Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Rangoni-Bertini
Urteil vom 31. Oktober 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
lic. iur. Marco Sandmeier
Badenerstrasse 141, Postfach 1372, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1962, arbeitete bis Januar 2005 als Service-Angestellte (Urk. 8/6 S. 5 Ziff. 6.3.1 i.V.m. Urk. 8/13-14) in einem 100%igen Pensum.
Infolge eines panvertebralen Syndroms bei ausgeprägter idiopathischer Skoliose (Cobb-Winkel 35°) mit muskulärer Dysbalance und einer chronischen Tendovaginitis der Flexorensehne am linken Handgelenk war sie ab Januar 2005 zu 25 % arbeitsunfähig. Unter Berücksichtigung eines 20%igen leidensbedingten Abzugs gewährte ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, aufgrund eines Invaliditätsgrads von 48 % ab Januar 2006 eine Viertelsrente (Verfügung vom 4. Mai 2007 [Urk. 8/47] i.V.m. Urk. 8/41). Die Rente wurde am 5. März 2009 bestätigt (Urk. 8/59).
Ab Juni 2007 war die Versicherte als Haushaltsangestellte im Umfang von 20 Stunden pro Woche tätig (Urk. 8/57 S. 3 Ziff. 2/8-9).
Am 22. November 2010 reichte Dr. med. Y.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, ein Rentenerhöhungsgesuch ein, welches später auch von der Versicherten mitunterzeichnet wurde (Urk. 8/64-65).
In der Folge liess die IV-Stelle die Versicherte durch Dr. med. Z.___, Fachärztin für Rheumatologie und Innere Medizin, begutachten, welche für eine leichte bis mittelschwere Arbeit eine 25%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestierte (Urk. 8/68). Nach erfolgtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/72 ff.) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 8. Juli 2011 mit, dass ihre Rente nicht erhöht werde (Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 8. Juli 2011 (Urk. 2) liess die Versicherte, vertreten durch die DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG (Urk. 4), am 25. August 2011 Beschwerde erheben und beantragen, es seien ihr die gesetzlich geschuldeten Leistungen zu entrichten (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 28. September 2011 (Urk. 7) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.
Am 8. und 24. November 2011 liess die Versicherte weitere Arztberichte vom 16. September und vom 23. November 2011 (Urk. 11 und Urk. 17) einreichen (Urk. 10 und Urk. 16), welche der Beschwerdegegnerin mit Verfügungen vom 10. und 25. November 2011 und zur Stellungnahme zugestellt wurden (Urk. 12 und Urk. 18). Mit Eingabe vom 18. November 2011 (Urk. 14) verzichtete die IV-Stelle auf eine Stellungnahme und in der Eingabe vom 7. Dezember 2011 (Urk. 20) hielt sie an ihren Anträgen fest.
Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien und die weiteren Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.
1.2 Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich verändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen.
1.3 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 f. und 133 V 108 E. 5.4 S. 114 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.5 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).
2. Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Verfügung vom 8. Juli 2011 (Urk. 2), mit welcher die IV-Stelle das Gesuch der Beschwerdeführerin um eine Rentenerhöhung vom 22. November 2010 (Urk. 8/64-65) mangels Verschlechterung des Gesundheitszustands abwies. Dabei ist zu prüfen, ob und allenfalls inwiefern sich der Gesundheitszustand der Versicherten seit dem Zeitpunkt der am 5. März 2009 (Urk. 8/59) erfolgten Rentenbestätigung, die auf einer Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse (Urk. 8/54, 8/56 und 8/57) und auf einem Einkommensvergleich (Urk. 8/58 S. 3) basierte, verschlechtert und sich ihre Arbeitsfähigkeit reduziert habe.
3.
3.1 Die Rentenbestätigung vom 5. März 2009 (Urk. 8/59 i.V.m. Urk. 8/58) beruhte auf einem Arztbericht von Dr. Y.___ vom 16. Januar 2009, in welchem er gestützt auf eine Kosultation vom 21. August 2007 einen stationären Gesundheitszustand festgestellt (Urk. 8/56 S. 7) und auf einen Bericht der F.___ des A.___ vom 8. Juni 2006 hingewiesen hatte, in welchem ein chronisches zervikozephales Syndrom mit linksbetonter Brachialgie und nächtlichen Fingerparästhesien, ohne Hinweise auf eine neurologische Reiz- oder Ausfallerscheinung, diagnostiziert worden war (Urk. 8/56 S. 8-9).
Weitere medizinische Berichte wurden im Revisionsverfahren nicht eingeholt, weshalb auf die der rentenzusprechenden Verfügung vom 4. Mai 2007 zugrunde gelegenen medizinischen Akten zurückzugreifen ist. Dr. Y.___, der die Beschwerdeführerin seit 1996 betreut, hatte im Bericht vom 21. April 2006 die Diagnosen eines panvertebralen Syndroms bei ausgeprägter idiopathischer Skoliose (Cobb-Winkel 35°) mit muskulärer Dysbalance sowie einer chronischen Tendovaginitis der Flexorensehne am linken Handgelenk gestellt. Für eine leichte körperliche Arbeit sei die Versicherte nach wie vor zu 75 % arbeitsfähig, wobei es sich um eine Arbeit in einem beheizten Raum im Wechsel von Sitzen und Stehen und ohne Heben von Lasten handeln müsse (Urk. 8/15 S. 3 am Ende). Gestützt darauf hatte der Regionalärztliche Dienst (RAD) die Versicherte in ihrer angestammten Tätigkeit als zu 50 % und in einer leidensangepassten Tätigkeit als zu 75 % arbeitsfähig erachtet (Urk. 8/34 S. 2 am Ende). Bei Gewährung eines leidensbedingten Abzugs in der Höhe von 20 % ermittelte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 48 % und gewährte der Versicherten ab dem 1. Januar 2006 eine Viertelsrente (Urk. 8/41 i.V.m. Urk. 8/47).
3.2
3.2.1 Im am 22. November 2010 gestellten Rentenerhöhungsgesuch wies Dr. Y.___ auf eine seit dem Sommer 2009 eingetretene Verschlechterung der Gesundheit mit zunehmenden Beschwerden im Bereich der gesamten Wirbelsäule und der grossen Gelenke hin. Das Tragen von Gewichten mit den Händen sei deutlich eingeschränkt und Arbeiten in gebückter Stellung sowie das Heben von Lasten seien nicht mehr möglich. Ursache der Beschwerden, aufgrund welcher die Versicherte nur noch zu 50 % arbeitsfähig sei, sei eine Spondarthropathie, bei welcher auch der Einsatz des potenten TNF-Alpha-Blockers Humira keine Besserung gebracht habe (Urk. 8/64).
Im beigelegten Bericht der B.___ vom 8. Dezember 2009 (Urk. 8/64 S. 4-5) wurden aufgrund des erfolgten Ganzkörper-MRI gut zu einer seronegativen Spondarthropathie passende Veränderungen in der Wirbelsäule festgestellt, am eindeutigsten an L2/L3 sowie an der vorderen Thoraxwand und angedeutet im Bereich der Sacroiliakalgelenke.
Im weiteren, dem Rentenerhöhungsgesuch beigelegten Bericht des A.___, G.___, vom 29. Oktober 2010 (Urk. 8/64 S. 2-3) wurden folgende Diagnosen gestellt:
1. Axiale Spondylarthritis
- entzündliche panvertebrale Schmerzen
- Spondylitis anterior der Brustwirbelsäule und der Lendenwirbelsäule (MRI Dezember 2009)
- konventionell-radiologisch keine Hinweise für einen Status nach ISG-Arthritis
- Enthesitiden (vordere Thoraxwand)
- HLA-B27 negativ
- zusätzliche mechanische Schmerzkomponente bei ausgeprägter Torsionsskoliose sowie Osteochondrose C5/6 nicht ausgeschlossen
- TNF-Blockade mit Humira 4/10-10/10 (keine Wirkung)
2. Arterielle Hypertonie.
Obwohl sämtliche Prediktoren für ein gutes Ansprechen auf TNF-Hemmer gefehlt hätten, sei angesichts der Eindeutigkeit der im MRI festgestellten Veränderungen ein Therapieversuch nötig gewesen. Es habe sich allerdings tatsächlich kein Ansprechen auf die mehrmonatige TNF-Blockade mit Humira gezeigt.
Es werde deshalb eine konservative Weiterbehandlung empfohlen, mit Physiotherapie, NSAR und Ausbau der Analgesie. Da seit der letzten Verfügung der IV-Stelle neue Gesichtspunkte aufgetreten seien und sich der Zustand der Versicherten nachweislich verschlechtert habe, sei eine Revision der Viertelsrente und eine Anpassung des aktuellen Tätigkeitsfeldes als Haushaltshilfe zu diskutieren (Urk. 8/64 S. 2).
3.2.2 Im Rahmen der von der IV-Stelle angeordneten (Urk. 8/67) Begutachtung der Versicherten stellte Dr. med. Z.___ aufgrund der am 2. Februar 2011 erfolgten Untersuchung folgende Diagnosen (Urk. 8/68 S. 10 Ziff. 4):
1. Seronegative Spondylarthropathie, vor allem mit axialem Befall
- Spondylitis anterior der Brust- und Lendenwirbelsäule (MRI Dezember 2009)
- konventionell radiologisch keine Hinweise für einen Status nach ISG-Arthritis
- Enthesitiden (vordere Thoraxwand)
- HLA-B27 negativ
- zusätzlich mögliche mechanische Schmerzkomponente bei ausgeprägter Torsionsskoliose sowie Osteochondrose und Spondylose C5/6
2. Rhizarthrose links
3. Arterielle Hypertonie.
Die Versicherte nehme seit August 2010 abends eine Tablette Arcoxia, mit welcher es ihr bedeutend besser gehe. Das sei das erste Antirheumatikum, welches ihr wirklich geholfen habe, so dass man auf eine andere Basistherapie verzichtet habe.
Wegen der ausgeprägten Torsionsskoliose habe die Versicherte nie intensives Krafttraining gemacht. Nach ihren Angaben habe sie nur eine Serie Physiotherapie in Form von Massagen und leichter Gymnastik pro Jahr erhalten. Sie gehe nicht schwimmen und mache keine Übungen zu Hause, da sie am Abend zu müde sei.
Nach Angaben der Beschwerdeführerin seien ihre Beschwerden im Bereich der Thoraxwand und der Brustwirbelsäule immer vorhanden, mit Arcoxia jedoch gelindert. Ihre Schmerzangaben wirkten plausibel und reell ohne Hinweise auf eine Verdeutlichungstendenz.
Die Versicherte leide zudem an einer Daumenarthrose links, wobei diese Schmerzen auch plausibel seien. Die Beschwerden bestünden vor allem beim Arbeiten, z.B. beim Schneiden und bei Kraftanwendung. Nach Angaben der Versicherten hätten sich diese Beschwerden mit Arcoxia auch verbessert. Wegen der Rhizarthrose bestehe in letzter Zeit eine zunehmende schmerzbedingte Verminderung der Belastbarkeit des Daumengelenkes links (Urk. 8/68 S. 10 Ziff. 4.1).
Aufgrund der seronegativen Spondylarthropathie, vor allem mit axialem Befall, der ausgeprägten s-förmigen Torsionsskoliose, der degenerativen Veränderungen im Halswirbelsäulenbereich (Osteochondrose C5/6), der Entesopathien in der vorderen Thoraxwand sowie der Rhizarthrose links sei die Versicherte für eine schwere Arbeit mit Heben von Lasten von mehr als 10 kg zu 100 % arbeitsunfähig. Im Service sei die Versicherte zu 75 % arbeitsfähig.
Für eine leidensangepasste, leichte bis mittelschwere Tätigkeit (z.B. im Service) ohne Exposition in Kälte oder Nässe, mit Möglichkeit von Positionswechsel und ohne Heben von Lasten von mehr als 10 kg sei die Versicherte zu 75 % arbeitsfähig. Die restlichen 25 % könnten entweder für mehrere Pausen während des Tages oder nach der Arbeit für Sport, Therapie und Entspannung verwendet werden (Urk. 8/68 S. 11 Ziff. 5-6).
Im Gegensatz zur Beurteilung von Dr. Y.___ habe sich der Gesundheitszustand der Versicherten seit der letzten Revision nicht verändert. Das Schmerzausmass sei nicht dergestalt, dass sich eine Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit aufdränge. Es bestünden weiterhin nächtliche Beschwerden, vor allem im Brustwirbelsäulenbereich sowie im Bereich der Thoraxwand. Ausserdem bestünden Halswirbelsäulenschmerzen und sporadische Lendenwirbelsäulenbeschwerden, während diejenigen im Kreuzbereich nicht im Vordergrund stünden oder gestanden seien. Seit die Versicherte - seit August 2010 - regelmässig Arcoxia nehme, hätten sich ihre Beschwerden vermindert, so dass keine andere Basistherapie verwendet werden müsse. Auch die Beschwerden im Daumengelenk links hätten sich mit Arcoxia vermindert, wobei in diesem Bereich auch eine artikuläre Injektion mit Steroiden verabreicht oder der Versicherten eine Daumenschiene oder Ergotherapie verschrieben werden müsse (Urk. 8/68 S. 12 Ziff. 10).
3.2.3 In seinem Arztbericht vom 27. Juni 2011 (Urk. 3/7) nahm Dr. Y.___ zum Gutachten von Dr. Z.___ (Urk. 8/68) Stellung und hob hervor, es bestehe darüber Einigkeit, dass die Versicherte bis im Jahr 2009 zu 25 % arbeitsunfähig gewesen sei. Im Jahr 2009 hätten sich allerdings die Beschwerden insofern verstärkt, als die ganze Wirbelsäule betroffen sei und neben der mechanischen Komponente unter Belastung auch nächtliche Schmerzen aufgetreten seien. Angesichts der getroffenen Abklärungen seien die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten progredienten Schmerzen glaubhaft und würden die von ihm angegebene 50%ige Arbeitsunfähigkeit auch für eine leichte und mittelschwere Tätigkeit rechtfertigen. Die Behandlungen mit Humira, Kortison und morphinähnlichen Schmerzmitteln seien ohne Erfolg geblieben und durch das nichtsteroide Antirheumatikum Arcoxia sei zwar die Nachtruhe weniger häufig gestört als früher, die Beschwerden tagsüber seien dadurch hingegen kaum beeinflusst worden. Im Juli 2011 sei deshalb eine stationäre Behandlung vorgesehen (Urk. 3/7 S. 1-2).
3.2.4 Nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 8. Juli 2011 war die Versicherte vom 14. bis zum 22. Juli 2011 in der D.___ hospitalisiert. Die stationäre Aufnahme sei aufgrund einer 4 Wochen zuvor aufgetretenen vollständigen Blockade der Halswirbelsäule erfolgt, wobei sich die schmerzhafte Einschränkung der Beweglichkeit der Halswirbelsäule unter Steroiden intramuskulär deutlich gebessert habe. Die Schmerzsymptomatik im Bereich der Halswirbelsäule sei tags wie nachts gleich und es bestünden keine Zephalgien (Urk. 3/8 S. 1).
Die Versicherte habe während des Klinikaufenthalts zum einen von physiotherapeutischen Massnahmen und zum anderen von einer Kombination von Analgetika und Antiphlogistika profitiert. Die Fortführung der Physiotherapie habe ambulant zu erfolgen. Vom 14. Juli bis zum 28. August 2011 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Es sei aber keine Rehospitalisation vorgesehen und die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ab Ende August 2011 habe im weiteren Verlauf zu erfolgen (Urk. 3/8 S. 2-3).
3.2.5 Im von der Rechtsvertreterin der Versicherten am 8. November 2011 eingereichten (Urk. 10) ärztlichen Zeugnis von Dr. Y.___ an die E.___ AG, datiert vom 16. September 2011, wurde eine seit dem 14. Juli 2011 und bis auf Weiteres andauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert mit dem Hinweis, dass innerhalb der nachfolgenden Monate mit einer Teilzeitarbeitsfähigkeit gerechnet werden könne (Urk. 11 S. 3).
3.2.6 Im von der Rechtsvertreterin der Versicherten am 24. November 2011 eingereichten (Urk. 16) Bericht des A.___, G.___, vom 23. November 2011 (Urk. 17) wurde festgehalten, dass sich die Versicherte im Rahmen des diskutierten erneuten Einsatzes eines TNF-Hemmers für eine Behandlung mit Enbrel entschieden habe. Zur Arbeitsfähigkeit wurde im erwähnten Bericht festgehalten, dass für die bisherige Tätigkeit weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Für eine leichte wechselbelastende Tätigkeit, ohne repetitives Heben, Stossen oder Ziehen von Lasten über 7,5 bis 10 kg, ohne stereotype repetitive manuelle Belastungen, ohne repetitiv gebückt zu verrichtende Tätigkeitsanteile, ohne repetitiv überkopf zu verrichtende Tätigkeiten, ohne Notwendigkeit zum Autofahren am Stück von mehr als 30 bis 60 Minuten und ohne ausschliessliches Gehen oder Stehen sowie ohne Notwendigkeit zum anhaltenden Sitzen ohne die Möglichkeit zum selbständigen Wechsel der Körperposition, sei die Versicherte zu 75 % arbeitsfähig, wobei eine Leistungsreduktion von 25 % aufgrund von vermehrten Pausen, langsamerem Arbeitstempo und auf sich kumulierenden Beschwerden im Tagesverlauf geltend gemacht werden könne. Daraus ergebe sich in einer leidensangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von etwa 50 %. Inwieweit die Arbeitsfähigkeit durch den Einsatz von Enbrel verbessert werden könne, werde sich nach 3 Monaten zeigen. Der lange Krankheitsverlauf, das Alter, das Vorliegen von Enthesitiden und die HLA-B27-Negativität seien negative Prädiktoren für ein gutes Ansprechen. Dementsprechend sei die Wahrscheinlichkeit eines Ansprechens kleiner als 30 % (Urk. 16 S. 2).
4.
4.1 Bei der Prüfung des Rentenerhöhungsgesuchs betrachtete die IV-Stelle die von Dr. Z.___ aufgrund der am 2. Februar 2011 erfolgten Untersuchung (Urk. 8/68) vorgenommene Beurteilung als massgeblich, wonach die Versicherte sowohl in ihrer angestammten Tätigkeit als Serviceangestellte als auch in einer leidensangepassten, leichten bis mittelschweren Tätigkeit ohne Exposition in Kälte oder Nässe, mit Möglichkeit von Positionswechsel und ohne Heben von Lasten von mehr als 10 kg zu 75 % arbeitsfähig sei.
Die Beurteilung von Dr. Z.___ ist allerdings insofern widersprüchlich, als diese trotz der neu gestellten Diagnose einer Spondylarthropathie mit axialem Befall einen unveränderten Gesundheitszustand festhielt. Zudem erachtete Dr. Z.___ die Versicherte in Abweichung von den der rentenzusprechenden Verfügungen zugrunde gelegenen Feststellungen des behandelnden Arztes (Urk. 8/15 und 8/56) und des RAD (Urk. 8/34 und 8/58), wonach in der angestammten Tätigkeit als Serviceangestellte nur noch eine 50%ige und lediglich in einer leichten Tätigkeit eine 75%ige Arbeitsfähigkeit bestehe, auch in der angestammten und sogar in einer mittelschweren Tätigkeit als zu 75 % arbeitsfähig.
Angesichts der nicht nur in den Berichten des behandelnden Dr. Y.___ vom 22. November 2010 (Urk. 8/64 S. 1), 27. Juni 2011 (Urk. 3/7) und 8. November 2011 (Urk. 10), sondern auch in denjenigen der B.___ vom 8. Dezember 2009 (Urk. 8/64 S. 4-5), des A.___ vom 29. Oktober 2010 (Urk. 8/64 S. 2-3) und 23. November 2011 (Urk. 17) und der D.___ vom 21. Juli 2011 (Urk. 3/1) postulierten Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin, erscheint die Beurteilung von Dr. Z.___, wonach eine höhere Arbeitsfähigkeit als die bei der Rentenzusprache und -bestätigung ausgewiesene bestehe, als zweifelhaft.
4.2 Die oben dargelegten Arztberichte, welche zum Teil erst nach der Begutachtung durch Dr. Z.___ (Urk. 3/1, Urk. 3/7, Urk. 10 und Urk. 17) erstellt wurden, neue Diagnosen enthalten und durchwegs eine gesundheitliche Verschlechterung postulieren, erfordern somit eine aktuelle, umfassende Abklärung der Versicherten.
In derartigen Fällen, bei welchen sich nicht beweisrechtlich gleichermassen valide Gutachten mit unterschiedlichen Schlussfolgerungen gegenüberstehen, ist nach wie vor eine Rückweisung an die Verwaltung angezeigt (BGE 137 V 210, E. 4.4). Die Sache ist deshalb an die IV-Stelle zur Veranlassung einer erneuten Begutachtung zurückzuweisen. Dabei werden auch der weitere Verlauf und namentlich die Resultate der Behandlung durch die G.___ des A.___ vom 23. November 2011 (vgl. Urk. 17 S. 2) zu berücksichtigen sein. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung zu Lasten der IV-Stelle hat. Diese ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1400.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 8. Juli 2011 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über das Rentenrevisionsgesuch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent-schädigung von Fr. 1'400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).