Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.00895
[8C_127/2013]
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IV.2011.00895
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Rangoni-Bertini
Urteil vom 19. Dezember 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Elisabeth Tribaldos
schadenanwaelte.ch
Rain 41, 5000 Aarau
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1972, war ab März 2000 selbständiger Bodenleger und ist seit Oktober 2002 als Bodenleger in seiner eigenen GmbH angestellt (Urk. 9/3 S. 4 Ziff. 6.3.1, Urk. 9/13). Am 8. Januar 2003 erlitt er bei einem Autounfall unter anderem eine Hirnerschütterung, eine Halswirbelsäulendistorsion und eine Schulterkontusion links (Urk. 9/7 S. 7). Am 20. Dezember 2004 und am 20. April 2005 kam es zu zwei weiteren Heckauffahrunfällen, bei denen der Versicherte ebenfalls eine Halswirbelsäulendistorsion erlitt (Urk. 9/63 S. 4).
Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) als zuständiger Unfallversicherer sprach X.___ mit Verfügung vom 3. Mai 2005 eine 25%ige Integritätsentschädigung und ab 1. März 2005 eine Rente aufgrund einer 40%igen Invalidität zu (Urk. 9/31). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Am 11. Mai 2004 hatte sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 9/3 S. 6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die persönlichen (Urk. 9/4), medizinischen (Urk. 9/10, 9/18, 9/20, 9/23) und beruflichen (Urk. 9/13) Verhältnisse ab und holte die Akten der SUVA ein (Urk. 9/6). Mit Verfügung vom 5. September 2005 sprach sie ihm gestützt auf die von der SUVA vorgenommene Invaliditätsbemessung ebenfalls ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 40 % mit Wirkung ab 1. Januar 2004 eine Viertelsrente zu (Urk. 9/43-44). Auch diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Im Rahmen des im Mai 2010 eingeleiteten Revisionsverfahrens (Urk. 9/54-55 i.V.m. Urk. 9/42 S. 1 am Ende) hob die IV-Stelle - nach erfolgtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/71 ff.) - mit Verfügung vom 30. Juni 2011 (Urk. 2) die Rente rückwirkend per 1. Oktober 2005 auf, da der Versicherte seit 2005 ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erziele und seine Meldepflicht verletzt habe, und ordnete die Rückerstattung der zu Unrecht bezogenen Rentenbetreffnisse an.
Im Rahmen einer von der SUVA durchgeführten Revision war auch die Invalidenrente der Unfallversicherung mit Verfügung vom 8. Dezember 2010 per Ende Dezember 2010 aufgehoben worden, da der Versicherte wieder zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 9/64).
1.2 Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 30. Juni 2011 (Urk. 2) liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Elisabeth Tribaldos (Urk. 4), am 31. August 2011 Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 1 S. 2):
„1. Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung wieder zu erteilen.
2. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Beschwerde nur in Bezug auf die rückwirkende Aufhebung der Rente wieder zu erteilen.
3. Es sei die Verfügung vom 30. Juni 2011 aufzuheben.
4. Es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen zu erbringen.
5. Auf eine Rückforderung sei zu verzichten.
6. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen.
7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin“.
In der Beschwerdeantwort vom 4. Oktober 2011 (Urk. 8) schloss die IV-Stelle auf Beschwerdeabweisung und beantragte die Aufrechterhaltung des Entzugs der aufschiebenden Wirkung. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2011 hiess das Gericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde in Bezug auf die Rückforderung der zwischen dem 1. Oktober 2005 und dem 30. Juni 2011 ausbezahlten Renten gut. Im Übrigen wies es dieses ab (Urk. 10 S. 4). Am 12. Dezember 2011 reichte Rechtsanwältin Elisabeth Tribaldos ihre Kostennote ein (Urk. 14).
2.
2.1 Mit Verfügung vom 12. Dezember 2011 (Urk. 15/2, Verfahren IV.2012.00097) forderte die IV-Stelle die vom Versicherten zwischen dem 1. Oktober 2005 und dem 30. Juni 2011 ausgerichteten Renten in der Höhe von Fr. 86‘268.-- zurück. Dagegen liess der Beschwerdeführer am 27. Januar 2012 Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Verfügung vom 12. Dezember 2011 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, mit einer allfälligen Rückforderungsverfügung zuzuwarten, bis die Rechtmässigkeit der rückwirkenden Einstellung der Invalidenrente abschliessend geklärt sei (Urk. 15/1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 1. März 2012 stellte die Beschwerdegegnerin den Antrag, der Beschwerdeführer sei in teilweiser Gutheissung der Beschwerde lediglich im Umfang von Fr. 77‘556.-- zu verpflichten, die ihm ausbezahlten Renten zurückzuerstatten, da die von Oktober 2005 bis Juni 2006 ausbezahlten Renten in der Höhe von Fr. 8‘712.-- (9 x Fr. 968.--) aufgrund der fünfjährigen Verwirkungsfrist nicht zurückgefordert werden könnten (Urk. 15/6). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 15/11 und Urk. 15/13).
2.2 Mit Verfügungen vom 30. Mai 2012 wurde das Beschwerdeverfahren Nr. IV.2012.00097 mit dem vorliegenden Prozess Nr. IV.2011.00895 vereinigt (Urk. 16) und als dadurch erledigt abgeschrieben (Urk. 15/14).
Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien und die weiteren Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sogenannter Prozentvergleich; BGE 114 V 310 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis).
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen).
1.3 Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
Eine rückwirkende Aufhebung oder Herabsetzung der Invalidenrente greift dann Platz, wenn der Tatbestand des Art. 88
bis
Abs. 2 lit. b IVV erfüllt ist. Danach erfolgt die revisionsweise Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung unter anderem darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger der ihm gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist. Nach dieser Verordnungsbestimmung hat der Berechtigte jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen.
Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 9C_245/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 4.1 mit Hinweisen).
1.4 Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten.
Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG).
2. Die IV-Stelle hob die seit dem 1. Januar 2004 ausgerichtete Invalidenrente rückwirkend per 1. Oktober 2005 auf mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe im Jahr 2002, dem Jahr vor dem Unfall, ein Erwerbseinkommen von Fr. 108‘000.-- erzielt und im Jahr 2005 ein solches von Fr. 188‘057.--. Damit liege der Invaliditätsgrad unter 40 %, so dass seit dem 1. Januar 2005 kein Rentenanspruch mehr bestehe. Der Beschwerdeführer habe die Einkommenserhöhung nicht gemeldet. Für die Zeit nach Erlass der rentenzusprechenden Verfügung vom 5. September 2005 liege deshalb eine Meldepflichtverletzung vor, was zur rückwirkenden Aufhebung der Rente ab 1. Oktober 2005 führe (Urk. 2).
Dem hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der rentenzusprechenden Verfügung seien nicht erfüllt, weshalb unter diesem Titel die rückwirkende Rentenaufhebung nicht zulässig sei. Vor dem Unfall habe sich sein Geschäft noch im Aufbau befunden, andernfalls wäre sein Einkommen wesentlich höher gewesen. Aus diesem Grund sei bei der Rentenzusprache kein Einkommensvergleich durchgeführt worden, sondern es sei lediglich auf die Arbeitsfähigkeit abgestellt worden. Es gehe deshalb nicht an, nun gestützt auf den Auszug aus dem individuellen Konto einen Einkommensvergleich vorzunehmen und den Invaliditätsgrad rückwirkend nach der Einkommensvergleichsmethode zu bemessen. Da ursprünglich nur auf die Arbeitsfähigkeit abgestellt worden sei, liege auch keine Meldepflichtverletzung vor, denn er sei erst seit 2010 wieder voll arbeitsfähig.
3. Soweit sich der Beschwerdeführer zu den Voraussetzungen einer Wiedererwägung äussert und diese verneint, ist darauf hinzuweisen, dass die IV-Stelle keine Wiedererwägung vorgenommen, sondern die Invalidenrente revisionsweise aufgehoben hat. Auf die diesbezüglichen Ausführungen ist deshalb nicht weiter einzugehen.
4.
4.1 Im „Verfügungsteil 2“ zur rentenzusprechenden Verfügung vom 5. September 2005 (Urk. 9/43) hielt die IV-Stelle die gesetzlichen Grundlagen für den Rentenanspruch fest und zitierte in diesem Zusammenhang unter anderem Art. 16 ATSG, wonach sich die Invalidität durch Vergleich des nach Eintritt des Gesundheitsschadens zumutbarerweise erzielbaren Einkommens mit dem ohne Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommen bemisst. Unter dem Titel „Abklärungsergebnis“ führte sie aus:
„Gemäss unseren Abklärungen arbeiten Sie weiterhin an Ihrem angestammten Arbeitsplatz. … Sie sollten somit in der Lage sein, trotz den verbliebenen Unfallfolgen eine Leistung von mindestens 60 % zu erbringen. Dies ergibt einen IV-Grad von 40 %.“
Sodann wies sie auf die Meldepflicht hin. Weitere Angaben zur Invaliditätsbemessung oder zum Validen- und Invalideneinkommen enthielt die Verfügung nicht.
4.2 Trotz der sehr kurz gehaltenen Begründung kann aus dieser Verfügung nicht abgeleitet werden, die IV-Stelle habe nur auf die Arbeitsfähigkeit abgestellt und einen reinen Betätigungsvergleich vorgenommen. In der Verfügung wurde zutreffenderweise auf den massgeblichen Art. 16 ATSG und damit auf die für die Invaliditätsbemessung entscheidende Erwerbseinbusse hingewiesen. Auch wenn keine Einkommenszahlen genannt wurden, brachte die IV-Stelle doch zum Ausdruck, dass sie auf die erwerbliche Beeinträchtigung abstellte und nicht nur auf die Arbeitsfähigkeit. Etwas anderes ergibt sich auch aus der Formulierung „eine Leistung von mindestens 60 % zu erbringen“ nicht, da damit ebenso gut die finanzielle Leistungsfähigkeit gemeint sein konnte.
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Beschwerdeführer am 3. Mai 2005 die Verfügung der SUVA (Urk. 9/31) erhalten hatte, die sich wesentlich eingehender zur Invaliditätsbemessung äusserte. Nebst den gesetzlichen Grundlagen enthielt diese Verfügung den ausdrücklichen Hinweis, dass die erwerblichen und medizinischen Abklärungen eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von 40 % ergeben hätten, und dass für die Höhe der Rente weder der Gesundheitsschaden noch die medizinische Schätzung, sondern die erwerblichen Auswirkungen massgebend seien. Sodann wurde der oben zitierte, von der IV-Stelle übernommene Passus aufgeführt mit der Ergänzung, der entsprechende Fallabschluss sei im gegenseitigen Einvernehmen vereinbart worden.
Sowohl die SUVA als auch im Nachgang die IV-Stelle stellten bei der Invaliditätsbemessung also auf die Erwerbseinbusse ab, wobei deren Umfang aufgrund der Restarbeitsfähigkeit geschätzt wurde, was einem zulässigen Prozentvergleich gleichkommt.
Bei dieser Sach- und Rechtslage ist es nicht zu beanstanden, wenn die IV-Stelle im Revisionsverfahren den Rentenanspruch unter dem Gesichtspunkt des Einkommensvergleichs prüfte.
5.
5.1 Im Zeitpunkt der rentenzusprechenden Verfügung lagen der IV-Stelle zu den Einkommensverhältnissen des Beschwerdeführers der Auszug aus dem individuellen Konto vom 3. Juni 2004 (Urk. 9/11) und ein Schreiben des Rechtsvertreters vom 24. Juni 2004 (Urk. 9/13 S. 4) vor. Der Auszug aus dem individuellen Konto wies für März bis Dezember 2000 ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 95‘830.-- und für das Jahr 2001 ein solches von Fr. 184‘700.-- aus. Für die Monate Oktober bis Dezember 2002 war über die Y.___ GmbH ein Einkommen des Beschwerdeführers von Fr. 27‘000.-- abgerechnet worden. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wies im Schreiben vom 24. Juni 2004, das zusammen mit dem einverlangten, unvollständig ausgefüllten Arbeitgeberfragebogen eingereicht wurde, darauf hin, der Reingewinn aus selbständiger Erwerbstätigkeit habe im Jahr 2000 (März bis Dezember) Fr. 115‘061.-- betragen, im Jahr 2001 Fr. 167‘627.85 und im Jahr 2002 (Januar bis September) Fr. 146‘411.75. Für die Monate Oktober bis Dezember 2002 gab er ebenfalls einen Lohn von der Y.___ GmbH von Fr. 27‘000.-- an, und 2003 sei dem Beschwerdeführer ein Bruttolohn von Fr. 144‘000.-- ausgerichtet worden, wobei in diesem Betrag die Taggelder der SUVA in der Höhe von Fr. 47‘799.90 enthalten seien. Diese Angaben stimmen mit Ausnahme derjenigen zum 2003 ausbezahlten Lohn, der indes für die Beurteilung der strittigen Rentenaufhebung nicht von Bedeutung ist, mit der im Beschwerdeverfahren eingereichten Zusammenstellung der Gewinne von 2001 bis 2004 (Urk. 3/4, Beilage 1) im Wesentlichen überein.
5.2 Aus dem im Revisionsverfahren eingeholten Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 9/57) ergibt sich für 2004 ein Einkommen des Beschwerdeführers von Fr. 109‘660.--, für 2005 ein solches von Fr. 188‘057.--, für 2006 ein Einkommen von Fr. 210‘000.--, für 2007 ein Einkommen von Fr. 200‘000.--, für 2008 ein solches von Fr. 180‘000.-- und für 2009 ein Einkommen von Fr. 145‘039.--. Aus diesen Zahlen schloss die IV-Stelle, dass der Beschwerdeführer - verglichen mit dem vor dem Unfall im Jahr 2002 erzielten (4 x Fr. 27‘000.--) und dem Lohnindex angepassten Valideneinkommen von Fr. 109‘953.-- - seit 2005 ein rentenausschliessendes Einkommen erziele (Urk. 2).
Der Beschwerdeführer bestreitet dieses Vorgehen mit der Begründung, es dürfe nicht einfach auf das im Auszug aus dem individuellen Konto ausgewiesene Einkommen abgestellt werden. Das Geschäft habe sich im Zeitpunkt des Unfalls noch im Aufbau befunden und sein Einkommen wäre wesentlich höher gewesen, wenn er sich ohne gesundheitliche Beeinträchtigung voll hätte einsetzen können. Unter Hinweis auf Rz 3029 ff. des Kreisschreibens über die Invalidität und Hilflosigkeit (KSIH) des Bundesamtes für Sozialversicherungen führt er sodann aus, dass für die Bemessung der Invalidität von Selbständigerwerbenden unter anderem die vollständigen Geschäftsunterlagen zu prüfen seien.
5.3 Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt oder nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzt und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander verglichen werden. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 29 E. 1).
Die Rechtsprechung sieht somit auch für die Invaliditätsbemessung von Selbständigerwerbenden primär einen Einkommens- oder Prozentvergleich vor, und erst wenn diese Bemessungsmethoden nicht möglich sind, gelangt das ausserordentliche Bemessungsverfahren zur Anwendung. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist es daher nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle einen Prozent- beziehungsweise einen Einkommensvergleich vorgenommen und nicht das ausserordentliche Bemessungsverfahren durchgeführt hat.
5.4 Das vor Eintritt des Gesundheitsschadens noch als Selbständigerwerbender erzielte Höchsteinkommen betrug gemäss Auszug aus dem individuellen Konto im Jahr 2001 Fr. 184’700.-- (Urk. 9/11). Gemäss der vom Beschwerdeführer aufgelegten Bereinigung der Jahresrechnungen wies das Unternehmen des Beschwerdeführers 2001 einen Gewinn von Fr. 167‘328.-- und 2002 einen solchen von Fr. 174‘067.-- aus (Urk. 3/4, Beilage 1).
Ab 2005 belief sich das der AHV gemeldete Einkommen des Beschwerdeführers aus der eigenen GmbH auf durchschnittlich Fr. 184‘619.-- (Urk. 9/57).
Unabhängig davon, ob für das massgebliche Valideneinkommen auf das vor dem Unfall aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielte Höchsteinkommen von Fr. 184‘700.-- oder - wie die IV-Stelle es getan hat - auf den von der Y.___ GmbH im Jahr 2002 ausbezahlten Lohn von Fr. 108‘000.-- (4 x Fr. 27‘000.--) abgestellt wird, ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer ab 2005 ein rentenausschliessendes Einkommen erzielte, was zur revisionsweisen Aufhebung der Invalidenrente führt.
6.
6.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt leichte Fahrlässigkeit bei einer geringfügigen Verletzung der erforderlichen Sorgfalt vor, das heisst, wenn vom Sorgfaltsmassstab, den eine gewissenhafte und sachkundige Person in einer vergleichbaren Lage bei der Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben beachten würde, abgewichen wird. Diese Frage ist aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles zu prüfen (BGE 130 V 103 E. 3.3 mit Hinweisen).
6.2 Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der rentenzusprechenden Verfügung anwaltlich vertreten. In der Verfügung vom 5. September 2005 wurde zudem ausdrücklich auf die Meldepflicht hingewiesen und als Beispiel „Änderungen in den Einkommens- und Vermögensverhältnissen, z.B. Aufnahme oder Aufgabe einer Erwerbstätigkeit“ erwähnt (Verfügungsteil 2; Urk. 9/43 S. 2).
Bei Beachtung der ihm als selbständiger Geschäftsunternehmer zumutbaren Aufmerksamkeit und Sorgfalt hätte es dem Versicherten auffallen müssen, dass er ab 2005 ein Einkommen in der Grössenordnung des vor dem Unfall erreichten Verdienstes erzielte, und er hätte realisieren müssen, dass sich eine derartige Einkommenslage auf den Rentenanspruch auswirken kann. Der Einwand, er sei sich keiner Meldepflicht bewusst gewesen, weil sich seine Arbeitsfähigkeit nicht verändert habe und er ohne Gesundheitsschaden ein höheres Einkommen hätte erzielen können, vermag ihn vom Vorwurf mindestens der leichten Fahrlässigkeit nicht zu befreien.
Das Vorliegen einer Meldepflichtverletzung ist deshalb zu bejahen, womit sich die rückwirkende Rentenaufhebung als korrekt erweist.
7.
7.1 Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten.
7.2 Mit Verfügung vom 30. Juni 2011 ordnete die IV-Stelle die Rückforderung der unrechtmässig bezogenen Leistungen an (Urk. 2 S. 3 Ziff. 2). Diese Anordnung konkretisierte sie in der Verfügung vom 12. Dezember 2011, mit welcher sie vom Versicherten den Betrag von Fr. 86‘268.-- für die zwischen dem 1. Oktober 2005 und dem 30. Juni 2011 ausgerichteten Renten zurückforderte (Urk. 15/2). Im Beschwerdeverfahren verlangte sie jedoch die teilweise Gutheissung der gegen die Rückforderungsverfügung eingereichten Beschwerde (Urk. 15/1) im Umfang von Fr. 8‘712.-- (9x Fr. 968.--), da der Rückforderungsanspruch für die von Oktober 2005 bis Juni 2006 ausgerichteten Renten verwirkt sei, und reduzierte den Rückforderungsbetrag auf Fr. 77‘556.-- (Urk. 15/6).
7.3 Der Beschwedeführer bestreitet die Korrektheit der ausgewiesenen Beträge nicht, weshalb davon auszugehen ist, dass der von der IV-Stelle zurückgeforderte Betrag der Summe der erbrachten Leistungen entspricht.
7.4 Gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung.
Die IV-Stelle erlangte mit Eingang des Auszugs aus dem individuellen Konto vom 1. Juni 2010 (Urk. 9/57) Kenntnis der Einkommensverhältnisse ab dem Jahr 2005 und damit von einem allfälligen Rückforderungsanspruch.
Zur Wahrung der relativen, einjährigen Verwirkungsfrist ist gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 119 V 431 E. 3.c) die Anordnung der Rückerstattung in einem Vorbescheid innerhalb eines Jahres nach erlangter Kenntnis über den Rückforderungsanspruch erforderlich. Die IV-Stelle stellte dem Versicherten die Pflicht zur Rückerstattung der seit Oktober 2005 zu Unrecht bezogenen Leistungen mit Vorbescheid vom 18. April 2011 (Urk. 9/72) und somit weniger als ein Jahr nach Kenntnisnahme des Rückerstattungsanspruchs in Aussicht, weshalb die einjährige Verwirkungsfrist eingehalten wurde.
Die Handlung, mit welcher die einjährige, relative Verwirkungsfrist eingehalten wurde, ist auch für die Berechnung der fünfjährigen Frist massgeblich (vgl. Urteil des Bundesgerichts K 70/06 vom 30. Juli 2007 E. 6.1), weshalb die ab Mai 2006 erbrachten Leistungen zurückverlangt werden können. Die Beschwerdegegnerin hat somit Anspruch auf Rückerstattung der ausbezahlten Renten im Umfang von Fr. 79‘492.-- (2 x Fr. 968.-- für die Monate Mai und Juni 2006 + Fr. 77‘556.-- für die Monate Juli 2006 bis Juni 2011).
8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde vom 31. August 2011 (Urk. 1) gegen die Verfügung der IV-Stelle betreffend rückwirkender Rentenaufhebung (Urk. 2) abzuweisen und die Beschwerde vom 27. Januar 2012 (Urk. 15/1) gegen die Verfügung der IV-Stelle betreffend Rückforderung (Urk. 15/2) teilweise gutzuheissen und die Rückforderung von Fr. 86‘268.-- auf Fr. 79‘492.-- herabzusetzen ist.
9.
9.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1
bis
IVG). Die Kosten für das vorliegende Verfahren sind auf Fr. 1‘000.-- anzusetzen. Da der Beschwerdeführer hinsichtlich der rückwirkenden Rentenaufhebung vollumfänglich und hinsichtlich der Rückforderung zu mehr als 90 % unterliegt, sind ihm die gesamten Gerichtskosten aufzuerlegen, und es ist ihm keine Prozessentschädigung zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde vom 31. August 2011 gegen die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 30. Juni 2011 wird abgewiesen.
2. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde vom 27. Januar 2012 wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 12. Dezember 2011 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer der IV-Stelle Fr. 79‘492.--zurückzuerstatten hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
4. Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
5. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Elisabeth Tribaldos
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
6. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).