Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.00894
IV.2011.00894

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Hurst

Gerichtsschreiberin Onyetube


Urteil vom 21. November 2012
in Sachen
X.___, geb. 2001
 
Beschwerdeführer

gesetzlich vertreten durch die Eltern Y.___
 

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der am 13. Oktober 2001 geborene X.___ leidet an einer hochgradigen, an Taubheit grenzende, vermutlich hereditäre sensorineurale Schwerhörigkeit beidseits sowie an einem kindlichen Autismus (Urk. 6/4, Urk. 6/29). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm im Zusammenhang mit diesen Geburtsgebrechen (Ziffern 446 und 401, aufgehoben per 1. Januar 2010) gemäss Anhang zur Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV-Anhang) wiederholt Leistungen, insbesondere medizinische Massnahmen, Hilfsmittel und Sonderschulmassnahmen, zu (Urk. 6/5, Urk. 6/9, Urk. 6/14, Urk. 6/18, Urk. 6/24, Urk. 6/30, Urk. 6/31, Urk. 6/35, Urk. 6/37, Urk. 6/41, Urk. 6/69, Urk. 6/75, Urk. 6/92). Mit Verfügung vom 11. März 2008 erhöhte sie die dem Versicherten mit Verfügung vom 1. Januar 2004 zugesprochene Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit (Urk. 6/27) auf eine Entschädigung wegen Hilflosigkeit mittleren Grades ab 1. Dezember 2007 und sprach ihm neu auch einen leichten Intensivpflegezuschlag ab 1. September 2007 zu (Urk. 6/57). Im Rahmen eines amtlichen Revisionsverfahrens erfolgte im Juli 2010 erneut eine Abklärung hinsichtlich Hilflosigkeit und Intensivpflegebedarf. Gestützt auf den Abklärungsbericht vom 28. Juni 2011 (Urk. 6/100) verfügte die IV-Stelle nach Erlass des Vorbescheides vom 1. Juli 2011 (Urk. 6/103) weiterhin die Ausrichtung einer Entschädigung wegen Hilflosigkeit mittleren Grades, hob jedoch per 30. September 2011 die Ausrichtung des Intensivpflegezuschlages auf (Verfügung vom 19. August 2011, Urk. 2).

2.       Gegen die Aufhebung des Intensivpflegezuschlages erhob X.___, vertreten durch seine Eltern, am 30. August 2011 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, ihm sei weiterhin ein leichter Intensivpflegezuschlag auszurichten (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 30. September 2011 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Laut Art. 42ter Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und Art. 36 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) wird die Hilflosenentschädigung für Minderjährige, die zusätzlich eine intensive Betreuung brauchen, um einen Intensivpflegezuschlag erhöht, sofern sie sich nicht in einem Heim aufhalten. Der monatliche Intensivpflegezuschlag beträgt bei einem invaliditätsbedingten Betreuungsaufwand von mindestens 8 Stunden pro Tag 60 Prozent, bei einem solchen von mindestens 6 Stunden pro Tag 40 Prozent und bei einem solchen von mindestens 4 Stunden pro Tag 20 Prozent des Höchstbetrages der Altersrente nach Art. 34 Abs. 3 und 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG).
1.2     Nach Art. 39 Abs. 1 IVV liegt bei Minderjährigen eine intensive Betreuung im Sinne von Art. 42ter Abs. 3 IVG vor, wenn diese im Tagesdurchschnitt infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzliche Betreuung von mindestens vier Stunden benötigen.
         Anrechenbar als Betreuung ist nach Abs. 2 dieser Bestimmung der Mehrbedarf an Behandlungs- und Grundpflege im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters. Nicht anrechenbar ist der Zeitaufwand für ärztlich verordnete medizinische Massnahmen, welche durch medizinische Hilfspersonen vorgenommen werden, sowie für pädagogisch-therapeutische Massnahmen.
         Bedarf eine minderjährige Person infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzlich einer dauernden Überwachung, so kann diese nach Art. 39 Abs. 3 IVV als Betreuung von zwei Stunden angerechnet werden. Eine besonders intensive behinderungsbedingte Überwachung ist als Betreuung von vier Stunden anrechenbar.
1.3     Ändert sich der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise, so wird die Hilflosenentschädigung und/oder der Intensivpflegezuschlag von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 IVV).
1.4     Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Verwaltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden persönlichen Überwachung und der Pflege (Art. 37 IVV) gemäss sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61 ff. E. 6.1.1 und 6.2; AHI 2000 S. 319 f. E. 2b).

2.
2.1     Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag zu Recht aufgehoben hat, ob sich also der Mehraufwand an Betreuung seit der Zusprache des Intensivpflegezuschlags mit Verfügung vom 11. März 2008 (Urk. 6/57) bis zur hier angefochtenen Verfügung vom 19. August 2011 (Urk. 2) anspruchserheblich verändert hat.
2.2     Die Beschwerdegegnerin machte zusammengefasst geltend, die Abklärungen vor Ort hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer weiterhin in fünf Bereichen der alltäglich relevanten Lebensverrichtungen Hilfe bedürfe. Im Bereich Aufstehen/Absitzen/Abliegen sei er jedoch selbständig und es bestehe keine Hilfsbedürftigkeit im Sinne des Gesetzes. Zudem bestehe keine Pflegebedürftigkeit. Die Überwachungsbedürftigkeit von zwei Stunden pro Tag sei weiterhin ausgewiesen. Bei einem invaliditätsbedingten zeitlichen Mehraufwand von drei Stunden und 18 Minuten pro Tag seien die Voraussetzungen zur Ausrichtung des Intensivpflegezuschlages nicht mehr erfüllt (Urk. 2 S. 3).
2.3     Dem hielten die Eltern des Beschwerdeführers im Wesentlichen entgegen, beim An- und Auskleiden benötige der Beschwerdeführer 30 Minuten statt der von der Abklärungsperson geschätzten 15 Minuten. Da der Beschwerdeführer nicht aus dem Haus gehen wolle, dauere das Ankleiden ca. 30 Minuten länger als bei einem normalen Zehnjährigen. Auch beim Aufstehen/Absitzen/Abliegen sei der Beschwerdeführer entgegen der Einschätzung der Abklärungsperson auf Unterstützung von 45 Minuten angewiesen. Er werde seit einigen Wochen noch früher vom Schulbus abgeholt (6.00 Uhr), was bedeute, dass er zu diesem Zeitpunkt absolut keine Hilfeleistung biete, da er zu müde sei. Abends wolle er nicht ins Bett. Nach intensiven Bemühungen werde es in der Regel zwischen 23 und 24 Uhr, bis Ruhe einkehre. Permanente Aufforderung und Betreuung seien dabei erforderlich. Er versuche dabei, sein Ritual fast endlos durchzuziehen. Die Einschätzung des Mehraufwandes der übrigen Lebensbereiche werde nicht bestritten (Urk. 1 S. 2 f.).

3.
3.1     Nicht bestritten und gestützt auf die Akten nicht zu beanstanden ist der Mehraufwand von drei Stunden und drei Minuten in den Bereichen Essen, Körperpflege, Reinigung nach Verrichtung der Notdurft, Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte, Intensive Überwachung und Begleitung Arzt/Therapiebesuche. Zu prüfen sind jedoch die Lebensverrichtungen Ankleiden/Auskleiden sowie Aufstehen/Absitzen/Abliegen.
3.2     Im Abklärungsbericht vom 29. Januar 2008 (Urk. 6/53) hielt die Abklärungsperson unter Ankleiden/Auskleiden einen invaliditätsbedingten Mehraufwand von 23 Minuten pro Tag seit September 2004 fest. Die Kleider würden von den Eltern gerichtet und bereitgelegt. Ein wettergerechtes Selektionieren der Kleider sei dem Beschwerdeführer nicht möglich. Er werde komplett von den Eltern an- und ausgezogen. Er helfe mit, indem er beispielsweise den Arm strecke. Seine Mithilfe sei jedoch sehr gering. Ansätze einer Selbständigkeit seien vorhanden. So versuche er, die Hosen selber anzuziehen und wieder auszuziehen, was ihm jedoch nicht immer gelinge. Das Bedienen von Knöpfen und Reissverschlüssen sei nicht möglich. Die Schuhe ziehe er am falschen Fuss an und er könne nur mit Hilfe der Eltern in die Schuhe schlüpfen. Binden sei ihm noch nicht möglich. Er trage in der Regel Schuhe mit Klettverschlüssen. Punkto Aufstehen/Absitzen/Abliegen vermerkte die Abklärungsperson, der Beschwerdeführer sei funktionell selbständig. Er werde altersentsprechend von seinen Eltern ins Bett gebracht. In der Nacht schlafe er durch und stehe nicht auf. Am Morgen werde er von den Eltern geweckt, was im altersentsprechenden Rahmen liege (Urk. 6/53/2).  
3.3     Dem Abklärungsbericht vom 28. Juni 2011 (Urk. 6/100) ist ein invaliditätsbedingter Mehraufwand von 15 Minuten im Bereich Ankleiden/Auskleiden zu entnehmen. Die Kleider würden weiterhin von den Eltern gerichtet und bereitgelegt. Funktionell bestünden keine Einschränkungen mehr. Beim Ausziehen sei der Beschwerdeführer sehr schnell, jedoch nicht beim Anziehen. Er sei ein grosser Trödler. Ohne die tägliche Aufforderung, Anleitung und Kontrolle seiner Eltern würde er den ganzen Tag im Pyjama verbringen und den Schulbus verpassen. Aufgrund seiner Behinderung sei dem Beschwerdeführer eine wetter- und farbgerechte Selektionierung nur bedingt möglich. An guten Tagen helfe er beim Anziehen aktiv mit. An schlechten Tagen stelle er sich passiv und stur. Es würden weiterhin Schuhe mit Klettverschlüssen getragen, da ihm das Binden nicht möglich sei. Er könne Reissverschlüsse und Knöpfe bedienen. Links und rechts vermöge er zu unterscheiden. Die Abklärungsperson bemerkte dazu, der bald zehnjährige Beschwerdeführer müsste heute in diesem Bereich selbständig sein. Da er nach wie vor Mithilfe und Kontrolle benötige, könne von einer Retardierung ausgegangen und dieser Bereich weiterhin angerechnet werden. Dennoch sei zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer kleine Fortschritte erzielt und sich deshalb der zeitliche Mehraufwand reduziert habe. Er ziehe sich heute selbständig aus (Urk. 6/100/2-3). Bezüglich die Lebensverrichtung Aufstehen/Absitzen/Abliegen berichtete die Abklärungsperson, dass der Beschwerdeführer funktionell selbständig sei. Es bestünden keine Einschränkungen. Er schlafe im Ehebett ein und werde anschliessend aufgefordert, in sein Bett zu gehen. In der Regel schlafe er in der Nacht durch. Es sei keine Zewidecke zur Fixierung notwendig (Urk. 6/100/3).
3.4
3.4.1   Die Beurteilung der Hilflosigkeit erfolgte durch eine qualifizierte Fachperson, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse und der aus der Diagnose sich ergebenden Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers hatte. Zudem ist der Berichtstext plausibel begründet und detailliert bezüglich der einzelnen, konkret in Frage stehenden Faktoren der Hilflosigkeit und steht in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben. Sie genügt den an einen Abklärungsbericht gestellten Anforderungen und ist daher grundsätzlich eine genügende Beweisgrundlage (vgl. vorstehend Erw. 1.4).
3.4.2   Daran vermögen die von Seiten des Beschwerdeführers erhobenen Einwände nichts zu ändern.
         Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Abklärungen in Übereinstimmung mit der Beurteilung durch Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Säuglinge, Kinder und Jugendliche, vom 3. Mai 2011 (Urk. 6/99) steht. Dr. Z.___ erachtete den Beschwerdeführer weder im Bereich Ankleiden/Auskleiden noch im Bereich Aufstehen/Absitzen/Abliegen als hilflos.
         Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, die Mutter, welche kompetenter hätte Auskunft geben können als der Vater, sei während der Abklärung vor Ort nicht anwesend gewesen, ist zu sagen, dass der Vater gegenüber der Abklärungsperson keinerlei Bemerkungen gemacht hat, wonach die Mutter besser über den Betreuungsaufwand berichten kann als er. Schwierigkeiten beim Zubettgehen hätten zudem auch dem Vater auffallen müssen, wurde doch nur vorgetragen, dass dieser früh aus dem Hause gehe, nicht aber, dass er auch spät nach Hause komme. Im Übrigen ist anzunehmen, dass die Eltern Schwierigkeiten in der Handhabe des Beschwerdeführers diskutieren und daher solche auch dem Vater - zumal auch aus den Wochenenden - bekannt sein müssten. Damit durfte die Abklärungsperson grundsätzlich davon ausgehen, dass auf die vom Vater gemachten Angaben abgestützt werden kann.
         In Bezug auf den Bereich Ankleiden/Auskleiden ist ferner schlüssig, dass im Vergleich zur Situation im Zeitpunkt der Zusprache des Intensivpflegezuschlages am 11. März 2008 eine Verbesserung eingetreten ist und sich daher der Mehraufwand reduziert hat. Wie der Beschwerdeführer nämlich nicht in Abrede stellt, benötigt er beim Auskleiden keine Hilfe mehr, wohingegen er vorher auch bei dieser Verrichtung nicht selbständig war.
         Hinsichtlich der Verrichtung Aufstehen/Absitzen/Abliegen vermag der Beschwerdeführer nicht hinreichend darzutun, dass im Vergleich mit gleichaltrigen nichtbehinderten Kindern ein erheblicher Mehraufwand besteht. So wäre jedes Kind, welches erst um 23 bis 24 Uhr ins Bett geht, am Morgen vor sechs Uhr zu müde zum Aufstehen und müsste dazu mehrmals aufgefordert werden. Nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen ist zudem, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Behinderungen am Abend nicht ins Bett zu bringen ist, sind doch nach der allgemeinen Lebenserfahrung auch bei nichtbehinderten Gleichaltrigen Phasen auszumachen, in denen sie am Abend nur widerwillig ins Bett gehen. Zu erwähnen bleibt, dass der Beschwerdeführer in diesem Bereich bereits im Zeitpunkt der Zusprache des Intensivpflegezuschlages am 11. März 2008 nicht als hilflos erachtet wurde.
         Für die vorgetragene Verschlechterung der Situation sind den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht keine weiteren Abklärungen mehr tätigte. Eine länger andauernde Verschlechterung müsste der Beschwerdeführer erneut bei der Beschwerdegegnerin geltend machen.
3.5     Zusammengefasst ist ein Mehraufwand von drei Stunden und 18 Minuten ausgewiesen, weshalb die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf einen leichten Intensivpflegezuschlag zu Recht aufgehoben hat.
         Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

4.       Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
         Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 500.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).