IV.2011.00906
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Gr?nig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Steiner Lettoriello
Urteil vom 27. Februar 2013
in Sachen
X.___
?
Beschwerdef?hrer
vertreten durch Rechtsanwalt Peter J?ger
J?ger & Schweiter Rechtsanw?lte
Magnolienstrasse 3, Postfach, 8034 Z?rich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.??????
1.1???? Der 1971 geborene X.___ arbeitete seit dem 1. April 1999 als Bau-Hilfsarbeiter bei der Y.___ AG (Urk. 8/16). Am 3. Oktober 2001 st?rzte er aus 6 m H?he vom Hausdach einer Abbruchliegenschaft und zog sich erhebliche Verletzungen, unter anderem diverse Frakturen und ein Sch?delhirntrauma, zu. In der Folge war er 100 % arbeitsunf?hig (Urk. 8/15/39 und Urk. 8/18). Am 25. August 2002 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/6). Die IV-Stelle zog die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) bei (Urk. 8/15/1-90) und sprach dem Versicherten nach Vornahme medizinischer und erwerblicher Abkl?rungen mit Verf?gungen vom 20. Januar 2005 von Oktober 2002 bis Mai 2004 eine ganze und ab Juni 2004 bei einem Invalidit?tsgrad von 66 % eine Dreiviertelsrente sowie drei Kinderrenten zu (Urk. 8/75, Urk. 8/77 und Urk. 8/81).
1.2???? Ein im August 2006 von der IV-Stelle eingeleitetes Revisionsverfahren ergab keine ?nderung des Rentenanspruchs, was X.___ am 26. Februar 2007 mitgeteilt wurde (Urk. 8/98).
1.3???? Im Februar 2010 leitete die IV-Stelle erneut ein Revisionsverfahren ein (Urk. 8/106). Sie liess dabei einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (Urk. 8/107) und einen Arztbericht von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH f?r Allgemeine Medizin (Bericht vom 12. M?rz 2010, Urk. 8/108), einholen. Zudem veranlasste sie eine polydisziplin?re medizinische Abkl?rung durch das A.___. Das Gutachten wurde am 20. Januar 2011 erstattet (Urk. 8/132). Mit Vorbescheid vom 24. Januar 2011 stellte die IV-Stelle die Herabsetzung der bisherigen Dreiviertelsrente auf eine Viertelsrente in Aussicht (Urk. 8/136). Hiergegen liess X.___, vertreten durch Rechtsanwalt J?ger, unter Beilage eines Gutachtens von Neuropsychologe lic. phil. B.___ (Urk. 8/150) Einwand erheben (Urk. 8/152). Nachdem die IV-Stelle das eingereichte neuropsychologische Gutachten dem A.___ zur Stellungnahme zugestellt hatte (Urk. 8/154), hielt sie an ihrem angek?ndigten Entscheid fest und setzte mit Verf?gung vom 18. August 2011 die bisherige Dreiviertelsrente auf das Ende des der Zustellung der Verf?gung folgenden Monats hin auf eine Viertelsrente herab (Urk. 2).
2.?????? Hiergegen liess X.___, nach wie vor vertreten durch Rechtsanwalt J?ger, am 1. September 2011 Beschwerde erheben (Urk. 1) und die Weiterausrichtung der bisherigen Dreiviertelsrente beantragen. Eventualiter beantragte er die R?ckweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin, damit diese nach Vornahme einer mehrw?chigen praktischen Berufsabkl?rung in einer f?r Sch?delhirntrauma-Patienten geeigneten Institution erneut ?ber den Anspruch entscheide. Weiter beantragte er die ?bernahme der Kosten f?r die Beurteilung durch Neuropsychologe lic. phil B.___ vom 29. April 2011 im Betrag von Fr. 625.25 durch die IV-Stelle (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 12. Oktober 2011 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdef?hrer am 17. Oktober 2011 mitgeteilt wurde (Urk. 9).
???????? Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erw?gungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.??????
1.1???? Invalidit?t ist die voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunf?higkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidit?t kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunf?higkeit ist der durch Beeintr?chtigung der k?rperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsm?glichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). F?r die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunf?higkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeintr?chtigung zu ber?cksichtigen. Eine Erwerbsunf?higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht ?berwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2???? Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3???? Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung der medizinischen Behandlung und allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4???? ?ndert sich der Invalidit?tsgrad einer Rentenbez?gerin oder eines Rentenbez?gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin f?r die Zukunft entsprechend erh?ht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche ?nderung in den tats?chlichen Verh?ltnissen, die geeignet ist, den Invalidit?tsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgem?ss nicht nur bei einer wesentlichen Ver?nderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich ver?ndert haben (BGE 130 V 343 f. E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, 113 V 273 E. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche ?nderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person er?ffneten rechtskr?ftigen Verf?gung vorlag, welche auf einer materiellen Pr?fung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabkl?rung, Beweisw?rdigung und Durchf?hrung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten f?r eine ?nderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverf?gung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 E. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unver?ndert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsf?higkeit f?r sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 112 V 371 E. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.1 mit Hinweis).
1.5???? Aufgabe des Arztes oder der ?rztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bez?glich welcher T?tigkeiten die versicherte Person arbeitsunf?hig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ?rztlichen Ausk?nfte eine wichtige Grundlage f?r die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden k?nnen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
???????? Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es f?r die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen n?tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zust?nde und Zusammenh?nge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begr?ndet sind, dass die rechtsanwendende Person sie pr?fend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszur?umende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunm?glichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ?rztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.?????? Die Beschwerdegegnerin ging gest?tzt auf das A.___-Gutachten von einer revisionsrelevanten Verbesserung des Gesundheitszustandes aus. Der Beschwerdef?hrer macht hingegen geltend, dass das A.___-Gutachten mangelhaft und unvollst?ndig sei, dementsprechend nicht als Grundlage der Rentenrevision herangezogen werden k?nne und nicht gen?ge, um die Rente herabzusetzen. Wie bei der urspr?nglichen Rentenzusprache seien aufgrund der massgebenden neuropsychologischen Defizite umfassendere, mehrw?chige praktische (Berufs-) Abkl?rungen zur Beurteilung der Arbeitsf?higkeit n?tig.
3.
3.1???? Um zu pr?fen, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdef?hrers verbessert hat und ob die Herabsetzung der Invalidenrente zu Recht erfolgt ist, ist daher der Gesundheitszustand im Zeitpunkt der angefochtenen Verf?gung vom 18. August 2011 mit demjenigen zu vergleichen, wie er im Zeitpunkt der letzten, dem Beschwerdef?hrer er?ffneten rechtskr?ftigen Verf?gung vorlag, welche auf einer materiellen Pr?fung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabkl?rung beruhte.
3.2???? Vor der beschwerdeweise angefochtenen Verf?gung hatte die IV-Stelle dem Beschwerdef?hrer letztmals am 26. Februar 2007 (ohne Erlass einer Verf?gung) mitgeteilt, dass die Pr?fung des Gesundheitszustandes keine Ver?nderung ergeben habe und weiterhin Anspruch auf die bisherige Dreiviertelsrente bestehe (Urk. 8/98). Die IV-Stelle st?tzte sich dabei einzig auf den Bericht von Dr. Z.___ vom 12. Februar 2007, welcher dem Beschwerdef?hrer eine 50%ige Arbeitsf?higkeit in einer leidensangepassten T?tigkeit attestierte, wie dies bereits im Zeitpunkt der urspr?nglichen Rentenzusprache festgestellt worden war (Urk. 8/95 und Urk. 8/97).
???????? Ausgangsbasis f?r den revisionsweisen Vergleich des Gesundheitszustandes des Beschwerdef?hrers ist somit die Situation, wie sie sich im Rahmen der erstmaligen Rentenzusprache pr?sentierte.
4.
4.1???? Den Verf?gungen vom 20. Januar 2005, insbesondere jener, mit der die ganze Invalidenrente auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt wurde (Urk. 8/75), lagen im Wesentlichen der Austrittsbericht der Klinik C.___ vom 26. November 2003 (Urk. 8/33) und der Bericht ?ber die dort durchgef?hrte vierw?chige berufliche Abkl?rung vom 2. Dezember 2003 (Urk. 8/38) zugrunde. Als massgebliche Restbeschwerden des Unfalls vom 3. Oktober 2001 f?hrten die ?rzte ein lumbales rechtsbetontes Schmerzsyndrom, eine Druckschmerzhaftigkeit ?ber dem Trochanter major, eine Inkongruenz des rechten distalen Radioulnargelenks, belastungsabh?ngige Schmerzen im rechten Knie, eine leichte bis mittelschwere neuropsychologische Funktionsst?rung und eine leichte depressive Symptomatik auf (Urk. 8/33). Im Vordergrund stehe die leichte bis mittelschwere Funktionsst?rung als Folge des Sch?delhirntraumas mit Aufmerksamkeits- und exekutiven Funktionsst?rungen, die sich vor allem auf die Belastbarkeit auswirke. Zudem sei der Beschwerdef?hrer st?rker verlangsamt als bei der letzten Untersuchung durch das Institut D.___ Ende 2002 (vgl. Bericht vom 21. Januar 2003; Urk. 8/25), was auf die depressiv-reaktive Symptomatik zur?ckzuf?hren sei. Die neuropsychologischen Defizite bewirkten, dass der Beschwerdef?hrer eine den somatischen Befunden angepasste leichte bis mittelschwere wechselbelastende T?tigkeit nur halbtags aus?ben k?nne.
???????? Gest?tzt darauf nahm die IV-Stelle nach erfolgloser Arbeitsvermittlung (vgl. Urk. 8/55) eine 50%ige Arbeitsf?higkeit f?r angepasste T?tigkeiten an und errechnete ab Juni 2004 einen Invalidit?tsgrad von 66 % (Urk. 8/61).
4.2???? F?r die revisionsweise Abkl?rung des Gesundheitszustandes veranlasste die IV-Stelle das polydisziplin?re A.___-Gutachten vom 20. Januar 2011 (Urk. 8/132). Darin kamen die Gutachter in der Gesamtbeurteilung der neuropsycholgischen, rheumatologischen und psychiatrischen Einzelgutachten zu folgendem Schluss:
???????? Als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsf?higkeit wurden gestellt:????????
- Status nach pertrochant?rer Femurkopffraktur rechts, osteosynthetisch versorgt, minimes Bewegungsdefizit der rechten H?fte als Hinweis einer beginnenden posttraumatischen H?ftarthrose rechts, r?ntgenologisch keine Coxarthroseaspekte. Im Rahmen der Ostheosynthesematerial-Entfernung verbliebene, abgebrochene Schraube in der proximalen Diaphyse des rechten Femurs ohne funktionelle Wertigkeit
- Status nach Olecranonfraktur rechts und nach distaler und in das Handgelenk reichender Radiusfraktur rechts, jeweils osteosynthetisch versorgt und achsengerecht verheilt, liegendes Osteosynthesenmaterial, minimes Beugedefizit des rechten Ellenbogengelenkes und deutlich eingeschr?nkte Supinationsf?higkeit des rechten Vorderarmes sowie endphasige Schmerzen im rechten Handgelenk
- Status nach Sch?del-Hirn-Trauma mit konservativ behandelten Gesichts-sch?delfrakturen (unter anderem Orbitabodenfraktur, Sinus maxiliaris Fraktur, Nasenbeinfraktur, Contusio bulbi)
- Psychiatrisch best?tigte kognitive St?rung F06.7 im Rahmen einer leichten neuropsychologischen Funktionsst?rung - ?bereinstimmend mit dem neuropsychologischen Abkl?rungsergebnis des Instituts D.___ vom 20. Januar 2003.
???????? Aufgrund der genannten Befunde und Diagnosen wurden aus orthop?disch traumatologischer Sicht leichte bis mittelschwere, wechselbelastende T?tigkeiten als geeignet und im Umfang von 100 % als zumutbar erachtet (Urk. 8/132 S. 16 - 19).
Im neuropsychologischen Teilgutachten (Urk. 8/132 S. 29 ff.) wurde ausgef?hrt, der Beschwerdef?hrer habe in allen untersuchten Funktionen schwerwiegende Defizite gezeigt, die angesichts seines Verhaltens, er habe sehr bed?chtig und wenig konzentriert gearbeitet, nicht als verl?sslicher Hinweis auf organisch bedingte Einschr?nkungen gewertet werden k?nnten und in Diskrepanz zu seinen durchaus differenzierten Angaben etwa zur Medikamenteneinnahme und zu den neuropsychologischen Voruntersuchungen st?nden. Eine Zunahme der Funktionsst?rungen seit den Untersuchungen im Institut D.___ und in der Klinik C.___ sei neuropsychologisch nicht erkl?rbar, und die extrem schlecht ausgefallenen Testergebnisse k?nnten nicht als Ausdruck einer fortgeschrittenen unfallbedingten Hirnsch?digung verstanden werden. Die Beurteilung der Arbeitsf?higkeit m?sse deshalb gest?tzt auf die Verhaltensbeobachtungen, die Befundungen und die anamnestischen und explorativen Daten erfolgen.
???????? Gest?tzt darauf und gest?tzt auf das psychiatrische Teilgutachten, in welchem eine leichte kognitive St?rung (ICD-10 F06.7) festgestellt und eine dadurch bedingte Leistungseinschr?nkung von 20 % attestiert worden war (Urk. 8/132 S. 33 ff.) kamen die Gutachter zum Schluss, es liege eine leichte neuropsychologische Funktionsst?rung vor, deren Ausmass der im Bericht des Instituts D.___ vom 20. Januar 2003 beschriebenen Beeintr?chtigung entspreche. Dem Beschwerdef?hrer sei in einer angepassten T?tigkeit ein uneingeschr?nktes Pensum mit einer Leistungsminderung von rund 20 % zumutbar (Urk. 8/132 S. 19 f.).
???????? Gest?tzt auf dieses A.___-Gutachten stellte die IV-Stelle dem Beschwerdef?hrer mit Vorbescheid vom 24. Januar 2011 die Herabsetzung der bisherigen Dreiviertelsrente auf eine Viertelsrente in Aussicht (Urk. 8/136).
4.3???? Daraufhin reichte der Beschwerdef?hrer im Rahmen des Einwandverfahrens die Beurteilung von Neuropsychologe lic. phil. B.___, der den neuropsychologischen Bericht des Instituts D.___ vom 20. Januar 2003 (Urk. 8/25) abgefasst hatte, ein und machte gest?tzt darauf geltend, dass das A.___-Gutachten weder vollst?ndig noch verwertbar sei, weshalb nicht darauf abgestellt werden k?nne, sondern erg?nzende Abkl?rungen vorzunehmen seien (Urk. 8/150 und Urk. 8/152).
???????? Neuropsychologe lic. phil. B.___ kam in seiner Aktenbeurteilung vom 29. April 2011 zum Schluss, dass die Datenlage, welche die A.___-Gutachter im Rahmen der Abkl?rung erhoben hatten, nicht ausreiche, um eine verl?ssliche Bemessung der Arbeitsf?higkeit (und insbesondere des Arbeitsumfangs in zeitlicher Hinsicht) in einer Verweist?tigkeit vorzunehmen. Dies begr?ndete er vor allem damit, dass wesentliche Funktionsbereiche nur rudiment?r oder gar nicht gepr?ft worden seien, und wesentliche Teilbereiche vollst?ndig fehlten. Insbesondere sei die zeitliche Belastbarkeit/Dauerbelastbarkeit, welche f?r die fr?here Einsch?tzung der Arbeitsf?higkeit zentral gewesen sei, im Rahmen des A.___-Gutachtens in keiner Weise evaluiert worden. Aus neuropsychologischer Sicht sei heute das gleiche Vorgehen notwendig, wie dies im Jahr 2003 von der Klinik C.___ praktiziert worden sei, n?mlich eine mehrw?chige praktische Berufsabkl?rung (Urk. 8/146 = Urk. 3/3) .
4.4???? Die IV-Stelle stellte diese Beurteilung dem A.___ zu. Dieses nahm am 25. Juli 2011 dazu Stellung und hielt fest, dass die Ausf?hrungen von lic. phil. B.___ aus neuropsychologischer Sicht nichts an der Schlussfolgerung im Gutachten ?nderten. Die durchgehend extrem schlechten Testergebnisse seien dargelegt worden, ebenso die Schwierigkeit, diese als organisch bedingt zu verstehen. Diese Schwierigkeit h?tte sich durch eine Ausweitung der Tests nicht beseitigen lassen, weshalb auf eine ausf?hrlichere Untersuchung verzichtet worden sei. Zutreffend sei, dass die neuropsychologische Testuntersuchung wenig zu einer verl?sslichen Beurteilung der Arbeitsf?higkeit habe beitragen k?nnen (Urk. 8/159).
4.5???? Die A.___-Beurteilung (und Stellungnahme) sowie die Einsch?tzung von Neuropsychologe B.___ legte die IV-Stelle dem Regionalen ?rztlichen Dienst (RAD) zur Pr?fung vor. Dr. E.___, Facharzt FMH f?r Orthop?dische Chirurgie und Traumatologie, kam am 30. Juli 2011 zum Schluss, dass auf das A.___-Gutachten abgestellt werden k?nne, da dieses die beweisrechtlichen Anforderungen erf?lle und die Einw?nde von Neuropsychologe B.___ nachvollziehbar entkr?ftet worden seien (Urk. 8/160).
???????? Die IV-Stelle stellte in der Folge auf diese Einsch?tzung der Arbeitsf?higkeit ab und verf?gte die Herabsetzung der Rente.
????????
5.
5.1???? Von den Parteien unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen ist, dass sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdef?hrers aus orthop?disch traumatologischer Sicht nicht ver?ndert hat, und ihm unver?ndert eine leidensangepasste T?tigkeit im Umfang von 100 % zumutbar ist.
???????? Massgebend und zentral f?r die Bestimmung der Arbeitsf?higkeit waren und sind unbestritten die neuropsychologischen Einschr?nkungen.
5.2???? Den Ausf?hrungen von lic. phil. B.___ ist dahingehend zu folgen, dass das Gutachten des A.___ und insbesondere das neuropsychologische Teilgutachten f?r die Beurteilung der neuropsychologischen Funktionsst?rungen und der dadurch bewirkten Einschr?nkung in der Arbeitsf?higkeit nicht aussagekr?ftig sind. Bezeichnenderweise ?usserte sich der neuropsychologische Teilgutachter auch nicht zur Arbeitsf?higkeit, und in der Stellungnahme vom 25. Juli 2011 f?hrten die Gutachter des A.___ selber aus, die bei der Begutachtung durchgef?hrte neuropsychologische Testuntersuchung verm?ge wenig zur Beurteilung der Arbeitsf?higkeit beizutragen (Urk. 8/159).
Allerdings war es unter diesen Umst?nden nicht zul?ssig, auf eine seit der Beurteilung durch das Institut D.___ unver?nderte Situation zu schliessen und hinsichtlich der Arbeitsf?higkeit einzig auf die im psychiatrischen Teilgutachten wegen der diagnostizierten leichten kognitiven St?rung attestierte Leistungseinschr?nkung von 20 % abzustellen. Zwar hatte sich das Institut D.___ im Gutachten vom 20. Januar 2003 (Urk. 8/25) nur insoweit zur Arbeitsf?higkeit ge?ussert, als Montaget?tigkeiten wegen der Einschr?nkungen in der figuralen Wahrnehmung der r?umlichen Verarbeitung als problematisch beurteilt wurden, trotzdem kann daraus nicht eine uneingeschr?nkte Leistungsf?higkeit in anderen T?tigkeiten abgeleitet werden.
Auf das Gutachten des A.___ kann deshalb, soweit es die neuropsychologischen Funktionsst?rungen betrifft, nicht abgestellt werden. Angesichts der Bedeutung, die diese Beeintr?chtigungen auf das Leistungsverm?gen und damit auf den Rentenanspruch des Beschwerdef?hrers haben, dr?ngt sich eine erneute neuropsychologische Begutachtung auf, in der insbesondere jene Bereiche zu pr?fen sein werden, in denen sich in den durch das Institut D.___ und die Klinik C.___ durchgef?hrten neuropsychologischen Testungen Einschr?nkungen gezeigt haben, und die sich zudem zur allgemeinen Belastbarkeit des Beschwerdef?hrers zu ?ussern haben wird. Ob sich im Nachgang zur anzuordnenden Begutachtung eine Arbeitsabkl?rung aufdr?ngt, die lic. phil B.___ in der Stellungnahme vom 29. April 2011 (Urk. 8/146) postulierte, wird vom Ergebnis der Begutachtung abh?ngen.
Die Beschwerde ist daher in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verf?gung aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zur?ckzuweisen ist, damit sie eine erneute neuropsychologische Begutachtung anordne und gest?tzt darauf ?ber den Rentenanspruch des Beschwerdef?hrers neu befinde. Der Beschwerdef?hrer ist auf seine Mitwirkungspflicht bei der Begutachtung hinzuweisen.
6.
6.1???? Abweichend von Art. 61 lit. a ATSG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Gericht kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabh?ngig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.--bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Kosten sind auf Fr. 700.--anzusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2???? Nach st?ndiger Rechtsprechung gilt die R?ckweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abkl?rung und neuen Verf?gung als vollst?ndiges Obsiegen, weshalb der anwaltlich vertretene Beschwerdef?hrer Anspruch auf eine Prozessentsch?digung hat.
???????? Die Prozessentsch?digung wird vom Gericht festgesetzt und ohne R?cksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 34 Abs. 3 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentsch?digung in der H?he von Fr. 2?300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen.
6.3???? Gem?ss h?chstrichterlicher Rechtsprechung sind der obsiegenden Partei die notwendigen Kosten eines Privatgutachtens unter dem Titel der Parteientsch?digung zu verg?ten, wenn dieses im Hinblick auf die Interessenwahrung einer Partei im Prozess notwendig war (BGE 115 V 63).
???????? Der Beschwerdef?hrer beantragt die R?ckerstattung der Kosten f?r das Aktengutachten von Neuropsychologe lic. phil. B.___ vom 29. April 2011 (Urk. 14/2) im Umfang von Fr. 652.25 durch die IV-Stelle (Urk. 1 S. 2 Urk. 3/8 und Urk. 3/10).
???????? Nachdem das neuropsychologische (Teil-)Gutachten des A.___ mit M?ngeln behaftet war und die R?ckweisung der Sache massgeblich auf den Bericht von Neuropsychologe lic. phil. B.___ zur?ckzuf?hren ist, hat die IV-Stelle auch die Kosten f?r diesen Bericht zu tragen. Daher ist die Rechnung f?r das Gutachten in der H?he von Fr. 652.25 im Rahmen der Parteientsch?digung zur?ckzuverg?ten.
Das Gericht erkennt:
1.???????? Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verf?gung vom 18. August 2011 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, zur?ckgewiesen wird, damit diese nach erfolgten Abkl?rungen im Sinne der Erw?gungen, neu verf?ge.
2.???????? Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.???????? Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdef?hrerin eine Prozessentsch?digung von insgesamt Fr. 2?952.25 (inkl. Barauslagen und MWSt sowie Gut-achtenskosten) zu bezahlen.
4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Peter J?ger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
- Bundesamt f?r Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).