Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Klemmt
Urteil vom 25. Februar 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy
Advokatur Gartenhof
Gartenhofstrasse 15, Postfach 9819, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1961, ist angelernter Plattenleger und arbeitete bis März 2002 auf diesem Beruf (Urk. 9/5, 9/12 und 9/21 S. 6). Am 6. März 2003 meldete er sich wegen seit 1994 bestehender Rückenschmerzen und psychischer Probleme bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm nach vorgenommenen Abklärungen (Urk. 9/12, 9/13, 9/16, 9/21, 9/22 und 9/27) mit Verfügung vom 19. März 2004 mit Wirkung ab 1. Juli 2003 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 9/35), die sie am 22. März 2006 revisionsweise bestätigte (Urk. 9/69).
Am 2. Juni 2010 leitete die IV-Stelle ein neues Revisionsverfahren ein (Urk. 9/69). Dabei holte sie je einen Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychotherapie, vom 12. Juni 2010 (Urk. 9/71) und des behandelnden Orthopäden Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädie, vom 20. Juli 2010 (Urk. 9/74) ein und liess den Versicherten durch das A.___ (A.___) orthopädisch und psychiatrisch begutachten (Gutachten vom 16. November 2010; Urk. 9/78). Gestützt darauf setzte sie die Invalidenrente nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/82) mit Verfügung vom 27. Juni 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 46 % auf eine Viertelsrente herab (Urk. 2).
2. Dagegen liess X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy, am 31. August 2011 Beschwerde erheben und die Weiterausrichtung der ganzen Invalidenrente sowie die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung beantragen (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 13. Oktober 2011 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 12. Dezember 2011 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und Rechtsanwalt Viktor Györffy als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt (Urk. 14).
Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Rentenverfügung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG).
2. Im 2006 durchgeführten Revisionsverfahren klärte die IV-Stelle den Gesundheitszustand lediglich aus orthopädischer Sicht ab (Urk. 9/59) und bestätigte die ganze Invalidenrente gestützt auf die nach wie vor attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit ohne Weiterungen mit Mitteilung vom 22. März 2006 (Urk. 9/61). Für die Prüfung einer revisionserheblichen Veränderung sind daher die Verhältnisse im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung vom 19. März 2004 (Urk. 9/35) mit den der angefochtenen Verfügung vom 27. Juni 2011 (Urk. 2) zugrundeliegenden zu vergleichen.
3.
3.1 In den Berichten vom 16. April, 29. Oktober und 24. Dezember 2003 (Urk. 9/13, 9/22 und 9/27) diagnostizierte Dr. Z.___ eine seit Juli 2002 bestehende Osteochondrose der Lendenwirbelsäule mit Segmentsinterung L4/S1 und eine geringe Diskusprotrusion L4/L5 ohne radikuläre Ausfallsymptomatik (Urk. 9/13), eine fortgeschrittene Osteochondrose L3/L5 (Urk. 9/22) sowie eine fortgeschrittene degenerative Osteochondrose L4/S1 mit relativ engem Spinalkanal (Urk. 9/27) und attestierte dem Beschwerdeführer eine seit dem 5. Juli 2002 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die konservative Therapie habe keinen Erfolg gebracht, die einzige Möglichkeit wäre eine Versteifungsoperation, die mindestens zu einer teilweisen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit führen könnte.
Dr. Y.___ bescheinigte dem Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht im Bericht vom 26. April 2003 (Urk. 9/16) ebenfalls eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bei der Diagnose einer ängstlich-depressiv-hypochondrischen und teilweise aggressiven Entwicklung (Dysthymie) mit latenter Suizidalität. Im Weitern führte er aus, seit der Exacerbation der Rückenschmerzen im Sommer 2002 sei der Beschwerdeführer zunehmend gereizt, aggressiv und unzufrieden geworden und terrorisiere die Familie. Er leide unter Schlaf- und Konzentrationsstörungen, unter Ruhelosigkeit und Zukunftsangst und seine Gedanken kreisten nur noch um die Frage einer allfälligen Rückenoperation. Aus psychiatrischer Sicht leide er an einer reaktiven schweren Depression.
Auch Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, attestierte dem Beschwerdeführer im von der IV-Stelle eingeholten Gutachten vom 29. September 2003 (Urk. 9/21) eine schwere reaktive Depression (ICD-10 F32.2) als Folge des Verlusts der Arbeitsfähigkeit, die sein einziges Kapital gewesen sei. Der Beschwerdeführer biete das Vollbild einer schweren Depression mit stark gedrückter Stimmung, vermehrter Reizbarkeit, Interesseverlust und Freudlosigkeit, vermindertem Antrieb und gesteigerter Ermüdbarkeit. Hinzu kämen Selbstvorwürfe und Schuldgefühle, eine Verminderung des Denk- und Konzentrationsvermögens, Schlafstörungen, ein massiver sozialer Rückzug sowie Suizidgedanken.
Auf diesen Arztberichten basierte die Verfügung vom 19. März 2004, mit der dem Beschwerdeführer ab dem 1. Juli 2003 eine ganze Rente zugesprochen wurde (Urk. 9/35).
3.2
3.2.1 Im Bericht vom 20. Juli 2010 (Urk. 9/74), den die IV-Stelle im Revisionsverfahren eingeholt hatte, beschrieb Dr. Z.___ ein invalidisierendes, belastungsabhängiges lumbospondylogenes Syndrom bei nachgewiesener mehrétagèrer Osteochondrose der LWS, das nach wie vor nur konservativ, insbesondere mit wiederholten Sakralblöcken behandelt werde. Die Belastbarkeit der Wirbelsäule habe sich tendenziell eher verschlechtert; als Plattenleger sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig. Ebenso seien eine monotone Steh- oder Sitzhaltung sowie das Tragen von Gewichten über 10 kg zu vermeiden.
Dr. Y.___ führte im Bericht vom 12. Juni 2010 (Urk. 9/71) aus, der Beschwerdeführer leide nach wie vor an starken Rückenschmerzen, die zur bekannten reaktiv-depressiven Entwicklung mit Hypochondrie geführt hätten. Die Diagnose sei unverändert. Die aufgrund der reaktiv-depressiv-hypochondrischen, teilweise agitiert-aggressiven Verstimmung erfolgte Tyrannisierung der Familie mit Bedrohung der Ehefrau habe zur Inhaftierung des Beschwerdeführers und schliesslich zur Ehescheidung geführt. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig.
3.2.2 Im Gutachten des A.___ vom 16. November 2010 (Urk. 9/78) hielt der orthopädische Gutachter Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, gestützt auf eine aktuelle röntgenologische Abklärung die Befunde einer angedeuteten flachbogigen linkskonvexen skoliotischen Fehlhaltung der LWS ohne Gefügestörung im Sinne einer Spondylisthesis, eine mässige bis deutliche Intervertebralosteochondrose LWK3/4 und LWK4/5 mit Spondylarthrose, allfällig beginnender degenerativer Veränderungen beider Hüftgelenke, etwas links akzentuiert, und allfällig beginnender Zeichen einer Femoropatellararthrose mit geringem Erguss fest (Urk. 9/78 S. 11). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte er ein anhaltendes lumbospondylogenes und lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit/bei Osteochondrosen L3/4, L4/5 und L5/S1 und 2002 im MRI gesicherten Spinalkanalstenosen, eine beginnende Hüftgelenkarthrose beidseits und eine beginnende retropatellare Gonarthrose im rechten Kniegelenk mit aktiviertem retropatellarem chondromalazischem Reizzustand auf (Urk. 9/78 S. 12). In einer leichten, wechselbelastenden und den orthopädischen Einschränkungen angepassten Tätigkeit könne dem Beschwerdeführer ein volles Pensum mit einer durch das schmerzbedingt reduzierte Arbeitstempo um 20 % eingeschränkten Leistung zugemutet werden (Urk. 9/78 S. 11).
Der psychiatrische Gutachter des A.___ Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, beschrieb den Beschwerdeführer als gepflegt, ohne Hinweis auf Vernachlässigung der Körperhygiene. Zu Beginn der Untersuchung sei er etwas verhalten gewesen, er habe keinen Blickkontakt aufgenommen und nur auf Befragen berichtet. Orientierung und Ich-Bewusstsein seien ungestört. Es liege eine narzisstische, leicht kränkbare, impulsiv handelnde Primärpersönlichkeit vor; die anamnestisch beschriebenen affektiven Durchbrüche könnten aufgrund der Zurückhaltung des Beschwerdeführers nicht genau beurteilt und sicher eingeordnet werden. Aufmerksamkeit und Konzentration seien nicht gestört, ebenso wenig Denken und Wahrnehmung. Die Willenskräfte seien zwar grösstenteils auf das Privatleben gerichtet, eine Störung liege jedoch nicht vor. Ebenso sei die Psychomotorik adäquat und unauffällig. Affektiv emotional sei der Beschwerdeführer wenig schwingungsfähig, teilweise reagiere er mit Weinen oder wirke zornig. Er habe sich indes nie verbal aggressiv oder feindlich gestimmt verhalten, und Angstaffekte seien nicht erkennbar gewesen. Seine Stimmungslage sei etwas herabgesetzt, deprimiert und angespannt.
Der Beschwerdeführer klage über Schlafstörungen, einen Vertrauensverlust gegenüber der Menschheit, über innere Unruhe und Verlust der Lebensfreude. Die gelegentlichen affektiven Durchbrüche spielten sich ausschliesslich in seinem inneren Erleben ab und würden nicht nach aussen getragen, doch begleite ihn seine Gereiztheit schon sein ganzes Leben.
Zusammenfassend stellte der Gutachter einen Zustand mit leichter depressiver Herabgestimmtheit, der die Kriterien einer Dysthymie erfülle, fest. Dieser Zustand gehe einher mit einer verminderten Aktivität, mit Schlafstörungen, fehlender Tagesstrukturierung, Verminderung des Selbstwertgefühls, Weinerlichkeit, teilweisem sozialem Rückzug, Grübeln über Vergangenheit und Zukunft und erkennbarem Unvermögen, mit verschiedenen Angelegenheiten des täglichen Lebens fertig zu werden. Ferner bestünden Hinweise auf das Vorliegen einer Persönlichkeitsakzentuierung mit narzisstischen und emotional instabilen Anteilen sowie Vermeidungsverhalten. Trotz der dysthymen Störung sei aus psychiatrischer Sicht davon auszugehen, dass psychosoziale und teilweise sozikulturelle Ursachen überwögen und dass die berichteten Defizite im Alltagsleben durch Selbstlimitierung, fehlende Tagesstrukturierung und unzureichende konsequente Einübung von Fertigkeiten aufrechterhalten werde. Der Beschwerdeführer verfüge über ausreichende Fertigkeiten, einen Arbeitsversuch zu unternehmen und auf die Dauer eine seinen somatischen Möglichkeiten entsprechende Tätigkeit auszuüben. Aus psychiatrischer Sicht bestehe bei der Diagnose einer Dysthymie (ICD-10 F34.1) und einer Persönlichkeit mit instabilen, vorwiegend aber narzisstischen Anteilen keine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/78 S. 20 ff.).
Gesamthaft betrachtet wurde dem Beschwerdeführer somit eine 80%ige Arbeitsfähigkeit für den somatischen Beeinträchtigungen angepasste Tätigkeiten attestiert (Urk. 9/78 S. 16).
3.3 Nach Erlass des Vorbescheids, mit dem die IV-Stelle gestützt auf das Gutachten des A.___ die Herabsetzung der Rente auf eine Viertelsrente angekündigt hatte (Urk. 9/82), äusserten sich sowohl Dr. Z.___ als auch Dr. Y.___ im Auftrag des Beschwerdeführers zum Gutachten.
Dr. Z.___ kritisierte zwar die Beurteilung, dass dem Beschwerdeführer aus somatischer Sicht nur eine Einschränkung von 20 % attestiert worden sei, äusserte sich jedoch nicht weiter konkret und erachtete die Überprüfung durch eine neutrale Stelle als angezeigt (Schreiben vom 7. März 2011; Urk. 9/86 S. 2 f.).
Dr. Y.___ ging im Schreiben vom 9. März 2011 (Urk. 9/86 S. 4 ff.) detailliert auf das Gutachten ein. Er bemängelte einerseits, dass keine Fremdauskünfte eingeholt worden seien, und anderseits, dass der Gutachter das krasse Missverhältnis zwischen der Realität und der Selbstwahrnehmung des Beschwerdeführers nicht ausreichend gewürdigt und in die Beurteilung, ob der Störung Krankheitswert zukomme oder nicht, einbezogen habe. Ergänzend führte er aus, der älteste Sohn des Beschwerdeführers müsse seinen Vater fast jeden Abend besuchen, um ihn aus der Lethargie herauszuholen, und sei damit längerfristig überfordert. Sodann habe ihn der Beschwerdeführer vor zwei Tagen völlig verzweifelt aufgesucht mit dem Wunsch, in eine psychiatrische Klinik eingewiesen zu werden. Er befinde sich nun in der psychiatrischen Klinik E.___.
3.4 Gestützt darauf holte die IV-Stelle von der F.___ (F.___), zu welcher die Klinik E.___ gehört, den Bericht vom 9. Juni 2011 ein (Urk. 9/89). Darin wurde eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt und über den Klinikaufenthalt des Beschwerdeführers vom 8. März bis 8. April 2011 berichtet. Zu den psychopathologischen Befunden wurde ausgeführt, formalgedanklich sei der Beschwerdeführer - eventuell bedingt durch die Sprachschwierigkeiten - schwer verlangsamt, er sei grüblerisch und affekt- und antriebsarm, zeige sich schwer deprimiert und hoffnungslos. Er sei die meiste Zeit in seinem Zimmer geblieben, habe aber trotz der Sprachschwierigkeiten einige Kontakte zu anderen Patienten knüpfen können. Der vorgesehene Arbeitsversuch in einer geschützten Werkstatt habe wegen des auf Wunsch des Beschwerdeführers erfolgten vorzeitigen Austritts nicht realisiert werden können. Zur Arbeitsfähigkeit nach dem Klinikaufenthalt erwähnten die Ärzte nur, dass der Beschwerdeführer eine ganze Invalidenrente erhalte. Für die Zukunft empfahlen sie die Beibehaltung der ambulanten psychiatrischen Betreuung inklusive Medikation sowie eine Tätigkeit im geschützten Rahmen im Umfang von 50 % zur Tagesstrukturierung.
3.5 Am 16. Juni 2011 äusserte sich Dr. med. Hoffmann, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst der IV-Stelle zu den medizinischen Unterlagen und kam zum Schluss, der Bericht der F.___ vermöge das Gutachten des A.___ nicht zu entkräften, da die von der F.___ gestellte Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode medizinisch nicht nachvollzogen werden könne, so dass an der Diagnose einer Dysthymie festzuhalten sei (Urk. 9/90 S. 4 f.).
Auch Dr. Y.___ nahm mit Schreiben vom 3. September 2011 (Urk. 5) nochmals Stellung zum Gutachten des A.___ und hielt an seiner Auffassung, dass der Beschwerdeführer an einer mittelgradigen bis zeitweise schweren depressiv-agitiert-dissoziativen Störung mit Krankheitswert leide und vollständig arbeitsunfähig sei, fest.
4.
4.1 Die IV-Stelle begründete die Rentenherabsetzung gestützt auf das Gutachten des A.___ mit einer erheblichen Verbesserung des Gesundheitszustands und führte gleichzeitig aus, die ursprüngliche rentenzusprechende Verfügung vom 19. März 2004 sei offensichtlich unrichtig gewesen und deshalb wiedererwägungsweise aufzuheben (Urk. 2).
4.2 Die Zusprechung der ganzen Invalidenrente am 19. März 2004 basierte auf den übereinstimmenden Aussagen der behandelnden Ärzte Dr. Z.___ und Dr. Y.___ in den Berichten vom 16. und 26. April, 29. Oktober und 24. Dezember 2003 (Urk. 9/13, 9/16, 9/22 und 9/27) und auf dem Gutachten von Dr. B.___ vom 29. September 2003 (Urk. 9/21), die dem Beschwerdeführer aus somatischer und psychiatrischer Sicht durchwegs eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierten. Von einer offensichtlichen Unrichtigkeit der ursprünglichen Verfügung kann daher keine Rede sein. Dies wäre auch dann nicht der Fall, wenn sich die damalige medizinische Beurteilung allenfalls als sehr grosszügig erweisen würde. Denn weder kann gesagt werden, die IV-Stelle habe den Sachverhalt nicht ausreichend abgeklärt, noch bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die IV-Stelle aus den ärztlichen Aussagen falsche Schlussfolgerungen zog. Für eine Wiedererwägung der Verfügung vom 19. März 2004 besteht somit kein Raum.
4.3 Dem Beschwerdeführer ist auch insofern beizupflichten, dass sich dem psychiatrischen Teilgutachten des A.___ keine Verbesserung des Gesundheitszustands entnehmen lässt.
Die erhobenen Befunde von Schlafstörungen, innerer Unruhe und Verlust der Lebensfreude, verminderter Aktivität, Verminderung des Selbstwertgefühls und sozialem Rückzug (Urk. 9/78 S. 20 ff.) stimmen überein mit den Aussagen von Dr. Y.___ im Bericht 26. April 2003 (Urk. 9/16) und von Dr. B.___ im Gutachten vom 29. September 2003 (Urk. 9/12). Dass der Gutachter des A.___ die beschriebene Gereiztheit und die geschilderten affektiven Durchbrüche aufgrund der Zurückhaltung des Beschwerdeführers in der Untersuchung nicht genau beurteilen und einordnen konnte, ist unerheblich, denn immerhin schrieb er dem Beschwerdeführer eine impulsiv handelnde Primärpersönlichkeit zu. Ebenso ohne Bedeutung ist, dass der psychiatrische Gutachter des A.___ psychosoziale und teilweise soziokulturelle Umstände als mitursächlich betrachtete und dem Beschwerdeführer genügend Ressourcen zuschrieb, eine seinen körperlichen Einschränkungen angepasste Tätigkeit auszuüben.
Im gesamten psychiatrischen Teilgutachten wurde nicht an einer Stelle erwähnt, der psychische Zustand des Beschwerdeführers habe sich seit der letzten Beurteilung gebessert, und die Ausführungen des Gutachters lassen diesen Schluss auch nicht zu. Die lapidare Feststellung im Hauptgutachten, inzwischen sei insoweit eine Besserung eingetreten, als dem Beschwerdeführer Arbeiten entsprechend dem formulierten Belastungsprofil zumutbar seien (Urk. 9/78 S. 18), reicht nicht aus, eine tatsächliche Besserung des Gesundheitszustands als überwiegend wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Gegen eine relevante Besserung des Zustands spricht auch der Bericht der F.___, die den Beschwerdeführer als affekt- und antriebsarm und schwer deprimiert beschrieb und den sozialen Rückzug während des vierwöchigen Aufenthalts beobachten konnte.
Ist eine Besserung des psychischen Zustands zu verneinen, kann offen bleiben, welche Diagnose der psychischen Störung zuzuordnen ist. Denn es handelt sich um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts, der revisionsrechtlich keine Bedeutung zukommt.
Ebenfalls offen bleiben kann bei dieser Sachlage, ob sich in somatischer Hinsicht allenfalls eine Besserung eingestellt hat. Mangels einer Besserung des psychischen Gesundheitszustands ist dem Beschwerdeführer aus diesem Grund weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für eine Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt zu attestieren, womit der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bestehen bleibt.
Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, ohne dass auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Unabhängigkeit des A.___ eingegangen werden muss.
5.
5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen. Sie sind auf Fr. 600.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht mit Honorarnote vom 5. November 2012 (Urk. 16) einen Aufwand von 19,5 Stunden und Barauslagen von Fr. 149.20 geltend, was angesichts des Umstands, dass es ein medizinisches Gutachten zu widerlegen galt, noch angemessen ist. Ausgehend vom gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- resultiert eine Prozessentschädigung von Fr. 4373.10. Die Beschwerdegegnerin hat den unentgeltlichen Rechtsvertreter in diesem Umfang zu entschädigen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 27. Juni 2011 aufgehoben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Vikor Györffy, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 4373.10 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Viktor Györffy
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).