Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Hurst
Gerichtsschreiber Möckli
Urteil vom 24. Juni 2013
in Sachen
1. X.___ geb. 1997
2. Y.___
Beschwerdeführende
Beschwerdeführer 1 gesetzlich vertreten durch die Mutter Y.___
alle vertreten durch Rechtsanwalt Jean-Frédéric Malcotti
Avocats et Notaire
2. Rue du Concert, Case postale 2730, 2001 Neuchâtel 1
Y.___ vertreten durch Rechtsanwalt Jean-Frédéric Malcotti
Avocats et Notaire
2. Rue du Concert, Case postale 2730, 2001 Neuchâtel 1
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Mit zwei Verfügungen vom 18. November 1997 (Urk. 6/2-3) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem 1949 geborenen und in Zürich wohnhaften Z.___ mit Wirkung ab 1. Mai 1996 eine ganze Rente der Invalidenversicherung nebst einer Zusatzrente für die Ehefrau A.___, geboren 1972, zu. Die Zusatzrente war infolge Scheidung am 27. Juni 1996 (Urk. 6/76) befristet bis 31. August 1996. Am 16. Juni 1998 (Urk. 6/5) verfügte die IV-Stelle mit Wirkung ab 1. Oktober 1997 ein Kinderrente zur Rente des Vaters für den am 28. Oktober 1997 geborenen Sohn von Z.___, X.___ (vgl. Registerauszug Urk. 6/72 und 6/78). Die Mutter von X.___, Y.___, geboren 1976, und Z.___ heirateten am 27. März 1998 in der Dominikanischen Republik (Urk. 6/71). Am 1. Januar 2001 zog Z.___ aus Zürich weg und war seitdem unbekannten Aufenthaltes (Urk. 6/26). Der Aufenthalt der Ehefrau und des Sohnes zu dieser Zeit ist nicht aktenkundig. Die Ausgleichskasse überwies die Rente und die Kinderrente in den folgenden Jahren weiterhin auf das Konto von Z.___ bei der Bank B.___, Konto-Nr. ___, und schickte die Rentensteuerausweise für die Jahre 2001-2006 an die alte Adresse, ___, Zürich (Urk. 6/16; 6/22; 6/27-28; 6/30; 6/32; vgl. auch Kontoantrag [Urk. 6/37] und Kontoauszüge [Urk. 13/1-7]). Zahlungsbefehle für betriebene AHV/IV/EO-Beitragsforderungen konnten dagegen nicht zugestellt werden (Urk. 6/20).
1.2 Am 21. September 2007 meldete sich die Ehefrau von Z.___ telefonisch und teilte u.a. mit, Z.___ sei im Jahr 2002 in Spanien verstorben. Sie selber wohne mit dem Kind in Santo Domingo (Urk. 6/33). Daraufhin stellte die Ausgleichskasse die Zahlungen ein. Nachforschungen nach Z.___ bei der Bank B.___ und beim Spanischen Konsulat blieben erfolglos (Urk. 6/34-36). Gemäss einer Sterbeurkunde aus Spanien, datierend vom 2. Februar 2011 und bei der Beschwerdegegnerin gemäss Aktenverzeichnis eingegangen am 1. März 2011 war Z.___ am 2. April 2001 verstorben (Urk. 6/91). Im Januar 2010 ging bei der Zentralen Ausgleichsstelle ein Gesuch um Gewährung einer Waisenrente für das Kind von Z.___ ein (Urk. 6/83) Mit Verfügungen vom 27. Juni 2011 sprach die Ausgleichskasse Y.___ rückwirkend eine Witwenrente vom 1. Februar 2005 bis 31. März 2006 und X.___ eine Waisenrente ab 1. Februar 2005 zu (Urk. 2/2-3). Bereits am 1. Februar 2011 hatte die IV-Stelle mittels Vorbescheid dem Rechtsvertreter von Y.___ mitgeteilt, die bis am 30. September 2007 zu Unrecht an Z.___ ausbezahlten Renten würden zurückgefordert und mit dem Anspruch auf die Witwen- und Waisenrenten verrechnet, wogegen der Rechtsvertreter Einwendungen erhob (Urk. 6/89-90). Mit Verfügung vom 27. Juni 2011 verrechnete die IV-Stelle die Witwen- und Waisenrente (Letztere bis 31. Oktober 2010) im Betrag von Fr. 63'467.-- mit der Rückforderung der Invaliden- und Kinderrente vom 1. Februar 2006 bis 30. September 2007 im Betrag von Fr. 45'438.-- (Urk. 2/1).
2. Gegen die Rückforderungs- und Verrechnungsverfügung liessen Y.___ und ihr Sohn, X.___, durch Rechtsanwalt Jean-Frédéric Malcotti, Neuchâtel, am 24. August 2011 Beschwerde erheben und beantragen, auf die Rückerstattung von Fr. 45'838.-- sei zu verzichten, und die SVA Zürich sei zu Zahlung von Fr. 45'838.-- zu Gunsten der Beschwerdeführenden zu verpflichten (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 4. Oktober 2011 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 5; den Beschwerdeführenden zugestellt am 5. Oktober 2011, Urk. 7). Mit Gerichtsbeschluss vom 16. Oktober 2012 verlangte das hiesige Gericht von der Bank B.___Auskunft über das nach wie vor bei ihr bestehende Konto von Z.___ (Urk. 10). Die Bank B.___ reichte Kontoauszüge mit Bargeldbezügen in den Jahren 2001 und 2002 ein (Urk. 13/1-7), gab aber keine weiteren Auskünfte (Brief vom 23. Oktober 2012, Urk. 12). Hierzu nahmen die Beschwerdeführenden Stellung (Urk. 18), während sich die Beschwerdegegnerin nicht vernehmen liess (Verfügung vom 6. November 2012, Urk. 16).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerdegegnerin beruft sich zur Begründung der strittigen Rückforderung auf die gesetzlichen Grundlagen zur Verrechnung in Art. 20 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ([AHVG]; in der Invalidenversicherung anwendbar gemäss Art. 50 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]), wonach fällige Leistungen wie die Nachzahlung von AHV-Renten mit Forderungen aufgrund des IVG verrechnet werden können. Die Forderung richte sich an die Beschwerdeführenden als Erben von Z.___, sei fällig und unverjährt und könne deshalb mit der Nachzahlung der Witwen- und Waisenrente verrechnet werden (Urk. 5).
Die Beschwerdeführenden machen demgegenüber im Wesentlichen geltend (vgl. Urk. 1 S. 4), der Tod von Z.___ sei in Spanien im April 2001 registriert worden und die Beschwerdeführenden gehörten nicht zu den gesetzlichen Erben zumal Z.___ gemäss Eintrag im Zivilstandsregister im Todeszeitpunkt keine Ehefrau gehabt habe. Weiter seien die nunmehr zurückgeforderten IV- und Kinderrenten nach dem Tod von Z.___ ausbezahlt worden. Die Rückerstattungspflicht könne indessen nur dann auf die Erben übergehen, wenn die zu Unrecht bezogenen Leistungen dem Versicherten zu Lebzeiten ausgerichtet worden seien und zum Nachlass gehörten. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Allenfalls hätte die Beschwerdegegnerin diejenige Person zu belangen, welche Zugriff auf das Konto des Verstorbenen hatte. Im Übrigen habe die Beschwerdegegnerin ihre Sorgfaltspflicht verletzt, indem sie trotz verschiedener Hinweise auf einen Wegzug von Z.___ aus Zürich mit unbekanntem neuen Aufenthalt keine Nachforschungen angestellt und die Renten weiter ausbezahlt habe (Urk. 1). Mit letzterem Einwand machen die Beschwerdeführenden im Kern eine mögliche Verjährung der Rückforderung geltend, weil die Beschwerdegegnerin mangels eines bekannten Aufenthaltes von Z.___ auch mit dessen Tod hätte rechnen müssen, entsprechende Nachforschungen aber jahrelang unterlassen habe (Urk. 1 S. 4). Die Frage einer allfälligen Verwirkung der Rückforderung ist vorab zu prüfen.
2.
2.1 Nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG). Bei den genannten Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen (BGE 133 V 579 E. 4.1; 119 V 431 E. 3a). Massgeblich für die Auslösung der relativen Frist von einem Jahr ist der Zeitpunkt, in welchem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen. Ist für die Leistungsfestsetzung das Zusammenwirken mehrerer Behörden notwendig, genügt es, dass die nach der Rechtsprechung erforderliche Kenntnis bei einer der zuständigen Verwaltungsstellen vorhanden ist (BGE 119 V 431 E. 3a). In diesem Sinne ist nachfolgend mit Beschwerdegegnerin auch immer die Ausgleichskasse mitgemeint, deren Wissen sich die IV-Stelle anrechnen lassen muss.
2.2 Der Beschwerdegegnerin wurde am 21. September 2007 von der Beschwerdeführerin telefonisch mitgeteilt, Z.___ sei bereits vor Jahren verstorben. Laut der Aktennotiz (Urk. 6/33) vereinbarte der Sachbearbeiter mit der Beschwerdeführerin, dass sie den Sachverhalt schriftlich bestätige und weitere Unterlagen zustelle. Soweit ersichtlich gingen in der Folge seitens der Beschwerdeführerin keine weiteren Unterlagen ein. Die Beschwerdegegnerin ihrerseits versuchte über die Bank B.___ und das Spanische Konsulat in Zürich mehr über Z.___ Aufenthalt in Erfahrung zu bringen, allerdings ohne Erfolg (Urk. 6/34-36). Das Spanische Konsulat antwortete am 29. Februar 2008 auf die Frage der Beschwerdegegnerin, ob Z.___ (in Spanien) gestorben sei (Urk. 6/36/2), dass lediglich seine Abmeldung seit Jahren eingetragen, sein Tod aber nicht bekannt sei (Urk. 6/36/1).
Mit Brief vom 12. Januar 2010 teilte die Zentrale Ausgleichsstelle ZAS der Beschwerdegegnerin mit, der Sohn von Z.___ habe eine Waisenrente beantragt. Sie bat um Zusendung einer Kopie des Dossiers von Z.___ (Urk. 6/83/1). Eine offizielle Bestätigung von dessen Tod lag dem Schreiben nicht bei und ein Todesdatum wurde darin nicht erwähnt (vgl. Urk. 6/83/2-5).
Im Weiteren Verlauf hielt die Sachbearbeiterin C.___ in einer Notiz vom 10. Dezember 2010 fest, Z.___ sei gestorben und das Kind X.___ sowie dessen Mutter hätten Anspruch auf eine Waisenrente bzw. einen befristeten Anspruch auf eine Witwenrente. Die Nachzahlung werde direkt mit der Verrechnung der bis September 2007 ausbezahlten Invaliden- und Kinderrente beglichen (Urk. 6/88). Die Rückerstattung und Verrechnung mit der Nachzahlung wurde den Beschwerdeführenden mittels Vorbescheid vom 1. Februar 2011 (Urk. 6/89) angezeigt und am 27. Juni 2011 verfügt (Urk. 2/1). Der amtliche Todesschein mit Datum vom 2. Februar 2011 (Urk. 6/91) ging bei ihr erst am 1. März 2011 ein (Urk. 6/0). Die Beschwerdegegnerin hat damit den Vorbescheid (welchem fristenrechtlich die gleiche Wirkung zuzumessen ist wie der Verfügung selber, BGE 119 V 431 E. 3c) wie auch die Verfügung selbst jedenfalls innert eines Jahres seit (amtlich bestätigter) Kenntnis des Todestags von Z.___ und damit rechtzeitig verfügt. Insbesondere war sie, nachdem sie aufgrund der konsularischen Auskunft (Urk. 6/36/1) hatte ausschliessen dürfen, dass José Manuel Lopez in Spanien gestorben war, trotz der Aktennotiz vom 21. September 2007 (Urk. 6/33) nicht gehalten gewesen, weitere Nachforschungen zu betreiben, da ihr aufgrund des zuletzt unbekannten Aufenthalts von Z.___ jegliche konkreten Anhaltspunkte gefehlt hatten, wo sie hätte weiter nachforschen sollen, um amtlich bestätigte Kenntnis des Todes und des Todestags zu erlangen.
3. Dies führt indessen nicht dazu, dass die Beschwerde ohne Weiteres abzuweisen wäre. Als rückerstattungspflichtige Personen unrechtmässig bezogener Leistungen (Art. 25 Abs. 1 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) kommen u.a. der Bezüger der unrechtmässig gewährten Leistungen oder seine Erben in Frage (Art. 2 Abs. 1 lit. a der Verordung über den ATSG [ATSV]). Die Beschwerdeführenden machen nun unter Verweis auf die nicht näher bezeichnete Registrierung des Todes von Z.___ in Spanien geltend, sie gehörten gar nicht zu den gesetzlichen Erben (Urk. 1 S. 4 oben). Die Beschwerdegegnerin ihrerseits geht offensichtlich ohne Weiteres davon aus, dass die Beschwerdeführenden Erben von des Z.___ und damit rückerstattungspflichtig sind (Urk. 2/1 und Urk. 5). Es fehlt indessen an einer amtlichen Bestätigung (analog dem in der Schweiz von einem Gericht ausgestellten Erbschein), dass die Beschwerdeführenden tatsächlich Erben des Z.___ sind und dass sie die Erbschaft auch angenommen haben. Die Beschwerdegegnerin hat diesbezügliche Abklärungen nachzuholen, wobei sie die Beschwerdeführenden aufgrund deren Auskunfts- und Mitwirkungspflicht (Art. 43 Abs. 3 ATSG) miteinbeziehen kann. Danach hat sie über eine allfällige Rückforderung neu zu verfügen.
In diesem Sinn ist die angefochtene Rückforderungs- und Verrechnungsverfügung aufzuheben und die Sache ist zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
4.
4.1 Die auf Fr. 600.-- festzulegenden Gerichtskosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG) sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
4.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Entschädigung von Fr. 1'800.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) angemessen.
5. Der Gerichtsschreiber hat seine abweichende Meinung zum Ausgang des Verfahrens zu Protokoll gegeben (Protokoll S. 4 in Verbindung mit Urk. 19).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Rückforderungs- und Verrechnungsverfügung vom 27. Juni 2011 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine Prozessentschädigung von Fr. 1800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
(je unter Beilage einer Kopie von Urk. 19)
- Rechtsanwalt Jean-Frédéric Malcotti
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter zusätzlicher Beilage des Doppels von Urk. 18
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).