IV.2011.00878
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtsschreiber Rubeli
Urteil vom 8. März 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Jost C. Spälti
Felder Spälti Rechtsanwälte
Badenerstrasse 41, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Mit Urteil des hiesigen Gerichts IV.97.00791 vom 30. Juli 1999 (Urk. 8/55) wurde die Beschwerde der 1953 geborenen X.___ vom 7. November 1997 in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 10. Oktober 1997, mit welcher die IV-Stelle der Versicherten mit Wirkung ab 1. Januar 1995 bis 31. Juli 1995 eine befristete ganze Invalidenrente zugesprochen hatte (Urk. 8/34), aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) zurückgewiesen, damit diese nach weiteren Abklärungen über den Rentenanspruch von X.___ neu verfüge. Nach Einholung eines psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 29. Dezember 1999 (Urk. 10/63) wurde X.___ gestützt auf dieses Gutachten mit Verfügung vom 13. März 2000 (Urk. 8/66/27) über den 1. August 1995 hinaus eine unbefristete ganze Rente zugesprochen (Invaliditätsgrad: 100 %; vgl. auch [Urk. 8/64]).
1.2 Eine im Januar 2003 anhand genommene amtliche Revision (Urk. 8/76) ergab keine rentenbeeinflussende Änderung („stationärer Gesundheitszustand“ gemäss Auskunft von Hausarzt Dr. Z.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, vom 6. Februar 2003, Urk. 8/78), so dass der Anspruch auf die bisherige Rente mit Mitteilung vom 10. März 2003 (Urk. 8/79) bestätigt wurde (Invaliditätsgrad: 100 %).
1.3 Im März 2006 leitete die IV-Stelle erneut eine revisionsweise Überprüfung des Rentenanspruchs ein (Urk. 8/86). Nach Einholung einer weiteren Auskunft von Hausarzt Dr. Z.___ („verschlechterter Gesundheitszustand“ gemäss Bericht mit Beilagen vom 12. April 2006, Urk. 8/88) wurde der Rentenanspruch mit Mitteilung vom 20. April 2006 (Urk. 8/90) wiederum bestätigt (unveränderte ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 %; vgl. auch Feststellungsblatt [Urk. 7/89]).
1.4 Im Mai 2009 schritt die IV-Stelle zu einer weiteren Revision (Urk. 8/92). Nach Einholung eines Arztberichts von Hausarzt Dr. Z.___ (vom 10. Juni 2009, Urk. 8/93) veranlasste sie ein bidisziplinäres (psychiatrisch-rheumatologisches) Gutachten der Dres. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und B.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, Klinik C.___, vom 12. März 2010 (Urk. 8/100; mit internistisch-rheumatologischem Teilgutachten von Dr. B.___ vom 9. März 2010 [Urk. 8/107]). Gestützt darauf und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verfügte die IV-Stelle am 27. Juni 2011 die Einstellung der bisherigen ganzen Invalidenrente auf das Ende des der Verfügungszustellung folgenden Monats (Invaliditätsgrad: 0 %, Urk. 2; vgl. auch Feststellungsblatt [Urk. 8/124]).
2. Gegen den Rentenaufhebungssentscheid liess die Versicherte mit Eingabe vom 26. August 2011 (Urk. 1) Beschwerde erheben und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragen; eventualiter sei ihre Arbeitsfähigkeit durch ein neutrales, polydisziplinäres Gutachten zu ermitteln; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Dabei liess die Beschwerdeführerin ein Schreiben von Dr. Z.___ vom 30. August 2010 einreichen (Urk. 3). Die Verwaltung beantragte mit Beschwerdeantwort vom 10. Oktober 2011 (Urk. 7; samt Aktenbeilage [Urk. 8/1-125]) die Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 11. Oktober 2011 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 9). Mit Replik vom 14. November 2011 liess die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde festhalten (Urk. 11), während die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 16. November 2012 auf das Einreichen einer Stellungnahme verzichtete (Urk. 15).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2
1.2.1 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.2.2 Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352). Diese im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze werden rechtsprechungsgemäss bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters von Fibromyalgien (BGE 132 V 65 E. 4 S. 70), dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen (SVR 2007 IV Nr. 45 S. 150, I 9/07 E. 4 am Ende), Chronic Fatigue Syndrome (CFS; chronisches Müdigkeitssyndrom) und Neurasthenie (Urteile 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3; 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2 und I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5), bei dissoziativen Bewegungsstörungen (Urteil 9C_903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4), bei einer HWS-Verletzung (Schleudertrauma) ohne organisch nachweisbare Funktionsfälle (BGE 136 V 279) sowie bei nicht organischer Hypersomnie (BGE 137 V 64 E. 4.1 und 4.2 mit Hinweisen) analog angewendet.
1.3 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.5 Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/bb; Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 mit Hinweis).
1.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer- Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.; zum Beweiswert von Expertisen der MEDAS das in BGE 137 V 210 publizierte Grundsatzurteil 9C_243/2010 vom 28. Juni 2011).
2.
2.1 Streitig und zu beurteilen ist die revisionsweise Aufhebung der bisherigen ganzen Rente.
2.2 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Aufhebungsverfügung damit, dass gemäss dem Gutachten der Dres. A.___ und B.___ vom 12. März 2010 weder aus rheumatologischer noch aus psychiatrischer Sicht Diagnosen mit dauerhaftem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestünden und dass der Beschwerdeführerin sämtliche ihrem Alter und Bildungsniveau entsprechenden Tätigkeiten, einschliesslich die zuletzt ausgeübte, voll zumutbar seien (Urk. 2). In der Vernehmlassung wies die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht besonders auf den zwischenzeitlichen Wegfall der früher gestellten Diagnose der depressiven Störung hin. Allenfalls sei in Bestätigung der angefochtenen Verfügung wiedererwägungsweise zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin sowohl aus rheumatologischer als auch orthopädischer Sicht weder anlässlich der erstmaligen Rentenzusprache noch auch bei späteren Revisionen jemals längerfristig für arbeitsunfähig beurteilt worden sei (substituierte Begründung, Urk. 7).
2.3 Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung der rentenaufhebenden Verfügung. Sie macht insbesondere geltend, dass keine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten sei, wobei sie unter anderem auf die Stellungnahme ihres Hausarztes, Dr. Z.___, vom 30. August 2010 (Urk. 3) verweist (Urk. 1).
2.4 Die Beschwerdegegnerin hat eine Veränderung des Sachverhalts bejaht, jedoch die Zumutbarkeit der Selbsteingliederung der über 55-jährigen Beschwerdeführerin in den Arbeitsmarkt nach langjährig ausgerichteter Invalidenrente nicht geprüft (vgl. zum Ganzen etwa SZS 04/2012 vom 16.8.2012). Vorliegend kann jedoch auf Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zwecks diesbezüglicher Abklärungen verzichtet werden, da eine anspruchserhebliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist.
3. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung ist vorliegend die - auf dem psychiatrischen Gutachten von Dr. Y.___ vom 29. Dezember 1999 (Urk. 10/63) basierende - Zusprache einer unbefristeten Rente über den 1. August 1995 hinaus (Urk. 8/66/27, vgl. Feststellungsblatt vom 21. Januar 2000 [Urk. 8/64]). Denn die darauffolgenden Rentenbestätigungen beruhten nicht auf einer umfassenden Sachverhaltsabklärung inklusive psychiatrischer Beurteilung, sondern einzig auf knappen Auskünften von Hausarzt Dr. Z.___. Laut Beurteilung von Dr. Y.___ von 1999 wurden seinerzeit folgende Diagnosen erhoben (Urk. 8/63/8):
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
- leichte bis mittelschwere depressive Anpassungs-/Verarbeitungsstörung (ICD-10 F43.21)
- persistierende Rückenschmerzen im thorakolumbalen Übergang bei
- Status nach Kompressionsfraktur Th 12 1994
Daraus resultierte - aufgrund der psychiatrischen Problematik - eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/63/8).
4.
4.1 In medizinischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin bei ihrer Annahme, dass bei der Beschwerdeführerin kein dauerhafter relevanter Gesundheitsschaden mehr vorliege und sie in ihrer bisherigen Tätigkeit wie auch für angepasste Tätigkeiten voll arbeitsfähig sei, auf das Gutachten der Dres. A.___ und B.___, welches der versicherungsinterne Regionale Ärztliche Dienst (RAD) als für die Anspruchsbeurteilung zuverlässig beurteilt hat (Stellungnahme von RADArzt Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom 8. Juli 2010 [Urk. 8/112/3-4]).
In dem auf medizinischen Vorakten sowie eigenen Untersuchungen vom 15. und 18. Februar 2010 beruhenden interdisziplinären (psychiatrisch-rheumatologischen) Gutachten verneinten die Dres. A.___ und B.___ Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/100/7). Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie:
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
- ausgedehnte chronische Schmerzen
- Adipositas Grad I (34.7 kg/m2) mit
- Gewichtsanstieg von 20 kg seit 07/1996, damals 66 kg (BMI: 26.4 kg/m2)
- Hypothyreose (ED 12/2008 mit adäquater Substitution)
- Hypercholesterinämie (5.8 mmol/l)
- leichter Vitamin-D-Mangel (51 nmol/l)
- Morbus Scheuermann (CT 02/2010) mit
- einem Schmorl’schen Knoten in der Bodenplatte BWK 12 mit leichter keilförmiger Impressionsfraktur der Deckplatte BWK 12, möglicherweise durch den Unfall vom 30.01.1994
- Status nach Ermüdungsfraktur der distalen Tibia links und der lateralen Talusrolle links (ED 10/2008) mit
- vollständiger Ausheilung mit einer adäquaten Therapie bis 03/2009
- diskrete mediale Gonarthrose rechts mehr als links (Röntgen 02/2010)
Die Teilgutachterin Dr. B.___ hielt in ihrem internistisch-rheumatologischen Teilgutachten vom 9. März 2010 fest, dass die Beschwerdeführerin am 30. Januar 1994 auf einer Treppe gestürzt sei. In der Röntgenuntersuchung 01/1994 habe sich eine leichte keilförmige Impressionsfraktur der Deckplatte BWK 12 gefunden, bei vorbestehendem Schmorl’schen Knoten in der Bodenplatte BWK 12 im Rahmen des Morbus Scheuermann. Die BWK-12-Fraktur sei seit Jahren ausgeheilt (Urk. 8/107/41). Insgesamt könne die Beschwerdeführerin sämtliche Tätigkeiten ausüben, einschliesslich die angestammte Tätigkeit in einer Wäscherei. Aus rheumatologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin nie langfristig arbeitsunfähig gewesen (Urk. 8/107/42).
Der psychiatrische Teilgutachter Dr. A.___ hielt in seinem Teilgutachten fest („psychiatrische Beurteilung und Prognose“ [Urk. 8/100/5-6 Ziff. 6]), die Beschwerdeführerin leide seit 1994 unter chronifizierten Rückenschmerzen, welche nicht vollständig mit den somatischen Befunden erklärbar seien. Bei der Beschwerdeführerin seien aber eindeutige tiefe unbewusste und auch zum Teil bewusste emotionale Konflikte beziehungsweise seelische Schmerzen nach der Heirat der Tochter 1998 festzustellen, was zur Entwicklung einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung geführt habe. Die gleiche Diagnose sei der Beschwerdeführerin anlässlich der psychiatrischen Begutachtung von Dr. Y.___ im November 1999 gestellt worden. Aufgrund dieser Diagnose sowie wegen leichter depressiver Anpassungsproblematik sei ihr eine volle Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht attestiert worden. Es seien aber in der Zwischenzeit vom Bundesgericht Kritierien für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung bestimmt worden, welche bei der Beschwerdeführerin weitgehend nicht erfüllt seien: Bei der Beschwerdeführerin sei keine schwerwiegende psychiatrische Komorbidität und keine chronische körperliche Begleiterkrankung festzustellen. Auch bestehe kein ausgewiesener sozialer Rückzug oder primärer Krankheitsgewinn; schliesslich seien die therapeutischen psychiatrischen Massnahmen nie durchgeführt worden. Damit könne der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit mehr attestiert werden. In seiner „Stellungnahme zu früheren ärztlichen Einschätzungen“ erklärte Dr. A.___ (Ziff. 8.6), die früheren ärztlichen Einschätzungen seien plausibel. Es könne (weiterhin) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung bestätigt werden, wogegen eine depressive Anpassungsstörung nicht mehr vorhanden sei.
In ihrer „interdisziplinären Zusammenfassung und Beurteilung“ (Urk. 8/100/7-9) gaben die Gutachter Dres. A.___ und B.___ eine volle Arbeitsfähigkeit in bisheriger und angepasster Tätigkeit an (Ziff. 9.2.1 und 9.2.3). Zum „Beginn der Arbeitsunfähigkeit“ äusserten sich die Gutachter dahingehend, dass die Beschwerdeführerin weder aus rheumatologischer noch aus psychiatrischer Sicht über längere Zeit arbeitsunfähig gewesen sei (Ziff. 9.2.2). Die Gutachter erklärten sodann, der Zustand der Beschwerdeführerin sei aus psychiatrischer Sicht seit 1999 unverändert. Nach dem Bundesgerichtsurteil I 683/03 sei die Beschwerdeführerin aber sozialmedizinisch nicht mehr arbeitsunfähig, obwohl die gleiche Diagnose wie 1999 gestellt werden könne. Die Beschwerdeführerin sei seitdem aus psychiatrischer Sicht sowohl angestammt als auch adaptiert voll arbeitsfähig (Ziff. 9.4). Zu den „früheren ärztlichen Einschätzungen“ erklärten die Gutachter (Ziff. 9.6), dass die Beschwerdeführerin bisher noch nie von einem Rheumatologen oder Orthopäden als langfristig arbeitsunfähig beurteilt worden sei. So habe der SUVA-Kreisarzt Dr. E.___ die Beschwerdeführerin ab Ende April 1995 als zu 100 % arbeitsfähig betrachtet. Auch Dr. F.___, Chefarzt Rheumatologie des Stadtspitals G.___, habe die Beschwerdeführerin in seinem Gutachten zu Handen der SUVA vom 1. Dezember 1995 als voll arbeitsfähig eingeschätzt, ebenso Dr. H.___, Orthopädie Universitätsklinik N.___, der am 5. Dezember 1996 eine volle Arbeitsfähigkeit aus orthopädischer Sicht angegeben habe. Am 1. Juli 2007 habe der Rheumatologe Dr. I.___ mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin seit zehn Jahren an gelegentlichen Kreuzschmerzen leide; er habe offensichtlich keinen wesentlichen Befund im Wirbelsäulenbereich feststellen können. Diese ärztlichen Einschätzungen seien plausibel, daher könne eine somatoforme Schmerzstörung bestätigt werden. Eine depressive Anpassungsstörung sei nicht mehr vorhanden.
4.2 Am 30. August 2010 nahm der behandelnde Hausarzt Dr. Z.___ zum Rentenaufhebungsentscheid der Beschwerdegegnerin Stellung. Er hielt chronische thorakovertebrale Schmerzen nach Infraktion von Th 12 1994 und eine schmerzhafte Gonarthrose beidseits, ferner eine Periarthropathie im Bereich der rechten Schulter und des rechten Ellbogens sowie eine Cholelithiasis mit Status nach Cholezystitis 2010 fest. Auch eine Osteoporose sei diagnostiziert worden, dies nachdem es zu einer Ermüdungsfraktur in der distalen Tibia in der Talusrolle lateral gekommen sei. Als Hausarzt habe er der Beschwerdeführerin seit 1994 eine Arbeitsunfähigkeit bestätigt, was von der Invalidenversicherung bisher akzeptiert worden sei (Urk. 3).
5.
5.1 Die Expertise der Dres. A.___ und B.___ vom 12. März 2010 erfüllt grundsätzlich die von der Rechtsprechung an medizinische Berichte und Gutachten gestellten Anforderungen (vgl. E. 1.6 hiervor), jedoch ist - entgegen dem Vorbringen der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 7) - keine anspruchserhebliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen anzunehmen. Zwar stellte der psychiatrische Gutachter Dr. A.___ fest, dass eine depressive Anpassungsstörung nicht mehr vorhanden sei (vgl. Urk. 8/100/7 Ziff. 8.6), und es wurde in der rheumatologischen Beurteilung eine ausgeheilte BWK-12-Fraktur angegeben (Urk. 8/107/41), doch hatte vor allem die psychiatrische Diagnose der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung im psychiatrischen Gutachten von Dr. Y.___ zur Zusprache der unbefristeten ganzen Invalidenrente geführt, welche gemäss Dr. Y.___ das Krankheitsbild beherrscht habe (vgl. Urk. 8/63/8). Dagegen war die von Gutachter Dr. Y.___ ebenfalls angegebene „mässige depressive Symptomatologie“ (vgl. Urk. 8/63/8 Mitte), welche die Beschwerdeführerin selbst nicht wahrgenommen habe (vgl. psychiatrisches Gutachten von Dr. A.___ [Urk. 8/100/5-6]), bei der Rentenzusprache nur von untergeordneter Bedeutung gewesen, weshalb die von Dr. A.___ angegebene Verbesserung in Bezug auf die - eben nicht massgebende - depressive Anpassungsstörung nicht von Bedeutung ist. Gleiches gilt in Bezug auf eine etwaige Verbesserung allfälliger physischer Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin (vgl. dazu auch die früheren Stellungnahmen zur physisch bedingten Arbeits(un)fähigkeit von SUVA-Kreisarzt Dr. E.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, der eine volle Arbeitsfähigkeit ab April/Mai 1995 angegeben hatte [Urk. 8/18/35, 37] und von den Dres. J.___ und F.___, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, Stadtspital G.___, welche die Beschwerdeführerin in ihrem Gutachten zu Handen der SUVA aus rheumatologischer Sicht in ihrer beruflichen Tätigkeit als voll arbeitsfähig betrachtet hatten [Urk. 8/18/28]).
Eine revisionsrechtlich relevante Verbesserung des Gesundheitszustandes mit einer - gemäss den Gutachtern Dres. A.___ und B.___ - deutlich höheren Leistungsfähigkeit von neu 100 statt 0 % ist somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Vielmehr handelt es sich bei der Expertise der Dres. A.___ und B.___ vom 12. März 2010 um eine unterschiedliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit beim im Wesentlichen unverändert gebliebenem Gesundheitsschaden. Letztere stellt jedoch keinen Revisionsgrund dar (vgl. E. 1.4 hiervor). Soweit die Gutachter Dres. A.___ und B.___ auf die Präzisierung beziehungsweise Fortentwicklung der Rechtsprechung zur somatoformen Schmerzstörung verweisen, ist darauf hinzuweisen, dass auch die (mit BGE 130 V 352 begründete) neue Rechtsprechung rechtsprechungsgemäss keinen Grund für die Herabsetzung oder Aufhebung einer laufenden Rente bildet (vgl. BGE 135 V 201).
5.2 Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts wie hier nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (vgl. SVR 2010 IV Nr. 30 S. 94; Bundesgerichtsurteil 9C_701/2011 vom 3. Februar 2012 E. 2.1 mit Hinweis auf 9C_961/2008 E. 6.3), dies umso mehr, als sich die ursprüngliche Rentenzusprechung angesichts der damaligen Aktenlage (vgl. E. 3 hiervor) nicht als zweifellos unrichtig erweist (vgl. E. 1.5 hiervor, siehe auch Urteil des Bundesgerichts 8C_1013/2010 vom 19. August 2011 E. 3.4).
6.
6.1 Die in Anwendung von Art. 69 Abs. 1bis IVG auszufällende Gerichtskostenpauschale ist auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG). Es ist der Beschwerdeführerin demnach eine Prozessentschädigung von Fr. 2'600.-- zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 27. Juni 2011 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jost C. Spälti
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Columna Sammelstiftung Group Invest, Winterthur (Vertrag Nr. 663.53.637)
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).