IV.2011.00870

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiber  Sonderegger
Urteil vom 20. Februar 2013
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Kim Mauerhofer
Advokatur Gartenhof
Gartenhofstrasse 15, Postfach 9819, 8036 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:
1.
1.1     Bei X.___, geboren 11. Mai 1980, wurde im Jahr 1994 ein Herzleiden (Verordnung über Geburtsgebrechen [GgV], Anhang Ziffer 313) festgestellt und wurden ihr in der Folge von der Invalidenversicherung verschiedene Leistungen (medizinische und berufliche Massnahmen) zugesprochen. Nach erfolgreich bestandenem Veterinärmedizinstudium trat sie am 1. März 2010 eine Stelle bei der vetsuisse-fakultät an der Universität V.___ als Doktorandin/Assistentin (je in einem Pensum von 50%) an. Wegen eingeschränkter Leistungsfähigkeit meldete sie sich am 21. November 2010 bei der Invalidenversicherung für berufliche Integration/Rente und Früherfassung an (Urk. 8/36-40). Die IV-Stelle klärte die gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse von X.___ ab, indem sie von der Hausärztin (Dr. med. Y.___, Praktische Ärztin; Urk. 8/42) und den behandelnden Ärztinnen (Dr. med. Z.___, FMH Kardiologie und Innere Medizin [Urk. 8/46] sowie Dr. med. A.___, FMH Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie [Urk. 8/47]) Berichte einholte, einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/41) beizog und den Fragebogen für Arbeitgebende (Urk. 8/45) ausfüllen liess.
1.2     Danach teilte sie X.___ mit Vorbescheid vom 15. Februar 2011 (Urk. 8/49) mit, sie habe den Anspruch auf berufliche Massnahmen und Rente geprüft. Ihre Abklärungen hätten ergeben, dass X.___ trotz gewissen gesundheitlichen Einschränkungen in ihrer jetzigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei; zum heutigen Zeitpunkt bestehe somit kein Gesundheitsschaden, der IV-Leistungen begründen würde. Auf Einwand der Versicherten (Urk. 8/53) hin holte die IV-Stelle eine ergänzende Auskunft von Dr. A.___ (Urk. 8/55) sowie eine Stellungnahme ihres eigenen ärztlichen Dienstes (RAD) ein (Urk. 8/57). Mit Verfügung vom 17. Juni 2011 (Urk. 8/57=2) wies sie das Leistungsbegehren ab. Dies mit der Begründung, gemäss neuen Abklärungen bestehe seit August 2010 eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit, diese sei jedoch nicht rententangierend. Auch sei X.___ angemessen eingegliedert, weswegen kein Anspruch auf berufliche Massnahmen geltend gemacht werden könne.

2.
2.1     Dagegen liess X.___, vertreten durch Rechtsanwältin Kim Mauerhofer, Beschwerde erheben mit den Anträgen, die Verfügung vom 17. Juni 2011 sei aufzuheben (1.), ihr die halbe IV-Rente auszurichten (2.) und Wiedereingliederungsmassnahmen zuzusprechen (3.; Urk. 1). Der Beschwerdeschrift liess sie eine Zweitmeinung von Dr. med. B.___, Oberarzt am HerzKreislaufZentrum der Klinik für Kardiologie am Spital U.___, vom 22. August 2011 (Urk. 3/3 und 4) beilegen. Als Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt,  bei der Bestimmung der auszurichtenden IV-Rente sei nicht nur auf die in den vorliegenden einschlägigen und übereinstimmenden Arztberichten attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % abzustellen, sondern zusätzlich zu berücksichtigen, dass diese Einsatzfähigkeit (gemäss der behandelnden Kardiologin) erst nach einer Erholungsphase von drei bis vier Monaten erreicht werden könne. Umgekehrt sei  zu bedenken, dass diese mehrmonatige Erholungsphase aufgrund der jetzigen entsprechend deutlichen Überbelastungsphase eingeschaltet werden müsse, weshalb bei der Rentenbestimmung offensichtlich nicht auf das momentane effektive Arbeitspensum abgestellt werden könne. Genauso wenig gebe der aktuelle Anstellungsgrad Aufschluss über die attestierte verminderte Leistungsfähigkeit, welche in den Erwägungen zusätzlich miteinzubeziehen sei. Die Wiedereingliederungsmassnahmen seien der Beschwerdeführerin zu gewähren als angebrachte Unterstützung hinsichtlich der bevorstehenden Erholungsphase und Praktikumssuche mit - den besonderen Umständen entsprechend - noch ungewissem Ausgang.
2.2     Die IV-Stelle beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 22. September 2011 (Urk. 7), die Beschwerde sei abzuweisen. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass vom Arbeitgeber klar festgehalten worden sei, dass die Versicherte ohne Gesundheitsschaden in der ursprünglichen Tätigkeit gleichviel verdient hätte; es habe folglich keine Erwerbseinbusse aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen bestanden. Zuerst sei auf die Einnahme der notwendigen Betablocker beziehungsweise der daraus resultierenden gesundheitlichen Einschränkungen mit der Vermeidung von Nachtdienst reagiert worden. Später habe die durch die Psychiaterin Dr. A.___ ausgewiesene 20%ige Arbeitsunfähigkeit mit einer 20%igen Reduktion des Arbeitspensums ab März 2011 aufgefangen werden können. Diese Minderung der Arbeitsfähigkeit und Arbeitstätigkeit begründe mit Blick auf Art. 28 Abs. 1 lit. b und c des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) jedoch noch keinen IV-relevanten Gesundheitsschaden. Zudem sei festzustellen, dass die Versicherte mit Blick auf ihre Ausbildung zurzeit angemessen eingegliedert sei und daher kein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen bestehe.
2.3     Das Gericht ordnete einen zweiten Schriftenwechsel an (Urk. 9). Während die Beschwerdeführerin replicando ergänzende Ausführungen machen liess (Urk. 11), verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 15).

3.       Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Im Streit liegt hier der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente und auf berufliche Massnahmen. Massnahmen der Frühintervention (vgl. das von der Versicherte ebenfalls ausgefüllte Meldeformular, Urk. 8/37) sind hingegen mangels entsprechender Verfügung beziehungsweise Anfechtungsgegenstand nicht Gegenstand dieses Gerichtsverfahrens.

2.
2.1    
2.1.1   Bereits im Vorbescheidverfahren hatte die Beschwerdeführerin der IV-Stelle mitgeteilt (Einwand vom 28. Februar 2011, Urk. 8/53), dass sie nicht nur keinen Nachtdienst leiste und ab März 2011 nur noch 80 % arbeite, sondern dass ihr die Vorgesetzte am 24. Februar 2011 mitgeteilt habe, das sie sie nicht mehr in der Klinik einsetze und sie nur noch am Doktorat im Büro arbeiten werde, dies wegen mangelnder Leistung in der Praxis. Die Sachbearbeiterin der IV-Stelle formulierte daraufhin am 28. März 2011 eine Anfrage an den RAD, in der sie unter Erwähnung dieser neuen Entwicklung um eine medizinisch fundierte Begründung für die Verfügung beziehungsweise spätere Vernehmlassung gegenüber dem Gericht bat (siehe Feststellungsblatt für den Beschluss vom 17. Juni 2011; Urk. 8/56). Nachdem noch die behandelnde Psychiaterin Dr. A.___ angefragt worden war, seit wann die von ihr attestierte 20%ige Arbeitsfähigkeitseinschränkung gelte (Urk. 8/55 S. 1), und diese geantwortet hatte, „auf die Zeit ab August 2010“ (Urk. 8/55 S.2), zog RAD-Arzt Dr. med. Dr. rer. pol. C.___, Facharzt für Innere Medizin, zertifizierter medizinischer Gutachter (SIM) und Vertrauensarzt (SGV), folgendes Gesamtfazit in seiner Stellungnahme vom 4. Mai 2011 (Urk. 8/56 S. 3):
           „Die im Einwand vom 28.02.2011 geltend gemachten Probleme sind mit der vorhandenen und auch überwiegend nachvollziehbaren kardiologischen Aktenlage nur schwer in Einklang zu bringen.
· Die hohe Dosis Betablocker, auf welche sie angewiesen ist, beeinträchtigt ihre Leistungsfähigkeit sehr stark.
          Gemäss kardiologischem AZ vom 11.1.2011, Dr. Z.___, habe es unter einer Beta-Blockade mit    Tenormin einen stabilen Verlauf. Eine Reduktion der AF sei nicht nötig, wobei Nachtdienste zu vermeiden seien.
· Da sie im Notfalldienst keinen Nachtdienst leisten darf, ist in ihrem Beruf eine 100 % Arbeitsfähigkeit per se ausgeschlossen.
          Auf das Vermeiden von Nachtdiensten ist bereits der Kardiologe eingegangen.
· Aus Rücksicht auf ihre gesundheitlichen Probleme offerierte ihr ihre Vorgesetzte Anfang Januar 2011, ab März 2011 80% zu arbeiten, was sie annahm.
           Diesem Vorgehen ist auch unter Berücksichtigung der psych. Probleme zuzuraten.
           Aus versicherungsmedizinischer Sicht ist die bisherige Einschätzung nachvollziehbar, wobei seit August 2010 eine 80%ige AF plausibel erscheint.“
2.1.2   Das Gesamtfazit zeigt, dass Dr. C.___ die von der Versicherten angegebene Reduzierung ihrer Arbeit nur noch auf das Doktorat - d.h. nur noch auf Büroarbeit - überhaupt nicht berücksichtigt hat, was unverständlich ist. Schliesslich wurde die angeordnete Aufgabe der Assistenz-Tätigkeit der Beschwerdeführerin an der vetsuisse-fakultät der Universität V.___ durch die Vorgesetzte mit mangelnder Leistung in der Praxis begründet, und die wiederum hat ihre Ursache in dem seit Jahren bekannten Herzleiden der Versicherten. Diese hat im Übrigen deswegen gemäss Akten auch jahrelang medizinische und berufliche Massnahmen von der Invalidenversicherung zugesprochen erhalten.
         Der RAD-Bericht vermag auch in weiteren Punkten nicht zu überzeugen: Wenn Dr. C.___ schreibt, gemäss Arztbericht von Dr. Z.___ vom 11. Januar 2011 sei eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit nicht nötig, so trifft diese Aussage in dieser Form nicht zu. Dr. Z.___ führte im erwähnten Bericht (Urk. 8/46) unter Ziff. 1.4 an, dass eine reelle Reduktion der Arbeitsfähigkeit (gemeint ist wohl: der Arbeitstätigkeit) bis zum Abschluss der Doktorarbeit (Ziel Frühling 2012) nicht machbar sei (vgl. auch Ziff. 1.6). Sie bejahte zwar die Zumutbarkeit der bisherigen Tätigkeit aus medizinischer Sicht, schrieb aber zur Frage nach deren zeitlichen Rahmen: „Nach Abschluss des Doktorats im Frühling 2012 ist eine längere Erholungsphase von ca. drei bis max. sechs Monate nötig, anschliessend Reduktion der Arbeitsfähigkeit auf 50%.“ Unter Ziff. 1.11 fügte sie als Zusatzinformation noch einmal explizit an, dass die Beschwerdeführerin schon während der Gymnasialzeit und des Veterinärstudiums und vor allem seit der Assistenzzeit als Doktorandin der Veterinärmedizin regelmässig psychisch und physisch an die Grenze ihrer Belastbarkeit gekommen sei beziehungsweise komme. Sie brauche deshalb längere Erholungszeiten, weshalb sie das Studium verlängert und nach dem Staatsexamen eine halbjährige Pause eingelegt habe. Vor dem Abschluss der Dissertation, wahrscheinlich im Frühling 2012, sei eine Änderung des Belastungsumfanges nicht möglich. Jedoch müsste im Anschluss eine längere Pause (ca. 3-6 Monate) eingeräumt werden. Längerfristig sei eine Reduktion der Tätigkeit auf eine 50%ige Arbeitsfähigkeit vorgesehen. Schliesslich ist der Tabelle im Anhang zu entnehmen, dass Dr. Z.___ der Versicherten bei keiner einzigen der aufgezählten Aktivitäten eine 100%ige - auch keine 80%ige - Leistung attestierte (Urk. 8/46 S. 5). Daraus erhellt, dass gemäss Meinung von Dr. Z.___ der 100%ige Einsatz der Beschwerdeführerin (50% Doktorandin, 50% Assistentin) ab 1. März 2010 nicht deren effektiven medizinisch-theoretischen Leistungsfähigkeit entsprach, sondern einzig und allein durch die Organisation eines Doktorats der Veterinärmedizin bedingt war und die Beschwerdeführerin eigentlich gesundheitlich überforderte.
         Dies zeigte sich denn auch nach kurzer Zeit deutlich: Gemäss Dr. A.___ (zusätzlicher Kurzbericht an die IV-Stelle vom 11. April 2011; Urk. 8/55 S. 2) zeichneten sich bald (erneut) Überforderungssymptome ab, da zu wenig Erholungszeiten vorhanden waren, und es entwickelte sich ab August 2010 eine rezidivierende depressive Episode mit mindestens 20%iger Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht. Zwar hat auch Dr. C.___ diese Einschätzung in seinem Gesamtfazit als „nachvollziehbar“ übernommen. Indem er aber die kardiologische Situation der Beschwerdeführerin beziehungsweise den Bericht von Dr. Z.___ falsch interpretierte, ist seine Schlussfolgerung insgesamt letztlich doch unzutreffend ausgefallen.
2.2     Die IV-Stelle holte auch den Bericht der Hausärztin Dr. y.___ vom 14. Dezember 2010 ein (Urk. 8/42). Diese erwähnte neben dem seit 1994 bekannten Long QT-Syndrom als Diagnosen einen Erschöpfungszustand körperlich (R 53) und ein Angstsyndrom (F 41.1; wegen geringerer Belastbarkeit, wegen Herzerkrankung). Es bestehe eine reduzierte körperliche Belastbarkeit, ein schnellerer Erschöpfungszustand (z.T. auch durch die Beta-Blocker-Medikation), was sich als reduzierte Leistung, körperliche Erschöpfung bei Stress und der Unmöglichkeit von Nachtdiensten bei der Arbeit auswirke. Die bisherige Tätigkeit erachtete sie aus medizinischer Sicht noch im zeitlichen Rahmen von ca. 50 - 60% zumutbar.
2.3     Was die der Beschwerde beigelegte Zweitmeinung (siehe Sachverhalt Ziff. 2.1 und Urk. 3) von Dr. B.___ angeht, so ist diese - entgegen der Meinung der Beschwerdegegnerin (Urk. 7 S. 2) - hier zu berücksichtigen, da sie sich inhaltlich mit der Zeit vor Verfügungserlass befasst. Dr. B.___ führte im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin seit der Gymnasialzeit mit einem Beta-Blocker behandelt werde, es dazu keine Alternativtherapie gebe, und die Beschwerdeführerin die typischen Nebenwirkungen einer solchen Therapie stark spüre: Müdigkeit, Abgeschlagenheit, deutlich reduzierte Leistungsfähigkeit. Für ihn sei zusammengefasst eine 50%-Reduktion der Arbeitsfähigkeit gegeben.

3.       Zusammenfassend kann folglich der Meinung der IV-Stelle, es liege seit August 2010 eine (lediglich) 20%ige Arbeitsunfähigkeit bei der Beschwerdeführerin vor, welche nicht „rententangierend“ (Urk. 2) sei, nicht gefolgt werden. Auch die Ausführungen in der Beschwerdeantwort, dass vom Arbeitgeber klar festgehalten worden sei, dass die Versicherte ohne Gesundheitsschaden in der ursprünglichen Tätigkeit gleichviel verdient hätte und deshalb keine Erwerbseinbusse aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen bestanden habe (Urk. 7), überzeugen nicht. Angesichts der Tatsache, dass der Arbeitgeber den entsprechenden Fragebogen am 17. Dezember 2010 ausgefüllt hat (Urk. 8/45), ist nicht davon auszugehen, dass er die 20%ige Arbeitszeitreduktion ab März 2011 dabei bereits berücksichtigt hat, und schon gar nicht die von der Vorgesetzten der Beschwerdeführerin - welche den Fragebogen mitunterschrieben hat - am 24. Februar 2011 schliesslich angeordnete Aufgabe der Assistenz- beziehungsweise Praxistätigkeit. Nachdem die angefochtene Verfügung der IV-Stelle vom 17. Juni 2011 datiert und - wie bereits erwähnt (E. 2.1) - sowohl Reduktion wie auch Aufgabe der Assistenztätigkeit bekannt waren, aber über deren finanzielle Folgen sich in den Akten keinerlei Angaben finden, verfügt das Gericht nicht über rechtsgenügende Unterlagen, um über einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin entscheiden zu können.
         Dasselbe trifft auch auf den Anspruch auf berufliche Massnahmen zu: Wenn die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren „Wiedereingliederungsmassnahmen“ nach Abschluss des Doktorats und der mehrmonatigen Erholungsphase beantragen lässt (Urk. 1 und 11), so ist festzuhalten, dass das Gericht keinen Entscheid über einen  - mit Bezug auf die Verfügung vom 17. Juni 2011, welche rechtsprechungsgemäss die zeitliche Schranke der richterlichen Beurteilung bildet - zukünftigen und angesichts der Entwicklungen am Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin im Frühling 2011 noch völlig ungewissen Sachverhalt fällen kann.

        
        
         Angesichts des Grundsatzes „Eingliederung vor Rente“, dem in der Invalidenversicherung zentrale Bedeutung zukommt, und der in jeder Hinsicht unklaren Sach- und (damit auch) Rechtslage rechtfertigt es sich, die angefochtene Verfügung vom 17. Juni 2011 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die gestützt auf die Erwägungen notwendigen Abklärungen treffe und anschliessend neu über einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung entscheide. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

4.
4.1     Die in Anwendung von Art. 69 Abs. 1bis IVG auszufällende Gerichtskostenpauschale ist auf Fr. 800.-- festzusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
4.2     Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat gegenüber der Beschwerdegegnerin ausgangsgemäss Anspruch auf eine ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessende Entschädigung (inklusive Barauslagen und  Mehrwertsteuer; § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG), welche auf Fr. 1‘900. -- festzusetzen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 17. Juni 2011 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Anspruch der Versicherten auf Invalidenleistungen neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Kim Mauerhofer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).