Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichter Gräub
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 17. August 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Zivojin Djokic
Rechtsberatung
Lagerstrasse 95, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1952, war zuletzt vom 1. Oktober 2000 bis zum 30. September 2008 (letzter Arbeitstag: 6. Dezember 2007) bei der Y.___ in Z.___ als Hausabwart und Speditionsmitarbeiter tätig (Urk. 7/1 Ziff. 5.4, Urk. 7/5 Ziff. 2.1, Ziff. 2.7) und meldete sich wegen Handbeschwerden infolge eines am 6. Dezember 2007 erlittenen Unfalls am 10. November 2008 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 7/7, Urk. 7/12-13, Urk. 7/16), Unterlagen des Unfallversicherers (Urk. 7/15, Urk. 7/22, Urk. 7/25-27), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/5) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 7/6) ein. Sodann nahm sie Abklärungen der beruflichen Situation vor (Urk. 7/33-35) und veranlasste ein psychiatrisches Gutachten, welches am 28. Januar 2011 (Urk. 7/38) erstattet wurde. Mit Vorbescheid vom 14. Februar 2011 (Urk. 7/41) stellte die IV-Stelle dem Versicherten in Aussicht, dass kein Anspruch auf IV-Leistungen bestehe. Dagegen erhob der Versicherte am 1. März und am 16. April 2011 Einwände (Urk. 7/42, Urk. 7/48), zu welchen der psychiatrische Gutachter am 30. Mai 2011 Stellung nahm (Urk. 7/50). Mit Verfügung vom 24. Juni 2011 verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf IV-Leistungen (Urk. 7/52 = Urk. 2).
1.2 Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) hatte dem Versicherten mit Verfügung vom 4. Januar 2010 (Urk. 7/27) eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Einbusse von 17 % sowie eine Invalidenrente gestützt auf einen Erwerbsunfähigkeitsgrad von 19 % zugesprochen.
2. Gegen die Verfügung vom 24. Juni 2011 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 30. August 2011 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die Ausrichtung einer Rente (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 7. Oktober 2011 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Versicherten am 13. Oktober 2011 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte in ihrer Verfügung vom 24. Juni 2011 (Urk. 2) den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung mit der Begründung, dass gemäss Abklärungen aus versicherungspsychiatrischer Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für jede Tätigkeiten bis auf weiteres gegeben sei. Auch retrospektiv sei aus psychiatrischer Sicht keine längerdauernde rentenwirksame Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen (S. 1).
2.2 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde vom 30. August 2011 (Urk. 1) geltend, dass ihm zwar aus somatischer Sicht eine angepasste Tätigkeit grundsätzlich möglich wäre (S. 2 II lit. A), jedoch ein verselbständigtes psychisches Leiden von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer vorliege. Da das schwere psychische Leiden chronifiziert sei und im Vordergrund stehe, sei die Schmerzstörung als nicht überwindbar zu bezeichnen, weshalb er eine Rente beanspruche (S. 2 f. II lit. B).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht, welche einen Rentenanspruch zu begründen vermag. Unbestritten (vgl. Urk. 1 S. 2 lit. A) und aufgrund der Aktenlage ausgewiesen (vgl. Urk. 7/7/1-5 Ziff. 1.11, Urk. 7/12 S. 11, Urk. 7/13/6-15 S. 2) ist dagegen die vollzeitliche Zumutbarkeit einer leidensangepassten Tätigkeit aus somatischer Sicht.
3.
3.1 Die Ärzte der Rehaklinik A.___ nannten in ihrem Bericht vom 24. November 2008 (Urk. 7/13/6-15) folgende Diagnosen (S. 1):
- Unfall vom 6. Dezember 2007: Quetschverletzung der rechten Hand, sekundär Sturz von der Leiter; Quetschtrauma rechts mit mehrfragmentärer, etraartikulärer Grundphalanxfraktur Dig. II, etraartikulärer, dislozierter Trümmerfraktur Grundphalanx sowie Riss-Quetsch-Wunde dorsal an Dig. III, dislozierter Grundphalanx-Querfraktur Dig. IV, 10. Dezember 2007 geschlossene Frakturreposition, Spickdrahtosteosynthese Grundphalanx II, Fixateur externe Grundphalanx III und IV, Wundversorgung Dig. III, 10. August 2008 Osteosynthesematerialentfernung; posttraumatische Funktionsstörung der Hand rechts, Verdacht auf leichtes CRPS (Chronic Regional Pain Syndrome); A2 diffuse Schulterschmerzen rechts
- Zervikalsyndrom
- rezidivierende Episoden von lumbovertebralem Syndrom
- Dysthymie (ICD 10: F34.1)
- arterielle Hypertonie
- leichte Hypercholesterinämie
- Kollaps während des Wochenendurlaubs, Verdacht auf vasovagale Dysregulation, am 25. Oktober 2008
Die Ärzte führten aus, der Beschwerdeführer sei vom 15. Oktober bis zum 19. November 2008 in der Klinik gewesen (S. 1). Eine leichte angepasste Tätigkeit ohne hohe Anforderungen an die Feinmotorik, ohne Schläge oder Vibrationen in Bezug auf die rechte Hand und ohne Tätigkeiten auf Leitern oder Gerüsten sei ganztags möglich mit einem Pausenbedarf von insgesamt 2 Stunden (S. 2).
Im psychiatrischen Konsilium (vom 27. Oktober 2008, vgl. Urk. 7/15/9-11) habe sich eine depressive Symptomatik mit Antriebsarmut, Ideenlosigkeit, Grübeln und Schlafstörungen gezeigt, welche in Anbetracht der langen Dauer als Dysthymie eingestuft werde. Anamnestisch habe sich der psychische Zustand durch den Unfall und die Folgen (anhaltende Schmerzen und Funktionseinschränkung, Kündigung der Arbeitsstelle) noch verschlechtert. Ein chronischer Belastungsfaktor seien die familiären Umstände. Grundsätzlich sei dem Beschwerdeführer eine der Handverletzung angepasste Tätigkeit zuzumuten, bei optimalen Bedingungen dürfte darunter sogar eine psychische Verbesserung erwartet werden (S. 3 lit. D).
Die frühere Tätigkeit als Hauswart und Speditionsmitarbeiter in einer Fabrik sei aktuell behinderungsbedingt nicht zumutbar, die Stelle sei dem Beschwerdeführer jedoch ohnehin gekündigt worden. Er müsse sich somit eine neue, der Zumutbarkeit entsprechende Arbeit suchen. Dafür werde jedoch sein psychischer Zustand ein nicht unerhebliches Hindernis sein. Umgekehrt könnte es den Beschwerdeführer psychisch stabilisieren, wenn er eine geeignete Arbeit hätte, die ihm eine Tagesstruktur und Befriedigung gäbe (S. 4 unten).
3.2 Dr. med. B.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Bericht vom 3. Januar 2009 (Urk. 7/22/14-16) folgende Diagnosen (S. 2):
- Anpassungsstörung mit Störung von Gefühlen und Sozialverhalten (ICD-10: F43.25) nach einem am 6. Dezember 2007 erlebten Arbeitsunfall mit Verletzung der rechten Hand (II-IV. Finger)
- mittelgradige depressive Störung (ICD-10: F32.11) auf dem Boden einer asthenischen Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F 60.6)
Der Beschwerdeführer stehe seit dem 29. September 2003 aufgrund von psychischen Beschwerden in seiner Behandlung. Nach einem am 6. Dezember 2007 erlittenen Arbeitsunfall habe sich der seelische Zustand verschlechtert, weshalb die psychiatrische Behandlung habe intensiviert werden müssen (S. 1). Es bestehe aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von mindestens 60 %, wobei der Rest der Arbeitsfähigkeit ebenfalls nur im geschützten Rahmen verwertet werden könne. Der Beschwerdeführer zeige starke Leistungsschwankungen und sei im Affekt sehr labil, so dass er gar nicht imstande sei, eine Arbeit kontinuierlich zu verrichten (S. 3).
3.3 Die Fachpersonen des C.___g stellten in ihrem Bericht vom 14. Juli 2010 (Urk. 7/38/30-46) über die tagesklinische Rehabilitationsbehandlung vom 10. Mai bis zum 6. Juli 2010 folgende Diagnosen (S. 1):
- mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1)
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4)
- Adipositas (E66, BMI = 30)
- Status nach Nephrolithiasis-Operation 1980 (Patientenangabe)
Die Ärzte führten aus, der Beschwerdeführer leide unter deutlicher Nervosität, Aggressionen, Schlafstörungen (2 Stunden täglich), Müdigkeit, Lust- und Interessenlosigkeit, Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit, Gedankenkreisen, Schwindel und an Appetitverminderung (S. 1). Aus Sicht des Beschwerdeführers seien die Beschwerden mit dem Tod der Eltern und dem Unfall im Zusammenhang zu sehen. Zusammenfassend habe sich das Bild einer subjektiv schweren Depression bei erhöhtem Misstrauen ergeben (S. 2). Die Beschwerden hätten sich mittelgradig gebessert, der Beschwerdeführer sei aber immer noch zu 100 % arbeitsunfähig aus der Rehabilitationsbehandlung entlassen worden. Aufgrund der Schwere der Problematik seien eine Weiterbehandlung und eine psychotherapeutische Nachbehandlung indiziert. Der Beschwerdeführer sei weiterhin als zu 100 % arbeitsunfähig zu betrachten. Ab dem 16. Juli werde der Beschwerdeführer für zwei Wochen mit seiner Familie in die Ferien nach Serbien gehen. Er sei beim RAV angemeldet und suche leichte Arbeit, obwohl er eigentlich zu 100 % arbeitsunfähig sei (S. 4).
3.4 Am 28. Januar 2011 erstattete Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene Gutachten (Urk. 7/38/1-25). Er stellte folgende Diagnosen (S. 10 Ziff. 4):
- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41)
- nach Arbeitsunfall im Dezember 2007
- mit Dysthymia (F34.1)
- bei anamnestisch depressiver Episode, gegenwärtig remittiert (F32.4)
Dr. D.___ führte aus, dass eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41) und/oder eine Dysthymia (F34.1) allein oder in Kombination nicht zu einer Minderung der Arbeitsfähigkeit führten. Eine weitere Willensanstrengung zur Überwindung der Defizite sei dem Beschwerdeführer grundsätzlich zumutbar. Diese Einschätzung betreffe jede Art von Tätigkeit, sowohl die angestammte als auch körperlich angepasste Tätigkeiten und Haushaltsarbeiten. Allfällige Minderungen der Arbeitsfähigkeit seien allein somatisch begründbar, wozu er aber nicht abschliessend Stellung nehmen könne (S. 18 Ziff. 6). Seiner Meinung nach könne die aus den Akten postulierte depressive Episode gemäss ICD 10 F32.1 als remittiert bezeichnet werden. Die Frage der genauen zeitlichen Abgrenzung dieser maximal kurzzeitig andauernden Episode sei aufgrund hierfür unzureichender und teilweise auch bezüglich des Ausprägungsgrades der Symptome widersprüchlicher Angaben in den vorliegenden Akten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu beantworten (S. 19 Ziff. 6). Aufgrund vielfältiger psychosozialer Faktoren (wie Herkunft, Migration, geringe Schulbildung, Abstinenz vom und Lage am Arbeitsmarkt, mangelhafte Deutschkenntnisse, finanzielle Sorgen sowie Krankheit und Rentenbezug der Ehefrau etc.) sei eine ausreichende Motivation für berufliche Massnahmen oder Integrationsmassnahmen nicht vorhanden (S. 19 Ziff. 8).
4.
4.1 Die Ärzte der Rehaklinik A.___ nannten im November 2008 nach knapp einmonatigem Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Klinik als psychiatrische Diagnose eine Dysthymie und erwähnten, dass bei optimalen Bedingungen bei Ausführung einer angepassten Tätigkeit sogar eine psychische Verbesserung erwartet werden könnte (vgl. E. 3.1). Dagegen befand der den Beschwerdeführer seit dem Jahr 2003 psychiatrisch behandelnde Dr. B.___ diesen im Januar 2009 aus psychiatrischer Sicht als zu mindestens 60 % respektive als zu 100 % in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, da seiner Meinung nach die Restarbeitsfähigkeit nur noch im geschützten Rahmen verwertet werden könne (vgl. E. 3.2). Die Fachpersonen des C.___g nannten im Juli 2010 als Diagnose eine mittelgradige depressive Episode sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und befanden den Beschwerdeführer generell als zu 100 % arbeitsunfähig (vgl. Ziff. E. 3.3).
Der den Beschwerdeführer psychiatrisch begutachtende Dr. D.___ konnte im Januar 2011 dagegen keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht feststellen und führte aus, dass eine Minderung der Arbeitsfähigkeit allein somatisch begründbar und die aus den Akten postulierte depressive Episode als remittiert zu bezeichnen sei (Ziff. 3.4).
4.2 Vorwegzuschicken ist, dass das psychiatrische Gutachten von Dr. D.___ den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise vollumfänglich entspricht. So ist es für die streitigen Belange umfassend und beruht auf den notwendigen Untersuchungen, welche - nachdem sich der Beschwerdeführer als der deutschen Sprache nur beschränkt mächtig erwiesen hatte - unter Beizug einer Übersetzerin erfolgt ist (Urk. 7/38/1-25 S. 1). Der Gutachter berücksichtigte die geklagten Beschwerden und setzte sich damit wie auch mit den Vorakten detailliert auseinander. Die Expertise leuchtet sodann in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen erscheinen als begründet. So legte er in nachvollziehbarer Weise dar, dass wohl eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren vorliegt (mit Dysthymia und anamnestisch depressiver Episode), dem Beschwerdeführer jedoch die Überwindung der Schmerzen zumutbar ist. Ebenso schlüssig verneinte er - unter Hinweis auf die Untersuchungsbefunde - das Vorliegen einer (aktuellen) depressiven Erkrankung.
4.3 Auch die Rechtsprechung (BGE 130 V 352) geht davon aus, dass pathogenetisch-ätiologisch unklare syndromale Beschwerdebilder ohne (genügende) nachweisbare organische Grundlage grundsätzlich überwindbar sind und nicht zu einer Invalidität führen. Ausgehend vom beweiskräftigen Gutachten von Dr. D.___ ist eine (allenfalls die Nichtüberwindbarkeit begründende) psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer zu verneinen.
Auch die weiteren praxisgemässen Kriterien sind nicht gegeben: Wohl erlitt der Beschwerdeführer bei seinem Unfall eine Handverletzung, doch ist diese mittlerweile abgeheilt (mit uneingeschränkter Einsatzfähigkeit in einer leichteren Tätigkeit) und liegt damit keine chronische körperliche Begleiterkrankung vor. Von einem mehrjährigen, chronifizierten Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung kann ebenso wenig gesprochen werden wie von einem sozialen Rückzug in allen Belangen des Lebens, bestätigte doch Dr. D.___ explizit die Remission einer anamnestisch diagnostizierten depressiven Episode (Urk. 7/38/1-25 S. 17 unten). Weiter ist kein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; Flucht in die Krankheit") erkennbar. Sodann begab sich der Beschwerdeführer wohl in eine tagesklinische Behandlung, welche zu einer ausgewiesenen Verbesserung der Situation führte (E. 3.3), und war bei seinem Psychiater in Behandlung. Von einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person kann indes nicht gesprochen werden.
Damit sind die Folgen der Schmerzkrankheit als überwindbar zu qualifizieren und ist mithin nicht von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen auszugehen.
4.4 In Bezug auf die generelle Attestierung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer mittelgradigen depressiven Episode und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung durch die Fachpersonen des C.___g im Juli 2010 (E. 3.3) ist dagegen festzuhalten, dass diese sich primär auf die Angaben des Beschwerdeführers stützten und lediglich diskrete Befunde schildern konnten. Obwohl es laut ihren Angaben im Verlaufe der Therapie zu einer objektiven Verbesserung gekommen war und der Beschwerdeführer beim RAV angemeldet eine leichte Arbeit suchte, wurde diesem ohne Darlegung der Gründe und der medizinischen Zusammenhänge weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert, weshalb die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit als nicht nachvollziehbar erscheint und somit die von Dr. D.___ getroffene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht zu entkräften vermag.
Zudem diagnostizierten auch sie - nebst einer mittelgradigen depressiven Episode, welche aufgrund der fehlenden Dauerhaftigkeit von vornherein nicht invaliditätsbegründend ist - eine Erkrankung aus dem Formenkreis der pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilder. Angesichts der festgestellten Überwindbarkeit ist die Begründung einer dauerhaften Invalidität demgemäss ausgeschlossen.
4.5 Auch der Bericht von Dr. B.___ (E. 3.2) vermag die Schlussfolgerungen von Dr. D.___ nicht in Zweifel zu ziehen: So findet sich keine Begründung für das Vorliegen einer mittelgradigen depressiven Störung bei äusserst diskreter Befundschilderung und fast vollständigem Fehlen von Darlegungen zur Alltagsbewältigung. Insbesondere finden sich keine Angaben zu den Ressourcen und Aktivitäten (intakte Familie, Spaziergänge mit seinem Hund, Ferienreisen, Urk. 7/38/30-46 S. 3 Mitte und S. 4 unten).
Zudem darf und soll das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc).
4.6 Zusammenfassend ist der Sachverhalt als in dem Sinne erstellt zu erachten, dass aus psychiatrischer Sicht keine die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende Einschränkung besteht und dem Beschwerdeführer die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % möglich und zumutbar ist (vgl. auch die unbestritten gebliebenen Ausführungen des SUVA zum organischen Gesundheitszustand in der Verfügung vom 4. Januar 2010, Urk. 7/27 S. 2 Mitte).
5.
5.1 Es sind nunmehr die erwerblichen Auswirkungen dieser Einschränkungen aufgrund des Einkommensvergleiches zu ermitteln.
Die SUVA errechnete mit Verfügung vom 4. Januar 2010 (Urk. 7/27) einen Invaliditätsgrad von 19 %, dies aufgrund der organischen Einschränkungen und - in Bezug auf die Berechnung des Invalideneinkommens - gestützt auf die Tabellenlöhne des Bundesamtes für Statistik. Sie gewährte sodann einen Abzug vom Tabellenlohn von 10 %. Für die vorliegende Invaliditätsbemessung sind keine weiteren gesundheitlichen Schäden zu berücksichtigen.
5.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen).
5.3 Für den Einkommensvergleich ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des (hypothetischen) Rentenbeginns, mithin auf das Jahr 2008 (Handverletzung im Dezember 2007) abzustellen (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222). Der Beschwerdeführer erzielte vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahr 2007 als Hausabwart und Speditionsmitarbeiter bei der Y.___ einen Lohn von Fr. 65'000.-- beziehungsweise Fr. 60815.-- (vgl. Urk. 7/5 Ziff. 2.10, IK-Auszug; Urk. 7/6). Die Arbeitgeberin bestätigte sodann, dass der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden im Jahr 2008 einen Lohn von Fr. 66300.-- erzielt hätte (Urk. 7/5 Ziff. 2.11).
5.4 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die seit 2008 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft 04-2012 S. 94 Tabelle B9.2; BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
5.5 Für die Bemessung des Invalideneinkommens ist auf den standardisierten Durchschnittlohn für einfache und repetitive Tätigkeiten, welche für den Beschwerdeführer einzig in Frage kommen, in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen. Gemäss LSE belief sich der durchschnittliche Lohn von Männern für alle einfachen und repetitiven Tätigkeiten auf Fr. 4'806.-- im Jahr 2008 (LSE 2008, S. 26 Tabelle TA1, Total, Niveau 4). Dies ergibt bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.6 Stunden im Jahr 2008 (Die Volkswirtschaft 5-2012, S. 94 Tabelle B 9.2, Total) ein Invalideneinkommen von Fr. 59979.--.
5.6 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
Aufgrund der Einschränkungen des Beschwerdeführers erscheint der von der Beschwerdegegnerin gewährte leidensbedingte Abzug von 20 % als grosszügig.
5.7 Unter Berücksichtigung eines lohnmindernden Faktors von 20 % ergibt sich ein Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 47'983.-- (Fr. 59'979.-- x 0.8). Bei einem Valideneinkommen von Fr. 66'300.-- resultiert somit eine Einkommenseinbusse von Fr. 18'317.--, was einem Invaliditätsgrad von rund 28 % entspricht, weshalb sich kein Anspruch auf eine Invalidenrente ergibt. Die Differenz zum von der SUVA ermittelten Invaliditätsgrad liegt im Wesentlichen im (arbiträren) höheren Abzug vom Tabellenlohn begründet.
Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
6. Da es im vorliegenden Fall um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Zivojin Djokic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).