Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Hurst
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 24. September 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gaetano Sebastiano Longo
Studio Legale Internazionale, Advokaturbüro
Tödistrasse 20, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1954 geborene X.___ arbeitete seit dem 1. April 1991 als Abnehmerin Kartonage bei der Y.___ AG (Arbeitgeberbescheinigung vom 4. April 2003, Urk. 7/8), als sie sich am 26. Februar 2003 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 7/1). Nach Vornahme medizinischer und erwerblicher Abklärungen verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. Februar 2004 (Urk. 7/31) bzw. Einspracheentscheid vom 21. September 2004 (Urk. 7/42) einen Rentenanspruch von X.___. Die von X.___ durch die C.___ hiergegen am 13. Oktober 2004 erhobene Beschwerde (Urk. 7/43/3-6) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 21. Juni 2005 ab (Urk. 7/45).
1.2 Am 22. August 2006 meldete sich X.___ erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/51). Die IV-Stelle nahm daraufhin erwerbliche und medizinische Abklärungen vor, in deren Rahmen sie unter anderem ein Gutachten bei Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, einholte (Gutachten vom 25. Januar 2007, Urk. 7/65). Mit Verfügung vom 11. Dezember 2007 verneinte die IV-Stelle erneut einen Rentenanspruch von X.___ (Urk. 7/94). Die von X.___ hiergegen durch Rechtsanwalt Dr. Gaetano Sebastiano Longo am 17. Dezember 2007 erhobene Beschwerde (Urk. 7/95/3-6) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 26. März 2009 ab (Urk. 7/101).
1.3 Im Mai 2010 meldete sich X.___ wiederum bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/103). Die IV-Stelle liess in der Folge einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (IK-Auszug vom 13. Juli 2010, Urk. 7/113), holte einen Bericht von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein (Bericht vom 30. Juli 2010, Urk. 7/114) und gab beim Institut B.___ ein orthopädisch-psychiatrisches Gutachten in Auftrag, welches am 14. Januar 2011 erstattet wurde (Urk. 7/117). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 13. Mai 2011, Urk. 7/120, und Einwand, Urk. 7/124) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 28. Juni 2011 einen Rentenanspruch von X.___ (Urk. 2).
2. Hiergegen liess X.___ am 26. August 2011 durch Rechtsanwalt Dr. Gaetano Sebastiano Longo Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihr ab 20. Juni 2010 mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung von Rechtsanwalt Gaetano Sebastiano Longo als unentgeltlichen Rechtsvertreter (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 29. September 2011 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 4. Oktober 2011 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Dr. Gaetano Sebastiano Longo als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. Gleichzeitig wurde ihr die Beschwerdeantwort vom 29. September 2011 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 8).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 % invalid, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 %, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind.
1.4 Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Dr. A.___ hielt mit Bericht vom 30. Juli 2010 als Diagnosen (1) eine agitierte Form einer chronischen Depression (ICD-10 F33.3), (2) diffuse und phobische Ängste (ICD-10 F41.3) und (3) einen sensitiven Beziehungswahn (ICD-10 F22.0; paranoide Persönlichkeit) fest. Es sei davon auszugehen, dass die psychopathologischen Besonderheiten in ihrer Schwere massive Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Sollte sich die Symptomatik weiter in ähnlichem Umfang halten, so schätze er die Arbeitsunfähigkeit dauerhaft auf 85 bis 95 %. Für behinderungsangepasste Arbeiten, bei welchen der Leistungsdruck nicht so hoch sei, bestehe eine etwa 80%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/114).
2.2 Das B.___ nannte in seinem orthopädisch-psychiatrischen Gutachten vom 14. Januar 2011 (Urk. 7/117) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine Osteochondrose L5/S1 und Facettengelenksarthrosen L4 bis S1 ohne radikuläre Kompression bei Hemilaminektomie L5/S1 links im Juni 2001 und Revision im März 2002 und April 2003, (2) eine Ellenbogenarthrose rechts und (3) eine chronifizierte depressive Störung mit leichten bis mittelgradigen depressiven Episoden, bestehend seit etwa 2005 (ICD-10 F33.0 und F33.10). Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sei eine Aortensklerose. Für die Tätigkeit als Hilfsarbeiterin in einer Verpackungsfirma bestehe spätestens seit November 2006 eine Arbeitsfähigkeit von 20 %. Körperlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, die abwechslungsweise sitzend und stehend ausgeübt werden könnten, ohne dass dabei häufig inklinierte und reklinierte sowie rotierte Körperhaltungen eingenommen und Gegenstände über 5 Kilogramm gehoben oder getragen werden müssten und die nicht mit regelmässiger Kraftanwendung des rechten Arms verbunden seien, könnten bei voller Stundenpräsenz spätestens seit November 2006 vollumfänglich zugemutet werden. Seit Januar 2008 könnten gesamthaft bei voller Stundenpräsenz zusätzlich Arbeiten ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität, ohne vermehrte Kundenkontakte und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung zu 70 % zugemutet werden (S. 23).
3.
3.1 Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch die Sozialversicherung eingeholten Gutachten ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb). Vorliegend sind keine Indizien ersichtlich, welche gegen die Beweistauglichkeit des Gutachtens der B.___ vom 14. Januar 2011 sprechen würden. Insbesondere vermag auch der Bericht von Dr. A.___ vom 30. Juli 2010 das Gutachten nicht in Frage zu stellen. So erklärt das B.___ hierzu in schlüssiger Weise, dass für einen sensitiven Beziehungswahn trotz den beschriebenen Vorhaltungen und Schuldzuweisungen keine Hinweise vorlägen. Auch eine Soziophobie könne bei aufrechten sozialen Kontakten nicht diagnostiziert werden. Beim Arztbericht von Dr. A.___ handle es sich um sehr ausführliche, ausgeschmückte Beschreibungen psychopathologischer Zustandsbilder mit teils unscharfer Trennung von subjektiven Angaben und objektiv zu erhebenden Befunden, wobei die anamnestischen Angaben zum jetzigen Untersuchungszeitpunkt wiederholt abgeschwächt erschienen und sich auch nur geringere psychopathologische Symptome objektivieren liessen (Urk. 7/117/40). Bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. A.___ gilt es zudem der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte und behandelnde Spezialärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Ausserdem ist diese unterschiedliche Einschätzung ohne Weiteres durch die Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag erklärbar (vgl. dazu BGE 124 I 170 E. 4). Das Gutachten der B.___ bildet daher aus medizinischer Sicht eine überzeugende Beurteilungsgrundlage.
3.2 Die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht dürfen bei der Festlegung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit nicht einfach unbesehen auf die überzeugenden ärztlichen Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit abstellen, ist der Invaliditätsbegriff doch rechtlicher Natur (Art. 8 ATSG). So ging denn auch die Beschwerdegegnerin bei der rentenablehnenden Verfügung vom 28. Juni 2011 davon aus, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit weiterhin zu 100 % arbeitsfähig sei. Sie führte hierzu an, die vom B.___ diagnostizierte depressive Störung mit leichten bis mittelgradigen depressiven Episoden (ICD-1 F33.0 und 33.1) hätte keinen invalidenversicherungsrechtlich-relevanten Charakter und damit auch keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Die Gutachter hätten ausgeführt, dass dem psychischen Leiden die LWS-Schmerzsymptomatik zugrunde liege. Damit ergebe sich bereits aus den anamnestischen Angaben und aus der Krankheitsentwicklung, dass es sich beim zu beurteilenden depressiven Leiden nicht um ein vom Schmerzsyndrom losgelöstes, eigenständiges psychiatrisches Leiden handle. Die depressive Störung könne deshalb auch nicht als psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer betrachtet werden. Es lägen zwar chronische körperliche Begleiterkrankungen vor, diese hätten aber keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in einer den körperlichen Einschränkungen angepassten Tätigkeit (Urk. 2). Wie nachfolgend zu zeigen ist, kann offen bleiben, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht die aus medizinischer Sicht überzeugende Einschätzung des B.___ übernommen hat oder ob auf die Einschätzung des B.___ abzustellen gewesen wäre, hat die Beschwerdeführerin doch so oder so keinen Rentenanspruch.
4.
4.1 Zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen. Das hiesige Gericht errechnete im Urteil vom 21. Juni 2005 (Urk. 7/45) ein Valideneinkommen der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit im Jahr 2003 von Fr. 43'160.-- (Urk. 7/45 E. 5.2). In Anpassung an den Nominallohnindex des Bundesamtes für Statistik (Tabelle T1.2.93, Abschnitt D, Verarbeitendes Gewerbe, Industrie) ergibt dies für das Jahr 2010 ein Einkommen von Fr. 48'181.20 (Fr. 43'160.-- : 116,9 x 130,5).
4.2
4.2.1 Hinsichtlich des erzielbaren Invalideneinkommens ging das hiesige Gericht im Urteil vom 21. Juni 2005 davon aus, dass die Beschwerdeführerin eine behinderungsangepasste, rückenschonende, wechselbelastende Tätigkeit noch zu 100 % ausüben kann (E. 3.8). Das Invalideneinkommen wurde dabei anhand des Tabellenlohns unter Berücksichtigung eines 20%igen Abzugs berechnet (E. 5.3). Da sich das zumutbare Belastungsprofil - unabhängig, ob von einer 100%igen oder 70%igen Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit ausgegangen wird - nicht wesentlich verändert hat, rechtfertigt es sich, das Invalideneinkommen gestützt auf dieselben Parameter wie im Urteil vom 21. Juni 2005 zu berechnen. Aus der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung für das Jahr 2008 (LSE 2008) ergibt sich für Arbeitnehmerinnen des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im privaten Sektor ein Bruttomonatslohn von Fr. 4'116.-- (Tabelle TA1 S. 26). In Anbetracht der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2010 für alle Sektoren von 41,6 Stunden (vgl. die Volkswirtschaft 7/8 - 2012 S. 90, Tabelle B 9.2) und in Anpassung an die Nominallohnentwicklung (Nominallohnindex für Frauen des Bundesamtes für Statistik, Tabelle T1.2.93, Total) ergibt dies für das Jahr 2010 bei Berücksichtigung eines Leidensgsabzugs von 20 % (zum Leidensabzug, vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2) ein Jahreseinkommen von Fr. 42'391.85 (Fr. 4116.-- x 12 : 40 x 41,6 : 123,5 x 127,4 x 0,8) bzw. bei der Annahme einer um 30 % reduzierten Leistungsfähigkeit (ohne Berücksichtigung eines zusätzlichen Leidensabzugs, vgl. SVR 2011 IV31 und Entscheid des Bundesgerichts 9C_126/2011 vom 8. Juli 2011, E. 5.2) von Fr. 37'092.80.
4.2.2 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 48'181.20 und einem Invalideneinkommen von Fr. 37'092.80 resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 11'088.35 und ein Invaliditätsgrad von 23 %. Die Beschwerdeführerin hat also selbst dann keinen Rentenanspruch, wenn ohne weitere rechtliche Anpassung auf die von der B.___ attestierte Arbeitsfähigkeit abgestellt würde.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.
5.
5.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
5.2 Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Gaetano Sebastiano Longo, machte mit seiner Honorarnote vom 29. August 2012 einen Aufwand von 11 Stunden 55 Minuten und Barauslagen von Fr. 89.-- geltend und beantragte bei einem Stundenansatz von Fr. 300.-- eine Entschädigung von insgesamt 3984.12 (Urk. 9). Hierzu ist festzuhalten, dass der gerichtsübliche Stundenansatz Fr. 200.-- beträgt und der geltend gemachte zeitliche Aufwand dem Schwierigkeitsgrad des vorliegenden Falls nicht angemessen erscheint, da die zu studierenden Akten weder besonders umfangreich noch besonders komplex waren und sich auch keine schwierigen juristischen Fragen stellten. Nachdem Rechtsanwalt Dr. Gaetano Sebastiano Longo die Beschwerdeführerin bereits im vorinstanzlichen Verfahren vertreten hatte, ist nicht ersichtlich, weshalb er im vorliegenden Verfahren noch 3 Stunden 20 Minuten für das Aktenstudium benötigte. Zudem ist sein pauschal geltend gemachter Aufwand für Konferenzen mit der Beschwerdeführerin zu verschiedenen Zeitpunkten von 4 Stunden nicht nachvollziehbar. Da nach § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht nur der notwendige Aufwand entschädigt wird, ist im Rahmen des gerichtlichen Ermessens die Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand in Anlehnung an in vergleichbaren Fällen zugesprochene Entschädigungen auf Fr. 1800.-- festzusetzen (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer von 8 %).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Gaetano Sebastiano Longo, Zürich, wird mit Fr. 1800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Gaetano Sebastiano Longo
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).