Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtsschreiberin Berchtold
Urteil vom 28. Oktober 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1965 geborene X.___ hatte sich am 12. Februar 2003 (Urk. 11/5) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen angemeldet und Berufsberatung sowie eine Umschulung auf eine neue Tätigkeit beantragt. Mit Verfügung vom 26. Mai 2004 (Urk. 11/27) hatte die IV-Stelle St. Gallen eine Kostengutsprache für berufliche Massnahmen abgelehnt.
Am 26. Juni 2006 (Urk. 11/28) hatte sie sich erneut, nach einem Umzug dieses Mal bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen angemeldet und eine Umschulung auf eine neue Tätigkeit beantragt. Mit Verfügung vom 19. August 2008 (Urk. 11/55) hatte die IV-Stelle einen Anspruch auf berufliche Massnahmen abgelehnt, da aufgrund des Gesundheitszustandes der Versicherten keine beruflichen Massnahmen möglich seien. Nachdem der gleichentags ergangene Beschluss über die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente (Urk. 11/56) fälschlicherweise der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen zugesandt und von dieser retourniert worden war, wurde der Versicherten mit Verfügung vom 19. Dezember 2008 (Urk. 11/62) rückwirkend ab dem 1. Februar 2007 eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zugesprochen. Schon am 10. Juni 2008 (Urk. 11/47) war der Versicherten im Rahmen einer Schadenminderungspflicht der wöchentliche Besuch einer störungsspezifischen Psychotherapie auferlegt worden.
1.2 Bereits im Dezember 2008 (Urk. 11/61), also noch vor Zustellung der Verfügung über die Rentenzusprache, leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein. Am 10. Dezember 2009 fand ein ärztliches Standortgespräch beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) statt (Urk. 11/76).
Am 2. März 2010 (Urk. 11/73) teilte die IV-Stelle der Versicherten mittels eines Formbriefes mit, dass sie über ein Pilotprojekt zur Wiedereingliederung informieren wolle und sie daher zu einer Informationsveranstaltung am 30. März 2010 einlade. Zwei Tage später, am 4. März 2010 (Urk. 11/73), versandte sie den gleichlautenden Formbrief mit der Einladung für eine Informationsveranstaltung vom 6. Mai 2010. Gemäss ELAR-Notiz vom 31. Mai 2010 (Urk. 11/75) stellte die Sachbearbeiterin fest, dass die Versicherte zwei Mal an die Informationsveranstaltung für das Projekt Ingeus eingeladen worden, jedoch nicht erschienen sei und sich auch nicht abgemeldet habe. Daher sei die Revision zu prüfen.
1.3 Mit Vorbescheid vom 9. August 2010 (Urk. 11/78) stellte die IV-Stelle die Aufhebung der Invalidenrente in Aussicht, da sich die gesundheitliche Situation der Versicherten verbessert habe und sie aus fachärztlicher Sicht wieder voll arbeitsfähig sei. Auch dieser Vorbescheid wurde fälschlicherweise der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen zugestellt (Urk. 11/85). Gegen den Vorbescheid liess die Versicherte - nun vertreten durch die Pro Infirmis Zürich - am 3. September 2010 Einwand erheben (Urk. 11/86) und darauf hinweisen, dass sie sich aufgrund einer akuten Verschlechterung des Gesundheitszustandes wieder habe in stationäre psychiatrische Behandlung begeben müssen. Die IV-Stelle holte - nachdem ihr ein Bericht des Y.___ vom 6. September 2010 über einen stationären Aufenthalt der Versicherten vom 6. August bis 1. September 2010 (Urk.11/90) zugegangen war - am 1. Dezember 2010 (Urk. 11/92/5) einen Arztbericht bei Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein, den diese am 14. Dezember 2010 weitgehend unausgefüllt mit dem Hinweis, dass sie die Versicherte seit September nicht mehr gesehen habe, zurücksandte (Urk. 11/92). In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine fachärztliche Begutachtung durch Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 11/93). Gemäss ELAR-Notiz vom 18. Mai 2011 (Urk. 11/95) sei die Versicherte jedoch zu dem für dieses Datum vereinbarten Begutachtungs-Termin nicht erschienen.
1.4 Mit einem Schreiben, datiert vom 24. Mai 2011 (Urk. 11/96 und Urk. 11/97) und an die Privatadresse der Versicherten adressiert, forderte die IV-Stelle sie daraufhin auf, sich umgehend mit Dr. A.___ in Verbindung zu setzen und einen neuen Termin für die Begutachtung zu vereinbaren. Gleichzeitig verwies sie unter Ansetzung einer angemessenen Frist und Darlegung der Säumnisfolgen darauf, dass ansonsten aufgrund der Akten entschieden werde. Dem Brief wurde eine Bereitschaftserklärung zur ärztlichen Begutachtung beigelegt und die Versicherte wurde aufgefordert, diese bis spätestens 21. Juni 2011 zurückzusenden, ansonsten sei aufgrund der Akten zu entscheiden, was bedeute, dass das Gesuch um Leistungen der Invalidenversicherung abgewiesen werden müsse. Das ursprünglich eingeschrieben versandte Schreiben wurde von der Versicherten nicht abgeholt und ihr daher am 10. Juni 2011 nochmals per A-Post zugesandt (Urk. 11/97).
1.5 Am 29. Juni 2011 verfügte die IV-Stelle die Aufhebung der Invalidenrente auf den nach der Zustellung der Verfügung folgenden Monat (Urk. 2). Diese Verfügung wurde der Pro Infirmis, Sozialberatung, zugestellt, welche in der Folge mitteilte, dass das Auftragsverhältnis zwischen ihr und der Versicherten aufgelöst worden sei (Urk. 11/100).
2. Gegen die Verfügung der IV-Stelle liess die Versicherte am 30. August 2011 Beschwerde (Urk. 1) erheben und beantragen, die Einstellungsverfügung vom 29. Juni 2011 sei aufzuheben und ihr sei weiterhin die bisherige ganze Rente auszurichten. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zur Vornahme ergänzender Abklärungen und anschliessender Neuverfügung. Darüber hinaus wird die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung beantragt.
Die IV-Stelle schloss in ihrer Vernehmlassung vom 13. Oktober 2011 (Urk. 10) auf Abweisung der Beschwerde.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Nach Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein, wobei mündlich erteilte Auskünfte schriftlich festzuhalten sind. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG).
Kommt die versicherte Person, die Leistungen beansprucht, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss die versicherte Person vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen und ihr eine angemessene Bedenkzeit einräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG; vgl. auch BGE 132 V 99 E. 4).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte mit dem angefochtenen Entscheid fest, gemäss den Akten habe sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin verbessert, aus fachärztlicher Sicht sei sie wieder voll arbeitsfähig. Es sei ihr zumutbar, eine berufliche Tätigkeit wie vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung bei einem vollen Pensum auszuüben, was einem Invaliditätsgrad von 0 % entspreche. Daher bestehe kein Rentenanspruch mehr.
Im Rahmen der Beschwerdeantwort machte sie geltend, aufgrund der fehlenden Mitwirkung der Beschwerdeführerin sei der angedrohte Aktenentscheid gefällt worden.
2.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass sich ihr Gesundheitszustand verbessert habe. Seit dem 23. August 2011 befinde sie sich wieder in stationärer Behandlung im Y.__. Bereits aus dem psychiatrischen Bericht des RAD, auf welchen in der Verfügung Bezug genommen werde, gehe hervor, dass eine Verwirklichung einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit erst als mittelfristig realistisch beurteilt werde und dies wiederum erst nach beruflichen Hilfen und Auflagen sowie dem Vorliegen einer störungsadaptierten Arbeitsplatzsituation.
3.
3.1 Das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht hat bereits in BGE 122 V 220 mit Blick auf die bis am 31. Dezember 2002 in Kraft gewesene Fassung von Art. 10 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und Art. 31 IVG - und mithin unter der Herrschaft des seinerzeit gültig gewesenen Vorbescheidverfahrens - erwogen, das Mahn- und Bedenkzeitverfahren könne nicht durch einen blossen Hinweis ersetzt werden. Die Verweigerung der Leistung könne erst verfügt werden, wenn die Verwaltung die versicherte Person vorgängig durch eine schriftliche Mahnung und unter Einräumung einer angemessenen Bedenkzeit auf die Folgen ihrer Widersetzlichkeit aufmerksam gemacht habe. Nur eine konsequente Handhabung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens schaffe klare Verhältnisse in dem Sinn, dass die versicherte Person wisse, woran sie sei. Das Mahn- und Bedenkzeitverfahren müsse sogar auch dann durchgeführt werden, wenn die versicherte Person eine Anordnung unmissverständlich abgelehnt habe. Denn Sinn und Zweck dieses Verfahrens sei es, die versicherte Person in jedem Fall auf die möglichen nachteiligen Folgen ihres Widerstandes aufmerksam zu machen und sie so in die Lage zu versetzen, in Kenntnis aller wesentlichen Faktoren ihre Entscheidung zu treffen (BGE 122 V 219 f.).
Dabei fällt ins Gewicht, dass im Verwaltungsverfahren Gutachtenanordnungen bis anhin nicht in Verfügungsform zu ergehen hatten (vgl. dazu BGE 137 V 210 E. 3.4.1.1 ff.). Daher sind die Verfahrensbeteiligten unmissverständlich darüber aufzuklären, dass ein bestimmtes Verhalten zu rechtlichen Folgen führen kann (BGE 132 V 104 E. 5.2.7; Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2007.01254 vom 29. Januar 2008, E. 3.2).
3.2 Das mit Ärztliches Gutachten: Letzte Aufforderung bezeichnete Schreiben vom 24. Mai 2011 beziehungsweise vom 10. Juni 2011 (Urk. 11/96 und Urk. 11/97), mit welchem die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin dazu aufforderte, sich der Begutachtung zu unterziehen sowie eine Bereitschaftserklärung zur ärztlichen Begutachtung zu unterzeichnen, vermag den Anforderungen an ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren nicht zu genügen. Es ist in sich bereits missverständlich, indem zuerst im 3. Absatz darauf hingewiesen wird, dass die IV-Stelle bei einer schuldhaften Verweigerung der Begutachtung unter Ansetzung einer angemessenen Frist und Darlegung der Säuminsfolgen aufgrund der Aktenlage entscheiden könne, und gleichzeitig das Unterschreiben einer Bereitschaftserklärung gefordert wird, ansonsten aufgrund der Akten zu entscheiden und damit das Leistungsgesuch abzuweisen sei (6. Absatz).
3.3 Damit erweist sich das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, ohne Durchführung eines rechtsgenüglichen Mahn- und Bedenkzeitverfahrens zu einer Aktenbeurteilung zu schreiten, als unzulässig, weshalb der angefochtene Entscheid ohnehin aufzuheben ist. Damit erübrigt sich auch eine Prüfung der Frage, ob die Zustellung des Schreibens vom 24. Mai 2011 (Urk. 11/96) an die Privatadresse der Beschwerdeführerin überhaupt rechtskonform erfolgte (Art. 37 Abs. 3 ATSG).
3.4 Es bleibt darauf hinzuweisen, dass selbst eine Entscheidung aufgrund der zum damaligen Zeitpunkt vorhandenen Akten keine Aufhebung der bisherigen ganzen Invalidenrente zugelassen hätte. Im Bericht des RAD-Arztes vom 10. Dezember 2009, auf den die IV-Stelle ihren Entscheid abstützte, wurde festgehalten, aus versicherungsmedizinischer Sicht sei eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit unter beruflichen Hilfen und Auflagen mit hoher Wahrscheinlichkeit mittelfristig zu verwirklichen (Urk. 11/77 S. 3). Von einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit zum Untersuchungszeitpunkt war damit keine Rede. Die Feststellungen, welche aufgrund eines ärztlichen Standortgesprächs (Urk. 11/77) vom 9. Dezember 2009 gemacht wurden, erscheinen erstmals im Feststellungsblatt vom 9. August 2010 in schriftlicher Form in den Akten. Zwar können Ärzte des RAD (Art. 59 IVG) bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten durchführen (Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV, erster Satz), sie haben jedoch die Untersuchungsergebnisse schriftlich festzuhalten (Art. 49 Abs. 2 IVV, zweiter Satz) und diese Untersuchungsergebnisse der versicherten Person zur Stellungnahme zu unterbreiten (Art. 42 IVG). Weiter ist darauf hinzuweisen, dass der genannte Bericht im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung bereits eineinhalb Jahre alt war. Darüber hinaus hat auch der Bericht eines RAD-Arztes den Anforderungen an den Beweiswert eines Arztberichts zu genügen (Urteil des Bundesgerichts 9C_904/2009 vom 7. Juni 2010, E. 3.3), was bei den sehr knapp gehaltenen Ausführungen hier in keiner Weise der Fall ist. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass der Bericht keine Auseinandersetzung mit den früher gestellten Diagnosen und der ursprünglich attestierten und anerkannten Arbeitsunfähigkeit enthält und darin auch nicht dargetan wird, worin die für eine Revision zu verlangende Verbesserung des Gesundheitszustandes liegt. Damit hielte die angefochtene Verfügung auch unter diesem Gesichtspunkt einer Prüfung nicht stand.
4.
4.1 Abweichend von Art. 61 lit. a ATSG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Gericht kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Kosten sind auf Fr. 800.-- anzusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Damit wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos.
4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen. In Anwendung dieser Grundsätze rechtfertigt sich die Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 1800.-- (inkl. Mehrwertsteuer und allfällige Barauslagen).
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 29. Juni 2011 aufgehoben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent-schädigung von Fr. 1'800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst Integration Handicap
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).