche gemäss dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer - er ist weitestgehend unterlegen - dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 8. August 2011 insoweit aufgehoben als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. bis 30. September 2011 noch Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).