Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Hurst
Gerichtsschreiberin Röllin
Urteil vom 15. März 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gesetzlich vertreten durch die Mutter Y.___
diese vertreten durch Stadt Zürich, Soziale Dienste, Rechtsdienst SOD
Rechtsanwalt Matthias Guggisberg, Verwaltungszentrum Werd
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der am 16. September 2000 geborene X.___ leidet an einer deutlichen allgemeinen kognitiven Entwicklungsstörung unklarer Ätiologie, einer motorischen Störung sowie Stereotypien (vgl. Urk. 8/4/5; Urk. 8/24/3; Urk. 8/27/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, gewährte heilpädagogische Früherziehung (Urk. 8/5; Urk. 8/8; Urk. 8/11) und Sonderschulmassnahmen (Urk. 8/12; Urk. 8/15; Urk. 8/18). Am 7. Februar 2011 wurde der Versicherte von seiner Mutter bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Hilflosenentschädigung für Minderjährige angemeldet (Urk. 8/20).
1.2 Die IV-Stelle zog einen medizinischen Bericht von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Pädiatrie speziell Allergologie und klinische Immunologie, '___', (Urk. 8/24) bei und führte am 10. Mai 2011 am Wohnort von X.___ eine Abklärung betreffend Hilflosenentschädigung für Minderjährige und Intensivpflegezuschlag durch. Die Abklärungsperson hielt fest, dass der invaliditätsbedingte Mehraufwand pro Tag 3 Stunden und 2 Minuten betrage, womit sich ein Anspruch auf eine Hilflosigkeitsentschädigung mittleren Grades, aber kein Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag ergebe (Abklärungsbericht vom 18. Mai 2011, Urk. 8/27). Am 18. Mai 2011 erging der Vorbescheid, worin die IV-Stelle rückwirkend ab dem 1. Februar 2010 bis am 30. September 2018 - vorbehältlich Revision - eine Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit für Minderjährige in Aussicht stellte (Urk. 8/28). Gegen diesen Vorbescheid sind keine Einwände erhoben worden, worauf am 29. Juni 2011 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung erging (Urk. 2).
2. Dagegen liess die Mutter des Versicherten am 31. August 2011 durch den Rechtsdienst der Sozialen Dienste der Stadt Zürich, Rechtsanwalt Matthias Guggisberg, Beschwerde erheben und beantragen, dass ab Februar 2010 zusätzlich zur Entschädigung aufgrund einer mittleren Hilflosigkeit ein Intensivpflegezuschlag auszurichten sei. Zudem sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 30. September 2011 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-34). Am 5. Oktober 2011 wurde die Beschwerdeantwort dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Strittig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer ein Intensivpflegezuschlag für Minderjährige auszurichten ist.
1.1 In der Beschwerdeschrift vom 31. August 2011 macht die Mutter des Beschwerdeführers geltend, er sei ausserhalb der Schule sowohl im Haus als auch insbesondere ausserhalb des Hauses auf ihre dauernde Anwesenheit angewiesen (Urk. 1 S. 3). In Bezug auf An- und Auskleiden, Essen, Körperpflege, Reinigung nach Verrichtung der Notdurft, Fortbewegung beziehungsweise Pflege gesellschaftlicher Kontakte sowie persönliche Überwachung ergebe sich insgesamt ein invaliditätsbedingter Mehraufwand von 5 Stunden und 15 Minuten (Urk. 1 S. 4-6).
1.2 Die Beschwerdegegnerin verweist zur Begründung ihres Standpunktes auf den Abklärungsbericht vom 18. Mai 2011 (Urk. 8/27), wonach der invaliditätsbedingte Mehraufwand weniger als 4 Stunden pro Tag betrage, weshalb kein Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag resultiere (Urk. 2 S. 2; Urk. 7).
2.
2.1 Die Hilflosenentschädigung für Minderjährige, die zusätzlich eine intensive Betreuung brauchen, wird seit dem 1. Januar 2004 um einen Intensivpflegezuschlag erhöht; dieser Zuschlag wird bei einem Heimaufenthalt nicht gewährt. Der monatliche Intensivpflegezuschlag beträgt bei einem invaliditätsbedingten Betreuungsaufwand von mindestens 8 Stunden pro Tag 60 Prozent, bei einem solchen von mindestens 6 Stunden pro Tag 40 Prozent und bei einem solchen von mindestens 4 Stunden pro Tag 20 Prozent des Höchstbetrages der Altersrente nach Art. 34 Absatz 3 und 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). Der Zuschlag berechnet sich pro Tag (Art. 42ter Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
2.2 Eine intensive Betreuung liegt bei Minderjährigen vor, wenn diese im Tagesdurchschnitt infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzliche Betreuung von mindestens vier Stunden benötigen (Art. 39 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Anrechenbar als Betreuung ist gemäss Art. 39 Abs. 2 IVV der Mehrbedarf an Behandlungs- und Grundpflege im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters. Nicht anrechenbar ist der Zeitaufwand für ärztlich verordnete medizinische Massnahmen, welche durch medizinische Hilfspersonen vorgenommen werden, sowie für pädagogisch-therapeutische Massnahmen. Bedarf eine minderjährige Person infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzlich einer dauernden Überwachung, so kann diese nach Art. 39 Abs. 3 IVV als Betreuung von zwei Stunden angerechnet werden. Eine besonders intensive behinderungsbedingte Überwachung ist als Betreuung von vier Stunden anrechenbar.
2.3
2.3.1 Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Verwaltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig (AHI 2000 S. 319 f. E. 2b). Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen.
2.3.2 Eine Abklärung an Ort und Stelle ist die geeignete Vorkehr für die Ermittlung des Betreuungsaufwandes bei der Beurteilung des Anspruchs auf einen Intensivpflegezuschlag. Für den Beweiswert des entsprechenden Berichtes sind folgende Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass als Berichtsperson eine qualifizierte Person wirkt, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen der pflegebedürftigen Person hat. Weiter sind die Angaben der die Pflege Leistenden zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden persönlichen Überwachung und der Pflege (Art. 37 IVV) gemäss sein und in Übereinstimmung mit der an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft dies alles zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (vgl. BGE 128 V 93 betreffend die Hauspflege, welche mit der 4. IV-Revision durch den Intensivpflegezuschlag abgelöst wurde). Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 133 V 450 E. 11.1.1 mit Hinweisen).
2.4 Die Sozialversicherungsrechtspflege wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (Zünd/Pfiffner Rauber, Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 89 Rz. 39).
3.
3.1 Dr. Z.___ hielt im Rahmen der Anmeldung des Beschwerdeführers zum Bezug einer Hilflosenentschädigung für Minderjährige vom 7. Februar 2011 fest, dass dieser beim An- und Auskleiden regelmässig Hilfe in Bezug auf das Zu- und Aufknöpfen bedürfe. Zudem müsse ihm die Nahrung zerkleinert werden, brauche er Hilfe und Überwachung beim Waschen, sodann auch regelmässige Hilfe beim Kämmen, anlässlich Baden und Duschen beim Einstellen der Wassertemperatur, Reinigen und Abtrocknen, anlässlich der Verrichtung der Notdurft beim Ordnen der Kleider sowie bei der Körperreinigung beziehungsweise Überprüfung der Reinlichkeit. Nachts brauche der Beschwerdeführer Windeln, tagsüber sei er mehr oder weniger trocken. Bei der Fortbewegung in der Wohnung und im Freien bedürfe er der Überwachung, bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte der Begleitung (Urk. 8/20/5).
3.2 Dem Abklärungsbericht der IV-Stelle vom 18. Mai 2011 ist zu entnehmen, dass bezüglich An- und Auskleiden ein zeitlicher Mehraufwand von 13 Minuten pro Tag bestehe, da der Beschwerdeführer für das An- und Auskleiden der Aufforderung durch Dritte bedürfe - so z.B. morgens das Pyjama aus- und die Tageskleider anzuziehen -, bei Stress - was ca. ein- bis zweimal wöchentlich der Fall sei - Kleidungsvorder- und Kleiderhinterseite verwechsle, die Kleiderwahl mit Ausnahme der Socken und Unterwäsche nicht selbständig vornehmen sowie Hosenknöpfe nicht selbst öffnen könne, Hemdknöpfe in der Reihenfolge verschoben schliesse, die Lasche bei Schuhen mit Klettverschluss jeweils verdrehe und ihm das Einfädeln von Reisverschlüssen sowie das Schuhbinden nicht möglich sei.
Bezüglich Aufstehen, Absitzen und Abliegen müssten Dritte hingegen bloss die Bettdecke zurecht zupfen, so dass auch das Gesäss zugedeckt sei. Die Abklärerin bemerkte hierzu, dass sie dieses Zurechtzupfen als keine erhebliche Dritthilfe erachte (Urk. 8/27/2).
In Bezug auf Essen gab die Mutter des Beschwerdeführers an, die Bratwurst rutsche ihm jeweils aus dem Teller, Fleisch könne er mit dem Messer nicht verkleinern und Butter mit dem Messer nicht auf das Brot streichen. Die Abklärerin rechnete einen diesbezüglichen Mehraufwand von insgesamt 8 Minuten täglich an.
Was die Körperpflege anbelangt, wies die Mutter des Beschwerdeführers darauf hin, dass er bei der Morgentoilette ohne Dritthilfe lediglich die Nase benetze, beim Zahnputzen ohne Dritthilfe nur ein wenig die Schaufelzähne reinige, was bei der Morgentoilette und dem Zahnputzen entsprechende Dritthilfe erfordere, zudem Dritthilfe beim Einstellen der Duschwassertemperatur benötige sowie beim Duschen eingeseift, abgespült und abgetrocknet werden müsse. Die Abklärerin schätzte den daraus entstehenden Mehraufwand auf insgesamt 29.78 Minuten pro Tag.
In Bezug auf die Reinigung nach Verrichtung der Notdurft berichtete die Mutter des Beschwerdeführers, dass er nachts Windeln trage, die er einnässe. Ein- bis zweimal wöchentlich nässe er auch die Bettwäsche ein, worauf diese gewechselt werden müsse. Dies sei der Fall, wenn er zu viel getrunken habe. Ein vermehrtes nächtliches Windelnwechseln sei auch nötig, wenn er krank sei. Die Reinigung nach der Stuhlentleerung führe er ungenügend durch, so dass Schmierspuren in der Unterwäsche ersichtlich seien, weshalb die Reinigung von der Mutter erledigt beziehungsweise kontrolliert werde. Wenn er die Hosen hochziehe, sei der Hosenbund meist total verdreht (Urk. 8/27/3). Die Abklärerin berücksichtigte den entsprechenden Mehraufwand im Umfang von täglich insgesamt 12 Minuten.
Hinsichtlich Fortbewegung beziehungsweise Pflege gesellschaftlicher Kontakte gab die Mutter des Beschwerdeführers an, dass er ausser Haus immer auf eine Begleitung angewiesen sei, da er ohne Vorsicht auf die Strasse renne. Auf den Spielplatz gehe er immer in mütterlicher Begleitung. Lesen und Schreiben im herkömmlichen Sinne seien nicht möglich. Einzelne Buchstaben schreibe er, wenn man es ihm immer wieder und langsam vorsage. Die Sprache sei für Drittpersonen schwer verständlich, selbst auf Türkisch verstehe sie als Mutter nicht alles. Bei den Hausaufgaben benötige er viel Unterstützung, er springe kaum nachvollziehbar in Gedanken von einem Thema zum anderen. Die Abklärerin bemerkte hierzu, dass die Sprache des Beschwerdeführers unverständlich sei und sie keinen vollständigen Satz verstanden habe (Urk. 8/27/4).
Hinsichtlich persönlicher Überwachung berichtete die Mutter des Beschwerdeführers, dass er sie jeweils in die Waschküche begleite. Als sie ihn einmal alleine gelassen habe, sei er auf einem Stuhl auf dem Balkon gestanden und habe sich vornüber gelehnt. Er gehe mit ihm fremden Leuten von der Strasse auch einfach mit, wenn diese nett seien. Die Abklärerin hielt dazu fest, dass er sich mit seinem Verhalten selbst gefährde (Urk. 8/27/5). Die intensive Überwachung umfasse [täglich] 2 Stunden (Urk. 8/27/4). Total betrage der Mehraufwand 3 Stunden und 2 Minuten pro Tag (Urk. 8/27/5).
4.
4.1 In der Beschwerdeschrift vom 31. August 2011 macht die Mutter des Beschwerdeführers geltend, infolge häufigen Kleiderwechsels tagsüber bestehe bezüglich An- und Auskleiden ein Mehraufwand von rund 25 Minuten (Urk. 1 S. 4 f.). Da er beim Essen auf die Zerkleinerung grösserer Stücke wie z.B. von Fleisch durch Dritte angewiesen sei und auch Probleme mit der Koordination habe, sei beim Essen durchschnittlich ein Mehraufwand von 30 Minuten pro Tag vorhanden. Hinsichtlich der Körperpflege ergebe sich ein täglicher Mehraufwand von 53 Minuten, welcher sich folgendermassen zusammensetze: dreimal 4 Minuten Zähneputzen, 5 Minuten Morgentoilette, 15 Minuten Duschen inklusive Haarewaschen, 10 Minuten Abendtoilette sowie 10 Minuten Nachtwindeln anziehen beziehungsweise wechseln. Was die Reinigung nach Verrichtung der Notdurft anbelange, könne von einem Mehraufwand von 12 Minuten pro Tag ausgegangen werden (Urk. 1 S. 5). In Bezug auf die Fortbewegung beziehungsweise Pflege gesellschaftlicher Kontakte sei der Beschwerdeführer draussen auf dauernde Begleitung angewiesen (Urk. 1 S. 5 f.). Der Aufwand betrage - unter der Woche mit Schulweg und am Wochenende mit Unternehmungen - mindestens 75 Minuten täglich. Zudem sei er sowohl zu Hause als auch ausser Haus in einem Umfang von 2 Stunden pro Tag auf persönliche Überwachung angewiesen (Urk. 1 S. 6).
4.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom 30. September 2011 hielt die Beschwerdegegnerin bezüglich dem An- und Auskleiden fest, dass der Beschwerdeführer motorisch gesehen selbständig sei und - abgesehen von Stresssituationen - durchaus in der Lage sei, seine T-Shirts selbst und auch richtig anzuziehen. Die Mutter müsse diese lediglich bereitlegen. Betreffend den Bereich Essen sei festzustellen, dass auch aus medizinischer Sicht lediglich Hilfe bei der Zerkleinerung der Nahrung nötig sei. Im Bereich der Körperpflege werde aus medizinischer Sicht festgehalten, dass der Beschwerdeführer sowohl beim Waschen wie auch beim Kämmen und beim Baden beziehungsweise Duschen auf regelmässige Hilfe Dritter angewiesen sei. Der vom Beschwerdeführer angeführte Mehraufwand für das Wechseln der Windeln werde jedoch bereits im Bereich Verrichtung der Notdurft aufgeführt. Zudem sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Windeln abends selbständig anziehe und morgens auch ausziehe. Bezüglich des Bereichs der Fortbewegung beziehungsweise Pflege gesellschaftlicher Kontakte sei festzustellen, dass in der Wohnung sowie beim Treppenlaufen grundsätzlich eine Selbständigkeit bestehe. Wenn ein Mehraufwand im Rahmen der Fortbewegung sowie bei der Pflege von gesellschaftlichen Kontakten überhaupt noch zusätzlich anzurechnen wäre, so würde sich dieser wohl kaum auf mehr als dreissig Minuten täglich belaufen (Urk. 7 S. 2).
4.3 Der Beschwerdeführer macht gegenüber der Einschätzung des Abklärungsberichts einen zusätzlichen Mehraufwand bezüglich An- und Auskleiden von rund 12 Minuten täglich geltend, welchen er mit häufigem Kleiderwechsel tagsüber begründet (vgl. E. 3.2; E. 4.1). Da der Beschwerdeführer motorisch selbständig ist und den geltend gemachten Mehraufwand nicht näher beschreibt, ist nicht einsichtig, wieso ein zusätzlicher Mehraufwand aufgrund des Kleiderwechsels als solchem entstehen sollte. Insbesondere entsteht auch bei häufigem Kleiderwechsel kein zusätzlicher Mehraufwand infolge Kleiderwahl, da diese von einer Drittperson organisatorisch für den ganzen Tag einmalig vorgenommen werden kann. Das stete Hilfebedürfnis bezüglich Verschlüssen wurde im Abklärungsbericht namentlich dargelegt und hinreichend berücksichtigt (vgl. Urk. 8/27/2). Zudem wäre es zumutbar, nur solche Kleider zu haben, deren Verschlüsse der Beschwerdeführer möglichst alleine handhaben kann. Ein zusätzlicher Mehraufwand bezüglich des An- und Auskleidens rechtfertigt sich demzufolge nicht. Hinsichtlich des Essens macht der Beschwerdeführer infolge der Angewiesenheit auf die Zerkleinerung grösserer Stücke wie beispielsweise Fleisch durch Dritte sowie Koordinationsproblemen einen zusätzlichen Mehraufwand gegenüber dem Abklärungsbericht von 22 Minuten pro Tag geltend (vgl. E. 3.2; E. 4.1). Dass der Beschwerdeführer bei der Zerkleinerung harter Nahrung inklusive Fleisch sowie infolge von Koordinationsproblemen der Dritthilfe bedarf, wurde im Abklärungsbericht ausdrücklich berücksichtigt (vgl. Urk. 8/27/2-3; E. 3.2). Ein weiterer, anderer Mehraufwand beim Essen geht aus den Akten nicht hervor, insbesondere wird kein solcher vom Beschwerdeführer dargelegt, und bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass die Einschätzung des Mehraufwands im Abklärungsbericht offensichtlich falsch ist. Entsprechend rechtfertigt es sich von vornherein nicht, zusätzlich von einem weiteren Mehraufwand auszugehen. Bezüglich der Körperpflege beanstandet der Beschwerdeführer, dass ihn gegenüber dem Abklärungsbericht ein zusätzlicher Mehraufwand von täglich 23.22 Minuten treffe, was er mit täglich 1.5 Minuten längerem Zähneputzen, täglich 0.8 Minuten längerem Duschen inklusive Haarwaschen, täglich 10 Minuten Abendtoilette sowie täglich 10 Minuten Nachtwindeln anziehen beziehungsweise wechseln begründete (vgl. Urk. 8/27/3; E. 4.1). Die Nachtwindeln zieht der Beschwerdeführer indes gemäss den Angaben seiner Mutter anlässlich der Abklärung vor Ort abends selbständig an und morgens auch selbständig aus. Zudem wurde alles, was im Zusammenhang mit der Notdurft an Mehraufwand anfällt, im Abklärungsbericht dem Bereich Reinigung nach Verrichtung der Notdurft zugeordnet und der diesbezügliche Mehraufwand bereichsgemäss in diesem Abschnitt beurteilt (vgl. Urk. 8/27/3). Von einer Abendtoilette war anlässlich der Abklärung keine Rede (vgl. Urk. 8/27/3). Darüber hinaus begründet der Beschwerdeführer den behaupteten Mehraufwand nicht näher (vgl. E. 4.1). Der zusätzlich geltend gemachte Mehraufwand für Zähneputzen und Duschen inklusive Haarwaschen von insgesamt 2.3 Minuten pro Tag ist - abgesehen davon, dass er umfangmässig von vornherein nicht ins Gewicht fallen kann - ebenfalls unbegründet (vgl. E. 4.1). Schliesslich machte der Beschwerdeführer geltend, für die Fortbewegung beziehungsweise Pflege gesellschaftlicher Kontakte einen Mehraufwand von mindestens 75 Minuten täglich zu haben, da er auf dauernde Begleitung, so insbesondere auf dem Schulweg und an den Wochenenden bei Unternehmungen, angewiesen sei (vgl. E. 4.1). In diesem Bereich wurde im Abklärungsbericht kein invaliditätsbedingter Mehraufwand eingesetzt. Das Erfordernis steter Begleitung ausser Haus durch Dritte wurde im Abklärungsbericht jedoch offensichtlich bei der persönlichen Überwachung berücksichtigt, welche als intensiv bezeichnet wurde und die Begleitung ausdrücklich zum Gegenstand hatte (vgl. Urk. 8/27/4-5; E. 3.2). Die Beschwerdegegnerin schätzte einen allfälligen zusätzlichen Mehraufwand bei der Fortbewegung sowie Pflege gesellschaftlicher Kontakte auf wohl höchstens 30 Minuten täglich (E. 4.2). Mit einem zusätzlichen Mehraufwand von 30 Minuten wird dem Begleitungsaufwand angesichts der offenbaren Berücksichtigung bei der persönlichen Überwachung auf jeden Fall hinreichend Rechnung getragen. In Bezug auf die Reinigung nach Verrichtung der Notdurft sowie die persönliche Überwachung gehen der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin beide von einem Mehraufwand von 12 Minuten (vgl. E. 3.2; E. 4.1) beziehungsweise 2 Stunden (vgl. E. 3.2; E. 4.1) aus.
4.4 Auch wenn ein zusätzlicher Mehraufwand in Bezug auf die Fortbewegung sowie Pflege gesellschaftlicher Kontakte von 30 Minuten täglich, der im Abklärungsbericht nicht festgehalten wurde, berücksichtigt würde, betrüge der gesamte Mehraufwand weniger als vier Stunden pro Tag, weshalb kein Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag ausgewiesen ist.
4.5 Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
5. Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung). Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 500.-- als angemessen, welche gemäss dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ist.
6.
6.1 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos und die Partei bedürftig ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). Aussichtslos sind Rechtsbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren.
Da vorliegend der von der Gemeindesozialhilfe unterstützte Beschwerdeführer offensichtlich mittellos ist und seine Beschwerde nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist seinem Gesuch vom 31. August 2011 um unentgeltliche Prozessführung zu entsprechen. Demgemäss sind die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
6.2 Kommt der Beschwerdeführer künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann das Gericht ihn zur Nachzahlung der ihm erlassenen Gerichtskosten verpflichten (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 31. August 2011 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich, Soziale Dienste, Rechtsdienst SOD
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).