Sozialversicherungsrichter Gräub
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiberin Fehr
Urteil vom 1. Juni 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach X.___ (geboren am 28. Mai 1951) mit Verfügung vom 14. November 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 55 % mit Wirkung ab 1. September 2002 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 8/14-15). Auf das Gesuch des Versicherten um Erhöhung der Rente hin (Urk. 8/24) sprach ihm die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. Januar 2008 ab 1. November 2005 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente, befristet bis 1. März 2008, zu (Urk. 8/129).
Die hiegegen erhobene Beschwerde des Versicherten hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 11. Mai 2009 in dem Sinne gut, dass der angefochtene Entscheid vom 7. Januar 2008 aufgehoben und die Sache für ergänzende Abklärungen an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde (Urk. 8/150). Die am 14. November 2003 zugesprochene halbe Rente blieb davon unberührt (vgl. Urk. 2 S. 2 unten).
1.2 Nach durchgeführten Abklärungen, namentlich einer Begutachtung im Ärztlichen Begutachtungsinstitut (Y.___; vgl. Urk. 8/183), sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 8. Juni 2011 ab 1. November 2005 eine ganze Rente, ab 1. Mai 2008 eine halbe Rente und ab 1. August 2011 eine Viertelsrente zu (Urk. 8/197-199 = Urk. 2). Da die Zustellung der Verfügungen irrtümlich an den Versicherten persönlich statt an die Rechtsvertretung erfolgt war, verfügte die IV-Stelle am 29. und 30. Juni 2011 (Urk. 8/201-203) erneut im gleichen Sinn.
2. Gegen die Verfügungen vom 29. und 30. Juni 2011 (Urk. 2/1-3) erhob der Versicherte am 30. August 2011 Beschwerde und beantragte die Zusprache einer ganzen Invalidenrente auch mit Wirkung ab 1. Mai 2008; mindestens sei mit Wirkung ab 1. August 2011 weiterhin eine halbe Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle schloss in der Vernehmlassung vom 4. Oktober 2011 auf teilweise Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne, dass dem Versicherten weiterhin, das heisst auch ab 1. August 2011, eine halbe Invalidenrente zuzusprechen sei (Urk. 7).
Mit Replik vom 1. Dezember 2011 hielt der Beschwerdeführer an seinem Hauptantrag - Zusprache einer ganzen Rente ab Mai 2008 - fest (Urk. 12).
Die IV-Stelle verzichtete am 30. Dezember 2011 auf eine Duplik (Urk. 15), was dem Beschwerdeführer am 3. Januar 2012 mitgeteilt wurde (Urk. 16).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 29. Juni 2011 (Urk. 2 Verfügungsteil 2) davon aus, ab Ende August 2005 sei von einer vollen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Koch und in jeglicher anderen körperlich mittelschweren bis schweren Tätigkeit auszugehen, womit der Beschwerdeführer ab 1. November 2005 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % Anspruch auf eine ganze Rente habe (S. 2 oben).
Aus polydisziplinärer Sicht sei seit Februar 2008 eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % in einer leidensangepassten Tätigkeit ausgewiesen, was einen Invaliditätsgrad von 42 % ergebe. Drei Monate nach Verbesserung des Gesundheitszustands, also ab 1. Mai 2008, sei die ganze Rente auf die frühere halbe Rente herabzusetzen und diese auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats auf eine Viertelsrente (S. 2).
In der Beschwerdeantwort (Urk. 7) hielt die Beschwerdegegnerin fest, es könne insgesamt auf das Y.___-Gutachten - in welchem die Ergebnisse und Beurteilungen der Teilgutachten vollständig übernommen worden seien (S. 2 Ziff. 3) - abgestellt und somit von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer leidensangepassten Tätigkeit ausgegangen werden (S. 3 Ziff. 4). Sie ermittelte sodann ein Valideneinkommen von rund Fr. 48'391.-- im Jahr 2008, was bei einem Invalideneinkommen von rund Fr. 23'992.-- einen Invaliditätsgrad von rund 50 % ergab (S. 3 unten). Aus diesem Grund sei dem Beschwerdeführer eine halbe Rente zuzusprechen (S. 4 oben).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber in seiner Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, sein Gesundheitszustand habe sich im Februar 2008 keineswegs verbessert, und seit der Begutachtung im März 2010 zusätzlich verschlechtert (S. 4 f. Ziff. 2). Zudem seien dem Y.___-Gutachten die verwendeten Teilgutachten nicht beigelegt (S. 6 f. Ziff. 4).
2.3 Strittig und zu prüfen ist somit insbesondere, ob die revisionsweise Herabsetzung einer ganzen auf eine halbe Rente ab Mai 2008 gerechtfertigt ist.
3.
3.1 Vom 8. bis 9. Oktober 2001 war der Beschwerdeführer im Universitätsspital Z.___ (Z.___), Departement für Innere Medizin, hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 9. Oktober 2001 (Urk. 8/9/14-15) wurden eine unklare Kardiopathie bei Status nach Schrittmacher-Implantation am 25. September 2001, ein metabolisches Syndrom und eine peripher arterielle Verschlusskrankheit (PAVK) IIb links diagnostiziert (S. 1 Mitte). Der Beschwerdeführer wurde unter medikamentöser Behandlung wieder aus dem Spital entlassen (S. 2 unten).
Vom 3. bis 29. Dezember 2001 weilte der Beschwerdeführer zur kardiologischen Rehabilitation in der Klinik A.___. Dort wurden gemäss Bericht vom 24. Januar 2002 (Urk. 8/9/7-10) neben den Herzbeschwerden kardiovaskuläre Risikofaktoren, ein Postdiskektomiesyndrom L4/5 und eine Prostatahyperplasie genannt (S. 1). Nach dem Klinikaustritt bestehe zunächst eine Arbeitsfähigkeit von 50 % und ab 14. Januar 2001 (richtig wohl: 2002) eine solche von 100 % (S. 3 unten).
Am 7. und 11. April 2003 verfasste Hausarzt med. prakt. B.___, praktischer Arzt, Berichte (Urk. 8/9/1-6). Er übernahm die vom Z.___ gestellten Diagnosen und berichtete insbesondere von einer raschen Ermüdbarkeit. Für die Zeit von der Implantation des Herzschrittmachers bis wohl im Wesentlichen zum Austritt aus der Klinik A.___ gab er eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % an. Anschliessend schätzte er die Arbeitsfähigkeit in Abweichung zum Arzt der Klinik A.___ nicht auf 100 %, sondern lediglich auf 50 % (Urk. 9/9/4-5).
Mit Verfügung vom 16. Februar 2005 sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 8/20).
3.2 Mit Zeugnis vom 17. August 2005 bestätigte med. prakt. B.___, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich verschlechtert und demzufolge habe er ab Januar 2005 die Öffnungszeiten seines Restaurants um einen Tag pro Woche reduzieren müssen (Urk. 8/23).
3.3 Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Chirurgie, bescheinigte im Attest vom 6. Oktober 2005, der Beschwerdeführer sei vom 30. August bis 1. Oktober 2005 hospitalisiert gewesen (Urk. 8/28). Im Bericht vom 25. Oktober 2005 zu Handen der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/29/1-4) verwies er im Wesentlichen auf seinen Bericht vom 4. Oktober 2005 an den Hausarzt (Urk. 8/29/5-6 = Urk. 8/30/1-2). Darin stellte er folgende Diagnosen (S. 1 Mitte):
- generalisierte Arteriosklerose mit
- PAVK IIb links
- koronarer und hypertensiver Herzkrankheit mit
- selten Angina pectoris
- Status nach Schrittmacher
- Status nach stummem Myokardinfarkt
- Diabetes mellitus Typ II
- Hyperlipidämie
- chronischer Nikotinkonsum
- rezidivierende Pneumonien
- Status nach Prostatahyperplasie
Dr. C.___ führte dazu aus, der Beschwerdeführer leide seit Mitte Juli 2005 an ausgeprägter Wadenclaudicatio mit einer freien Gehstrecke von knapp 20 Metern und deutlichen Gefühlsstörungen, insbesondere an der Fusssohle. Er sei als Wirt vollständig invalidisiert, weshalb die Operation indiziert sei. Vom 31. August bis 23. September 2005 sei der Beschwerdeführer mehreren Bypass-Operationen unterzogen worden, so dass er sich beim Spitalaustritt subjektiv gut gefühlt habe. Nach den Operationen sei die Gehstrecke frei gewesen.
Dr. C.___ bescheinigte einerseits am 25. Oktober 2005 für die Dauer der Hospitalisation eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/29/1), während er andererseits - ohne nähere Zeitangabe - eine halbtägige Berufstätigkeit für zumutbar erachtete (Urk. 8/29/4).
3.4 Hausarzt med. prakt. B.___ übernahm im Bericht vom 13. Dezember 2005 (Urk. 8/30/3-6) die von Dr. C.___ gestellten Diagnosen. Er attestierte eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für die Zeit ab Austritt aus der Klinik A.___ am 3. Januar 2002 bis zum Spitalaufenthalt am 30. August 2005. Seither bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (lit. B). Hiezu führte er aus, zur Zeit werde die kardiale Rehabilitation versucht, wobei der Beschwerdeführer kaum gehen könne. Er prognostizierte eine mögliche Besserung in etwa drei Monaten und legte dannzumal eine erneute medizinische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nahe (Urk. 8/30/6).
3.5 Prof. Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, führte am 29. März 2006 aus, der Beschwerdeführer habe wegen einer schweren arteriellen Durchblutungsstörung mehrmals operiert werden müssen. Schliesslich sei am 27. März 2006 der Unterschenkel amputiert und ein Neurostimulator implantiert worden. Der Beschwerdeführer sei seit 2. Februar 2006 und für weitere vier bis sechs Wochen hospitalisiert (Urk. 8/38).
Am 5. April 2006 führte Prof. D.___ aus, es sei keine, auch behinderungsangepasste, Tätigkeit mehr zumutbar (Urk. 8/36/5).
In seinem Bericht vom 19. Juni 2007 bestätigte Prof. D.___ die bereits bekannten Diagnosen und nannte zusätzlich massive Stumpf- und Phantomschmerzen, welche einen Neuroschrittmacher erfordert hätten. Wie schon der Hausarzt erwähnte er überdies eine reaktive Depression. In der bisherigen Tätigkeit sei der Beschwerdeführer arbeitsunfähig. In einer sitzenden Tätigkeit und nach entsprechender Umschulung sei eine Arbeitsfähigkeit von 50 % vorstellbar (Urk. 8/104/3). Diese Einschätzung bestätigte er gegenüber der Beschwerdegegnerin am 3. September 2007 (Urk. 8/118/7).
3.6 Prof. Dr. med. E.___, Facharzt für Kardiologie, erstattete am 19. September 2007 einen Bericht (Urk. 8/120/1-8) und führte aus, am stärksten sei der Beschwerdeführer durch die Phantomschmerzen im Bereich der Unterschenkelamputation eingeschränkt (Ziff. 4.4). Der im Jahr 2001 eingesetzte Schrittmacher wie auch die ventrikuläre Pumpfunktion seien normal (Ziff. 4.5). Zur Arbeitsfähigkeit äusserte sich Prof. E.___ nicht.
3.7 Am 21. Januar 2008 erstattete (nunmehr) Dr. med. B.___ einen weiteren Bericht (Urk. 8/133/21-22). Neben den bekannten Diagnosen erwähnte er einen postoperativen wie auch chronisch rezidivierende Harnwegsinfekte (S. 1 Ziff. 3 und 6), eine reaktive Depression (S. 1 Ziff. 5), rezidivierende Pneumonien, zuletzt im Dezember 2007 (S. 2 Ziff. 7), sowie eine ungelöste Hautproblematik im Stumpfbereich (S. 2 Ziff. 8). Es träten etwa während einer Woche pro Monat Exazerbationen mit jeweils einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auf. Dem Beschwerdeführer sei es weiterhin unmöglich, lange Strecken zurück zu legen, länger zu stehen oder sich sportlich zu betätigen, weshalb sich die Gewichtsprobleme und die diabetische Stoffwechsellage verschlechterten (S. 2 Ziff. 6). Seit 1. Februar 2007 bestehe in einer rein sitzenden Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 25 %, das heisst für maximal zwei Stunden pro Tag (S. 2 Ziff. 5).
3.8 Prof. D.___ führte in einem am 24. Juni 2009 eingegangenen Bericht (Urk. 8/155/1-4) aus, die letzte Kontrolle habe am 9. März 2009 stattgefunden (Ziff. 1.2). Als Koch sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.7). Das Alter des Beschwerdeführers, das Gesamtbild mit Adipositas, peripherer arterieller Verschlusskrankheit beidseits, Unterschenkelamputation rechts, Status nach Pacemaker-Implantation, Status nach Implantation eines Neuroschrittmachers und eine depressive Stimmungslage seien kontraproduktiv für irgendwelche Umschulungs- oder Wiedereingliederungsversuche. Er schlage eine IV-Rente vor (Ziff. 1.11).
3.9 Dr. B.___ führte in seinem Bericht vom 19. August 2009 (Urk. 8/160) die bekannten Diagnosen an (Ziff. 1.1). Die Arbeit im gelernten Beruf als Koch sei nicht mehr möglich (Ziff. 1.7), mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit könne nicht gerechnet werden (Ziff. 1.9).
Prof. E.___ führte in seinem Bericht vom 6. Oktober 2009 (Urk. 8/169/1-7) aus, bei der vorliegenden Unterschenkelamputation sowie einem starken Phantomschmerz (der die Implantation eines Neurostimulators nach sich gezogen habe) dürfte die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf Dauer zu 100 % eingeschränkt sein. Leider sei davon auszugehen, dass auch die diabetischen Komplikationen noch zunehmen würden (Ziff. 1.11).
3.10 Am 6. Mai 2010 erstatteten Dr. med. F.___, internistische / allgemeinmedizinische Fallführung, Dr. med. G.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. H.___, FMH Orthopädische Chirurgie, und Dr. med. I.___, FMH Angiologie, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/183/2-26).
Sie stützten sich auf die ihnen überlassenen Akten (S. 3 ff.), die Angaben des Beschwerdeführers (S. 9 ff.) und die von ihnen am 17. März 2010 (vgl. S. 1 Mitte) erhobenen Befunde.
Als vom Beschwerdeführer angegebene Beschwerden nannten sie seit der Unterschenkelamputation 2006 bestehende chronische Phantomschmerzen im linken Bein von wechselnder Intensität, die nach der Implantation eines Neurostimulators 2006 gebessert hätten, zeitweise aber noch immer stark seien, eine auf 100 m begrenzte Gehstrecke, chronische Müdigkeit, rasche Erschöpfbarkeit und verminderte Stresstoleranz (S. 9 Ziff. 3.2.1).
Zusammenfassend nannten die Gutachter folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 22 f. Ziff. 5.1):
- generalisierte Arteriosklerose mit peripher-arterieller Verschlusskrankheit (PAVK) Stadium IV links, Stadien I-III rechts
- Status nach Unterschenkel-Amputation links März 2006 bei PAVK
- Status nach Thromendarteriektomie (TEA) der A. femoralis communis und superficialis links Oktober 2001
- Status nach femoro-poplitealem Bypass links mit rezidivierenden Verschlüssen, diversen Reoperationen und Thrombolysen im September 2005
- Status nach Reoperation bei Bypassverschluss links März 2006
- Status nach Implantation eines Neurostimulators bei Phantomschmerzen links nach Amputation am 27. März 2006
- kardiovaskuläre Risikofaktoren
- Status nach massivem Nikotinabusus bis 2004 (85 py)
- metabolisches Syndrom
- Gonarthrose rechts
- radiologisch klare Arthrosezeichen (Röntgen 11. März 2009)
- beidseits mässige Reizzeichen, klinischer Verdacht auf Innenmeniskusläsion rechts
- chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Ausfälle
- anamnestisch Status nach lumbaler Diskushernie
- im Verlauf klare Beschwerdebesserung
- aktuell freie Beweglichkeit sämtlicher Wirbelsäulenabschnitte
- koronare und hypertensive Herzkrankheit
- Status nach Schrittmacherimplantation wegen AV-Block dritten Grades September 2001
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie ein metabolisches Syndrom und eine leichte depressive Episode (S. 23 Ziff. 5.2).
Zur Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, für die angestammte Tätigkeit als Koch wie für jegliche andere körperlich mittelschwer oder schwer belastende Tätigkeit könne bereits sowohl aus orthopädischer als auch aus angiologischer Sicht eine volle Arbeitsunfähigkeit festgestellt werden (S. 26 Ziff. 6.2).
Für körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten liege aus rein orthopädischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 70 % bei ganztägigem Pensum bei um 30 % reduzierter Leistung aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs vor, wobei das Heben und Tragen von Lasten über 10 kg vermieden werden sollte. Aus angiologischer Sicht bestehe für körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten, die vorwiegend im Sitzen ausgeübt werden könnten, eine Arbeitsfähigkeit von 50 %; die medizinische Prognose bezüglich der peripheren arteriellen Verschlusskrankheit sei sehr ungünstig. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 24 oben).
Insgesamt könnten dem Beschwerdeführer aus polydisziplinärer Sicht körperlich leichte, adaptierte Tätigkeiten, die überwiegend sitzend ausgeübt werden sollten, noch mit einer Arbeits- beziehungsweise Leistungsfähigkeit von 50 % zugemutet werden. Die Einschränkungen aus angiologischer und orthopädischer Sicht addierten sich nicht, da die gleichen Zeitabschnitte für Pausen und Erholung genutzt werden könnten (S. 24 Mitte).
Zum zeitlichen Verlauf führten die Gutachter aus, für den Beginn einer andauernden vollen Arbeitsunfähigkeit könne auf die im Zusammenhang mit der erneuten Anmeldung im August 2005 erstatteten Beurteilungen abgestellt werden. Es sei nur schwierig möglich, die Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten retrospektiv zu beurteilen; deshalb gelte die von ihnen genannte Einschätzung erst ab dem Datum der Untersuchung im März 2010 (S. 24 unten). Vor allem nach der Unterschenkelamputation links 2006 sei der Beschwerdeführer sicherlich während mehrerer Monate vollständig arbeitsunfähig gewesen. Eine langandauerende höhergradige Arbeitsunfähigkeit als die aktuell attestierte in adaptierten Tätigkeiten könne jedoch aus gutachterlicher Sicht nicht nachvollzogen werden; mit höhergradiger Wahrscheinlichkeit bestehe die von ihnen umschriebene Einschränkung seit Anfang 2008 (S. 24 f.).
Es bestehe eine Diskrepanz zwischen der gutachterlichen Einschätzung und der Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers, dies wahrscheinlich in erster Linie, weil sich dieser kaum vorstellen könne, in seinem Alter einen anderen Beruf auszuüben (S. 25 Ziff. 6.4). Ursächlich für die Diskrepanz zur Einschätzung durch den Hausarzt - der keine Stellung zu adaptierten Tätigkeiten genommen habe - sei wahrscheinlich in erster Linie dessen schwierige Rolle als Hausarzt, der naturgemäss bemüht sei, seinen Patienten zu helfen und sie zu schützen (S. 25 Ziff. 6.5).
3.11 Am 7. Juni 2011 wurde über eine gleichentags erfolgte angiologische Kontrolle berichtet (Urk. 3/1). Es wurde bezüglich der PAVK ein konservatives Vorgehen und wegen der dilatativen Arteriopathie eine Antikoagulation empfohlen (S. 2 oben).
Dr. B.___ führte in einem Zeugnis vom 11. Juli 2011 aus, es zeige sich eine Progredienz der PAVK am rechten Bein, deswegen müsse der Beschwerdeführer dauerkoaguliert werden, mit einer weiteren Verschlechterung müsse gerechnet werden. Auch sei es noch immer nicht gelungen, eine zufriedenstellende definitive Beinprothese anzupassen. Es gehe dem multimorbiden Beschwerdeführer leider nicht besser, er halte ihn weiterhin für 100 % arbeitsunfähig (Urk. 3/2). In einem Zeugnis vom 29. August 2011 äusserte er sich im gleichen Sinn (Urk. 3/3).
4.
4.1 Nachdem die Beschwerdegegnerin eine fehlende Seite des Gutachtens nachgereicht hat (Urk. 8/0), ist dieses vollständig. Insbesondere sind darin auch alle relevanten Angaben der in den einzelnen Disziplinen eingesetzten Gutachter wiedergegeben. Die Rüge, es könne nicht auf das Gutachten abgestellt werden, weil keine separaten Teilgutachten vorlägen, stösst damit ins Leere, zumal die Ausführungen im daraus resultierenden polydisziplinären Gutachten entscheidwesentlich sind und nicht dessen - allenfalls separat formatierten - Elemente.
4.2 Sodann machte der Beschwerdeführer geltend, sein Gesundheitszustand habe sich seit der Begutachtung verschlechtert, deshalb sei das Gutachten veraltet. Aus den von ihm eingereichten medizinischen Unterlagen (vorstehend E. 3.11) geht jedoch eine solche Verschlechterung nicht hervor. Soweit Unterschiede zum Inhalt des Gutachtens erkennbar sind, handelt es sich weitestgehend um eine zurückhaltendere Beurteilung des gleichgebliebenen Sachverhalts.
4.3 Daraus folgt, dass grundsätzlich auf das Gutachten, das alle praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1.3) erfüllt, abgestellt werden kann.
Dies gilt allerdings nur insoweit, als dessen Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet und eindeutig formuliert sind. Dieser Vorbehalt betrifft namentlich den Zeitpunkt, ab welchem anstelle der vollständigen Arbeitsunfähigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in leidensangepassten Tätigkeiten angenommen werden kann.
Klar ist die diesbezügliche Aussage im Gutachten, wonach die entsprechende Beurteilung ab dem Zeitpunkt der Begutachtung gelte. Weniger klar sind die Ausführungen für die davor liegende Zeit, insbesondere der Hinweis, die umschriebene (geringere) Einschränkung bestehe seit Anfang 2008. Im Gutachten wurde nicht erläutert, woraus dieser postulierte Zeitpunkt - von der Beschwerdegegnerin mit Februar 2008 präzisiert - abgeleitet wurde, und in den übrigen medizinischen Unterlagen finden sich ebenfalls keine zusätzlichen Anhaltspunkte, die eine solche Annahme stützen würden. Das Bestreben der Gutachter, die Frage zu beantworten, ist anerkennenswert; ihre Antwort jedoch ist zu wenig substantiiert, um anspruchsrelevant Verwendung zu finden, da ihr zu sehr ein Element des Arbiträren anhaftet.
Es ist deshalb auf die diesbezüglich eindeutige Feststellung im Gutachten abzustellen, dass die attestierte Arbeitsfähigkeit seit dem Zeitpunkt der Begutachtung (März 2010) besteht, mithin ab 1. April 2010.
4.4 In diesem Sinne ist der medizinische Sachverhalt als erstellt zu erachten: Es ist ab 1. April 2010 von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in körperlich leichten, wechselbelastenden und vorwiegend sitzenden Tätigkeiten (unter Beachtung von einzeln genannten Gewichtslimiten) auszugehen.
4.5 Fraglich bleibt, ob diese medizinisch erstellte Arbeitsfähigkeit namentlich mit Blick auf das doch fortgeschrittene Alter des Beschwerdeführers auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auch verwertbar ist.
Soweit die Zumutbarkeit weiterer Erwerbstätigkeit nach Massgabe der Selbsteingliederungspflicht und der auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt vorhandenen Arbeitsgelegenheiten in Frage steht, stellt das fortgeschrittene Alter keinen invaliditätsfremden Faktor dar. Vielmehr ist diesfalls zu beurteilen, ob für den Versicherten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt realistischerweise geeignete Arbeitsstellen zur Verfügung stehen, an denen er die ihm verbliebene Restarbeitsfähigkeit zumutbarerweise noch ganz oder teilweise verwerten kann (Urteil des Bundesgerichts I 617/02 vom 10. März 2003 E. 3.2.3, mit Hinweis auf BGE 107 V 21 Erw. 2c). Massgebend für das Alter ist dabei der Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung.
Bei einem Versicherten im Alter von 58 Jahren und 10 Monaten hat das Bundesgericht festgehalten, die Grenze für die Annahme einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit mit dem Anspruch auf eine ganze Rente sei nicht erreicht (Urteil I 246/02 vom 7. November 2003 E. 6). Umgekehrt hat es bei einer wenige Monate vor dem möglichen Altersrücktritt stehenden Versicherten die Zusprache einer ganzen Rente trotz medizinischer attestierter (reduzierter) Arbeitsfähigkeit geschützt (Urteil I 462/02 vom 26. Mai 2003 E. 3) und bei einem rund 61 ½ Jahre alten Versicherten ist es, auch mit Hinweis auf die altersbedingt verminderte Anpassungsfähigkeit, davon ausgegangen, dass er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt keinen Arbeitgeber mehr findet (Urteil des Bundesgerichts I 617/02 vom 10. März 2003 E. 3.3). Bei einem rund acht Monate vor der Pensionierung stehenden Versicherten hat das Bundesgericht die - aufgrund des verminderten Invaliditätsgrads erfolgte - Rentenaufhebung mit Hinweis auf die allgemeine Lebenserfahrung und den ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht zugelassen (Urteil 9C_145/2011 vom 20. Mai 2011 E. 3.4). In einem weiteren Urteil hat das Bundesgericht bei einer über 60-jährigen Versicherten die Sache zur näheren medizinischen Abklärung zurückgewiesen, ohne zur Frage des Alters Stellung zu nehmen (Urteil 9C_646/2010 vom 23. Februar 2011; auch die in E. 2 angeführten Entscheide ergeben keine Aufschlüsse zum Altersaspekt).
Ohne die gesamte diesbezügliche bundesgerichtliche Rechtsprechung zu überblicken, lässt sich den erwähnten Entscheiden doch entnehmen, dass - bei reduzierter Arbeitsfähigkeit - ab einem gewissen Alter oder einer bestimmen Nähe zum möglichen Altersrentenbezug objektiv auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt keine Verwertungsmöglichkeit mehr anzunehmen ist.
4.6 Der Beschwerdeführer war als gelernter Koch während langer Zeit als Wirt tätig; andere berufliche Erfahrungen hat er nicht. Seit September 2002 bezog er eine halbe Invalidenrente, und von November 2005 bis März 2010 steht ihm - so das vorliegende Urteil - eine ganze Rente zu.
Der Beschwerdeführer war im massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses (8. Juni 2011) 60 Jahre und einen Monat alt. Damit dürfte die höchstrichterliche Annahme, die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit sei objektiv nicht mehr möglich, noch nicht greifen.
Demnach ist die ganze Rente ab April 2010 auf eine halbe Rente herabzusetzen.
In diesem Sinn ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung abzuändern.
4.7 Wie es sich nach dem vorliegend für die Beurteilung massgebenden spätesten Zeitpunkt verhält, bleibt offen. Einerseits ist der Beschwerdeführer zwischenzeitlich älter und die bundesgerichtliche Rechtsprechung das Alter betreffend möglicherweise anwendbar, andererseits ist nicht ausgeschlossen, dass sich die Einschränkungen aufgrund des - wiederholt als progredient beschriebenen - Gesundheitsschadens akzentuiert haben könnten.
Es ist deshalb angezeigt, die Sache nach Eintritt der Rechtskraft an die Beschwerdegegnerin zu überweisen, damit sie prüfe, ob das eine oder das andere, oder beides, der Fall ist.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang (teilweises Obsiegen) sind die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) - die ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen sind, je hälftig dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Dem teilweise obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführer steht eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 170.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 29. und 30. Juni 2011 dahin abgeändert, dass der Beschwerdeführer von November 2005 bis März 2010 Anspruch auf eine ganze und ab April 2010 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft der Beschwerdegegnerin überwiesen, damit sie den ab Juni 2011 festzustellenden Sachverhalt prüfe.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst Integration Handicap
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).