Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.00906
IV.2011.00906

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Steiner Lettoriello


Urteil vom 27. Februar 2013
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Peter Jäger
Jäger & Schweiter Rechtsanwälte
Magnolienstrasse 3, Postfach, 8034 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Der 1971 geborene X.___ arbeitete seit dem 1. April 1999 als Bau-Hilfsarbeiter bei der Y.___ AG (Urk. 8/16). Am 3. Oktober 2001 stürzte er aus 6 m Höhe vom Hausdach einer Abbruchliegenschaft und zog sich erhebliche Verletzungen, unter anderem diverse Frakturen und ein Schädelhirntrauma, zu. In der Folge war er 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/15/39 und Urk. 8/18). Am 25. August 2002 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/6). Die IV-Stelle zog die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) bei (Urk. 8/15/1-90) und sprach dem Versicherten nach Vornahme medizinischer und erwerblicher Abklärungen mit Verfügungen vom 20. Januar 2005 von Oktober 2002 bis Mai 2004 eine ganze und ab Juni 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 66 % eine Dreiviertelsrente sowie drei Kinderrenten zu (Urk. 8/75, Urk. 8/77 und Urk. 8/81).
1.2     Ein im August 2006 von der IV-Stelle eingeleitetes Revisionsverfahren ergab keine Änderung des Rentenanspruchs, was X.___ am 26. Februar 2007 mitgeteilt wurde (Urk. 8/98).
1.3     Im Februar 2010 leitete die IV-Stelle erneut ein Revisionsverfahren ein (Urk. 8/106). Sie liess dabei einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (Urk. 8/107) und einen Arztbericht von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin (Bericht vom 12. März 2010, Urk. 8/108), einholen. Zudem veranlasste sie eine polydisziplinäre medizinische Abklärung durch das A.___. Das Gutachten wurde am 20. Januar 2011 erstattet (Urk. 8/132). Mit Vorbescheid vom 24. Januar 2011 stellte die IV-Stelle die Herabsetzung der bisherigen Dreiviertelsrente auf eine Viertelsrente in Aussicht (Urk. 8/136). Hiergegen liess X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Jäger, unter Beilage eines Gutachtens von Neuropsychologe lic. phil. B.___ (Urk. 8/150) Einwand erheben (Urk. 8/152). Nachdem die IV-Stelle das eingereichte neuropsychologische Gutachten dem A.___ zur Stellungnahme zugestellt hatte (Urk. 8/154), hielt sie an ihrem angekündigten Entscheid fest und setzte mit Verfügung vom 18. August 2011 die bisherige Dreiviertelsrente auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats hin auf eine Viertelsrente herab (Urk. 2).
2.       Hiergegen liess X.___, nach wie vor vertreten durch Rechtsanwalt Jäger, am 1. September 2011 Beschwerde erheben (Urk. 1) und die Weiterausrichtung der bisherigen Dreiviertelsrente beantragen. Eventualiter beantragte er die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin, damit diese nach Vornahme einer mehrwöchigen praktischen Berufsabklärung in einer für Schädelhirntrauma-Patienten geeigneten Institution erneut über den Anspruch entscheide. Weiter beantragte er die Übernahme der Kosten für die Beurteilung durch Neuropsychologe lic. phil B.___ vom 29. April 2011 im Betrag von Fr. 625.25 durch die IV-Stelle (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 12. Oktober 2011 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 17. Oktober 2011 mitgeteilt wurde (Urk. 9).
         Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 f. E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, 113 V 273 E. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 E. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 112 V 371 E. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.1 mit Hinweis).
1.5     Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.       Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf das A.___-Gutachten von einer revisionsrelevanten Verbesserung des Gesundheitszustandes aus. Der Beschwerdeführer macht hingegen geltend, dass das A.___-Gutachten mangelhaft und unvollständig sei, dementsprechend nicht als Grundlage der Rentenrevision herangezogen werden könne und nicht genüge, um die Rente herabzusetzen. Wie bei der ursprünglichen Rentenzusprache seien aufgrund der massgebenden neuropsychologischen Defizite umfassendere, mehrwöchige praktische (Berufs-) Abklärungen zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nötig.

3.
3.1     Um zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert hat und ob die Herabsetzung der Invalidenrente zu Recht erfolgt ist, ist daher der Gesundheitszustand im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 18. August 2011 mit demjenigen zu vergleichen, wie er im Zeitpunkt der letzten, dem Beschwerdeführer eröffneten rechtskräftigen Verfügung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung beruhte.
3.2     Vor der beschwerdeweise angefochtenen Verfügung hatte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer letztmals am 26. Februar 2007 (ohne Erlass einer Verfügung) mitgeteilt, dass die Prüfung des Gesundheitszustandes keine Veränderung ergeben habe und weiterhin Anspruch auf die bisherige Dreiviertelsrente bestehe (Urk. 8/98). Die IV-Stelle stützte sich dabei einzig auf den Bericht von Dr. Z.___ vom 12. Februar 2007, welcher dem Beschwerdeführer eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit attestierte, wie dies bereits im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache festgestellt worden war (Urk. 8/95 und Urk. 8/97).
         Ausgangsbasis für den revisionsweisen Vergleich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist somit die Situation, wie sie sich im Rahmen der erstmaligen Rentenzusprache präsentierte.

4.
4.1     Den Verfügungen vom 20. Januar 2005, insbesondere jener, mit der die ganze Invalidenrente auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt wurde (Urk. 8/75), lagen im Wesentlichen der Austrittsbericht der Klinik C.___ vom 26. November 2003 (Urk. 8/33) und der Bericht über die dort durchgeführte vierwöchige berufliche Abklärung vom 2. Dezember 2003 (Urk. 8/38) zugrunde. Als massgebliche Restbeschwerden des Unfalls vom 3. Oktober 2001 führten die Ärzte ein lumbales rechtsbetontes Schmerzsyndrom, eine Druckschmerzhaftigkeit über dem Trochanter major, eine Inkongruenz des rechten distalen Radioulnargelenks, belastungsabhängige Schmerzen im rechten Knie, eine leichte bis mittelschwere neuropsychologische Funktionsstörung und eine leichte depressive Symptomatik auf (Urk. 8/33). Im Vordergrund stehe die leichte bis mittelschwere Funktionsstörung als Folge des Schädelhirntraumas mit Aufmerksamkeits- und exekutiven Funktionsstörungen, die sich vor allem auf die Belastbarkeit auswirke. Zudem sei der Beschwerdeführer stärker verlangsamt als bei der letzten Untersuchung durch das Institut D.___ Ende 2002 (vgl. Bericht vom 21. Januar 2003; Urk. 8/25), was auf die depressiv-reaktive Symptomatik zurückzuführen sei. Die neuropsychologischen Defizite bewirkten, dass der Beschwerdeführer eine den somatischen Befunden angepasste leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit nur halbtags ausüben könne.
         Gestützt darauf nahm die IV-Stelle nach erfolgloser Arbeitsvermittlung (vgl. Urk. 8/55) eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten an und errechnete ab Juni 2004 einen Invaliditätsgrad von 66 % (Urk. 8/61).
4.2     Für die revisionsweise Abklärung des Gesundheitszustandes veranlasste die IV-Stelle das polydisziplinäre A.___-Gutachten vom 20. Januar 2011 (Urk. 8/132). Darin kamen die Gutachter in der Gesamtbeurteilung der neuropsycholgischen, rheumatologischen und psychiatrischen Einzelgutachten zu folgendem Schluss:
         Als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden gestellt:        
- Status nach pertrochantärer Femurkopffraktur rechts, osteosynthetisch versorgt, minimes Bewegungsdefizit der rechten Hüfte als Hinweis einer beginnenden posttraumatischen Hüftarthrose rechts, röntgenologisch keine Coxarthroseaspekte. Im Rahmen der Ostheosynthesematerial-Entfernung verbliebene, abgebrochene Schraube in der proximalen Diaphyse des rechten Femurs ohne funktionelle Wertigkeit
- Status nach Olecranonfraktur rechts und nach distaler und in das Handgelenk reichender Radiusfraktur rechts, jeweils osteosynthetisch versorgt und achsengerecht verheilt, liegendes Osteosynthesenmaterial, minimes Beugedefizit des rechten Ellenbogengelenkes und deutlich eingeschränkte Supinationsfähigkeit des rechten Vorderarmes sowie endphasige Schmerzen im rechten Handgelenk
- Status nach Schädel-Hirn-Trauma mit konservativ behandelten Gesichts-schädelfrakturen (unter anderem Orbitabodenfraktur, Sinus maxiliaris Fraktur, Nasenbeinfraktur, Contusio bulbi)
- Psychiatrisch bestätigte kognitive Störung F06.7 im Rahmen einer leichten neuropsychologischen Funktionsstörung - übereinstimmend mit dem neuropsychologischen Abklärungsergebnis des Instituts D.___ vom 20. Januar 2003.
         Aufgrund der genannten Befunde und Diagnosen wurden aus orthopädisch traumatologischer Sicht leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten als geeignet und im Umfang von 100 % als zumutbar erachtet (Urk. 8/132 S. 16 - 19).
Im neuropsychologischen Teilgutachten (Urk. 8/132 S. 29 ff.) wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe in allen untersuchten Funktionen schwerwiegende Defizite gezeigt, die angesichts seines Verhaltens, er habe sehr bedächtig und wenig konzentriert gearbeitet, nicht als verlässlicher Hinweis auf organisch bedingte Einschränkungen gewertet werden könnten und in Diskrepanz zu seinen durchaus differenzierten Angaben etwa zur Medikamenteneinnahme und zu den neuropsychologischen Voruntersuchungen stünden. Eine Zunahme der Funktionsstörungen seit den Untersuchungen im Institut D.___ und in der Klinik C.___ sei neuropsychologisch nicht erklärbar, und die extrem schlecht ausgefallenen Testergebnisse könnten nicht als Ausdruck einer fortgeschrittenen unfallbedingten Hirnschädigung verstanden werden. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit müsse deshalb gestützt auf die Verhaltensbeobachtungen, die Befundungen und die anamnestischen und explorativen Daten erfolgen.
         Gestützt darauf und gestützt auf das psychiatrische Teilgutachten, in welchem eine leichte kognitive Störung (ICD-10 F06.7) festgestellt und eine dadurch bedingte Leistungseinschränkung von 20 % attestiert worden war (Urk. 8/132 S. 33 ff.) kamen die Gutachter zum Schluss, es liege eine leichte neuropsychologische Funktionsstörung vor, deren Ausmass der im Bericht des Instituts D.___ vom 20. Januar 2003 beschriebenen Beeinträchtigung entspreche. Dem Beschwerdeführer sei in einer angepassten Tätigkeit ein uneingeschränktes Pensum mit einer Leistungsminderung von rund 20 % zumutbar (Urk. 8/132 S. 19 f.).
         Gestützt auf dieses A.___-Gutachten stellte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 24. Januar 2011 die Herabsetzung der bisherigen Dreiviertelsrente auf eine Viertelsrente in Aussicht (Urk. 8/136).
4.3     Daraufhin reichte der Beschwerdeführer im Rahmen des Einwandverfahrens die Beurteilung von Neuropsychologe lic. phil. B.___, der den neuropsychologischen Bericht des Instituts D.___ vom 20. Januar 2003 (Urk. 8/25) abgefasst hatte, ein und machte gestützt darauf geltend, dass das A.___-Gutachten weder vollständig noch verwertbar sei, weshalb nicht darauf abgestellt werden könne, sondern ergänzende Abklärungen vorzunehmen seien (Urk. 8/150 und Urk. 8/152).
         Neuropsychologe lic. phil. B.___ kam in seiner Aktenbeurteilung vom 29. April 2011 zum Schluss, dass die Datenlage, welche die A.___-Gutachter im Rahmen der Abklärung erhoben hatten, nicht ausreiche, um eine verlässliche Bemessung der Arbeitsfähigkeit (und insbesondere des Arbeitsumfangs in zeitlicher Hinsicht) in einer Verweistätigkeit vorzunehmen. Dies begründete er vor allem damit, dass wesentliche Funktionsbereiche nur rudimentär oder gar nicht geprüft worden seien, und wesentliche Teilbereiche vollständig fehlten. Insbesondere sei die zeitliche Belastbarkeit/Dauerbelastbarkeit, welche für die frühere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zentral gewesen sei, im Rahmen des A.___-Gutachtens in keiner Weise evaluiert worden. Aus neuropsychologischer Sicht sei heute das gleiche Vorgehen notwendig, wie dies im Jahr 2003 von der Klinik C.___ praktiziert worden sei, nämlich eine mehrwöchige praktische Berufsabklärung (Urk. 8/146 = Urk. 3/3) .
4.4     Die IV-Stelle stellte diese Beurteilung dem A.___ zu. Dieses nahm am 25. Juli 2011 dazu Stellung und hielt fest, dass die Ausführungen von lic. phil. B.___ aus neuropsychologischer Sicht nichts an der Schlussfolgerung im Gutachten änderten. Die durchgehend extrem schlechten Testergebnisse seien dargelegt worden, ebenso die Schwierigkeit, diese als organisch bedingt zu verstehen. Diese Schwierigkeit hätte sich durch eine Ausweitung der Tests nicht beseitigen lassen, weshalb auf eine ausführlichere Untersuchung verzichtet worden sei. Zutreffend sei, dass die neuropsychologische Testuntersuchung wenig zu einer verlässlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit habe beitragen können (Urk. 8/159).
4.5     Die A.___-Beurteilung (und Stellungnahme) sowie die Einschätzung von Neuropsychologe B.___ legte die IV-Stelle dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Prüfung vor. Dr. E.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, kam am 30. Juli 2011 zum Schluss, dass auf das A.___-Gutachten abgestellt werden könne, da dieses die beweisrechtlichen Anforderungen erfülle und die Einwände von Neuropsychologe B.___ nachvollziehbar entkräftet worden seien (Urk. 8/160).
         Die IV-Stelle stellte in der Folge auf diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ab und verfügte die Herabsetzung der Rente.
        
5.
5.1     Von den Parteien unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen ist, dass sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers aus orthopädisch traumatologischer Sicht nicht verändert hat, und ihm unverändert eine leidensangepasste Tätigkeit im Umfang von 100 % zumutbar ist.
         Massgebend und zentral für die Bestimmung der Arbeitsfähigkeit waren und sind unbestritten die neuropsychologischen Einschränkungen.
5.2     Den Ausführungen von lic. phil. B.___ ist dahingehend zu folgen, dass das Gutachten des A.___ und insbesondere das neuropsychologische Teilgutachten für die Beurteilung der neuropsychologischen Funktionsstörungen und der dadurch bewirkten Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit nicht aussagekräftig sind. Bezeichnenderweise äusserte sich der neuropsychologische Teilgutachter auch nicht zur Arbeitsfähigkeit, und in der Stellungnahme vom 25. Juli 2011 führten die Gutachter des A.___ selber aus, die bei der Begutachtung durchgeführte neuropsychologische Testuntersuchung vermöge wenig zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit beizutragen (Urk. 8/159).
Allerdings war es unter diesen Umständen nicht zulässig, auf eine seit der Beurteilung durch das Institut D.___ unveränderte Situation zu schliessen und hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit einzig auf die im psychiatrischen Teilgutachten wegen der diagnostizierten leichten kognitiven Störung attestierte Leistungseinschränkung von 20 % abzustellen. Zwar hatte sich das Institut D.___ im Gutachten vom 20. Januar 2003 (Urk. 8/25) nur insoweit zur Arbeitsfähigkeit geäussert, als Montagetätigkeiten wegen der Einschränkungen in der figuralen Wahrnehmung der räumlichen Verarbeitung als problematisch beurteilt wurden, trotzdem kann daraus nicht eine uneingeschränkte Leistungsfähigkeit in anderen Tätigkeiten abgeleitet werden.
Auf das Gutachten des A.___ kann deshalb, soweit es die neuropsychologischen Funktionsstörungen betrifft, nicht abgestellt werden. Angesichts der Bedeutung, die diese Beeinträchtigungen auf das Leistungsvermögen und damit auf den Rentenanspruch des Beschwerdeführers haben, drängt sich eine erneute neuropsychologische Begutachtung auf, in der insbesondere jene Bereiche zu prüfen sein werden, in denen sich in den durch das Institut D.___ und die Klinik C.___ durchgeführten neuropsychologischen Testungen Einschränkungen gezeigt haben, und die sich zudem zur allgemeinen Belastbarkeit des Beschwerdeführers zu äussern haben wird. Ob sich im Nachgang zur anzuordnenden Begutachtung eine Arbeitsabklärung aufdrängt, die lic. phil B.___ in der Stellungnahme vom 29. April 2011 (Urk. 8/146) postulierte, wird vom Ergebnis der Begutachtung abhängen.
Die Beschwerde ist daher in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen ist, damit sie eine erneute neuropsychologische Begutachtung anordne und gestützt darauf über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu befinde. Der Beschwerdeführer ist auf seine Mitwirkungspflicht bei der Begutachtung hinzuweisen.

6.
6.1     Abweichend von Art. 61 lit. a ATSG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Gericht kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.--bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Kosten sind auf Fr. 700.--anzusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2     Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, weshalb der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
         Die Prozessentschädigung wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 2‘300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen.
6.3     Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung sind der obsiegenden Partei die notwendigen Kosten eines Privatgutachtens unter dem Titel der Parteientschädigung zu vergüten, wenn dieses im Hinblick auf die Interessenwahrung einer Partei im Prozess notwendig war (BGE 115 V 63).
         Der Beschwerdeführer beantragt die Rückerstattung der Kosten für das Aktengutachten von Neuropsychologe lic. phil. B.___ vom 29. April 2011 (Urk. 14/2) im Umfang von Fr. 652.25 durch die IV-Stelle (Urk. 1 S. 2 Urk. 3/8 und Urk. 3/10).
         Nachdem das neuropsychologische (Teil-)Gutachten des A.___ mit Mängeln behaftet war und die Rückweisung der Sache massgeblich auf den Bericht von Neuropsychologe lic. phil. B.___ zurückzuführen ist, hat die IV-Stelle auch die Kosten für diesen Bericht zu tragen. Daher ist die Rechnung für das Gutachten in der Höhe von Fr. 652.25 im Rahmen der Parteientschädigung zurückzuvergüten.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 18. August 2011 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 2‘952.25 (inkl. Barauslagen und MWSt sowie Gut-achtenskosten) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Peter Jäger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).