Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 23. Januar 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG
Flüelastrasse 47, 8047 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1962, Mutter zweier Töchter mit Jahrgang 1991 und 1997, war von 1998 bis Ende Dezember 2006 als Raumpflegerin bei I.___, K.__, angestellt, wobei der letzte effektive Arbeitstag der 2. Mai 2006 war (Urk. 8/4 Ziff. 6.3.1, Urk. 8/11 Ziff. 1 und Ziff. 4), und meldete sich erstmals am 3. November 2006 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm medizinische (Urk. 8/10, Urk. 8/13-14, Urk. 8/17, Urk. 8/22-23, Urk. 8/26, Urk. 8/28, Urk. 8/34, Urk. 8/37, Urk. 8/39) und beruflich-erwerbliche (Urk. 8/11-12, Urk. 8/36) Abklärungen vor. Mit Vorbescheid vom 4. Januar 2008 (Urk. 8/44) wurde der Versicherten in Aussicht gestellt, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe. Dagegen erhob die Versicherte am 4. Februar 2008 Einwände (Urk. 8/49) und reichte weitere medizinische Berichte (Urk. 8/48, Urk. 8/50) ein. Daraufhin holte die IV-Stelle weitere medizinische Berichte (Urk. 8/54, Urk. 8/70) ein und veranlasste beim Aerztlichen Z.__institut (Z.___), A.___, ein Gutachten, welches am 12. November 2008 erstattet wurde (Urk. 8/71). Mit Verfügung vom 12. März 2009 (Urk. 8/78) verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Rente. Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft.
1.2 Am 4. Februar 2010 meldete sich die Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung und beantragte die Durchführung von Arbeitsvermittlung (Urk. 8/79). Die IV-Stelle klärte in der Folge die berufliche Situation der Beschwerdeführerin ab (Urk. 8/81-82). Am 16. April 2010 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass eine Arbeitsvermittlung zurzeit nicht möglich sei (Urk. 8/87). Am 8. April 2010 beantragte Dr. med. B.___, Innere Medizin FMH, die Neubeurteilung des Invaliditätsgrades aufgrund sich verschlechtender Symptome (Urk. 8/33/1-2). Die IV-Stelle nahm sodann weitere medizinische Abklärungen vor (Urk. 8/86, Urk. 8/89, Urk. 8/91-92) und veranlasste erneut beim Z.___ ein Gutachten, welches am 28. März 2011 erstattet wurde (Urk. 8/98/2-25). Mit Vorbescheid vom 30. Mai 2011 (Urk. 8/104) stellte die IV-Stelle in Aussicht, dass kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung bestehe. Dagegen erhob die Versicherte Einwände (Urk. 8/110) und reichte medizinische Berichte (Urk. 8/106-107) ein. Mit Verfügung vom 5. August 2011 (Urk. 8/113 = Urk. 2) verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung.
2. Gegen die Verfügung vom 5. August 2011 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 1. September 2011 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen. Eventuell sei bei der Bemessung des Invaliditätsgrades ein Leidensabzug von mindestens 15 % vorzunehmen und eine halbe Rente auszurichten. Eventuell seien erneute medizinische und berufliche Abklärungen vorzunehmen (S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 3. Oktober 2011 (Urk. 7) stellte die IV-Stelle den Antrag auf Abweisung der Beschwerde, was der Versicherten am 17. Oktober 2011 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.3 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 f. und 133 V 108 E. 5.4 S. 114 mit Hinweis).
1.4 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre leistungsverneinende Verfügung (Urk. 2) damit, dass aus polydisziplinärer Sicht weiterhin von einer 80%igen Arbeits- und Leistungsfähigkeit für körperlich leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeiten ausgegangen werden könne. Für körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten bestehe seit April 2006 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Im Haushaltsbereich ergebe sich eine Einschränkung von 30 %. Seit der letzten Beurteilung habe sich keine relevante Veränderung ergeben. Auf das Z.___-Gutachten sei abzustellen und alle einschränkenden Faktoren seien bereits berücksichtigt worden, weshalb ein Leidensabzug nicht vorgenommen werde (S. 1 f.).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte geltend (Urk. 1) aufgrund ihrer körperlichen und psychischen Beschwerden mindestens zu 75 % arbeitsunfähig zu sein (S. 3). Aufgrund ihrer Beschwerden und Einschränkungen sei überdies ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn von 15 % zu gewähren (S. 4 f.).
3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob sich seit der leistungsverneinenden Verfügung vom 12. März 2009 (Urk. 8/78) der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in rentenrelevanter Weise verändert hat, namentlich eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist.
3.2
3.2.1 Die rentenverneinende Verfügung vom 12. März 2009 (Urk. 8/78) beruhte in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf folgender medizinischen Beurteilung:
3.2.2 Am 12. November 2008 erstatteten die begutachtenden Ärzte des Z.___ das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene Gutachten (Urk. 8/71). Sie stellten zusammenfassend die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 19 Ziff. 5.1):
- chronisches zervikobrachiales sowie lumbospondylogenes Schmerzsyndrom
- ausgeprägte allgemeine muskuläre Dekonditionierung
- morbide Adipositas mit BMI von 49 kg/m2
- anamnestisch leichte degenerative Veränderungen im thorakolumbalen Übergang
- chronische, therapieresistente Fasziitis plantaris links
- Senkspreizfussdeformität
- metabolisches Syndrom
- morbide Adipositas
- arterielle Hypertonie
- Diabetes mellitus Typ II, Erstdiagnose 1979, insulinabhängig seit 2004 (diabetische Nephropathie, Verdacht auf diabetische Polyneuropathie, anamnestisch beginnende diabetische Retinopathie)
Sie nannten folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 19 Ziff. 5.2):
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F 45.5)
- dorsales scapholunäres Handgelenksganglion links
- anamnestisch gastroösophagealer Reflux bei axialer Hiatushernie
- allergisches Asthma bronchiale
- Steatosis hepatis
- rezidivierende Harnwegsinfekte anamnestisch
- anamnestisch Migräne mit Aura
Die Ärzte führten zusammenfassend aus, bei der Beschwerdeführerin bestehe für körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten und somit auch für die angestammte Tätigkeit als Reinigungsangestellte seit dem 29. April 2006 eine volle Arbeitsunfähigkeit. Für eine körperlich leichte, vorwiegend sitzende und adaptierte Tätigkeit bestehe eine vollschichtig umsetzbare Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 %. Medizinische Massnahmen und hierbei insbesondere die substanzielle Gewichtsreduktion seien dringend vorzuschlagen, mit möglicher Verbesserung auch der Arbeitsfähigkeit (S. 23 Ziff. 6.10).
Aufgrund der rheumatologischen Diagnosen sowie insbesondere aufgrund der massiven muskulären Dekonditionierung und der deutlichen kardiovaskulären Leistungsintoleranz könnten der Beschwerdeführerin sämtliche mittelschwer- bis schwer belastenden beruflichen Tätigkeiten und somit auch die angestammte Tätigkeit als Reinigungsangestellte seit April 2006 nicht mehr zugemutet werden. Aus allgemeininternistischer Sicht stehe die schwere Adipositas per magna mit konsekutiv etabliertem metabolischem Syndrom im Vordergrund (S. 20 Ziff. 6.2).
Die aus psychiatrischer Sicht bestehende anhaltende somatoforme Schmerzstörung bewirke keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 20 f. Ziff. 6.4).
Die Beschwerdeführerin habe während Jahren ein mindestens 95%iges Arbeitspensum inne gehabt, so dass die Überlegungen zur gemischten Methode nicht im Vordergrund stünden. Bei freier Zeiteinteilung bestehe aus polydisziplinärer Sicht für die häuslichen Tätigkeiten eine Einschränkung von 30 % (S. 21 Ziff. 6.5).
In der rentenablehnenden Verfügung vom 12. März 2009 (Urk. 8/78) qualifizierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin als zu 95 % Erwerbstätige und zu 5 % im Haushalt Tätige und ging von einer Einschränkung von 36 % im Erwerbsbereich aus, im Haushaltsbereich hingegen von keiner Einschränkung.
3.3
3.3.1 Im Zusammenhang mit der Neuanmeldung im Februar 2010 (Urk. 8/79) finden sich folgende medizinischen Berichte in den Akten:
3.3.2 Die Ärzte der Klinik für Pneumologie, C.__ (C.___), stellten in ihrem Bericht vom 1. Juni 2010 (Urk. 8/92/13-16) folgende Diagnosen (S.1):
- muskuläre Dekonditionierung
- mittelschweres Schlaf-Apnoe-Syndrom
- zwei flaue pulmonale Noduli im caudalen Unterlappen rechts (O,4 cm) sowie im Sinus phrenicocostalis rechts (0,6 cm)
- metabolisches Syndrom
- chronisches generalisiertes Weichteilschmerzsyndrom
- Refluxoesophagitis bei axialer Hiatushernie
- Angiomyolipom der linken Niere
- klassische Migräne mit Aura
- anamnestisch Milchunverträglichkeit sowie diverse andere Nahrungsmittelunverträglichkeiten (Äpfel, Birnen, Karotten, Sellerie, Pfeffer, Chicorée)
Die Ärzte berichteten, dass die Beschwerdeführerin durch den Hausarzt zur Abklärung von rezidivierenden bronchitischen Symptomen sowie zur Abklärung eines möglichen Schlafapnoesyndroms überwiesen worden sei (S. 3).
In der Lungenfunktion habe sich auch nach Absetzen sämtlicher Betamimetika und Steroide keine obstruktive Ventilationsstörung gezeigt. Anfang April habe sich die Beschwerdeführerin notfallmässig wegen einer Exazerbation der Beschwerden präsentiert, wobei die Spirometrie wiederum nicht obstruktiv gewesen sei, sodass ein Asthma bronchiale habe ausgeschlossen werden können (S. 3).
Die Ärzte führten aus, dass die Ursache der Dyspnoe am ehesten auf die muskuläre Dekonditionierung und die Adipositas zurückzuführen sei. Ein mittelschweres obstruktives Schlaf-Apnoe-Syndrom habe bestätigt werden können. In der Folge sei eine Masken-CPAP-Therapie eingeleitet worden, wobei sich nach 14 Tagen ein gutes Ansprechen auf die Therapie gezeigt habe. Subjektiv habe die Beschwerdeführerin vor allem in Form einer verbesserten Schlafqualität bei unveränderter Tagesmüdigkeit profitiert (S. 3). Aufgrund des objektiv guten Ansprechens und aus prognostischer Sicht wurde eine Verordnung für eine dauerhafte CPAP-Therapie zu Handen der Lungenliga des Kantons Zürich ausgestellt (S. 4).
3.3.3 Am 28. März 2011 erstatteten die Ärzte des Z.___ das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene Gutachten (Urk. 8/98/2-25 = Urk. 8/105). Sie stellten zusammenfassend folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 20 f. Ziff. 5.1):
- generalisiertes Schmerzsyndrom
- chronisches Panvertebralsyndrom zervikobrachial und lumbospondylogen; leichte degenerative Veränderungen im thorakolumbalen Übergang
- szintigraphisch Anhaltspunkte für diskrete degenerative Veränderungen im Daumengrundgelenk links, AC-Gelenk rechts und Grosszehengrundgelenke beidseits
- chronische Fasziitis plantaris links bei Diabetes mellitus und Senk- und Spreizfussdeformität
- ausgeprägte allgemeine Dekonditionierung
- leichtgradige distale Polyneuropathie und elektrophysiologisch mögliches Karpaltunnelsyndrom
- Adipositas permagna (BMI 55 kg/m2)
Sie nannten folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 21 Ziff. 5.2):
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F 45.4)
- Essattacken bei anderen psychischen Störungen (ICD-10 F 50.4)
- dorsales skapholunäres Handgelenksganglion links
- metabolisches Syndrom
- Diabetes mellitus Typ 2, Verdacht auf diabetische Polyneuropathie, anamnestisch beginnende diabetische Retinopathie
- Adipositas
- arterielle Hypertonie
- Dyslipidämie
- allergisches Asthma bronchiale
- saisonale und ganzjährige Rhinitis
- anamnestisch Verdacht auf schlafassoziierte Atemstörung bei Adipositas
Der begutachtende Psychiater führte sodann aus, dass sich das psychiatrische Zustandsbild seit der letzten psychiatrischen Untersuchung im Jahre 2008 nicht wesentlich verändert habe. Nach wie vor bestehe eine ausgesprochene Passivität und ein regressives Zustandsbild. Die Beschwerdeführerin gebe die Verantwortung für ihr Leben und ihren Alltag an die Familienmitglieder ab, liege herum und überlasse die Arbeit im Haushalt ihren Familienangehörigen. Aufgrund des unkontrollierten Essverhaltens sei es zu einer massiven Zunahme des schon vorbestehenden Übergewichtes gekommen, was die Passivität und Inaktivität zusätzlich verstärke. Die Beschwerdeführerin sei unzufrieden und gereizt, worunter dann die Familienmitglieder zu leiden hätten. Mit ihren Klagen und Reden über Suizidgedanken halte die Beschwerdeführerin ihre Umgebung in Schach und rationalisiere ihre Untätigkeit. Eine schwere depressive Störung liege nicht vor. Die Beschwerdeführerin habe nach wie vor eine gute Beziehung mit ihrem Ehemann und ihre Kindern. Regelmässig besuche sie ein Schwimmbad und betreibe dort Aquagymnastik. Im Sommer 2010 habe sie ohne Schwierigkeiten zusammen mit ihrem Mann die Verwandten in Süditalien besucht. Das Ausmass der geklagten Beschwerden und die subjektive Krankheitsüberzeugung nicht mehr arbeiten zu können, begründeten die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, da die geklagten Beschwerden somatisch nicht hinreichend objektiviert werden könnten. Die depressiven Verstimmungen seien im Rahmen der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zu sehen. Daneben liege ein unkontrolliertes Essverhalten vor (S. 14 Ziff. 4.1.4).
Aufgrund der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und der Essattacken könne aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden. Eine eigenständige depressive Erkrankung liege nicht vor. Ein ausgeprägter sozialer Rückzug lasse sich auch nicht feststellen. Der begutachtende Psychiater bemerkte, dass alle therapeutischen Bemühungen gescheitert seien, hänge wesentlich damit zusammen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der ausgeprägten subjektiven Krankheitsüberzeugung wenig Motivation zeige, trotzt allfälliger Restbeschwerden sich aktiv um ihre Genesung zu bemühen und sich den Belastungen der Arbeitswelt wieder auszusetzen. Es hätten sich keine Hinweise auf einen therapeutisch nicht mehr angehbaren, innerseelischen Verlauf einer missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn) gefunden. Der Beschwerdeführerin könne daher zugemutet werden, trotz der geklagten Beschwerden die nötige Willensanstrengung aufzubringen, um ganztags einer beruflichen Tätigkeit nachgehen zu können (S. 14 Ziff. 4.1.5). Entgegen ihren Angaben nehme die Beschwerdeführerin das verordnete Antidepressivum gemäss den Blutuntersuchungen nur unregelmässig ein. Dies sei Hinweis darauf, dass sich die Beschwerdeführerin nicht besonders depressiv fühle (S. 15 Ziff. 4.1.7). Obwohl ihr von ärztlicher Seite schon vorgeschlagen worden sei, sich stationär behandeln zu lassen, habe sie sich aus Angst vor dem Spital bislang nicht zu einem stationären Aufenthalt entschliessen können (S. 13 Ziff. 4.1.1).
Die Ärzte führten zusammenfassend aus, dass die Beschwerdeführerin für eine leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeit zu 80 % arbeits- und leistungsfähig sei, bei einem ganztägigen Pensum mit vermehrten Pausen. Gegenüber der letzten Begutachtung im Oktober 2008 habe sich der Gesundheitszustand vorwiegend aufgrund der Adipositas eher etwas verschlechtert, die Arbeitsfähigkeit habe sich jedoch nicht verändert. Die Prognose für einen Wiedereinstieg ins Erwerbsleben sei aufgrund der ausgeprägten subjektiven Krankheitsüberzeugung der Beschwerdeführerin deutlich eingeschränkt (S. 23 Ziff. 6.9; vgl. auch S. 22 Ziff. 6.2).
Wie schon im letzten Gutachten festgehalten, könne die Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit im Reinigungsdienst sowie für andere körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten seit April 2006 bestätigt werden (S. 22 Ziff. 6.3), dies vor allem wegen der Adipositas (vgl. S. 22 Ziff. 6.2).
Im Haushalt sei die Beschwerdeführerin bei der Verrichtung körperlich schwerer und mittelschwerer Tätigkeiten eingeschränkt. Wie bereits im Gutachten vom November 2008 attestierten die Ärzte ihr diesbezüglich eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 22 Ziff. 6.4).
Schliesslich hielten die begutachtenden Ärzte fest, dass im Vordergrund von medizinischen Massnahmen eine Gewichtsreduktion stehe, welche die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben durch eine Präkondiät bereits eingeleitet habe. Auch sei die Diabetes-Behandlung zu intensivieren und ein leichtes, kräftigendes körperliches Training sei hilfreich. Bei dieser massiven Adipositas seien auch bariatrische Massnahmen zu diskutieren (S. 23 Ziff. 6.7).
3.3.4 Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Bericht vom 11. Juni 2011 (Urk. 8/107 = Urk. 3/6) aus, dass er seit Anfang Februar 2010 die Beschwerdeführerin wegen psychiatrischen Leidens behandle. Sie sei ihm von der Hausärztin zugewiesen worden, da sich die psychischen Symptome zusätzlich zu den multiplen und schwersten somatischen Problemen vermehrt hätten. Die Beschwerdeführerin leide unter einer rezidivierenden depressiven Störung, welche mittel- bis schwergradig sei, mit somatischen und psychotischen Symptomen, Angst- und Panikattacken, Suizidgedanken und Wutausbrüchen. Trotz Antidepressiva, Neuroleptika und Tranquilizer habe im Laufe der Therapie keine beträchtliche Verbesserung erzielt werden können, auch nach Erhöhung der Medikation. Ebenfalls zeige sich das somatische Krankheitsbild. Vor Kurzem habe die Beschwerdeführerin einen Unfall erlitten, und dementsprechend habe sich ihre psychische Lage verschlechtert (S. 1). Dr. D.___ führte aus, dass in Anbetracht dieses Bildes, der Krankheitsentwicklung und der persönlichen Einstellung der Beschwerdeführerin zum Leben die Arbeitsunfähigkeit 75 % betrage (S. 2).
3.3.5 Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, stellte in ihrem Bericht vom 12. Juni 2011 (Urk. 8/106 = Urk. 3/4) folgende Diagnosen (S. 1):
- rezidivierende Dyspnoeanfälle
- allergisches Asthma bronchiale
- aktuell unkontrollierte Situation
- bekannte saisonale Pollenallergie
- Verdacht auf schlafassoziierte Atemstörung
- metabolisches Syndrom
- Diabetes mellitus Typ II insulinpflichtig
- diabetische Neuropathie, beginnende Polyneuropathie
- Adipositas (BMI 52)
- Hypertonie
- chronisches generalisiertes Weichteilschmerzsyndrom
- Fasziitis plantaris links
- Cervikobrachialgien
- chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom
- CTS beidseits
- Anpassungsstörung gemischt mit Angst- und depressiver Störung
Dr. B.___ führte aus, dass in Anbetracht der jetzigen Situation jegliche Beschäftigung der Beschwerdeführerin nicht zumutbar sei. Vor allem die Atemnot sowie die einerseits rheumatisch und anderseits Adipositas-bedingte schwer eingeschränkte Beweglichkeit behinderten die Beschwerdeführerin. Eine signifikante Gewichtsreduktion sei aufgrund der schweren Essstörungen (Essattacken nachts), der diversen Allergien und Unverträglichkeiten und der Insulinabhängigkeit nicht realistisch zu erreichen. Die Beschwerdeführerin lehne aus Angst einen Magenbypass ab. In Anbetracht der neuen Gesamtsituation sei die Beschwerdeführerin als zu 100 % arbeitsunfähig anzusehen (S.1 f.).
In ihrem Bericht vom 22. August 2011 (Urk. 3/5) nannte Dr. B.___ die gleichen Diagnosen wie in ihrem Bericht vom Juni 2011 ergänzt um die Diagnose Hämorrhoiden mit Verdacht auf Fistel. Sie wiederholte, dass in Anbetracht der deutlichen Verschlechterung des Allgemeinzustandes der Beschwerdeführerin keine Arbeit zumutbar sei (S. 1).
4.
4.1 Unstrittig und aufgrund der medizinischen Aktenlage ausgewiesen ist, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Einschränkungen in ihrer angestammten Tätigkeit als Reinigungsangestellte sowie in anderen körperlich schweren und mittelschweren Tätigkeiten nicht mehr arbeitsfähig ist. Zu prüfen ist die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit und in diesem Zusammenhang die Frage, ob sich seit der letzten rentenverneinenden Verfügung vom März 2009 (Urk. 8/78) bis zum massgebenden Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom August 2011 (Urk. 2) der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in körperlicher oder psychischer Hinsicht erheblich verändert hat.
Auszugehen ist vom Z.___-Gutachten vom November 2008 (vorstehend E. 3.2.2), worin der Beschwerdeführerin bei vorliegendem chronischem Schmerzsyndrom, einer chronischen therapieresistenten Fasziitis plantaris links und einem metabolischen Syndrom bei einer morbiden Adipositas mit BMI 49 kg/m2 in angepasster Tätigkeit eine 80%ige Arbeitsfähigkeit, idealerweise vollschichtig realisierbar, attestiert wurde. Dringend vorgeschlagen wurde die substantielle Gewichtsreduktion.
4.2 Bei ihrer rentenverneinenden Verfügung vom August 2011 (Urk. 2) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf das Z.___-Gutachten vom März 2011 (vorstehend E. 3.3.3), in welchem die begutachtenden Ärzte die Beschwerdeführerin bei weiterhin vorliegendem generalisiertem Schmerzsyndrom und einer fortgeschrittenen Adipositas permagna mit BMI 55 kg/m2 für körperlich leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeiten nach wie vor zu 80 % arbeitsfähig ansahen. Nach Meinung der begutachtenden Ärzte sei der etwas verschlechterte Gesundheitszustand vorwiegend auf die Adipositas zurückzuführen, ohne dass dies jedoch eine Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit nach sich ziehe. Aus psychiatrischer Sicht konnte keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden, und das Vorliegen einer eigenständigen depressiven Erkrankung wurde verneint.
4.3 Vorwegzuschicken ist, dass das Z.___-Gutachten vom März 2011 den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise vollumfänglich entspricht (vorstehend E. 1.5). So ist es für die streitigen Belange umfassend und beruht auf den notwendigen Untersuchungen. Die Gutachter berücksichtigten die geklagten Beschwerden und setzten sich damit wie auch mit den Vorakten detailliert auseinander. Die Expertise leuchtet sodann in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen erscheinen als begründet. So legte der psychiatrische Gutachter in nachvollziehbarer Weise dar, weshalb er aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit hat attestieren können, und weshalb er das Vorliegen einer eigenständigen depressiven Erkrankung verneinte.
Daran vermögen auch die Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit durch den behandelnden Psychiater Dr. D.___ (vorstehend E. 3.3.4) und die Hausärztin Dr. B.___ (vorstehend E. 3.3.5) nichts zu ändern. Dr. D.___ diagnostizierte eine mittel- bis schwergradige rezidivierende depressive Störung, welche trotz medikamentöser Behandlung nicht habe verbessert werden können. Nicht nachvollziehbar ist, ob Dr. D.___ die attestierte, nicht näher begründete Arbeitsunfähigkeit von 75 % auch auf angepasste Tätigkeiten verstanden haben wollte und ob er diese einzig auf die psychischen Leiden oder auf die seines Erachtens schwersten somatischen Probleme zurückführte. Unklar ist auch, weshalb sich nach einem nicht aktenkundigen Unfall auch die psychische Lage verschlechtert haben soll.
Dr. B.___ listete ihrerseits im Juni und August 2011 lediglich schon bekannte Diagnosen auf und befand die Beschwerdeführerin primär wegen der Atemnot und der rheumatisch- und durch die Adipositas bedingten eingeschränkten Beweglichkeit als zu 100 % arbeitsunfähig. Weshalb der Beschwerdeführerin eine körperlich leichte, primär sitzende Tätigkeit nicht zugemutet werden könnte, geht daraus nicht hervor. Zudem darf und soll das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc).
4.4 Aus den vorliegenden medizinischen Berichten geht hervor, dass sich der Zustand der Beschwerdeführerin seit der rentenverneinenden Verfügung im März 2009 hauptsächlich durch die weitere massive Zunahme von Gewicht verschlechtert hat. So führten auch die Ärzte der Klinik für Pneumologie des C.___ im Juni 2010 (vorstehend E. 3.3.2) die geklagte Atemnot der Beschwerdeführerin am ehesten auf die muskuläre Dekonditionierung und die Adipositas zurück.
Fettleibigkeit begründet grundsätzlich keine leistungsbegründende Invalidität, wenn sie keine körperlichen, geistigen oder psychischen Schäden bewirkt und nicht die Auswirkung von solchen Schäden ist. Hingegen muss sie unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles als invalidisierend betrachtet werden, wenn sie weder durch geeignete Behandlung noch durch zumutbare Gewichtsabnahme auf ein Mass reduziert werden kann, bei welchem das Übergewicht in Verbindung mit allfälligen Folgeschäden keine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit bzw. der Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich zur Folge hat (ZAK 1984 S. 345 f. E. 3; Urteile des Bundesgerichts I 839/06 vom 17. August 2007 E. 4.2.3 und I 745/06 vom 21. März 2007 E. 3).
Aus den vorliegenden medizinischen Berichten gibt es bei der Beschwerdeführerin keine Hinweise auf eine sekundäre Ursache der Adipositas. Vielmehr ist sie als Folge des unkontrollierten Essverhaltens der Beschwerdeführerin anzusehen.
Effektive Anstrengungen von Seiten der Beschwerdeführerin, ihr Gewicht zu reduzieren, sind nicht dokumentiert. Die Beschwerdeführerin führte unter anderem anlässlich der Z.___-Begutachtung vom März 2011 (vorstehend E. 3.3.3) aus, Angst vor einem stationären Aufenthalt zu haben. Die Hausärztin Dr. B.___ erwähnte Lebensmittelunverträglichkeiten und nächtliche Essattacken, welche es der Beschwerdeführerin unmöglich machen würden, ihr Gewicht zu reduzieren (Urk. 8/106 S. 2). Grundsätzlich entbinden aber weder die Angst vor einem stationären Aufenthalt, noch allfällige Lebensmittelunverträglichkeiten und Essattacken die Beschwerdeführerin von ihrer Eigenverantwortung und insbesondere davon, eigene genügende Bemühungen zu unternehmen, welche sie in die Lage versetzen, wenigstens eine hauptsächlich sitzende Tätigkeit in dem noch zumutbaren reduzierten Pensum auszuführen.
Wie schon im Z.___-Gutachten vom November 2008 (vorstehend E. 3.2.2) erwähnt, erscheint nach wie vor eine umfassende Gewichtsreduktion angezeigt, da es sich bei den meisten Beschwerden, insbesondere auch der Atemnot, mit grosser Wahrscheinlichkeit um Folgeerscheinungen des massiven Übergewichts handelt.
4.5 Zusammenfassend kann somit auf das Z.___-Gutachten vom März 2011 abgestellt werden, und der medizinische Sachverhalt ist als dahingehend erstellt zu erachten, dass die Beschwerdeführerin trotz nochmaliger Gewichtszunahme seit der rentenverneinenden Verfügung im Jahr 2009, in einer leichten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit zu 80 % arbeits- und leistungsfähig ist.
5.
5.1 Was die Einschränkung im Haushalt anbelangt, so ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Beurteilung durch die Z.___-Gutachter (Urk. 8/98 S. 22 Ziff. 6.4 und Urk. 8/71 S. 21 Ziff. 6.5) nunmehr - in der ursprünglichen Rentenablehnung nahmen sie trotz diesbezüglichem Attest keine Einschränkung an; Urk. 8/78 S. 2 - von einer 30%igen Einschränkung aus (Urk. 2), was unbestritten blieb (vgl. Urk. 1). Indes erscheint das Z.___-Gutachten diesbezüglich als äusserst knapp begründet und daher nicht gänzlich nachvollziehbar. Dieser Umstand mag auch darin gründen, dass die Z.___-Gutachter angesichts des von der Beschwerdeführerin während Jahren mindestens zu 95 % innegehabten Arbeitspensums eine ausführliche Beurteilung der Einschränkung im Haushalt nicht als notwendig erachteten. So hielten denn die Z.___-Gutachter in ihrem ersten Gutachten vom November 2008 ausdrücklich fest, dass die Überlegungen zur gemischten Methode - und damit auch die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt - angesichts des im Gesundheitsfall ausgeübten Arbeitspensums nicht im Vordergrund stehe (Urk. 8/71 S. 21 Ziff. 6.5). Weitere Abklärungen bezüglich der Einschränkung im Haushalt erübrigen sich indes, da - wie im Folgenden zu zeigen ist - die Bestimmung des Invaliditätsgrades aufgrund eines Einkommensvergleiches zu erfolgen hat.
5.2 Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin als zu 95 % Erwerbstätige und als zu 5 % im Haushalt tätig und errechnete den Invaliditätsgrad gestützt auf die gemischte Methode gemäss Art. 28a Abs. 3 IVG (vgl. 7 S. 3 f.; vgl. auch Urk. 8/76/3). Dabei ging sie vom ausgewiesenen Arbeitspensum aus, das die Beschwerdeführerin seit Dezember 1998 bei der I.___ innehatte (Urk. 8/11/2 Ziff. 8 und 9). Indes ist dem Auszug aus dem individuellen Konto zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin neben ihrer Tätigkeit bei der I.___ in den Jahren 1999 bis 2004 noch anderweitig tätig war, so bei der L.__, K.__, und bei der F.___, G.___ beziehungsweise H.___ (Urk. 8/12/3, Urk. 8/36/2). Von der F.___ hat die Beschwerdegegnerin vergeblich einen Arbeitgeberbericht einzufordern versucht (vgl. Urk. 8/15-16). Gegenüber den Z.___-Gutachtern gab die Beschwerdeführerin an, von 1991 bis 1993 zu 100 % als Raumpflegerin bei der Universität M.__ gearbeitet zu haben. Hernach sei sie bis 1995 als Mutter und Hausfrau tätig gewesen, habe dann aber erneut als Reinigungsangestellte gearbeitet (Urk. 8/71 S. 7 Ziff. 3.2.2; Urk. 8/98 S. 10 Ziff. 3.2.2). Auch hat die Beschwerdeführerin Arbeitslosentaggelder bezogen (vgl. Urk. 8/12/3; Urk. 8/36/3). Für die Zeit nach der Kündigung bei der I.___ gab die Beschwerdeführerin gegenüber den Z.___-Gutachtern an, dass sie (wieder) Arbeitslosentaggelder bezogen habe, wobei gemäss den Angaben der Gutachter der Vermittlungsgrad unklar geblieben sei, da die Beschwerdeführerin diesen zwischen 80 % und 100 % bezeichnet habe (Urk. 8/71 S. 7 Ziff. 3.2.2). Des Weiteren habe sie angeführt, seit dem 29. September 2008 ganztags im Rahmen eines Beschäftigungsprogramms des RAV zu arbeiten (Urk. 8/71 S. 7 Ziff. 3.2.2; Urk. 8/98/ S. 10 Ziff. 3.2.2). Dieses endete im März 2009 (vgl. Urk. 8/82/1).
Nach dem Gesagten und angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin stets in einem hohen Pensum arbeitstätig gewesen ist, so gemäss eigenen Angaben auch nach der Geburt ihrer im November 1991 geborenen Tochter zu 100 % gearbeitet habe, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 100 % einer Erwerbstätigkeit nachginge. Daher ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen, weshalb eine allfällige Einschränkung im Haushaltsbereich für die Ermittlung des Invaliditätsgrades keine Rolle spielt und sich diesbezügliche weitere Abklärungen erübrigen.
6.
6.1
6.1.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen).
6.1.2 Für den Einkommensvergleich ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des (hypothetischen) Rentenbeginns, mithin auf das Jahr 2010 abzustellen (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222). Die Beschwerdeführerin war vor Eintritt des Gesundheitsschadens zuletzt vom 14. Dezember 1998 bis zum 31. Dezember 2006 bei den I.__ angestellt (Urk. 8/11 Ziff. 1).
Dort verdiente sie in den letzten drei Jahren vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses durchschnittlich rund Fr. 58798.--, dies bei einem Arbeitspensum von 95 % (vgl. IK-Auszug; Urk. 8/36).
Dies ergibt unter Aufrechnung auf ein 100%-Pensum (vorstehend E. 5) und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 1.3 % im Jahr 2007, 2.0 % im Jahr 2008, 1.9 % im Jahr 2010 und von 1.0 % im Jahr 2010 (Die Volkswirtschaft 6-2012, S. 95 Tabelle B 10.2, lit. M-0) im Jahr 2010 ein Valideneinkommen von rund Fr. 65818.-- (Fr. 58798.-- : 95 x 100 x 1.013 x 1.020 x 1.019 x 1.010).
6.2
6.2.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die seit 2008 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 04-2012 S. 94 Tabelle B9.2; BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
6.2.2 Für die Bemessung des Invalideneinkommens ist auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen. Das im Jahr 2010 von Frauen im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug Fr. 4225.-- (LSE 2010, S. 26, Tabelle TA1, Total, Niveau 4). Dies ergibt umgerechnet auf ein Jahr bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft 6-2012, S. 94 Tabelle B 9.2, Total) und unter Berücksichtigung des der Beschwerdeführerin zumutbaren Leistungspensums von 80 % ein Invalideneinkommen von Fr. 42182.-- für das Jahr 2010 (Fr. 4'225.-- x 12 : 40 x 41.6 x 0.8).
6.2.3 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
6.2.4 Die Beschwerdeführerin beantragt die Berücksichtigung eines Abzuges vom Tabellenlohn in der Höhe von 15 %, dies aufgrund ihres Alters, ihrer Krankengeschichte und ihrer mangelnden anderweitigen Berufserfahrung (Urk. 1 S. 4 f.). Die Beschwerdegegnerin gewährte indes keinen Abzug, da Hilfsarbeitertätigkeiten altersunabhängig angeboten würden und die mangelnde anderweitige Berufserfahrung mit dem Abstellen auf das Anforderungsniveau 4 genügend berücksichtigt sei. Eine Teilzeittätigkeit begründe bei Frauen keinen Abzug. Ferner sei das der Beschwerdeführerin noch zumutbare Tätigkeitsspektrum nicht derart eingeschränkt, dass sich allein deshalb ein leidensbedingter Abzug rechtfertigen würde (Urk. 7 S. 3 f.).
Gemäss ärztlicher Beurteilung ist die Beschwerdeführerin für eine körperliche leichte, vorwiegend im Sitzen zu verrichtende Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig, ganztägig mit vermehrten Pausen verwertbar. Wie die Beschwerdegegnerin richtig festhielt, sprechen weder das Alter der bei Verfügungserlass fast 49-jährigen Beschwerdeführerin noch die Teilzeittätigkeit von 80 % für ein reduziertes Einkommen. Der fehlenden Berufserfahrung wurde mit dem Abstellen auf das Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) Genüge getan. Der vermehrte Pausenbedarf wurde bereits mit der 80%igen Arbeitsfähigkeit berücksichtigt, wobei anzumerken ist, dass insbesondere die Adipositas die Beschwerdeführerin in ihrer Leistungsfähigkeit einschränkt. Es ist daher mit der Beschwerdegegnerin kein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen.
6.3 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 65818.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 42182.-- resultiert somit eine Einkommenseinbusse von Fr. 23636.--, was einem Invaliditätsgrad von rund 36 % entspricht, bei welchem Ergebnis der Beschwerdeführerin kein Anspruch auf eine Invalidenrente zusteht.
Demgemäss erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, weshalb die dagegen gerichtete Beschwerde abzuweisen ist.
7. Da es im vorliegenden Fall um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).