IV.2011.00882

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni
Urteil vom 28. November 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1966, Mutter von drei Kindern, war seit Ende August 1993 im Umfang von etwa 50 % als Küchenhilfe in einem Heim tätig (vgl. Urk. 9/4). Ab dem 8. August 1994 hat sie nicht mehr gearbeitet (vgl. Urk. 9/71 S. 8 Ziff. 9.2.2). Am 9. Juli 1997 (Urk. 9/29) sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Wirkung ab 1. August 1995 bei einem Invaliditätsgrad von 87 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu.
         Im Rahmen von Rentenrevisionen in den Jahren 1998 (vgl. Urk. 9/31), 2003 (vgl. Urk. 9/39) und 2006 (vgl. Urk. 9/46) ergaben sich keine Änderungen und der Invaliditätsgrad wurde weiterhin auf 87 % festgelegt (Urk. 9/36-37; Urk. 9/44; Urk. 9/50).
1.2     Im Januar 2010 leitete die IV-Stelle eine weitere Revision ein (vgl. Urk. 9/61) und holte einen Verlaufsbericht (Urk. 9/65) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 9/62) ein und gab ein bidisziplinäres Gutachten in Auftrag, welches am 19. Januar 2011 erstattet wurde (Urk. 9/71). Zudem liess sie die Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt abklären (Bericht vom 3. Mai 2011, Urk. 9/74). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/78; Urk. 9/81) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. August 2011 (Urk. 9/83 = Urk. 2) die bisherige ganze Rente der Versicherten per Ende des nach Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf.

2.       Gegen die Verfügung vom 19. August 2011 (Urk. 2) erhob die Versicherte mit Eingabe vom 29. August 2011 (Urk. 1) und Ergänzung vom 8. September 2011 (Urk. 5) Beschwerde und beantragte, ihr sei weiterhin die bisherige Invalidenrente auszurichten (Urk. 5). Mit Beschwerdeantwort vom 17. Oktober 2011 ersuchte die IV-Stelle um Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Diese Eingabe wurde der Versicherten am 9. November 2011 zur Kenntnis gebracht (Urk. 10).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen).
1.2     Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist (Ulrich Meyer, Rechtsprechung zum IVG, 2. Auflage, Zürich 2010, S. 383). Praktisch bedeutet dies, dass aus einer medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entsprechender Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditätsgrades) vorgenommen werden kann.
         In ganz besonderen Ausnahmefällen hat die Rechtsprechung dennoch nach langjährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen, bis mit Hilfe von medizinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. Es können im Einzelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch zumutbaren Leistungsentfaltung entgegen stehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/ 2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2).
         Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 dahin gehend präzisiert, dass die revisions- oder wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei versicherten Personen, die das 55. Alterjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die Beschwerdegegnerin zuvor Eingliederungsmassnahmen durchgeführt hat (E. 3.3).
         Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass solche versicherte Personen aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der daraus folgenden langjährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selber wieder einzugliedern.
         Dies führt zwar für die Betroffenen nicht zu einer Art Besitzstandsgarantie. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin zugestanden, dass die Rente grundsätzlich erst nach geleisteter Eingliederungshilfe eingestellt werden darf (vgl. erwähntes Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.5).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin stützte sich auf das psychiatrische Gutachten mit interdisziplinärer Zusammenfassung von Dr. med. Y.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, sowie Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH Z.___, Innere Medizin FMH, speziell Rheumaerkrankungen, vom 19. Januar 2011 (Urk. 9/71), wonach die Beschwerdeführerin sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit 50 % arbeitsfähig sei. Zudem qualifizierte sie die Beschwerdeführerin als zu 65 % erwerbstätig und zu 35 % im Haushalt tätig (vgl. Haushaltabklärungsbericht vom 3. Mai 2011, Urk. 9/74). Die Beschwerdegegnerin ermittelte einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 29 % und stellte die bisherige ganze Rente - nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren - ohne Weiterungen mit Verfügung vom 19. August 2011 ein (Urk. 2).
2.2     Die Beschwerdeführerin bezieht seit August 1995 (Urk. 9/29), mithin seit mehr als 15 Jahren, eine ganze Invalidenrente. Sie fällt damit unter den vom Bundesgericht besonders geschützten Bezügerkreis.
2.3     Aufgrund der Aktenlage ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdegegnerin auch nicht geltend gemacht, dass sie vor der Renteneinstellung die Frage der Zumutbarkeit der Selbsteingliederung geprüft oder der Beschwerdeführerin diesbezüglich Hilfeleistungen angeboten hätte.
         Damit ist den bundesgerichtlich geforderten Voraussetzungen zur Aufhebung von langjährigen Renten nicht Genüge getan. Vielmehr muss sich die Beschwerdegegnerin vor der Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente vergewissern, ob sich ein medizinisch-theoretisches Leistungsvermögen ohne Weiteres in einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür eine erwerbsbezogene Abklärung (der Eignung, Belastungsfähigkeit usw.) und/oder die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen im Rechtssinne erforderlich ist. Dieser Prüfungsschritt zeitigt dort keine administrativen Weiterungen, wo die gegenüber der Eingliederung vorrangige Selbsteingliederung direkt zur rentenausschliessenden arbeitsmarktlichen Verwertbarkeit des Leistungsvermögens führt. Das ist namentlich der Fall, wenn bisher schon eine erhebliche Restarbeitsfähigkeit bestand, so dass der anspruchserhebliche Zugewinn an Leistungsfähigkeit kaum zusätzlichen Eingliederungsbedarf nach sich zieht, vor allem wenn das hinzugewonnene Leistungsvermögen in einer Tätigkeit verwertet werden kann, welche die versicherte Person bereits ausübt oder unmittelbar wieder ausüben könnte (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2 mit Hinweisen).
         Davon kann vorliegend keine Rede sein. Die Beschwerdeführerin hat in guten Treuen jahrelang die ganze Invalidenrente bezogen und derweil keine Erwerbstätigkeit ausgeübt, so dass ihr angesichts der jahrelangen Arbeitsabstinenz die Selbsteingliederung auch bei der durch Dr. Y.___ und Dr. Z.___ attestierten 50%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (Urk. 9/71 S. 8 Ziff. 9.2.1) nicht mehr zumutbar ist.
         Damit ist die Renteneinstellung so lange nicht gerechtfertigt, als die Beschwerdegegnerin die Wiedereingliederung nicht aktiv gefördert und die Beschwerdeführerin nicht hinreichend auf die berufliche Eingliederung vorbereitet hat.
2.4     Die Beschwerdegegnerin hat bislang entsprechende Massnahmen unterlassen, weshalb angesichts der mangelnden wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit weiterhin von der bisherigen Erwerbsunfähigkeit auszugehen ist. Dies führt im Ergebnis zur Gutheissung der Beschwerde mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin einstweilen weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Rente hat.

3.       Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 500.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 19. August 2011 mit der Feststellung aufgehoben, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).