Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.00901
IV.2011.00901

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Ersatzrichterin Bänninger Schäppi

Gerichtsschreiber Möckli


Urteil vom 24. September 2012
in Sachen
X.___

 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1951, kam 1990 aus Deutschland in die Schweiz und arbeitete hier bis zur Aufgabe der Berufstätigkeit vornehmlich als selbständiger Vertreter für Kosmetikprodukte. Als Folgen einer im Jahr 2006 diagnostizierten HIV-Infektion und einer Neurosyphilis (Neurolues) leidet der Versicherte an verschiedenen neurologischen Symptomen (vgl. Bericht des Kantonsspitals Y.___ vom 12. September 2008, Urk. 6/12). Seit Juli 2007 bezieht er bei einem Invaliditätsgrad von 62 % eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung (Verfügung vom 3. April 2009, Urk. 6/36).
1.2     Am 8. Oktober 2010 beantragte X.___ eine Erhöhung der Invalidenrente auf 100 %, da er auch von der Deutschen Rentenversicherung eine 100%-Rente erhalte (Urk. 6/44). Die IV-Stelle holte einen Bericht des behandelnden Arztes ein (Urk. 6/46) und liess den Versicherten durch Dr. med. A.___, Facharzt für Neurologie FMH, begutachten (Expertise vom 29. März 2011, Urk. 6/50). Aufgrund des gutachterlich festgestellten unveränderten Gesundheitszustandes wies die IV-Stelle - nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens - das Erhöhungsgesuch ab (Verfügung vom 2. August 2011, Urk. 2; vgl. auch Feststellungsblatt, Urk. 6/54).

2.       Hiergegen erhob X.___ mit Eingabe vom 30. August 2011 (Urk. 1) Beschwerde mit dem Antrag um Erhöhung der Rente.
         Mit Beschwerdeantwort vom 11. Oktober 2011 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 5; dem Beschwerdeführer zugestellt am 13. Oktober 2011, Urk. 7).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) wird die Invalidenrente bei einer erheblichen Änderung des Invaliditätsgrades von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. Anlass zu einer solchen Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Zu vergleichen ist dabei der Sachverhalt im Zeitpunkt, in welchem die Rente rechtskräftig gewährt bzw. materiell bestätigt worden ist, mit dem Sachverhalt im Zeitpunkt der Neubeurteilung.
1.2     Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Weiteren Hinweisen).

2.
2..1    Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine höhere als eine Dreiviertelsrente hat. Dabei stellt sich zunächst die Frage, ob sich der Gesundheitszustand seit der ursprünglichen Rentenzusprechung verschlechtert hat oder nicht.
2.2     Wird der Bericht des Kantonsspitals Y.___ vom 12. September 2008 mit dem Gutachten von Dr. A.___ vom 29. März 2011 verglichen, ergibt sich ein nahezu identisches Beschwerdebild. Beide Berichte beschreiben im Wesentlichen dieselben neurologischen Symptome wie Tremor, Muskelschwäche, Konzentrationsstörungen und chronische Müdigkeit. Dr. A.___ erwähnt zudem, dass die Lues (Reaktivierung im Juli 2008) erfolgreich antibiotisch behandelt wurde und als Restfolge eine Halbseitensymptomatik mit leichter Hemiparese zurückblieb. Leichte feinmotorische Störungen der linken Hand und eine leichte Schwäche im linken Bein wurden aber bereits im Bericht des Kantonsspitals Y.___ beschrieben (Urk. 6/12 und Urk. 6/50). Von einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes kann - entsprechend der Beurteilung durch den RAD (vgl. Urk. 6/54/5) - nicht die Rede sein. Die anderslautenden Klagen des Beschwerdeführers finden in den medizinischen Unterlagen keine Stütze.


3.
3.1     Die Invalidenrente ist jedoch nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitsschadens erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5). Zu prüfen ist somit, ob sich der - gleich gebliebene - Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gegenüber früher einschränkender auf die berufliche Leistungsfähigkeit auswirkt.
3.2     In der Tat attestierte Dr. A.___ dem Beschwerdeführer in der ursprünglichen Tätigkeit als Handelsvertreter für Kosmetikprodukte, welche nach seiner Auffassung auch weitgehend einer leidensangepassten Tätigkeit entspricht, eine lediglich 30%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/9).
         Die Ärzte des Kantonsspitals Y.___ legten die Arbeitszeit in einer angepassten Tätigkeit, wie z.B. Bildschirmarbeit mit selbständiger Arbeitseinteilung, auf 4-5 Stunden/Tag mit 3-4 zusätzlichen Pausen von je etwa einer halben Stunde fest (Urk. 6/12/3). Gestützt auf die Stellungnahme des RAD vom 8. Dezember 2009 (Urk. 6/24/2) wurde der ursprünglichen Rentenzusprache vom 3. April 2009 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % zugrunde gelegt (Urk. 6/31) und entsprach damit in etwa der Einschätzung der behandelnden Ärzte. Die ursprüngliche, in Rechtskraft erwachsene Rentenzusprechung beruht daher auf einer nachvollziehbaren Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und kann im vorliegenden Verfahren nicht mehr in Frage gestellt werden.
3.3     Bei unveränderter gesundheitlicher Situation und korrekter ursprünglicher Verfügung bleibt es bei der damaligen Invaliditätsbemessung und der daraus resultierenden Dreiviertelsrente. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

4.       Die auf Fr. 500.-- festzulegenden Gerichtskosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG) sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).