Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.00873
IV.2011.00873

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Sozialversicherungsrichterin Käch Amsler

Gerichtsschreiberin Rümbeli


Urteil vom 11. Januar 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Stadt Zürich, Soziale Dienste, Rechtsdienst SOD
Rechtsanwältin Katja Bleichenbacher, Verwaltungszentrum Werd
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1      X.___, geboren 1971, absolvierte zwischen 1990 und 1993 eine Lehre als Landschaftsgärtner, welche er mit eidgenössischem Fähigkeitsausweis am 31. Juli 1993 abschloss (Urk. 12/1 Ziff. 5.4.1, Urk. 12/2). Am 5. März 1993 meldete er sich wegen geburtsbedingten Platt- und Senkfüssen wie auch einem Hallux bei der eidgenössischen Invalidenversicherung an und beantragte Spezialschuhe inklusive entsprechende Einlagen (Urk. 12/1 Ziff. 6.2, 6.3 und 6.8). In der Folge wurde ihm für den Zeitraum ab dem 27. Mai 1993 bis zum 31. Mai 2003 ein Hilfsmittel (abgeänderte Spezialschuhe) zugesprochen (Urk. 12/8-10).
          Mit Anmeldung vom 10. März 1994 beantragte der Versicherte Umschulung und Hilfsmittel (Urk. 12/13 Ziff. 6.8). Mit Verfügung vom 4. Juli 1994 wurde ihm eine Eingliederungsmassnahme im Sinne einer beruflichen Massnahme - Vorbereitung auf den eidgenössischen Abschluss der Berufsmittelschule an der Y.___-Schule - zugesprochen (Urk. 12/23), und mit Verfügung vom 13. Juni 1995 wurde ihm als berufliche Massnahme eine Handelsschulausbildung inklusive Abschluss mit eidgenössischem KV-Fähigkeitsausweis zugesprochen (Urk. 12/42-43), worauf er am 6. Juli 1998 die KV-Ausbildung erfolgreich abschloss (Urk. 12/49/2). Von 2002 bis 2006 war der Versicherte selbständig erwerbstätig mit dem Verkauf von Versicherungen. Seither geht er keiner Erwerbstätigkeit mehr nach (vgl. Urk. 12/96 S. 5).
1.2      Am 24. November 2008 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug (Hilfsmittel, Rente) an (Urk. 12/56 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 12/60, Urk. 12/77-80) und einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug; Urk. 12/69) ein. Nach Erlass des Vorbescheids am 22. Februar 2010 (Urk. 12/83) und dagegen erhobenen Einwänden (Urk. 12/92) holte die IV-Stelle einen weiteren Arztbericht (Urk. 12/90) ein, veranlasste zwei Begutachtungen des Versicherten (Urk. 12/96, Urk. 12/101, Urk. 12/109) und verneinte mit Verfügung vom 20. Juli 2011 einen Rentenanspruch, da der Invaliditätsgrad lediglich 20 % betrage (Urk. 12/111 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 20. Juli 2011 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 25. August 2011 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm ab November 2007 eine halbe Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 21. Oktober 2011 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1. November 2011 mitgeteilt (Urk. 13).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen deshalb in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
1.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3     Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Va-lideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 Erw. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen).
1.4     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41.9 Stunden, seit 2009 von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 12-2010 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
1.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b.cc).
         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.6     Die Verwaltung ist von Amtes wegen verpflichtet, die notwendigen Abklärungen vorzunehmen (Art. 43 ATSG). Dies umfasst die Verpflichtung und das Recht, die Untersuchungen anzuordnen, welche zur Klärung des Sachverhalts erforderlich sind, nicht jedoch das Recht, eine ‚second opinion’ zu einem bereits in einem Gutachten festgestellten Sachverhalt einzuholen, wenn ihr dieser nicht gefällt (BGE 136 V 156 E. 3.3). Entscheidend dafür, ob weitere Abklärungen angeordnet werden können und müssen ist, ob die bereits vorliegenden Gutachten die praxisgemässen inhaltlichen und beweismässigen Anforderungen erfüllen (Urteil des Bundesgerichts U 571/06 vom 29. Mai 2007 E. 4.2).
         Gemäss neuester Rechtsprechung könnte der Einwand, eine weitere Begutachtung ergebe mit Blick auf einen bereits umfassend geklärten Sachverhalt bloss eine ‚second opinion’, bereits im Abklärungsverfahren beschwerdeweise geltend gemacht werden (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging in ihrem Vorbescheid vom 22. Februar 2010 davon aus, dass der Beschwerdeführer dank der Umschulung und erfolgreichen Absolvierung der KV-Prüfung in der umgeschulten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei, und dass er sitzenden Tätigkeiten in einem Pensum von 100 % nachgehen könne (Urk. 12/83 S. 1).
Nach weiteren medizinischen Abklärungen kam die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) zum Schluss, dass aufgrund der Beschwerden des Versicherten rein funktionell zwar von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei; allerdings bestehe ein vermehrter Pausenbedarf von 1-2 Stunden täglich. Insofern sei von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in sämtlichen Tätigkeiten auszugehen. Da der Beschwerdeführer im Jahr ohne Gesundheitsschaden ein Einkommen von rund Fr. 71'692.-- erzielen könnte, ergebe die Gegenüberstellung mit dem Invalideneinkommen von rund Fr. 57'535.-- einen Invaliditätsgrad von 20 % und somit keinen Anspruch auf eine Rente (Urk. 2 S. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, aus - einzeln genannten - ärztlichen Beurteilungen gehe hervor, dass die groteske Deformität der Füsse mit Degeneration im Anschlusssegment starke Ruhe- und Belastungsschmerzen für ihn verursache, und dass seine Arbeitsfähigkeit für sitzende Tätigkeiten lediglich zu 50 % eingeschätzt werde (S. 4 Ziff. 3 f.). Die plötzlich einschiessenden, invalidisierenden Fussschmerzen bei der bekannten schweren kongenitalen Fussdeformität hinderten ihn daran, einer regelmässigen Arbeitstätigkeit nachzugehen. Ferner könne er sich nicht länger als eine Stunde auf etwas konzentrieren, auch nicht im Sitzen, beziehungsweise schränke die Schmerzsymptomatik sein Konzentrations-, Auffassungsvermögen und die Anpassungsfähigkeit ein (S. 4 Ziff. 5).
Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, im von der Beschwerdegegnerin eingeholten Gutachten sei der Grad der Arbeitsfähigkeit für sitzende Tätigkeit im kaufmännischen Bereich ebenfalls mit 50 % beurteilt worden (S. 5 Ziff. 6). Ausserdem seien seine gesundheitlichen Probleme derart ausgeprägt, dass keine stabilen und belastbaren Gelenkverhältnisse vorlägen. Die unteren Extremitäten müssten wegen Umlaufstörungen, sprich Wassereinlagerungen, immer wieder hoch gelagert werden, was durch zu langes Sitzen nur gefördert werde (S. 5 Ziff. 7). Das eingeholte Gutachten sei umfassend, nachvollziehbar, begründet und decke sich mit den Berichten der Spezialärzte der Universitätsklinik Z.___ (S. 7 Ziff. 10).
2.3     Strittig und zu prüfen sind die Arbeitsfähigkeit und der Invaliditätsgrad, und damit ein allfälliger Rentenanspruch, des Beschwerdeführers.

3.
3.1 Dr. med. A.___, Orthopädische Chirurgie FMH, diagnostizierte in seinem Bericht vom 8. Juni 1993 angeborene Knicksenkfüsse, beidseitige Spreizfüsse mit Zehenfehlstellungen und führte aus, der Beschwerdeführer sei wegen Metatarsalgien I, links mehr als rechts, sowie Schmerzen am medialen Fussrand und entlang der Längswölbung vor einem Jahr in seine Behandlung gekommen. Da er aufgrund seiner Schmerzen die Arbeit stets unterbrechen müsse, sei es sinnvoll, ihm Spezialschuhe anfertigen zu lassen (Urk. 12/7 S. 2).
3.2 Dr. med. B.___, Klinik Z.___, nannte im Bericht vom 26. April 1994 (Urk. 12/15) als Diagnose einen kongenitalen Plattfuss mit beidseitigem Metatarsus primus varus (Ziff. 3). Aufgrund der massiven Fussdeformation zu beiden Seiten sei der Beschwerdeführer als Landschaftsgärtner nicht mehr einsetzbar und arbeitsunfähig. Nach beidseitiger korrigierender Double-Arthrodese sei er wohl kaum mehr als Landschaftsgärtner einsetzbar (Ziff. 4). Als geeignete Tätigkeiten wurden sitzende beziehungsweise Bürotätigkeiten, welche nach entsprechender Umschulung zu 100 % zumutbar wären, genannt (Urk. 12/15/3).
3.3 Dr. med. C.___, Oberarzt i.V., Klinik Z.___, führte in seinem Bericht vom 20. September 1994 die bereits genannte Diagnose an und bezifferte die Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich ab 11. April 1994 bis auf weiteres mit 100 % (Urk. 12/34 Ziff. 1.5 und 3).
3.4 Dr. med. D.___, Teamleiter Stellvertreter, Orthopädie, Universitätsklinik Z.___, berichtete am 9. Dezember 2008 über seine Untersuchung vom 20. November 2008 (Urk. 12/60/6-7). Dabei nannte er folgende Diagnosen (S. 1):
- schwere kongenitale Fussdeformität, Plattfuss mit Metatarsus tremus varus beidseits
- Status nach Double-Arthrodese sowie retrokapitaler Metatarsale I-Osteotomie links am 13. April 1994
- Status nach Entfernung von Verkalkungen über dem Talus dorsal zuklappende Osteotomie Gundphalanx Grosszehe links 7. September 1995
Aufgrund der stark symptomatischen kongenitalen Fussdeformitäten beidseits sei eine Massschuhanfertigung indiziert. Sollte dies zu keiner Besserung führen, sei neben einer Infiltration subtalar auch eine neurologische Abklärung bezüglich den brennenden Dauerschmerzen durchzuführen (S. 2 Mitte).
3.5 Im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 12/78/1) nahm Dr. med. E.___ am 24. September 2009 zu ihr unterbreiteten Fragen Stellung; dabei nannte sie die folgenden Diagnosen (S. 6):
- schwere kongenitale Fussdeformität, Plattfuss mit Metatarsus tremus varus beidseits
- Status nach Double-Arthrodese sowie retrokapitaler Metatarsale I-Osteotomie links 94 Chronisches Schmerzsyndrom
- Medikamentenabusus
- Status nach Alkoholabusus
Ferner führte sie aus, der Beschwerdeführer leide unter Dauerschmerzen, die sich insbesondere bei Verstärkung der Belastung erhöhen würden. Aufgrund der chronischen Schmerzproblematik sei es beim Beschwerdeführer zu Alkohol- und Medikamentenabusus mit Opiaten, Antidepressiva und Analgetika gekommen (S. 7). Eine behinderungsangepasste Tätigkeit, die eine rein sitzende Tätigkeit umfasse, könne ihm daher lediglich zu 30 % (zwei bis drei Stunden pro Tag) zugemutet werden. Eine stehende oder eine wechselbelastende Tätigkeit sei nicht zumutbar (S. 5).
3.6 Dr. med. F.___, Assistenzärztin, Orthopädie, Universitätsklinik Z.___, hielt im Bericht vom 14. Oktober 2009 fest, der Beschwerdeführer sei aus orthopädischer Sicht für eine angepasste, rein sitzende Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Für körperlich belastende Tätigkeiten erachte sie ihn zur Zeit als 100 % arbeitsunfähig (Urk. 12/79/6).
3.7 Dr. med. G.___, Facharzt Allgemeine Medizin und Psychiatrie / Psychotherapie, nannte in seinem Bericht vom 11. November 2009 (Urk. 12/80/1-4) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- schwere kongenitale Fussdeformität, Plattfuss mit Metatarsus tremus varus beidseits
- Status nach Double-Arthrodese sowie retrokapitaler Metatarsale I-Osteotomie links am 13. April 1994
- Status nach Entfernung von Verkalkungen über dem Talus dorsal zuklappende Osteotomie Grundphalanx Grosszehen links am 7. September 1995
- seither invalidisierende Schmerzen in beiden Füssen in Ruhe und bei Bewegung, was in den letzten Jahren zu einer zunehmenden depressiven Verstimmung mit Angstzuständen, Panikattacken und zu einem sozialen Rückzug geführt hat
Zur Art und Umfang der gegenwärtigen Behandlung führte Dr. G.___ aus, er sehe den Beschwerdeführer seit dem 22. Mai 2009 in eins- bis zweiwöchigen Abständen zu einem einstündigen psychotherapeutischen Gespräch. In zukünftigen Psychotherapien sei geplant, die soziale Isolierung des Beschwerdeführers zu durchbrechen, was bis anhin nicht gelungen sei (Ziff. 1.5). Betreffend die medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit verwies Dr. G.___ auf die von Dr. E.___ gemachten Angaben; der Beschwerdeführer sei ab November 2008 zu 100 % krankgeschrieben (Ziff. 1.6).
Dr. G.___ gab betreffend der bisherigen Tätigkeit des Beschwerdeführers an, die plötzlich einschiessenden, invalidvisierenden Fussschmerzen bei der bekannten schweren kongenitalen Fussdeformität hinderten diesen am Ausführen einer regelmässigen Arbeitstätigkeit (Ziff. 1.7). Zur Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers führte er an, es sei vor allem das orthopädische Leiden für die Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit entscheidend. Eigenständige Tätigkeiten kämen sicherlich nicht mehr in Frage, da sich der Beschwerdeführer wegen den einschiessenden Fussschmerzen nicht länger als eine Stunde auf etwas konzentrieren könne, auch nicht im Sitzen. Zudem schränke die Schmerzsymptomatik den Beschwerdeführer in seinem Konzentrations-, Auffassungsvermögen sowie in seiner Anpassungsfähigkeit ein (Ziff. 1.9).
3.8 Dr. med. H.___, Oberarzt, Universitätsklinik Z.___, nannte in seinem Bericht vom 6. April 2010 (Urk. 12/90) die bekannten orthopädischen Diagnosen (S. 1).
Die zusätzlich erfolgte Untersuchung (Computertomographie des oberen Sprunggelenks links) vom 30. März 2010 zeige beim Beschwerdeführer eine massive Degeneration im Naviculocuneiforme-Gelenk, einen Rückfuss in deutlichem Valgus und eine Vorfussabduktion auf (S. 1 f.). Grundsätzlich sei eine korrigierende Mittelfussosteotomie mit medialisierender Osteotomie des Tuber calcanei links angezeigt. Wahrscheinlich sei auch eine plantarisierende Osteotomie des I. Strahls durchzuführen. Anderseits sei zuzugeben, dass die groteske Deformität mit Degeneration im Anschluss-Segment starke Ruheschmerzen wie auch Schmerzen bei Belastung verursache (S. 2).
Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers führte Dr. H.___ aus, diese sei - unter Beachtung des Schmerzsyndroms und des Arbeitsweges - auf 50 % für sitzende Tätigkeiten zu bewerten. Dieser Meinung schliesse sich auch Dr. med. I.___, Leiter des Fussteams, Universitätsklinik Z.___, an (S. 2).
3.9 Dr. med. J.___, Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, erstattete am 23. August 2010 ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 12/96). Sie stützte sich auf die vorhandenen Akten (S. 1 ff.), die Angaben des Beschwerdeführers (S. 4 ff.) und von ihr im Rahmen der am 16. August 2010 erfolgten Untersuchung erhobenen Befunde (S. 8 ff.). Sie nannte folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 12):
- verminderte Belastbarkeit der unteren Extremitäten bei;
- angeborenen Knick-Senk-(Platt)-Spreiz-Füssen mit Vorfussverbreitung und Lateraldeviation
- Status nach Operation links (Double-Arthrodese) mit röntgenologisch degenerativen Veränderungen im oberen Sprunggelenk und der distalen Mittelfussreihe
- deutlich eingeschränkte bis aufgehobene Funktion im OSG/USG mit dezenter Spitzfussstellung links
- links Hyposensibilität im Verlauf des Nervus peroneus und narbenbedingt
- psychiatrische Komorbidität, Begutachtung empfohlen
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie varische Beinachsen beidseits, eine Fehlstatik der Wirbelsäule, eine geringe Haltungsinsuffizienz bei mässig gut trainierter Rumpfmuskulatur, kein sicheres nervenwurzelbezogenes neurologisches Defizit sowie eine beidseitige verkürzte Ischiokruralmuskulatur (S. 12).
Sie führte aus, die auf orthopädischem Fachgebiet vorgetragenen Beschwerden fänden klinisch wie auch radiologisch ihr Korrelat. Problematisch sei der linke Fuss bei Status nach operativer Versorgung und nun bestehenden degenerativen Veränderungen ohne stabile und belastbare Gelenkverhältnisse im oberen/unteren Sprunggelenk. Folglich ergäben sich Einschränkungen für gehende, stehende und wechselwirkende Aktivitäten (S. 13).
Dr. J.___ attestierte dem Beschwerdeführer für sitzende Tätigkeiten im kaufmännischen Bereich eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (S. 14 Ziff. 2 und 7). Medizinische Massnahmen seien derzeit nicht indiziert, da durch konservative Massnahmen kein Behandlungserfolg mit Steigerung des Arbeits- oder Leistungsvermögens zu erwarten wäre (S. 14 Ziff. 5). Auch seien berufliche Massnahmen nicht angezeigt, da die kaufmännische Tätigkeit des Beschwerdeführers eine angepasste sei (S. 14 Ziff. 6).
Am 4. Oktober 2010 führte Dr. J.___ auf Anfrage aus, die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers am linken Fuss seien derart ausgeprägt, dass keine stabilen und belastbaren Gelenkverhältnisse vorlägen. Ferner müssten die unteren Extremitäten immer wieder hoch gelagert werden, da durch operative Vernarbungen Umlaufstörungen bestünden. Bei der an einem Nachmittag erfolgten gutachterlichen Untersuchung hätten an beiden unteren Extremitäten deutliche Gewebswassereinlagerungen bestanden. Infolge der gesundheitlichen Probleme am linken Fuss bestünden erhebliche Einschränkungen für den Weg zu und von der Arbeit und für sich ergebende Toiletten- und Arbeitspausen (da ein Positionswechsel vorgenommen werden müsse). Ausserdem fördere langes Sitzen die Schwellneigung, auch wenn die Gelenke zunächst einmal entlastet würden. Unter diesen Aspekten ergebe sich die Einschränkung des Arbeitsvermögens (Urk. 12/101).
3.10 Am 30. und 31. März 2011 wurde in der Rehaklinik K.___ eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) durchgeführt, worüber am 11. Mai 2011 berichtet wurde (Urk. 12/109). Dabei wurden die aktenkundigen Diagnosen genannt (S. 1).
Als arbeitsrelevante Probleme wurde im Bericht die verminderte Belastungstoleranz des linken Fusses, die reduzierte Beweglichkeit des linken Fusses, die belastungs- und bewegungsabhängigen Schmerzen im linken Fuss erwähnt. Ferner habe die standardisierte Bewertung der Bereiche „Beschreibung von Schmerzen und Einschränkungen, Schmerzverhalten, Leistungsverhalten und Konsistenz“ keine Symptomausweitung ergeben (S. 3).
Gemäss der Arbeitsbeschreibung des Beschwerdeführers habe sich seine bisherige Tätigkeit als Versicherungskaufmann vorwiegend auf Büroarbeiten (zirka 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr) und auf Kundenbesuche (17.00 Uhr bis 22.00 Uhr) bezogen (S. 5). Zur Zumutbarkeit und Eingliederungsperspektive wurde ausgeführt, dass eine ganztägige berufliche Tätigkeit als kaufmännischer Angestellter / Versicherungskaufmann zumutbar sei. Zusätzliche Pausen, insgesamt durchschnittlich 1-2 Stunden, seien bei häufig auftretenden einschliessenden Schmerzen im linken Fuss im Tagesverlauf einzubauen. Als andere berufliche Tätigkeiten sei eine ganztägige, leichte und mehrheitlich sitzende Arbeit, welche ebenfalls die genannten zusätzlichen Pausen umfasse, zumutbar (S. 3).

4.
4.1 Unbestritten und aufgrund der vorliegenden Akten auch ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund der bestehenden Fussprobleme in seiner früheren Tätigkeit als Landschaftsgärtner nicht mehr arbeitsfähig ist.
Fraglich ist, wie es sich mit seiner Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit verhält. Die Beschwerdegegnerin stellte diesbezüglich auf die EFL vom März 2011 (Erw. 3.10) ab und ging von einer 80%igen Restarbeitsfähigkeit, inklusive zusätzliche durchschnittlich ein- bis zweistündige Pausen, aus.
4.2 Zusammenfassend liegen folgende Beurteilungen der Restarbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht vor: Dr. B.___ führte im April 1994 aus, dem Beschwerdeführer könne nach entsprechender Umschulung eine geeignete, sitzende Bürotätigkeit zu 100 % zugemutet werden. Die Hausärztin des Beschwerdeführers ging im September 2009 lediglich von einer möglichen Erwerbstätigkeit von 30 % in einer behinderungsangepassten Arbeit aus. Demgegenüber mutete Dr. F.___ im Oktober 2009 dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zu. Dr. G.___ führte im November 2009 aus, dass vor allem das orthopädische Leiden des Beschwerdeführers für die Wiederaufnahme einer angepassten Tätigkeit entscheidend sei. Zudem sei die bisherige Tätigkeit aus medizinischer Sicht nicht zumutbar. Dr. H.___ gab die Restarbeitsfähigkeit im April 2010 mit 50 % für sitzende Tätigkeiten an. Im August 2010 hielt Dr. J.___ fest, dass für eine angepasste sitzende Tätigkeit im kaufmännischen Bereich eine 50 %ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Demgegenüber ergab die im März 2011 erfolgte EFL, dass der Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit mit entsprechenden zusätzlichen ein- bis zweistündigen Pausen aus funktioneller Sicht bewältigen könne.
Bei der Beweiswürdigung ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in B.___sfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 352 ff.). Auch der seit Mai 2009 behandelnde Psychiater des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 12/80 S. 2) hat eine mit einer Hausärztin vergleichbaren Vertrauensstellung inne, was ebenfalls bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen ist.
4.3 Das Gutachten von Dr. J.___ ist für die streitigen Belange umfassend, basiert auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. Das Gutachten wurde sodann in Kenntnis der Vorakten abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerungen der Expertin sind in nachvollziehbarer Weise begründet. Mithin erfüllt es die praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1.5) vollumfänglich.
Die im Rahmen des Gutachtens erhobenen Untersuchungsbefunde sind weitestgehend vereinbar mit den Befunden von Voruntersuchern. Ebenso ist die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit von 50 % weitgehend übereinstimmend mit den betreffenden Angaben von Voruntersuchern: Die Spezialärzte der Universitätsklinik Z.___, sprich Dr. H.___ und Dr. I.___, gaben ebenfalls eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für eine behinderungsangepasste Tätigkeit an, wobei Dr. E.___ sogar von einer nur 30%igen Restarbeitsfähigkeit ausging (Urk. 12/78/5, Urk. 12/90/2). Weshalb aus somatischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestehen soll, wie dies Dr. B.___ und Dr. F.___ im April 1994 beziehungsweise Oktober 2009 festhielten, vermag indessen vor dem Hintergrund der von ihnen ebenfalls angegebenen Einschränkungen der physischen Ressourcen des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen.
4.4 Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin nach erfolgtem Gutachten durch Dr. J.___, welches sie in der Begründung betreffend weiterhin bestehender 50%iger Arbeitsfähigkeit auch in sitzender respektive angepasster Tätigkeit nicht überzeugte (Urk. 12/110 S. 4), ein zusätzliches Gutachten der Rehaklinik K.___ anordnete, vermag die Einschätzung von Dr. J.___ nicht in B.___ ziehen. In der betreffenden Stellungnahme wurde auch nicht plausibel angegeben, weshalb ein weiteres Gutachten angeordnet wurde; es wurde lediglich erwähnt, die funktionelle körperliche Belastbarkeit sei mittels EFL zu objektivieren (S. 4). Es ist somit nicht ersichtlich, inwiefern das Gutachten von Dr. J.___ den praxisgemässen Kriterien nicht genügt haben soll, was die Voraussetzung wäre, um ein weiteres Gutachten zu veranlassen (vorstehend Erw. 1.6). Weder aus den Akten der Beschwerdegegnerin noch aus der EFL selber ergeben sich dafür Anhaltspunkte. Dies führt zum Schluss, dass es beim Einholen eines weiteren Gutachtens in der Tat um das Beschaffen einer second opinion gegangen ist, was bei (durch das Gutachten von Dr. J.___) bereits rechtsgenüglich erstelltem Sachverhalt gemäss der entsprechenden Rechtsprechung gerade nicht zulässig ist.
Zusammenfassend kann somit auf das Gutachten von Dr. J.___ abgestellt werden, welche zum Schluss kam, dass eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von 50 % für angepasste sitzende Tätigkeiten besteht.
Der medizinische Sachverhalt ist als in diesem Sinne erstellt zu betrachten.

5.
5.1 Es bleibt die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen dieser Einschränkung aufgrund eines Einkommensvergleiches vorzunehmen.
5.2 Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich (Urk. 12/101 S. 6) blieb beschwerdeweise im Grundsatz unbestritten. Der vom Beschwerdeführer errechnete höhere Invaliditätsgrad von 50 % (Urk. 1 S. 7) resultierte einzig aus dem Umstand, dass er der Berechnung eine lediglich 50%ige Restarbeitsfähigkeit zugrunde legte.
5.3 Wie dargelegt (vgl. Erw. 1.3), wird zur Bestimmung des Valideneinkommens grundsätzlich am zuletzt erzielten Verdienst angeknüpft. Der Beschwerdeführer arbeitete vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens als Landschaftsgärtner beziehungsweise nach erfolgter Umschulung als Versicherungskaufmann und geht seit 2006 keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Für die Berechnung des Valideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin auf den Bericht der Berufsberatung vom 14. Juli 1998 (Urk. 12/50/1) ab und ging von einem Einkommen, aufgerechnet auf das Jahr 2011, in der Höhe von rund Fr. 71'692.-- aus (Urk. 2 S. 2).
         Da der Beschwerdeführer jedoch seit Jahren unregelmässig gearbeitet hat und insbesondere seit 2006 arbeitslos ist (Urk. 12/96 S. 4), ist zur Ermittlung des Valideneinkommens auf die vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustellen. Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des (hypothetischen) Rentenbeginns abzustellen (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222).
         Der Beschwerdeführer meldete sich am 24. November 2008 zum Leistungsbezug erneut an, womit die sechsmonatige Frist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG in der ab Januar 2008 gültigen Fassung Ende Mai 2009 endete und der frühstmögliche Rentenbeginn im Jahr 2009 liegt. Da der Beschwerdeführer seit seiner Umschulung immer im Bereich eines Versicherungskaufmannes gearbeitet hat (Urk. 12/96 S. 4), ist zur Ermittlung des Valideneinkommens auf das Durchschnittseinkommen für Beschäftigte aus dem Versicherungsgewerbe (Tabelle A1 Ziffer 66) und dort auf das Lohnniveau für Tätigkeiten mit Berufs- und Fachkenntnissen (Niveau 3) abzustellen. Dieses belief sich im Jahr 2008 auf monatlich Fr. 7'796.-- (LSE 2008, S. 23, Tab. TA 1, Ziffer 66, Männer, Niveau 3), was bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.4 Stunden (Die Volkswirtschaft 12-2011, S. 98, Tabelle B9.2, lit. K) unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung im Versicherungsgewerbe im Jahr 2009 von 1.9 % (Die Volkswirtschaft 12-2011, S. 95, Tabelle B10.2, lit. 3, K) im Zeitpunkt eines hypothetischen Rentenbeginns einem Valideneinkommen von rund Fr. 98'666.-- entspricht (Fr. 7'796.-- : 40 x 41.4 x 12 x 1.019).
5.4 Angesichts der medizinisch begründeten Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von 50 % in der bisherigen leidensangepassten, kaufmännischen Tätigkeit (vgl. Erw. 4.4), rechtfertigt es sich, von einem Invalideneinkommen von rund Fr. 49'333.-- (Fr. 98'666.-- x 0.5) auszugehen. Gemäss der letzten verfügbaren statistischen Auswertung  erzielten Männer in Tätigkeiten mit vorausgesetzten Berufs- und Fachkenntnissen (Niveau) 3 bei vollem Pensum ein monatliches Einkommen von Fr. 5'678.--, bei einem Pensum von 50-74 % jedoch lediglich ein solches von Fr. 5'378.-- (LSE 2006 S. 14 Tab. T2*). Der Unterschied beträgt somit rund 5 % (Fr. 300.-- : Fr. 5'678.-- x 100 = 5.28 %), so dass das genannte Invalideneinkommen um einen Abzug von 5 % zu vermindern ist (vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481 f.). Damit beträgt das hypothetische Invalideneinkommen rund Fr. 46'866.-- (Fr. 49'333.-- x 0.95).
5.5 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 98'666.-- und einem Invalideneinkommen von rund Fr. 46'866.-- beträgt die Einkommensbusse Fr. 51'800.--, was einem Invalitätsgrad von rund 53 % entspricht. Damit ist ein Anspruch auf eine halbe Rente ausgewiesen.
5.6     In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 20. Juli 2011 (Urk. 2) aufzuheben mit der Feststellung, dass ab dem 1. Juni 2009 ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung besteht.

6.       Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
         Unter diesen Umständen erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 20. Juli 2011 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Juni 2009 einen Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Katja Bleichenbacher
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG),