Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.00892
IV.2011.00892

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtsschreiberin Kobel


Urteil vom 19. Dezember 2011
in Sachen
X.___

Beschwerdeführer

vertreten durch DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
Q.___
Badenerstrasse 141, Postfach 1372, 8026 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1965, besuchte die Polytechnische Oberschule und absolvierte danach eine Lehre in moderner Frisierkunst mit Weiterbildung an der Hochschule für Bildende Künste. Seit Januar 2005 lebt er in der Schweiz und arbeitet als Maskenbildner (vgl. Urk. 12/1).
1.2         Nachdem X.___ schon im Jahr 2008 an Nackenbeschwerden (Bericht des Röntgeninstituts A.___ vom 9. Dezember 2009 über eine Kernspintomographie der Halswirbelsäule, Urk. 12/9 S. 13-14) und im Juni 2009 an einer akuten Zervikobrachialgie gelitten hatte, verstärkten sich im November 2009 die Beschwerden und es traten Parästhesien im linken Arm auf (Bericht von Dr. med. B.___ vom 9. Oktober 2010, Urk. 12/9 S. 1-6). In der Herkunftsstadt Y.___ wurde daraufhin im Dezember 2009 nochmals eine Magnetresonanztomographie der Halswirbelsäule erstellt (Bericht des Röntgeninstituts C.___vom 7. Dezember 2009, Urk. 12/18 S. 79), und von Januar bis März 2010 wurden mehrmals Infiltrationen in die Nervenwurzel C8 appliziert (Berichte des D.___, Neurologie, Neurochirurgie und Psychiatrie, vom 20. Januar, vom 16. Februar und vom 24. März 2010, Urk. 12/18 S. 62-67). Aufgrund dessen, dass diese Infiltrationen eine Linderung der Beschwerden brachten, die jedoch nicht anhielt, rieten die Ärzte zu einer Foraminotomie im Bereich HWK7/BWK1 (vgl. Urk. 12/18 S. 67), die in der Folge am 8. April 2010 im D.___ durchgeführt wurde (Bericht vom 14. April 2010, Urk. 12/9 S. 8-9). Im Juli 2010 suchte X.___ wegen einer Schwellung im Bereich des Operationsgebietes erneut das D.___ auf. Es wurden wiederum zwei Magnetresonanztomographie-Untersuchungen der Halswirbelsäule durchgeführt, und die Schwellung ging danach zurück (Berichte vom 30. Juli sowie vom 20. und vom 25. August 2010, Urk. 12/68-72 und Urk. 12/9 S. 10). Wegen lumbaler Beschwerden wurde ausserdem Ende Juli 2010 auch die Lendenwirbelsäule mittels Magnetresonanztomographie untersucht (Bericht der Röntgenpraxis E.___ vom 29. Juli 2010, Urk. 12/9 S. 12).
         Des Weiteren wurde X.___ im Juni und mit Operation vom Dezember 2009, ebenfalls in Y.___, wegen einer chronischen polypösen Pansinusitis behandelt (Berichte vom 22. Juni und vom 11. Dezember 2009, Urk. 12/18 S. 80 und S. 59). Ferner fanden im März und im Dezember 2010 im D.___ und bei Dr. med. F.___, Spezialarzt für Handchirurgie und Orthopädische Chirurgie, Untersuchungen wegen Beschwerden in den Händen statt (Urk. 12/9 S. 7, Urk. 12/18 S. 75-76). Schliesslich suchte X.___ im Juli 2010 PD Dr. med. G.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, auf (Bericht von PD Dr. G.___ vom 2. Juli 2010, Urk. 12/18 S. 73-74).
1.3     Am 14. Juli 2010 meldete sich X.___ bei der Invalidenversicherung an (Urk. 12/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, holte den Bericht von Dr. B.___ vom 9. Oktober 2010 (Urk. 12/9 S. 1-6) und den Bericht des Chiropraktors H.___ vom 3. August 2010 (Urk. 12/6) ein und befragte den Arbeitgeber (Angaben vom 30. August 2010, Urk. 12/8). Sodann beauftragte sie die Begutachtungsstelle J.___ mit der interdisziplinären Begutachtung des Versicherten (Gesamtgutachten von Dr. med. K.___, Spezialarzt für Innere Medizin, med. pract. L.___, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und med. pract. M.___, Spezialärztin für Chirurgie, vom 26. April 2011, Urk. 12/18 S. 1-44, mit dem psychiatrischen Konsiliarbericht von Dr. med. N.___, Spezialärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 20. Februar 2011, Urk. 12/18 S. 45-51, und dem neurologischen Konsiliarbericht von Dr. med. O.___ und Prof. Dr. P.___, Spezialärzte für Neurologie, vom 7. März 2011, Urk. 12/18 S. 52-58).
         Gestützt auf die regionalärztliche Stellungnahme vom 6. Mai 2011 (Urk. 12/19 S. 5) teilte die IV-Stelle X.___ mit Vorbescheid vom 13. Mai 2011 mit, dass sie sein Leistungsbegehren (berufliche Massnahmen und Rente) abzuweisen gedenke, da ihm seit Oktober 2010 seine angestammte Tätigkeit als Maskenbildner wieder zu 100 % zuzumuten sei und er vorher nicht während mehr als eines Jahres erwerbsunfähig gewesen sei (Urk. 12/21). X.___ erhob mit Schreiben vom 4. Juni 2011 Einwendungen (Urk. 12/22), die IV-Stelle entschied jedoch mit Verfügung vom 30. Juni 2011 im beabsichtigten Sinn und verneinte den Anspruch auf Versicherungsleistungen (Urk. 2 = Urk. 12/26).

2.       Gegen die Verfügung vom 30. Juni 2011 liess X.___, vertreten durch Q.___, mit Eingabe vom 30. August 2011 (Urk. 1) Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung sei aufzuheben, der medizinische und der berufliche Sachverhalt seien rechtsgenügend abzuklären und danach seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 29. August 2011 (Urk. 4) hatte ausserdem der Versicherte persönlich denselben Antrag gestellt und hatte dabei darauf hingewiesen, dass er sich am 25. August 2011 im D.___ einer weiteren Operation mit Entfernung einer Bandscheibe unterzogen habe (Bescheinigung des D.___ vom 24. August 2011, Urk. 6). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 28. Oktober 2011 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11), was dem Versicherten am 3. November 2011 mitgeteilt wurde (Urk. 13).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind.
         Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen).

1.3         Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.        ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.        während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.        nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG liegt gemäss Art. 29ter der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vor, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war.
         Während bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinbusse und damit die Höhe des Einkommens eine entscheidende Rolle spielt, das auf dem gesamten in Frage kommenden Arbeitsmarkt mit einer dem Gesundheitsschaden angepassten zumutbaren Tätigkeit erzielbar ist (Art. 7 ATSG), beurteilt sich die Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG nach der durch einen Gesundheitsschaden bedingten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen, und es kommt dabei in der Regel einzig auf die Einschränkungen im bisherigen Beruf an (vgl. BGE 130 V 97 E. 3.2, 105 V 156 E. 2a, 97 V 226 Erw. 2). Zwischen der durchschnittlichen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit während eines Jahres und der nach Ablauf der Wartezeit bestehenden Erwerbsunfähigkeit besteht aber insofern ein Zusammenhang, als beides kumulativ und in der für die einzelnen Rentenabstufungen erforderlichen Mindesthöhe gegeben sein muss, damit eine Rente im entsprechenden Umfang zugesprochen werden kann (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/cc).
         Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG (in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung) frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3).
1.4         Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte haben nach Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im (nicht erwerblichen) Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern. Zu diesen Massnahmen gehören die in Art. 15 ff. IVG geregelten Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG).

2.
2.1     Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung, namentlich auf berufliche Massnahmen und allenfalls auf eine Rente hat.
2.2
2.2.1   Die körperlichen Befunde, aufgrund derer der Beschwerdeführer beeinträchtigt ist, wurden eingehend erhoben, und über deren Vorhandensein bestehen keine Divergenzen.
         Was die Halswirbelsäule betrifft, so zeigten die Magnetresonanztomographien vom Dezember 2008 und vom Dezember 2009 verschiedene arthrotische Veränderungen und auf verschiedenen Höhen der Halswirbelsäule Protrusionen der Bandscheiben (Urk. 12/9 S. 13-14, Urk. 12/18 S. 79). Die Ärzte des D.___ sahen allerdings nicht in diesen Befunden die Ursache für die geklagten Beschwerden mit Schmerzen im linken Arm, die vom Hals bis in den kleinen Finger ausstrahlten, sondern sie vermuteten aufgrund der klinischen Untersuchungen eine Foramenstenose im Bereich von HWK7/BWK1 (Urk. 12/18 S. 62 und S. 64), und bei der Operation vom April 2010 bestätigte sich dieser Befund (Urk. 12/9 S. 9). Demgegenüber liessen sich an den Händen selber keine Befunde erheben, welche die geklagten Beschwerden - Parästhesien und eine Greifschwäche - erklärt hätten (Urk. 12/9 S. 7, Urk. 12/18 S. 75-76).
         Die Magnetresonanztomographie der Lendenwirbelsäule brachte auf der Höhe L5/S1 eine mediolaterale linksseitige Bandscheibenprotrusion zu Tage und zudem spondylarthrotische Veränderungen, welche sich auch in den Bereichen L3/4 und L4/5 fanden (Urk. 12/9 S. 12).
2.2.2   Die Verfasserin des psychiatrischen Konsiliarberichts im Rahmen der Begutachtung im J.___ zweifelte sodann auch die Diagnose einer Depression nicht an, die PD Dr. G.___ im Juli 2010 gestellt hatte (Urk. 12/18 S. 73-74), beurteilte die Depression jedoch im Zeitpunkt der Begutachtung als remittiert (Urk. 21/18 S. 36 und S. 51).


2.3
2.3.1         Unterschiedliche Einschätzungen bestehen hingegen zu den Auswirkungen der dargelegten Befunde und Diagnosen auf die Arbeitsfähigkeit. Dr. H.___, der den Beschwerdeführer von August 2009 bis Januar 2010 chiropraktisch behandelt hatte, hielt die bisherige Arbeit nicht mehr für zumutbar und riet in seinem Bericht vom 3. August 2010 zu einer Umschulung (Urk. 12/6 S. 2 f.). Desgleichen gab Dr. B.___ im Bericht vom 9. Oktober 2010 an, bis anhin habe nur eine Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % erreicht werden können, und ging ebenfalls von einer nur beschränkten Zumutbarkeit der bisherigen Tätigkeit aus (Urk. 12/9 S. 2 f.). Demgegenüber attestierten die Gutachter des J.___ dem Beschwerdeführer aufgrund ihrer Untersuchungen von Januar und Februar 2011 (vgl. Urk. 12/18 S. 1) sowohl aus orthopädisch-chirurgischer als auch aus neurologischer Sicht keine namhafte Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit mehr (Urk. 12/18 S. 23, S. 30 und S. 57), und im Gesamtgutachten gelangten sie ebenfalls zum Schluss, aktuell sei der Beschwerdeführer in der Tätigkeit als Maskenbildner wieder voll arbeitsfähig, sofern er nach vier Stunden eine einstündige Pause machen könne (Urk. 12/18 S. 42).
2.3.2   Die Gutachter des J.___ nahmen im Rahmen ihrer Begutachung eine eingehende Erhebung der Krankengeschichte vor und machten dafür verschiedenste Berichte über die Untersuchungen und Behandlungen seit dem Jahr 2008 erhältlich (vgl. Urk. 12/18 S. 2 f. und S. 59-80). Ferner befragten sie den Beschwerdeführer ausführlich zum gesundheitlichen Verlauf und zu seinen aktuellen Beschwerden, führten umfassende eigene Untersuchungen durch und erkundigten sich schliesslich genau nach den Anforderungen in seinem Beruf.
2.3.3   Bei diesen Untersuchungen liessen sich in der linken Hand eine gewisse Kraftminderung beim Faustschluss und eine verringerte Ausbildung der Muskuli interossei sowie eine fehlende Spreizbarkeit des Bereichs zwischen dem dritten und dem vierten Finger feststellen (Urk. 12/18 S. 17 und S. 22). Zudem klagte der Beschwerdeführer über eine reduzierte Sensibilität im Dermatom C8 links, insbesondere auf der Aussenseite des Kleinfingers (Urk. 12/18 S. 22). Die neurologischen Konsiliargutachter sprachen dementsprechend von einem leichtgradigen residuellen sensiblen C8-Wurzel-Kompressionssyndrom. Eine Parese der kleinen Handmuskulatur und eine sichere Störung der Fingerfeinmotorik konnten die Neurologen aber nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit nachweisen, und sie erwähnten auch, dass eine Radikulitis eher unwahrscheinlich sei, da die Operation und die PRT (periradikuläre Therapie) zu einer deutlichen Besserung der Beschwerden geführt hätten (Urk. 12/18 S. 30). Unter diesen Umständen erscheint es als einleuchtend, dass die Gutachter den Beschwerdeführer von Seiten der Fingerfunktion nicht als wesentlich beeinträchtigt in der Arbeit als Maskenbildner beurteilten, welche gemäss seinen Schilderungen zu 80 % in Feinarbeit mit Knüpfen von Haaren in Perücken und Bärte besteht (vgl. Urk. 12/18 S. 11 und S. 24). Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer gegenüber den Gutachtern selber dartat, die Handbeschwerden, welche ihn bei der feinmechanischen Tätigkeit beeinträchtigten, seien durch eine Handtherapie und durch die Verwendung einer speziellen Schiene zurückgegangen (vgl. Urk. 12/18 S. 15). Und was die neurologische Diagnose eines frühkindlich entstandenen sensiblen Hemisyndroms links betrifft (vgl. Urk. 12/18 S. 30 und S. 57), so hatte dieses Syndrom bereits bestanden, als der Beschwerdeführer die Tätigkeit als Maskenbildner neu aufgenommen hatte. Ungeachtet dessen, dass der Beschwerdeführer deswegen offenbar im Besitz eines Schwerbehindertenausweises ist (vgl. Urk. 12/22 S. 1), kann demnach die vom Hemisyndrom herrührende Symptomatik ebenfalls nicht als beeinträchtigend für die angestammte Arbeit betrachtet werden.
         Der Beschwerdeführer klagte anlässlich der Begutachtung im J.___ auch über Kopfschmerzen, die fast täglich aufträten, jeweils im Nacken begännen und auch zu Sehstörungen und Panikattacken führten (Urk. 12/18 S. 15, S. 25, S. 33, S. 47 und S. 52). Indessen schilderte der Beschwerdeführer gegenüber der Verfasserin des psychiatrischen Konsiliarberichts, dass er einen gewissen Umgang mit dieser Problematik gefunden habe, indem er Gymnastik und Entspannungsübungen mache und versuche, weniger an diese Anfälle zu denken, was seiner Erfahrung nach eine Besserung bewirke (Urk. 12/18 S. 33 und S. 47). Es ist daher einleuchtend, dass die Gesamtgutachter auch dieser Kopf- und Nackenproblematik keine massgeblich behindernde Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zuschrieben (vgl. Urk. 12/18 S. 41).
         An Schmerzen in der Lendenwirbelsäule leidet der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben nur alle zwei bis drei Monate (vgl. Urk. 12/18 S. 15). Auch hier leuchtet deshalb die Beurteilung ein, dass kein dauerhafter Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gegeben ist (vgl. Urk. 12/18 S. 24 und S. 40). Das Gleiche gilt für die Pansinusitis, wo eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht behauptet wird.
         Schliesslich machte der Beschwerdeführer selber nicht geltend, die Neigung zu Depressionen, die nach seinen Angaben seit etwa vier Jahren besteht und im Juli 2010 zur Konsultation von PD Dr. G.___ geführt hatte (vgl. Urk. 12/18 S. 33 und S. 48), habe sich im Zeitpunkt der Begutachtung im J.___ noch einschränkend ausgewirkt. Vielmehr führte er gegenüber der Psychiaterin des J.___ aus, er habe mittlerweile wieder Freude und Interesse und auch soziale Kontakte (Urk. 12/18 S. 34 und S. 48).
2.4
2.4.1   Damit kann entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift (vgl. Urk. 1 S. 3) auf jeden Fall für die Zeit der Durchführung der Begutachtung von Januar/Februar 2011 auf die Beurteilung der Ärzte des J.___ abgestellt werden, wonach der Beschwerdeführer zu dieser Zeit seine Arbeit als Maskenbildner wieder zu 100 % zu verrichten in der Lage war. Daran ändern die Beurteilungen von Dr. H.___ und Dr. B.___ nichts. Denn diese Beurteilungen datieren zum einen aus der früheren Zeit von August und Oktober 2010, und zum andern können sie nicht als abschliessend verstanden werden. Dr. H.___ gab nämlich an, den Beschwerdeführer zuletzt im Januar 2010 gesehen zu haben (vgl. Urk. 12/6 S. 1), und Dr. B.___ hielt fest, die Prognose müsse durch einen Neurologen nochmals verifiziert werden (Urk. 12/9 S. 2).
2.4.2   Für die Beantwortung der Frage, ob in der Zeit vor Januar/Februar 2011 allenfalls ein Rentenanspruch des Beschwerdeführers gegeben war, ist die Entwicklung seiner Arbeitsfähigkeit vor der Begutachtung von Bedeutung.
         Die Gutachter legten auf diese explizit gestellte Frage dar, nach der Halswirbelsäulenoperation habe bis Ende Juni 2010 vorübergehend eine 100%ige und bis Oktober 2010 eine ebenfalls vorübergehende 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden; seit Oktober 2010 sei der Beschwerdeführer wieder zu 100 % arbeitsfähig im Beruf als Maskenbildner (Urk. 12/18 S. 43). Diese Einschätzung ist plausibel; sie korrespondiert insoweit mit den Tatsachen, als der Beschwerdeführer seine Tätigkeit im Sommer 2010 teilzeitlich wieder aufgenommen hatte (vgl. die Angaben des Arbeitgebers, Urk. 12/8 S. 3, und des Hausarztes Dr. B.___, Urk. 12/9 S. 2). Zum Zeitraum vor der Operation äusserten sich die Gutachter demgegenüber nicht, sondern sie vermerkten nur, dass der Beschwerdeführer ab dem 14. September 2009 durchgehend zu mindestens 50 % arbeitsunfähig geschrieben gewesen sei (Urk. 12/18 S. 11). Dies entspricht der Absenzenliste des Arbeitgebers (Urk. 12/8 S. 3); gemäss den Angaben von Dr. B.___ im Bericht vom 9. Oktober 2010 bestanden jedoch Unterbrüche in der Arbeitsunfähigkeit in der Zeit vom 12. Oktober bis zum 5. Dezember 2009 und in der Zeit vom 15. Dezember 2009 bis zum 10. Januar 2010 (Urk. 12/9 S. 2).
         Der erste Unterbruch war von mehr als 30tägiger Dauer, währenddem der zweite weniger als 30 Tage dauerte und somit nicht wesentlich im Sinne von Art. 29ter IVV war. Damit begann die einjährige Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG am 6. Dezember 2009 zu laufen. Ab Oktober 2010 war der Beschwerdeführer nach den vorstehenden Erwägungen jedoch wieder zu 100 % arbeitsfähig und zwar mindestens bis zur Zeit der Begutachtung von Januar/Februar 2011. Selbst wenn sich unter diesen Umständen sein Gesundheitszustand nach Januar/Februar 2011 wieder verschlechtert hätte und er erneut arbeitsunfähig geworden wäre, hat er in der hier zu beurteilenden Zeit bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 30. Juni 2011 schon mangels Ablaufs der einjährigen Wartezeit keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. Berufliche Massnahmen waren in diesem Zeitraum ebenfalls nicht angezeigt angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer im Oktober 2010 die volle Arbeitsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit als Maskenbildner wieder erlangt hatte.
2.4.3   Der Beschwerdeführer bringt im vorliegenden Verfahren vor, er habe sich am 3. August 2011 in Y.___ wieder einem chirurgischen schmerztherapeutischen Eingriff unterziehen müssen, und am 25. August 2011 habe eine Bandscheibe entfernt werden müssen (Urk. 1 S. 3, Urk. 4, Urk. 6). Dies sind Hinweise auf eine gesundheitliche Veränderung. Da diese Veränderung jedoch erst nach dem Erlass der Verfügung vom 30. Juni 2011 eingetreten ist, kann keine Rückweisung zur ergänzenden Abklärung erfolgen. Die Sache ist hingegen an die Beschwerdegegnerin zu überweisen, damit sie zur gesundheitlichen Entwicklung nach dem 30. Juni 2011 nähere Angaben einhole und die Ansprüche des Beschwerdeführers neu prüfe.
2.5     Damit ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen abzuweisen, und die Sache ist zur Prüfung der Ansprüche in der Zeit nach dem 30. Juni 2011 an die Beschwerdegegnerin zu überweisen.

3.         Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren für den unterliegenden Beschwerdeführer kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00) ermessensweise auf Fr. 600.00 festzusetzen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
2.         Die Sache wird zur Prüfung der Ansprüche in der Zeit nach dem 30. Juni 2011 an die Beschwerdegegnerin überwiesen.
3.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).