IV.2011.00887
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Häny
Urteil vom 15. Februar 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1963, arbeitete als Elektromonteur/Installateur bei verschiedenen Temporärbüros (Urk. 10/5/1-2, 10/20/1 und 10/20/4-5). Der letzte Arbeitstag bei der Firma Y.___ SA war der 31. August 2010 (Arbeitgeberfragebogen vom 1. März 2011; Urk. 10/22/1). Verschiedentlich bezog X.___ auch Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Urk. 10/20/5; Urk. 10/6 und 10/17/1).
Unter anderem wegen Depressionen und Problemen im Umgang mit Stress und Leistungsdruck war er ab dem 19. Oktober 2010 vollständig und ab dem 10. November 2010 im Ausmass von 50 % arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 10/2/1 und 10/17/2). Am 30. November 2010 meldete ihn die Suchtberatungsstelle des Bezirks Z.___ zur Früherfassung bei der Invalidenversicherung an (Urk. 10/2/1-2). Am 26. Januar 2011 meldete sich der Versicherte zum Bezug von Leistungen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, an (Urk. 10/11/1-10). Die IV-Stelle klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab (Urk. 10/20/1-5, 10/21/1-4 und 10/22/1-12) und stellte mit Vorbescheid vom 20. April 2011 die Ablehnung des Leistungsgesuchs in Aussicht (Urk. 10/25/1-2).
Der Versicherte erhob am 24. Mai 2011 Einwand (Urk. 10/32). Mit Verfügung vom 28. Juni 2011 verneinte die IV-Stelle mangels eines relevanten Gesundheitsschadens einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2).
2. Am 9. August 2011 reichte Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine Stellungnahme bei der IV-Stelle ein (Urk. 10/36/1-2 = Urk. 1/1), deren Inhalt der Versicherte ausdrücklich zum Bestandteil seiner Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. Juni 2011 erklärte (Schreiben vom 22. August 2011; Urk. 10/40/1 = Urk. 1/ 2) und ausserdem beantragte, es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen, eventuell sei die Sache zwecks Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zurückzuweisen. In der Beschwerdeantwort vom 5. Oktober 2011 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Gerichtsverfügung vom 10. November 2011 (Urk. 12) wurde X.___ die unentgeltliche Prozessführung bewilligt, und es wurde ihm eine Kopie der Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 12).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die im Rahmen der IV-Revision 6a am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) fallen in die Zeit nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 28. Juni 2011 (Urk. 2), der rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hinweis). Entsprechend dem in materiellrechtlicher Hinsicht geltenden allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 E. 1, 126 V 136 E. 4b, je mit Hinweisen), sind die mit der IV-Revision 6a neu aufgenommenen oder neu gefassten gesetzlichen Bestimmungen hier nicht anwendbar. Im Folgenden werden daher die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit der 5. IV-Revision geltenden, am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Fassung zitiert.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
2.3 Alkoholismus (wie auch Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit) begründet für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird er invalidenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn er eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn er selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 2).
2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
2.5 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die medizinische Aktenlage und insbesondere die Stellungnahme des Regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 10. März 2011 davon aus, dass bei vollständiger Alkoholabstinenz eine vollständige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit gegeben sei. Angesichts der nur geringfügig vorhandenen Schulterfunktionsbeeinträchtigung und einer fachärztlich nicht ausgewiesenen Impulskontrollstörung liege kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor (Urk. 2, 9 und 10/24/3-4).
3.2 Demgegenüber wandte der Beschwerdeführer bereits im Vorbescheidverfahren ein (Urk. 10/39/3), er lebe seit April 2011 alkoholabstinent, sei jedoch aufgrund psychischer Beschwerden, unter welchen er seit Kindheit leide, höchstens zu 50 % arbeitsfähig.
4.
4.1 Der Hausarzt Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, in dessen Behandlung der Beschwerdeführer seit September 1993 steht, stellte in seinem Bericht vom 17. Februar 2011 zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen (Urk. 10/21/1): rezidivierende depressive Störungen (ICD-10 F33.10), selbstunsichere Persönlichkeit mit Störung der Impulskontrolle (ICD-10 F61.0), Alkoholabhängigkeitssyndrom mit episodischem Missbrauch (ICD-10 F10.60) sowie Probleme mit der Langzeitarbeitslosigkeit (ICD-10 Z56.0). Er bestätigte die von ihm im Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 19. Oktober 2010 (Urk. 10/17/3) attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit ab 19. Oktober und ab 9. November 2010 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit von unbestimmter Dauer für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Elektromonteur (Urk. 10/21/2). Prognostisch hielt er fest, es müsse angesichts des bisherigen gesundheitlichen Verlaufs mit erneuten Krankheitsphasen gerechnet werden. Aktuell bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit wegen der eingeschränkten Schulterfunktion sowie der Impulskontrollstörung. Eine leichte körperliche Tätigkeit entsprechend seiner bisherigen Ausbildung und Berufserfahrung sei ganztags mit einer 50%igen Leistung möglich. Der Beschwerdeführer sei auf ein tolerantes Arbeitsumfeld ohne Zeitdruck angewiesen, wobei zu einem späteren Zeitpunkt eventuell auch wieder eine volle Arbeitsfähigkeit erlangt werden könne. Dr. B.___ empfahl eine regelmässige Medikation und allenfalls eine begleitende Psychotherapie (Urk. 10/21/2-3).
4.2 Auf Wunsch des Beschwerdeführers hatte Dr. B.___ die Klinik C.___ AG mit Überweisungsschreiben vom 20. Oktober 2010 (Urk. 10/21/5) um Aufnahme des Versicherten zur stationären Behandlung ersucht.
Anlässlich des ambulanten Abklärungsgesprächs vom 29. Oktober 2010 hatte der Versicherte gegenüber der Oberärztin Dr. med. D.___ über Zukunftsängste und Schlafstörungen geklagt und erwähnt, dass er seit ungefähr einer Woche täglich 20 mg Paroxetin einnehme. Er trinke an zwei bis drei Tagen in der Woche ungefähr zwei Liter Bier. Als er das erste Mal ausgesteuert worden sei und nach der Ehescheidung 1995 habe er allerdings deutlich mehr getrunken. Dr. D.___ erlebte den Beschwerdeführer als bewusstseinsklar, nicht intoxikiert, orientiert und im Kontakt freundlich, situationsbedingt jedoch leicht zurückhaltend. Sie hob hervor, sie habe keine Auffassungs-, Konzentrations-, Gedächtnis- oder Ich-Störungen festgestellt. Den Gedankengang beschrieb Dr. D.___ als formal geordnet, aber von einfacher Struktur. Weder Zwänge, Wahn oder Sinnestäuschungen hätten vorgelegen. Aufgrund der Zukunftsängste sei der Versicherte im Affekt leicht deprimiert, hege Insuffizienzgefühle und leide gelegentlich unter Ein- und Durchschlafstörungen (Urk. 10/21/7-8). Es sei jedoch weder eine Eigen- noch eine Fremdgefährdung festzustellen. Allgemein-körperlich hätten keine Besonderheiten vorgelegen; der Versicherte habe weder Paresen, Sensibilitätsstörungen noch cardiopulmonale Insuffizienzzeichen aufgewiesen und leide nach eigenen Angaben auch nicht unter schweren körperlichen Erkrankungen. Weiter hielt Dr. D.___ fest, es könne erst in drei bis vier Wochen entschieden werden, ob der Versicherte auf das Antidepressivum anspreche. Gegebenenfalls sei zwecks Optimierung des psychischen Befindens die Erhöhung der Dosis von 20 mg auf 40 bis 60 mg täglich möglich. Angaben zur Arbeitsfähigkeit machte Dr. D.___ keine (Urk. 10/21/8).
Gestützt auf das Abklärungsgespräch erachtete Dr. D.___ eine stationäre Alkoholentzugs- oder Depressionsbehandlung als nicht angezeigt und führte im Bericht vom 29. Oktober 2010 aus, eine Indikation für eine stationäre Therapie sei erst nach Ausschöpfen des ambulanten Therapieangebots und gleichzeitiger Destabilisierung hin zu einer mittelgradigen bis schweren Symptomatik angezeigt. Vielmehr dränge sich eine ausführliche psychosoziale Beratung in einer lokalen Fachstelle auf, was die behandelnde Psychologin E.___ vorgeschlagen habe, aber vom Versicherten nicht wahrgenommen worden sei (Urk. 10/21/7-8).
4.3 Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, der den Beschwerdeführer am 20. Juni 2011 untersuchte, erlebte ihn als sachbezogen, realistisch, willig, motiviert und kooperativ sowie in psychopathologischer Hinsicht unauffällig (Urk. 10/36/1). Der Psychiater betonte in seiner Stellungnahme vom 9. August 2011 die seit den Jugendjahren bestehenden psychischen Probleme des Versicherten, weshalb dieser vermindert belastbar und rasch gekränkt sei, sich in Frage gestellt fühle und zeitweise impulsiv reagiere (Urk. 10/36/2). Das Vorliegen einer Impulskontrollstörung im engeren Sinne schloss Dr. A.___ indes aus, bestätigte aber, dass der Beschwerdeführer zu impulsiven verbalen Reaktionen neige, welche unter Alkoholeinfluss noch verstärkt sein könnten. Der Beschwerdeführer habe bei erlittenen Kränkungen nach eigenen Angaben im Alkohol Trost und Entspannung gesucht. Dr. A.___ sah die Abhängigkeitserkrankung als Folge der Persönlichkeitsproblematik. Diesbezüglich stellte er die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung im Sinne einer ängstlichen und unsicheren Persönlichkeit (ICD-10 F60.6) gepaart mit Zügen einer emotional instabilen Persönlichkeit vom impulsiven Typ (ICD-10 F60.30). Weiter hielt er fest, es liege seit der Jugend beziehungsweise seit der frühen Adoleszenz eine depressive Erkrankung im Sinne einer rezidivierenden depressiven Episode vor (Urk. 10/36/2).
Nach der Auffassung von Dr. A.___ ist der Beschwerdeführer aufgrund der gesundheitlichen Situation in der angestammten Tätigkeit als Elektriker vollständig arbeitsunfähig (Urk. 10/36/2).
4.4 Gemäss den übereinstimmenden Angaben des Hausarztes und von Dr. D.___ liegen beim Beschwerdeführer Verhaltensstörungen und damit in Zusammenhang stehende Impulskontrollstörungen vor, welche sich vor allem im Zusammenhang mit episodischem Alkoholkonsum in aggressivem Verhalten äussern. Eine Impulskontrollstörung im engeren Sinn besteht jedoch auch gemäss Dr. A.___ nicht. Die ängstlich unsichere Persönlichkeit stufte Dr. A.___ als Persönlichkeitsstörung ein und die damit zusammenhängende verminderte Belastbarkeit des Versicherten als Ursache für die Abhängigkeitserkrankung.
In medizinischer Hinsicht steht fest, dass der Beschwerdeführer bereits in frühester Kindheit wegen medizinischen Eingriffen an der Harnröhre und damit verbundenen Ängsten vom Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst betreut werden musste. Dabei wurden motorische Probleme und eine Hypersensibilität festgestellt (Bericht der Suchtberatung des Bezirks Z.___ an das Sozialpsychiatrische Zentrum vom 3. November 2010, Urk. 10/4/2, Urk. 10/21/5). Nach der Rekrutenschule setzte der Beschwerdeführer im Jahr 1984 die Lehre als Elektromonteur fort. Wegen Problemen im Lehrbetrieb, einem in Aussicht stehenden Wechsel der Lehrstelle und den damit verbundenen Ängsten kam es zu einem Suizidversuch mit anschliessender Hospitalisation im F.___spital und hernach im Sanatorium G.___. Nach dem Austritt wurde der Beschwerdeführer medikamentös und ambulant psychiatrisch behandelt. Saisonal betont durchlitt er in den folgenden Jahren depressive Krisen verbunden mit Alkoholkonsum und schliesslich eine Verurteilung wegen Trunkenheit am Steuer mit nachfolgender stationärer Entgiftung und Antabuskur im F.___spital im Jahr 1998. Zunehmend verhielt sich der Beschwerdeführer verbal aggressiv. Trotz einer psychotherapeutischen Begleitung durch die Suchtberatungsstelle konsumierte der Beschwerdeführer weiterhin Alkohol, stürzte unter Alkoholeinfluss und erlitt im April 2005 eine subkapitale Humerusfraktur links, wobei sich der Heilungsverlauf gemäss den Angaben von Dr. B.___ als problematisch erwies (Urk. 10/21/5).
4.5 Zusammenfassend steht fest, dass der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht aufgrund des Sturzes und der im Jahr 2005 erlittenen Humerusfraktur in der Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt ist. Einzig Überkopfarbeiten erachtete Dr. B.___ als ungünstig und nicht zumutbar (Urk. 10/21/4).
Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin, welche die Alkoholabhängigkeit als Grund für die Persönlichkeitsstörung erachtet (Urk. 9), sieht Dr. A.___ die Suchtproblematik als Folge der aktenkundig ausgewiesenen psychischen Entwicklung, welche der Beschwerdeführer seit frühster Kindheit durchlebte (Urk. 10/36/2 und 10/4/2-3). Es ist daher nicht auszuschliessen, dass psychische Beeinträchtigungen mit Krankheitswert den Grund für die Suchtproblematik und die damit verbundenen Impulskontrollstörungen darstellen. Der Bericht der Klinik C.___ stellt diesbezüglich keine verwertbare Beurteilung dar, denn Dr. D.___ hat sich in erster Linie zur Frage der Indikation einer stationären Therapie geäussert und ihre Untersuchungen auf diesen Punkt beschränkt. Auf die Stellungnahme von Dr. A.___ kann nicht vorbehaltlos abgestellt werden, da diese nicht im Rahmen eines von der Beschwerdegegnerin erteilten Gutachtensauftrags, sondern auf Veranlassung des Beschwerdeführers im Sinne eines Einwandes zum Vorbescheid erfolgte, wobei sich die Stellungnahme und die angefochtene Verfügung in der Folge kreuzten (vgl. Urk. 10/36/1), und weil Dr. A.___, der von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ausging, zur Frage der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nichts ausführte. Dazu äusserte sich allein der Hausarzt Dr. B.___. Erforderlich ist diesbezüglich eine fachärztlich psychiatrische Beurteilung. Aufgrund der Aktenlage ist der Sachverhalt mit Bezug auf die psychische Problematik ungenügend abgeklärt und nicht spruchreif. Demgemäss ist die Sache unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 28. Juni 2011 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Dabei wird sie fachärztlich abzuklären haben, ob eine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vorliegt und in welchem Ausmass und für welche Tätigkeiten dem Versicherten die Verwertung einer Restarbeitsfähigkeit zumutbar ist. Hernach hat sie über einen allfälligen Rentenanspruch neu zu befinden. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig, Die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegenden (Art. 69 Abs. 1bis IVG) Gerichtskosten sind auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 28. Juni 2011 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie nach erneuter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).